1872 / 137 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 13 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

z65 ̃ eller ohne sein Verschulden den Termin ver— 24. Der Ober⸗Praͤsident wird am Schlusse jeden Jahres eine . 3 , . 3 sch nen icht veröffentlichen, welche den Betrag der im Laufe des Jahres §. * Ist der Beschluß endgültig, so wird dem Inhaber der zur ushändigung 1 Obligationen, den Betrag der bereits Stelle beziehungsweise dessen Erben oder Stechtsnachfolgern ein auf eingelösten und den Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen Obli⸗ den Namen lautendes Anerkenntniß über die Höhe der festgestellten gationen ersehen läßt. Entschädigungssumme ertheilt. Dasselbe wird von dem Vorsißzenden Urkundlich unter Unseren Höchsteigenhändigen Unterschrift und und dem Sekretär der Kommission vollzogen. . beigedrucktem Kaiserlichen nsiegel. §. 15. Sind mehrere Personen an einer Stelle betheiligt, so Gegeben Berlin, den 0. Juni 1872. . haben dieselben zur Führung der Sache und zur Entgegennahme der (L. 8.) . Wilhelm. Zustellungen einen gemeinschaftlichen, innerhalb des betreffenden Land⸗ . Fürst v. Bismarck. richtsbesirkes wohnenden Vertreter in dem nach 8. 5 einzureichenden Ferm . zu bezeichnen. Unterbleibt dies, so wird die n,, durch den im S. 19 erwähnten Beschluß festgestellt; das Anerkenntni über die Höhe der Entschädi ungssumme ist aber erst dann zu ertheilen,

wenn die Bestellung eines Vertreters stattgefunden hat. 26 . , 2 . ö n n,. hem Cie Vetheiligung ö einer Stelle und den Berlin, 13. Juni. In der gestrigen Sitzung des Reichs

ö ; tags erklärte der Staals-Minister Bei rück über den Duncker⸗ an de Arn öhencmchts Höehterer gehören vor die ardentlichn Sen, das Reichstags Kane bete nenn eg

Herde. Zustellungen geschehen nach dem Ermessen des Vorsitzenden eine Herren! Ver Bunderath wird formell erst dann in der . gef 1 6 h ost, nn . im letzteren r den vorliegenden Antrag Beschluß zu fassen, nachdem Fall durch die O rsnigung über die Aufgabe zur Post y, , igt und an den Bundtsrath gelangt ist. S6. 17. Die durch das Verfahren ersiandenen baaren Vluslagen Ich glaube indessen d on jet das Wort ergreifen zu sollen, um (G6. 4 5. I) hat der Antragsteller zu ersetzen und vor Aushändigung M koönstatiren, daß ich selbst einen besferen Vorschlag, wie den in dem des Anerkenntnisses zu bezahlen. 16 ntrage hier nie nicht würde haben machen können und 8. 18. (Bedingungen und Zeitpunkt der Gewährung der Ent. daß ich voraus seße ndesrath seinerselts diesem Antrage schäblgung) Die durch das Anerkenntniß festgestellte Entschädigung seine Zustimmung d gern ertheilen werde. wird gewährt: ö den Äckermannschen An= S im Falle des Todes des Inhabers der verkäuflichen Stelle den trag, an den s Ersuchen zu richten, dem legitimnirten Erben desselben; . Reichstage die von He desrath gefaßten Entschließungen 2) wenn der Inhaber wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit sein auf die von dem Reichstage beschlossenen . und Amt hiederlegtj Alülrü'e Ktesten beim Belinn der näch ten Sessign in hit,

3) wenn der nhaber in Gemäßbeit des Friedensvertrages vom 1 e ,, m. . , . . 10. . 1871 . . Qetober id7z seinen Wohnsitz nach Frank. licher Form mitzutheilen, nahm der Königlich württembergische

