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sich an dem Aufstande betheiligt und werden jetzt wieder in ihr früheres inaktives Verhältniß zurückversetzt werden.
— Eingelagufenen Nachrichten zufolge haben drei neue m ihre Unterwerfung vollzogen und die Waffen aus⸗ geliefert.
Italien. Rom, 1. Juni. In der heutigen Kammer⸗ sitzung wurde die Aufforderung an die Regierung gerichtet, sich für die Freigabe der noch in Frankreich befindlichen inhaf⸗ lirten Römer zu verwenden. Der Minister des Auswärtigen, Visconti⸗Venosta, erklärte darauf, daß er sich zwar mit der Angelegenheit weiter befassen werde, daß dieselbe indeß eine reine Rechtsfrage sei und mit der Politik nichts zu thun habe.
Rußland und Polen. St. Petersburg. 21. Juni. Der Großfürst General Admiral Konstantin Nikola je⸗ witsch reiste am 2. Mai Abends nach Moskau ab. Seine Kaiserliche Hoheit begiebt sich nach Nikolajew, um die Admi⸗ ralität und die daselbst in Angriff genommenen Arheiten zu inspiziren, kehrt zur Zeit der Abfertigung des Bootes Peters des Großen zur Ausstellung nach St. Petersburg zurück und wird der Eröffnung der letzteren in Moskau beiwohnen.
— Die Staats Sekretäre Walujew, Minister der Reichs⸗ domänen, und von Reutern, Finanz⸗Minister, sowie der General ⸗-Adjutant Tim asche w Minister des Innern, sind zu Mitgliedern des Komites für die Angelegenheiten des König⸗ reichs Polen ernannt worden. be . Der General Sherman hat am AN. Mai Kronstadt esucht.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 28. Mai. Der König empfing heute auf dem Schlosse Ulriksdal in be⸗ sonderer Audienz den Geheimrath von Giers, welcher dem Könige seine Kreditive als außerordentlicher Gesandter und be— vollmächtigter Minister des Kaisers von Rußland am schwedi— schen Hofe überlieferte. ; ?
— Der älteste Sohn des Präsidenten Grant ist hier gestern Abend mit dem Dampfschiffe »Constantin« angekommen und heute Morgen nach Kopenhagen abgereist. Der General Sherman wird sich dem Vernehmen nach in diesen Tagen nach Berlin begeben.
— Der General⸗Feldzeugmeister Hägerflycht traf Sonn⸗ lan Gothenburg ein, um das Göta⸗Artillerie⸗Regiment zu inspiziren.
ELChristiagnia, 30. Mai. Manthey übernimmt inter⸗ imistisch die Leitung des Marine Departements. Oberst Grins gard ist zum Kriegs-⸗Minister ausersehen. Es laufen noch fort- während Zustimmungsadressen sowohl von Stadt- als Land⸗ kommunen an die Regierung ein.
Dänemark. Kopenhagen, 30. Mai. Der am hie. sigen Hofe akkreditixte österreichisch ungarische Gesandte, Graf Paar, ist heute Mittag in besonderer Audienz vom Könige im Schlosse Amalienborg empfangen worden.
Amerika. Washington, 2. Juni, Beide Häuser des Kongresses haben die Session bis zum 10. d. zu verlängern beschlossen. .
— Dem Senate ist eine Botschaft des Präsidenten Grant zugegangen, welche dessen Veto gegen die Bill ankündigt, nach welcher die Unionsbürger von Kentucky für die Zerstsrun ihres Eigenthums durch die Truppen während des Krieges mi den Sezessionisten entschädigt werden sollten. Die Botschaft führt aus, daß die Zerstörung ein Akt der militärischen Noth⸗ wendigkeit war und daß der Ersatz der erhobenen Ansprüche ein Präzedenzfall werden würde, welcher zu zahllosen anderen übertriebenen ö Veranlassung 6 könnte.
Die Abnahme der Staatsschuld im Mai beträgt 4. Millionen. In der Staatskasse befinden sich 91 Millionen in Gold und 111 Millionen in , .
New-York. 1. Juni. Die Staats schuld hat sich im Monat Mai d. J. um circa 7 Millionen vermindert.
— 1 ger rig. Rede des Senators Sumner im Senat, welche die Politik des Präsidenden Grant bezüglich der Waffen- verkäufe heftig angriff, erregt großes Aufsehen in den politischen Kreisen. Nach Sumner sprach sich noch Karl Schurz in zwei⸗ stündiger Rede über den Gegenstand in demselben Sinne aus.
