ueignung eine Sache der Landes⸗ 2 unbefugt er das Maß ö. überschreitet, wenn dies
st es nicht anzusehen, wenn die Heilmittel, Bekleidungsgegenstände,/ Transportmittel sich erstreckt und iß zu dem vorhandenen Bedürfnisse sicht. ; lünderung wird mit Gefängniß bis zu fünf ahren und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes
132. Boshafte oder muthwillig fremder Sachen im Felde wird mit Frei in schweren Fällen der
§. 133. Wird die
Y in der Absicht rechtswidriger einwohner offen wegnimint oder denselben abnthi Kriegsschaßzungen oder Zwan der von ihm vorzunehmenden genen Vortheils wegen geschieh §. 130. Als eine 5 Aneignung nur auf Lebensmittel, FJeuerungsmittel,⸗ nicht außer Verhäl
lieferungen erhe
lünderung i m tritt Fe
heblichen Nachtheiis herbeigefü venn ichtverleßun
Einem Jahre, und wenn reiheitsstrafe nicht unter zehn . Wer durch Fahrlässigkeit in Dienstes eine erhebliche Beschädigung ein behör herbeiführt, wird mit Frelheitsstrafe bis; in . Fällen kann zugleich auf Die werden.
§. 143. Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache eines Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schi
ü urage oder h Pfl vor hren ein. Wahrn eines Schiffes o
gangen ist an n , s. en f, fehr dessen Zu⸗
i tei Jahren bestraft e Verheerung oder Verwüstung nstentlaffung erkannt heitsstrafe bis zu zwei Jahren, lünderung gleich bestraft.
lünderung oder eine ihr gleich zu bestrafende Handlung unter Gewaltthätigkeit gegen eine Person begangen, so ist ahren zu erkennen. ꝛ Körperverletzung verursacht worden, so tritt
Jahren und,
ilung, oder wer als Sc he oder als Posten eine strafbare Handlung wissentlich begehen läßt, welche er verhindern konnte und zu verhindern dienstlich . ebenso bestraft, als ob die Handlung von ihm selbst begangen
re.
§. 144. Wer einen Gefangenen, dessen Be tung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzl vorsätzlich bewirkt oder beförd orgesetzten ihm befohlene oder eine ihm dienst⸗
auf Zuchthaus bis zu zehn waltthätigkeit eine schwere uchthaus nicht unter zehn enschen verursacht worden ist, Todesstrafe,
lebenslängliches Zuchthaus ein.
ichtet war,
in minder schweren Fällen
eise werden die Rädelsführer bestraft That von Mehreren begangen wird; diejenigen, welche ni ohne selbst eine Gewaltthätigkeit gegen eine ifft Gefängniß bis zu zehn weite Klasse des
chtigung B en wenn die rdert, ingleichen
In gleicher . ch an einer
oder dessen Befreiun wer eine von seinem lich obliegende Verhaftung vorsätzlich nich wird mit mittlerem oder strengem Arrest nie
oder mit Gefängniß oder
solchen That betheili n rn Person zu begehen, 65 3 2 auf Versetzung in die nf Jahren i baren fn,
ie zweite Kla
ahren; zugleich ist oldatenstandes zu erkennen. elde in der Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem Kampfplatze gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten Truppen eine Sache abnimmt, oder einem Kranken oder Verwundeten auf dem Kampfplatze, auf dem Marsche, auf dem r im Lazareth, oder einem seinem Schutze anvertrauten enen eine Sache wegnimmt oder abnöthigt, n Jahren, in minder schweren Jahren und Versetzung in die zweite Klasse des nstandes bestraft; zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. J . §. 1535. Wer im Felde als Nachzügler Bedrü Landeseinwohner begeht, wird wegen Marodirens mit Ge ängniß von sechs Monaten bis zu fünf auf Versetzung in die zweite Kla werden. Wird die
t unter v r Festungshaft bis auch kann neben Gefängniß auf Versetzung Seng n ,. n,. putch Jahrtcssn ie weichung des Gefangenen nur dur ah beförßert oder erleichtert worden, oder ist di ö. Fahrlässigkeit unterblieben, so tritt Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten ein. . 5. 145. Eine Person des Soldatenstandes, welche bei einem ihr übertragenen Geschäfte der Heeres oder Marineverwaltung eine Sand- lung begeht, welche im Sinne der allgemeinen Strafgesetze ein Ver brechen oder Vergehen im Amte darstellt, ist nach den in jenen Ge—⸗ setzen für Beamte gegebenen Bestimmungen zu bestrafen. Elfter Abschnitt. Sonstige Hand militärische Ordnung.
