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nach dem Ringe rannten. Jedesmal, wenn einer von ihnen 6 Ring ö wurde der auf dem Schiffe gebliebenen Besatzung ein Zeichen gegeben, und brannte diese dann ein großes Stück los. Ebenso ließ das Schiff, als die Parthei sich wieder eingeschifft 6 beim Wegfahren etliche Freudenschüsse uerwerk von sich«. ͤ 3 ö. . Aufzuge ö dem Schiffe folgte ein einzelner Musko⸗ viters, der sich auch beim Ringelrennen »wohl gebrauchetæ. Die fünfte Parthei war grün gekleidet und hatte einen Postboten bei sich, . sobald sein Herr einen Ring ge⸗ in Horn blies. — . n , Aufzug war stattlich in grünem Sammt, mit ilber verbrämt, gekleidet, . ; 5 e g. köstlich grau Gewandt, mit schönen Büschen und grauen ,, , sowohl auf ihrem Haupte, als auf Decken ihrer Pferde. ; 3 Der 33 ar aber der Hauptaufzug, jedenfalls der ahlreichste gewesen zu sein. Alle Personen, die denselhen bil⸗ 6 waren wie Fischer gekleidet; ( e h Fischer⸗ stiefel, lederne Schurzfelle, graue Fischerhüte, auf denen statt der Federn die hölzernen Stricknadeln steckten, mit denen die Fischer ihre Netze zu stricken pflegen. Voran ritten 3 Ein⸗ spännige der Kuͤrfürstlichen Leibwache, welche aber an Stelle ihrer Rennspeere Ruder, Fischköscher und sonstiges Fischergeräth trugen, und sich so anstelleten, als ob sie mit den Ruderriemen vor dem Zuge herruderten. Ihnen folgte ein gr Zahl Fischer, welche ebenfalls allerlei Fischergeräth auf der Achsel trugen und ein Fischerlied mit gleichen Stimmen sangen, bis sie auf dem Rennplaz ankamei. Nun kam. das Hauptstück der »Inventionn, ein großer Fischerkahn auf eine Schleife ge— stellt und von zwei Ochsen gezogen, auf denen ein Weib — heiner Bäyerin gleich« saß und sie zum Ziehen antrieb. Der Kahn war mit fr gefüllt, in welchem allerlei Fische lustig schwammen. Vorne guf dem Kahne saß eine Meerkatze, mit einer Kette um den Hals, und hinten ein Fischer, der den Kahn mit einem Ruder zu steuern schien. Hinterher dann wieder ein Haufen Fischer. Nachdem nun unter großem Ge⸗ lächter des Volkes dieser Aufzug unter dem Gesang des Fischer—
liedes die Schranken umkreiset, gaben die Reiter ihr Fischer—
geräth ab, nahmen dafür die Stechstangen und begannen nun
ihrersens
davon gebracht, worauf
wach gam ah ng und en h
Viid Mie olsoman o', in welchem sie etliche Gewinne der ganze AÄüjzgg *** ische rie
Rennplatz verließ.
Den Schluß machte dann ein Aufzug von Heyducken, voran drei heiduckische Spielleute, roth und weiß gekleidet, mit heiduckischen Knüttelpfeifen und einer heiduckischen »Bauke, die man von beiden Seiten schlägt. Ihm folgten drei heiduckische Patronierer in weiß, welche die drei Rennspieße der ihnen fol— genden drei heiduckischen Ritter trugen. Diese Ritter waren auch heiduckisch weiß . und haben sich im Ringelrennen ebenfalls »wohl gehalten.«
Damit war es aber Abend geworden, und das Rennen schloß, indem die sämmtlichen Aufzüge, zusammt den Mante— natoren eben so feierlich abzogen, als sie gekommen waren, sich aber sämmtlich die von ihnen gewonnenen Preise vortragen ließen.
