1872 / 147 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jun 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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zwei Jahren, im Felde mit Gefängniß von fünf his zu zehn Jahren estraft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Sol- datenstandes erkannt werden. 4

Der Versuch ist strafbar.

§. 79. Ein Gefangener, welcher sich selbst befreit, wird, wenn nicht die härtere Strafe der , verwirkt ist, mit Freiheits- strafe bis zu sechs Monaten bestraft.

§. 80. Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stuben⸗ arrestes eigenmächtig seine Wohnung verläßt, wird mit Freiheitsstrafe ö. zu sechs Monaten bestraft; zugleich ist auf Dienstentlassung zu erkennen. !

Ein Affi welcher während der Verbüßung des Stubenarrestes dem Verbot des §. 2 zuwider Besuche annimmt, wird mit Freiheits- strafe bis zu sechs Monaten bestraft; in schweren Fällen . zugleich auf Dienstentlassung zu erkennen.

Vierter Abschnitt. Selbstbeschädigung und Vorschützung

S881. Wer sic vol Kur de shfoerstgmmelung oder auf

81. er sich vorsä ur elbstverstümmelung oder au andere Weise zur Erfüllung seiner gefetzlichen oder von Ih über nommenen Verpflichtung zum Hirn gt mn agli macht oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird mit Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich ist auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes zu erkennen.

Wird durch die Handlung die Unfähigkeit zu Arbeiten für mili⸗ tärische Zwecke verursacht, so ist die an sich verwirkte Gefängnißstrafe um die Dauer von drei Monaten bis zu Einem Jahre zu erhöhen; sagleic ist auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine zu er- ennen.

Der Versuch ist strafbar.

§. 83. Dieselben Freiheitsstrafen (68. 81) treffen denjenigen, welcher einen Andern auf dessen Verlangen zur Erfüllung seiner gesetz⸗ lichen oder von ihm übernommenen e,, , zum Dienste untauglich macht; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Seh ten s ad ien nden, der Erfüllung sei seplic

83. er in der er Erfüllung seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum . ö. oder theilweise zu entziehen, ein auf Täuschung berechnetes Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf . in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden.

Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theilnehmer Anwendung. ünfter Abschnitt. Feigheit. §. 84. Wer während des Gefechts aus Feigheit die Flucht er-

. und die Kameraden durch Worte oder Zeichen zur Flucht ver⸗

eitet, wird mit dem Tode bestraft. ; 8. . . . Zuchthaus bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer aus Feighei ö

ö ei dem Vormarsch zum Gefecht, während des Gefechts oder ö dem Rückzuge von seinem Truppentheile heimlich urückbleibt, von demselben sich wegschleicht oder sich versteckt hält,

id if, ergreift, seine Waffen oder Munition wegwirft oder im . e läßt, oder sein Pferd oder seine Waffen unbrauchbar macht, oder

39 durch Vorschützung einer Verwundung oder eines Leidens, oder durch absichtlich veranlaßte Trunkenheit sich dem Gefechte oder vor dem Feinde einer sonstigen, mit Gefahr für seine Person verbun⸗ denen Dienstleistung zu entziehen sucht. ;

In minder schweren Fällen tritt Festungsstrafe von Einem Jahre 6 n fünf Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten

andes ein. . S. 86. Ist in den Fällen des f S5 durch die Feigheit ein erheb⸗ licher Rachtheil verursacht worden, so tritt Zuchthaus nicht unter fünf Jahren, und wenn der Tod eines Menschen verursacht worden Zucht- haus nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliches Zuchthaus ein.

„Sz. Wer in anderen, als den in den §s. 81 und 85 be⸗ nannten Fällen aus Besorgniß vor persönlicher Gefahr eine militärische Dienstpflicht verleßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren be— straft; zugleich kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Sol⸗ datenstandes erkannt werden.

§. 88. Hat der Thäter in den Fällen der y S5 und 86 nach der That hervorragende Beweise von Muth abgelegt, so kann die Strafe unter den Mindestbetrag der angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt und in den Fällen der §8§. 85 und 87 von der Bestrafung gänzlich abgesehen werden.

Sechster Abschnitt. Strafbare Handlungen gegen die

Pflichten der militärischen Unterordnung.

§. 883. Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung die dem Vorgesetzten schuldige Achtung verletzt, ins besondere laut Be⸗ e, oder gegen einen Verweis Widerrede führt, wird mit Arrest

estraft. .

Wird die Achtungsverletzung unter dem Gewehr oder vor ver⸗ sammelter Mannschaft begangen, oder stellt sich dieselbe als eine Drohung dar so ist auf strengen Arrest nicht unter vierzehn Tagen, ö. auf Gefängniß oder Festungshaft bis zu drei Jahren zu er⸗ enn n.