reich verlegt, und, sofern er in Elsaß Lothringen geboren ist⸗ sich für n n. . Mittnacht nach dem Abg. Dr. Braun pie franz osche Rationalität erklärt, . . e,. das Wortz ö i Y denn die Stelle in Folge der neuen Gerichtsorganisation ohne 2 handlungen und Ve. Ersaß in Wegfall gekommen ist; . ,. , , . . inn irh ; ügu 8 Reichs ers edeutung im Ge n ie . ö dem Inhaber durch Verfügung de chskanzl ö ö 8 ö . . . 5 den Fällen zu 2 und 3 kann die Gewährung der Entschädi⸗ chkeit verschafft werden ou ist allerdings in neueker 3e! m un . eng Fein eh werden, daß der Inhaber einen der Schooße des Bundesrathfs angeregt worden und in Behandlung. euischen Sprache mächtigen, qualifizirten Nachfolger präsentire Ge⸗ Es ist, so wie die Dinge in zu hoffen daß von Seiten der ver⸗ ht die Präsentation innerhalb der dazu geslellten Frist nicht, so bündelen Negicrungen dem Gedanken der eröffentlichung der Bun= i Ctelscninhaber nach Btaßgabe des . 19 Abfaß J behandelt. degraths Verhandlungen ein prinzipiellet Widerstand nicht entgegen. desg Stehe entschädigning wird in der Höhe bon wei Brittein geseßt werden Wird ch handelt sich aber darum! bie nicht 6 leicht zu ö . . . dem im S. is unter zeichneten Falle das Amt Rn j 3 3 ö , . ; . ; be, ,.

Sir iann nach dem Ermessen des Ober⸗Präsidenten bis zu der Höhe einem entschiedenen Vedur m usdruck giebt; seine Vegchtung un von . . gewährt a. wenn der Inhaber im Wege des Erledigung finden, wie ich hoffe eine solche, die dem Bedürfniß und Disziplinarverfahrens der Stelle entsetzt wird. * den Intentionen des Hohen Hauses gerecht werden wird.

Pier vdr ung mittel und Sat lungsmedalitäten Die Ent⸗ Bei der De n der Benkschrift über die Rindern schädigung wird in Bbligationen gegeben, welche auf die Landeskasse Pe t entgegnete der Bunde Kommissar Geheimer Regierungs⸗ von Elsaß⸗Lothringen ge f Inhaber lauten und mit Rath Starcke dem Abg. Dr. Loewe: . . h pier vom Hundert jährlich derzin den. ach möchte mir in Bezug auf zwei Punkte eine kurze Erwide,

Die Auszahlung der Zinsen ge h anuar rung gestatken. Wenn der Herr Vorredner in der Densschrift eine und J. Juli durch die Landes -⸗Hauptkasse o n be. nähere Darlegung darüber vermißt, in welcher Weise und in welchem siimmten Zahlstellen. : umfang Behinfettionen stattgefunden baden namentlich ob und wie

Dic Bbligationen werden in Stücken von 1000, 509 und die Ställe desinfizirt selen, ob man die Desinfektionsmaßregeln aus. 100 Franken durch den Oberpräsidenten Ausgefertigt und init Zins. gedehnt babe qufe die Heenschen oder nicht, so muß ich mir erlauben coupons versehen. R zu bemerken, daß die allgemeinen Bestimmungen darüber, wie die

§. 21. Die Aushändigung der Obligationen erfolgt, sobald die Desinfektion staltzufinden hat, auf welche Gegenstande und in wie in den 85. 18 und 10 bezeichneten Foraussetzungen der Gewährung weit sie auf Personen auszudehnen 6 sich 5 finden in der vorhanden sind, in dem danach zuständigen Betrage auf Antrag des Instruttion, welche im Mai 1868 zu dem Gesetz. betreffend die Be⸗ Verechtigten und Verfügung des Sber ⸗Präsidenten gegen Rückgabe fannpfung der Rinderpest erlassen ist Diefe Bestimmungen der NKstruttien des aus gestellten Anerkenntnisses., . . haben allgemein Anwendung gefunden, wie dies in Per DHenkschrift

Der Zinsenlauf der Obligationen beginnt mit dem Ablauf des näher erwähnt ist. Da somit die allgemein; eit e nr darüber, Semiesters, in welchem die Aushändigung der Obligationen verfügt wie und in welcher Uusdehnung die Besinfektion stattgefünden hat,

Dem entsprechend lauten die ZImscoupons, welche den Obliga schon in der Instruktion gegeben, besschungsweise aus derselben zu entnehmen war lag keine Veranlassung vor, sie noch einmal in die⸗ ser Denkschrift zu wiederholen. ;

