1872 / 122 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 27 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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§. 12. Wird nach Entrichtung der im S§. J vorgeschriebenen Ab⸗ gabe die Urkunde über das der Auflassungserklärung zum Grunde , Veräußerungsgeschäft gerichtlich aufgenommen, oder der von dem Finanz -Minister bestimmten Steuerstelle behufs Versteuerung binnen 14 Tagen nach der Errichtung der Urkunde vorgelegt, so ist auf den zu dieser Urkunde erforderlichen Werthstempel der für die Auflassungserklärung erlegte Stempelhetrag auf Verlangen anzurechnen. In gleicher Weise kann die Anrechnung des nach §§. 3 und 9 erhobenen Abgahenbetrages auf den Werth—

empel zu der Urkunde über das dem Eintragungs⸗ beziehungsweise i n fia zum Grunde liegende Geschäft (§. 11) verlangt werden. .

Ausgeschlossen von der Anrechnung bleibt derjenige Stempel⸗ betrag, welcher zu dem Eintragungsantrage beziehungsweise dem Löschüngsantrage erforderlich gewesen sein würde wenn dieselben nicht dem Werthstempel unterlegen hätten (Fixstempel).

§. 13. Im Auslande ausgestellte, bei einem inländischen Grund⸗ buchamte angebrachte Anträge sind den in den 9 8 und 9 bestimm⸗ ten Werthstempelabgaben ebenfalls nach Vorschrift dieses Gesetzes unterworfen. =.

8 14. Die Grundbuchämter sind verpflichtet, auf die Befolgung der Stempelgesetbze in Betreff der bei ihnen vorkommenden Urkunden

u halten und alle bei ihrer Amtsverwaltung zu ihrer Kenntniß kommen⸗ 3. Zuwiderhandlungen gegen die Stempelgesetze von Amtswegen Behufs Einleitung des Strafverfahrens zur Anzeige zu bringen.

In Betreff der nach diesem Gesetze zu versteuernden Gegenstände haben die Grundbuchämter außerdem die Nachbringung, beziehungs- weise Einziehung des etwa fehlenden Stempelbetrages zu veranlassen

§. 15. Wegen der verwirkten Stempelstrase und in allen ührigen Beziehungen kommen die Bestimmungen der Gesetze über den Urkun— denstempel auch bei den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu versteuern—⸗ den Gegenständen zur Anwendung. ;

§. 16. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetze über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belaslung der Grundstücke, Berg⸗ werke und selbständigen Gerechtigkeiten vom 5. Mai 1872 in Kraft.

Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 5 .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—⸗ ö . nsiegh 6

egeben Berlin, den 5. Mai 1872. ; ö 28 il helm. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Ro on. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.

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Nichtamtliches.

Großbritannien und Irland. London, 24. Mai.

Ihre Majestät die Königin Victoria vollendete heute ihr

53. Lebensjahr. Der Geburtstag der Königin wird am 1. Juni offiziell gefeiert werden. .

Der deutsche Botschafter Graf Bernstorff ist nebst Familie von einem Besuche des Earls von Abergavenny auf Schloß Eridge heute nach der Hauptstadt zurückgekehrt.

25. Mai. Ihre Majestät die Königin wird am Dienstag auf Balmoral einem geheimen Rathe präsidiren.

Die Prinzessin Christian von Schleswig-Hol— 6 (Prinzessin Helene von Großbritannien und Irland), ritte Tochter der Königin, vollendete heute ihr 26. Lebensjahr.

Frankreich. Paris, 25. Mai. Der Präsident Thiers war heute in Paris und stattete dem Grafen v. Arnim einen Besuch ab. ,

Der König Ferdinand von Portugal ist am 23. d. M. in Bordeaux gelandet. .

