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abgetreten, so erlangt er an der auf seinen Namen eingetragenen Grundschuld alle Rechte eines Grun ch urge,
69 Eine dz hat gg kann auf Antrag des Eigenthümers und des Gläubigers in eine Grundschuld umgewandelt werden, wenn die- jenigen in der zweiten und dritten Abtheilung gleich- oder nachein-
etragenen Berechtigten einwilligen, welche vor dem Tage, an welchem ieses Gesetz in Kraft tritt, eingetragen sind.
D Von dem Um fang der Hypotheken und des Grund- schuldrechts. 5§. 30. Für das eingetragene Kapital, für die ein. getragenen Zinsen und sonstigen Jahreszahlungen und für die Kosten per Eintragüng, der Kündigung, der Klage und Beitreibung haften:
das ganze Grundstück mit allen seinen, zur Zeit der Eintragung nicht abgeschriebenen Theilen Pargellen, Trennsiüicken); die auf dem Grundstäck befindlichen oder nachträglich darauf errichteten, dem Eigen⸗ thümer gehörigen Gehäude; die natürlichen An⸗ und Zuwüchse, die stehenden und hängenden Früchte; die auf dem Grund ück noch vor⸗ handenen abgesonderten, bem Eigenthümer gehörigen Früchte; die
WMieth⸗ und Pachtzinsen und sonstigen Hebungen; die zugeschriebenen unbeweglichen Zubehörstücke (Pertinenzien) und Gerechtigkeiten; das bewegliche, dem Eigenthümer gehör ß Zubehör , so lange bis dasselbe veräußert und von dem Grundstück räumlich getrennt worden ist; die dem Eigenthümer zufallenden Versicherungsgelder für Früchte, bewegliches Zubeher und abgebrannte oder durch Brand beschädigie Gebäude, wenn diese Gelder nicht statutenmäßig zur Wiederherstellung der Gebaäube verwendet werden müssen oder verwendet worden sind.
§. 31. Die Abtretung und Verpfändung der Ansprüche auf Ver- sicherungsgelder, die Vorauserhebung, Abtretung und Verpfändung von Pacht und Miethzinsen auf mehr als ein Vierteljahr, und die Veräußerung stehender und haängender Früchte ist, soweit sie zum Rachtheil der eingetragenen Gläubiger gereicht, ohne Wirksamkeit.
§. 32. Werden nach der Eintragung der Hypothek oder Grund⸗ schuld dem verpfändeten Grundstück andere Grundstücke als Zubehör zugeschrieben, so treten diese in die Pfandverbindlichkeiten desselben; es gehen jedoch die mitübertragenen Posten des zugeschriebenen Stücks — foweit es sich um Befriedigung derselben aus diesem Stück han⸗ delt — den zur Zeit der Zuschreibung auf dem Hauptgut eingetra—⸗
enen vor. ] §. 33. Werden unbewegliche Zubehörstücke oder Theile des Grundstücks auf dem Blatt des bisherigen Haupt ⸗ oder Stammguts abgeschrieben und auf ein anderes Blatt übertragen, so haften sie für die eingetragenen Belastungen des bisherigen Haupt ⸗ oder Stamm⸗ uts nur dann, wenn diefe bei der Abschreibung auf das andere latt mitübertragen worden sind.
35) Von der Rangordnung der auf dem selben Grund- stück haftenden Hypotheken und Grundschulden. §. 34. Die Rangordnung der guf demselben Grundstück haftenden Hypotheken und Grundschulden bestimmt sich nach den in §. 17 gegebenen Vor-
schriften.
ö 35. Ein voreingetragener Gläubiger kann sein Vorrecht einem nachstehenden einräumen. Die Einräumung des Vorrechts für das Kapftal bezieht sich auch auf die Nebenleistungen. Die Vorrechte der Zwi pen ostg werden hierdurch nicht geändert.
