; . 3646 . . 3647 Königreich Preußen. ist Namens des Verbandes und der Abtheilungen * allen Erklärungen, — ; Verträgen, , . und Handlungen, selbst zu solchen, zu denen die Allerhöchster Erlaß vom 22. Mai 1872, betreffend die Geneh· Gesetze Spezlalvollmacht verlangen mit der Befugniß der Substitution 66 zur Bildung eines Verbandes öffentlicher Feuerversicherungs und mit der Wirkung befugt, daß hierdurch der Verband berechtigt 431 (8. a Anstalten in Deutschland, sowie der Rückversicherungs Abtheilung und verpflichtet wird. ; . siandes, resp. deffen sten. — dieses Verbandes. Schflftliche Wilsenserklärungen sind, wenn der Vorstanz aus wel die Generaiversammlung nich 8 f btheilung konstitu Auf Ihren Bericht vom 16. Mai d. J. will Ich die Bildung Einem Mitgliede besteht, von diesem, wenn er aus mehr als Einem . regelt die Tagesordnung eines Mlrdandes Sfsenllicher Feuerversicherungs - Anstalten in Deutsch. Mitgliede besteht, von mindestens zwei Mitgliedern zu unterzeichnen. en und vorher von der Versammlun land, fowie der Rückversicherungs Abtheilung desselben auf Grund der Der Vorstand stellt die für den inneren Geschäfts betrieb etwa atzen die Verhandtung und ernennt den Prot anbei zurückerfolgenden Statuten hierdurch genehmigen. noch erforderliche Bureauordnung und die für die Angestellten nöthigen st dem Protokoll führ
; ̃ . n nstruktionen auf. Dieser Erlaß ist nebst den Statuten (a) durch die Gesetz⸗Samm Attzne e glusschuß, a. Mitglieder) Der u gu, wird aus i
— lung zu veröffentlichen. 2 9m 8 6 Mai 1872. sechs Milgliedern zufanmmengeseßzt, deren Wahl Durch die engt. §5. 23. 1Beamte u Wilhelm. versammiung erfolgt. Alle zwei Jahre scheiden die ibrer Mitglied- des Verbande Graf zu Eulenburg. Leonhardt. schaft nach zwei ältesten Mitglieder aus. Unter mehreren gleichaltrigen an. esammel
An die Minister des Innern 26 6 Justiz. Mitgliedern bestimmt das Loss die Personen der Ausscheidenden. ichen Verhãiinisfe n durch ihre Bestallungen ch
Die abtretenden Mitglieder find wieder wählbar. Jedem Mitgliede geregelt. . aftsbetriebes d . . sieht das Recht der einvierte ighrlichen gun in des Berhältnisses „gz. (Gehälter Die Mitglieder des Vorftandes und die 8.32 (Eröffnung) Die Eröffnung des , . Reglement für, den, Ver band, drhen ichn dd tuerver zn, rs austretende Mitglied kann der Kusschuß bis jut. Renn. bezeichneten Beamten beziehen ein fizirtes Gehalt. . erfolgt. näch Beendigung der nöthigen . eren X ficherings-Anstalten in Deutschland. wahl? durch die nächsie Generalversammlung einen Stellvertreter be ⸗ fi. Geschäftsführung. & 24. (Etat). Behufs Regelung Beschluß des Ausschusses und ist saͤmmtlichen Mitgliedern des Ver
1. Allgemeine Bestimmungen §. 1. Qame. Zweck) stellen. ; der Ausgaben des Verbandes wird ein Ausgabe Etat aufgestellt und bandes sowie öffentlich bekannt zu machen. : ung bie Wc. Der Verband öffentlicher Feuerversicherungs ⸗Anstalten in Deutsch S. 13. (b. Zeit und Ort der Berufung) Der Ausschuß tritt von der Generalversammlung fe gesetzt. §. 10. (Auflöͤsung.) Wenn die Genera . imm 95 3 land« hat den Zweck: die e . des öffentlichen Versicherungs ⸗ jährlich mindestens einmal zusammen, außerdem wenn der Vorstand Jeder so festgesetzte Etat äuft' fo lange fort, bis eine anderweite lösung der Ahtheilung beschließt, so setzt sie die Grun ätze fest, wesens zu fördern und zu diesem Behufe oder zwei Mitglieder des Ausschusses es für erforderlich erachten. Der Feststellung erfolgt ist. denen die Auflösung erfolgen soll. Galtigkeit der Beschlusse