Versailles, 25. Mai. In der gestrigen Sitzung der Nationalversammlung hegann sofort die Diskussion über den Gesetzentwurf betreffs des Staatsraths. Die drei ersten Artikel besagen in ihrer neuen Redaktion I) daß der Staats— rath aus 22 ordentlichen und 15 außerordentlichen Mitgliedern bestehen wird, 2 daß die Minister bei den allgemeinen Sitzun— gen als Stagtsräthe Theil nehmen und beschließende Stimme haben und 3) daß die ordentlichen Staatsräthe von der Lam—⸗ mer in öffentlicher Sitzung gewählt und alle drei Jahre um dritten Theil erneuert werden. Die beiden ersten Artikel wurden durch Sitzenbleiben und Aufstehen an⸗ genommen; beim dritten Artikel, die Ernennung der Staats⸗ räthe betreffend, fand öffentliche Abstimmung statt. Der Ar— tikel 3 wurde mit 420 gegen 2.1 Stimmen angenommen. Die Redaktion des Artikels 3 ist eigentlich nicht geändert worden, die Hauptkonzession, welche man Herrn Thiers machte, besteht darin, daß die Zahl der ordentlichen Stgatsräthe, welche die Kammer wählt, vermindert und die der außerordentlichen Staatsräthe, welche die Regierung ernennt, vermehrt wurde. Die übrigen Artikel wurden fast ohne Diskussion, und schließ—⸗ lich das ganze Gesetz angenommen.

Bie Nationalversammlung hat heut die vom Finanz⸗ Minister Goulard eingebrachte Gesetzvorlage, durch welche die Stempelsteuer auf fremde Werthpaplere niodifizirt wird, an— genommen. Nach derselben wird die Steuer für Appoints

von 1 bis 500 Francs auf 75 Centimes, für Appoints von 500 bis 1009 Franes auf 1 Frane 50 Centimes festgesetzt. Für jedes folgende Tausend oder den Bruchtheil eines solchen kritt eine Steuererhöhung von 1 Franc 5 Centimes ein.

Spanien. Madrid, 26. Mai. Das neue Ministerium hat sich definitiv konstituirt und zwar übernimmt Topete als Minister⸗Präsident zugleich Marine und Krieg, Ulloa Aus⸗ wärtiges, Groizard Justiz, Elduayen Finanzen, Balner öffent⸗— liche Arbeiten, Ayala Kolonien, Candau Inneres. Die Ver⸗ eidigung der Minister erfolgt heute.

Aus San Sebastian wird vom gestrigen Abend ge— meldet, daß Marschall Serrano an diesem Tage die Unter⸗ werfung aller Insurgenten der Provinz Biscayg annahm und daß ö. ihre Waffen ausgeliefert haben. Nur die Bande unter Carasa . sich noch in der Provinz Navarra,; dieselbe ist aber durch die Truppen des Generals Moriones umstellt.

Die »Times« enthält folgende Mittheilung: Eine Bande von 350 Carlisten wurde in der Provinz Gerona mit einem Verlust von 4 Todten, 20 Verwundeten und 3 Gefangenen in die Flucht geschlagen. Eine Truppe von 150 Carlisten ist nach Frankreich übergetreten.

Italien. Rom, 23. Mai. Der Senat hat mit 48 Stimmen gegen 32 das Gesetzprojekt für die Errichtung eines einzigen Kassationshofes bestätigt.

Die Kamnreer ist mit der Diskussion des Budgets des Ministeriums des Innern beschäftigt. Das provisorische Budget der Einnahmen und Ausgaben für das Jahr 1873 ist vertheilt worden. Die ordentlichen Einnahmen sind veranschlagt auf 1L 275,195,129 Fres., die außerordentlichen auf 26,038,866 Fres., Gesammt⸗Einnahme 1475, 233,995 Fres. Die ordentlichen Aus⸗ gaben betragen 1,‚207,995,811 Fres., die außerordentlichen 156,569,831 Fres., Gesammtsumme 1,364,565, 642 Fres. Die Einnahmen übersteigen die Ausgaben um 110,668,352 Fres.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 25. Mai. Die St. Petersburger Zeitung veröffentlicht das Ceremoniel für die am 39. Mai (1. Juni) stattfindende Feier des 200 jäh⸗ rigen Geburtstages des Kaisers Peter des Großen.

Der General Sherman ist mit Herrn Friedr. Grant vorgestern hier eingetroffen.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 22. Mai. Die Herzogin von Ostgothland ist gestern nach Ems abgereist. Dieselbe wird bei ihrer Rückkehr ihren ältesten Sohn, den Herzog von Wermland, mitbringen, welcher, nachdem er im vorigen Herbst in Amsterdam von seiner Hüftenkrankheit wieder hergestellt worden ist, sich seitdem bei der Schwester seiner Mutter in Bonn aufgehalten hat. .