1466. Wer ohne Erlaubniß die Wache oder bei einem Kom⸗ do ol r latz verläßt, wird mit Arrest bestraft; im Felde tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu sechs Monaten ein.
§. 147. Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung seiner Unter ⸗ gebenen in schuldhafter Weise verabsäumt, oder wer liegende Meldung
3 ö. = ö 2. * ,,, r, , , , ,. 3 J e , , // / / ,
die Verhaftung n
Transport ode
Kriegsgefan uchthaus
wird mit is zu ze Fällen mit
niß bis zu fün
ckungen gegen die Handlungen gegen d en bestraft, zugleich kann
es Soldatenstandes erkannt
andlung von Mehreren begangen, die sich zur fort⸗ eseßten Bedrückung der Landeseinwohner verbunden haben, oder artet ieselbe in eine Plünderung oder in eine derselben gleich zu bestrafende Handlung aus, so tritt gegen jeden Betheiligten Zuchthaus bis zu
rd eine nach den §§. 129 bis 133 und 135 strafbare andlung gegen einen Deütschen oder einen Angehörigen eines ver⸗ ündeten Staats begangen, so ist auf erhöhte Strafe und, wenn in den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe angedroht ist, auf diese leßtere zu erkennen.
Neunter Abschnitt. Andere widerrechtliche Handlungen gegen das Eigenthum. . 137. Wer vorsätzlich und rechtswidrig einen Dienstgegenstand beschädigt, zerstört oder preisgiebt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei ahren bestraft; in besonders schweren Fällen kann zugleich auf Ver⸗ weite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. er bei Ausübung des Dienstes oder unter Verletzung eines militärischen Dienstverhältnisses sich eines Diebstahls oder einer Unterschlagung an Sachen schuldig macht, welche ihm vermöge des Dienstes oder jenes Verhältnisses wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft; zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher einen Diebstahl oder eine Unterschlagung gegen einen Vorgesetzten oder einen Kameraden gegen seinen Quartier wirth oder eine zu dessen Hausstand gehörige Person begeht. andlung ein Verbrechen im Sinne der allgemeinen ist auf die in diesen Gesetzen angedrohte Strafe zu
oder auf dem Marsche seinen
ie ihm ob- oder Verfolgung strafbarer Handlun 5. Untergebenen vorsätzlich unterläßt, wird mit Freiheitsstr Monaten bestraft; gegen Offiziere kann zugleich auf D erkannt werden.
§. 148. Wer durch unvorsichtige Behandlung von Waffen oder Munition einen Menschen körperlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursacht wor efängniß oder Festungshaft bis
§. 149. Wer rechtswidrig von seiner oder einen Untergebenen zum rechtswidrigen Waffen ordert, wird vorbehaltlich der verwirkten böheren stungshaft bis zu Einem Jahre bestraft. er ohne die erforderliche dienstliche Genehmigu is zu drei Monaten b
zehn Jahren ein.
den ist, mit hren bestraft. auch macht, ebrauche auf⸗
afe mit Ge⸗
.
tzung in di ängniß oder
e g.
8. 138. . verheirathet, wird mit Festungshaft
zugleich kann auf Dienstentlassüng erkannt werden. Auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der
dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß.
Wer im Dienst o
ugänglich oder anvertraut sind,
der, nachdem er zum Dienst befehligt worden, sich durch Trunkenheit zur Ausführun richtung untauglich macht, wird mit mittlerem oder strengem Arrest oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu Einem Jahre bestraft; zugleich kann auf Dienstentlassung erkannt werden. Wer wider besseres tungen gestützte Beschwerde anbrin Einem Jahre bestraft.
Wer wiederholt und leichtfert stützte Beschwerden oder wer eine dem vorgeschriebenen Dienstwege einbringt, wird mit Arrest be
. Zweiter Titel. Militätische Verbrechen und Vergehen der
. Militärbeamt en. §. 153. Ein Militärbeamter, welcher sich dem ersten bis dritten, dem sechsten und achten Abschnitt des ersten strafbaren Handlungen schuldig macht, wird nach den daselbst für Personen des Soldatenstandes en bestraft; statt auf Versetzung in die zweit
andes ist auf Amtsverlust zu erkennen.
