1872 / 147 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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reiheitsstrafe angedroht, so sind darunter, f nach der Zeitdauer des Strafmaßes / Gefängniß⸗ Festungs⸗ haft und Arrest als , . angedroht zu erachten.

§. 22. Ist in diesem Gesetze Arrest angedroht so kann guf jede der nach dem̃ Militärrange des Thäters statthasten Arten des Arrestes erkannt werden. .

Ist in diefem Gesetze eine bestimmte Arrestart angedreht und die. selbe gegen den Thäter nach seinem Militärrange nicht statthaft, so ist 2 die nächstfolgende nach seinem Range statthafte Arrestart zu er⸗

ennen.

Strenger Arrest ist, wo das Gesetz ihn nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich androht, nur ig denjenigen zulässig, welcher wegen militärischer Verbrechen oder Vergehen bereits mit einer Freiheitsstrafe bestraft worden ist.

. 23. Der Stuhenarrest wird von dem Verurtheilten in seiner Wohnung verbüßt. Der Verurtheilte darf während der Dauer des Stubenarrestes seine Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nicht an⸗ nehmen. Gegen Hauptleute, Ritimeister und Subaltern . Offiziere kann durch Richte pruch die Strafvollstreckung in einem besonderen Offizier ⸗Arrestzimmer angeordnet werden (geschärfter Stubenarrest).

§. 24. Der gelinde, der mittlere und der strenge Arrest werden 92 1 verbüßt. Der Höchstbetrag des strengen Arrestes ist vier

ochen.

35 Der mittlere Arrest wird in der Art vollstreckt, daß der Verurtheilte eine harte Lagerstätte und als Nahrung Wasser und Brot erhält. Diese Schärftingen kommen am vierten / achten, zwoͤlf⸗ fen und demnächst an jedem dritten Tage in Fortfall.

26. Der strenge Arrest wird in einer dunkelen Arrestzelle, im Uebrigen wie der mittlere Arrest vollstreckt. Die Schärfungen kom⸗ 1 67 vierten, achten und demnächst an jedem dritten Tage in

ortfall.

68. 27. Läßt der körperliche Zustand des Verurtheilten die Ver⸗ büßung des strengen oder mittleren Arrestes nicht zu, so tritt eine gelindere Arrestart ein.

§. 28. Die Abweichungen, welche bei Vollstreckung von Arrest⸗ strafen dadurch bedingt werdeng daß sie während eines Krieges oder auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen , der n zu vollziehen sind, werden durch Kaiserliche Anordnung be⸗

mmt.

§. 29. Wo die allgemeinen Strafgesetze Geldstrafe und Freiheits⸗ strafe wahlweise androhen, darf, wenn durch die strafbare Handlung in e. militärische Diensipflicht verletzt worden ist, auf Geld⸗

rafe nicht erkannt werden.

§. 36. Die besonderen Ehrenstrafen gegen Personen des Sol⸗ datenstandes sind:

1 Entfernung aus dem Heer oder der Marine

3 gegen 8e . n n nn ; Ver h

gegen Unteroffiziere und Gemeine: Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes; wn J I) gegen Unteroffiziere: Degradation.

§. 21. Ist in diesem Gesche

§. 81. Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine muß

Ein Unteroffiziere und Gemeine neben Zuchthaus stets, neben dem erlust der bürgerlichen Ehrenrechte dann erkannt werden, wenn die Dauer dieses Verlustes drei * f übersteigt.

Gegen Offiziere muß auf diese Entfernung erkannt werden

IH neben Zuchthaus oder dem Verluste der bürgerlichen Ehren⸗ rechte ohne Ruͤcksicht auf die Dauer derselben /

Y wo gegen Unteroffiziere oder Gemeine die Versetzung in die zweite * es Soldatenstandes geboten ist.

Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine kann erkannt werden neben Gefängniß von längerer als fünfjähriger Dauer, außer dem gegen Offiziere in allen Fällen, in denen gegen Unteroffiziere af 364 die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zulässig ist. ö

5 35. Die Entfernung aus dem Heer oder der Marine hat

. I den Verlust der Dienststell. Und der damit verbundenen Aus.

eichnungen sowie aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche, oweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können,

) den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen,

n 1 die Unfähigkeit zum Wiedereintritte in das Heer und in die arine von Nechtswegen zur Folge.

§. 33. Gegen Pensionirte Offiziere ist statt auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine auf Verlust des Ofstziertitels zu erkennen. Mit diesem Verluste treten zugleich die im S. 32 Nr. 2 und 3 bezeich⸗ neten Folgen, sowie die Verwirkung des Rechts, die . zu tragen, von Rechtswegen ein.

