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Bank · und Industrie- Aktien. Banken.
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Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-AUnzeiger. Mittwoch den 24. Juli ⸗
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Industrie- Aktien.
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
(R. v. Decker).
ltal. Tab. Regie- Aktien Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuüchdruckerei
Folgen zwei Beilagen
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Deut sches Reich.
etz, betreffend die französische Kriegskosten ⸗‚Entschädigung. Gesetz / ff 336 8. Juli 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kgiser, Köni Preußen 1c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach . ler Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was
erfolg salztue I. Zur Wiederherstellung. Vervollständigung und Aus. üstung der in Elsaß⸗Lothringen gelegenen Festungen, sowie zur Er⸗— an und Einxichtung der erferderlichen Kasernen, Lazareth— und n n. Inftallen in den, offenen, Garn sonstädten von Elsaß⸗ sothringen ist aus den bereitesten Mitteln der von Frantrzich zu jahlenden Kriegskosten - Entschädigung die Summe ron 40 256,950 Fhalern flüssig zu machen, . Pon dieser Summe sind zu verwenden: M) für die . r , und die von Artilleriegebäude ber i er erer üer ü der Artillerie · Verkstatt in Straßburg und Ergänzung, der Betriebseinrich= tungen der Pulverfabrik in. Meß. — 3) für den sortifikatori schen Aus ban der elsaß⸗ sothringischen Festungen Straßburg, Metz, Bitsch, Neu-Breisach und Diedenhofen ö I zur ersten Einrichtung und Ausstattung der Kasernements, Stallungen und sonstigen Gar sson · Anstalten . 1 ö. Herstellung, Vervollständigung und Ausstattung der Festungslazarethe 6) desgleichen der Garnisonlazarethe. 7 zun Neübau und zur Einrichtung der Train⸗ Wagenhäuser für das Traindepot in Straßburg ; und für den Ausbau und die Ausstattung des Kriegsschulgebäudes in Meß s) zur Wiederherstellung der Bäckerei⸗ und Mühlen ⸗Etablif ements 2. n,, , isionnements an Brodmaterie z Hafe nich zur Instandsetzung des Montirungs⸗Depot - gebäudes in Straßburg —— II) zur Erioerbung und Einrichtung eines Gouvernementsgebäudes in Straßburg
„00,000 Thaler, 210 000 19.000 000
g/ 500/000
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182,000
100000
906, 950
442/9900 25/000 *
180000 Summe 075d dos Thaler.
Art. IE. Von der im Artikel J. nachgewiesenen Summe von (0sRöhsd5ß Thalern werden dem Neichskanzler für das Jahr 1872 156175323 Thaler und für das Jahr 1873 13,700 200 Thaler zur Verfügung gestellt. Die später zu verwendenden Beträge sind in die Reichshaushalts-Etats der betreffenden Jahre aufzunehmen. -
Art. III. Aus den bereitesten Mitteln der von , . zu zahlenden Kriegskosten-Entschädigung werden ferner dem Reichskanzler ür die Jahre 1872 und 1873 1375000 Thaler zur, Erwerbung und Herrichtũüng eines ö für die Artillerie⸗Prüfungskommission
Verfügung gestellt. — . . . . 8 Einnahmen aus der Veräußerung der entbehrlich werdenden Festungsgrundstücke, oder solcher Grundstücke, welche nach der Wiederherstellung und Vervollständigung der Festungen im Besiße der Militärverwaltung verbleiben oder welche aus Reichsmitteln in Gemäßheit dieses Gesetzes erworben werden, dürfen nur unter Geneh⸗ migung des Bundesrathes und des Reichstages verausgabt werden und sind, sofern diese Grnchmigung nicht anderweitig erfolgt ist, in dem nächsten Reichshaushalts-Etat in die zur Deckung der gemein schaftlichen Ausgaben bestimmten Einngomen einzustellen. 3 Art. V. Nachstehende durch die Kriegführung wider Frankreich erwachsene oder mit derselben in unmittelbarem Zusammenhange stehende Ausgaben, als;
I) die Kosten für Festungen ⸗ fa een, Aufwand für das Belagerungsmaterial; .
3) die durch den Krieg veranlaßten außeretatsmäßigen Ausgaben ür die Kriegsmarine; ö . ͤ ) die Cen für ö Einrichtungen zur Küsten vertheidigung und die Kosten der Stromsperren
5) 9 orn. für Anlegung und ,, ng von Eisen bahnen im Interesse, der Kriegführung, soweit dieser Aufwand sich nicht als eine nützliche Anlage im Interesse der Gebiete der an dem Kriege betheiligt, gewesenen deutschen Staaten darstellt, ferner die Kosten der für die okkupirten Bahnen während des Krieges beschafften Betriebsmittel, abzüglich des für dieselben erzielten Erloöͤses, ingleichen die Kosten der Wiederherstellung der zu Landesvertheidigungszwecken erstörten Landstraßen; ö ;
. 19 die Kosten 9. nicht in den Bereich der Feldtelegraphie fallen den Telegraphenanlagen und des Betriebes derselben unter den unter Ziffer 5 bemerkten Beschränkungen ;;; ö ö
7) der Aufwand, welcher durch die einstweilige Civilverwaltung in Frankreich, sowie bis Ende des Jahres 1871 durch die Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß: Lothringen entstanden ist, soweit derselbe nicht durch die in Frankreich erhobenen Steuern und Kontributionen bezw. durch die Bekriebseinnahmen jener Bahnen bereits gedeckt ist; 8s) die Kosten des großen Hauptquartiers im Betrage von C06 lz Thlrn. ; . ö.