§. 90. Wer auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten dem Vorgesetzten wissentlich die Unwahrheit sagt, wird mit Arrest bestraft.

F. 91. Wer einen Vorgesetzten oder im Dienstrange Höheren beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei . und, wenn die Beleidigung im Dienste oder in Beziehung auf eine Diensthandlung begangen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren hestraft.

Ist die Beleidigung durch Verbreitung von Schriften, Darstellun 6 oder Abbildungen begangen, so ist auf Gefängniß oder Festungs⸗

aft bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Ist die Beleidigung eine verleumderische, so tritt Gefängniß bis zu fünf Jahren ein.

; . ist, wegen

8§. 92. Ungehorsam gegen einen Befehl in Dienstsachen durch Nichtbefolgung oder urch . . . e Abänderung oder Ueber 6 desselben wird mit Arrest 6 .

95. ird durch den Ungehorsam ein erheblicher Nacht verursacht, so tritt strenger Arrest nicht unter 1 Tagen oder Ge- fängniß oder Festungshaft bis zu zehn Jahren, im Felde eiheits⸗ . nicht unter Einem Jahre oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.

Wird durch den Ungehorsam die Gefahr eines erheblichen Nach- theils herbeigeführt, so tritt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Felde Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.

DI4. Wer den Gehorsam u ern ig

Ungehorsam 6. durch Worte, Geberden oder andere Handlungen zu erkennen giebt, ingleichen wer den Vorgesetzten über einen von ihm erhaltenen Dienstbefehl oder Verweis zur Rede stellt, oder auf wieder. holt erhaltenen Befehl in Dienstsachen im Unglhorsam beharrt, wird mit strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß oder Festüngshaft bis zu drei Jahren bestraft.

§. 95. Wird eine der in dem §. 94 bezeichneten Handlungen vor versammelter Mannschaft oder gegen den . unter das Ge⸗ wehr zu treten oder unter dem Gewehr begangen, so tritt Gefängniß oder een e gl nicht unter Einem Jahre ein.

eine so

rafe nicht unter zehn Jahren ein. Besteht die Handlung darin daß

er Gehorsam hegen einen vor dem Feinde ertheilten Befehl burch

Wort oder That ausdrücklich verweigert wird, so tritt Todesstrafe, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ein.

§. 96. Wer es unternimmt, einen Vorgesetzten mittels Gewalt oder Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu hindern oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nöthi⸗

en, wird wegen Widersetzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten ö a hn Jahren, im Felde mit Gefängniß nicht unter zwei Jahren

estraft.

Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur Unterstützung des Vorgesetzten befehligten oder zugezogenen Mann- schaften . wird.

8. MN. er sich an einem Vorgesetzten thätlich vergreift oder einen thätlichen Angriff gegen denselben unternimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe nicht unter Einem Jahre bestraft. Wird die Hand- lung unter dem , oder sonst im Dienst, oder vor versammelter Mannschaft, oder mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeuge ausgeführt, so tritt Freiheitsstrafe nicht unter fuͤnf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ein.

Statt auf Gefangniß oder Festungshaft ist auf Zuchthaus von gleicher Dauer zu erkennen, wenn die Thätlichfeit eine schwere Körper- verletzung oder den Tod des Vorgesetzten verursacht hat.

Ist die Thätlichkeit im Felde begangen, so tritt Todesstrafe in minder schweren Fällen, oder wenn die Thätlichkeit außer dem Dienst begangen ist, Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebensläng⸗ liche Freiheitsstrafe ein.

. Gefängniß und neben Festungshaft ist auf Dienstentlassung zu erkennen. .

§. 8. Ist ein Untergebener dadurch, daß der Vorgesetzte ihn vorschriftswidrig behandelt oder die Grenzen seiner Dienstgewalt überschritten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der in den in bis 97 bezeichneten strafbaren Handlungen hingerissen worden, s ist, wenn die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren u erkennen; ist zeitige Freiheitsstrafe angedroht so kann die Strafe

is zur Hälfte des Min destbetrages der angedrohten Freiheitsstrafe, und wenn diese Hälfte mehr als Ein Jahr beträgt bis auf die Dauer Eines Jahres ermäßigt, gegen Offiziere auch von der Dienstentlassung abgesehen werden.

