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neten Territorien nur unter der Bedingung abtreten, daß die
französische Republik ihrerseits in eine Grenzrektifikation ein⸗ willige längs den westlichen Grenzen der Kantone von Catenom und Thionville, welche an Deutschland das Gebiet überläßt im Osten einer Linie, die von der Grenze von Luxemburg zwischen Hussigny und Redingen ausgeht, die Dörfer Thil und Villeruyt an Frankreich lassend, sich zwischen Erronville und Aumetz, zwischen Beuvillers und Boulange, zwischen Trieux und Lome— ringen erstreckt und die alte Grenzlinie zwischen Avril und Moyeuvre erreicht. Die internationale Kommission, deren im Art. 1 der Präliminarien erwähnt ist, wird sich sogleich nach der Auswechselung der Ratisikationen des gegenwärtigen Vertrages an Ort und Stelle begeben, um die ihr obliegenden Arbeiten auszuführen und die Linie der neuen Grenze gemäß der vorstehenden Disposttion zu ziehen.
Art. 2. Die den abgetretenen Gebieten angehörigen, gegen⸗ wärtig auf diesem Gebiete domizilirten französischen Unter= thanen, welche beabsichtigen, die französische Nationalität zu behalten, genießen bis zum 1. Oltober 1872 und mittelst einer vorausgehenden Erklärung an die kompetente Behörde die Er— mächtigung, ihr Domizil nach Frankreich zu verlegen und sich dort niederzulassen, ohne daß dieses Recht alterirt werden könne durch die Gesetze über den Militärdienst, in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als französische Bürger erhalten bleiben wird. Es steht ihnen frei, ihre auf den mit Deutschland verbundenen Territorien gelegenen Immobilien zu behalten. Kein Bewoh⸗ ner der abgetretenen Territorien darf verfolgt, gestört oder zur Untersuchung gezogen werden in seiner Person oder in seinen Gütern auf Grund seiner politischen oder militärischen Hand— lungen während des Krieges.
Art. 3. Die französische Regierung wird der deutschen Regierung die Archive, Dokumente und Register übergeben, welche die civile, militärische oder gerichtliche Verwaltung der abgetretenen Territorien betreffen. Sollten einige dieser Akten- stücke beseitigt worden sein, so wird die französische Regierung dieselben auf Verlangen der deutschen Regierung wieder herbei— schaffen.
Art. 4. Die französische Regierung wird der Regierung
des Deutschen Reiches innerhalb einer Frist von sechs Monaten,
von der Auswechselung der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, übergeben:
I) den Betrag der durch die Departements, Gemeinden und öffentlichen Anstalten der abgetretenen Territorien depo⸗ nirten Summen; =
2 den Betrag der Anwerbungs⸗ und Stellvertretungs— Prämien, welche den aus den abgetretenen Territorien gebür⸗ tigen Soldaten und Seeleuten gehören, die sich für die deutsche Nationalität entschieden haben,;
26 ö. e. Betrag der Kautionen der Rechnungs⸗Beamten des Staates; ; :
den Betrag der für gerichtliche Konsignationen in Folge von Maßregeln der Verwaltungs⸗ oder Justizbehörden in den abgetretenen Territorien eingezahlten Geldsummen.
Art. 5. Beide Nationen werden gleiche Behandlung ge⸗ nießen in Bezug auf die Schiffahrt auf der Mosel, dem Rhein⸗ Marne⸗, Rhein⸗Rhöne⸗, dem Saar ⸗Kanal und den mit diesen Wasserwegen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern. Das Flößrecht wird beibehalten.
Art. 6. Da die hohen kontrahirenden Parteien der Mei⸗ nung sind, daß die Diöcesangrenzen der an das Deutsche Reich abgetretenen Territorien mit der neuen, durch obenstehenden Art. 1 bestimmten Grenze zusammenfallen müssen, so werden sie sich nach der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages un— verzüglich über die zu diesem Zwecke zu nehmenden gemein sanen Maßregeln verständigen. —
Die der reformirten Kirche oder der Augsburger Konfession angehörigen, auf den von Frankreich abgetretenen Territorien ansässigen Gemeinden werden aufhören, von der französischen geistlichen Behörde abhängig zu sein.
