1872 / 129 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 04 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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n (ie Mktionäre

Brauns chweigischen AEtien- Gesellschaft

ute und Flaths - Industrie.

. Seitdem wir unseren Aktionären in dem Berichte für das Geschäftsjahr 187071 über die Lage unseres geschäüftes Mit- theilung machten, hat sich diese sowohl im Allgemeinen, als auch insbesondere in unserem Etablissement in Vechelde so günstig gestaltet, dass wir nicht allein den Zeitpunkt gekommen glauben, zur Vermehrung der Mittel unseres bisherigen Be- triebes soweit erforderlich über die von den Aktien erster Emission noch disponiblen Beträge zu verfügen, sondern auch unser Geschäft durch die Erbauung eines zweiten Etablissements in hiesiger Stadt mit Vortheil auszudehnen, und zu diesem Zwecke den ganzen Bestand jener Aktien zu begeben. Nach den vorläufigen Kalkulationen über die Resultate des mit dem 1. Juli d. ] ablaufenden Geschäftsjahres wird die Vertheilung einer Dividende von mindestens 12 Prozent gestattet sein, und hat die Nach- frage nach unseren Fabrikaten eine solche Ausdehnung gewonnen, dass der Betrieb auch eines zweiten Etablissements in gleicher Weise lohnend zu werden verspricht. Zur Begebung der gedachten Aktien im Betrage von 450, 009 Thalern haben wir mit der Braunschweigischen . welcher gegenüber wir schon vor längerer Zeit bei der von ihr uns zu Theil

ewordenen Kreditgewährung Verpflichtungen dieserhalb eingegangen waren, einen Vertrag dahin abgeschlossen, dass dieselbe

en gesammten Betrag von 450099 Lhlr. zum Pari-Course zu übernehmen, von demselben jedoch 300 00 Thlr. unseren Aktio- nären . , , k 1. 1 zu stellen sich verpflichtet hat.

ir haben für den Bezug dieses Betrages durch unsere Aktionäre und für di i i i .

en ,,,, g r die Einzablung des Aktienkapitals fol

I) Die Zeichnung erfolgt in der Zeit vom 1. Dig Ad. Jam d. J.

in Bbralkschweig al der kasse der Brannschweigischen Kreil install.

in Berlin bei err 4. Paderstein.

in Lelpzig bei Herren Frege d Go., in Hamburg bei Herren Ed. Frege & Go.,

und ist der Inhaber einer Aktie resp. einer halben Aktie zum Bezuge je einer resp. einer halben Aktie berechtigt.

Die Zeich j j ; ; ! —ĩ . . 1 e. . erfolgt durch Unterzeichnung eines Zeichnungsseheines unter Produktion der Aktien, welche dagegen

Bei der Zeichnung ist der Betrag von 10 Prozent des Aktienhetrages (30 Thlr. pro Aktie, 15 Thlr. pro halbe Aktie)

in Baar bei der Zeichnungsstelle zu deponiren, und wird Quittung darüber ertheilt. 3) Die ferneren Einzahlungen erfolgen:

am 1. Oktober . J. mit 90 Ihlr. pro Aktie, 45 Ihlr. pro halhe Aktie, am . Juli 1823 mit 89 Ihlr. pro Aktie, 40 LIhlr. pro Aktie, am H. Juli 1874 mit 100 Ihlr. pro Aktie, 5] Ihlr. Fro halbe Aktie,

und finden auf versäumte Einzahlungen die Bestimmungen des §. 9 der Statuten Anwendung.

Y Gegen die Einzahlung am 1. Oktober und Rückgabe der Guittung über deponirte 10 pot. werden auf den Inhaber-

lautende Interimsscheine über 40 pCt. nach § 9 der Sta iberi j . ni Kirn mans am J. Jun iSd , * 9 er tuten unter Liberirung des Zeichners ausgehändigt, auf welchen die

Gegen die Zahlung am 1. Juli 1874 und Rückgabe der Interimsscheine erfolgt die Aushändigung der Aktiendokumente.

