1872 / 155 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Jul 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Elsenbahn . Prioritãts Aktien und Obligationen. Bank- und Industrie- Aktien B ank d e n.

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Redaction und Rendantur: S chwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober. So ; König . ö (R. v. Decker). Sofbuchdruckerei

Folgen zwei Beilagen

Berichtigungen. Gestern: Mainz Ludwi shafen 178 * 4 1 . T. . 39. i ĩ Rostocker Ver. Bank 99 G. Wiener Unionbank 76 etw. 1 k ö n, ,. * ö

Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats ⸗AUnzeiger.

* 13.

betreffend die Einführung der allgemeinen Deutschen Wechsel⸗ d des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in Elsaß ˖ Lothringen. Vom 19. Juni 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc., verordnen im Namen des Deutschen Neichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß Lothringen was

cle 1. Die allgemeine Deutsche Wechselordnung und das all emeine Deutsche Handelsgesetzbuch erlangen in der Fassung, in welcher ein den Anlagen A und B enthalten sind, nebst den gegenwartigen Einführungsbestimmungen mit dem 1. Oktober 1872 in Elsaß— Fothringen in Gesetzes kraft.

Mit dem bezeichneten Zeitpunkte treten die bestehenden Gesetze und anderen Vorschriften über Handelsrecht, insoweit sie Materien betreffen, welche Gegenstand der zur Geltung gelangenden Gesetze sind, außer Kraft. Es bleiben jedoch, soweit nicht Bestimmungen der leßz⸗ teren Gesetze entgegenstehen, in Wirksamkeit:

I der fünfte Titel des . über die Gesellschaften vom 24. Juli 1867 (Bull. osf. 1513, Nr. 15,328),

Y der zweite Titel des Kniserlichen Dekrets vom 22. Januar 1868, betreffend die Versicherungsgesellschaften (Bull. olf. 1558, Nr. 15,787), mit der Maßgabe, daß unter den Staats resp. den vom Staate

arantirten Werthpapieren, in denen die ö,. der Fonds der Ver= i n hesclscha ten nach Vorschrift des Artikels 33 dieses Dekrets erfolgen soll, deutsche Staats-, bezw. von einem deutschen Staate arantirte Werthpapiere zu verstehen sind, und daß die Anlage in . Staatsrenten, bei der französischen Bank und dem créödit

ncier nicht mehr gestattet ist; ö ; die Bestimmungen über das Börsen⸗ und Mäklerwesen und

. über sertüer Waarenverkãäufe. . 2. Die in den Handelsgesetzen der Staatsregierung oder den

ah , eingeräumten Befugnisse gehen auf den Reichskanzler ber. Der Reichskanzler kann diese Befugnisse auf ihm untergeordnete Behörden übertragen. ö .

Die Anstellung der Wechselagenten und Mäkler unterliegt in den Fällen, in welchen sie bisher der n . Bestätigung unter⸗ worfen war, an Stelle der letzteren der Bestätigung durch den Ober⸗

räsidenten. P ö 3. Ein Minderjähriger, ohne Unterschied des Geschlechts, kann nur dann Kaufmann sein und auf. Grund des Artikels 457 des Civilgesezbuchs in Ansehung der in seinem Handelsbetrieb eingegan⸗ enen Verbindlichkeiten für volljährig erachtet werden, wenn er 18 ahre alt, emanzipirt und ausdrücklich ermächtigt ist, das Handels— gewerbe zu betreiben. . ;

Die Ermächtigung wird von dem Vater, wenn dieser gestorben, interdizirt oder abwesend ist, von der Mutter, in Ermangelung beider durch einen von dem Landgericht bestätigten Beschluß des Familien raths ertheilt. . ; .

Sind diese Erfordernisse vorhanden, so kann der Minderjährige auch seine Immobilien in Bezug auf den Handelsbetrieb mit Schulden beschweren, zur Hypothek stellen und veräußern, das Letztere jedoch nur unter Beobachtung der Formen der Artikel 457 ff. des 1

§. 4. Ein enianzipirter Minderjähriger, welcher nicht Kaufmann ist, kann einzelne Handelsgeschäfte selbständig und mit derselben Wir- kung wie ein Volljähriger schließen, wenn er 18 Jahre alt und zu den einzelnen Geschäften in der durch den vorhergehenden Paragraphen be— zeichneten Weise ausdrücklich ermächtigt ist.