Die zur Kirche der Augsburger Konfession gehörigen, auf französischem Territorium ansässigen Gemeinden werden auf⸗— hören, von dem Ober⸗Konsistorium und von dem Direktor in Straßburg abhängig zu sein.
Die israelitischen Gemeinden der Territorien im Osten der neuen Grenze werden aufhören, von dem israelitischen Central—⸗ Konststorium zu Paris abhängig zu sein.
Art. 7. Die Zahlung von 500 Millionen wird erfolgen innerhalb der dreißig Tage, welche der Herstellung der Autorität der französischen Regierung in der Stadt Paris folgen werden. Eine Milliarde wird bezahlt werden im laufeden Jahre und eine halbe Milliarde am 1. Mai 1872. Die letzten drei Milliarden bleiben zahlbar am 2. März 1874, so wie es durch den präliminarischen Friedensvertrag stipulirt worden ist. Vom 2. März des laufenden Jahres an werden die Zinsen dieser
drei Milliarden Francs jedes Jahr am 3. März mit 5 pCt.
per Jahr bezahlt werden. .
Jede im Voraus auf die drei Milliarden abgezahlte Summe wird vom Tage der geleisteten Zahlung an aufhören, Zinsen zu tragen. ᷓ
Alle Zahlungen können nur in den hauptsächlichsten Han⸗ delsstädten Deutschlands gemacht werden und werden in Metall, Gold oder Silber, in Billets der Bank von England, in Billets der Bank von Preußen, in Billets der Königlichen Bank der Niederlande, in Billets der Nationalbank von Belgien, in An⸗ weisungen auf Ordre oder diskontirbare Wechsel ersten Ranges zum vollen Werth geleistet werden. Da die deutsche Regierung in Frankreich den Werth des preußischen Thalers auf 3 Fr. 75 Ets. festgestellt hat, so nimmt die französische Regierung die Umwechslung der Münzen beider Länder zu oben bezeich⸗ netem Course an. Die französische Regierung wird die deutsche Regierung drei Monate zuvor von jeder Zahlung benachrichti— gen, welche sie den Kassen des Deutschen Reiches zu leisten beabsichtigt.
Nach Zahlung der ersten halben Milliarde und der Rati—⸗ fikation des definitiven Friedensvertrages werden die Departe⸗ ments der Somme, der Seine Infésrieure und der Eure ge⸗ räumt, in so weit sie noch von den deutschen Truppen besetzt sind. Die Räumung der Departements der Oise, der Seine— et-ODise, der Seine⸗et⸗Marne und der Seine, so wie der Forts von Paris wird Statt finden, sobald die deutsche Regierung die Herstellung der Ordnung sowohl in Frankreich als in Paris für genügend erachtet, um die Ausführung der durch Frank— reich übernommenen Verpflichtungen sicher zu stellen. In allen Fällen wird diese Räumung bei Zahlung der dritten halben Milliarde Statt finden.
Die deutschen Truppen behalten im Interesse ihrer Sicher heit die Verfügung über die neutrale Zone zwischen der deutschen Demarkationslinie und der Umwallung von Paris auf dem rechten Ufer der Seine.
Die Stipulationen des Vertrages vom 26. Februar, be⸗ züglich auf die Occupation französischen Gebietes nach Zahlung der beiden Milliarden, bleiben in Kraft. Von der Zahlung der ersten fünfhundert Millionen können keine Abzüge, wozu die französische Regierung berechtigt sein könnte, gemacht werden.
Art. 8. Die deutschen Truppen werden fortfahren, sich der Requisitionen in natura und Geld in den besetzten Territorien zu enthalten; da diese Verpflichtung ihrerseits in gegenseitiger Beziehung steht zu der von der französischen Regierung über— nommenen Verpflichtung, sie zu unterhalten, so werden im Falle, daß trotz wiederholter Anforderungen der deutschen Re— gierung die französische Regierung in Ausführung besagter Ver⸗ pflichtung zurückbleiben sollte, die deutschen Truppen das Recht haben, sich das Nöthige für ihre Bedürfnisse durch Erhebung von Steuern und Requisitionen in den besetzten Departements zu verschaffen, und selbst außerhalb derselben, wenn deren Hülfs— mittel nicht hinreichen sollten.