— Unter den Auspizien der Freihandels⸗ Ligue fand estern Abend in Steinway ⸗Hall eine große Versammlung zu dem Behufe statt, um einen unabhängigen Kandidaten für die Präsidentichaft aufzustellen, als Gegenkandidaten für den Präsidenten Grant wie für Horace Greeley, deren An⸗ sichten betreffs eines hohen Tarifs nicht getheilt werden.
Asien. Einem in London am 1. Juni eingegangenen offiziellen Telegramm aus Ispahan zufolge wüthet die
Neichstags⸗Angelegenheiten.
betreffend die Einführung der
Bayern hat folgenden Wortlaut:
folgt:
in § 29 und §. 147 Ziffer 3 am 1. Juli 1872, hinsichtlich der übri- gen Bestimmungen am 1. Januar 1833 als Reichsgesetz in Kraft. Insoweit bisher in Bayern der Betrieb der Gast⸗ und Schank—
Ausschank der eigenen Erzeugnisse an Getränken ohne polizeiliche Er⸗ are statthaft war, bedarf es einer solchen 66 . ᷓ
Die r,, eines solchen Geschäftsbetriebes kann jedoch nach Maßgabe des S. Abs. II. und §. 54 der Gewerbe⸗Ordnung ver⸗ fügt werden, wenn Thatsachen vorliegen, auf Grund deren gemäß
daselbst bezeichneten Gewerbe versagt werden könnte.
8§. 2. An Stelle der nachstehend bezeichneten Vorschriften der Gewerbe⸗Ordnung treten für das Geltungsgebiet der Letzteren die . i ng . 9ibs
an Stelle des ersten Absatzes des §. 145: »Für das Mindest⸗ maß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe * er mf, sowie für die ke,, des im §. 153 verzeichneten Vergehens sind ö. , , des Strafgesetzbuches für das Deutsche . maß ebend. Yan Stelle des ersten und zweiten Absatzes des 8 116: -Zu⸗= widerhandlungen gegen die 8 134 bis 131 1derden mit einer Geld⸗ strafe bis zu Fünfhundert Thalern 86 Kann die Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so ist der Höchstbetrag der an Stelle dersel ben tretenden , ,. Gefängniß von sechs Monaten. m Wieder holungsfalle wird die Strafe verdoppelt. Die in . fließen derjenigen Kasse zu, welcher die im 5§. 139 erwähnten Forde- rungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.
3) an Stelle des ersten Satzes des §. 147: -Mit Geldstrafe his
g Einhundert Thalern und im Unvermögenssfalle mit Haft wird
estraft : = 4 an Stelle des ersten Satzes des 3 148: »Mit Geldstrafe bis nvermögens mit Haft bis zu
zu fünfzig Thalern und im Falle des vier 5 ö. . s
an Stelle des ersten Satzes des § 149: -Mit Geldstrafe bis zu zehn Thalern und im Falle des Unvermögens mit . 6 21
6) an Stelle des ersten Absatzes des 5 150: -Wer den Vorschrif ten in den §9. 1, 129 und 131 zuwider jugendliche . nimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldstrase bis zu fünf Thalern und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu drei Tagen für jeden vorschriftswidrig angenommenen oder beschäftigten Arbeiter bestraft.⸗
7) an Stelle des vierten Absatzes des §. 150: »Bei Zuwider⸗ handlungen gegen solche Erkenntnisse (Absatz? und 3) kann die im ersten Absatz dieses Paragraphen bestimmte Strafe bis zum vierfachen Betrage erhöht werden.«
Urkundlich 2c. Gegeben ꝛe.
Die dazu gehörige Denkschrift lautet:
Das bayerische Gewerbegesetz vom 30. Januar 1868 beruht auf
denselben prinzipiellen Grundlagen wie die Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869, so daß bisher schon mit Ausnahme weniger Punkte materielle Rechtsgleichheit in Bezug auf das Gewerbewesen in den Geltungsgebieten jener beiden Gesetze bestanden hat. , aus diesem Grunde und da die bayerische Regie- 3 die Schwierigkeiten des Vollzuges der mit Einem Male zur Einführung gelangten zahlreichen Neichsgesetze durch Hinzufügung eines neuen nicht ohne Noth vermehren sollte, unterließ sie, schon im vorigen Vr die Ausdehnung der Norddeutschen Gewerbe ⸗ Ordnung auf ayern zu beantragen.
stimmenden ewerbegesetzgebung erscheint jedoch nicht blos natur- gemäß sondern namentlich auch deshalb geboten, weil sich wohl die meisten künftigen Reichsgeseßze, welche eine Weiterentwickelung auf dem Gebiete des wirthschaftlichen Lebens erstreben, mehr oder minder an die Gewerbe Ordnung anzulehnen haben werden.