8§8. 5. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann ohne Autori- sation ihres Ehemannes ihre Immobilien in Bezug auf den Han—⸗ ,, mit Schulden beschweren, zur Hypothek siellen und ver⸗

ußern. ; ; 6 jedoch für die Ehe Dotalrecht gilt, so kann die Verpfän— dung oder Veräußerung der Immobilien, welche Dotalgut . nur in den durch das Civilgesetzbuch bezeichneten Fällen und unter Beob— achtung der dort vorgeschriebenen Formen erfolgen. .

n Betreff der Haftung des Ehemannes für die Verpflichtungen der Ehefrau aus ihrem Handelsgewerbe behält es bei der Bestimmung des Artikels 220 des Civil⸗Geseßbuchs sein Bewenden.

§. 6. Jeder Ehevertrag zwischen Ehegatten, von welchen einer zu den Kaufleuten gehört, 564 binnen einem Monat nach dem Abschluß des Vertrages im Auszuge den in dem Artikel 872 der Civil Prozeßordnung bezeichneten Sekretariaten und Kammern ühbersendet werden, damit die Veröffentlichung mittelst Eintragung in die Tabellen nach Maßgabe jenes Artikels erfolge. .

In dem Auszuge muß angegeben sein ob für die Ehegatten Gütergemeinschaft besteht, ob Trennung der Güter oder ob Dotalrecht vereinbart ist.

Der Notar, welcher den Ehevertrag aufgenommen hat, ist ver- pflichtet, die in diesem n vorgeschriebene ebersendung zu bewirken; unterläßt er dies, so hat er eine Geldbuße von fünfünd⸗ zwanzig Thalern verwirkt; er ist den Gläubigern verantwortlich und wird mit Amtsentsetzung bestraft, falls bewiesen wird, daß die Unter— lassung in Folge einer Kollusion stattgefunden hat. .

7. Jeder Ehegatte, für dessen Ehe Gütertrennung oder Dotgl⸗ a m, ist, muß, wenn er nach Schließung der Ehe das Ge⸗ werbe eines Kaufmanns ergreift, binnen einem Mongt, von dem Tage an gerechnet, an welchem er den Geschäftsbetrieb begonnen hat, die in dem vorhergehenden . erwähnte Uebersendung be⸗ wirken; unterläßt er dies, so kann er, im Fall er seine Zahlungen einstellt, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft werden.

& 8. Der Auszug, welcher in Gemäßheit der beiden vorhergehen⸗ den Paragraphen dem Sekretariat des , übersendet wird, muß außer den in dem Artikel 872 der Civilprozeßordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen durch den Sekretär des Handels— gerichts ohne Verzug in einem der öffentlichen Blätter bekannt ge— macht werden, welche nach Vorschrift des Artikels 13 des Deutschen Handelsgesetzbuchs zur en, n der in dem Handelsregister erfolgenden Eintragungen bestimmt sind.

§. 3. Bei jeder Klage auf Gütertrennung und dem darauf fol- a n Verfahren kommen die Artikel 1441 bis 1452 des Civilgesetz=

hi und die Artikel 865 bis 874 der Civilprozeßordnung zur An⸗ wendung. ;

rh sedem Urtheil, welches zwischen Ehegatten, von denen einer

1 den Kaufleuten gehört, die Trennung von Tisch und Bett oder die

hescheidung ausspricht, müssen die in dem Artikel 872 der Civil-

prozeßordnung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet werden, widrigenfalls die Gläubiger zu jeder Zeit befugt sind, gegen das Einspruch zu erheben und jede

Urtheil, soweit es ihr Interesse betrifft, in 6 desselben geschehene Auseinanderseßung anzufechten.