Der jetzige bevollmächtigte Minister der französischen Republik in Rio de Janeiro, Graf de Gobineau, ist am 14. d. Mts. zu gleicher Würde in Stockholm ernannt.

Dänemark. Kopenhagen, 25. Mai. Der , ist heute Vormittag unter Kanonendonner, den Klängen de Nationalliedes und Hurrahrufen der zahlreichen Volksmenge auf der Zollbude gelandet.

Amerika. Washington, 26. Mai. Der Senat ge— nehmigte die Ratifikation des Zusatzartikels zum Wasphingtoner Vertrage, betreffend die Zurückziehung der indirekten Schaden⸗ ersatzAnsprüche unter der Bedingung, daß weder Großbri— tannien noch Amerika in Zukunft für indirekte Schäden, welche in entsprechender Weise entstanden sind, verantwortlich gemacht werden können. Die Annahme erfolgte mit 42 gegen 9 Stim— men. 21 Senatoren waren ahwesend oder hatten sich der Ab⸗ stimmung enthalten. Die Ratifikation dürfte morgen, sobald die Antwort aus Großbritannien eingetroffen, erfolgen.

Nach einem der Hamburger »Börsenhalle« zugegan⸗ genen Telegramm aus Havanna vom 25. d. war daselbst aus Vera-Cruz die Nachricht eingegangen, daß General Rocha aln 6. d. Ma zatlan genommen hat.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 27. Mai. In der Sitzung des Reichstages am 25. d. M. nahm zu 8 7 und 23 des Gesetzentwurfs, den Rechnungshof betreffend, der Staats⸗Minister Delbrück bei Beginn der Diskussion das Wort:

Meine Herren! Wenn ich mich zunächst I dem §. 7 wende, so habe ich zuerst jetzs von dem Herrn Referenten die Entstehungsgeschichte des in dem Vorschlage der Kommission bezeichneten Termins gehört. Als ich den Vorschlag in die Hand nahm und darin die Vestimmung fand, daß die auf den Geschäftsgang bezüglichen Vorschriften spätestens am 1. Juli nächsten . erlassen werden sollen, so drängte sich mir unwillkürlich die Frage auf: Was geschieht dann, wenn sie

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bis dahin nicht erlassen sind? Besteht dann kein Geschäftsgang mehr bei dem Rechnungshofe, oder welcher ist es? Wird nicht durch diesen Termin die Möglichkeit geschaffen, daß eine Stockung der Geschäfte eintritt? Ich habe mir sodann die Frage vor— elegt: Wie ist man darauf gekommen? Zweifelt man gran, daß nicht der Bundesrath aüch das Bedürfniß empfinde, für die nach einem neuen Geseße operirende Behörde ein Geschäfts— regulativ zu erlassen, ein Geschaͤftsregulativ, dessen Erlaß er ja selbst in dem von ihm vorgeschlagenen Gesetze vorgesehen hat; also da man doch, wenn ein solcher Gesetzesvorschlag gemacht wird, zu der Ver— muthung berechtigt ist, er sei ernsthaft gemacht und er werde wirklich ausgeführt werden, wie kommt man zu dem Termin? Ich habe nun eben von dem Herrn Referenten gehört, daß dieser Termin einem Standpunkt angehört, der später in der Kommission selbst überwun— den worden ist. Ich meinerseits würde ja im Sinne gegen den Ter— min nichts haben, weil ich es allerdings für selbstverständlich ansehe, daß bis dahin das Geschäftsregulativ erlassen ist; aber ich möchte, wirklich mehr im Interesse der gesetzgeberischen Aesthetik doch vor— . auf diesen Termin hier zu verzichten, weil er für die unbe— angene Auffassung wirklich etwas schwer erklärliches hat.