Bezüglich der Verpflegung der deutschen Truppen wer— den die gegenwärtig in Kraft stehenden Anordnungen beibe— halten bis zur Räumung der Forts von Paris.
Kraft des Vertrages von Ferriöres vom 11. März 1871 werden die durch diesen Vertrag angegebenen Reduktionen zur Ausführung kommen nach Räumung der Forts.
Sobald der Effektivstand der deutschen Armee unter die Zahl von 500,000 Mann herabgesunken sein wird, so werden die unter diese Zahl gemachten Reduktionen angerechnet wer⸗ den, um eine verhältnißmäßige Verminderung der von der
französischen Regierung bezahlten Unterhaltungskosten für die
Truppen herzustellen.
Art. 9. Die gegenwärtig den Erzeugnissen der Industrie in den abgetretenen Gebieten zur Einfuhr nach Frankreich ge⸗ stattete Ausnahmebehandlung wird für einen Zeitraum von sechs Monaten, vom 1. März an gerechnet, unter den mit den , des Elsasses vereinbarten Bedingungen aufrecht⸗ erhalten.
Art. 10. Die deutsche Regierung wird fortfahren, die Kriegsgefangenen zurückkehren zu lassen, indem sie sich mit der französischen Regierung in Einvernehmen setzt. Die französische Regierung wird diejenigen dieser Gefangenen, welche verab⸗ schiedet werden können, in ihre Heimath zurücksenden. Die⸗ jenigen, welche ihre Dienstzeit noch nicht zurückgelegt, haben sich hinter die Loire zurückzuziehen. Es ist vereinbart, daß die Armee von Paris und von Versailles, nach Herstellung der Autorität der französischen Regierung in Paris und bis zur Räumung der Forts von Seiten der deutschen Truppen, S0, 000 Mann nicht übersteigen soll. Bis zu dieser Räumung kann die französische Regierung keine Truppenzusammenziehung auf dem rechten Ufer der Loire vornehmen, jedoch wird sie die regelmäßigen Besatzungen der in dieser Zone gelegenen Städte,
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gemäß den Bedürfnissen der Aufrechthaltung der Ordnung u der öffentlichen Ruhe, stellen. ö ; 2
Nach Maßgabe des Fortschritts der Räumung werden sich die Kommandanten der Truppen über eine neutrale Zone zwischen den Armeen der beiden Nationen verständigen.
Zwanzigtausend Gefangene sollen ohne Verzug nach Lyon dirigirt werden, unter der Bedingung, daß sie nach ihrer Or⸗ ganisirung sofort nach Algerien geschickt werden, um in dieser Kolonie zur Verwendung zu kommen.
Art. 11. Da die Handelsverträge mit den verschiedenen
Staaten Deutschlands durch den Krieg aufgehoben sind, werden die französische und die deutsche Regierung zur Grundlage ihrer Handelsbeziehungen den Grundsatz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation nehmen.
In diesem Grundsatz sind einbegriffen die Eingangs- und Ausgangsrechte, der durchgehende Verkehr, die Zollformalitäten, die Zulassung und Behandlung der Unterthanen beider Natio—⸗ nen und der Vertreter derselben.
. Jedoch sind ausgenommen von obigem Grundsatz die Be— günstigungen, welche eine der vertragschließenden Parteien durch Handelsverträge anderen Ländern gewährt hat oder gewähren wird, als den folgenden: England, Belgien, Niederlande, Schweiz, Oesterreich, Rußland.
Die Schiffahrtsverträge und die den internationalen Eisen⸗ bahndienst in Bezug auf die Zollabfertigung betreffende Ueber⸗ einkunft, sowie die Konvention für den wechselseitigen Schutz des Eigenthums an geistigen und künstlerischen Werken werden wieder in Kraft gesetzt werden.
Indessen behält sich die französische Regierung das Recht vor, von den deutschen Schiffen und deren Ladung Tonnen und Flaggengebühren zu erheben, unter der Bedingung, daß diese Gebühren die von den Schiffen und Ladungen der vor— erwähnten Nationen erhobenen nicht übersteigen.