ö 35. Die Rangordnung zwischen den Belastungen zur zweiten und dritten Äbtheilung des Grundbuchs bestimmt sich nach dem Da—
tum der Eintragung. Eintragungen unter demselben Datum stehen zu gleichem Recht,
wenn . besonders dabei bemerkt ist, daß die eine der anderen nach⸗
stehen so
h ö der Wirkung des Rechts der Hypotheken und der Grundschulden. J. 37. Durch die Eintragung der Hypothek und der Grundschuld wird für den Gläubiger die dingliche Klage
egen den Eigenthümer begründet. Der Letztere haftet nur mit dem gend nt nach Maßgabe der §§. 30, 32. .
.- 35. Gegen die, Klage aus einer Grundschuld sind Einreden nur soweit zulaͤssig, als sie dem Beklagten gegen den jedesmaligen Kläger unmittelbar zustehen oder aus dem rundschuldbrief sich er⸗ eben, oder die Thatsachen, auf welche sich dieselben gründen, dem Tien r beim Erwerb der Grundschuld bekannt gewesen sind.
Gegen die Klage aus einer Hypothek können Einreden aus dem erssnlichen Schuldderhältniß einem Dritten, welcher ein Recht auf ie Hypothek gegen 6 erworben hat, nur entgegengesetzt werden, 6 e i vorher bekannt geworden sind oder sich aus dem Grund uch ergeben.
Einreden gegen das Verfügungsrecht des Klägers aus der Person seines eingetragenen Rechtsurheher t lr aus einer Grundschuld als gegen die aus einer Hypothek un u x ; zg, Gegen die dingliche Klage auf Rückstände von Zinsen und Ffonstigen Jahresleistungen ist die Einrede der Tilgung unbedingt
ulässig. ĩ Hi dem Grundschuldbriefe können Zinsquittungsscheine aus- gegeben werden. Ist dies geschehen, so ist nur der Inhaber des fälligen Zinsquittungsscheines gegen Aushändigung desselben zur Empfang⸗ nahme der Zinsen berechtigt.
F. 40. Gleich oder nacheingetragene Gläubiger können Grund⸗ schulden nur dann anfechten, wenn sie im Wege der Zwangs voll⸗ streckung die Eintragung erlangt haben, —
§. 41. Hat der Erwerber eines Grundstücks die quf demselben haftende Hypothek in Anrechnung auf das Kaufgeld übernommen, 5 erlangt der Gläubiger gegen den Erwerber die persönliche Klage,
auch wenn er dem Uebernahmevertrag nicht beigetreten ist. 6 ,
Der Veräußerer wird von seiner persoönlichen Verbindlichkeit frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb eines Jahres, nachdem ihm der Veräußerer die Schuldübernahme bekannt gemacht, die Hypothek dem Eigenthümer des Grundstücks gekündigt und binnen sechs Monaten
nach der Fälligkeit eingeklagt hat.
(Autors) sind sowohl gegen die
Ist das Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit ain esch e fen oder an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses geknüpft, so be—⸗ ginnt die Frist mit Ablauf der Zeit oder Einkritt des Ereignisses.
§. 42. Wenn eine Hypothek oder Grundschuld ungetheilt auf mehreren Grundstücken haftet, so ist der Gläubiger berechtigt, sich an jedes einzelne Grundstück wegen seiner ganzen Forderung zu halten.
Soweit der Gläubiger aus dem einen Grundstück seine ea n. gung erhalten hat, erlischt die Hypothek oder Grundschuld auf dem mitverhafteten Grundstück. Der Eigenthümer desselben erlangt nicht das Recht, über diese Post zu verfügen, oder sie für sich zu liquidiren.
Bei den Vorschriften der Artikel V. VI., VlII. des Gesetzfs vom 12. März 1869 verbleibt es für desgg eltungsbereich.
§. 43. Der hypothekarische oder enn ne ssubiger. dessen Anspruch vollstreckbar , . hat das Recht, auf gerichtliche Zwangsvollstreckung und gerichtliche Zwangsversteigerung anzutragen.
Yet die Hypothek oder Grundschuld nur auf einem Antheil des Grundstücks, so kann nur der Antheil zur Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung gestellt werden.
