1872 / 138 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Er ste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗AUnzeiger. Freitag den 14. Juni 1872.

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936 Br. Nederschles. Märk. S5 6.

Berl. Bapkver. Münster ⸗Hamm Berlin, Druck und Verlag der

Redaction und Rendantur: Schwieger.

(R. v. Decker).

Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei

Folgen drei Beilagen

Königreich Preußen.

Kriegs-⸗Ministerium.

Allerhschste Kabinet s-Ordre vom 6. Juni 1872 betreffend den Plan für die Benutzung der Kriegsschulen bis zum Beginne normaler Lehrkurse.

Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich in Verfolg der Ordre vom 28. Dezember v. J. 9

I) Die zweiten akademischen Lehrkurse für Offiziere, welche wäh⸗ rend des Feldzuges zu ihrer Charge befördert sind, haben in der von Mir bestimmten Dauer von 43 Monaten auf den Kriegsschulen zu Taffel Anklam, Erfurt und Neisse derart stattzufinden, daß sie mit dem Ende des Jahres schließen.

9 Die Kriegsschulen zu Hannover und Potsdam beginnen, im Anschluß an die ersten akademischen Kurse, die Ausbildung von Offtzier Aspiranten in abgekürzten Lehrkursen, die bis zum 1. Februar k. J. zu beenden sind.

35 Die Kriegsschulen zu Engers und Metz schließen an den gegen⸗ wärtigen Kursus für Offizier Aspiranten einen solchen, der sein Hir ult. Juli 1873 erreicht. .

DH Auf den Kriegsschulen zu Anklam, Erfurt und 6. folgt dem zweiten Ofsiziertursus ein abgekürzter Lehrkursus für Offizier⸗ Aspiranten, der Ende Juli 1873 zu beendigen ist.

83) In Cassel, Hannover und Potsdam beginnen am 1. März 1873 und in Zukunft alljährlich zu demselben Zeitpunkte die nor⸗ malen Kriegsschulkurse von neunmonatlicher Dauer.

6) Zuni 1. März resp. 1. Oktober 1873 sind demnach die sämmt⸗ lichen , , . in den normalen Lehrgang übergeführt. Da dies zum Theil nur durch die kurze . von Lehrkursen eringerer als der normalen Dauer zu erreichen ist, so will Ich das driegsMinisterium ermächtigen, die Direktoren, Lehrer und Inspek tions-Offiziere bis zum Beginn der normalen Lehrkürse am 1. Okto: ber 1873 resp. am 1. 2 1874 von derjenigen Dienstleistung bei der Truppe zu dispensiren, ie in den Pausen zwischen den Kursen, 4 2 des §. 18 der Organisation der Kriegsschulen, statt⸗ nden müßte. . .

Das Kriegs Ministerium hat dies der Armee bekannt zu machen und in Verbindung mit der General ⸗Inspettion des Militär ⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesens das Weitere zu veranlassen.

Berlin, den 6. Juni 1872. .

Wilhelm.

. K Graf von Roon. An das Kriegs ˖Ministerium.

Vorstehende Allerhöchste Ordre wird mit den nachfolgenden Be⸗ stimmungen zur Kenntniß der Armee gebracht.

I) Die zu den Kriegsschulen kommandirten Inspektions ⸗Offiziere, sowie die Lehrer und Direktoren sind während der zunächst bevor- . Unterrichtspause von der Dienstleistung bei der Thsppe

ispensirt. ͤ . nn,, ,, zu den nächsten Lehrkursen erfolgt für Offi= iere nach Maßgabe der von der Königlichen General⸗Inspektion des ilitär⸗Erziehungs⸗ und Bildungswesens zu treffenden Nepartition durch die Königlichen General⸗Kommandos. Die Offizier ⸗Aspiranten werden durch die gedachte General⸗Inspektion zu den einzelnen An⸗ stalten unter Berücksichtigung ihrer Aneiennetät einberufen. .

3) Nach dem bevorstehenden Schlusse der Lehrkurse auf den Kriegs- schulen zu Cassel, Anklam, Erfurt, Neisse, Hannover und Potsdam kehren die dorthin kommandirten Ordonnanjen, mit Ausnahme der jenigen, welche für die Reinigung der Lokalitäten und den laufenden Dienst bestimmungsmäßig zurückbehalten werden dürfen, per Eisen⸗ bahn zu ihren resp. J,. entheilen zurück.

9 Inwieweit ein Gleiches mit den zu den Kriegsschulen kom= mandirten Pferden und Pferdewärtern stattzufinden hat, wird der Bestimmung der einzelnen Königlichen General⸗Kommandos über. laffen. Eintretenden Falles ist diese Zurückziehung der Pferde 20. per Fußmarsch zu bewirken.

Der Wiederbeginn des ult. d. Mts. schließenden Lehrkursus auf den Kriegsschulen 9 Cassel, Anklam, Erfurt und Neisse wird in die erste Hälfte des Monats August C. fallen; die Pause zwischen den Kursen der Kriegsschulen i annover und Potsdam daher voraus⸗ sichtlich nur 4 Wochen betragen. Hiernach würden die Königlichen General⸗Kommandos die vorstehend ihnen anheimgegebene Disposition zu treffen haben.

Berlin, den 106. Juni 1832.

Kriegs ⸗Ministerium. Graf von R oon.

Erlaß vom 30. Mai 1872 betreffend Organisation des Militär- Reitinstituts.

