Frioritäten.
In dust rie - Papiere.
Amsterdam-Rotterdam .. Boxtel-Wesel
Alabama u. Chatt. garant. Calif. Extension. .. ...... Chicago South. West. gar.
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Banken.
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Div. pro Allg. Dtsch. H. G. Anglo- Dtsch. Bk. Antwerpen. Bank Austro-Ital Badische Bank. Baseler Bank .. B .f. Ind. u. Hand. do. f. Rheinl. u. W. do.f. Sprit u. Prod. do. Gen. Bank. do. Kommiss. B. do. Lomb. Bank do. Prod. Makl. B. do. do. u. Hand. B. Brschw. Hann. B. do. Makler- Bank Bõrs.B.f. Makl.G. Bresl. Handels- B. do. Makler-Bank do. Mkl. Vereins. do. Prov. Disk. B. do. Prov. Wechsl. de. Wechslerbk. Brüsseler Bank. Caro-Hertel. . . . Centralbank f. H. do. für Bauten Chemnitzer B. V Cöln. Wechsl. B Commerz. B. Sec. Dän. Landsm. B. Danziger Ver.-B. Dessauer Credit. Deutsch. Nat. Bk. Deutsch- Ital. . . . Deutsch- Oesterr. Dresd. Wechsl. B. Elberf. W. u. D. B. Engl. Wechs. Bk. Essener Bank .. Franz. Ital. Bank FErnkf. Wechsl. B. Gera. Hdl.u. Cr. B. Hann. Disc. W. B. Hessische Bank. Iat. Bank. Hamb. do. junge Int. Hand. Gesell. Königsb. Ver. Bk. do. junge Kwilecki Leipz. Vereins- B. do. Depos. ... Lübecker Bank. Magd. Bankver. . do. Wechslerb. Makler- Ver. Bk. Meining. Hyp. . . Moldaner Bank. Kiederlaus. Bk. . Niederschl. K. V.
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Henrichshütte .. Hermsd. Portl. F. Hoerd. Hütt Ja. Kiel. Brauerei.. Königsb. Vulean Köpn. Chem. Fab.
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In du strie - Papiere.
Div. pro A. Ges. f. Holzarb. A. B. Omnibus- G. Adler-Brauerei. Ahrens Brauerei Albertinenhütte. Arthursherg ... Balt. Lloyd. . .. do. H0proꝛ. Bauges. Plessner do. Königstadt do. Ho fjäger do Thiergarten Bazar Belle - Alliance .. Berg. Mk. Bergw. Berg. Märk. Ind. Berl. Aquarium. do. Bau- Verein do. Bock-Bran. . do. Br. Friedrh. do. Br. Schönebg. do. Centralheiꝝz. . do. Centralstr. G. de. Holz- Compt. do. Immobil.- G.. do. Papier- Fab. . do. Passage- 6G. . do. Pferdeb do. Porz. Manuf. do. Vulcan do. Wasserwk. . Birkenw. Tiegelei Bochum Bgw. A. do. do. B. do. Gussstahl. Böhm. Bra uh. - G.
Boruss. Bergw. . Brau. Königstadt do. F im , ne, do. Schultheiss. Bresl. Bier Wisn. Bresl. Wagg. Fab Bresl. Waggonb. ( Hoffm.
Charlott. Chin. F. Ch. Fbr. Schering Cichorienfabri Cöln-Müs. Brgw. Constantia Contin. Gas. ... Cröllwitz . ...... Deutsche Bau-G. Dtsch. Eis. u. Bgb.
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ö. erfolgte, gelöscht werden.
erlangen Rechtswirkung gegen Dritte nur, wenn dieselben die Be—
tragung Wirksamkeit und verlieren diesel rechte, die Grundgerechtigkeiten, die Miethe und
verfahrens erworhen werden können. das Gesetz vom 3. März 1850 über die Rentenbanken
Geltungsbereich bestimmt. des
Berichtigungen. Vorgestern: Oesterr. Lott.-Anl. 1860 935 etw. à A bez. Niederschl. Zweigbahn 1007 G., do. Lit. D.
1005 G.
burger III. Em. 1033 bez. u. Br.
Deutsche Bau- Ges. 995 bez. u. Gd.
Berlin - Ham-
Redaction und Rendantur: Schwieger.
(R. v. Decker).
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
Folgen drei Beilagen
zeichnung des Rechts und des Berechtigten.
3117 Er st e Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
AMA 122.
Montag den 27. Mai
1872.
ö ,,, Preußen. esetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung d Grundstücke, ö ö Fire ng ö . om 5. Mai . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 20. verordnen für die Landestheile, in welchen das Allgemeine Landrecht und. die Hypotheken⸗ Ordnung vom 20. Dezember 1733 gilt, mit Aus- schliiß der Gebietstheile der Provinz Hannover, unter Zustimmung der beiden Häuser 369 . . Monarchie, was folgt: 8 r er chnitt.
