1872 / 145 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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itt r: von Natzmer (später General der Infan. Träftz geschützt und einer wirksamen Aufsicht unterworfen. 8 d ie . . er de an glg . . und von ir en Der . e degree 6. Entscheidung von Streitfällen Hl ene bier. De e d n 26 8 *. . ö 6 ee mne , , , , . damals beim 1. Kürassier⸗ egiment und persönlicher Adjutant poilche⸗ rbeitgebern und Arbeitnehmern ist angebahnt. Von mei kann befoͤndere, unter gleichmäßiger Zuziehnn . und da sie auf demselben ,. wie jene be⸗ des Prinzen Friedrich) in Carmoisin. en wichtigeren Bestimmungen dicses Gesetzes in Bezug auf von Arbeitgebern und Arb eitnehmern a bildende ö ö ng n nen . * . ö i eng. 6 1 . ,. Sämmtliche Ritter trugen über den Wappenröcken Prust= e , , nan en n,, gerichte Mit der Entscheihung solcher Sher itigtesten betrauen. Klteste Kurbrandenburgische Apothetertaße von J574 zu Grunde harnische und auf dem Kopfe Ritterhelme mit weißen Feder⸗ Durch die §§. 134, 139 werden die Lohnverhältnisse Die Bestimmun bezüglich des Koalitionswesens legen. ö büschen.! Rach den drei Pagren der erzog geregelt und ist vorgeschrieben, daß die Löhne in Geld bezahlt enthalten die S5. 153 und 153. Alle Verbote und Straf- Diese wurde durch den Berliner Stadtphysikus Dr. Fleck Carl von werben sollen. Nakurallöhnung ist nur in gewissen, in §. 134 err. , und Arbeitnehmer wegen Ver. auf Befehl des Kurfürsten Johann Georg unter Affistenzʒ des wei Knappen und zw 9 l an . Formen zulässig. Wgaren, we che an Stelle des bredung und inigungen zum Behufe der Erlangun Bürgermeisters und Apothekers Lucgs Sch olle zu Branden⸗ en Burgherrn und de Hoh Lohns gegeben werden, gelten nicht als Lohn; der Arbeiter Lohn und Arbeitsbedingungen, insbesondere 1 burg aufgestellt. Das Büchlein, welches jetzt zu den literarischen vom Pferde, welches die Knap die kann trotz solcher Zahlung den vereinbarten Geldlohn fordern nstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, sind auf- Seltenheiten gehört (ein Exemplar ist in Wolfenbuͤtteh, um ˖ beiden Bannerträger zu Pferde und fällt dann die an Lohnesstatt gegebene Waare gewissen 89 edem Theilnehmer stehl der Rücktritt von solchen faßt 38 Blätter Quart und führt den Titel ö em der Kamp 1. Jeder Unterstützungskasen anheim. Forderungen, welche aus Waaren igungen und Verabredungen frei und es findet aus letz. Egstimatio0 materias medica utriusque generis krediten an kie Arbeiter entstehen, können nicht eingeklagt wer⸗ teren weder hn Einrede statt. Der Zwang zur Theil nec non aliarum rerum omnium in —— * 83 ve den, auch sie fallen den erwähnten Kassen zu. nahme an oder die Verhinderung des Zurücktritts von solchen nalium, ad aequum et jiustum pregium r ,.. in Der §. 105 enthält Bestimmungen über die Sonn⸗ Vergbredungen wird mit Gefämgniß big zu 3 Mongten be; gratigm St sum Publicum ciuitatum Marchiae Brande- ö q 261 sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine här p 1 , e, , e, e. am e und Feiertgg sar heit zu welcher Niemand verpflichtet ist, ere Strafe eintritt urgensis; autors at tha eo Flac D. Berlinensis 9 jedoch unter Vorbehalt besonderer Vereinbarung in Dringlich⸗ Rebell dien Hestimmungen der deutschen Gewerbe. Ord. Reipubl. Medieg Phisico, Anno M. P. LXXIIII. Gal. Septem. den Raum Die keitsfällen. Nach S. 127 findet diese Vorschrift insbesondere nung ist noch das G 3 23 . Volkomene Taxa aller Materialien / so in den Apoteken hinaufjagende offen auch auf Fabrikarbeiter Anwendung. Die nähere Bezeichnung f a9! ahme ** 9 3 2 . m . 