§. 10. Handelssachen sind diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitig⸗ keiten, in welchen durch die . ein Anspruch

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I) gegen einen Kaufmann Artikel 4 des Deutschen Handelsgesetz buchs] aus dessen Handelsgeschäften (Artikel 271-276 des Deutschen

Handelsgeseßzbuchs) / 2 k, im Sinne der allgemeinen Deutschen

Wechselordnung; . aus gl, der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend

gemacht wird: ; a) aus dem Nechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Fandel esellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber es Handelsgewerbes sowie nn den Theilnehmern einer Vereinigung

u einzelnen Handelsgeschäften oder einer , zum Handels-

den Vorstehern einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben;

der Handels firma betrifft; eines bestehenden Handelsge

n) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauch

c) aus dem Re i, m welches durch die Veräußerung

chäfts zwischen den Kontrahenten entsteht; d) aus dem Rh er r nf zwischen dem Prokuristen, dem Handlungsbevollmächtigten oder dem Handlungegchülfen und dem igen gh, der Handelsniederlgssung, sowie aus dem Rechtsver= hältnisse zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder , , , . aus einem Handels- tel t haftet (Art. 55 des Deutschen Handelsgesetzbuchs);

aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berüfsgeschäften

des Handelsmäklers im Sinne des Deutschen Handelsgesetzbuchs zwischen diesem und den Parteien entsteht; f), aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denjenigen, welche auf die Rheberei, die Nechte und Pflichten des Rheders, des Korrespondent ⸗Rheders und der Schiffsbesaßung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den Schadenserfaz im Falle des Zu⸗ sammenstoßens von Schiffen, auf die Bergung und ülfeleistung in Seenoth und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger ssch beziehen. §. 11. An die Stelle der Artikel 631 bis 634 und 636 bis 638 des Code de commerce treten folgende Bestimmungen: 1 Die Friedensrichter erkennen innerhalb der Summe ihrer all⸗ gemeinen Zuständigkeit, mit Ausschluß der Handelsgerichte, über Handelssachen, unbeschadet ihrer weiteren Befugnisfe nach dem Gesetze vom 25. Mai 1838. 2 Vor die Handelsgerichte gehören:

a) die Rechtsstreitigkeiten aus Geschäften, welche auf Seiten beider Kontrahenten Handelsgeschäfte im Sinne des Deutschen Handels-

geseßbuchs sind ; b). die Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln im Sinne der Deutschen

Wechselordnung; C) die im §. 10 Ziffer 3 unter a. bis f. aufgeführten Rechts .

streitigkeiten ;

3 Klagen aus einem Geschäfte, welches nur auf Seiten des Be—⸗ klagten ein Handelsgeschäft ist, können nach Wahl des Klägers bei dem Handelsgerichte oder Landgerichte erhoben werden. Dasselbe gilt von Klagen gegen mehrere Verpflichtete, wenn das Handelsgericht nur in Ansehung einzelner derselben zuständig ist. .

12. In Handelssachen (§. 10) finden die Artikel 1326 und 1328 des bürgerlichen Geseßbuchs keine Anwendung. .

Die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzͤbuchs über die Be— schränkungen des Zeugenbeweises sind für Handelssachen aufgehoben.

8. 13. Das Handelsgericht kann in allen Fällen Sachverständige zur Erstattung eines Gutachtens ernennen, oder anordnen, daß zu⸗ nächst behufs Aufklärung und Feststellung der Streitpunkte und zum Versuch einer gütlichen Beilegung des Streits vor einem Kommissar des Gerichts verhandelt werde. . S. 14. Die im Artikel 80 Saz 2 der Wechselordnung der Streit verkündigung beigelegte Wirkung tritt durch Beiladung ein.

§. 15. Ist ein Wechsel oder ein anderes an Order lautendes Papier (Artikel 301, 302, 305 des Deutschen Handelsgesetzbuchs) ab- handen gekommen, so 866 hinsichtlich der Amortisalion neben den Artikeln 7 und 98 Nr. 9 der Wechselordnung folgende Bestim⸗ mungen:

I) der Antrag auf Amortisation ist durch Bittschrift bei dem Handelsgericht des vabli gear ge anzubringen Der Betreibende muß eine Abschrift des Wechsels oder Orderpapiers beibringen oder doch den wesentlichen Inhalt desselben und Alles, was zur vollstän- digen Erkennbarkeit nöthig ist, angeben, auch den Besitz und Verlust glaubhaft machen; ;