Von dem Erwerb des Eigenthüms an Grundstücken.
§. 1. Im Fall einer freiwilligen Veräußerung wird das Eigen⸗ , 3 die auf Grund einer Äuf⸗—
Eintragung des Ei ü i = ki ee. gung igenthumsüberganges im Grund e 2. Die Auflassung eines Grundstücks erfolgt durch die mü d⸗ lich und gleichzeitig vor dem zue n digen Grun dhl em,, . , 1 daß er die Eintragung
ers bewillige un 8 ĩ in⸗ . ea. g es Letzteren, daß er diese Ein . 3. Ein Erkenntniß, durch welches der ein etragene Eigenthü⸗ mer eines Grundstücks zur Auflassung rechtskräfti heilt i ersetzt . s, , . ö. li ,, „4. Die Kenntniß des Erwerbers eines Grundstücks von ei ältern Rechtsgeschäft, welches für einen Anderen n,. uf Wim , Grundstücks begründet, steht dem Eigenthumserwerb
§. 5. Außerhalb der Fälle einer freiwilli en Veräußerung wird Grundeigenthum nach dem bisher geltenden . ,, Di Necht der Auflassung und Belastung des Grundstücks erlangt aber der Erwerber erst durch seine Eintragung im Grundbuch.
Miterben können jedoch ein ererbtes Grundstück auflassen, auch wenn sie nicht als Eigenthümer desselben im Grundbuch eingetragen sind. S. 6. Gegen den eingetragenen Eigenthümer findet ein Erwerb des Eigenthums an dem Grundstück durch Ersizung nicht statt.
§. 7. Der eingetragene Eigenthümer ist Kraft seiner Eintragung befugt, alle Klagerechte des Eigenthümers auszuüben, und verpflichtet, sich auf die gegen ihn als Eigenthümer des Grundstücks gerichteten nen , th 9
Gegen seine Eigenthumsklage steht dem Beklagten die Einrede der Verjährung nicht zu. Hat dern Kelle von dem Kläger oder seinem Rechtsvorgänger auf Grund eines den Eigenthumserwerb bezwecken⸗ den e, ,. den Besitz des Grundstücks erhalten, so sind die aus dem Rechtsgeschäft herzuleitenden Rechte nicht als Einrede, son⸗ dern nur durch Klage oder Widerklage geltend zu machen.
S. 8. Eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Auf⸗ lassung oder auf Eintragung des Eigenthumüberganges kann nur unter Vermittelung des Prozeßrichters oder mit Bewilligung des ein— .. Eigenthümers eingetragen und nur auf Ersuchen des Prozeßtichters oder auf Antrag desjenigen, für welchen die Vor—
. 9. Die Eintragung des Eigenthumsüberganges und deren . können nach den Vorschriften des a , Rechts ange⸗
echt ge then jedoch d der Zwis eiben jedoch die in der Zwischenzeit von dritten Personen ien Entgelt . im redlichen Glauben an die Richtigkeit e gen uchs erworbenen Rechte in Kraft. Gegen diesen Nachtheil kann sich der Anfechtungskläger durch die . dem Prozeßrichter nachzusuchende Eintragung einer Vormerkung ern. §. 10. Die Anfechtung ist auch auf Grund des Rechtsgeschäfts in dessen Veranlassung die Auflassung erfolgt ist, feocfhe r, . elt mangelnde Form dieses Geschäfts durch die Auflassung eilt. §. 11. Beschränkungen des Eigenthumsrechts an dem Grundstück
schränkungen gekannt haben oder letztere im Grundbuch
tragen sind. . n t eᷣ, , .
Von den dinglichen Rechten an Grundstücken. S. 12. Dingliche Rechte an Grundstücken, welche auf einem privatrechtlichen Titel beruhen, erlangen gegen Dritte nur durch Ein⸗
. e durch Löschung. Der Eintragung bedürfen jedoch nicht die gesetzlichen Vorkaufs⸗ Pacht und diejenigen Gebrauchs und Nutzungsrechte, welche nach §§ 8, 142 des ÄAllge⸗ meinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 im Wege des Zwangs-
einge⸗
Inwieweit die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die omänen ⸗Amortisationsrenten der Eintragung bedürfen, rd 4 r dessen
§. 13. Zur Eintragung eines Rechts in der zweiten Abtheilung
2 — — — ————
Auf Antrag des Berechtigten findet die Eint tt der eingetragene Eigenthümer ihm en nn,, kn. . . in einer beglaubigten SF. 14. e ie Einwilligung des Eigenthümers, so kann di Einta nn, auch wenn das Recht auf einer i nn fl gen . . ,.. inn n,. beruht, nur auf Grund eines rechts- afti auf Eintragu u⸗= alen, . n. gung oder auf Ersuchen einer zu ld. Der Erwerb des eingetragenen dinglichen Rechts wi . nich gehindert, daß der Erwerber das J. 6 ,. 9. 2 cnc i , en dinglichen Rechts ge— ö i 9. ich Letzterer bereits in der Ausübung dieses . 16. Eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Eintra— gung eines dinglichen Rechts kann nur schri . n . fegt werden. , ur ie Vormertung wird für die endgülti i Stelle in der Reihenfolge der Eintragungen ge ö 9 8 17. Die Rangordnung der auf demselben Grundstück einge⸗ ö e n, . 9 h der Eintragungen, Zeit, zu welcher der Antra ĩ 6, ,, . ist. n,, intragungen unter demselben Datum haben die Rangord nach ihrer Reihenfolge, wenn nicht besonders dabei 6. nn sie zu gleichen Rechten neben einander stehen sollen.