5) Ben der Einzahlung am 1. Oktober d. J. werden auf die bei Zeichnung deponirten 10 pOt. Zi 5 vergütet, und ein auf M, der Dividende des Jabres 187273 lantender Din 3 ei m, n ein auf z der Piridende des Jahres 187374 lautender . /. w

Mit der Aushändigung der Aktiendokumente vom 1. Juli 1874 ab treten die Aktien i ivi der Aktiengesellschaft, und werden mit den Aktien die entsprechenden ,,, , . . J

6) Vollzahlungen sind jederzeit gesta . j ; ( Fälligkeit durch 2 n gestattet, und werden auf verfrühte Einzahlungen 5 pot. Zinsen p. a. bis zu deren

Indem wir unsere Aktionäre auffordern, von dem ihnen zustehenden Bezugsrechte bis zum 15. quni d. J. einschliesslich

Gebrauch zu machen, bemerken wir, das wir bei unseren Verpflichtun ig ; . nicht in der Lags sein werden, spũtùre Anmeldungen zu berüc . n,,

Braunschweig, 16 Mai 1872

Der Antsichtsrath der Brannsghweigtsohen Aktienge für Jute- und n,. irie geseollschast

O. Hacusler.

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

Königlich Preustischer Staats⸗Anzeiger.

Das Abonnement beträgt 1 Thir. 7 Sgr. G Pfg. Ynserti ee, . einer i den ire e,,

Alle Post⸗-Anstalten des In- und Aualandes nehmen Sestellung an. für gertin die Erpedition:

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M 129

Deutsches Reich.

Dem zum Königlich portugiesischen General ⸗Konful er⸗ nannten Herrn Franz van Zeller in Hamburg ist zu dieser Ernennung das Exequatur im Namen des Deutschen Reiches ertheilt worden.

*

Das 16. Stück des Reichs⸗Gesetzblatts, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter

Nr. 829 das Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer. Vom 31. Mai 1872; unter .

Rr. S0 das Gesetz, betreffend die Einführung des Kesetzes über die Portofreiheiten vom 5. Juni 1869 im Verkehr mit Bayern und Württemberg. Vom 29. Mai 1872; und unter Nr. 831 Ernennungen zu Konsuln und Vize⸗Konsuln des

Deuts Reichs. e den 4. Juni 1872. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.

Königreich Preußen.

Se. Drehe st 6 . . geruht: Dem Buch. und Mustkalicnhändler Ju lius Ha inauer esla 34 tat eines Königlichen Hof ⸗Mustkalien⸗

.

SGSe, Königliche Hoheit der Pänz Albrecht Sohn von Preußen ist von Hannover angekommen.

Ministe rium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Am Gymnasium in Hameln ist die Beförderung des ordentlichen Lehrers Dr. Louis Dörries zum Ober -⸗Lehrer genehmigt worden.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Erlaß vom 1. März 1872, betreffend die n tet der Ausübung der Jagd auf dem Areal einer Eisen bahn. Der , Direktion eröffnen wir guf die Vor—= stellung vom 530. Januar er., betreffend die Ausübung der Jagd auf dem Areal der N.-Eisenbahn, daß der Ausführung —è Bescheide des Königlichen Ober⸗Präsidiums vom 11Iten Januar er. beigetreten werden mu

Nach §. 2a. des n in Hesezes vom 7. März 1850 oder forstwirthschaftlich benutzte Grundstücke, sofern sie

berechtigen zur . igen Ausübung der Jagd nur land⸗

einen zusammenhängenden Flächenraum von mindestens 300 Morgen einnehmen. Eisenbahnen gehören zu dieser Kategorie von Grundstücken nicht. Sie sind ihrer Haupt⸗ bestimmung nach Verkehrsstraßen und verlieren diesen Charakter badurch nicht, daß sie gleichzeitig landwirthschaftliche Nebennutzungen abwerfen. Sie können mithin auch für sich, selbst wenn sie ihrem Flächeninhalte nach dazu geeignet wären, niemals ein selbständiges Jagdrevier bilden. (.

