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II. Viv. pro OQest. Wechsl.-B. Oldenburger... Ostdentsche Bk. Ostdeutsch. Prod. Ostd. Weehs. V. B
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1115 Br. Zeitz. Masch. 945 G. Warschau-Wien S735 G. 6 , Degen, — . Folgen drei Beilagen
3553 K Er ste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-⸗Anzeiger.
M 137.
Donnerstag den 13. Juni
1872.
Deutsches Reich.
Gesetz, betreffend die Besoldung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Elementarschulen. Vom 4. Juni 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig von Preußen ꝛc.,, verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach 6 Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß⸗ Lothingen was olgt:
§. 1. Vom 1. Januar 1872 ab erhalten die Lehrer und Leh⸗ rerinnen an öffentlichen Elementarschulen als Jahresbesoldung min- destens die folgenden Beträge:
D die Hauptlehrer: a) bei einer Dienstzeit von weniger als 5 Jahren neunhundert Franken, b) bei einer Dienstzeit über 5 bis zu 16 . eintausend Franken, ) bei einer Dienstzeit über 10 bis . 15 Jahren eintausend einhundert Franken, d) bei einer Dienstzeit
ber 15 bis zu 29 Jahren eintausend 1 Franken, e) bei einer Dienstzeit über 20 bis 23 Jahren eintausend dreihundert Franken, E) bei einer Dienstzeit über 25 bis 30 Jahren eintausend 3 anken, g) bei einer Dienstzeit über 30 und mehr Jahre eintausend nshunberl ranken;
7) die Hülfslehrer: a) erster Klasse sechshundert Franken, b) zweiter Klasse fünfhundert Franken ;
4 die Hauptlehrerinnen: a) erster Klasse achthundert Franken, b) zweiter Klasse sieben hundert Franken,
4) die 8 ülfslehrerinnen vierhundert und funfzig Franken.
z 2. Der Ertrag des Schulgeldes kommt auf die im §. 1 fest⸗ gestellten Besoldungen in Anrechnung.
In Gemeinden, welche von der im Artikel 38, Alinea 3 des Ge⸗ setzes über das Unterrichtswesen vom 15. März 1850 (Bull. des lois 16. SSrie No. 2029) erwähnten Befugniß, Freischulen n unterhalten, Gebrauch machen ist nach den Bestimmungen in Artikel 8 des Ge
es über den Primärunterricht vom 10. April 1867 (Bull. 1485. 0. , zu verfahren. . ; m Uebrigen sind die aus den , , en in §. 1 sich er⸗ ebenden Kosten nach Maßgabe des Artikels 14 des erwähnten Ge⸗ 65 vom 10. April 1867 aufzubringen. .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß a n den 4. Juni 1872.
(L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bi sm arck.
Gesetz, betreffend die Entschädigung der Inhaber verkäuflicher Stellen im Justizdienst in Elsaß⸗»Lothringen. Vom 10. Juni 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kgiser, König von Preußen 2c, verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach ; 6 ustimmung des Bundesrathes, für Elsaß⸗Lothringen was olgt
. 1. Das Recht der Inhaber verkäuflicher Stellen im Justiz dienste einen geeigneten Nachfolger zu präsentiren, ist aufgehoben.
Denselben wird eine w n gewährt, welche alsbald fest⸗ zustellen ist und bei ihrem Ausscheiden aus den Stellen zahlbar wird.
. 2. (Verkäufliche Stellen. Als verkäufliche Stellen im Justiz- dienste werden die im §. 18 des Gesetzes vom 14. Juli 1871, betreffen Abänderungen der Gerichtsverfassung (Gesetz Bl. S. 165), bezeichneten Stellen der Anwälte, der Notare, der Gerichtsvollzieher, der Gerichts⸗ schreiber, sowie diejenigen der commissaires priseurs behandelt.
u den Gerichtsschreibern gehören sowohl die Friedensgerichts⸗ schreiber als die Handelsgerichts⸗ und Ober⸗Sekretäre.
§. 3. (Grundsäße der Werthsermittelung. Die den Berechtig⸗ ten zu gewährende . wird nach dem Reinertrage be⸗ messen, welchen die Stelle während der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juli 1870 durchschnittlich eingebracht . Dieser Durchschnitts⸗ betrag wird kapitalisirt nach demjenigen Prozentsatze welcher bei dem letzten vor dem 1. Juli 1879 über den Erwerh der iel y nen und von den Aufsichtsbehörden genehmigten Vertrage bei Fest⸗ stellung des Erwerbspreises zu Grunde gelegt ist.
Ist ein genehmigter Erwerbsvertrag nicht vorhanden, oder sind aus demselben die Faktoren nicht ersichtlich, welche bei Feststellung des letzten Erwerbspreises zu Grunde elt worden sind, so wird die Entschädigung auf Grund des fünfjährigen Durchschnitts des Rein⸗ ertrags nach billigem Ermessen bestimmt.
ehört der mit einer Stelle verbunden gewesene Amtsbezirk nunmehr theils zu Frankreich, theils zu Elsaß⸗Lothringen, so wird als zu vergütender Werth der Stelle diejenige Summe angesehen, welche zu dem Gesammtwerthe der Stelle in demselben Verhältnisse steht, wie das Diensteinkommen des Inhabers aus dem nunmehr i Elsaß⸗ Lothringen gehörigen Theile zu dem Diensteinkommen desselben aus dem ganzen Bezirke. .
ie Entschädigungssummen sind in der Weise abzurunden, daß n, mn. Beträge von weniger als 100 Franken außer Ansaß
eiben.