2) das Gericht erläßt eine öffentliche Aufforderung an den unbe⸗ kannten Inhaber, binnen einer bestimmten gr das Papier dem Gericht vorzulegen mit der Verwarnung, daß dasselbe sonst für kraft los erklärt iderde. Die Aufforderung wird in dem , des Handelsgerichts, und wenn am Zahlungsorte eine Börse besteht, im Börsenlokale angeschlagen, auch ein oder mehrere Male, je nachdem das Gericht es für angemessen erachtet, in den für die Eintragungen in das Handelsregister bestimmten Blättern (Art. 14 des Deutschen Jan ls sq hig g; sowie auf Antrag des betreibenden Theils oder eeignetenfalls von Amtswegen in anderen in- oder aus ländischen Ell len bekannt gemacht. Die Frist zur Meldung wird auf min⸗ destens sechs Monate und höchstens ein Jahr, vom Verfalltage an gerechnet, bestimmt; .

3) wird das Papier von dem Inhaber vorgelegt, so ist dem Antragsteller zu überlassen, sein Recht gegen denselben geltend zu

machen . . 4) meldet sich kein Inhaber, so erklärt das Gericht auf weiteren

Antrag des betreibenden Theils das Papier für amortisirt.

§. 16. Zu den Gerichtsbeamten, welche Protest aufnehmen kön⸗ nen, gehören auch die Gerichtsvollzieher. Ueber das von den Letzteren hierbei zu führende Amtssiegel (Art. 88 Nr. 6 der Wechselordnung) wird der Generalprokurator Bestimmung treffen.

Die Register, in welche die Proteste nach Vorschrift des Art. 90 der Wechselordnung eingetragen werden sollen, sind in der für die Repertorien vorgeschriebenen irn, anzulegen und zu paraphiren.

Proteste dürfen nur von 9 Uhr Vormittags bis 5 Uhr Abends, zu einer früheren oder späteren Tageszeit aber nur mit Zustimmung des Protestaten erhoben werden. . .

Die Beamten sind nicht gehalten, eine Abschrift der Protest⸗ Urkunde zurückzulassen.

S§. 17. Die bei den Handelsgerichten angestellten Gerichtsschreiber stehen unter der Aufsicht des Generalprokurators, welcher die Ober- prokuratoren mit U&emberwachung ihrer Dienstführung beauftragen kann.

S§S. 18. Jede zur Eintragung in das Handelsregister bestimmte Anmeldung muß auch in denjenigen Fällen, für welche, das Handels gesebuch dies nicht besonders vorschreibt, entweder persönlich vor dem Sekretariate des Handelsgerichts erklärt oder in beglaubigter Form bei demselben eingereicht werden. Geschieht die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten, so hat dieser eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht beizubringen. .

Dieselben Formvorschriften gelten in Bezug auf die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, welche nach Vorschrift des Handelsgesetzbuchs bei dem Handelsgericht be- wirkt werden soll. .

Die näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führung des Handelsregisters bleiben einer von dem Reichskanzler zu ertheilenden Instruktion vorbehalten.

§. 19. In den Fällen, in welchen nach dem deutschen Handels

eseßbuche das Handelsgericht die Betheiligten zur Befolgung der ge— thin Anordnungen über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister und über die Zeichnung oder Einreichung der Zeich⸗ nung der Firmen oder Unterschriften anzuhalten hat, besteht, die ge— setzliche Ordnungsstrafe in Geldstrafe von fünf bis zu zweihundert

Thalern. ; Eine Beitreibung der Geldstrafe mittelst Körperhaft oder eine

Umwandlung derselben in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Neben hi Geldstrafe hat der Betheiligte auch die Kosten des

Verfahrens zu tragen.