I) das öffentliche Versicherungswesen überhaupt zu beleben, weiter Vorsitzende des Vorstandes beruft den 2 e, 5. [RMechnungs legung) Die die nung des Verbandes wird §. 11. Staatliche Genehmigung.) un z ü ö. d 29 . u entwickeln und zu vertreten, namentlich durch Sammlung und Bie Mitglieder erhalten Diäten und Reisckosten nach den von abe dg elegt und zwar für den Verband un jede Abtheilung ge⸗ über Aufhebung dieser Abtheilung oder über r ö. 34 . He n der iebe . und Resultate der einzelnen Anstalten, der eneralversammlung festzustellenden Sätzen. rennt. e Vortrag des Ausschusses (68. 15) hat die Generalver⸗ Statuts, welche die Aufhebung der jug sischen, * on, ö . . durch Vorschläge zur Ver . der bestehenden Einrichtungen, 14. J c. Geschã se ,, der Versammlung Der Vor—⸗ sammlung üher Ertheilung der Decharge zu beschließen. des Zwecks und der Vertretung nach Außen e n. x , . durch Errichtung besonderer Vereine, durch Vermittelung von ei · pte des Vorstandes führt den Vorsitz und leitet die Verhandlungen S8. 25 (Anleihen. Belegung von Fonds.) Ueber die Aufnahme herrliche Genehmigung erfor erlich. Sonstige 61 6 . hülfen für vorübergehende Verlegenheiten einzelner Anstalten, sowie es Ausschusses. Das , von einem Mitgliede von Anleihen, fowie über die Belegung disponibler Fonds für die Statuts unterliegen der Genehmigung des Ministers des Innern. durch sonstige geeignete Mittel, ; . oder einer anderen vom Vorsißenden bestimmten Person geführt und Abiheilung hat der Ausschuß die allgemeinen Regeln aufzustellen. N in seinen Abtbeilungen gewisse Geschäftszweige, wie nament von allen Anwesenden en g i . S. 2, ‚Verwallungs bericht) Der Vorstand hat der General! Bekanntmachung betreffend die Allerhöchste Vollziehung des lich Kriegsschädenversicherung, Rückversicherung / Vorschußgewährung Der Ausschuß ist beschlußfaähig! wenn er nach feiner Geschafts. versammlung jedesmal bei ihrem regelmäßigen Zusammentritte einen Seatuts für den Verband zur Meligratien der Vachgebicte der Land. . dergleichen, ins Leben zu rufen und durch seine Organe zu ver— , ,. . 66 . ng . außer dem Vorsizenden mindestens inen Vie e ngsberlcht 2 . wehr, des Süßbachs und . an , im Amte Iburg. walten. zwei Mitglieder anwesend sind. d ; ü m 360. Mai 2.
§. 2. (Sitz. Gerichtsstand) Der Verband hat seinen Wohnsitz Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit. 5 * ö t t Des Königs Marc haben unterm 26. April d. J. das Statut und Gerichtsstand in Berlin . Bei n , giebt der Vorsitzende den Ausschlag. h fr den Verband zur Melioration der Bachgebiete der Landwehr, des . Zuristische Person) Der Verband hat die Rechte einer Der Ausschuß setzt seine Geschäfts ordnung an en, rf d Dußbachs und des Salzbachs im Amte Iburz Allerböchst zu voll⸗ 6 Person und kann auf eigenen Namen Vermögen haben, §. 15. (d. Geschäftskreis) Der Ausschuß n über alle l erden über den ichen geruht. Dieses Statut ist im Amtöblatte für Hannover vom
echte erwerben und aufgeben, Verbindlichkeiten übernehmen und Angelegenheiten des Verbandes und der Abthe lungen, soweit solche ö Die 7 Mai is 2 (Stück 2 veröffentlicht. erfüllen. ü nicht der Generalsersammlung (8. 2) ausdrücklich vorbehalten sind; 7 Frist f Wötlin, den 35. Bai 1835.