Am 14ten Abends wurde ein großes Freudenfeuer auf der Rennbahn abgebrannt, welches mit dem Dunkelwerden begann. Während des Tages hatte man das dazu nöthige Gerüst aufgeschlagen; auf das Judizirhäuslein einen großen Adler gesetzet, welcher mit seinem linken Fuß auf einen drei—⸗ eckigen Pfosten stand, und mit der rechten Kralle den Kaiser⸗ lichen Scepter hielt, der dem Kurfürsten von Brandenburg, als des heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer, zustand. Dieser Adler war überall mit Feuerschüssen geladen, und darunter unter einem Kurhute ein Vers zu Ehren des Fürstlichen Hauses Brandenburg angebracht. Auf der anderen Seite des Judizir⸗ häusleins saß ein großer römischer Held auf einem viereckigen Postamente, »Alles voller Schüsse und ausfahrender Feuer. Dieser Held führte in seiner rechten Hand ein Schwert, und hielt mit seiner Linken das Kurfürstliche Wappen. Vor ihm stand ein kleines Postament, aus welchem nachher das Feuer kam und dem Helden die rechte Hand verbrannte. Damit war die alte römische Historia von dem Cajo Mutio dargestellet, welcher bei Rom über die Tiber geschwommen, um den König Porsennam umzubringen, welcher die Stadt belagert. »Wannhero ihm aber sein Vornehmen mißrathen, und er den Cantzler statt des Königs umgebracht, hat er seine Hand sampt dem Schwerte im Feuer verbrennet« Das wurde durch an dem Postament angebrachte Verse erkläret.
Rund um die beiden Figuren waren 15 kleine Mörser eingegraben, aus denen Leuchtkugeln geworfen wurden. Item Feuermühlen, Schlagkugeln, e, ,, feurige Dusacken, feurige Peitschen und etliche hundert Raketen.
Als nun dies Alles fertig war, hat der Kurfürst Johann
man nach ihnen Recht, und suchte, wo es an einem fe
Schloßplatz gerufen: »Meister Hans, wenn ich ruffe oder pfeiffe, 86. . wie es den auch geschehen ist. Erstlich wurde dem Cajo Mutio die Hand mit dem Schwerte abgebrannt; dann gab es viele Schläge, Schüsse und ausfahrende Raketen, hin nach dem Schlosse und von dem Schlosse nach dem Renn⸗ platze. Endlich kam es auch an den Adler, der eben so viele Schüsse und Schläge gab. Dazwischen wurden allerlei Kurz⸗ weil mit brennenden Rennstangen, Säbeln, ausianen, Tartschen und feurigem Mühlwerk getrieben, welches alles zu⸗ sammen wohl eine Stunde gedauert. Endlich und zum Schlusse ließ man auch die 15 Mörser mit solcher Gewalt losgehen, daß der Erdboden davon erzitterte, viele Fenster im Schlosse zer⸗ sprangen und der Schnee von den Dächern fiel, also daß die Trompeter und Pauker, welche auf dem obersten Erker stunden, ihr Amt vor dem vielen Schnee nicht wohl verrichten konnten. Am 15. Tage des Christmonats sind dann alle Herr⸗
schaften wieder ab und nach Hause gereiset.