S. 154. Andere Pflichtverletzun den allgemeinen, für Beamte geltenden Vorschriften zu beurtheilen.
Dritter Titel. Strafbestimmungen für Per gesetzen nur in Kriegsze §. 155. Während eines gegen das Deutsche Reich a ersonen, welche sich in irgend einem bei dem kriegführenden Heere befinden, oder sonst m folgen, den Strafvorschriften
65 , ; itsstrafe, welche gegen eine Per- ruppen in 3 wic oder
seiner Dienstver⸗
issen eine auf unwahre Be gt / wird mit Freiheitsstrafe
auf unwahre Behauptungen ge⸗ eschwerde unter war ?
Ist Stra erkennen.
Zehnter Abs Verletzung von Dienstpflichten bei Ausführung besonderer Dien stverrichtungen.
8 Wer vorsätzlich unrichtige Dienstatteste ausstellt oder Rapporte, dienstliche Meldungen oder dienstliche Berichte unrichti abstattet, oder solche wissentlich weiter befördert, wird mit Gefängni von sechs Monaten bis zu drei die zweite Klasse des Soldatenstandes hestraft. Fällen tritt mittlerer oder strenger Arrest oder Gefängniß oder u sechs Monaten ein.
‚ ür eine Handlung, die eine Verletzung einer Dienst⸗ flicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder ch versprechen läßt, wird wegen Bestechung mit Zuchthaus bis zu
1 ĩ chweren Fällen tritt Freiheits⸗ afe bis zu drei Jahren ein; auch kann neben dem Fefängniß auf in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. Wer als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder als Posten in schuldhafter Weise sich außer Stand setzt, den ihm ob⸗ liegenden Dienst zu versehen, oder eigenmächtig seinen P oder sonst den ihm in Bezug auf jenen Dien entgegenhandelt, wird mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter vierzehn Tagen, im Felde mit mittlerem oder strengem Arrest nicht unter drei Wochen oder mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu zwei Jahren bestraft.
ahren und mit Ver i n be nh di, d. Jahre 3 , n nn fich im Felde einer der in . 2 Titels bezeichneten nar deln a , , ebenen Bestimmun⸗ lasse des Soldaten⸗ ahren bestraft. In minder der Militärbeamten sind nach eri zun 6. 58 14 onen, welche den Militär- ten unterworfen sind. ug Krieges sind alle Dienst ⸗ oder Vertrags ver ch bei demselben au
ieses G 2
ertheilten halten oder insbesondere den 1536. Neben einer jeden Frei son verhängt wird, die sich zu den
3851
Vertragsverhältnisse befindet, kann zugleich auf Aufhebung dieses Ver ⸗ Admiralität als Verwaltun gSchef stehenden Beamten, welche einen . a , nugleiß auf gush é nee? Militärrang haben. Es are e hn keinen Unterschied, ob sie einen 8. 157. Ausländische Offiziere, welche zu dem kriegführenden Diensteid geleistet haben oder nicht. . . zugelassen sind werden, wenn der Kaiser nicht etwa besondere Militärbeamte die im Hffizierrange stehen, sind obere Militär-
estimmungen Hire fen hat, nach den für deutsche Offiziere geltenden beamte, alle anderen Militärbeamten sind untere Militärbeamte.
Auf das Gefolge solcher Offiziere findet die Vorschrift des §. 155 . 2 3 Anwendung. Die Nr. 50 der Annalen der Landwirthschaft« in den S. 158. Auf strafbare Handlungen eines Kriegsgefangenen finden Königlich Preußischen Staaten haben folgenden Inhalt: Preußen: nach Maßgabe seines Militärranges die Vorschriften dieses Gesetzes Geschaftsorduung für das forstliche Versuchswesen in Preußen. Die entsprechende Anwendung. Bodenkredit⸗Institute Bayerns. Mähemaschine von Goodwin, von SF. 159. Ein Kriegsgefangener, welcher unter Bruch des gegebenen Dr. Wüst. Vom Ausschusse des Kongresses deutscher Landwirthe. Ehrenwortes entweicht; oder, auf Ehrenwort entlassen, die gegebene Literatur Die Central Landschaft für die preußischen Staaten und Zusage bricht, wird mit dem Tode bestraft. . ihr Kritiker Geh. Ober ˖ Regierungs · Nath a. D. Noah, von R. Meyer. Kich ld Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter —Vermischtes: Berliner Toconmarkt. Landwirthschaftliches Schau denen er aus der ie elan genschalt entlaffen, vor Beendigung des fest zu Hamm. Ackerbauschule zu Cleve. Die landwirthschaftlichen Krieges — Gewerbe Belgiens. Exotische Futterpflanzen in Frankreich. — Woll⸗ 5. 160. Ein Ausländer oder Deutscher, welcher während eines märkte. egen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf, dem Kriegs- — chauplatze sich einer der in den §§. 57 bis 5g und 131 vorgesehenen Statistische Nachrichten.