§. 34. Auf Dienstentlassung muß erkannt werden:

ö neben Erkennung auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher emter /

2) wo gegen , Degradation geboten ist.

uf Dienstentlassung kann erkannt werden:

9 neben Freibeitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer;

2 wo gegen Unteroffiziere Degradation 3 g ist.

§. 385. Die Dienstentlassung hat den Verlu der Dienststelle und aller durch den Dienst als zier erworbenen Ansprüche, soweit die⸗ selben durch Richterspruch aberkannt werden können, ingleichen die

erwirkung des Rechts, die Offizieruniform zu tragen, von Nechts= wegen zur Folge. Der Verlust des Diensttitels ist mit dieser Strafe nicht . e Of ar vas

36. Gegen pen irte iere, welche das Necht zum Tragen

der . ** ist statt auf Dienstentlassung auf .

dieses Nechts zu erkennen. ;

§. 37. Auf Versetzung in die zweite 8 des Soldatenstandes muß erkannt werden nehen dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte, wenn die Dauer dieses Verlustes nicht drei Jahre übersteigt.

Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstan des tann

erkannt werden:

9 in , . . Dieb 4

wenn die Verurtheilung wegen Diebstahls, Unterschlagun

Raubes, Erpressung, Hehlerei, Betruges oder Urkundenfälschun 2 auch wenn der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nicht neff S 38. Wer wegen militärischen Vergehen bereits zweimal ge⸗ richtlich verurtheilt und bestraft worden ist, kann, wenn er zum dritten Male wegen eines militärischer Vergehens verurtheilt 3. neben der ,, in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt werden. w Dasselbe kann geschehen, wenn außer einer gerichtlichen Strafe mehrmalige Disziplinarstrafen des höchsten Grades vollstreckt worden sind und zum zweiten Male wegen eines militärischen Vergehens eine Verurtheilung erfolgt. Bie Strafscharfung bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der

e bestraften Handlung bis zur Begehung des Vergehens sechs

onate verflossen sind. .

§. 3s. Die Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes hat den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen von Rechts⸗ wegen zur Folge auch darf der zu dieser Strafe Verurtheilte die Militärkokarde nicht tragen und i,, d,, . soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, nicht geltend machen.

S8. 40. Auf Degradation muß erkannt werden: ] neben Ge⸗ fängniß von längerei als einjähriger Dauer; 2 neben Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes; 3) neben Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter.

. Auf Begradation kann erkannt werden: 1 neben Gefängniß pon einjähriger oder kürzerer Dauer; 2 wegen wiederholten Rückfalls; 3) wegen einer strafbaren Handlung der im 8§. 37 Absatz 2? Nr. 2 bezeichneten Art.

S. 41. Die Degradation hat den Rücktritt in den Stand der Gemeinen und den Verlust der durch den Dienst als Unteroffiziere erworbenen Ansprüche, soweit dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, von Rechtswegen zur Folge. ö. 42. Wird gegen eine Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung auf Zuchthaus / auf Verlust der re, . Ehren ˖ rechte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkannt, so treten dielenigen militärischen Ehrenstrafen, auf welche bei einer folchen Verurtheilung nach den Bestimmungen der §§5. 30 40 erkannt werden muß, von Rechtswegen ein. .

Erfolgt die Verurtheilung einer Person des Beurlaubtenstandes während der Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im 5. 37, Abfaß . Nr. 2 bezeichneten Art, so lann ein besonderes Ver⸗ fahren des Militärgerichts zur Entscheidung darüber angeordnet wer- den, ob auf Dienstentlassung oder auf Degradation zu erkennen ist.

Zweiter Abschnitt. Strafen gegen Militärbegm te,

8. 13. Auf Amtsverlust kann gegen Militärbeamte erkannt verden:

1) neben Freiheitsstrafe von mehr als einjãhriger Dauer;

2 wenn die Verurtheilung wegen einer , der in §. 37, Absatz 2. Nr. 2 bezeichneten Art erfolgt.

§8. 44. Der Arrest findet gegen obere Militärbeamte als Stuben arrestz gegen untere Militärbeamte als gelinder re att.

FSF. 45. Die Vorschriften der §§. 14 und 15 finden auch auf Militärbeamte Anwendung.

Dritter Abschnitt. Ver such.

§. 46. Wenn neben der Strafe des vollendeten Verhrechens oder Vergehens militärische Ehrenstrafen 8. 30) zulässig oder ge⸗˖ boten find, so sind dieselben neben der Versuchsstrafe zulässig. ;

Vierter Abschnitt. The ilnahme.