§. 20. Der Präsident des Handelsgerichts oder der von ihm dazu beauftragte Richter hat die Befolgung der in den vorgehenden Paragraphen erwähnten gesetzlichen Anordnungen zu überwachen und die . ügungen zu erlassen. Leßtere enthalten die . innerhalb einer bestimmten Frist die gesetzliche Anordnung 7 befol-· en oder bei dem Sekretariate des Handelsgerichts mündlich oder

S. 21. Wird hinnen der durch die ügung bestimmten Frist weder die geseßliche Anordnung befolgt noch Emsprüch erhoben, so hat der Präsident des Handelsgerichts oder der von ihm beauftragte Richter die Strafverfügung für vollstreckbar zu erklären und der Sclrelär bie= elbe zum Zwecke des Vollzugs auszufertigen. Gleichzeiti ist die erfügung unter n, einer anderweiten Ordnungs . zu wiederholen. Mit den Stra ann, wird fortgefahren bis die gesetz liche Anordnung befolgt oder Ihre Voraus seßzung weggefallen ist. .S. 22. Wird gegen die Verfügung binnen der bestimmten Frist Einspruch erhoben so kann das Handelsgericht zur Aufklärung des Sachverbalts Ergebungen anordnen; wird die Strafverfügung nicht aufgehoben, so ist der Betheiligte in eine bestimmte Sitzung zur öffent⸗ lichen Verhandlungen vorzuladen.

S. 23. Binnen zehn Tagen! vom Tage der Verkündigung des Urtheils, kann der etheiligte Berufung an das Appellationsgericht einlegen. Dieselbe ist bei deni Sekretariate des Handelsgerichts er lich oder mündlich anzumelden. Das Handelsgericht fender die Ver⸗ handlungen an den General- Prokurator, welcher die Vorladung des Betheiligten veranlaßt. Die Entscheidung kann auf Grund der Akten

erfolgen. - Gegen die Entscheidung des Appellationsgerichts findet ein Rechts⸗

mittel nicht statt. 24 Verspätete Einsprüche heben die vorausgegangenen voll⸗ streckbaren Strafverfügungen nicht auf, jedoch kann das Handelsgericht oder in höherer Instanz das ÄAppellationsgericht die Einstellung des Vollzugs aus besonderen Gründen anordnen. Bei verspäteten Ein- sprüchen werden die aus der Vollziehung der früheren Strafverfügun gen entstandenen Kosten stets von dem Betheiligten getragen.

§8. 235. Die vorhergehenden §§5. 19 bis 21 finden entsprechende Anwendung bei dem Einschreiten gegen diejenigen, welche sich einer nach den Vorschriften des dritten Titels des ersten Buchs des Deut— schen Handelsgesetzbuchs ihnen nicht zustehenden Firma bedienen.

. 26. Die Verfügungen und Entscheidungen in dem die Fest · sezung der Ordnungsstrafen betreffenden Verfahren werden durch einen von uch Handelsgerichts ⸗Präsidenten beauftragten Gerichtsvollzieher zugestellt. Die Festsetzung und Anweisung der Gebühren der Beamten und Zeugen und , , der Geldstrafen und Kosten geschieht in derselben Artz wie bei den landgerichtlichen Strakfsachen.

s. 27. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen ist in Handels und Wechsessachen sechs vom Hundert jährlich. Die Höhe der vertragsmäßigen Zinsen unterliegt in Handels- sachen der freien Vereinbarung. . Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren Zinssatz als jährlich sechs vom Hundert gewährt oder zusagt, ist zu einer halbjährigen Kündigung des Vertrages befugt. Jedoch kann er von dieser Befuügniß nicht unmittelbar bei Eingehung Des Vertrages, sondern 9 nach Ablauf eines halben Jahres Gebrauch machen. Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nachthein des Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind ungültig. Auf Schuldverschreibungen, welche unter den , Voraussezungen auf 6 Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann nf und auf Schulden eines Kaufmanns aus feinen Handelsgeschäften, findet dieselbe keine Anwendung. S8. 28. Die Einregistrirung der Urkunde über die Pfandbestellung ist in Handelssachen zur Herstellung des sicheren Datums nicht er=

forderlich.

Im Uebrigen kommen die Bestimmungen des Civilgesetzbuchs

über das Faustpfand auch in Handelssachen zur Anwendung, foweit die Artikel 309 bis 316 des Deutschen Handelsgesetzbuchs nicht ein Anderes bestimmen. §. 29. Gegen den Gläubiger, welcher den Besitz einer Sache oder eines Werthpapiers des Schuldners in einer das Zurückbehal= tungsrecht der Artikel 31 und 314 des Deutschen Handelsgesetzbuchs begründenden Weise erst seit dem Tage der Zahlungseinstellung oder innerhalb der nächstvorher ,, zehn Tage erlangt hat, sind die Vorschriften der Artikel 446, 447 des Code de commerce in fi er . a n,, wie wenn ihm ein Faustpfand bestellt wor- en wäre.