. SJ. 44. Der Antrag auf. Zwangsverwaltung und Zwangsver⸗ steigerung ist auch dann zulässig! wenn seit der Zustellung der Klage ö. 26 in der Person des Eigenthümers des Grundstücks einge reten ist. ;
§. 45. Ein Vertrag zwischen dem hypothekarischen oder Grund⸗ schuldgläubiger und dem Cigenthümer, durch welchen Ersteren das . Veräußerung zum Zweck ihrer Befriedigung entzogen wird, ist nichtig.
§. 46. Der Eigenthümer ist berechtigt; bei der Zwangsvper⸗ steigerung mitzubieten. Es muß jedoch, ld ein Betheiligter seiner Zulassung widerspricht, für sein jedesmaliges Gebot im Termin eine Sicheryeit baar oder in inländischen öffentlichen nicht außer Umlauf
esetzten Papieren einschließlich der Schuldverschreibungen des Deut- chen Reichs erlegt werden. Diese Papiere müssen mit den laufenden Zinsscheinen und Talons eingereicht werden und sind nach dem Bör⸗ senpreise zu berechnen. Wenn der Eigenthümer der Meistbietende ge⸗ blieben und ein begründeter Widerspruch nicht erfolgt ist, so wird durch Erkenntniß aüsgesprochen, daß ihm das Eigenthum an dem Grundflück zu belassen sei.
§. 47. Der Ersteher erwirbt das Eigenthum frei von allen Hypo= theken und Grundschulden. Diejenigen Gebrauchs- und Nutzungs- rechte, welche nach *. 8, 182 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 im Wege des Zwangsverfahrens gegen den Eigen⸗ thümer des Grundstücks erworben werden können, gehen als Lasten auf den Ersteher über, sofern dieselben vor Einleitung der Zwangs⸗ ,, . durch Besitzergreisung die Eigenschaft dinglicher Rechte erlangt haben. —
ingliche Lasten anderer Art, welche aus privatrechtlichen Titeln herrühren, müssen von dem Ersteher übernommen werden wenn den⸗ selben keine 6 oder Grundschuld vorgeht. Gebote, durch welche der Bietende sich zur Uebernahme derartiger, einer Hypothek oder Grundschuld nachstchender Lasten bereit erklärt, dürfen nur dann be⸗ rücksichligt werden, wenn dieselben zugleich für sämmtliche der zu übernehmenden Last vorgehende Hypotheken oder Grundschulden voll⸗ ständige Deckung 6
8. 45. Ein Vertrag, durch welchen sich der Eigenthümer einem Hypotheken - oder Grundschuldgläubiger gegenüber verpflichtet, das Grund⸗ stück nicht weiter zu belasten, ist nichtig.
§. 49. Beschränkungen des eingetragenen Gläubigers in der Ver= fügung über die Hypothek oder Grundschuld erlangen Rechtswirkung gegen Dritte nur, wenn dieselben bei Hypotheken im Grundbuch ein⸗
ekragen oder bei Grundschulden auf dem Grundschuldbrief vermertt fan oder wenn sie den Dritten bei Erwerb ihres Rechts an dem Grundstück bekannt waren.
Die Eintragung erfolgt entweder mit Bewilligung des Gläubi⸗ gers, oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde.
6 50. Erhebliche Verschlechterungen des Grundstücks, durch welche die Sicherheit des Gläubigers gefährdet wird, berechtigen denselben, bei dem Prozeßrichter ,, , . zu beantragen, auch seine Befriedigung vor der Verfallzeit zu fordern
§. 51. An den bestehenden Vorschriften über die unter Aufsicht einer Behörde zu bewirkende Verwendung der dem Grundstückseigen— thümer zufallenden Kapitalien im Interesse der dinglich Berechtigten wird durch dieses Gesetz nichts geändert.
5) Von dem Uebergang der Hypotheken und Grund⸗ schulden. ö. 52. Die Hypothek kann nur gemeinsam mit dem persönlichen Necht abgetreten werden. .
Wird eine zur Sicherung eines persönlichen Rechts dienende rg nnn ohne den persönlichen Anspruch abgetreten, so erlischt etzterer.