Das gemeinsame deutsche Privatrecht in seine m hi stor ischen Entwickelungsgange. *) 1
Wenn auch dem deutschen Volke schon in ältester Zeit ge⸗ wisse Grundlagen der Rechtsüberzeugung gemeinsam waren und gleichmäßige Rechtssätze und Rechtsinstitute bei den ver⸗ schiedenen Stämmen, in welche es zerfiel, bestanden, so war doch nicht blos die Verfassung in den einzelnen Theilen Deutschlands von jeher mannigfach entwickelt, sondern es kam auch in privat⸗ rechtlicher Beziehüing derselbe allgemeine Rechtsgedanle oder die⸗ selbe Tendenz des Rechts in verschiedenen Formen der Rechts⸗ gestaltung zur Erscheinung, und nur selten zeigt. sic in den Einzelnheiten und in der genaueren Durchführung eines Rechtsinstituts eine entschiedene Uebereinstimmung. Wie ferner das Recht der verschiedenen Volksstämme sehr wesentlich in den Einzelnheiten von einander abwich, so bestanden auch inner⸗ halb desselben Volksstammes Rechtsverschiedenheiten für seine einzelnen Abtheilungen, wie solche z. B. die Lex Saxonum für die Westfalen, Engern und Ostfalen angiebt. . ; Nachdem die Stämme des heutigen Deutschlands zu einem Mere Vreden, r=n, bostenden diese Verschiedenheiten ded Rechts, und insbesondere des Privatrechts, der einzelnen Stämme und Landschaften des deutschen Volkes noch lange fort. Nur das öffentliche Recht, welches seinen Mittelpunkt in dem Kaiser fand, erschien in einzelnen Beziehungen als ein gemeines Recht. Eine größere Rechtseinheit wurde erst durch die Rechts bücher angebahnt. Dies sind Aufzeichnungen des bestehenden Rechts, welche, obgleich von Privatpersonen verfaßt, und der gesetzlichen Autorität entbehrend, doch den größten Einfluß auf die fernere Gestaltung des deutschen Privatrechts ausgeübt haben. Theils bediente man sich ihrer an den verschiedensten Orten wie wirklicher Gesetze, 6 aus⸗ gebildeten Gewohnheitsrecht fehlte, aus ihnen die Lücken der Rechtsüberzeugung auszufüllen, theils endlich legte man sie bei weiteren Rechtsaufzeichnungen zu Grunde, indem man einzelne Partien einfach rezipirte oder einer Umarbeitung unterwarf. Die wichtigsten unter den Rechtsbüchern sind der Sachsen⸗ spiegel oder sächsisches Land⸗ und Lehnrecht, verfaßt von einem anhaltischen Ritter Eike von Repkow, wahrscheinlich um das Jahr 1230, dieses Rechtsbuch ist in vielen deutschen Landschaf⸗ fen rezipirt worden und hatte im Jahre 1852 noch Gültigkeit im Königreich Sachsen, in den Großherzoglich und Herzoglich sächsischen Landen, im Anhaltinischen, in Schwarzburg, in Reuß, in Schlesien (als Provinzialrecht rezipirt), im Herzog— thum Holstein mit Ausnahme des n , ,. Antheils, in Lauenburg, in der Stadt Lüneburg, in Wolfenbüttel; — ferner der sogenannte Schwabenspiegel, ein. Land⸗ und Lehnrechtsbuch von unbekanntem Verfasser, das sich am richtigsten als eine Verarbeitung des Sachsenspiegels in der Gestalt seiner Ueberarbeitung im sg. Deutschenspiegel charakterisiren läßt, ergänzt durch Materialien des römischen und kanonischen Rechts, der Bibel, Volksrechte, Capitularien, Reichsgesetze und anderer Quellen; die Zeit der Abfassun die⸗ ses Werkes liegt wahrscheinlich zwischen 1273 und 1280; — endlich das kleine Kaiserrecht, ein Rechtsbuch von unbe— kannter Herkunft, wahrscheinlich am Ende des dreizehnten oder Anfang des vierzehnten Jahrhunderts verfaßt. Als Ergän— zungen dienten diesen Rechtsbüchern die sog. Richtsteige, d. h. Darstellungen des gerichtlichen Verfahrens, unter denen der Richtsteig Landrechts, welcher in systematischer Ord— nung den landrechtlichen Prozeß unter steter Verweisung auf
George selbst ungefähr um 8 Uhr vom Erker herab auf den
von Otto Stobbe. d. Berlin, 18714.
