J .
ackungsart, des Bezugsorts, des Namens (der andels firma) des Ver ·
äufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang
aber sogleich dei Ablaffung der versteuerten Menge in die Braustätte (8. 20 2 Angabe der Gattung und Menge,, sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzutragen ist. .
Jeder Zugang muß mit über den Bezu lautenden Versendungs · papicren (Fakturen, Frachtbriefen u. s. w.) belegt sein.
2. Die Eninahme von Braustoffen aus dem Au ewahrungs˖ raume zu anderen Zwecken, als zur Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuholender Ge⸗ nehmigung der Steuerbehörden zulässig. .
3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung zu 1 u führende Buch den Steuerbeamten jeder Zeit auf Verlangen zur Ein t vorzulegen, auch ee en eb ehr f. des Buchs und amt⸗ liche Bestanbsaufnahmen der Vorräthe sich gefallen zu lassen.
Ein hierbei gegen den buchmäßigen Solbestand ermittelter Min⸗ derbefund soll als in der Brauerel verwendet angesehen und / wenn derfelbe zwei Prozent des Sollbestandes übersteigt / nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestande zugeschrieben werden.
§. 15. WVorschriften für den gemeinschaftlichen Betrieb der Brauerei un en, Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist 6. ., Malzschrot nicht verwende, das zur Brennerel bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstenz zum vierten Theile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Rartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde.
§. 16. ,, . und Steuerentrichtung; Unzulässigkeit von Nebenerhebungen.) er, abgesehen von den in den §5. 4 und 5 ge- dachten Fällen, brauen will, ist verpflichtet, der Steuerhebestelle schrift⸗ lich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im §. 1 genannten Sioffe er zu jedem Gebräude nehmen, an welchem Tage und zu welcher Stunde er einmaischen wird und wieviel Bier er aus dem angegebenen Braumaterial ziehen will. Es steht dem Steuerpflichti⸗
en frei, diese Anzeige, so oñt er braut, zu machen, oder im Voraus . einen bestimmten Zeitraum. Im ersteren Falle ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Steuer zu entrichten, im letzteren Falle kann die Steuer nach der Wahl des Steuerpflichtigen entweder für den ganzen Zeitraum im Voraus oder für jede Maischung besonders vor ren Eintritt bezahlt werden. .
Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden nicht erhohen
5. 17. Zeit der Anmeldung und Berichtigung der letzteren) Die Anmeldung §5. 16) muß, wenn des Vormittags e, werden soll, spätestens am Nachmit zhge des vorhergehenden Tages, und wenn Nachmittags , . werden soll, spätestens am Vormittage des. selben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen guch während der Dienststunden (5. 26) erfolgen. Abänderungen dieser Anmeldungen i a. , der für die letzteren selbst vorstehend festgeseßten
ist zu x oll . Beschickung darnach verstarkt werden, oder sollen neue Gebrãude hinzutreten, so wird die Steuer davon gleichzeitig entrichtet.
Soll ein Gebräude eingestellt oder die Beschickung vermindert werden so bringt der Steuerpflichtige die schon entrichtete Steuer bei der nächsten Zahlung in Anrechnung.
§. i8. Deneral-⸗Deklaration für die Terwendung von Maßzsurro⸗ gaten Wer Stoffe der im §. 1 unter 2 bis7 genannten Gattun⸗ gen zum Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den Unmeldungen für die einzelnen Gebäude (5. 165, mindestens 3 Tage vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhebestelle eine schriftliche Generaldeklaration in doppelter Ausfertigung zu übergeben, darin die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung insbesondere bei welchem Abschnitte der Bierbereitüng dieselbe jedesmal erfolgen . auch, soweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur in einem be⸗ onderen Raume (§. 13) erfolgen darf, letzteren näher zu beschreiben und bei dem Betriebe selbst diese Erklärung genau zu befolgen oder später beabsichtigte dauernde Aenderungen binnen i Frist vor ˖ her schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte die er Deklaration, von welcher das eine Exemplar demnächst in der Brauerei zur Ein- sicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen werden, so genügt es solches in der nach §. 15 abzugebenden Versteuerungsanmeldung anzuzeigen.