S§. 30. Die im S. 11 dieses Gesetzes enthaltenen Kompetenz- bestimmungen finden keine Anwendung auf die am 1. Oktober 1872

bereits anhängigen Sachen. Als anhängig sind diejenigen Sachen zu betrachten, in denen eine Ladung an den Beklagten ergangen ist. J 31. Die 2 über die Eintragung der Firmen und die Eintragung der Handessgesellschaften, ihrer Vertreter und Liqui- datoren in das Handelsregister, sowie die Vorschriften Über die Zeich- nung der Firmen und Unterschriften gelten auch für die Kaufleute, welche bereits vor dem 1. Oktober 1872 ihren Geschäftsbetrieb be⸗ onnen haben, sowie für die vor diesem Zeitpunkt errichteten Gesell-· nn. Letztere sind in das Handelsregister guch dann un . wenn die ane e n nicht vorhanden sind, welche nach dem deutschen Handelsgesetbzbüch für die Errichtung der Gesellschaft erfor⸗ derlich sein würden. ; ;

Zur Anmeldung wird eine Frist von drei Mongten, vom 1. Ok= tober 1872 an gerechnet, gewährt. Geschieht die Anmeldung recht. eitig, so kommen die Artifel 16 bis 18. 20, 21 Absatz 2 und 16s des Helden Handelsgesetzbuchs nicht zur Anwendung.

Die im Artifel 13 des Deutschen . angeordnete Veröffentlichung der Eintragung unterbleibt bei denjenigen Gesell= schaften, deren Errichtung schon nach Vorschrift des Artikels 55 des Gesetzes vom 24. Juli 186, bekannt gemacht worden ist.

§. 32. Sind die persönlich haftenden e ft oder Vertreter einer Handelsgesellschaft in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so finden die Artikel 116 und 231 Absatz? des Deutschen Handelsgesetzbuchs für die nächsten fünf Jahre, vom 1. Oktober 1872 an gerechnet, keine Anwendung, wenn die Beschränkung innerhalb der in den vorhergehenden Paragraphen bezeichneten dreimonagtlichen Frist zur Eintragung in das Handelsregister . ist. Ist dies nicht geschehen, 3 kommen jene Artikel nach Ablauf von drei Monaten, vom 1. Oktober 1872 an gerechnet, zur Anwendung.

§. 33. Die bestehenden Altiengesellschaften sind als solche staat⸗ licher Beaufsichtigung nicht mehr unterworfen.

8. Zt.. Soweit in Folge der Einführung des Deutschen Handels⸗ rechts Bestimmungen über U,. und Kosten erforderlich sind, werden dieselben durch Kaiserliche Verordnung getroffen.

Urkundlich unter 6 Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. ( Gegeben Berlin, den 19. Juni 1872. 1. 8.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

Königreich Preußen.

Verzeichniß der zum Geschäftsbetriebe in Preußen zugelassenen Versicherungs⸗ ,. und Gesellschaften. “*) (Aufgestellt im Juni 1872.)

A. Ressort des Ministeriums . ö A. Inländische öffentliche Feuersozietäten.

1 r . 8. 1 a n n g euersozietät für Ostpreußen in Königsberg. 2) (Ostpreußische) Städte ⸗Feuersozietät für die Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen (exkl. der Städte Königsberg und Memel) in Königsberg. 3) 3 etät der land⸗ schaftlich nicht assoziationsfähigen Grundbesißer in den Regierungs⸗

h uff Ei ch zu erheben mit dem Ersffnen, daß andernfalls die

etriebe (Art. 10 des Deutschen Handelsgeseßzbuchs wohl während des ebe r; als nach Au Jud des ö en Verhältnisses, ingleichen aus dem Rechtsverhältnisse züöischen den Liquidatoren ober

nspru angedrohte Ihr, verwirkt ist.

Vergl. Beil. zum Staats ⸗Anzeiger Nr. 8 vom 17. April 1866 und 3ᷣ 3 vom 10. März 1868.

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