* Unter DQnutzu n des »Handbuches des deutschen Privatrechts
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den Sachsenspiegel darstellt, und wahrscheinlich um die Mitte des vierzehnten Jahrhunderts durch i , 6 Buch geschrie⸗ ben worden ist, der bedeutendste ist.
Ein zweiter Faktor für eine einheitlichere Rechtsbildung war es, daß seit dem Aufblühen des städtischen Lebens die Aufzeichnun⸗ gen einzelner angesehener Städte ebensowohl für die Verfassung, als geh besonders für Privatrecht und Prozeß ein Muster für die
echtsaufzeichnungen verwandter Städte in großen räumlichen i , m abgaben, und die Gerichte solcher Mutterstädte als Oberhöfe theils durch die Entscheidung einzelner Streitig keiten, theils durch Ertheilung von Belehrungen dieselben Rechts— sätze an verschiedenen Orten zur Anwendung brachten. Hier⸗ nach lassen sich die Stadtrechte des Mittelalters nach gewsssen provinziellen und landschaftlichen Gruppen zusammenfassen. — Eine besondere, Erwähnung verdienen unter den Stadtrechts— büchern, das sächsische Weichbild, bestehend aus einer die ersten 7 Artikel umfassenden selbständigen Privatarbeit vielleicht im Anfang des dreizehnten Jahrhunderts geschrieben), und aus einer Sammlung von Rechtssätzen, welche dem Sachsenspiegel und dem Magdeburger Schöffenrechte entlehnt sind beides ist im Anfange des vierzehnten Jahrhunderts zu einem Ganzen vereinigt worden. — Ferner das Rechtsbuch nach Distink— tionen ein in der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts für die Städte Sächsischen und Magdeburgischen Rechts aus dem Sachsenspiegel, dem Weichbild und dem Goslarischen Stadtrecht geschöpftes Rechtsbuch.
Endlich wurde noch von Seiten des Reichs die centrale Rechtsbildung in gewissem Maße gefördert. An Reichsgesetzen für das Privatrecht fehlt es freilich im Mittelalter so gut wie ganz und gar, aber das Reichshofgericht, welches der Kaiser oder an seiner Stelle der Hofrichter abhielt, entschied einzelne Fragen des Privatrechts durch seine Erkenntnisse, welche in den verschiedensten Gegenden Deutschlands Beachtung finden sollten.
Eine neue Epoche für die Rechtsentwickelung in Deutsch⸗ land begann mit der gegen Ende des Mittelalters erfolgten Aufnahme des römischen Rechts und des libri feudoräm. Das Prinzip für die Anwendung des römischen Rechts beruhte für das gesammte Deutschland zunächst auf einem allgemeinen Gewohnheitsrecht, sodann aber ist dasselbe in hestimmiter, kon— kreter Fassung auch durch Gesetze wohl für alle Territorien und Reichsstädte ausgesprochen und von den Reichsgesetzen nicht sowohl sanktionirt als vielmehr vorausgesetzt worden.