Mittelst Allerhöchster Kabinets⸗Ordre vom 17. d. M. sind fol⸗ gende Bestimmungen getroffen worden:

1) Das Milttär⸗Reitinstitut wird in zwei von einander unab- n g Abtheilungen und zwar in eine Offizier⸗Reitschule und eine avallerie⸗Unteroffizierschule getheilt.

2) Die beiden Direktoren dieser Schulen sind dem Chef des bereg⸗ ten Instituts direkt unterstellt. ; ö ; Y) Letzterer hat zu bestimmen, in welcher Weise das bisher ge⸗ meinschaftlich benutzte Pferdematerial zu vertheilen wie die Aus⸗ rangirung und Remontirung bei jeder der beiden Abtheilungen zu regeln ist, und in wieweit die Reitlehrer, Stallmeister, Roßärzte und die für ein zweites Jahr zum heregten Institut kommandirten Qffsi⸗ iere und Unteroffiziere nur bei der einen Schule oder bei beiden chulen zum Dienste zu verwenden sind. .

4. Die ökonomischen Angelegenheiten sind nach wie vor für beide Abtheilungen durch den Zahlmeister des Instituts unter Leitung des Direktors der Offizier-⸗Reitschule zu bearbeiten.

. ) Die niedere Gerichtsbarkeit über die Kavallerie ˖ Unteroffizier ˖ Schule wird auf den Direktor derselben übertragen. Verlin, den 30. Mai 1872. Kriegs⸗Ministerium. Im Auftrage: von Stiehle.

Erlaß vom 1. Juni 1872 betreffend Beachtung des Vertrages zwischen Preußen und Oesterreich wegen Legalisirung der von offent⸗ lichen Behörden ausgestellten oder ,, Urkunden

Es i Sy 3 4. . 65 sserlice Bolschaft d ist zur rache gekommen, daß die Kaiserliche Botschaft des Deutschen Reiches in Wien häufig von Königlichen Behörden und Prlvatpersonen ersucht wird, Urkunden, welche namentlich bei Ge— richten und öffentlichen Kassen gebrgucht werden sollen, zu legali— siren, obwohl solche von Kaiserlich Königlich österreichisch⸗ungarischen Behörden ausgestellt oder beglaubigt sind, rücksichtlich deren es nach dem Vertrage zivischen Preußen und Oesterreich vom 4. September 1865 (Gesetz Samml. fuͤr die Königl. preuß. Stagten 1865, Seite 1636 41) einer weiteren Beglaubigung nicht bedarf. Das Kriegs⸗Ministerium nimint hieraus Veranlassung) auf die

Beachtung der Bestimmungen des bezeichneten Vertrages aufmerksam zu machen.

Berlin, den 1. Juni 1872. Kriegs⸗Ministerium. Im Auftrage: von Stiehle.

Nichtamtliches.

Deutsches Remich. Berlin, 14. Juni.

Die seit langer Zeit schwebenden Verhandlungen mit der Großherzoglich , . wegen Uebernahme der Verwaltung der im Gebiet des Großherzogthums belegenen, der . gehörigen Eisen⸗ bahnen haben am 11. d. M. ihren Abschluß durch einen in Berlin vollzogenen Vertrag gefunden, welcher nach Beschluß—⸗ nahme des Bundesrathes darüber dem Reichstage noch in dessen an, . Session vorgelegt werden soll. Der Text dieses

ertrages lautet wie folgt:

Nachdem auf Grund des 8.6 des Zusatzartikels zum Friedens⸗ vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der französischen glepublůz d 4d. Frankfurt, den 19. Mai 1871) die a, . der französischen Ostbahn die ihr zustehenden Rechte auf den Betrieb des Eisenbahn⸗ netzes der Gesellschaft Wilhelm Luzemburg auf die französische Regie⸗ rung übertragen ünd die französische Regierung ihrerseits diese Rechte der Kaiserlich deutschen n g abgetreten hat, haben Se, Majestät der Deutsche Kaiser und Se. Majestät der König der Niederlande,

, . von Luxemburg, beschlossen, eine Vereinbarung über den

Betrieb dieser Bahnen herbeizufuͤhren und zu diesem Zwecke zu Be , ,. ernannt: Se. Majestät der Deutsche Kaiser: Allerhöchstihren Staats ⸗Minister und Präsidenten des Reichskanzler⸗ Amts Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Ober- Regierungs, Rath und Direktor im Reichskanzler ⸗Amte Karl Joseph Benjamin Herzog; Se. Majestät der König der Niederlan de, Großherzog von Luzemburg: . Allerhöchstihren Geschäftsträger Jean Pierre Godefroi Föhr, Doktor der Rechte, welche, nachdem die beiderseitigen Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden worden, folgende Uebereinkunft geschlossen haben: 8. 1. Die Königlich Großherzogliche Regierung willigt darin, daß die der Königlich Großherzoglich Wilhelm⸗Luxgemburgischen Eisen

pbahngesellschaft im Gebiete des , Luxemburg en er

onirten Bahnstrecken bis zum 31. Dezember 1912 durch die mit Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß Lothringen betraute Kaiserliche General⸗Direktion in Straßburg verwaltet und betrieben werden. Die deutsche Regierung behält sich vor, an die Stelle dieser General- Direktion eine andere Reichsbehörde treten zu lassen. Die General ⸗Direktion tritt von dem Tage der Betriebsübernahme ab in alle Rechte und Pflichten, welche sich für die Gesellschaft der

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