§ę. 53. Die Eintragung der Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek oder Grundschuld darf nur auf Grund der Bewilligung des Gläubigers oder seiner rechtskräftigen Verurtheilung, zur Bewilli= gung oder auf Grund eines Ersuchens einer zuständigen Behörde gegen den eingetragenen Gläubiger erfolgen.
§. 54. Der Erwerb der Hypothek oder Grundschuld durch Ab⸗ tretung und die Wirksamkeit der Verpfändung derselben hängt nicht von der Eintragung ab.
8. 55 Gern shf ten können ohne Nennung des Erwerbers ab getreten werden (Blankoabtretung). —
Jeder Inhaber erlangt dadurch das Recht, die Blankoabtretun durch einen Namen auszufüllen, die Grundschuld guch ohne diese Ausfüllung abzutreten, und die dingliche Klage anzustellen.
§ę. 56. In Ermangelung einer Vereinbarung der
werden die Kosten der ĩ und deren Eintragung von dem Verpfänder allein, die Kosten der Ab ⸗
tretun dem Erwerber zu gleichen Theilen getragen; hat jedoch der befriedigte
Betheiligten erpfandung einer Hypothek oder Grundschuld
und deren Eintragung von dem abtretenden Gläubiger und
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Gläubiger auf Veranlassung des Eigenthümers die Hypot ek Grundschuld ihm oder einem Anderen abgetreten, so glrsch Eider thümer die Abtretungs. und Eintragungskosten zu zahlen. ö. n , , . , , m,. Grundschul⸗ . und Grun ĩ 9 . 5 3 ü schuldrecht wird nur durch . 58. Die ung erfolgt auf Antrag des Ei ĩ̃ auf Ersuchen . e d, , d. , 59. Vormerkungen werden gelöscht auf Ersuchen derjeni Behörde, auf deren Antrag dieselben im , an . oder auf Bewilligung dessen, für den sie vermerkt worden sind.
5. . 60. „Weigert der Gläubiger die Bewilligung der Löschung, so hleibt dem Eigenthümer überlassen, zugleich mit der Klage gegen den Qlauhiger bei dem Prozeßrichter den Antrag zu begründen, das Grundbuchamt zu ersuchen, daß bei der Hypothek oder Grundschuld Widerspruch ö G n. Verfügungen des Hläubigers vermerkt werde.
. 8. 51. e Kosten der Qulttung und Löschung hat beim Mangel einer Vereinbarung der Betheiligten der Schuldner, die befonderen Kosten für den Nachweis der Berechtigung des Gläubigers der Letztere
zu tuen n die E
§. 62. An die Stelle einer gelöschten Hypothek und Grundschuld darf eine andere nicht eingetragen wer vie ü 6. = n . ; ö. getrag den, vielmehr rücken die nach
. 63. enn eine Hypothek oder Grundschuld von Eigen⸗ thümer bezahlt oder auf andere Weise , den inen.
3 , n . . Eigenthümers verpflichtet,
Q ing o ungsbewilligung zu ᷣ d g. , . i e k 684 er eingetragene Eigenthümer ist berechtigt, auf Grund der Quittung oder Löschungsbewilligung die Post au ͤ nn,, . , fe. . a ,, 6h. Ein gleiche echt hat der eingetragene Eigenthü e werd * 36 3 , n , . n .
n nd des Testaments zertr oder =
d,, ö. des Erbvertrages oder der Erb at derselbe die Post als Vermächtnißnehmer erworben, so bedarf es zur Umschreibung der Einwilligung des Erbe ü ts
ratte ,,, zug . ; J
66. Erwir er äubiger das verpfändete Grundstück, so kann er die Hypothek oder Grundschuld auf seir he
. . 29. ö . *. sch uf seinen Namen stehen
67. Die Vorschriften der §5§. 63 — 66 fin ions hypotheken keine Anwendung. 8 , . , , Von dem ,,, den selbständigen
erechtig keiten.