Die Verwendung der im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe darf . der Regel nach nur innerhalb der Zeit von dem Beginne der Einmaischung bis zur Beendigung des Kochens der Bierwürze stattfinden. r, . hiervon sind nur unter den von der Direktiv⸗ behörde anzuordnenden Kontrolen zulaͤssig.
§. 19. Zeit der Einmaischungen) Die Einmaischungen dürfen nur an den ,, n. in, und zwar in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von . 4 bis Abends 10 Uhr.
Ausnahmen hierwon können nach Bedürfniß bewilligt und dürfen bei kontinuirlichem Betriebe nicht versagt werden.
Als Schluß der Einmaischung gilt der . mit welchem das Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird.
. . der Steuerbeamten) Der Brauer ist ver⸗ . die Ankunft eines Steuerbeamten zur angezeigten Stunde es Einmaischens (5. 16) abzuwarten.
Findet sich elbe ein, so muß alsdann a dessen Gegen⸗ wart das Braumaterial abgewogen und mit der Einmaisschung be⸗ — werden; der Brauer aber die Einmaischung erst, nach⸗
m eine Stunde gewartet worden, ohne des Beamten Gegenwart
verrichten.
so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der
deklarationsmäßig
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Ist das in Gemäßheit des §. 16 für mehrere Einmaischungen zu⸗ für die späteren Be⸗ chickungen bestimmten Vorräthe bis zur Stunde ihrer Einmaischung aussetzen und diese Vorräthe selbst am deklarirten Orte unter amt⸗ lichen Verschluß nehmen.
Die im §. 1 unter 5 bis 7 genannten Stoffe dürfen nicht früher, als mit Beginn desjenigen Abschnittes der Bierbereitung, bei welchem 9 16) ihre rn, stattfinden so und in
ebräude versteuerten Menge
; . versteuerte Braumaterial am Aufbewahrungsort vorhanden,
nicht größerer, als der lee. as betreffende in die Braustätte eingebracht werden.
§. 21. Nachmaischen). In der . soll die ganze Beschickung * . eingemaischt werden, so daß keine N maischung statt⸗
nden darf. :
Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit ann, betrieben, so muß ein für allemal angezeigt werden in wievie Abtheilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll.
§. 32. Erhebung der Brausteuer von der Vermaglung der Braustoffe). J. Wo zur Zeit nach den Landesgesetzen die Braumalz= steuer im Unschlusse an eine örtlich bestehende . von dem für Brauzwecke zur Mühle bestimmten, noch ungeschroteten Malze erhoben wird, kann es hierbei auch künftig für die Dauer der Mahl⸗ steuerverfassung an den betreffenden Orten mit der unten zu Ill. er- wähnten Maßgabe sein Bewenden behalten.
jf. Uußerdem sind die Direktivbehörden ermächtigt, solchen Brauereibesitzern, welche darauf antragen und sich den ihnen dieser⸗ halb besonders vorzuschreibenden Bedingungen unterwerfen, zu ge⸗ statten, daß sie die Brausteuer von den Stoffen, welche vor der Em. maischung einer Vermahlung unterliegen, mit dem in 8. 1 festgesetzten Betrage nach dem Gewichte der zur Verarbeitung auf der Mühle bestimmten noch unvermahlenen Stoffe entrichten.
Ein solcher Brauer darf alsdann: . .
Y die e . bestimmten Stoffe ohne Erlaubniß der Steuerbehörde nicht auf anderen, als den hierzu ein⸗ für allemal genehmigten Mühlenwerken vermahlen lassen; .