Die Bedeutung des römischen Rechts für die Rechtsent— wickelung in Deutschland ist eine dreifache gewesen. J. ist das römische Gesetzbuch, das corpus juris civilis, seit dem Ende des Mittelalters für Deutschland gemeine subsidiäre Rechts— quelle geworden. II. Sind in einzelnen Staaten und Gemeinden zahlreiche römische Rechtsinstitute und Rechts⸗ sätze theils durch die partikuläre Gesetzgebung, theils durch Gewohnheitsrecht und Praxis rezipirt worden, so daß sie ein Stück des betreffenden Landesrechts bilden. III. Da sich schon im Mittelalter über dem römischen Recht eine Wissen— schaft entwickelt hatte und diese Rechtswissenschaft seit der AÄuf— nahme des römischen Rechts mit großer Regsamkeit gepflegt wurde, längst bevor eine wissenschaftliche Behandlung des ein—
gorien des juristischen Denkens großentheils die römischen ge— worden. Im Anschluß an das corpus juris civilis entstand der usus modernus juris Romani, welcher unter freier Benutzung des corpus juris den lebenskräftigen deutschen Instituten für die Praxis eine wissenschaftliche Gestaltung zu geben versuchte und unter allgemeiner Theilnahme der Juristen ganz Deutschlands in ziemlich gleichmäßiger Weise den vorhandenen Rechtsstoff in eine neue Form goß ünd weiter entwickelte. Durch die Theorie und durch die Praxis bildete sich ein in seinen Hauptgrund⸗ zügen übereinstimmendes Recht aus, welches man bald als communis opinio doctorum, bald als usus fori bezeichnete, je nachdem man mehr auf diesen oder jenen Faktor der Rechts⸗ bildung Rücksicht nahm. Erst jetzt konnte man von einer gemeinrechtlichen Wissenschaft, von einem gemeinen Recht Deutschlands sprechen, nach welchem der Richter zu entscheiden hatte, wo sein Landesrecht keine anderen Normen darbot.
Da indessen das gemeine Recht wegen der nur schwanken⸗ den Autorität der Wissenschaft vielfach zweifelhaft und bestritten war, so wurde seit dem Schluß des Mittelalters überall das Bedürfniß einer gesetzlichen Feststellung des Rechts empfunden. Zahlreiche Territorien und Städte erhielten ausführliche Kodifi⸗ kationen (Candrechte, Reformationen), welche sowohl die auf deutschen Gewohnheiten beruhenden Institute normirten, als Auch einen großen Theil des gemeinrechtlichen, auf den fremden Rechtsquellen beruhenden Stoffes in modernisirter, den deutschen
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aber noch die Subsidiarität des gemeinen Rechts anerkannten Diese Partikularrechte bilden einen weiteren Schritt zur Rechtseinheit, da zwischen ihnen eine größere Verwandtschaft als zwischen den alten Stammesrechten bestand— Manches Hesehbuch des 19. und 17. Jahrhunderts erscheint in großen Abschnitten als die wörtliche Wiederholung eines anderen. — Unter den Partikularrechten sind zunächst die sog. Reforma— tionen der Städterechte hervorzuheben, welche vielfach die Quelle der Landrechte geworden sind. Es sind dies unter Zuhülfe— nahme, des römischen. Rechts und jeder Anerkennung seiner Subsidiarität bewirkte, systematische Kodifikationen des gesammten Privatrechts. Da sie sich die Aufgabe stellten, römisches und deutsches Recht zu verbinden und mit einander in Harmonie zu bringen, sind sie die Vorbilder der Landrechte und die Vorläufer der modernen Gesetzbücher geworden. Die wichtigsten unter denselben sind die Nürnberger Reformation, deren älteste Redaktion im Jahre 1479 erfolgte, später aber mehrfach verändert wurde, zuletzt durch die im Jahre 1564 bewirkte Redaktion; Statuten und Landrecht von Lübeck vom Jahre 1586, die Reformationen für Frankfurt a. M. von 1509 und 1578 resp. 1611; die Hamburger Statuten von 1665 die Lüneburger Reformation, welche in den Jahren 1577 und 583 publizirt wurde. — Landrechtliche Gesetzgebungen wurden besonderz seit dem Anfange des 16. Jahrhunderts in vielen Territorien nach dem Muster der Reformationen unternommen. Dieselben unterscheiden sich vielfach nach Inhalt und Form. Einzelne, besonders die für kleinere Kreise bestimmten, verzeichnen blos die deutschen Gewohnheitsrechte, andere sind eigentliche Kodifikationen und wollen das Recht unter mehr oder weniger starker Beachtung und Benutzung des römischen
—
Rechts neu ordnen, manche betreffen nur einzelne Rechtsinstitute
Verhältnissen angemessener Form wiedergaben, im Uebrigen
(Gesetze über Lehnrecht, Zünfte, Bergwerke z.). Wir heben nachstehend einige der wichtigsten und umfangreichsten dieser Gesetzgebungen hervor: das ostfriesische Landrecht, eine aus dem Jahre 1515 herrührende Verarbeitung der friesischen und der fremden Rechte, das sog. Jus Culmense reisum vom Jahre 1h94, eine Bearbeitung des alten eulmischen Rechts, welches selbst auf magdeburgischem und schlesischem Recht beruht; das württembergische Landrecht in den drei Redaktionen von 1555, L6tzß und 1610, die Kurfürstlich sächsischen Konstitutionen vom Jahre 1572, vier 91 sog. Lecisiones eslectorales sixontcae vom Jahre 1661, und hie neuen Decisionen vom Jahre 1746, sowie den von dem Vizekanzler Freiherrn von Krestmeyr redi⸗ girten, im Jahre 1756 publizirten Codex Maximilianeus bava- ricus civilis, welcher unter gesetzlicher Normirung der Kontro⸗ versen das geltende Recht einheitlich zusammenfaßte.
Seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts haben in Folge der Haltlosigkeit des gemeinrechtlichen Zustandes mehrere der größ⸗ ten deutschen Staaten ausführliche Civilgesetzbücher publi⸗ zirt und zugleich verordnet, daß in ihrem Geltungsbereiche ferner⸗ hin das gemeine Recht nicht mehr die Bedeutung einer subsidiär eintretenden Rechtsquelle haben solle. Diese Gesetzbücher sollen aus sich selbst heraus erzeugt und interpretirt werden. Inner— halb des Geltungsbereiches derselben behalten die fremden Rechte
Uurde, gli. b iche X ; nur noch insofern Bedeutung, als sie in das Gesetzbuch auf⸗ heimischen Rechts begonnen hatte, so sind die allgemeinen Kate⸗ : 4 . h. l
genommen sind, und nur in derjenigen Auslegung, welche in dem Gesetzbuche Anerkennung gefunden hat. — So scheidet zuerst Preußen aus dem gemeinrechtlichen Verbande aus. Auf Veranlassung Friedrichs 11. arbeitete unter Leitung des Großkanzlers von Carmer und unter Beihülfe von Anderen der Ober⸗Amts⸗Regierungs⸗Rath Suarez den »Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuches für die preußischen Staaten aus, welcher in den Jahren 1784—1788 durch den Druck bekannt gemacht wurde, und nach weiterer Ueberarbeitung durch Patent vom 5. Februar 1794 als »allgemeines Landrecht für die preußischen Staaten« publizirt wurde. Dieses Gesetzbuch soll nach dem Publikationspatent »an die Stelle der bisherigen römischen, gemeinen Sachsen⸗ und anderer fremden Rechte und Gesetzes so wie der allgemeinen Landesgesetze und Edikte treten, und unter Belassung der provinziellen und statutarischen Be⸗ stimmungen als subsidiäres Landrecht gelten. Auch heute hat es den subsidiären Charakter überall, wo nicht die Partikular⸗ oder Statutarrechte durch die neuere Gesetzgebung aufgehoben sind. Das allgemeine Landrecht enthält außer dem Privatrecht auch Staats⸗, Polizei⸗, Kirchen- und Strafrecht. 1803 wurde ein »erster Anhang« publizirt, welcher die seit seiner Publikation ergangenen Aenderungen und Erläuterungen begreift. In der heutigen preußischen Monarchie gilt hiernach das gemeine Recht nur noch: in Neuvorpommern und Rügen, im Bezirk des Justizsenats zu Ehrenbreitenstein, in den hohenzollernschen Fürstenthümern und in den 1866 neu erworbenen Ländern; in den zum Appellationsgerichtshof zu Cöln gehörigen Rhein⸗ landen gilt das französische Recht; in allen übrigen Theilen der Monarchie hat das Landrecht Geltung, und zwar, wo sich