S§S. 68. Verliehene Bergwerke, unbewegliche Bergwerksantheile und die selbständigen Kohlen-Abbaugerechtigkeiten in den vormals Königlich sächsischen Landestheilen unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden zusätzlichen Bestimmungen;
1) Das Bergwerkseigenthum wird durch die von dem Ober⸗ Bergamt ertheilte Verleihung, bestätigte Konsolidation, Theilung oder Vertauschung von Grubenfeldern und Feldestheilen erworben. Der Erwerber ist in diesen Fällen von Amtsivegen zur Eintragung seines Bergwerkseigenthums anzuhalten. Zu diesem Zweck hat das Ober⸗BVergamt dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde oder die Ausfertigung des bestätigten Konsolidations Theilungs⸗ oder Tauschaktes zuzustellen. 3 In Betreff der Befugniß des eingetragenen Bergwerkseigenthümers, das verliehene Feld zu theilen, ,, auszutauschen, oder auf dieselben zu verzichten, kommen die Vorschriften des Allgemeinen Berg- gesetzes vom 24 Juni 1865 zur Anwendung. 3) Hülfsbaue, welche unter die Vorschriften der S§. 60. ff. des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 fallen, erlangen auch ohne Eintragung in das Grundbuch durch Uebergang des Besitzes die Eigenschaft dinglicher Rechte. Dieselben erlöschen nicht durch Ertheilung des Zuschlages in Folge gerichtlicher n m , ,
. FS. 69. Wenn für selbständige Gerechtigkeiten Grundbuchblätter 6 find so e, . . und . Erwerb des Eigen⸗
ms an ihnen, ihre Belastung und Veipfändung nach de = schriften dieses Gesetzes beurtheilt. ö K . h n i t t. . Allgemeine Bestimmungen.
. SF. 70. Der Prozeßrichter hat auf den Antrag einer Partei die Eintragung einer Vormerkung bei dem Grundbuchamt nachzusuchen, wenn ihm der Anspruch oder das Widerspruchsrecht, welche durch die Vormerkung gesichert werden sollen, glaubhaft gemacht sind.
6. , 6. , n, , , . mit Korporations⸗ en versehenen Kreditinstitute in Betreff der Zwangs werden durch dieses Gesetz nicht berührt. ö ö .
§. 72. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in Kraft.
. AUrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Mai 1872.
( ; (L. S. Wilhelm. Fürst v. Sismarck. Gr. v. Ro on. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.
Gesetz über die Form der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt werden. . ; Vom 5. Mai 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichts zu Greifswald, Schle— sien, Posen und Sachsen, unter Zustimmung beider Häuser des Lanbtahect der Monarchie, was folgt:
S. ; Verträge durch welche Grundstücke zertheilt ĩ , ,, Theile abgezweigt, oder Grundstücke, . Jud lr n ö. eren Grundstückes sind, von diesem abgetrennt werden follen, be— ürfen zu ihrer Gültigkeit keiner anderen Form, als die Vertlage durch n, On rg 7 n, ,. veräußert werden. 2. Die g. es i 185 Samml. S. 241 werden a , , . i n n ö ö. 1. Oktober 1872 in Kraft. erer indi i beigedrucktem Königlichen ,, 2 Gegeben Berlin, den 5. Mai 1872. . (L. S.) Fürst von Bismarck. G —ĩ ,, . raf von Roon.
6
raf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg. L
Camphausen. 6 ö
Gesetz, betreffend die Stempelabg. i ̃ gaben von gewissen d = buch⸗Amte anzubringenden n n,, Wir Wilhel . Mai 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von? ,, für die Landestheile, in welchen dae . eh er, nn , n g, n r der Grundstücke, Vergwerke selbständiger en vom 5. Mai 1872 Ge ust nn ng n eider . 39 Landtages, was fc uni , , . Die, im Falle der freiwilligen Veräußerung von inländi— (. Grundstücken, verliehenen Bergwerken, ,,, werksantheilen oder silskendiße Gerechtigkeiten erfolgende 33.
lassungserklärung unterliegt einer Stempelabgabe von einem Prozent
des Werthes des er n, Gegenstandes.
3. 2. Die Auflassungserklaͤrung ist jedoch dem (8. 9 nicht unterworfen, wenn mik irsifse oon re m e, leichzeitig nachzusuchenden, von dem Grundbuchamte zu bestimmen⸗ den Frist die das Veräußerungsgeschäft enthaltende, in an sich stempel⸗ n,, Form ausgestellte Urkunde in Urschrift, Ausfertigung oder . ö . . vorgelegt wird.