Ich möchte alsdann noch eine Bemerkung in Beziehung auf den S.? mir erlauben, die noch viel mehr ästhetischer Natur ist, nämlich die, daß ich der Meinung bin, daß die Eingangsworte doch nicht ganz korrekt sind. Die Vorlage der verbündeten Regierungen sagt: »Der Geschäftsgang wird durch ein Regulativ geregelté. Eben einen Ge— e nn regelt man. Der Kommissionsbeschluß sagt: »Die Vor⸗ chriften über den Geschäftsgang werden geregelt«e. Nun ist mir eigentlich nicht recht deutlich, wie man Vorschriften regelt, wenn man nicht etwa den Gedanken hat, zu sagen: man will Bestimmungen erlassen, die allgemeine Grundsätze enthalten, wie Vorschriften erlaffen werden sollen, was doch hier offenbar nicht die Absicht ist. Ich möchte hiernach dem Hause empfehlen, die Regierungsvorlage, wesche ja, abgesehen von dem Termin, materiell identisch ist mit den Vor- schlägen der Kommission, diesen Vorschlägen vorzuziehen.

Ich komme dann auf, den S 23, wie er von der Kommission vorgeschlagen ist. Dies ist ein sehr wichtiger Paragraph. Bei der ersten Berathung des vorliegenden Gesetzes habe ich mir erlaubt dar— auf hinzuweisen, daß bei der Vorlage die diesem Hause über den Rechnungshof 1 wird, in Beziehung auf die AÄufrechthaltung bestehender Vorschriften ein anderer Weg eingeschlagen werden müßte, als er in dem in Preußen ergangenen Gesetze Ober - Rechnungskammer eingeschlagen worden ist. Der Grund davon liegt darin, daß alle die Vorschriften, welche für den Rechnungshof des Deutschen Reiches gelten, immer nur für die Revision der Rechnungen eines bestimmten Jahres in Geltung ge⸗— setzt sind; werden sie für die Revision der Rechnungen des folgenden Jahres nicht, ausdrücklich in Geltung erhalten oder wieder in Geltung gesetzt, so würden für die Revision der Nechnungen dieses folgenden Jahres Vorschriften fehlen. In Preußen war die Lage umgekehrt; die Vorschriften, nach welchen die preußische Ober ⸗Rechnungskammer u verfahren hat, sind an keine Zeitdauer gebunden, und es genügte eshalb in dem preußischen Gesetze die, einfache Klausel, die man ja an den Schluß vieler Gesetze setzt: »Die durch dieses Gesetz nicht ge⸗ änderten Bestimmungen bleiben bestehen.« Hier mußte man eine andere Fassung wählen, es war nothwendig, ausdrücklich zu sagen, daß diejenigen Bestimmungen, nach welchen der Rechnungshof bisher verfahren ist, soweit sie nicht durch das gegenwärtige Gesetz ab⸗ eändert werden, oder soweit sie sich nicht blos auf, die Geschäftslei⸗ ung beziehen und künftig durch, die Instruktion über die Geschäfts—⸗ leitung abgeändert werden, daß die in Zukunft gelten sollen.

Zu diesen Vorschriften gehört in erster Linie und ganz über⸗ wiegend die Instruktion für die Ober -Rechenkammer vom Jahre 1824. Soweit es sich also darum handelt, die fernere Geltung dieser Instruk— tion für den Rechnungshof festzustellen, ist Ihre Kommission mit den verbündeten Regierungen einverstanden; der Unterschied liegt nur in einer, aber allerdings in ihren Konsequenzen sehr wesentlichen Form. Der Kommissionsvorschlag spricht ausdrücklich aus, daß die Instruk— tion für Lie Ober-⸗Rechenkammer Gesetzeskraft erhalten solle, soweit nicht Vorbehalte bestehen. Aus dieser Bestimmung würden, wenn sie angenommen würde) sehr weittragende Folgen sich ergeben, rück— ichtlich des vorhergehenden Paragraphen der Vorlage. Die verbün⸗ eten Regierungen haben Ihnen vorgeschlagen, daß die Bemerkungen des Rechnungshofes, welche nach §. 19 dem Bundesrathe und dem Reichstage vorzulegen sind, unter anderen sich auch darauf beziehen sollen, ob und in wie weit von den Bestimmungen der auf die Reichseinnahmen und Reichsausgaben, oder auf die Erwerbung Be— nutzung und Veräußerung von Reichseigenthum bezüglichen Gesetze Abweichungen stattgefunden haben. Ich glaube, daß man genöthigt sein würde, die Instruktion für die Ober Rechenkammer, wenn sie Gesetzeskraft erhält, zu den Gesetzen zu zählen, welche sich auf die Reichseinnahmen oder Reichsausgaben beziehen, und hiervon würde die Konseguenz sein, daß in die Bemerkungen der Ober⸗Rechenkammer überhaupt alles dasjenige aufzunehmen sei, was sie auf Grund, der preußischen Ober - Rechenkammer⸗ Instruktion überhaupt monirt hat. Es würde also damit dasjenige vollständig erschöpft, was Ihre Kommission durch den Zusatz zu der Vor schrift des §. 19 hat ausdrücken wollen. Ich kann nur an dieser Stelle der Diskussion über §. 19 der hier nicht zur Frage steht, nicht wohl vor— reifen, ich werde bei Diskussion dieses Paragraphen in der Lage sein, en nn Ihrer Kommission vorgeschlagenen Zusatz zu bekämpfen und weil dieser Zusatz zusammenfällt mit der hier vorgeschlagenen Quali⸗ fikation der Instruktion für die Ober -Rechenkammer, muß ich auch diese ausdrückliche gesetzzlich Qualifikation bestreiten Ich bitte aber, das nicht miß⸗ uverstehen: ich muß Bedenken haben gegen diese gesetzliche Qualifikation er Gber⸗Rechenkammer-⸗Instruktion wegen des Zusammenhanges mit

über die

§. 19.

*

Im ANebrigen kann ich zwar die Bedenken allerdings nicht unter⸗ drücken, die theils daraus entstehen, daß ich nicht im Stande bin, mit solcher Ueberzeugung, wie es Ihrer Kommission gelungen ist, zu sagen: Alles, worauf es ankommt, steht in der Instrüktlon. Bie Materie ist für mich eine viel zu schwierige, zu verwickelte, und nicht blos hier im Augenblick, sondern auch seitdem mir die Anträge vorliegen, eine vollständige Sicherheit darüber gewonnen zu haben, daß sie Alles in ich begreift. Ich kann ferner das zweite Bedenken nicht verschweigen, die Beilegung der Gesetzeskraft an eine Verordnung, welche nun weiter beschränkt, wird dadurch, daß gesagt wird: so weit die Bestimmungen der Verfassung, die bestehenden Reichsgesetze insbesondere, dem gegenwärtigen Gesetz nicht widersprechen, ihre bedenkliche Seite hat, weil, wenn man zusammenhäaͤlt eine im Jahre 1824 unter per absoluten Monarchie erlasfene Instruktion mit der unter vollständig anderen Verhältniffen ergangenen und aus voll— ständig anderen Prämissen hervorgegangenen Reichsverfassung und Reichsgesetzzehung, daß man da vielleicht in mehreren Fällen, als Einem lieb ist, in erhebliche Zweifel darüber geräth, ob nun eine bestimmte Vorschrift der Verfassung und der Reichsgesetzgebung dem vorliegenden Gesetz entspricht oder nicht. Indessen würde ich auf diese Bedenken so erheblich sie sind, das enischeidenmde Gewicht nicht legen, denn ich bin darüber allerdings nicht zweifel⸗ haft, daß die Instruktion für die Ober Rechnungskammer, auch wenn sie einfach nach Maßgabe der Vorschläge der ver— bündeten Regierungen in ihrer Wirksaͤmkeit ohne eine nähere Quali⸗ fikation ihrer formellen Bedeutung aufrecht erhalten würde, daß, sage ich, diese Instruttion nicht abgeändert werden wird. Diese In⸗ struklion enthält auch nach Erlaß des vorliegenden Geseßes dann immer noch ein wichtiges Stück Etatsrecht, und ich würde es nicht für zulässig halten, hierin einseitig etwas zu ändern. Ich würde auch bei der im Reiche bestehenden Versassung zweifelhaff darüber sein, wer das Organ wäre, welches diese Abänderung vorzunehmen hätte. Insoweit also komme ich mit dem Gedanken der Kommission zu⸗ sammen, aber gegen die Form, gegen diese ausdrückliche Qualifikation mit Gesetzes kraft muß ich in Hinblick auf den 8 19 mich verwahren.

. Gegen den zweiten in dem Vorschlage ausgedrückten Satz, der, wie ich anerkenne, in dankenswerther Weise eine Lücke ausfüllt, die in der Vorlage der verhündeten Regierungen enthalten war, habe ich meinerseits nichts zu erinnern.

Nach dem Abgeordneten Richter ergriff der Staats⸗Minister Delbrück noch einmal das Wort:

Meine Herren! Wenn ich zunächst ein Paar Worte über den 7 sagen soll, so bin ich nun eigentlich erst über die Bedeutung des Termins durch den Herrn Abgeordneten für Rudolstadt aufgeklärt worden. Er bezweifelt ja auch nicht, daß der Bundesrath ein leben⸗ diges Interesse daran hat, daß dieses Regulativ möglichst bald ergehe, er fürchtet aber, daß der Präsident des Rechnungshofes, weil seine . wie sie jetzt bestehen, in diesem Regulativ geschmälert werden solen, mit der Aufstellung des Entwurfes zögern werde und will dem Reichskanzler durch diese Terminsbestimmung den nöthigen Nachdruck geben, um für Einreichung des Entwurfes zu sorgen. 9 glaube wirklich, daß der Reichstag sich versichert halten kann, daß güch ohne eine solche Terminbestimmung das Reichskanzleramt in der Lage sein wird, einen Entwurf zu bekommen.

Was nun den §. 23 angeht, so hat der Herr Abgeordnete für Meiningen die Ansicht ausgesprochen, daß eine plötzliche Reue über mich gekommen sei; ich hätte früher den 8. 22 der , genau, so verstanden, wie jetzt die Kommission ihn deutlich im §. 23 ausdrückt, und ich hätte mir nachher überlegt, daß ich da in Konflikt käme mit §. 9 und hätte nun plötzlich meine Ansicht geändert. Ich möchte doch den Herrn Abgeordneten für Meiningen bitten, sich zu vergegenwärtigen, was ich bei der ersten Lesung des vorliegenden Entwurfs gesagt habe. Das was ich bei der ersten Lesung des vor— liegenden Entwurfs gesagt habe, ist genau dasselbe, was ich heute wiederholt habe, und genau dasselbe, was der Herr Abgeordnete für Meppen als seine ursprüngliche Auffassung des §. 22 bezeichnet hat, nämlich einfach das, daß, wie in vielen Gesetzen geschieht, und nicht blos in dem vorliegenden, die Gesammtheit aller über eine Materie vorhandenen Bestimmungen aufrecht erhalten wer⸗ den, in dem Sinne und mit der Wirkung und mit dem rechtlichen Charakter, in dem sie vorhanden sind. Wenn in der Kommission eine andere Auffassung geäußert worden ist, so muß ich daran erinnern, daß es sowohl für mich und noch mehr für den Bundesrath, der ja bei allen diesen Bestimmungen genau dasselbe Wort zu sprechen hat wie ein einzelnes Mitglied, ganz un— möglich ist, eine Instrurtion im voraus zu erlassen, die sich auf Fragen bezieht, welche innerhalb der Kommission auftreten; es kann ja eine Ansicht geäußert werden, die mit derjenigen des Bundesrathes nicht übereinstimmt. Ich glaube aber und es sißen so zahlreiche von meinen Herren Kollegen hier um mich ich glaube mich auf Aller Zeugniß berufen zu können, daß bei den Berathungen des Bundes raths über §. 22 der Regierungsvorlage derselbe im Bundesrathe nicht anders verstanden ist, als ich bei der ersten Lesung bezeichnet habe und jetzt wiederholt bezeichne, nämlich als Aufrechthaltung der bestehenden Bestimmung ohne Aenderung ihres rechtlichen Charakters.

Wenn ich nun hiervon ausgehe, so komme ich nochmals auf die Sache selbst. Da hat der Herr Abgeordnete für Rudolstadt mich dar— auf aufmerksam gemacht, daß ich mit dieser Auffassung im Wider⸗ spruch stände mit der bestehenden Praxis und mit der Erklärung, die der preußische Herr Finanz⸗Minister bei der analogen Diskussion im preußischen Abgeordnetenhause gegeben hat. Ich bin nicht der Ansicht.

ch habe durchaus nicht gesagt, daß es keine Bestimmungen in der In⸗ ruktion für die Ober⸗Rechnungskammer gäbe welche die Grundlage von Bemerkungen zu bilden haben, die dem Reichstage, beziehungs · weise in Preußen dem preußischen Landtage vorzulegen sind

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J