Art. 12. Alle vertriebenen Deutschen bleiben in vollem Genusse aller Güter, welche sie in Frankreich erworben haben.
Diejenigen Deutschen, welche die von den französischen Ge— setzen verlangte Ermächtigung erhalten haben, ihren Wohnsitz in Frankreich aufzuschlagen, werden in alle ihre Rechte wieder eingesetzt und können in Folge dessen auf französischem Gebiete von Neuem ihren Wohnsttz nehmen.
Die durch die französischen Gesetze bedungene Frist zur Erlangung der Naturalisation wird als durch den Kriegs— zustand nicht unterbrochen betrachtet für die Personen, welche von der vorerwähnten Erlaubniß, nach Frankreich zurückzu— kehren, binnen sechs Monaten nach Austausch der Natifikatio— nen dieses Vertrages Gebrauch machen, und die zwischen ihrer Vertreibung und ihrer Rückkehr auf französischen Boden ver— flossene Zeit soll angesehen werden, als ob sie nie aufgehört hätten, in Frankreich zu wohnen.
Obige Bedingungen sind in voller Gegenseitigkeit auf die französischen Unterthanen anwendbar, welche in Deutschland wohnen oder zu wohnen wünschen.
Art. 13. Die deutschen Fahrzeuge, welche durch Prisen⸗ gerichte vor dem 27. März 1871 verurtheilt waren, sollen als endgültig verurtheilt angesehen werden.
Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht verurtheilt waren, sollen mit der Ladung, so weit sie noch besteht, zurück⸗ erstattet werden. Wenn die Rückerstattung der Fahrzeuge und Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr Werth, nach dem Verkaufspreise angesetzt, ihren Eigenthümern vergütet werden.
Art. 14. Eine jegliche von den vertragschließenden Par- teien wird auf ihrem Gebiete die zur Kanalisirung der Mosel unternommenen Arbeiten fortführen. Die gemeinsamen Inter—⸗ essen der getrennten Theile der beiden Departements Meurthe und Mosel sollen liquidirt werden.
Art. 15. Die hohen vertragschließenden Parteien verpflich⸗ ten sich gegenseitig, auf die beiderseitigen Unterthanen die Maß⸗ nahmen auszudehnen, welche sie zu Gunsten derjenigen ihrer Staatsangehsrigen für nützlich erachten würden, die in Folge der Kriegsereignisse in die Unmöglichkeit versetzt worden waren, zu richtiger Zeit für die Wahrnehmung oder Aufrechterhaltung ihrer Rechte einzutreten.
Art. 16. Beide Regierungen, die deutsche und die franzö— sische, verpflichten sich gegenseitig, die Gräber der auf ihren Ge— ien beerdigten Soldaten zu respektiren und unterhalten zu assen.
Art. 17. Die Regulirung der nebensächlichen Punkte, üher welche eine Verständigung erzielt werden muß in Folge dieses Vertrages und des Präliminarvertrages, wird der Gegenstand . Verhandlungen sein, welche in Frankfurt stattfinden werden.
Art. 18. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Se. Majestät den Deutschen Kaiser einerseits und anderer⸗
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seits durch die Nationalversammlung und durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der ee ful n . 2 .
Frankfurt binnen zehn Tagen oder wo 7 ö . ei ,. zeh — möglich früher aus Zur Beglaubigung Dieses haben die beiderseitige = mächtigten ihre Unterschrift und ihr Siegel bei fer 3 Geschehen zu Frankfurt, den 19. Mai 16 (L. S.) von Bismarck. (L. S.) Arnim.
(L. S.) Jules Favre. (L. S) Pouyer⸗Quertier. (L. S. E. de Goulard.
Zusatz⸗Artikel.
Art. 1. 8§. J. Von jetzt bis zu dem für den Austa der Ratifikationen des k festgesetzten 36 punkte wird die französische Regierung von ihrem Rechte des Rückkaufes der der Osthahn - Gesellschaft gegebenen Konzesston Gebrauch machen. Die deutsche Regierung wird in alle Rechte treten, welche die französische Regierung durch den Rückkauf der Konzessionen erworben haben wird, soweit es sich um die in den abgetretenen Gebieten gelegenen Eisenbahnen, vollendete oder im Bau begriffene, handelt.