Der zweite Punkt betrifft die Desinfektion der Viehtrans port. ie ss Wagen, hinfichtlich deren eine Mittheilung darüber vermißt wird ob Einlösung der n werden die Desinfektion angeordnet / namentlich für welche Fälle ste var.

th von d stens ein geschrieben gewesen ist. Nit Bezug hierauf erlaube ich, mir zu be⸗

merken ba mit dein ersten Auftreten der Rinderpest sofort Maß. regein getroffen worden sind, um herbeizuführen, daß jeder Eisenbahn⸗ Viehtransport⸗Wagen nach jeder Benutzung flir Viehtransport der Desinfektion unterworfen werde. . 96 In der Berathung, der Denkschrift über die Ausfüh⸗ Auslgosung die rung der den Geld bedarf für die t e gta drug Gelee; 6e n. Die Aus. fenden Gesetze vom 2. . 29. . 18 ,. go un ge. t e Aprit gel nahm der Bundes Kommissg Gr eimer Ober⸗ ⸗‚ rnennende Kommission. m de . , . en. werden 36 zu den amtlichen Regierung Rath Pr. Michaelis, nach dem Abg. Freiherrn von

kanntmachungen in Elsaß⸗Lothringen bestimmten Blättern und Hoverbeck das . 2 den e e ger zwei Mal bekannt gemacht e an, Die Auszahlung geschieht vom 2. Januar des folgenden Jahres fassender Bedeu un ab gegen gabe der Obligationen und der noch nicht verfallenen rüfung a e,, Der Betrag fehlender derartiger Zinscoupons wird am 3 en 35 9

i t. ; . ich

vin e mung der ausgeloosten Obligationen endet mit dem stellungen, welche nothwen Schlusse des Jahres in welchem sie ausgeloost sind. Ueberblick zu gewähren, an d 23. Ser Landes kasse steht es bar. 5 . 8 den e nge , , 9 lee gr.

̃ sigationen baare Zahlun

4 ,, . . ) orlage des letzten Kriegskredit

Neichstags Angelegenh eiten.

An ee, . . der

der

ürstenthums Ratz taats⸗Minister v.

in den Ih missi ziehen,

lich eingehend un

Schwierigkeiten, die auseinandergesetzt ist.

so weit es mir

so mancher Hinsicht

3665

. . ; 6

wenn über sind kann llt und

16 ;

um dieselbe⸗/ ben ist, nicht hat ollen und besten lleber zeugung davon sind zum Theil ns- Kom- . . auf dieselben be⸗ r objektive Thatbestand in d nselben ausführ-

auch theilweise mit voller Anerkennung der

vorliegen, der Verhältnisse, wie sie sind, Indeß hat der Herr Vorredner geluñgen ist, ihn hier aufzufassen, in nene Gesichtspunkte aufgestellt, ebenso

in mancher Hinsicht Prinzipien, die nach meiner Uemberzeugung in dem

vorliegenden Fal keine ; . l igung in der Reichsverfassung nicht begründet sind, die nach meiner * in Recht für uns nicht geben und porschreiben, vor

Unwendung leiden, die nach meiner Ueber ˖

ch doch meinerseits etwas näher auf die Sache eingehen

jenige /

Gefahr hin was ich im Uebrigen bedauern Vorredner als ablehnend zu exscheinen und das-

Möglichkeit mir entgegenstellte,/ meinerseits

= was ich, wie gesagt, bedauern würde zu befördern. ch bin aber verpflichtet, die Sache vorzulegen. Pie sie ist, Ünd ich glaube, daß wir uns vor allen Dingen an die Realität und das Recht halten müssen, der erste Grundirrthum, von dem er aus;

chäftigt, aber seit langer Zeit schon bexührt hat, durch die Pe⸗

ö ist in der Ratzeburgischen Sache = die das Haus noch nicht e

titionen, die so oft hier wicdergekommen sind * der exrste Grund⸗ irrthum ist der, daß Ratzeburg ein Stgat sei, der durch Per sonalunion mit dem Großherzogthum Mecklenburg⸗Strelitz ver⸗

bunden, ungefähr England. Ratzeburg

so dazu stebe⸗ wie früher Hannoper zu ist kein Staat, und wenn der Ausdruck

Perfonalunion einmal gebraucht wurde so ist das zu einer Zeit geschehen, wo eben der staats rechtliche Begriff noch nicht so klar ünd präzise und mit so e . Konsequenz verbunden war, wie