23 auf der genehmigten Mühle keine Vermahlung bewirken lassen, ohne solche zuvor nach näherer Vorschrift der Steuerbehörde bei der zustãndigen Hebestelle , und von letzterer einen dem Ver⸗ mahlungsakte selbst demnächst zum Ausweise dienenden Mahl ⸗Erlaub⸗ nißschein empfangen zu haben, mit welchem die betreffende Mahlpost nach Gattung und Menge übereinstimmen muß; .
3) ohne vorherige Genehmigung der Steuerbehörde keine bereits e r, (geschroteten) Braüstoffe von Anderen erwerben; auch mu elbe
die ihm bekannt — machenden sonstigen Verpflichtungen er⸗ üllen, welche ihm, insbesondere wegen der Kontrolle der einzelnen
ermahlungen und zur Verhütung einer mißbräuchlichen Benutzung der un Bereitung seines Braumaterials genehmigten Mühlenwerke, von der Steuerbehörde auferlegt werden. . .
Die für die Zulassung der Brauer zu dieser Besteuerungsweise e er, n, ,n Grundsätze werden von dem Bundesrathe e werden.
L. In den Fällen zu L und II. ist der Brauer von der Anzeige der Braũ · Einmalschungen (8. 16) insoweit befreit, als er steuerpflich˖ tige Stoffe zum Brauen verwendet, welche vorher einer Verarbeitung auf Mahlwerken unterliegen. Für andere der im S§. 1 genannten Braustoffe ist die dort festgesetzte Steuer neben der Vermahlungẽsteuer, und zwar entweder vor der jedesmaligen Verwendung auf Grund der in den §§. 18 und 18 vorgeschriebenen Anmeldungen, oder im . besonderer Vereinbarung mit der Steuerbehörde in einer Ab⸗
ndungssumme auf einen bestimmten Zeitraum (§. z zu entrichten. Auch solche Braustoffe den für dieselben in diesem Geseßtze all- gemein vorgeschriebenen Kontrollen unterworfen.
§. 23. Revisionsbefugniß der Steuerbeamten; a) Besuch der Gewerbsrdume) Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der 3. Aufbewahrung der steuerpflichtigen Brau⸗ materialien und zur Kühlung und Gährung der Gebräude dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betriebe ist, nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten behufs der Reviston besucht und muß ihnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden. So lange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird) ist die Reviston zu jeder Zeit zulässig und muß die Brauerei alsdann un⸗ verschlossen und der Zutritt unbehindert sein.
Die Revistonsbefugniß erstreckt sich r Hei auf die an die Brauerei anstoßenden, mit derselben in Verbindung stehenden Räum⸗ lichkeiten und im Falle des §. X auch auf diejenigen Räume, in welchen . vermahlen werden. = nnerhalb die Revision unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht verhindern oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Oeffnungen in der Braustätte, welche zu unbemerk. ten Zumaischungen benußt werden könnten, während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden.
6 (b. Haussuchungen.) Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefrauden begangen sind und deshalb eine förmliche Haus. fuchung erforderlich, es sei bei Personen, welche Brauerei betreiben, oder bei anderen, so darf dieselbe nur unter Beachtung der für 86 suchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen und an solchen en stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung ron Beständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.
S. 25. (c. Verhalten derjenigen, bei welchen revidirt wird Die- jenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind rerbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen ebliegenden Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebes, Nachmessung der Geräthe, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung
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von Materialvorräthen oder Feststellung des Thatbestandes bei vor ˖ gefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in 6 d . Grenzen
u vollziehen. Dieselben haben die zu diesem =. erforderli
Harn lien zu beschaffen, auch für hinreichende Be 4 sorgen. §. 26. (Dienststunden und bereite ab feet ie Dienst⸗ stunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Steuerbehörde. In der Regel sollen die Dienststunden folgende sein; in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich Vormittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und von 2 bis 5 Uhr. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden. So weit möglich, muß in dringenden Fällen auch außerhalb der
Dienststunden die Abfertigung bewirkt werden.