§. 7. Wird durch die Ausführung eines Befehls in Dienst⸗ sachen ein Strafgeset verletzt, so ist dafür der befehlende Vorgefeßgte allein verantwortlich. Es trifft jedoch den gehorchenden Untergebe · nen die Strafe des Theilnehmers .

1 wenn er den ihm ertheilten Befehl überschritten hat, oder

2 wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des ö eine Handlung betraf, welche ein bürgerliches oder militärisches Ver- brechen oder Vergehen bezweckte.

Fünfter Abschnitt. Gründe, welche die Strafe ausschließen, mildern oder erhöhen.

§. 48. Die Strafbarkeit einer Handlung oder , ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Thäter nach seinem * 6 . einer Neligion sein Verhalten für geboten

§. 49. Die Verletzung einer Dienstpflicht aus Furcht vor per . 1. ö. (. ebenso zu bestrafen, wie die .

at. ,

Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen Unterordnung, sowie bei allen in H nrg des Dienstes began 6 strafbaren Handlungen bildet die selbstverschuldete un el des Thaͤters keinen Strafmilderungsgrund.

§. 50. Bei Bestrafung militärischer Verbrechen oder Vergehen s. , . der angedrohten Strafe unabhängig von dem Alter

Fes j. Die Verfolgung eines militärischen Verbreche 6 oder Ver⸗ gehens ist unabhängig von dem Antrage e, e einer inder ng un e n, ,. sfrist ei Str rf lgung

52. Bei Berechnung der Verjährun einer Strafverfo oder Strafpollstreckung ist der Arrest der 36 gleich zu , . SF. 53. Wo dieses Gesetz eine erhöhte Freihei 1 androht, kann dieselbe das Doppelte der für das betreffende Verbrechen oder Ver in a ,, . erreichen; sie 4 jedoch den geseß ˖

ich zulässigen Höchslbetrag der zu verhängenden Strafart nicht ber all 8. 16. 17. 2h. ng fart nicht üb

sen ?

Gefahr oder Nachthei

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§. 54. Wenn mehrere zeitige Freiheltsstrafen zusammentreffen, so d auf eine Gesammtstrafe . den Vorschriften des Deutschen afgesetzbuchs ö erkennen. Dieselbe darf in keinem Fall den gesetz⸗ lan igen Söchstbetrag der zu verhängenden Strafart übersteigen. die Gesammtstrafe wegen Zusammentreffens militärischer Ver. echen und Vergehen mit bürgerlichen Verbrechen und Vergehen zu

erkennen fo ist der Höchstbetrag der Strafe wegen letzterer durch die ö ,,,, ehen die zusammentreffenden Freiheitsstrafen nur in Arrest⸗ n n darf auch die Gesanipntstrafe nur in Arrest bestehen. Sind AÄrreststrafen ungleichartige so gilt Lin Tag strengen Arrestes 6 zwei Tagen mittleren Arrestes, Ein Tag mittleren Arrestes 96 zwei Tagen e Arrestes.

Dle Verurtheilung zu einer Gesammttstrafe schließt die Verurthei. i zu einer Ehrenstrafe nicht aus, wenn diese auch nur neben einer

er verwirkten Einzelstrafen zulässig oder geboten ist.

§ę. 55. Auf erhöhte Strafe (5. 33) ist sofern in diesem Gesetze nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, zu erkennen:

1 7 orgesezte, welche gemeinschaftlich mit Untergebenen eine slrasbare Handlung ausführen oder sich sonst an einer strafbaren Handlung Untergebener betheiligen;

9 wenn strasbare Handlungen unter Mißbrauch der Waffen oder . ie, fen sst oder während der Ausübung des Dienstes

sgeführt werden;

sI wenn Mehrere unter Zusammenrottung oder vor einer Men⸗ schenmenge strafbare Handlungen gemeinschaftlich ausführen.

Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Bestrafung. Erster Titel. Militärische Verbrechen und Vergehen der Personen des Soldatenstandes. Erster Abschnitt. e ,,, Kriegs verrath. §. 56. Auf eine Person des Soldatenstandes, welche sich eines

Hochderrgths oder eines Landesperrgths schuldig macht, finden die Vorschriften des Deutschen Steafgesetzbuches z S0 - 93) An⸗

wendung

§. 89. Wer im Felde einen Landesverrath begeht, wird wegen Kriegsverraths mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lehet eig li n, Zuchthaus bestraßft,

58. 23 Kriegsverraths (. 57) wird mit dem Tode bestraft, wer mit dem Vorsaße einer feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder den deutschen oder verbündeten Truppen Nachtheil zuzufügen,