§. 4. Oeffentliche Blätter) Alle öffentliche Bekanntmachungen er tevidirt und monirt insbesondere die Jahresrechnung. . an Ber Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. sind in allen Fällen mit Rechtsbestand erlassen, wenn sie ein⸗ §. 18. (3. General Versammlung. a. Zusammensetzung.) Die v. Selch ow. mal im Preußischen Staats Anzeiger r sind. Generalversammlung besteht aus den Deputirten deri ig öffent·
§. 5. (Beitritt. Austritt) Jeder entlichen Feuerversicherungs⸗ lichen Versscherungsanstalten, welche dem Verbande als Mitglieder , betreffend die Allerhochste Vollziehung des
sung des Verbandes. 8. 30. Statuts für den r he, ing , . der Vogtei Neuland, ĩ im .
ltr ; e ; ĩ Eröffnung und Aufl ung) Der? erband tritt ins Leben, sobald — .
§. 6. (Beiträge der Mitglieder) Die Mitglieder des Verbandes § 17. (b. Zeit,. Ort. Berufung) Die Generalversammlung . Feuer ⸗ Ver ge g n gen mit einer Gesammt⸗ Ver⸗ 6 336 g 0e nnen , mri , Ager.
zahlen zur Deckung der Kosten jãhrliche Beiträge. tritt regelmäßig jährlich einmal, und zwar in der ersten Hälfte des 16 illionen Thaler ihren Beitritt erklärt j t Das Maximum derselben wird auf jährlich are pro Tausend Kalenderjahres, zusammen und au erordentlich, wenn der Vorstand , . die r e elf rien nun. der höchst vollzogene Statut für 3 ug a . ö der Bersicherukgssumme (5s Thaler pro Million) aller verbundenen oder Ler Ausschuß oder die Aufsichtsbehörde es verlangen. Vita lieder unler Ibo Millionen sinkt. Neuland, 2lmt? 6 * 2 . the ö setzt die Generalversammlung . kö n n n n, ,. a Wenn die Auslösung dee 9. 3 2. h 6 dn. . 3 e, g 5 187 Höh cli General nmlun — eru se ᷓ rte, an ̃ rundsätze, nach denen die Liqui , ,, ᷓ est. Für die Repartition derfelben unter die einzelnen Mitglieder die verbundenen Anstalten zu richtende Schreiben, durch welche die en , . ö ann ; Der Minister für die kan n f ef hen Angelegenheiten.
oll als Regel gelten, daß z derselben nach der Zahl der Mitglieder, zur Beschlußfassung kommenden Gegenstände mitgetheilt werden S. 531. EStaalliche Genehmigung. v. Selchow. derselben nach der Versicherungs summes s Derselben nach dem Burch⸗ mussen, Diese Schreiben sind mindestens 14 Tage, wenn es sich aber uber Aufheb d 1 ; schnitte der Beiträge spro Mille der Versicherungssumme) in den um Eröffnung oder Aufloͤsung einer Abtheilung, um Aenderungen ments / welch sti Ae 8 Bekanntmachung betreffend den unterm V. April 1872 Aller lezten 10 Jahren aiifgebracht wird. Der Generalversammlung bleibt! des Berbandreglemenks oder der Verwaltungsordnung um Abände. des Zleckes und der ch höchst vollzogenen Nachtrag zu dem Statut für den Deichverband der die Äbänderung dieses Repartitionsmodus vorbehalten, rungen der Statuten und Geschäfts ordnungen der Abtheilungen um landẽsherrliche Genehmigung erf des Kulmer 6. Juli 1863.