9 . verkaufft werden auff einen billichen an wn gerichtet vnd w ,,,, ,, ö nf, a ,, , ajor von Malachowsti . nicht bindend sein soll, ist der Landesgesetzgebung über= zur Heftie digung eines Gläubigers nicht mit Beschlag belegt Sia crum D. vnd der Stad 6 verordenten ir nn Fufaren . Regiments) Herrn len . e werden dürfen. Diese Bestimmüng soll guch nicht mit ö E gcusum Berlini in monasterio ieucophas. Anno Fon Below, der Let ssin . 2 8. e , . y w. 3 daß . , 2 . durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt MDIXXIIII. . . Dꝛiest Sch Anordnängen der Arbeitgeber in Bez r ihne nen. ; 3 wie Herter i a,. . . kbertragenen Arbeiten Folge zu leisten haben. Das Verhältniß Das s. g. Haftpflichtgesetz vom 7 Juni 1871 ent. e Vorrede ist an die Herren Vüärgermęister und Nath= ag i kann, wenn nicht 2 besondere Verabredungen bestehen , hält nähere . g ie beim . von Fabri⸗ 2 , . . be , m,. . Mark Branden⸗ = nal Hie tee nac, beider eits durch, vorherige J4tägnge Auftkündigung auf⸗ ken ꝛc. werbeigeführten Tötungen und Törpchder hungen, Da ech d, est 9 2. , durch nalle glei 6 JZJuerst * mit der Lanze, gelöst werden §. 119. Die Fälle, welche zu sofortiger Ent⸗ nach haftet derjenige, welcher eine Fabrik betreibt, wenn ein sei Oger emnn . ö he * v Sta . 43 , n. d t kassung des Arbeitnehmers Seltens des Arbeitgebers, lo wie Bevo ig. er oder ein Repräsentant, oder eine zur Leitung ,, n. ar ee we . ei den beiden diesenigen, welche zu sofortigem Verlassen der Stelle Seitens und Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenom sich die Nothn e * . 8 sta e. en 1. habe des Ersteren ohne vorgzngige Aufkündigung 6 find mene Person n Verschulden in Ausführung der Dien st, gestellt . . i 3 o e, . the lerta ve r. in den §§. 11 und 113 festgestellt. Bem AÄbgange können die verxie 23 den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen . mit Stolle e. 2 . r . um . Arbeitnehmer ein Zeugniß über Art und Dauer ihrer Beschäf⸗ herbeigeführt hat, fürr den dadurch entstandenen Schaden (9.2 ltaxen deutscher Fürsten err eren 3 . 9. ö ' 6 * tigung verlangen, welches von der. Hemeindebehörde kosten= und 3). Der , , , , nicht ang . Bestim ⸗· . D cher Tard zusammen eln nr 2 2 6 . und stempelfrei zu beglaubigen ist 6. 115. mung zu seinem Vortheil burch Vertrsg im HVorgus auszu. nischen und 6 er. der e , 31

Die Bestimmungen üher die Beschäftigung ingen a , , , nnn n, Preifen, zu denen sie die Apotheker verkaufen sollten und ent-

ch licher Arbeiter in den Fabriken sind in den S9. 128 bis . 35 1 tschei all elm 1855 Urtikel. Die Pharmacopoea Borussen 133 enthalten. Danach durfen Kinder unter 12 Jahren zu 66 Can He lt lic 1 . 8. Höhe 9 uff.) nennt deren nur etwa 530, und das Suppiementum einer regelmäßigen Beschäftigung nicht angengmmen werden. . I; die Forderung guf chadenersatz dazu vpn Schacht etwa 455, alf in Summa etwas nber In der Altersstüfe zwischen 2 vollendeten 12. und vollende⸗ 2 in. * ae, ra, ,n, mm, 9. 1 darunter über n aus dem Minerglreiche, während i fen 14. Lebensjahre ist eine höchstens 6stündige Beschäftigung, ,, eine VBekgnntmachüng des jengt alten Tae die mineralischen Stoffe nur 6 ö 2. Vertheilung des le jedoch nür in! dem Falle gestattet, wenn die Kinder t glich Reichskanzlers vom 29. Mai 1871. betreffend allge· Gesammtheit 8 en. . . zu Pferde aus, mindestens 3 Stunden Schulunterricht erhalten. Im lter en , . Anlegung Rach Sitte ö. Zeit werden die Stoffe eingetheilt in bließen. Dann p zmischen 14 und 16 Jahren ist das Maglmum der täglichen von Bampfkesseln, zu erwähnen, welche nähere Vorschristen Simpiicig und Combosita; jede dieser Abtheilun * erfällt Spieles, setzte sich mi Arbeitszeit auf 10 Stunden festgesezs, das gber aucz auf i m. die k die Prüfung und die Auf. in ewa 30 nrergb , nnen, innerhalb deren die Stoffe nach die Spitze des sich bildenden kon S Etunden herabgeseßt werden känn, wenn die Betreffenden ng der Dampftessel enthält. den lateinischen Ranien alphabetisch geordnet sind. Zuerst abermals salutirend, über sich noch in schülpflichtigem Alter, besinden, M beson⸗ kommen Kräuter und Blätter, 20 , meist einheimischer herunter. deren 8. n, . eine ö ö 1 . . reine Hand voll (Manipulus)!« zum ie di nze Vera a, tr rung dieser Arbeitszei aber nur um eine unde . . reise von 1 verkauft wurde; der letztere Preis wurde den e ,, z] in f war enn mn täglich und auf hoch stens vier Wochen, gestatten. Den Die Ap othe ken der älteren Zeit, mit besonderer nur für agrar . und Lern ien falt 3 sonst Es wär eben Alles rasch improvisirt, und jeder Pomp ver⸗ jugendlichen Arbeitern muß zwischen den Arbeitsstunden Rücksicht auf die älteste kurbrandenburgische Apo⸗ findet sich Wein⸗ und Eichenlaub, Brombeer Pappel⸗ und . a . ö ö . 5 n, . thekertage von 1574. . , ö ,, . breiter un tta eine solche n Stunde und spitzer Wegeri robeerblätter, Rittersporn u. s. w. Hier⸗ . in sreien Luft, gegeben werden Die Beschüfti⸗ I. auf 66 Birne T, Gamen, Go), ern, i . , w hr, ,n, . J ; 2 / , ö 2 ö gFesttagen und während des Katechumenen⸗ und Konfirmanden Die älteste Apotheker⸗Ordnung sammt Taxe wurde im Jahre stanien „Feigen, Datteln, Galläpfel, Van mwolle (pro Pfund Die deutsche Fabrikgesetzgebung. unterrichts. * Fabrikherr, welcher magen if. Arbeiter in 1461 von dem Rathe der freien Reichsstadt Frankfurt entworfen 7 Groschen), Wachholder beeren, Lamherts= und Muskatnüsse, Seit Begründung des Norddeutschen Bundes ist die deutsche der Fabrik beschäftigen will, muß der Ort Polizeibehörde zu⸗ und in zwei Exemplaren, das eine für den Rath, das andere Cardamomen, Toloquinten, Kockelskörner (Cocculi indicis Gese . en. vollswirthschaftlichem Gebiete, die 23 Jahre vor Anzeige machen, dann Über die bei ihm Beschäftigten voll⸗ für den Apotheker, ausgefertigt; bald nachher wurde beschlossen, sovantici, hier Fischkörner genannt)6, Pistacien, Pfirsich⸗ und r J. Schaffung einc gemein samen Bundes Indi . 66 ständige Listen führen, diese im Arbeitslokal aushängen und daß die . in der Apotheke zu Jedermanns Einsicht offen Pinienkörner, Schwarz-, Welß⸗ und Langpfeffer, gemeine sowie 6. ĩ . wurde 2 2 nr, ,, n nicht n,, den Behörden auf Verlangen in Abschrift vorlegen. Die An⸗ aushangen folle. Diese Apotheker Ordnung erregte Aufsehen, auch ungarische und damascener Pflaumen (zum Preise von Stelle in dieser Beziehung nimmt die Fabrikgesetzgebung p . , , . er Vater oder Vormund jugend asel, ! e n e, . ne n, n 24 . ein von der Orts⸗Polizeibehörde zu ertheilendes Arbeitsbuch Die nächstältesten selbständigen Apotheker Ordnungen wurden amaskus ꝛc. Hiernach folgen 120 Sorten Wurzeln (die Eharma- Entlasfun 1 den Austritt der Arbe, auf die Kinder⸗ eingehändigt hat . 1317. Die Strafen für Uebertretung die⸗ 1471 zu Heidelberg und 1484 9. Paris aufgestellt; dagegen copoca Borussia nenn 19), meist einheimische; von asiati⸗ arbeit 1 die Sorge für Gesundheit und Sicherheit auf die ser Bestimmungen sind im §. 150 enthalten. beruht die Nachricht, daß eben dasselbe im Jahre 1438 auch für schen sind etwa Ingwer, Galanga⸗ Zimmet, Zittwer, Eur⸗ Schlichtung von Streitigkeiten, auf das Koꝑlikiongwesen und Nach den 88. 