das heute der Fall ist. R Mecklenburg ˖ Strelitz, es ist als

atzehurg ist ein Stück des Großherzogthums fol her regiert von dem Herzoge von

Mecklenburg ⸗Streliß, dem es durch den Weßlfälischen Frieden und den Hamburger Vergleich überkommen, Man hat ihm in patriar⸗

chalischer Weise und

thum eine getrennte

mit Rücksicht auf das kleine Fürsten⸗

Verwaltung gelassen, welche es hatte aus

der Zeit, wo es Bisthum gewesen war; es ist immer ein wohlorga⸗ nisirtes und wohlbestelltes Land gewesen. Geseße und Verwaltung waren namentlich im vorigen Jahrhundert in Ratzeburg und Mecklen⸗

burg verschieden; es

azu die Raumentfernung, die verhältniß=

die Verbältnisse waren andere. Man hatte dort

sonal⸗Union nenne

Reich. Im Jahre

mien, die man jetzt nicht mehr hat; was man die Konsequenz der Per- eigene Unabhängigkeit im Deutschen als der Zweifel, der hätte entstehen

können / da Ratzeburg ir im vertreten war, beseitigt

worden; es ist durch

*

burg - Srrelitz gew ufsson

in der ich

te ein Theil von Mecklen⸗ in der Kom mir erlaubt,

hervorzuheben, es wäre v

Verfa

Die Herren, kennen, werden mir rigens konnte man auch

gthum Strelitz ver der mecklenburgischen

wie der Herr Vorredner andeutete regiert wurde. Im Jahrg 1566

erhob sich im Fürstenthum der Wunsch eine Verfassung zu erhalten und hier kommen wir auf den Punkt, um den af ö. gr e . handelt. nämlich; besteht die Jeßige rein fisch Verfassung zu Recht und entspricht sie den Interessen des Landes s wurde dem Bundes rathe die Sache , der Bundesrath ließ sich von dem Aus- schusse für Justizwesen eingehenden Bericht erstatten. Derselbe er klärte, es sei a 6 dein Artikel Xiil. der früheren deutschen Bundesakte nicht entsprechend, daß im Fürstenthum Ratzeburg, welches, wenn auch nicht in . zu Mecklenburg stehend, auf der gudern Seite doch auch nicht eine Provinz pon Mecklenburg sei , keine Verfasfung bestehe Man wolle nicht näher eingehen auf die Frage, ob Artikel XIII. im Uebrigen rechts verbindlich sei, man wolle g er anerkennen und aussprechen, daß nach dem Geist und Inhalt der Reichs, damaligen Bundes verfassung dasjenige Recht, das Artikel XIlf, dem Fürstenthum Ratzeburg, wie nun einmal seine absonderliche staatsrechtliche Stellung sei, gegeben haben würde, auch jetzt noch aufrechterhalten werden müßte. Es wurde daher die Groß- herzogliche Reglerung ersucht dem Fürstenthum eine Verfassung auf dem einen oder andern Wege zu geben welche ge⸗ eignet sei, den Anforderungen des ehemaligen Artikels XIII. der Bundesakte zu genügen. Das ist das Fundament, meine Herren, ich habe den an H hier nicht zu vertreten, aber das Fundament worauf seit jenem Beschkusse wir stehen und der Bundesrath steht, ist nicht die Wandlung aller Verhältnisse, sondern de Anerkennung einer provinzialständischen Verfassung für das kleine Fürstenthum in einer eigenthümlichen Zusammensetzung und seinen eigenthümlichen