8. 7. (Abtbeilungen des Verbandes) 6 den Betrieb besonderer Anträge von Mitgliedern um Aufnahme pon Anleihen, um Wahlen Reglements unterliegen der . 3 . V J 1572 Geschäftszweige, wie namentlich Kriegs e, rn, , Rück! oder um Auflösung des Verbandes handelt, mindestens vier Wochen 19 Tranfitorische Bestimmung. 8 E Zu de versicherung und — von Vorschüffen, sollen besondere Ab⸗- vor Beginn der Sitzungen auf die Post zu geben. Der Postschein ezung der SOrgane des Verbandes hat der Ausschu lichten Stat z iheiinn en gere ne, , m d. gilt gig Insinuglizn . ge une, He ; ne Ife licher Deutscher Feuer soʒietäten haben des 20. Apr d. echt
Für diese Spezialverbande ist die landesherrliche Genehmigung J 18 (c. Veschlußfähigkeit; Die Generalversammlung ist be näßigen Fünstlonen jener Organe währzunehmen. Allerhöchst . agen und die Verleihung von Korporationsrechten nachzusuchen schlußfähig, wenn in derselben die Hälfte der verbundenen Anstalten Sta tut er Rücverficherungs-Abtheilung des Verbandes Rmtsblattes der König öffent-
Die Vertretung und Verwaltung einer jeden so gestifteten beson⸗· vertreten ist. . ; . der öffentlichen Feuervers ich erun gs⸗Anstalten in licht ist. e deren Abtheilung erfolgt durch die Organe des Verbandes. In eine Versammlung hiernach nicht , so wird eine Deutschland. WKVerlin, den 16. Juni 1872. .
Die Mitglieder einer jeden solchen Abtheilung bilden eine in sich neue Generalversammlung anberaumt, deren Be ö nicht §. 1. Name Zweck) Der Verband der öffentlichen Feuer ⸗ Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. geschlosfene befondere Gefellschaft mit besonderem Vermögen und ge. von der Zahl der vertretenen Anstalten abhängig ist. verstcherungs · Anstallen in Dentschland gewährt in seiner Nück⸗ v. Selchow. sonderter Buch und Rechnungsführung. Die Lasten jeder Abtheilung S. 18. Stimm berechtigung, Beschlußfassung) Jede der verbun. verficherun gs. Abtheilung den Mitgliedern a Abtheilung Rück⸗ sollen von ihr selbst getragen werden. Der Beitrag jeder Abtheilung denen Anstalten hat in der Generalversammlung für jede volle 50 versicherung für Feuerversicherung. ; l . Generalverwaltung ist von der Generalversamm⸗ n — ,,,. Stimme, mindestens §. 7. (Wohnstz. Gerichtsstand. Juristische n,, 4b Neichstags⸗Angelegenheiten.
estzusetzen. . aber Eine und höchstens se immen. . serungs⸗ ᷣ ihren Wohnsitz und Gerichtsstand in . .
Die Mitglieder des Verbandes als solche brauchen nicht auch zu⸗ Die Generalversammlüng kann nur über die durch die Ein⸗ . e n n e n nn ; Berlin, 17. Juni. In der Sitzung des Reichstags am gleich Mitglieder einer oder mehrerer Abtheilungen zu sein. Jede ladungoschreiben mitgetheilten e n, , beschließen. rz. * Berhaltni ß zum Verbande. Verwaltung. Geschäftsfüh⸗ 15. d. M., in der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend öffentliche zersicherungsanstalt Deutschlands aber, welche Mitglied oll ein Antrag zum Beschluß der neralpersammlung erhoben rund ] Dil rn aper sichc tun sAbtheilung bildet gemäß §. 7 des Ver⸗ die französische Kriegs ent schädigung, antwortete der einer Abtheilung werden will, muß auch Mitglied des Verban⸗ werden, so muß sich für denselben mehr als die Hälfte der bei der dan g. Mee le nen d eine in sich geschlossene Abtheilung des Verbandes Stadt. Minister Delbrück dem Abg. Grumbrecht auf. die des sein. . ; Abstimmung gültig nbgegebenen Stimmen erklärt haben. mit besonderem Vermögen und gesonderter Buch. und Rechnungs. J n ger Cntschädigung der Kömmunen für Kriegs⸗