Die baperische Regierung glaubte daher mit dem Antrage auf möglichst vollständige Einführung der Gew rbe Ordnung vom 21. Ja- nuar 1369 in Bahern schon mit Rücksicht auf Art. 4 Ziffer 1 der Verfassung nicht g zögern zu sollen.
Als selbstverständlich wied erachtet, daß die bayerischen Gesetze über das Immobiliar ⸗Brandversicherungswesen durch die Gewerbe- Ordnung ebensowenig alterirt werden, als die steuergesetzlichen Be= stimmungen und die Vorschriften des bayerischen Gewerhegesetzes über die für die Ausstellung von Hausirscheinen zu entrichtenden Abgaben, welche dermalen für Zwecke des gewerblichen Unterrichts bestimmt 66 (Art. 6 in Verhindung mit Art. 23 und Art. B Abs. 11. und Il. des bayerischen Gewerbegesetzes. Es ist ferner selbstverständlich, daß der Titel VI. der Gewerbe⸗Ordnung auf die in Bavern auf Grund des Gewerbegesetzes vom 39 Januar 1868 gebildeten Gewerbevereine keine Anwendung findet. Dieses Gesetz hat nämlich mit dem früheren ,, vollständig gebrochen und zwar in der Weise, daß sich
n, ,, in Per sien schlimmer als je. Brod ist nicht zu haben.
immtliche Innungen unter Auseinandersetzung ihrer Vermögensver⸗ hältnisse aufzulösen hatten. Dagegen stellt das gedachte Geset, den
Berlin, 3. Juni. Das dem 6 vorgelegte Gesetz,
ewerbeordnung deß Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 3.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was
§. 1. Die Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund v 21. Juni 1869 tritt im Königreich Bayern er nf ö
wirthschaft oder des Kleinhandels mit ö n Getränken, dann der
§. 33 der Gewerbe⸗Ordnung die Erlaubniß zum Betriebe eines der
acht Tagen wird bestraft:« 9
Die baldige Herstellung einer auch in formeller Hinsicht überein der Gewerbe⸗Ordnung als nach dem
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Werth des Vereinslebens im Gebiete der Gewerbe nicht ver- — den Gewerbetreibenden wie allen übrigen Berufsklassen frei, zur Förderung ihrer Interessen Vereine zu bilden und bestimmt dem ˖ gemäß in Art. 2. Folgendes: ⸗ —
B die Gewerbekreibenden haben vorbehaltlich der Bestimmungen des Vereins gesetzes »das Recht, zur Förderung gemeinsamer gewerb⸗· licher erm, freie Vereine zu bilden. Dergleichen Vereine ver⸗
walten ihre Angelegenheiten selbständig und erlangen, wenn sie die
Bestätigun ihrer Saßungen erwirken, die juristische Persönlichkeit. Diese ene gehören demnach nicht zu den Innungen oder Zünften, welche der Titel VI. der Gewerbe⸗ Ordnung im Auge hat. * den einzelnen Vorschlägen des Entwurfs ist Folgendes zu bemerken: ;
Uu §. 1. Da die Gewerbe⸗Ordnung in formeller Hinsicht von dem dDaycrischen Gewerbegeseße von 1868 sehr erheblich abweicht und Überdies verschiedene andere mit dem Gewerbewesen verwandte Ma⸗ terien und Einrichtungen berührt, so werden zum . ganz ab⸗ gesehen von der Instruirung der Behörden, zahlreiche orschriften arfor derlich, z. B. Über die Organisation und Kompꝛtenz der Verwal= tungsbebörden, über die Dienstverhältnisse des ärztlichen Personals, über das Veterinärwesen, das Hebammenwesen, das Gewerbe im Umherziehen, den Marktverkehr u s. w. Es erscheint daher die Ein⸗ führung der ganzen Gewerbe⸗Ordnung vor dem 1. Januar 1873 nicht möglich, und dürfte dieser Termin um so weniger Beanstandung fin · den, als eine ähnliche Frist, wenigstens bezüglich eines Theiles der
Gewerbe Ordnung, auch im Jahre 1869 . wurde, und es
jedenfalls wünschenswerth erscheint, wenn der Bepölkerung noch einige Zeit erübrigt, um dieses umfangreiche und tief eingreifende Gesetz vor Dem Inslebentreten näher kennen zu lernen. .
Ein früherer Einfübrungstermin ist bezüglich der in §. 2 der Gewerbe ⸗ Ordnung enthaltenen Vorschriften über die Verhältnisse des ärztlichen Personals und die Freizügigkeit der Aerzte höchst wünschens⸗ werth und es liegt insbesondere im Interesse der Universitäten, daß die definitlve Ordnung jener Verhältmisse noch vor dem Beginne des nächsten Wintersemesters erfolgt. .
In der bayerischen Rheinpfalz ist das Wirthschaftsgewerbe und der Kleinhandel mit geistigen Getränken seit mehr als einem halben Jahrhunderte freigegeben, ohne daß erhebliche Mißstände hervorgetreten waren. Desgleichen sind in den rechtsrheinischen CLandestheilen Bayerns die Brauer sowie die Theilhaber der namentlich in einzelnen Theilen Frankens und der Oberpfalz vorkommenden Kommun⸗ Brauereien nach althergebrachter Gewohnheit zum Ausschanke ihrer eigenen Erzeugnisse 6 Dieser Rechtszustand wurde und zwar zumeist auf Anregung der olks vertretung im bayerischen Gesetze vom 35. Januar 1868, welches im Allgemeinen das Wir ihschafts gewerbe der Ronzessionspflicht unterworfen hat, unverändert gelassen, und es dürfte sch empfehlen, denselben auch gegenwärtig beizube halten, da die fraglichen Verhältnisse rein lokaler Natur sind und dem Interesse der öffentlichen Ordnung durch den im letzten Absatze des §. 1 des Entwurfs gemachten Vorschlag im Sinne der 5§8. 33, 53 und 54 der Gewerbe⸗Ordnung genügt sein dürfte.
Zu §. 2 Ziffer 1. Nach dem gegenwärtigen Stande der Reichs
gesetzzebung sind für das Mindestmaß der Strafen, das Verhältniß von Geldstrafe zu Gesängnißstrafe, sowie für die Verjährung des im 153 der Gewerbe ⸗ ,, verzeichneten Vergehens nicht inehr die Bestimmungen der andesgesetze, sondern diejenigen des Strafgefeßbuches für das Deutsche Reich maßgebend. Ueber diese, an k klare, Sachlage müßten mit Rücksicht auf den Grundsatz, baß das neuere Gefetz dem älteren vorgeht, Zweifel ent. stehen, wenn der 5§. 145 nunmehr in seiner dermaligen Fassung in Bayern eingeführt würde. Der erste Absatz dieses Paragraphen dürfte daher entsprechend abzuändern sein wobei init Rücksicht auf die wei⸗ leren Vorfchläge des Entwurfes der Ausdruck: Gefängnißstrafes durch: Freiheitsstrafen zu ersetzen sein wird. .
Zu 5. Z Ziffer 7. Die Ausdrucksmweise und das System der Straͤfbestimmüngen der Gewerbe⸗Ordnung sichen mit dem Strafgeseß˖ Fuche für das Deutsche Reich mehrfach in Widerspruch. Dieses Ver⸗ hältniß erschwert nicht blos den Vollzug; sondern führt zu Konsequenzen, welche bei Abfassung der Gewerbe⸗Qrdnung kaum beabsichtigt waren, indein einzelne Verfehlungen im Falle der Strafum wandlung als Vergehen zu behandeln wären obgleich sie sowohl im Sinne
ö ysteme des Strafgesetzbuches lediglich Uebertretungen sind. Für Bayern kommt noch besonders in Betracht, daß dasselbe in seinem neuesten Polizei⸗Strafgesetzbuche vom
X. Dezember 1871 die auf die Gewerbepolizei bezüglichen Strafbe⸗
stimmungen dem Strafgesetzbuche für das Deuische Reich vollständig angepaßt hat, und durch eine unveränderte Einführung der Gewerbe⸗ Ordnung genöthigt würde, zu einem von der neueren Reichsgesetz⸗ ebung gelb bereits verlassenen Systeme zurückkehren. Zur Herstel ung des wünschenswerthen Einklangs ziwischen den Strafbestim⸗ mungen der Gewerbe⸗Drdnung und dem Systeme des Strafgesetzbuches durfte der gegenwärtige Moment besonders geeignet sein und zwar um so mehr, als sich jene Uebereinstimmung mit in, redaktionel len Aenderungen erreichen läßt. Um übrigens keine Verschärfung der Strafen herbeizuführen, sind im Entwurfe alle diejenigen Vorschriften der Gewerbe⸗Kroͤnung beibehalten, durch welche durch die Strafum⸗ wandlung bestimmte, den Betheiligten günstigere Grenzen gezogen 6 . 24 Grenzen nicht volltonimen init dem Systeme des a uchs harmoniren. . z Ziffer 2 des Entwurfs vorgeschlagene Aenderun des ersten und zwellen Absatzes des 8. 146 der ewerbe · Ordnung i vorwirgend redaktioneller Natur und gewährt zu leich die Möoglich⸗ keit, die Bestimmung des 5§. B Abs. W des Stra Gesetzbuches auch
in ben Fällen des Se 14 der Gewerbe- Ordnung anzuwenden. Bid 1. den 88. 166, 149 und 150 der Gewerbe ⸗Ordnung ange
führten Reate sind ihrer Natur nach offenbar Uebertretungen, und es
wurde daher in 8. 3 Ziffer 4 ff. des Entwurfs die Umwandlung der Ausdrücke » Gefängniß rafes und »Gefängniß ⸗ in: Haft vorgeschlagen. Es dürfte nach dem Vorstehenden, sowie nach dem Vorgange des §. 12 des Reichgesetzes vom X. April 1871, »die Einführung ord⸗ deutscher Bundesgesetze in Bayern betreffend“, einer weiteren Begrün- dung nicht bedürfen, daß die Bestimmungen in §ę. 2 des Entwurfes nicht blos für Bayern, sondern für das ganze Reich gelten sollen; auch ist es im Hinblick auf Art. 2 der Reichs verfassung selbstverständlich, daß dieselben bereits 14 Tage nach ihrer Verkündigung im dermaligen Geltungsgebiete der Gewerbe ⸗Ordnung in Kraft treten.
— Dem Reichstag ist folgende Denkschrift über die Ausführung der, den Geldbedarf für die Krieg⸗ führung betreffenden Gesetze vom 21. Juli und 29. November 1870 und 26. April 1871 vorgelegt worden:
„Ueber die Ausführung der den Geldbedarf des Norddeutschen Bundes für die Kriegführung betreffenden Gesetze vom 21. Juli und 2. November 180 Bundesgesetzblatt S. 471 und 619 und 26. April 1871 Reichsgesetzbl. S. M) ist nach §. 6 des erstgedachten Gesetzes dem Reichstage Rechenschaft zu geben. .
Eine Darstellung der Ausführung der gedachten Gesetze wird sich einerfeits auf die Maßnahmen, welche zur Vereitstellung der bewillig⸗ ten Kreditmittel getroffen wurden, andererseits auf die durch den Krieg veranlaßten Ausgaben des Norddeutschen Bundes in welchen jene Einnahmen ihre Verwendung fanden, zu erstrecken haben.
Sowohl für die Einnahmen, wie für die Ausgaben, um deren Nachweis und Erläuterung es sich hier handelt, bildet der Final- Abschluß des Jahres 1871 den Termin, bis zu welchem gegenwärtig ein spezifizirter und vollständiger Nachweis aller definitiven Verrech ˖ nungen geführt werden kann. Die beigefügten Uebersichten der Kriegs⸗ ausgaben und der im Wege des Kredits flüssig gemachten Einnahmen umfaffen demgewäß nur die beiden Rechnungsjahre 1870 und 1871. Die bis zum Finalabschlusse von 1871 noch nicht zur definitiven Verrechnung gelangten Kriegskosten sind, soweit ein Aufschluß dar⸗ uber gegeben werden konnte, in dem auf die Ausgaben bezüglichen Theile diefer Denkschrift bei den allgemeinen Erläuterungen über die einzelnen Verwaltungszweige nachrichtlich aufgeführt. ;
Die Frage, ob und welche der vom Norddeutschen Bunde bestrit · tenen Kriegsausgaben de,. durch Erstattung aus der Kriegs ⸗ entschädigung vom Reiche zu übernehmen sein werden, ist zum Gegen ⸗ stande einer besonderen Gesetzesvorlage gemacht worden.