Dritter R hsfciiet Von dem Recht der Hypothek und der Grundschuld. H Von der Begründung dieser Rechte. 5§. 18. Das Recht
der Hypothek und der Grund 8 33 Grund uch ndschuld entsteht durch die Kintragung un
. S. 19. Die Eintragung erfolgt: 1) 636 k gleich deiti k ie Bewilligung fann mit Angabe eines Schuldgrunde Hypothek, oder ohne Angabe eines w ne n, en e g. Im ersteren Falle muß die Schuldurkunde vorgelegt werden; 27 wenn der Gläubiger auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses, durch welches der eingetragene Eigenthümer zur Bestellung einer Hypothek 3 e ,, 1 die Eintragung beantragt nne ändige Behörde gegen de 1 mer die 52 i 29 , . Eibens nn . er eingetragene Gläubiger erlangt das Verfügungsrecht über die Grundschuld erst durch die ö dir ö . sch st. ch die Aushändigung des irn refer
S. 21. Der eingetragene Miteigenthümer kann auf seine = in n re g, . rundschuld bewilligen; auch 6 n anges gegen ihn auf sei t ö 5 ö. gegen ih f seinen Antheil eine solche
22. Der Gläubiger hat das Recht, unter Vermittelung des Prozeßrichters eine Vormerkung auf dem ück sei uld⸗ ners . zu lassen. ; 969 ö ö 6 6
uch diejenigen Behörden, welche die Eintragung einer gegen den Eigenthümer nachzusuchen gesetzlich ban ihr sind 9 . die Eintragung einer Vormerkung verlangen.
Durch die Vormerkung wird für die end Stelle in der Reihenfolge der Eintragungen gesichert.
.S. 23. Die Eintragungsbewilligung muß auf den Namen eines bestimmten Gläubigers lauten, das verpfändete Grundstück bezeichnen, und eine bestimmte Summe in gesetzlicher Währung, den Zinssaßz oder die Vemęrkung der Zinslosigkeit, den Anfangskag der Verzin= sung und. die Bedingungen der Rückzahlung angeben.
§. 24 Wenn die Größe eines Ansprüchs zur Zeit der Eintra—= gung noch unbestimmt ist (Kautions Hypotheken) , so muß der höchste Betrag eingetragen werden, bis zu weschem das Grundstück haften soll.
25. Für Kapitalien, welche Finslos oder mit Zinfen unter dem Zinssatz von fünf vom Hundert eingetragen sind, kann der Eigen. thümer des Grundstücks einen Zinssatz bis fünf vom Hundert init der Rangordnung des gFapitals eintragen lassen. Der Einwilligung der nach dem Tage, an welchem dieses Gefeß in Kraft getreten ist, gleich, oder nachstehend eingetragenen Gläubiger bedarf es nicht. Auch bei denjenigen Hypotheken, welche seit der Geltung des Gesetzes vom 24. Mai 18535 mit Zinsen unter fünf vom Hundert eingetragen worden sind, bedarf es einer Zustimmung der gleich, oder nachstehenden Gläubiger zu diesem Zwecke nicht.
§. 26. Der bei der Veräußerung eines Grundstücks zu Sicher- stellung einer Forderung bedungene Vorbehalt des Eigenthums ge— währt dem Veräußerer nur das Recht, für die bestimmte Summe eine Hypothek auf das Grundstück eintragen zu lassen.
S. 27. Der Eigenthümer kann auf seinen Namen Grundschulden eintragen und sich Grundschuldbriefe ausfertigen lassen. Er erlangt dadurch das Recht, über diese Grundschuld zu verfügen und auf . die vollen Rechte eines Grundschuidgläubigers zu
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Bel der Vertheilung der Kaufgelder in Folge einer gericht
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wenn der eingetragene oder Eigenthümer sie bewilligt.
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machen. §. 28. Hat der Eigenthümer das Eigenthum des Grundstücke