ff. Organisation. S§. 8. (Oberaufsicht Die Oberaufsicht über Zu Beschlüssen über Aenderungen des Neglements und Auflösung führung. Sie wird von den Organen des Verbandes vertreten und nfrage weg den Verband steht dem Königlich preußischen Minister des Innern zu. des Verbandes ind zwei Drittheile der abgegebenen Stimmen er for · nach Horscheift des Verband Reglements und der Verbandverwal⸗ leistungen: der zwelten Lesung §. 8. Organ des Verbandes.) Die Organe des Verbandes sind: derlich. Auch steht den hierbei in der Mingrität verbliebenen An= kun ns? Ordnung verwaltet. Sie hat mit dem Verbande und den Meine H wie Sie anerkennen I der Vorstand. 2) der Ausschuß, 3) die Generalversammlung, lalten das Necht zu, zu verlangen, daß der gefaßte Beschluß nicht vor übrlgen Abthellungen des Verbandes also nur die Verwaltungs⸗ des vorliegenden 10. () Vorstand. 3 e nn Die 2 der Gan, Wäibiauf des Nechnungsjahres in Kraft trele‚ und wenn eine Ver- organe gemeinfam werden mit d h ten Verwaltung bildet der Vorstand. Berselbe besteht nach Beschluß nderung des Reglements beschlossen ist, mit diesem Zeitpunkte ohne Ihr eltrag zu den Kosten der Generalverwaltung wird von der v Sprache bringen der Generalversammlung aus einem oder mehreren Mitgliedern. Rücksicht auf die im 8. 5 festgesetzte Kündigungsfrist aus dem Ver- Genctalverfammlung festgesetz =. * . egeben . ießzteren Fall hat die Verwaltungsordnung (5. B den Umfang bande auszuscheißen Eine bor i gers hir entwerfende und von der Generalver⸗ 9 9 er Anitspflichten der einzelnen Vorstandsmitglieder ünd die gegen Die in der Generalversammlun vertretenen Anstalten stimmen sammlung zu genehmigende Geschäftsordnung enthalt die näheren feitige dienstliche Stellung derseiben zu regeln. Die Gengralversamm. über alle Angelegenheiten mit, gleichviel ob sie der einen oder der Bern nnn 1 ene bien Geschaͤftsführung diefer Abtheinung, lung wählt die Mitglieder des Vorstandes, stellt die Bedingungen der anderen Abtheilun beigetreten sind oder nicht. 84 Nechtsverhãltniß der Mitglieder) Die Mitglieder der altgefunde Anstellung fest und ordnet die Stellvertretung. ͤ ö . 26. (d. Geschäftskreis Die Generalversammlung ist die be— Rückdersicherungs⸗Abtheilung bilden eine auf Gegensceitigkeil beruhende h z 9 st . brach cilich 11. (b; Amtliche Stellung Der Vörstand führt die laufen. schlickende und kentrolirende. Behörde für alle Angelegenheiten des Itückversicherungs⸗ Gefell schaft, so daß jedes Mitglied 6 zugleich im d fr und ich erkenne an daß da- n . . 8 , fe e va n , m m e. er eme n * i, Ieh eisgn ge, e reg . 6 Hech lenn cines Rückversicherten und eines Dee m nden, . ht schwebte durch ein Votum des es ? in igt fü Aus- eglemen 6. 7 109 123 24, 25. 27 2) oder der Verwal⸗ h g eitris. Austritt Alle Sffentlichen Feuerdersicherungs= —ͤ ᷓ , , , , , , , , . 8 6 ch vorbehalten worden find! und hoͤchste Ve Ucber den Austritt wird das Erforderliche im Rückversicherungs⸗ mu. vorhandenen Mittel nicht ue n Cre weitergehende Er⸗
Vertrage festgesetzt.
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ᷣ . e / *. 84 * , H/˖ᷣ/ e ᷣ ääääää , . . e , , r. 1 em.
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Anstalt Deutschlands steht der Beitritt zum Verbande offen. Ber (§. 5) beigetreten sind. ; geschlo fen Austritt ist nur mit Ablauf des Rechnungsjahres nach zweijähriger Die Generalversammlung prüft die Legitimation ihrer Mit⸗ Eröffnung und Aufl Kündigung zulässig (fr. 8 . glieder z