1872 / 133 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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. Passiva.

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Thlr. 650,499. v 20.364. 21. ; 5.

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H Deckungskapital für die Renten u. Kapital-

versicherungen... . ö K ö siche- 6) Deckungskapital für die Rottenburger Witt 66 6 Wenk asse . g93 34 7 9

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4 Ausstehende Prämienrat . 15 de,, ,, der in Rückversi Sogebenen Zummen ö

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1 Biwidende der Versicherungen auf aufgescho- bene Renten- und Kapitalversicherungen -..

19 Dividende der Lobensversicherungen

13 5proz. Pfandbriefe

14 Unerhobene Pensionen der Rottenburger

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apital der Leben

ͤ Reines Vermögen der Anstalt:

17 a. Sicherheits fonds für 36 uf 2 u. Kapi- K 6463 versicherungen .. 46,548. 17. 15 b. Sicher heitefonds für . 1. die Lobensversiche-

5c 225. 25. 8. 293, 235. 23. 1.

ö ö 11.883. 12. 2) e. Reserve für dio Lud- . 5 wigs und Louisen- I

stiftung... 11.473. 11. 5.

,,, 17.366 . 8 . . 6. 95, loo 1 i5l 8 Swööon as reine Vermögen der stalt beirug am 31. Dezember 1870 . e , , ant Beschluss der letzten Generalversammiung zur Vertheilung einer Dividende i. ce ,. *r —— . 8822 , —— 3 . J 31 617. 17. 9.

IM. 612]

ergt und erläntert durch die vollständigen mrũchen Notre, die Tandtags- F J * * * D 43 * 2 * 1 4 h ql 2 A 4 9 ? 34 7 2 Gesetz über Eigenthumser werb und dingliche Belastung der K * men en n 9 2

laren nud Kostentarif. ü ö f 1 n Gesetz über die Stempelabgaben in Grundbuchsachen-— Gesetz über Verträge bei rn, , V.

312 Seiten stark. Preis 1 Thlr. Durch jede Buchhandlung zu beziehen. ; Hier folgt die besondere Beilage

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buche für ger n, Verwaltung ꝛc. des Deutschen or

. Besondere Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-⸗Anzeiger. . H 23 vom 8. Juni 1872

Inhalts- Verzeichn iß: Chronik des Deutschen Reiches. Die Gesetzgebung Deutschlands in Bezug auf Marine und Seewesen. II. Stadt und Land. * Der Elb-⸗ Spree. Kanal. Die Provinz He en⸗Nassau. V. ir il der im preußischen ie nl. in der Zeit vom 2. . 1872 bis zum 31. März d. J. in die Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaften und Kommandit⸗

gesellschaften auf

tien. JV. Die Ausstellung der Konkurrenzffizzen zu einem Goethedenkmal für Berlin. V.

Die Vierteljahrs-⸗-Hefte des Deutschen Reichs⸗ und Königlich , Staats Anzeigers enthalten sämmtliche in den

Pesonderen Beilagen. des Reichs. und Staats, Anzeigers publizirten Artikel.

ie Befondere Beilage« kann vom 1. Juli d. J. ab entweder

wöchentlich oder am Schlusse jedes Quartals durch alle Post Anstalten und Buchhandlungen für den Preis von 7i, Sgr. vierteljährlich

Chronik des Deutschen Reiches.

26. April. Preußisches Gesetz, betreffend die Erhebung von Marktstandsgeld.

i 5 . Preußisches Gesetz, den Betrieb der Dampfkessel etreffend.

5. Mgi. Preußisches Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und

lbständigen Gerechtigkeiten; Grundbuchordnung; Gesetz über ie Form der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt wer⸗ den; Gesetz, betreffend die Stempelabgaben von gewissen bei dem Grundbuch anzubringenden Anträgen. .

25. Mai. Königlich bayerische Verordnung über die Ge—⸗ halte der Staatsdiener, und Grundsätze für die allgemeinen . in der. Armee.

Rai. Der Kronprinz und die Kronprinzessin von Italien treffen in Berlin ein. .

In Straßburg konstituirt sich die in der Zusatz⸗Kon⸗ vention zum deutsch⸗französischen Friedensvertrage vorgesehene gemischte Kommission. . .

36. Mai. Der Königlich bayerische Gesandte Freiherr von 2. überreicht dem König von Italien sein Beglaubigungẽs⸗

reiben.

31. Mai. Reichsgesetz wegen ,,, der Brausteuer.

Ser fachsen ⸗gothalsche Landtag tritt wieder zusammen.

Fübeckisches Gesetz, betreffend die Einkommensteuer.