106 und 10' hat der Arbeitgeber dafür zu . ge gf en ei K Zrrthurn, Bie Aufhängung zum. und Costus Päakenerten, Dangch werden die Höher Sites fl ehen, welche gemssen ünter. sorgern, d Gehn züri, Sittlichkeit der Ar. een, , d hbrisses an der, Gllder gtantogz, Brasiten. Senn m ede, en, nehmern bei e nn, Unfällen obliegt bektet während der Arbeit nicht gefährdet werden auch hat wärts Nachahmung und wurde 3. B. vom athe der Stadt Tamarisken., Mistel⸗ und Eylobalsamum-⸗Holz) aufgeführt, . . ; *. Ee ile dre Cintichtungen herzu stellen und zu unterhalten welche Magdeburg in seiner Apotheker Ordnung von 1577 angeorbnet. worauf die Rinden und Schglen folgen, darunter Pomme⸗ Die Mehrzahl dieser Bestimmungen ist in der Gewerbe ä än ichsled Sicherung et Urbeiter gehen Gefahr für chen Von jener altesten Jrankfurter Ordnung hat sich ein Exemplar ranzen⸗ Eitronen, Granatäpfel⸗, grün Nußschalen, innere Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21 Juni nd ' Gasenbheit erforderlich ind. Den im Gerwerbewesen zu⸗ bis auf unsere Tage erhalten, Sie beruht laut ihrer eigenen nabe Schalen von Kastanien u. . w. Nach Aufzählung der Mehl— . 9. . r. 29) a , . dem ie dien Gehrden wird die Ce ge iber wiesen, noch unterricht. auf e,, , n,, und des Nikolaus Calaber, und arten (FEoenu graeci- Bohnen⸗, Erbsen⸗ Linsen Feigbohnen⸗= e, e, ge. ganze Reich, mit alleiniger lusnahme ea en jungen Leuten Zeit Und Gelegenheit zum Unterricht ist namentlich auch deswegen zin interessanteg Schrift stück, weil Leinsamen. Weizen, Gerste⸗ und Krastmehh folgen allerlei des Königreichs Bayern, in Gültigkeit getreten ist. Durch diesse * , cbefler, im Alfer unter 18 Jahren ollen zum Be⸗ sle, verglichen mit den Apothekertaen gus dem Ende des Pflanzensäfte, darunter auch ein edickte Fruchtsäfte . als Gewerbe ⸗Srdnung ist der Gewerbebetrieb bis auf . ach . nchulen, die Ärbeit. 16. Jahrhunderts und selbst mit der preußischen Apothekertare Aepfel“, Birnen, Kirschen Johannisbeer Quitten Wein⸗ an S

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nahme zu regelmäßiger Becher i g , m. nur erfolgen, wenn so daß in ben Jahren 1470, 1472 und 14956 die Räthe von resp. 16 und 8 Groschen pro . Johannisbrot, Eubeben,

icher Arbeiter dem J,, Basel, Konstanz und Eßlingen sich Abschriften davon ausbaten. ,,. und Korinthen pro Pfd. 4 Gr.) sowie Rosinen aus

. an er , n, , . te bestehenden ortbildungss⸗ . * ; . ; ;

nahmen freigegeben; die wenigen Konzefsionspflichtigen ich von im Orte 2 ; von Ij7i5 zeigt, wie sehr gering die Fortschritte gewesen aft c,, das Loth 2 3 Pf., danach Waaren, wie Manna, sicher erkenn haͤre Merkmale getnäpft und anter den e dern, . 3. H,. önnen, den Arbeitern die dazu sind, welche . Medizin in diesem langen Zeitraume . . (Madelra⸗, Kanarien⸗, Melis. und Thomaszucker), eines dem , , . nachgebildeten öffentlichen Verfahren . 8 9 ; , . hat. Jene alte Frankfurter Taxe verfolgt nicht die Tendenz, Taffia, Lakritzen, Scammonium, Kampher, Aloe, Lada⸗ gestellt. Die Rechte Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Be⸗ Die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ar⸗ ein vollstän dig es Verzeichniß ämmtlicher Waaren zu liefern, num ze. Welter werden dann allerlei Extrakte, destillirte ö auf das Dienstvwerhältniß sind rr, geregelt, die Be⸗ beitgebern und rbeitnehmern erfolgt nach S. 108, welche damals in den Apotheken geführt wurden, obw l sie ö. und sonstige Flüssigkeiten genannt darunter Birken⸗ chäftigung jugendlicher Personen ist gegen den Mißbrauch der wenn dafür besondere Behörden bestehen, durch diese, andern⸗ eine immerhin beträchtliche Zahl auffüͤhrt. Anders die Apotheker / wasser, Malvasier, Rheinwein, rother Landwein von letzteren