64 „Werth, nach welchem die Stempelabgabe von d Auflassungserklärung zu bemessen ist, anzugeb ; V e . und e r. ,, . * ,
Aufforderung des Grundbuchamtes oder behörde der . zur Angabe des Werthes 61 i, ,,. die durch amtliche Ermittelung desselben entstchenden Kosten zu tragen.
8 4. In keinem Falle darf ein ,. Werth angegeben werden, als der nach den Vorschriften des Stempelgeseßzes über die Versteuerung der Kaufverträge berechnete Betrag der von dem Er— erer übernommenen Lasten und Leistungen, mit Einschluß des Preises und unter Zurechnung der vorbehaltenen Nußungen. 8 Die Angabe eines geringeren Werthes wird als Stempelsteuer⸗ — 6 nach Maßgabe des hinterzogenen Steuerbetrages ge⸗ . §. 5. Liegt gegründete Veranlassung vor, den an für zu Riedrig zu erachten und findet eine Einigung i e , pflichtigen hierüber nicht statt, so wird der zu entrichtende Stempel ⸗ betrag von der Steuerbehörde, nöthigenfalls nach dem Gutachten Sachverständiger, festgesetzt und eingezogen. In Betreff der Befugniß . n , , seinen Widerspruch gerichtlich geltend zu machen, wendet es bei den gesetzlichen Bestimmungen Über die Zulässigkeit des rg en. ö. a hum , Stempelsteuer.
„G6. Vie Beanstandung der Werthangabe des Verä— ners ist nur binnen einer brech m , Ger nach der en n, 8. 7. Die Werths ermittelung ist in allen Fällen ohne Rü e. . ii, . ö, chriebenen gi ! . 3
e e 8 Zei debe nn . egenstandes zur Zeit des Eigenthums⸗
S. 8. D Der Antrag des Eigenthümers Hypet el oder Grundschüld im Grundbuche, ingleichen 3 der auf . L schungsbewilligung des Gläubigers gegruͤndete Antrag des y, ,. n, n , einer Post unterliegt einer Stempelabgabe Gl zent der einzutragenden, beziehungsweise zu löschenden
enten und andere zu gewissen Zeiten wiederkehrende Lei werden Behufs Berechnung d 8 en r en , ö . chnung der Abgabe nach Vorschrift der Stempel⸗
8. 9. Der Antrag auf Eintragung der Verpfändung ei . er, oder Grundschuld durch den ein i e n n,,
tempelabgabe von 14 Prozent der Summe, für welche die Post w ,. wird, wenn dieselbe geringer ist, als die Summe der ver⸗ an. Post, sonst von * Prozent der letzteren Summe unter⸗
§. 10. Betrifft einer der in den §S8. 8 und 9 bezeich
88. neten An- 526 eine Hypothek oder Grundschuld, für welche nen r n furn. jaften, so ist die Abgabe nur einmal und nach Maßgabe der bei einem Grundstücke beantragten Eintragung zu entrichten.
3 8. 11. Die in den §8. 8 und angeordneten Werthstempel⸗
gaben werden nicht erhoben, wenn bei Anbringung des Antrages oder innerhalb der gleichzeitig nachzusuchenden, von dem Grundbuch- amte zu bestimmenden Frist die in an sich stempelpflichtiger Form abgefaßte Urkunde über das dem Antrage zu Grunde liegende Rechts⸗ geschäft und zwar in den im 98 8 unter 1 und im §. 9 bezeichneten Fällen die Urkunde über das Geschäft, auf Grund dessen die Bewil⸗ ligung beziehungsweise die Verpfändung der Hypothek oder Grund- schuld stattsindet, in den im 8. 8 unter 3 bezeichneten Fällen die Ur. e r gf ö. ae r wen renn; gen die Löschungsbewilligung
ist, ! usfertigun ĩ ĩ Grundbuchamte vorgtllegt wird. er,
auf Eintragung einer