I) eine der im §S. 90 des Deutschen Strafgesetzbuches bezeichneten strafbaren Handlungen begeht, 2) Wege oder Telegraphen ⸗Anstalten zerstört oder unbrauchbar

macht

har Geheimniß des Postens, das Feldgeschrei oder die Losung verr

4 vor dem Feinde Meldungen oder dienstliche Mittheilungen falsch macht, oder richtige * machen unterläßt,

5) dem Feinde als Wegweiser zu einer mikitärischen Unterneh—

mung gegen deutsche oder verbündete Truppen dient, oder als Weg⸗

weifer krlegführende deutsche oder verbündete Truppen irre leitet,

6) vor dem Feinde, in einer Weise, welche geeignet ist, die Truppen u beünruhigen oder irre zu leiten, militärische Signale oder andere ö giebt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln zerstreuter

annschaften verhindert, . - ;

7 einen Dienstbefehl ganz oder theilweise unausgeführt läßt oder eigenmächtig abändert, .

sg es unternimmt, mit Personen im feindlichen Heer, in der n . Marine oder im feindlichen Lande über Dinge, welche die Kriegführung betreffen, mündlich oder schriftlich Verkehr zu pflegen oder einen solchen Verkehr zu vermitteln, a 9) feindliche Aufrufe oder Bekanntmachungen im Heere ver⸗

eite

26 gar pflichtmäßige Fürsorge für die Verpflegung der Truppen unter / 62

11 e, , Kriegsgefangene freiläßt, oder

13) bem Feinde ein Signalbuch oder einen Auszug aus einem solchen mittheilt. ( ; In minder schweren Fällen tritt Zuchlhaus nicht unter zehn Jahren oder lebens läönjgliches Zuchthaus ein.

8 59. Haben Mehrere einen Kriegsverrath verabredet, ohne daß

es zur Ausf rng oder zu einem strafbaren Versuche desselben ge⸗ t

Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ein.

Wer vosf dem Vorhaben eines Köegsverraths (68. 57 bis 83M zu einer Zeit, in wescher die Verhütung des erbrechens möglich f, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon rechtzeitige Anzeige zu machen, ist, wenn das Verbrechen oder ein ö. Versuch desselben begangen worden, mit der Strafe des Mitthäters zu belegen.

61. Stra lt tritt für den an dem Vorhaben eines Kriegs⸗ verraths Betheiligten ein, wenn er von demselben zu einer Zeit, wo

,, so tri

die Biensibehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer

Wesfse Linzeige macht, daß die Verhütung des Verbrechens möglich ist. Zweiter Abschnitt. Gefährdun der i,, . im Felde. F. 62 Wer im Felde eine ienstpflicht vorsätzlich verletzt und dadurch bewirkt, daß die Unternehmungen des Feindes befördert werden oder den ,, ,. deutschen ober verbündeten Truppen

bereitet wird, ist mit Zuchthaus bis zu zehn sahren oder mit Gefängniß oder Festungshaft is zu zehn * ren zu estrafen. In minder schweren Fällen, ingleichen wenn die Verletzung

der Dienstpflicht nicht vorsaßlich geschehen ist, tritt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ein. . . Auch kann neben Gefängniß auf Versetzung in die zweite Klasse

des Soldatenstandes erkannt werden.

5 63. Mit dem Tode wird bestraft

J der Kommandant eines festen Platzes welcher denselben dem e nen, ohne zuvor alle Mittel zur ertheldigung es Platzes erschöpft zu haben;

2 h Befehlshaber, welcher im Felde mit Vernachlässigung der ihm zu Gebote stehenden n, m, rr den ihm anvertrauten Posten verläßt oder dem Feinde über lebt;

3) der Befehlshaber welcher au dies das Strecken der Waffen für die ihm untergebenen Truppen ar Folge gehabt und er nicht zuvor Alles gethan hat, was die Pflicht von ihm erfordert; l

4 der Befehlshaber eines Schiffes der Marine, welcher dasselbe oder dessen Bemannung dem Feinde übergiebt, ohne zuvor zur Ver- . t Uebergabe Alles gethan zu haben, was die Pflicht von ihm erfordert.

In minder schweren Fällen der Nummern 2 und 3 tritt Festungs-⸗ haft nicht unter fünf Jahren oder lebenslängliche Festungshaft ein.

Britter Abschmtt. Unerlaubte Entfernung un d Fahnenflucht. .