2. Juni. Feier des 150 jährigen Bestehens der Garnison⸗ Kirche zu Berlin. .

5 tt bayerische Minister⸗Präsident, Graf Hegnenberg⸗

ux, stirbt. .

65 n. Der Staatsrath Dr. v. Daxenberger übernimmt interimsstisch das Portefeuille des bayerischen Staats⸗Ministe⸗ riums des Königlichen Hauses und des Aeußern.

4. Juni. Taufe der Prinzessin Margarethe Beatriz Feo⸗ dorowna von Preußen. .

6. Juni. Der Kronprinz und die Kronprinzessin von Italien begeben sich von Berlin nach Pillnitz.

= Das preußische Haus der Abgeordneten tritt wieder

zusammen.

Die Gesetzgebung Deutschlands in Bezug auf Marine und Seewesen.“ Il. (Vergl. Bes. Beil. Nr. 22 vom 1. Juni d. J)

c Ein Signalbuch für die Kauffahrteischiffe de im Juni 1879 vom Bundeskanzler⸗ dem das von Großbritannien und rank⸗

em, durch welches Schiffe auf

nander Mittheilungen machen

chland durch eine 186. nach Berlin berufene fachverständigen Abgeordneten der Bundes ptirt worden war. e we, haben sich rankreich und Nöorddeutschland auch die

on Nordamerika, Brasilien, Dänemark,

die Niederlande, Oesterreich, Portugal,

i nien dem System angeschlo ssen und amtliche Uebersetzunge Signalbuches in ihre Landes⸗ sprachon veranstaltet. Schiffe dieser Nationen können mithin vermittelst der gemeinsamen Signalflaggen die verschieden⸗ artigsten Mittheilungen austauschen, ohne daß der eine Theil ein Wort von der Sprache des andern zu verstehen braucht; ebenso können sie, wenn sie in die Nähe der Küste kommen, mit den Signal⸗ und Semaphorstationen am Lande Nach⸗

2) Bearbeitet nach einem Aufsatze von Dr. ,,, ,. Jahr- eichs, von

ff*. Leipzig Duncker und Humblot, 1981.

Dr. Franz von Holten

bezogen werden.

richten wechseln. = rüher noch als das Signalbuch selbst, nämlich im Jahre 1869, wurde ö5) die durch die Einführung desselben hervorgerufene amtliche Liste der Schiffe der Kriegs⸗ und Handels⸗ marine des Norddeutschen Bundes mit ihren Unter⸗ scheidungssignalen vom Bundeskanzler⸗Amte herausgege⸗ ben. Das Unterscheidungssignal besteht aus vier Signalflaggen oder, da diese mit den 18 ersten Konsonanten des Alphabets bezeichnet sind, aus vier Konsonanten. Es haftet fester am Schiff als selbst der Name. Ein norddeutsches Schiff mag den Namen wechseln, es mag in das Eigenthum eines andern deutschen Rheder übergehen, es mag aus dem Register eines Hafens gelöscht und in das eines anderen übertragen werden, so bleibt ihm immer doch dasselbe Unterscheidungssignal. Nur wenn das Schiff die Nationalflagge wechselt, wird ihm das unter chez nge gh entzogen. Jedem Staate stehen nämlich die sämmtlichen 54,090 Uaterscheidungssignale zur Verfügung, welche er nach Belieben unter seine Schiffe verthei⸗ len kann. Schiffe verschiedner Nationen können dem⸗ nach gleiche Unterscheidungssignale führen, unter der⸗ selben Nationalflagge u aber jedes Unterscheidungs⸗ In Deutschland ist die Ver⸗ otte und an die Handels⸗ chen Provinzen nach ß aus der obersten Flagge ( bar erkannt werden kann, das Schiff an⸗ en Kriegsschiffe 9

von Rostock ist. le an die einzelnen welche das Signal

Signalsystems

Vor⸗

schriften z See⸗ erzielt, wel reits mit 1. Juni . angenomm Brasilien, Chile, land, Großbritann Italien, dem Kirch Peru, Portugal, R den Vereinigten Staaten Seestagten des Deutschen Bundes. Einzelstaaten erlassenen 6 . ganz genau übereinstimmten, so ist eine glg nung hierüber unterm 23. Dezember 1871 (B. G. erlaffen worden.

7) Im Art Bed in gun gen rung eines S gemacht worden.

vom 2

Bl. S. ff.)

ischiffen ertheilt. Fahrt und die große ilt die Fahrt in d in der ganzen Ostse ; à 1000 . Tragfähigkeit oder mit sol⸗ chen Fahrzeugen jeder Größe, welche sich nicht weiter als 20 Seemeilen von der Küste enlfernen und nicht zur Beförderung

von Reisenden dienen oder mit kleinern Fischer⸗, Lootsen und *

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