§. 4. (Feststellung der Entschädigung. Verfahren.) Zur Feststel⸗
lung des Msfs ln ern en, ist für jeden Landgerichtsbezirk am
fie efß , ah . des 8 18 =. . vom Juli betreffen änderungen der Gerichtsverfassun (Geseß Bl. S. 166) eine Kommission zu bilden. ö lung
Das richterliche Mitglied, welches den Vorsitz zu führen hai, wird von dem Ersten Präsidenten des Appellationsgerichts, das aus den Beamten der Enregistrements⸗Verwaltung zu entnehmende Mitglied von dem QOber⸗Präsidenten ernannt.
Zur Wahl des dritten Mitgliedes werden mit Bestimmung einer Frist die Kanimern der Anwälte, der Notare und der Gerichtsvoll⸗ zieher durch den Ober-Prokurator des Landgerichts aufgefordert. Wird die Frist nicht innegehalten, so wird die Wahl als nicht zu Stande
gekommen angesehen.
Die von den Gerichtsschreibern des Bezirks vorzunehmende Wahl erfolgt in einem Termin, zu welchem der Ober⸗Prokurator schriftlich einladet, und in welchem die Wahl durch die Erschienenen mit Stimmenmehrheit erfolgt. .
m Fall der Stimmengleichheit entscheidet das Loos. ie Gewählten treten in die Kommission als drittes Mitglied nur bei denjenigen Abschätzungen ein, welche die Stellen ihrer Amts- genossen betreffen. Die Stellen der commissaires priseurs werden von der Kom- mission geschätzt, welche die Abschätzung der Notarstellen vornimmt. Jeder Kommission ist ein Gerichtsschreiber, welchen der erste h dent des Appellationsgerichts zu bezeichnen hat, als Sekretär bei⸗ eben.
Die in n der Kommission erhalten als solche keine Besol⸗ dung. Für Neisen außerhalb ö.. Wohnortes gebühren ihnen die reglementsmäßigen Diäten und Reisekosten.
S. 5. Sobald die Kommissionen gebildet sind, hat der General⸗ Prokurator dies in den für amtliche Veröffentlichungen bestimmten Blättern und durch mehrere Zeitungen zweimal innerhalb vierzehn Tagen bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist Name und Wohnung des Vorsitzenden jeder Kommission anzugeben.
§. 6. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der zweiten Bekanntmachung haben die Stelleninhaber bezüglich deren Erben oder Rechtsnachfolger bei r, , . des Verlustes ihrer Ent⸗ schädigungsansprüche ihre Anträge schriftlich dem Vorsißenden der Kommisston einzureichen, in denselben die Höhe der geforderten Ent⸗ schädigung anzugeben und behufs m,, , . der Zustellungen . in dem betreffenden Landgerichtsbezirke belegenen Wohnsitz zu
en.
Dem Antrage sind beizufügen:
„) die Erwerbs-Urkunde im Original oder in beglaubigter Ab- schrift, bezw. der Nachweis, daß eine Erwerbs⸗Urkunde nicht auf⸗ genommen ist ;
2) die Repertorien, Register und sonstigen Beläge, aus welchen . i s der Stelle in den letzten ß Jahren vor dem 1. Juli
ergiebt
3) eine den bisherigen Bestimmungen entsprechende Uebersicht dieser Erträge. . welchen die vorbezeichneten Urkunden nicht beig cat sind, gelten für nicht e, ,, n,
Die unter 2 erwähnten Beläge sind 5 erfolgter Durchsicht dem . zurückzugeben, sofern nicht besondere Gründe ent⸗ gegenstehen.
ö. 7. Nach Einsicht des schriftlichen Antrags des von dem Ober⸗
Präsidenten zu ernennenden Vertreters der Landeskasse setzt die Kom⸗
mission auf Grund der Akten in nicht öffentlicher Sitzung die Ent-
8 ging fest, oder erläßt Anordnung behufs Ergänzung der orlagen.
§. 8. Die Kammern der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher sind auf Ersuchen der Kommission zur Abgabe von Gutachten ver- , ,. Die Kommission ist berechtigt, Zeugen und Sachverständige eidlich zu vernehmen und sonstige Beweise zu erheben.
Den Zeugen und Sachverständigen sind auf Verlangen dieselben Gebühren wie in Strafsachen zu gewähren.
. 9. Der Vorsitzende der Kommission kann verlangen, daß der Vertreter der Landeskasse seine e, mündlich eröoͤrtere.
§. 10. Der Beschluß, durch welchen die Entschädigung festgesetzt wird, ist mit Motiven zu versehen und dem i gen. in Aus⸗ fertigung zuzustellen. ͤ
. II. Innerhalb vier Wochen nach der Zustellung des Be—⸗ schlusses kann der Antragsteller durch Einreichung eines an den Vor— itzenden der Kommission zu richtenden Schriftsaßes, in welchem die
eschwerdegründe anzugeben sind, Einspruch erheben.
§. 12. Ergiebt sich der an den Einspruch geknüpfte Antrag als erechtfertigt, so wird der frühere Beschluß aufgehoben und die Ent chädigungssumme dem Antrage entsprechend durch neuen Beschluß estgesetz , anderen Falls wird zur mündlichen und öffentlichen Ver= den,, Termin anberaumt. Die hierauf erfolgte Festsetzung ist endgültig.
§. 9H). Erscheint der Antragsteller weder persönlich noch durch einen Bevollmächtigten in dem zur Verhandlung anberaumten Ter- mine, so werden die n, n,, als unbegründet verworfen. Eine nochmalige Verhandlung kann nur innerhalb 14 Tagen, welche vom Tage der Suste lj des die Beschwerden verwerfenden Beschlusses laufen, und nur dann verlangt werden, wenn der Nachweis geliefert