Stellt sich die Handlun . des Vorgesetzten als eine Miß⸗ handlung oder sonst als herabwürdigende Behandlung des Untergebe⸗ nen dar, so kann die Strafe, wo die Hälfte des Mindestbetrages der angedrohten Strafe mehr als sechs Monate beträgt, auf die Dauer von sechs Monaten ermäßigt werden; die Strafe darf nicht den drit- ten Theil des Höchstbetrages der angedrohten Strafe übersteigen.

99. Wer eine Person des Soldatenstandes f Verweigerung des Gehorsams, zur Widersetzung oder zu einer Thätlichkeit gegen den Vorgesetzten auffordert oder anreizt, ist gleich dem Anstifter zu be⸗ strafen, wenn die Aufforderung oder Anreizung die strafbare Hand lung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.

. st die Aufforderung oder Anreizung ohne Erfolg geblieben, so ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, im Felde auf mittleren oder strengen Arrest oder auf Gefängniß oder , bis zu fünf Jahren zu erkennen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte. z

§. 160. Wer mehrere Personen des Soldatenstandes auffordert oder anreizt, gemeinschaftlich entweder dem Vorgesetzten den Gehorsam zu verweigern, oder sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen denselben zu begehen wird ohne Rücksicht darauf, ob ein Erfolg ein,

Alu smiegciung mit Gefängniß nicht unter fünf ahren b straft

Ist durch die Handlung ein erheblicher Nachtheil für den Dienst verursacht worden, so tritt e,, ,. nicht unter zehn Jahren ein im elch kann auf en, ,, ,. efängniß erkannt werden.

§. 161. Wer unbesugt eine Versammlung von Personen des Soldaten. standes Behufs Berathung über militärische An elegenheiten oder Einrichtungen veranstaltet, oder zu einer gemeinsamen Vorstellung oder Beschwerde . Angelegenheiten oder Einrichtungen Unter schriften sammelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei straft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden.

lche Handlung vor dem Feinde be 2. so tritt Freiheits⸗

verwelgert oder seinen

ahren be

I

mündliche Äeußerungen geschieht, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah=

oder Festungshaft bis zu fünf Jahren zu erkennen, des

auf die

It in olg der ] ; worden, so ist die Strafe, mit welcher die , bedroht ist, nach

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Die an einer solchen Versammlung, Vorstellung oder Be ligem Einflusse sein können, wird mit Gefängniß oder Festungshaft chwerde Betheiligten werden mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bis zu zwei 6 in minder schweren Fällen mit Arrest bestraft.

a In schwereren Fällen, insbesondere im Rückfalle, kann zugleich

Dienstentlassung oder Degradation erkannt werden, §. Ii5. Wer durch Mißbrauch seiner Dienstgewalt oder seiner dienstlichen Stellung einen Untergebenen zu einer von demselben be⸗ gangenen, mit Strafe bedrohten Handlung vorsätzlich bestimmt hat, wird als Thäter oder als Anstifter mit erhöhter Strafe belegt.

§. 116. Wer es unternimmt, durch. Mißbrauch seiner Dienst · gewalt oder selner dienstlichen Stellung einen Untergebenen zur Be gehung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen, wird mit Freiheitöͤstrafe bis zu Einem Jahre bestraft.

117. Ein Vorgesetzter, welcher einen oder mehrere Unter ebene

„102. Wer es unternimmt, Mißvergnügen in , . auf auf

den Bienst unter seinen Kameraden zu erregen, wird wenn dies durch

ren bestraft.

st die Handlung durch Verbreitung von Schriften, Darstellungen bbildungen oder ist sie im Felde begangen, so ist auf mittleren rrest nicht unter vierzehn Tagen oder auf Gesängniß

oder oder strengen i653. Verabreden Mehrere eine gemeinschaftliche Verweigerung ehorsams oder eine gemeinschaftliche Widersetzung oder Zhätlich: keit gegen den Vorgesetzten, so werden dieselben wegen Meuterei bestraft. Die Strafe ist nach demjenigen Gesetz festzusetzen, welches

. Anwendung findek, deren Begehung verabredet worden ist, und zugleich um die Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu erhöhen. Verabredun

mit Androhung nachtheiliger Folgen oder durch andere widerrechtliche Mittel von dem Führen oder Verfolgen von Beschwerden abzuhalten sucht, oder eine an ihn vorschrifts mäßig gelangte Beschwerde / zu deren Weiterbeförderung oder Untersuchung er verpflichtet ist unterdrückt oder zu unterdrücken versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Diensten tlassung oder Degradation erkannt werden. . .

§. 118. Wer vorsätzlich seine Strafbefugnisse überschreitet, ins besondere wer wissentlich unverdiente oder unerlaubte Strafen ver⸗ hängt, wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden.

8. 119. Wer vorfäßlich einen geseßwidrigen Einfluß auf die Rechtspflege ausübt, wird mit ,,, bis zu fünf Jahre bestraft zugleich kann auf Dienstentlassung oder Degra ation erkannt werden,

In minder schweren Fallen ist auf Festungshaft bis zu fünf Jahren zu erkennen. . .

§. 120. Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur kraft einer mn ge n, oder , . vorgenommen werden darf, wird mit Freiheirsstrafe bis zu Einem Jahre bestraft.

jzl' Wer einen Untergebenen beleldigt oder einer porschrifte⸗ widrigen Behandlung desselben sich schuldig macht, wird mit Freiheits

strafe bis zu zwei Jahren bestraft. . wegen militärischen Aufruhrs mit n . . n fuß . Jung eine verleumderische, so tritt Gefängniß bis Jahren, im Felde mit Gefängniß nicht unter zehn Jahren bestraft; zu fünf ahr ein, eich ei

ich i in di des zu 123. Wer vorsätzlich einen Untergebenen stößt oder schlägt . J . 3 oder 34 andere Weise körperlich mißhandelt oder an der Hesundheil

§. 107. Die Rädelsführer und Anstifter eines militärischen Auf⸗ beschädigt, wird mit Gefängniß oder estungshaft bis zu drei . ruhro so wie diejenigen Aufrührer, welche eine Gewaltthätigkeit gien bestraft; in minder schweren Fällen kann die Strafe bis auf Eine den Vorgesetzten begehen, werden mit Zuchthaus nicht unter fünf Woche Arrest ermäßigt werden. . ben Gefangniß Jahren oder mit lebenslänglichem Zu thaus, und wenn der Aufruhr Auch kann, im wiederholten Rückfalle muß neben Gef ani im Felde begangen wird, mit dem To f bestraft. . 26 Festungshaft, auf Dienstentlassung oder Degradation erkann FS. 108. Wird der militärische Aufruhr vor dem Feinde began⸗ werden. ö

. ; i ili ̃ . 123. durch die Handlung eine schwere Körperverletzung gen, so tritt gegen saͤmmlliche Betheiligte die Todesstrafe ein 54 ö a b blend, eite oer , n räum

169. Bie an einem militärischen Aufruhr Betheiligten, welche ; itt 3 ü lthakigtelt gegen fuͤnf Jahren, in minder schweren Fällen Gefängniß oder Festungs ˖ ur Srdnung zurückkehren, bevor es zu einer Gewaltthätigleit geg ö 1 7 ö. 9 ,

en Vorgesetzten gekonimen, werden mit Gefängniß oder Festungshaft . . ̃ . ĩ 8⸗ War die schwere Körperverletzung beabsichtigt und eingetreten, so bis zu zwei Jahren bestraft, wenn sie nicht nstifter oder Rädel is af , . . . renn , n. ,,

führer sind. is vo 16 in eine ie durch die Körperverletzung der Tod des Untergebenen an . , K ö ö 39 tritf Zuchthaus nicht unter drei Jahren,

sheiligten erfolgt, so ist gegen Anstifter und perur— uchth e n ne e,, . 5 6 . zwei bis zu fünf ö. . ö Fällen Gefängniß oder Festungshaft nicht unter ne ,, andlungen, welche der Vorgeseßzte begeht,

Jahren zu erkennen. . . . ; lieni & lig. Dem Anstifter eines militärlschen Aufruhrß gie n ö . ulff des Untergebenen abzuwehren, oder um bestraͤfen ist derjenige an dem Aufruhr Betheiligte, welcher I) persönlich . . tte chen . ö. ff er. he henne e nenen ken Hefahr

am aufgefordert, diesen durch Wort 2 4 K 2 iel, Deißbrauch militärischer Gehorsam zu verschaffen, sind nicht als Mißbrauch der Dienstgewalt

Signale oder durch Aufruhrzeichen den Aufruhr befördert, oder 3s) unter den Aufruhrern den hoͤchsten Dienstrang einnimmt.

§. 111. Wer gegen eine militärische Wache die ihr schuldige Ach tung verletzt oder sich einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer Wer dun oder einer Thätlichkeit schuldig macht, . 2 be⸗ ö straft, als wenn er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen bis Fol'*is Sirnh lite lack Handl gen begeht, wird *benso

gi. im Si i ter diefe Handlung begangen hätte. ilitäri m Sinne dieses Gesetzes, sind anzusehen bestraft, als wenn ein Vorgeseßtter 9

, . da har che e e g. besehligten Per⸗ 39 die Handlung gegen eine solche Person . 9. .

fonen des Soldatenstandes, mit Einschluß der Feldgendarmen und, des der Wache deren Vorgesetzter ist,

Perfonals der Stabswache der Marine, welche in Ausübung dieses rafe ein. dem . 14 enthaltene Vorscheift findet auch hier In.

Dienstes begriffen und als solche äußerlich erkennbar sind. Die in §. 26. Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch wäh⸗=

8. 12. Wer einen Vorgesezten oder einen im, Dienstrange wendung, rend fie fich nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses

Höheren aus dienstlicher Veranlassung . Zweikampf herausfordert, Abschnitts bestraft, wenn sie eine der in demselben vorgesehenen straf

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter inem Jahre, und, wenn der 3 vollzogen wird, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren n geondf eh finn dienslichen . J oder in der Militäruniform begeht.

estraft; zugleich ist auf Dienstentlassung zu erkennen. Gleiche Strafe treffen den Vorgesetzten, welcher die Heraus forde⸗ gal en bm. , ger e ö . gegen Person en oder igent hum.

rung annimmt oder den Zweikampf vollzieht. Selig, en, erbe, Vent laubtenstandes Pirsreh Mraz §. 127. Begeht eine Person des Soldatenstandes im Felde einen Diebstahl, eine grersc fagäng, eine Körperverletzung oder ein Ver-

rend sie sich nicht im Dienst befindet, nach den Vorschriften dieses . brechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit, so ist die Verfol⸗

Abschnitts bestraft, wenn sie dem §. 101 zuwiderhandelt, oder eine 6 der in DNiesem AÄbschnitte vorgesehenen strafbaren Handlungen ke hen od er afoer an' Handlung e don ben nkraz? bes ö. tzten oder einer anderen zum Antrage berechtigten Person.

im dienstlichen Verkehr mit dem Vorgesetzten oder in der Militär⸗ uniform begeht, oder wenn sie sich des Ungehorsams oder der Wider⸗ 5 gde nern lde um Beute fu machen sich von der Truppe eigenmächtig entfernt, oder Sachen, welche an sich dem Beute

setzung gegen 4 rechtmäßigen Befehl in dienstlichen Angelegen⸗ heiten schuldig macht echt unter lvorfen sind / eigenmächtig zur Beute macht, wird mit Freiheit Sent g J. . 9 3 6. ö. . ö. . . u 66 bis zu 36 J,. . ö. Verfezung in Befehlen oder Forderungen, die in keiner Beziehung zum Hun k i a rriffs kensen gen, welcher rehm aßig von ihm er⸗ stehen, oder zu Privatzwecken mißbraucht, ingleichen wer von dem ch rechtswidrig Untergebenen Geschenke fordert, von ihm, ohne Vorwissen des ge⸗ . meinschaftlichen Vorgesetzten Geld borgt oder Geschenke annimmt, oder den Untergebenen sonst durch seine dienstliche Stellung veran⸗ laßt, gegen ihn Verbindlichkeiten einzugehen / die demselben nach

theilig sind oder auf das gegenseitige senstverhältniß von nachthei⸗

die strafbare Handlung begangen

wenn die hiernach zulässige Strafe höher ist, als die nach den Bestimmungen des ersten Absatzes verwirkte Strafe. FS. 1064. Wer von einer Meuterei zu einer Zeit, in welcher die Verhütung der verabredeten strafbaren Handlung möglich ist, glaub⸗ hafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon r, . Anzeige zu machen, wird! wenn die verabredete strafbare Handlung begangen worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. ö.

§. 165. Straflosigkeit tritt für den an der Meuterei Betheiligten ein, welcher von der Meuterei zu einer e wo die Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in einer Weise Anzeige macht, daß die Verhütung der verabredeten Handlung möglich ist.

§. 106. Wenn Mehrere sich zusammenrotten und mit vereinten Kräften es unternehmen, dem Vorgeseßten den Gehorsam zu perwei.

ern, sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen denselben zu . en, so wird jeder, welcher an der Zusammenrottung Theil nin fen

§. 53 zu erhöhen,

en. an u gen gilt namentlich auch für den Fall, wenn ein O zier in Er⸗

man gelung anderer Mittel, den durchaus nothwendigen Gehorsam zu ö Ic in der Lage befunden hat, gegen den thätlich sich ihm widersetzenden Untergebenen von der Waffe Gebrauch zu machen.

125. Eine militärische Wache / welche eine der in den §§. 114

i

e 2

beuth Gut, das er abzuliefern verpflichtet ist,

neigen, we ginn cht sich schuldig wer im Felde unter 129. Der Plünderung ma /

. des Kriegsschreckens oder unter Heisber uch seiner militã ·

rischen Ueberlegenheit