, , ,, , J, Aus dem Jahresberichte der Aeltesten der Kaufmannschaft
; ĩ ü 4 über den Gang des Handels, der Industrie und der Schiffahrt von we e e ee ge r e e, he,, ,, ,, pen oder Angehörige derselben oder gegen eine auf Anordnung des In der Eisen in du serie beschältigte die Möaschinenfabrit, der Raisers eingesetzte Behörde eine nach den chen des Beutschen Reichs vereinigten samburg:; Magdeburger Dampfschiffahrt Compagnie zu srafbare Handiung begeht, ist ebenso zu bestrafen, als wenn diese . , i n n,, 1 n,, 5 .
̃ desgebi ö orjahre e d hlr. 47 —
den ung den wen ien ö e V ö 3 im Hahre 1870. — Die Eisengichere und. Maschinenfabrit von Zusatzbestim mungen für die Marine H. Gruson, ,, ,,. beschäftigte beim Beginn des Jahres
§. 162. Von den in diesem 6 den Verhältnissen des Heeres . und er, r , ,. . . , r, ra- iir bie ; f aus im Werthe von Thlr. gegen? hlr. in ahre. . Ausdrücken sind für die Marine als gleichbedeutend zu ö. . 66 . 1 96 en. ĩ ö ö . 1. ; ; ; l elasse für die Brennereien mehr als im Vorjahre, und während die . e n m e , rr inn Melasse früher vorzugsweise aus Böhmen bezogen wurde stehen neuer
Litar! ; ; é ödings auch Bezüge aus Schweden, Ungarn ünd Polen in Aussicht. r , , , ,. Rrckt are gleigbedentend mit 36 die K betrug bie Einnahme an Branntweinsteuer
L65570 Thlr. und der Spiritüserport 5660065 Quart zu 80 Pro- h . ent, wofür 278,131 Thlr. Ewortbonifiatien 6M wurde. Für Stuben ärrest als gieichbedeutehd mit Kammerarrest⸗ as Vorjahr belaufen sich di Zahlen, auf i434 hlt, Stölssl0 Wohnung als glelchbedeutend mil Kammer. Quart und 418064 Thlr. Bonifikationen. Es kommen auf den
F. iss. Unter Schiff im Sinne die ses Gesetzes ist jedes Fahrzeug auptsteuer⸗Amisbezirk Magdeburg an Steuer 539620 Thlr., gegen
; * r gz3ö5y Thlr. im Vorjahre und an Steuervergütung 156, 886 Thlr. * ö ef J gin 239 620 Thlr. im Vorjahre. Von den , des erwähn⸗ 164. Als
ast. ilt in : = 50h / 951 Scheffel Getreide, hne nreblltt Justand gilt in der Marine der Kriegs; h aht Steuerbezirks wurden verarbeitet 5h, ae eines Schiffes. 2 n ls tone bestnblich ist jedes zo es Scheffel Kartoffeln und Sosßf935 Centner Melasse, Im
ᷣ . ahre 1876 wurden verbraucht 102,184 Scheffel Getreide, 609.957 5 gif 4 wr h a, 6 n , , 8. el Kartoffeln und 4533494 Gentner Melasse.
vie am! Lande befindlichen Militärpersonen der Marine tritt er Umfaß von Magdeburg an Zucker wird auf eg, l' 80 go
ECtr. Rohzucker und Nachprodukte, 2869 000 Brode und 230 000 Etr. é w r, ,, ,, , ö emahlenen Zucker . Vom dortigen Hauptsteueramte wurden sezung 165. ⸗ Als vor dem Ü befindlich zu betrachten ist ein Os256 Ctr. Rohzucker, 63 593 Ctr. Konsumzucker und 79/340 Ctr.
j ö ; Brode gegen eine Vergütung von 1244511 Thlr. exportirt gegen Schiff, o lange in Gewätigusg, zine⸗ Sin shenttefenz mie dem 39. 401 *g resp. din enn gin 31/034 Eir. mit einer r gde,
Feinde . schüßze des Schiffes scharf geladen sind.