erhältnissen. Wir hatten diese Verpflichtung zu erfüllen, wir haben sie erfüllt und eine Verfassung gegeben. Nun wird ein⸗ mal gesagt es sei keine Verfassung, , aber von den Pe⸗ tenten, die Verfassung wäre über sie gekommen, sie wüßten selbst nicht, wie. In der Rücksicht erlaube ich mir hervorzuheben erstens; eine konstilutionelle Verfassung mit Budgetrecht mit denjenigen Rechten, welche mehr aus allgemeinen Begrif⸗ fen) als aus positiven Bestimmungen der Reichs verfassung abgeleitet werden, hat die meklenburgische Regierung nicht geben wollen und nicht geben können im wohßlverstandenen Interesse des Landes. Meing Herren! In der Kommiffion ist gesprochen worden von dem politisch sittlichen Bewußtsein der Gegenwart, welches eine andere Verfassung hätte , , . müssen. Meine Herren! Ich re⸗ spektire das ganz außerordent ch und möchte kein Wort dagegen sagen, aber es ist doch eine schwere Aufgabe für eine Regierung, die auf be⸗ stimmten Rechten steht und die ihr eigenes politisch sittlich rechtliches Bewußtsein hat, einen so allgemeinen und wesentlichen Wechsel in das Recht einzuführen wenn es sich von einem bestimmten Rechte, von der Erfüllung bestimmter Pflichten handelt. Das, meine Herren, ist nicht der Grund, auf dem wir bauen, und die Verantwortlichkeit der Regierung geht weiter, als daß sie sich danach richten könnte.

Die ganzen Verhältnisse wie sie sind wie wir sie dort über: liefert finden, sind so / daß die dortige Verfassung ebenso wie es mit der hier nicht in Frage kommenden mecklenburgischen Verfassung der Fall ist, auf Grund des alten Rechts besteht und dies Recht vereinigt n kann und soll mit demjenigen Fortschritt, den die Regierung wünscht.

Um nun des Näheren zu kommen auf die Vorwürfe, die der Verfassung gemacht worden sind,— so kann ich nach der Rede, welche ich eben gehört habe, wohl sagen: ves wächst der Mensch mit seinen größern Zwecken; denn wir haben zuerst einzelne Beschwerde⸗ punkte gehabt, dann weitergehende, und jetzt stehen wir mit einem Male vor einer von mir noch gar nicht zu ermessenden konstitutionellen Zukunft des Fürstenthums Ratzeburg, welche in seiner ganzen Stel⸗ lung zu dem Landesherrn, zu den Unterthanen, zu dem übrigen Mecklenburg Veränderungen hervorbringt, welche weder in der Reichsverfassung vorgesehen) noch in Wirklichkeit ausführbar sind. Wenn ich aber sage: die Verfassung von 1869 ist den Ratzeburgern nicht so berkommen, daß sie dadurch über rascht oder befremdet sein konnlen, so will ich doch bei dieser Gelegenheit daran erinnern daß die Verfassung nachdem sie reiflich erwogen war mit Vertrauensmännern aus dem Fürstenthum besprochen worden ist und gerade mit dem Wortführer der jetzigen Petenten, der Ihnen ja aus verschiedenen Petitionen be⸗ kannt ist, dem Advokaten Kindler. Man hat ihm uͤber die Ver⸗ faffung / wie sie entworfen worden war, konferirt. Man hatte zwei Wegen nachdem der Bundesrath gesprochen hatte. Man konnte auf dem einen Wege Ratzeburg einfach dem Großherzogthum Mecklenburg anschlleßen, was 6 mit andern Stücken von Mecklenburg nach und nach so gegangen ist, dann wären wir formell klagefrei gewesen; wir hätten auf demselben Boden gestanden iwie bei der größeren Mecklen⸗ burgischen Frage, und es hätte sich für Ratzeburg diejenige Entwicklung vollzogen, welche den Großherzogthümern zu Theil werden wird; oder man konnte eine Verfa ssung für das Fürstenthum, als solches, , Man zog letzteres por, denn die Regierung wünschte, den Ratzeburgern au darin entgegen zu kommen und ihren guten Willen, ihre überlieferte Achtung vor den patriarchalischen und vortrefflichen Zuständen in Ratzeburg zu zeigen, indem sie den Einwohnern ge= währte was sie wünschten nämlich eine eigene Verfassung, selbst⸗ verständlich nicht in des Wortes verwegenster edeutung.

Wie nun mit den Vertrguensmännern aus Raßeburg verhandelt wurde da waren sie im Wesentlichen mit der Verfassung als solcher einverstanden. So gut, wie der Bundesrath im Ausschußvertrage ge⸗ sagt hat, es handelt sich um eine provinzialständische Verfassung, so gut hat der Herr Advokat Kindler damals gesagt: eine Kommunal⸗ verfassung ware natürlich entsprechend.

Nun komme i 9. den einzelnen Beschwerdepunkten, die ich als solche und als erschöp end annehmen muß, obwohl sie nicht so weit