S. 27. (Strafbestimmungen. Begriff der Defraudation.) Wer die im 8 1 bezeichneten Stoffe zum Brauen verwendet (einmaischt, nachmaischt, zusetzt), ohne die gesetzliche Anmeldung zur Entrichtung der Brausteuer bewirkt zu haben, macht sich der Brausteuer⸗Defrau⸗ dation schuldig.
§. 28. Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht maesfhnnn mit der Verwendung (6ü. 29 solther steuerps wenn mit der Verwendung (8. olcher steuerpflichtiger Stoffe auch nur begonnen ist, welche der Steuerbehörde 2 6 für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuer- 1. bedingender Beschaffenheit oder Menge 9 , . sind; wenn die Verwendung der im §. 1 unter 3 bis 7 aufgeführten Braustoffe bei einem anderen als dem in der Deklaration (§. 18) an- gegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt. §. 29. Der Defraudation wird gleichgeachtet:
I wenn Braumalzschrot nach erfolgter Anmeldung von Brau Einmaischungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder ander- wärts bei dem Brauer, in einer Menge vorgefunden wird, welche die . siulaffige Menge (§. 13, Absaß 3) um mehr als zehn Prozent
eigt ;
2 wenn Stoffe der im §. J unter 5 bis 7 genannten 9
der Vorschrift im letzten Absatz des §. 20 entgegen, in der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als anf Prozent über die versteuerte f oder der Vorschrift im §. 13 entgegen außerhalb . ö ufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden
erden /
3) wenn sich in dem Falle des §. 14 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lagervorräthe Gewichtsabiweichungen von mehr als zehn Prozent zwischen der vorgefundenen Menge und dem buch⸗ mäßigen Sollbestand ergeben;
4 wenn ein Brauer welcher die Brausteuer auf Grund beson⸗ derer Bewilligung als Mahlsteuer entrichtet, den im 8 22 Ziffer II. 1 4 1 bis Z einschließlich enthaltenen Vorschriften zuwider⸗
elt.
5. 30. (Strafe der Defraudation) Wer die Brausteuer defrau⸗
dirt, hat eine dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 10 Thaler betragen.
Insoweit Abweichungen von der zulässigen Menge 65 27 und
29) den Thatbestand der Defraudation bilden, wird die dem Steuerbetrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen.
Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.
S§. 31. Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist derselbe, falls sich die begangene Defraudation nicht blos auf eine Nachmaischung, oder die zusäßliche Verwendung eines Surrogatstoffs (6. 1 unter 3 bis 7) bezieht, nach Maßgabe des h . zu bemessen, was an Material zu einem vollen Gebräude in
er betreffenden Brauerei genommen zu werden pflegt. Läßt sich Letzteres nicht feststellen, oder ist die Defraudation nur in Bezug auf eine Nachmaischung oder die Zusetzung eines Surrogatstoffs began⸗ gen, so tritt statt des vierfachen Betrages der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von 10 bis 100 Thalern ein.
. 85. 32. Kann der Angeschuldigte nachweisen daß er eine Defrau⸗ dation nicht habe verüben können oder eine solche nicht beah ichtigt . 6 so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des
; att.
§. 33. (Strafe des Rückalls) Im Falle der Wiederholun der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen 2 der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als 20 Thaler betragen.
afe nach
Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnißstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen it Ke . älle au
aller Umstände des Vergehens und der vorausgegangenen Haft oder auf Geidstrafe nicht unter dem Doppelten ken für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden.
§. 34. Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rück ⸗
sicht darauf, ob die frühere Bestrafung in demselben oder einem andern Bundesstaate des Geltun re. dieses Gesetzes erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die . heren Strafen nur theilweise ver⸗ büßt oder ganz oder theilweise . sind.
Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafen bis zur Begehung der neuen Defrau⸗ dation drei Jahre verflossen sind.
Theilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung eden 26 . nur insoweit, als sie sich 1 eines Rückfalls schul⸗
ig gemacht haben.