; ) von 47,919 Thlr. im Vorjahre. Liese de e nd ble Angeselin des von se Tir khz briefe eschzftgss bt Ban abr ftatten
es den Militärstrafgesetzen unterworfen. J 1d] ; I oer, de, dr . Der Ümsatz des Königlichen Bankeomptoirs betrug et. ĩ ; nun gg unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und bei— — * . ö . gen, , . Kaiserlichen Insiegel. ö ein Me n 2 // 18. 500 ergiebt. , n , , a, S Babelsberg / den 20. Juni 1872. burger Privatbank bezifferte sich auf 25073 hlr. gegen ren, mm, n,. Ph ö iih e lm 24, 90h 06 Thlr. im Jahre i870. Der Gesammtverkehr des Magde; . (J. S) 3a em, Bis mard burger Bankvereins Klinsieck, Schwanert u. Co. belief sich auf 421526 417 3 ö Thaler gegen 35317872 Thlr. im Vorjahre. Anlage ; Die engen he d ml en . ea, . atte einen Zuwachs von 1521966 r. gegen das Vorjahr. ve, , n , , , n, ,,, ,, ede ö ehörenden ilitärpersjonen. orjahr ein ehr von er 9 Die 6 an . zur , ,. gehörenden ö von 635557 Thlr. ab. . h Milltärpersonen bestehen aus Personen des Soldatenstandes und aus Bei der Königlichen Kostverwaltung gingen an Britf— Militarbeamtgvn. po st ⸗Gegenständen ein 365g 78 Stück 7 265 884 Stück im A. Per sonen des Soldatenstandes sind: an , ,,, . ,, . , . Sendungen ffiziere. ⸗ rfa in vier Haupt⸗ . ? gegen 52 879 245 Thlr. ⸗ . lass ; ,,, , ; . Un De ch en wurden aufgegeben S3 669 Stück gegen 74s711 . in der Maxine: im Vorjahre und kamen an 85105 gen 76404 im Vorjahre. ) Flagg Offiziere oder Admirale, Die Dampfschiffahrt beförderte ein Güterquantum von 2 35. S- Offiziere, 16028223 Ctr. gegen 753 673 CEtr. im Vorjahre, während das Resultat 3 Kapitän ⸗ Lieutenants, der ni chiffahrt im Vergleich zum Vorjahre weniger befriedi⸗ end war. ö ; An Getreide wurden von Magdeburg aus versandt 429 872 Centner gegen 216 827) Etr, im Vorjahre und daselbst empfangen 33 453 Etr. gegen 335585 Ctr, im Vorjahre. rr Oelfaaten wurden verschickt 2663 Ctr. gegen 155694 Ctr. iz
ein 15664 Ctr. gegen 11,101 Ctr. im Vorjahre.
. ,, chen n, 441220 CEtr, gegen 22087 Ctr. und empfangen 60230 Ctr. gegen 39778 Ctr. im Vorjahre Der Eingang an Kohlen betrug 1804212 Ctr. und der Versandt , 8 tä ts pS, sowie S067 14 Ctr. . Mi 3 ö. . , mn g, n, eu 6 , . ö mj 2. . 3 . 23 . 6 ,,, , .
5 Mahl res Militärranges ater Rr. J. I. Statistik gesammelten Nachrichten sich d . , 6 . ichs Italien am 31. Dezember 1871 auf 26 816 8 E.
B. Militärbgamte ,
. ine für das Bedürfniß des Heeres . Berkehrs⸗Anstalfen. ar , Heber rde, e, gel,, D s. Die Sächsisch-⸗Yhürnn gischt Cisltn bahn . datenstan de gehörenden und unter dem Kriegs ⸗-Minister oder Chef der Plauen) deren Sproz. Stamm ˖ Prioritäten am 2. und X d. Miz.