In Betreff der Maßnahmen welche zur Bereitstellung der durch die Kreditgesetz: des Norddeutschen Bundes bewilligten Mittel getroffen worden sind, ist bereits in den Motiven zu den Kreditgesetzen vom 29 November 1870 und 265. April 1871 (Kr. 5 der Drücksachen der IJ. außerordentlichen Sitzungsperiode des Reichstags von 1810 und Nr. 4 der Drucksachen der ersten vorjährigen Session des Reichstags) eingehende Auskunft ertheilt. ie dort gemachten Mittheilungen welche auch im Plenum in den Sitzungen vom W. November 1870 und 2. April 1871 zu Erörterungen r, . gegeben haben (zu vergl. Stenogr. Ber. der II. außerordentl. Sess. v i870, S. 26 ff Stenogr. der J. Session v. 1871 S. 333 ff.) können hier nur einheitlich zusammen gefaßt und in einigen Punkten ergänzt werden.
Durch den §. 1 des Gesetzes vom 21. Juli v, J. war der Bun⸗ deskanzler ermächtigt worden, die durch die Mobilmachung der Armee und durch die Kriegführung entstehenden außerordentlichen Ausgaben der Militär, und Marineverwaltung zu bestreiten die dazu erfor⸗ derlschen Geldmittel bis zur Höhe von 120 Millionen Thaler im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zweck in dem Nomi⸗ nalbetrage, wie er zur Beschaffung dieser Summe erforderlich sein würde, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundesgesetzblatt S. 339) zu verwaltende An⸗ leihe aufzunehmen und S aßanweisungen auszugehen.
Die Genehmigung und Veröffentlichung des Gesetzes erfolgte zu einer Zeit, wo die Mobilmachung des gesammten Bundesheeres be- reits angeordnet war. Der erste Ausgabebedarf mußte also schon vor der Realisirung des durch jenes Gesetz eröffneten Kredits vorschuß-⸗ weise gedeckt werden. Zu diesem Zwecke stellte Preußen der Bundes kaffe seinen Staatsschaß von 30 Millionen Thlrn. in Silber vor—
chußweise zur Verfügung; auch andere Bundesregierungen leisteten ür ihre Kontingente Vorschüsse. Auf diesem Wege 7 es für die Leistung der nöthigen Ausgaben prompt die Mittel flüssig zu ma= chen. Indeß wies eine Veranschlagung des muthmaßlichen Bedarfs darauf hin, daß schon in den ersten Tagen des August weitere erheb⸗ liche Summen flüfsig werden mußten, wenn nicht der militärischen Attion aus Stockungen des Geldzuflusses Schwierigkeiten erwachsen ollten. . ĩ Es ergab sich daher die Nothwendigkeit, die Maßnahmen zur Realssirung des Kredits unverzüglich eintreten zu lassen. Die Größe bes Vedarss und die unmittelbar nach dem Kriegsgusbruche auf dem Kapitalmarkte eingetretene Stockung ließen es räbblich erscheinen, für die Aufbringung einer Anleihe den 6 allgemeinen Subskrip- tion zu wählen. Es wurde daher auf rund Allerhöchster Präsidial⸗ Verordnung vom 24 Juli 1879 e,, S. 505) welche den durch eine fundirte Anleihe sins (an machenden Betrag auf 100 Mil- lionen Thaler festseßte, durch Bekanntmachung vom 26. desselben Monats eine fünsprozentige Bundesanleihe in dem zur Flüssig. machung von 100 Millienen Thalern nöthigen Nominalbetrage bei etwa JIIo6 Zeichnungsstellen zur allgemeinen Subskription a ö
2
er Substrsptionspreis wurde unterm 30. Juli 1870 auf . t. stzn n auf den sehr bald einkretenden Bedarf mußten a für die Zeichnungen als auch für die ersten Einzahlungen nahe Termine festgestellt werden. Für die Zeichnungen wurden der 3. und 4. AÄugust bestimmt, die Einzahlungen durch die Substriptions .
6 K * ö ) . 49 . 7 ᷓ ; J. 866 ö . 2 ꝛ . 8 — rr 1
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