Muß dies schon aus dem Wortlaute der allegirten Be⸗ stimmung gefolgert werden, so schwindet jeder Zweifel darüber bei Einsicht der Materialien des Gesetzes.

2 Nach dem Regierungsentwurfe lautete der §. 2 unter

3:

,

Berlin, Dienstag den 4 Juni, Abends.

1872.

vauf solchen Besitzungen, welche in einem Gemeindebezirke oder in höchstens zwei aneinander grenzenden Gemeinde- bezirken einen Flächenraum von wenigstens 300 Morgen einnehmen ꝛc.

und in den Motiven zu §. 2 heißt es:

Auf einem Grundstücke, welches eine zusammenhängende Fläche von mindestens 300 Morgen bildet, kann dem Besitzer die selbständige Ausübung seines , ohne Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit unbedenklich überlassen werden.

uch ist es in dieser Beziehung geg ntig ob ein solches Grunbstück in einem einzigen Gemeindebezirke liegt oder sich über dessen Grenzen hinaus erstreckt Um jedoch zu ver—⸗ hindern, daß die selbständige Ausübung der Jagd nicht auf solchen Besitzungen in Anspruch genom- men werde, welche sich vermöge ihrer Figur oder Bestimmung dazu überhaupt e, n,, ,. wie auf Eisenbahnen oder Chausseen, erscheint die Beschränkung nothwendig, daß das Grundstück in höchstens zwei anein⸗ anber grenzenden Gemeindebezirken das gesetzliche Flächenmaß erfüllen muß.

Die Kommission der damaligen J. Kammer hatte hiergegen Nichts zu erinnern gefunden. Bei der Berathnng im Plenum wurde sedoch ein Amendement eingebracht, wonach die litt. a. des §. 2 so lauten sollte: .

»auf solchen Besitzungen, welche in einem Gemeindebezirk

oder in mehreren aneinander grenzenden Gemeindebezirken

einen land oder forstwirthschaftlich benutzten Flächenraum von mindestens 300 Morgen einnehmen ꝛc.«

Kö,

nmifß 2 3 . ;

iehenden 1 daß bei Annahme ber Zustandlg⸗ k

eit des Jagdrechts auf einem in mehreren Gemeinden be⸗ legenen Flächenraume von 399 Morgen die Bejagung von Eifenbahnen, Kanälen ꝛc. statthaft werde, sichert der vorge⸗ schlagen, Zusatz »land⸗ oder forstwirthschaftlich benutzten Flächenraum.

Dieser Abänderungsvorschlag gelangte, nachdem er Seitens der Königlichen Staatsregierung als eine Verbesserung des Gesetzentwurfs anerkannt und nachdem im Laufe der weiteren Verhandlungen mehrfach darauf hingewiesen worden war, daß durch den Züsatz vland oder forstwirthschaftlich benutzten⸗ jeder

weifel darüber ausgeschlossen werde, daß Eisenbahnen ꝛc. für sich niemals ein selbständiges Jagdrevier bilden könnten, in er Kammer schließlich zur Annahme.

Geht hieraus mit Evidenz hervor, a auch die gesetzgeben⸗ den Faktoren übereinstimmend von der Auffassung ausgegangen an die selbständige Bejagung einer Eisenbahn sei fortan ge⸗ etzlich unstatthaft, so kann die Zurückweisung des von der hniglichen Direltion

unterliegen. . . Es bedarf hiernach keines weiteren Eingehens auf die Frage,

erhobenen Anspruchs keinem Bedenken

ob der zur Eisenbahn gehörige Grundstückskompley auch aus

dem Grunde zur selbständigen Bejagung nicht geeignet sein würde, weil er durch den dazwischen liegenden Strom in zwei Theile getrennt wird und keiner dieser Theile die normalmäßige

Fläche von 300 6 erreicht.

Berlin, den 1. März 185323. Die Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow. An 496 Königliche Direktion der N-Eisenbahn zu N.

des Innern Im Auftrage: von Klützow.