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Niederschl Märk. Oblig. Russ. fund. Anl. 2
1870 9175 G. Rumän. Eisenb. Dep. Sch. —. Magd. Priv. 1099 Br.
Redaction . Rendantur:
Schwieger.
(8. v. Decker)
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
Folgen drei Beilagen ö.
frei, wenn die Bereitung lediglich z
teruntks keinen Ans
vom
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beahsichtigten Verwendung dur
JJ Er ste Beilage zum Deulschen greich An eiger und Königlich Preußischen Staats n ,
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Dienstag den 4. Juni
112
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Deut s ces Rm e i ch.
Gesetz wegen Erhebung der Hrausteuer. Vom 31. Mai 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, gonig von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deuts 9 Reichs. nach erfolgter ustim mung des Bundesraths und des Re e e, für das in e, , ,. . 6 . n, . des e r. eig, . it Au 6. . . Bayern und Württem ber ö. . k. . des Gir f fn ag gen . 33 Ostheim und des Herzoglich sachsen⸗co urg gothaischen Amts onigs berg, was folgt: S. 1. Erhebungsweise und Erhebungssaͤtze der Brausteuer ) Die Bꝛausteuer w 393 von den nachbenannten Stoffen, wenn sie zur Be⸗ reitung von Bier verwendet werden, zu den folgenden 9 . * I) von Getreide 6, Schrot u. s. w.) Vn, 20 ö 3 von Reis (gema , oder ungemghlen 3 s. w.) mit von grüner Stã h. von . mindestens ö 3 9 zaffer h fk, mit * Sgr. von S lar? i n, (mit 6 zes Kartoffelmehls) und Stärkegummi SGernrin mit 1 Thlr. 5) von ucker aller Art (Stärke Trauben- u, s. w. Zucker), so wie von zu , . mit 1 Thlr. 10 Sgr., 15 von Syrup aller Art mit
2 r., 7) von allen anderen Malz surrogaten mit 1 Ihlr. für jeden entner.
2 . ist jedoch ermächtigt, vorbehaltlich der nachträg- lichen Genehmigu 6 ee n,, 3 andere als 8. unter Nr. 1 bis 6 t, . 35 nach Ma i. ihres Brauwerths den Steuer saß von 1 Thlr. 56
Gemische e , or mn . Stoff welche ais solche zur Ver- wiegung (z. 3 estellt werden, u , n dem Steuersatze des darin enthaltenen h e n, Sto
§. 2. (Besteuerung der Essi . Ist mit der . tigen . von Her zußlsin eine . verbunden, oder wird Essig aus den im benannten Stoffen in eigens dazu be⸗ stimmten Anlagen zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken berei⸗ tet, so muß die Brausteuer auch von dem zur Essigbereitung verwen · 5 n, entrichtet werden
8 teuerpflichtiges Gewicht) Die Versteuerung
. toffe erfolgt nach dem Nettogewicht; ein Uebergewicht an
der für ein Gebräude 2 Gesammtmenge, von welcher die
— 6 . als einen halben Gro chen beträgt bleibt dabei außer etra
Die für Ermittelung des Detogewichte erforderlichen Vorschriften werden . Bundesrathe erlassen.
4. (Fixation) Die Versteuerung kann nach Mlcberc in kommen
mit der . örde unter den von derselben fe 6 Bedingun⸗
en durch Entrichtung einer Abfindungssumme au ei nen bestimmten 3 erfolgen.
Die in Ansehung dieser Ii n, zu beobachtenden allgenieinen Grundsätze werden von dem Bundesrathe vorgeschrieben und bekannt an, werden.
(Steuerfreier Hau Haub irt ohne besondere Brduanlagen
der im §. 1
. Die nn g mn, i,. Bi 5 ist von der k.
an, 86 in . . 9 . . '?
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Haushalte von nicht mehr rd 10 ,. er von dieser Bewilligun 6 der Steuerbehorde er. .
schein sich ertheilen lassen . ö nich zum aucdai ge.
e ih ee. , , . j örige Personen gegen Im Falle 6 . olten . der votstehend an die ir n mn der Steuerfreiheit gefnuüpften Bedingung knn 383 Schuldigen die Befugniß zur steu n. n. e e. dem ee der Steuerbehörde auf le nir Zeit, oder für immer nta; werden.
ierverkäufer h. auf die Bewilligung . gfieuerftelen aus-
§ʒ. 6. Vergütung 33 Si 9 n adi Bei der 3 von 5 i he des ö. Gesetzes wird * e n,, undesrathe dieserhalb fei nden ht. 2. zu machenden
Bedingungen und Maßgaben gewährt.
§. 7. (Erstattung der Sreuer ) ei Sri gn. . erlegen Brausteuer darf. abgesehen von dein Falle des §5. 6, mil Genehmi⸗ gun 33 . dann gewähr W, wenn vollstandig er · wiesen
9 . die zur Einmaischung bestimmten Braust off vor der
3 . vernichtet oder der Art be⸗
e , e nn n sind, daß ihre erwendung zur Bierbereitung nicht
möglich erscheint, oder
33 sonst aus Anlaß unvorhergesehener Sindernisse gie dellarirte
Bierbereitung nicht hat stattfinden knnen, und wenn der Anspruch
auf Erstattung binnen 24 Stunden nach der dellarirten Einmaischungs⸗· zeit (5. 16) 5 der Hebestelle angemeldet ist.
welche ohne von der Steuer befreit zu sein, nur für den au
Steuerbeh
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i isl .
Ist die Erhebung der Brausteuer nach Maßgabe pes §. 2 erfolgt
so kann die Erstattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und nur dann gewahrt r, wenn der Anspruch innerhalb 24 Stun⸗ den nach 21 geschehenen Vernich lung oder eschãdigung der Hebestelle
angezeigt ist
* 61 Verjaãhrung der Abgabe.) Alle Fo ng und Nach⸗ forderungen von Brausteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung , oe der Zahlung an gerechnet.
das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuerbeamten
und ö die Re, , hinterzogener Brausteuer findet diese Ver⸗ jährungofrist keine Anwendung.
9. (Anzeige der Brauereiräume und Gefäße) Wer, ohne von der Eteuer befrei zu sein, brauen will, hat der Steuerhebestelle, in- arg dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vor- chriften geschehen ist, mindestens 8 Tage vor Anfang des etriebes eine Nachweisfüng nach einem ec e, 1 3 er in doppelter Ausfertigung einzureichen, worin die Räume ufstel⸗ lung der Geräthe und zum . der Brauerei einst . der G6 e, die 3 Koch Kühl und Gahrgesahe ingleichen der in Litern au . um halt jedes einzelnen dieser Gefäße, soweit die . senheit derselben 6 . genau und vollstäandig angegeben sein müssen.
ungleichen hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet
oder Ge ße der vorerwähnten Art angeschafft, oder die vorhandenen
abgescha ; abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden; innerhalb der nächstfolgenden 3 Tage hiervon Anzeige zu machen
Zu dieser Anmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht very 2
chlie
lichen Bedarf des eigenen Haushaltes ohne besondere Brauanlage B 9 . ; . 8 j Verj ice B
nhaber von Brauereien, sowie onen, welche Brau⸗
ä. hen tigen oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen
3 aus ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres
Wohnorts angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber er⸗
halten n, §8. 1 Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße.) Die . ö anzumel . Gefäße werden nach Bestimmung der rde numerirt und soweit thunlich, mit einer amtlichen Bezeichnung 26 en. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch Koch- und Kühlgefäße, so wie der Bier ⸗ Sammel (s. g. Stell, und dergleichen) Bottige anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Rauminhalt und die Nummer an diesen Gefähen deutlich bezeich= nen und diese , , gehörig erhalten zu lassen. Für die Ze . wo die gene e , nicht in Betrieb sein dürfen, können die Geräthe auch nach Umständen die Zugänge zur Brau kesselfeuerung, an . und Stelle unter amtlichen ö gesetzt
werden.
§. Ez. (Erforderni einer Waage) Jede Brauerei soll mit einer eeichten Waage und 9 e geeichten Gewichten versehen . ie Waage muß geeignet sein, die einzelnen Maischposten, wenn ben! dan ewicht von 5 an nicht erreichen, auf einmal, sonst aber a , . 5 Ceniner zu * sammen zu verwiegen. 3 56 ordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei a er ö , m et der Waage wird im Einvernehmen mit der
unt
Sia e , bestimmt.
Ei f en brug der Vorräthe an Brausto en.) ae 8 6 verbunden, Vorräthe an Del, und den 23 r. 2 bis 7 ö. neten toffen, soweit si e. dem Erme fen x Sleucr pech örde den Bedarf des eigenen iich tes übersteigen, 3 an bestimmten, ein für allemal vorher ,, , geeigneten Orten aufzubewahren. Die unter Rr. 5 und 5 im 5.
1 genannten Stoffe dürfen nur
in Ranmen, welche von der Braustätte gänzlich getrennt sind. auf⸗
bewahrt werden. er Vorrgih an. Mahzschrot darf, sobald Brau. Sign a gn gen 16) die längstens nul den folgenden Tag d larirte
ng ig nicht . eigen. ill der Brauer von den im §. 1 unter Nr. 2 bis 7 bezeichneten Stoffen i, , halten, welche nicht zur e , mn bestimmt nd 4 dieselben getrennt ben gn e,, be⸗ m er in anderen, ein far. allemal an enden . . . ren, auch sich den nach in, von teuer . nden fin ord dnungen wegen der Buchführung hc solche athe ier n des Verschlusses derselben, insbesondere zur Zeit ö.. K fich i nn 3. Die ewahrungsorte stehen ohne usnahme unter Au t und Kontrole der Steuerbehörde. fũch
94 egen rn, in Ansehung der zucerhaltigen Surrogatstoffe. Ueber die zur Bierbereitung bestimmten . 3 .
**. 5 und 6 genannten Stoffen hat der Brauer nach näherer nleltung der Steuerbehörde ein von 1 letzteren i ,. Buch zu 16 Fugang sofort bei der Einbringung unter ng und Menge, der . und Ver
ren, in welches jeder Angabe der bezogenen Ga