. 5 35. e, , n,. Die Uebertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie der daz
wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe verwirkt ist, mit einer
Ordnungsstrafe bis zu 50 Thlr. geahndet. Die Ordnungsstrafe soll iel
och in den nachgenannien Fällen
u erlassenen Verwaltungsvorschriften
1 unter 5 Thlr. und bei Wiederholungen nicht unter 10 Thlr. etragen:
J wenn, den Vorschriften in den 8. 9 und 18 dieses Gesetzes 222 die Anzeige der Brauereiräume und Gefäße oder die Ein⸗ reichung der General Deklaration unterblieben ist ;
2 wenn Stoffe der im 5§. 1 unter 1 bis 4 genannten Gattun- gen, entgegen der Vorschrift im §. 13, an einem anderen als den dazu ange g ien Orten bei dem Brauer vorgefunden werden ;
wenn zu einer anderen Tageszeit, als der angemeldeten (§. 16 oder vor Ablauf der Stunde, welche auß den Steuerbeamten gewart werden muß (§. W), eingemaischt worden ist;
4 wenn die zu einem Gebräude gehörige Viermenge um mehr als 10 Prozent von dem deklarirten Blerzuge (6. 19) abweicht;
5) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen (6. 21) vorgenommen worden sind, insoweit dadurch nicht etwa die Defraudationsstrafe nach §5. W verwirkt ist;
6 wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunkes ver⸗
* . 3 Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen gelt abläßt;
7 wenn Brauer, welche die Brausteuer auf Grund besonderer Bewilligung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit des . r. II. Nr. A von der Verwaltungsbehörde auferlegten Pflich⸗
erletzen.
Die Uebertretung einzelner für die Sicherung der Steuer beson- ders wichtiger Vorschriften kann in dem letztgedachten Falle zu 7) mit Ordnungsstrafe bis zum Betrage von 209 Thalern belegt werden ele 36. it Ordnungsstrafe 5. 35 Absatz 1) wird außerdem
164 einem d,, ,, . des 2 verpflich⸗ teten Beamten oder dessen Angehsrigen wegen einer auf die Erhebung oder Beaufsichtigung der Brausteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile an= bietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Be⸗ stechung (9. 333 des S , , ,, , , ‚—
2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kom⸗ men läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Aus⸗ übung seines Amtes in Bezug auf die Vrausteuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der strafbaren Widersetzlichkeit (6. 113 des Strafgeseßbuchs) vorliegt.
§. 37. (Züsammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Geseße) Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen , n. oder ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vor- schriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesebuchs (68 74 - 78) Anwendung.
Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die uwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt wer⸗ en, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere . J Theilnehmer zusammen nur in einmaligem Betrage fest ge erden. 33. (Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.) I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses , . verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Haus- ao sen welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Ein ffh zu üben, wenn:
i) diese Geldstrafen von dem eigentlich , ,. wegen Un⸗ vermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und mi, ,. der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei e uf g fg derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Haus-
enossen fahrlässig; d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen eschäftsmannes zu Werke gegangen ist.
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche An= ann beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Brausteuer⸗De-
audation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Bei⸗ behaltung eines solchen genehmigt hat.
Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits 6 einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuer verkürzun n , Brausteuer Defraudation bestraft, so hat der⸗ selbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens fo lange gegen ich als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung beziehungsweise Beauf⸗ sichtigung seines Eingangs bezeichneten e , el die Sorgfalt eines ordentlichen ,, angewendet hat.
II. e, . der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauerei treibende für die unter J. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann.
„III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu 1. kann der Brauerei- treibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.
IV. Die r n,, 1. jedoch befugt, statt der Einziehung der Geldbuße von den subsidtarisch Verhafteten und unter ern hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu ber ⸗ 6 ende i e nn sogleich an dem eigentlich Schuldigen voll-
ecken zu lassen. 2 i nden der Geld- in Freiheitsstrafen.) Die Um- wandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in , , ,. 6 gemäß S8. 3 und 29 des Allgemeinen 8 f. buchs, jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, 1 ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht