1872 / 147 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

(9. v. Decker).

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober / Sofbuchdruckerei

Folgen vier Beilagen

Vergehen entsprechende Anwendung.

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zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗-A,nzeiger.

AM 147.

Dienstag den 25. Juni

1872.

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Deutsches Reich. Einführungsgeseß zum , mg für das Deutsche e

ich. Vom 20. Juni 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kagiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach 8 Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was olgt: . fon §. 1. Das Militär⸗Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich tritt im ganzen Umfange des Bundesgebiets mit dem 1. Oktober 1872

in Kraft. J J . Mit diesem Tage treten im ganzen Bundesgebiete alle Militär-

trafrecht zum Gegenstande haben,

In Kraft bleiben die Vorschriften über die or, , . der von Landgendarmen begangenen strafharen Handlungen, sowie die Vor schrifien über die Bestrafung der Fahnenflüchtigen im Wege des Un gehorsams · (dontumazial.) Verfahrens. .

Dagegen finden die Bestimmungen des Militär-Strafgesetzbuches auch auf die Offiziere à la suite Anwendung, welche 6 zum Soldatenstande gehören, wenn und insolange sie zu vorübergehender Dienstleistung zugelassen sind, sowie in Bezug auf Handlungen si en die militärische Unterordnung, welche sie begehen, während sie die Militäruniform tragen.

§. 3. Eine Bestrafung ir buches kann nur auf Grund eines

Strafgesetze insoweit sie materielles außer Kraft.

in Gemäßheit des Militär ⸗Strafgesetz erichtlichen Erkenntnisses erfolgen. n leichteren Fällen können im Disziplinarwege geahndet werden: Vergehen wider die §§. 64 89 Absatz 1, 90, 91 Absatz 1, 92, EI Absaßz i, 137, 141 Absaß 1, 146, 151; 3) Vergehen wider §. 114, wenn die strafbare Handlung nur in zem Borgen von Geld oder in der Annahme von Geschenken ohne sen,. des gemeinschaftlichen . besteht. edoch bach im Disziplinarwege keine andere Freiheitsstrafe, als Arrest festgesetzt werden, und die Dauer desselben vier Wochen gelin⸗ den Arrestes oder Stubenarrestes, drei Wochen mittleren Arrestes (der vierzehn Tagen strengen Arrestes nicht übersteigen. . Urkundlich unter Unserer e T helgenbandigen Unterschrift und leigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 20. Juni 1872. L. S.) Wilhelm.

Fürst von Bismarck.

ilitär⸗Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich. . . Juni 1872

Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, gönig von Freußen 14 verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages,

was folgt: . 3. Einleitende Bestimmung en. . 8. 1. Eine Handlung, welche dieses Geseß mit dem Tode, mit chkhaus, oder mit Gefängniß oder estungshaft von mehr als fünf ahren bedroht, ist ein militärisches Verbrechen. ö Eine Handlung, welche dieses Geseß mit Freiheitsstrafe (69. 16) bis zu fünf Jahren bedroht, ist ein militärisches Vergehen. , , 8 Deutschen rafgesetzbuches in Beziehung auf Verhre ö. gelt finden 6 * ris h Verbrechen und

Wir

Vergehen allgemein gelten,

3. Strafbare Handlungen der Militärpersonen, welche nicht . n,, ,,. Vergehen sind, werden nach den allgemei⸗ nin afgesetzen beurtheilt.

§. 4. fu n, Militärpersonen sind die Personen des Soldaten⸗ standes und die Militärbeamten zu verstehen, welche zum Heer oder

ur Marine gehören. . Unter . ist das Deutsche Heer . unter Marine die Kaiserliche

Marine zu verstehen. §. 5 De g gnseneig henlann der Militärpersonen ergiebt das

diesein Gesetze beigefügte Verzeichniß. Die Wien he 9 . und des ,,. corpè unterliegen den für andere Personen des Soldatenstandes ge⸗ gebenen Vorschriften nach Maßgabe ihres Militärranges. „5. Perfonen des Beurlaubtenstandes unterliegen den Straf⸗ vorschriften diefes Gesetzes in der Zeit, in wescher sie sich im Dienste befinden; außerhalb dieser Zeit finden auf sie nur diejenigen Vor- schriften Anwendung, welche in diesem Geseze ausdrücklich auf Per- sonen des Beurlaubtenstandes für anwendbar erklärt sind. §. 7. Strafbare i m en, welche von Militärpersonen im Auslande, während sile dort ben Truppen oder sonst in dienst⸗ licher Stellung sich befinden, begangen werden sind ebenso zu be⸗

strafen, als wenn diese Handlungen von ihnen m Bundesgebiete be⸗ gangen wär

§. 8. Militärische Verbrechen und Vergehen, . . Mili⸗

tärpersonen verbündeler Staaten in gemeinschaftlichen

enstverhält

zu . als wenn diese Handlungen gegen Militärpersonen des

Heeres oder der Marine begangen wären.

S. 9. Die in diesem Geseße für strafbare Handlungen im Felde

gegebenen Vorschriften (Kriegsgesetze) gelten:

I) für die Dauer des mobilen Zustandes des Heeres, der Marine

oder einzelner Theile derselben ; .

Y für die Bauer des nach Vorschrift der Geseßze erklärten Kriegs⸗

zustandes in den davon betroffenen Gebieten;

3) in Ansehung derjenigen Truppen, denen bei einem Aufruhr,

einer Meuterei, oder einem kriegerischen Unternehmen der befehligende

Offizier dienstlich bekannt gemacht hat, daß die Kriegsgesetze für sie in

Kraft treten, für die Dauer dieser Zustände;

ch in Ansehung derjenigen Kriegsgefangenen, welchen der höchste

an ihrem Aufenthaltsorte befehligende Offizier dienstlich bekannt ge⸗

macht hat, daß die Kriegsgeseße für sie in Kraft treten.

9 5 10. Den Kriegsgesetzen unterworfen sind im Falle des §. 9 .,.

1) die Personen des aktiven Dienststandes von dem Tage ihrer

Mobilmachung bis zu ihrer Demobilmachung ;

Y) die Personen des Beurlaubtenstandes von dem Tage, zu wel-

chem sie einberufen sind, bis zur Entlassung.

§. 11. Im Sinne dieses Gesetzes ist als vor dem Feinde befind⸗ lich jede Truppe zu betrachten, bei welcher in Gewärtigung eines * sammentreffens mit dem Feinde der Sicherheitsdienst gegen denselben begonnen hat.

§. 12. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche die Strafe mit Rücksicht . bestimmen, daß eine Handlung vor versammelter Mannschaft begangen worden ist, finden Anwendung, wenn außer dem. Vorgesetzten und dem einzelnen Betheiligten noch mindestens drei andere zu militärischem Dienste versammelte Personen des Soldaten standes gegenwärtig gewesen sind.

§. 13. Wo das Gesetz die Strafe mit Rücksicht auf den Rückfall bestimmt, tritt dieselbe ein, wenn der Thäter, nachdem er wegen eines mllitärischen Verbrechens oder Vergehens durch ein Deutsches Gericht verurtheilt und bestraft worden ist, dasselbe militärische Verbrechen oder Vergehen abermals begeht. .

Diese Bestimmung findet Anwendung, auch wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise erlassen ist. Sie bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der Strafe bis zur Begehung der neuen strafbaren Handlung fünf Jahre verflossen sind.

asselbe gilt bei wiederholtem Rückfalle. Erster Theil. Von der Bestrafung im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Strafen 3 ö. des Soldaten⸗ andes.

§. 14. Die Todesstrafe ist durch Erschießen zu vollstrecken, wenn

e wegen eines militärischen Verbrechens, im Felde auch dann, wenn e wegen eines nicht militärischen Verbrechens erkannt worden ist.

§. 15. Hat eine Person des Soldatenstandes vor oder nach ihrem

Eintritte in den Dienst eine Freiheitsstrafe verwirkt, so wird diese

von den Militärbehsrden vollstreckt. st nach den e n , des Deutschen Strafgesetzbuches eine

Beschäftigung des Verurtheilten zulässig oder geboten, so findet die

selbe zu militärischen Zwecken und unter militärischer ufsicht statt. Die zu Gefängniß verurtheilten Unteroffizier, und Gemeine können auch ohne ihre finn n außerhalb der Anstalt beschäftigt werden. st Zuchthaus verwirkt, oder wird auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine, oder auf. Dienstentlassung erkanntz oder wird das militärische Dienstverhältniß aus einem anderen Grunde quf⸗ gelöst / 9 geht die Vollstreckung der Strafe auf die bürgerlichen Be⸗ örden über. . h §. 16. Freiheitsstrafe im Sinne dieses Gesetzes ist Gefängniß, Festungshaft oder Arrest. . Die Freiheitsstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige. Der ,. ö. zeitigen Freiheitsstrafe ist funfzehn Jahre, ihr Min destbetrag Ein Tag. . n We dieses Ger die Freiheitsstrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige. §. 17. Die Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer mehr als sechs Wochen beträgt, Gefängniß oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest. . .

eine angedrohte Zuchthausstrafe auf eine kürzere als einjährige Ha zu J. so tritt an deren Stelle Gefängniß von gleicher Dauer. . ö. 18. Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen wirt daf die cle Dienstzeit im stehenden Heer oder in der Flotte nicht angerechnet. . . 9. Der Arrest zerfällt in Stubenarrest, gelinden Arrest, mittleren Arrest, strengen Arrest.

20. Der Stubenarrest . gegen Offiziere statt, der gelinde

Arrest gegen Unterg fiziere und Gemeine, der mittlere Arrest gegen Unterofflztere ohne Portepee und gegen Gemeine, der strenge Arrest

nissen begangen werden, sind, wenn Gegenseitigkeit verbürgt ist, ebenso

nur gegen Gemeine.