§. 64. Wer von seiner Truppe oder von seiner Dienst⸗ . sich , ,,, entfernt oder vorsätzlich fern bleibt, oder wer en ihm ertheilten Urlaub eigenmächtig übersch reitet, wird wegen un⸗ erlaubter Entfernung mit Freiheits sirase bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 65. Der unerlaubten Entfernung wird es gleich geachtet, wenn eine 6 des Soldatenstandes im Felde es unterläßt,

ü) der Truppe, von welcher sie abgekommen ist, oder der nächsten Truppe sich wieder anzuschließen, oder .

2 nach beendigter Kriegsgefangenschaft sich unverzüglich bei einem . zu melden.

affelbe gilt, wenn eine Person der Marine, welche außerhalb der heimischen Gewässer von einem Schiffe abgekommen ist, es unter- läßt, sich bei demselben oder einem anderen deutschen Kriegsschiffe oder dem nächsten deutschen Konsulate unverzüglich zu melden

§ 66. Dauert durch Verschulden des Abwesenden die Ahwesen⸗ heit länger als sieben Tage, im Felde länger als drei Tage so tritt Gefängniß oder Festunghaft bis zu zwei Jahren ein.

§. 67. Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren . 9. wenn die Abwesenheit im Felde länger als sieben Tage auert.

§. 68. Gleiche Strafe (8. 67) trifft eine Person des Beurlaubten⸗ standes, welche nach bekannt gemachter Kriegsbereitschaft oder nach angeordneter Mobilmachung ihrer Einberufung zum Dienste oder einer öffentlichen , zur Stellung nicht binnen drei Tagen nach Ablauf der bestimmten Frist Folge leistet.

S§. 69. Wer sich einer unerlaubten Entfernung (99. 64 65 / 68) in der Äbsicht, sich seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste dauernd zu entziehen, schuldig macht, sst wegen Fahnenflucht (Besertion) zu hestrafen.

§. 75. Die Fahnenflucht wird mit Gefängniß von sechs Mo⸗ naten bis zu zwei Jahren, im ersten Ruͤckfalle mit Gefängniß von Einem Jahre bis zuü fünf Jahren im wiederholten Rückfalle mit

1

Zuchthaus von fünf bis zu zehn Jahren bestraft.

Der Versuch ist strafbar. ̃ . §. 71. Die Fahnenflucht im Felde wird mit Gefängniß von fünf bis zu zehn Jahren bestraft; im Rückfalle tritt, wenn die frühere

. ucht nicht im Felde begangen ist, Zuchthaus nicht unter fünf

freiem Felde kapitulirt, wenn

ahren und, wenn die frühere Fahnenflucht im Felde begangen ist⸗ odesstrafe ein. . z 72. Haben r eine Fahnenflucht verabredet und gemein. schaftlich ausgeführt, so wird die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Hefin e ßstrafe um die Dauer von Einem Jahre bis zu fünf ahren erhöht. 6. st . Handlung im Felde begangen! so tritt statt des Gefäng. nisses Zuchthaus von gleicher Dauer, gegen den Rädelsführer und gegen den Anstifter Todesstrafe ein. §. 73. Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feinde oder aus einer belagerten Festung wird mit dem Tode bestraft. . Dieselbe Strafe nt den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde

üb t. . . Neben dem wegen Fahnenflucht verwirkten fen gn, ist

ersetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen. §. 1 Hell hn, k innerhalb sechs Wochen

nach erfolgter fahnenflucht, so kann, wenn dieselbe nicht im Felde begangen ist, die an sich verwirkte Zuchthausstrafe oder Gefängniß— strafe bis auf die ,. , . duch kann, wenn kein Rückfall ., von der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes abgesehen werden. Gegen nteroffizlere muß jedoch auf Degradation erkannt werden. . ö

§. 75. Die Verjährung der 9 . Fahnenflucht beginnt mit dem Tage, an welchem der Fahnenflüchtige, wenn ez die Handlung nicht begangen hätte, seine fle hg oder von ihm über- nommene Vrspslichtung zum Dienste erfullt haben würde.

§. 77. Wer von dem Vorhaben einer Fahnenflucht zu einer at in welcher deren Verhütung möglich ist, glaubhafte Kenntniß erhäl und es unterläßt, hiervon seinem Vorgeseßten rechtzeitig Anzeige * machen, ist, wenn die Fahnenflucht y. en worden, mit Freiheits- strafe bis sechs Monaten und, wenn die Fahnenflucht im selde be⸗ gangen worden, mst Freiheitsstrafe von Einem Jahre bis zu drei Jahren

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ö tr 4 Wer einen Anderen zur Fahnenflucht ,. verleitet oder die Fahnenflucht desfelben vorsätzlich befordert, wird. Fahnenflucht erfolgt ist, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zu