§. 2. In dlese Konzession sind einbegriffen:
I) Alle der besagten Gesellschaft zugehörigen Grundstücke, was auch ihre Bestimmung sein mag, z. B. Bahnhofs und Stationsgebäude, Schuppen, Werkstätten und Magazine, Bahn— wirtz e en un f w
. e dazu gehörigen Immobilien, wie Barrisren, Zäune Weichen, Signale, Drehscheiben, Pumpen, hydraulische 7 feste Maschinen u. s. w.
3) Alle Brennmaterialien und Vorrxäthe aller Art, Bahn⸗ re ,,, Werkzeuge in den Werkstätten und Bahnhöfen u. f. .
H Die Summen, welche der Ostbahn-Gesellschaft zustehen als Subventionen, die von den im abgetretenen Gebiete an⸗ sässigen Korporationen oder Privatpersonen bewilligt sind.
§. 3. Ausgeschlossen von dieser Cession ist das Betriebs⸗ material. Die deutsche Regierung erstattet den etwa in ihrem Besitz befindlichen Theil des Betriebsmaterials nebst Zubehör der französischen Regierung zurück. .
§. 4. Die französische Regierung verpflichtet sich, die ab⸗ getretenen Eisenbahnen und was dazu gehört, dem Deutschen Reiche gegenüber von allen Rechtsansprüchen zu befreien, die von Dritten darauf erhoben werden können, namentlich von den Ansprüchen der Obligationsgläubiger. Gleichfalls ver—⸗ pflichtet sie sich, eintretenden Falls für die deutsche Regierung in Bezug auf die Reklamationen, welche gegen die deutsche Regierung von Gläubigern der in Rede stehenden Bahnen er⸗ hoben werden sollten, aufzukommen.
§. 5. Die französische Regierung übernimmt die Reklamationen, welche die Ostbahn⸗Gesellschaft gegen die deutsche Regierung oder deren Mandatare in Bezug auf die Ausbeutung der besagten Eisenbahnen und auf den Gebrauch der im §. 2 angedeuteten Gegenstände so wie auf das Betriebs—⸗ material erheben könnte.
Die deutsche Regierung wird der französischen auf deren Forderung alle Schriftstücke und Auskunft mittheilen, welche dazu dienen könnten, die Thatsachen zu konstatiren, auf die sich die vorerwähnten Reklamationen stützen würden.
§. 6. Die deutsche Regierung wird der französischen Re gierung für die Abtretung der in §8§. und 2 erwähnten Eigen—⸗ thumsrechte und als Ersatz für die in §. 4 von der französt⸗ schen Regierung übernommene Verpflichtung die Summe von ,, ,,. Millionen (325,000,000) Frances zahlen.
Diese Summe wird von der in Artikel 7 festgesetzten Kriegsentschädigung in Abzug gebracht.
In Erwägung, daß die Lage, welche dem zwischen der Ostbähn⸗Gesellschaft und der Königlich Großherzoglichen Gesell⸗ schaft der Wilhelm-Luzxemburg⸗Bahnen unter den Daten des 6. Juni 1857 und des 21. Januar 1868 und ferner dem zwi⸗ schen der Regierung des Großherzogthums Luxemburg und den Gesellschaften der Wilhelm⸗Luxemburg⸗Bahnen und der franzöͤ⸗ sischen Ostbahn unter dem Datum des 5. Dezember 1868 ab⸗— geschlossenen Vertrage als Grundlage gedient hat, wesentlich abgeändert worden ist, so daß die Verträge auf die durch die in §. 1 enthaltenen Stipulgtionen geschaffene Sachlage nicht mehr anwendbar sind, erklärt die deutsche Regierung sich bereit, ihrerseits für die aus diesen Verträgen für die Ost bahn -Gesellschaft erwachsenden Rechte und Lasten einzu— treten.
Für den Fall, daß die französische Regierung an die Stelle tritt, sei es durch Rückkauf der Konzession der Qstbahn⸗Gesell⸗ schaft, sei es durch eine besondere Uebereinkunft über die durch