9) der von der Reichshauptkasse in den Jabren 1870 und 1871 für gemeinsame Zwecke bestrittene Kostenaufwand im Betrage von bid 39 Thlrn. ; . .
10 die Kosten der vom 1. Juli 1871 an erfolgten militärischen Leistungen einschließlich der Kosten der in Folge der Ottupation franz zösischer Gebielstheile nach dem L Juli 1871 fortbestehenden Feldpost und der auf diese Gebietstheile sich erstreckenden Telegraphenverwal—⸗ tung, ferner die Mehrkosten, welche durch die größere Stärke der in Elsaß ⸗ Lothringen aufgestellten Truppen, sowie durch Gewährung über etatsmäßiger Friedenskompetenzen an diese für das 2. Semester 1871 entstanden sind und aus den Gesammtmitteln des Friedensetats für 1871 nicht gedeckt werden können, ingleichen die Kosten, welche durch Bewilligung von Zulagen, beziehungẽweise extraordinären Kompeten⸗ zen an die in Elsaß Lothringen dislozirten Kommandobehörden, Ad⸗ ministrationen und Truppentheile für das Jahr 1872 erwachsen, iind ls gemeinsame Ausgaben des vormaligen Rorddeutschen Büun— des Bayerns, Württembergs, Badens und Südhessens zu betrachten und den Betheiligten aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu bezahlenden Kriegskosten ⸗Entschädigung zu ersetzen.
Die Feststellung der von den betheiligten Staaten auf Grund der vorstehend unter Ziffer 1 bis 7 getroffenen Bestimmungen liquidirten Betrage erfolgt dürch den Bundesrgth und den Reichstag.
„Der Reichskanzler ist ermächtigt, den einzelnen Staaten Vor- schüsse auf die liquidirten Summen zu gewähren.
Der Prüfung des . unterliegt nicht nur die Ver Ausgabung der Ie fell Beträge an die einzelnen Regierungen, sondern auch die bestimmungsmäßige Verwendung derselben von Sei⸗ ten der betreffenden Regierungen.
Art. VI. Die Einnahmen, welche sich ergeben aus.
l der von Frankreich zu bezahlenden Kriegskosten Ent schädigung bon z Milligrden Franken bis zum Betrage von 33 Milliarden Franken nebst den vertragömäßlg zu zahlenden Zinsen,
é der von der Stadt Paris bezahlten Kontribution von 200 Millionen Franken, und ; 3 den in Frankreich erhobenen Steuern und den nicht für be sondere militär sche Zwecke Vermwen delen örtlichen Kontributionen nach
bzug der Kosten für die Verwaltung derjenigen Theile Frankreichs,
Magazin,
die Armirung und Desarmirung der
maligen Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und
ges, das letzte Viertheil dagegen nach demjenigen Maßstabe/ nach welchem im Jahre 1871 die Matrikular ⸗Beiträge aufgebracht wor⸗
der vorstehenden Artikel oder durch besondere Neichsgesetze oder den Reichshaushalts Etat bereits verfügt worden ist, zwischen dem vor=
Südhessen vertheilt, und zwar die zunächst eingehenden drei Viertheile nach dem Maßstabe der militärischen Leistungen während des Krie=
den sind. Nach dem Maßstab der militärischen Leistungen ergeben sich sür den vormaligen Norddeutschen Bund 107 679125 Theile, Bayern 14s538 825 5 Württemberg 4/345.459 * Baden 3/768 450 * Südhessen 18699752 Ueber die Verwendung der einstweilen reservirten 17 Milliarden wird im Wege der Reichsgesetzgebung Bestimmung getroffen. ö Aus denselben werden insbesondere die auf Grund der Gesetze vom 9. November 12667 und 20. Mai 1869 zur Erweiterung der Bundes -Kriegsmarine und zur Herstellung der Küstenvertheidigung kontrahirten oder noch zu kontrahirenden Anleihen getilgt. Auch wird das Gesetz die erforderlichen Bestimmungen über die angemessene Form der Verwendung dieser Geldmittel zur Deckung der dem Reiche nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juni 1871 in Folge des Krieges von 1570 71 obliegenden Ausgaben treffen. g . Bei einer auf Grund des Reichsgesetzes stattfindenden weiteren Vertheilung kommt gleichsfalls der im Vorstehenden festgestellte Ver theilungsmaßstab zur Anwendung. . Art. VII. eber die dem ehemaligen Norddeutschen Bunde in Gemäßheit des Artikels VI. dieses Gesetzes zufallende Einnahme wird im Wege des Reichsgesetzes verfügt. 5 ; Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. . Gegeben kan ,, den 8. Juli 1872.
Wilhelm. . Fürst von Bismarck.
8
Bekanntmachung, betreffend den mit der Regierung der Vereinig-
ten Königreiche Schweden und Norwegen vereinbarten gegenseitigen Schutz der Waarenbezeichnungen. Vom 11. Juli 1872. Zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten König= reichen Schweden und Norwegen ist durch Auswechselung von Erklä rungen des Reichskanzlers und des Königlich schwedischnorwegischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten ein Uebereinkommen da⸗ hin getroffen worden, . daß in Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waaren oder ihrer Verpackung, der Muster und der Fabrik. oder Handelszeichen die Deutschen in Schweden und Norwegen und die Schweden und Norweger in Deutschland denselben Schutz wie die Inländer ge— nießen sollen, so wie daß diese Vereinbarung sowohl in Deutsch- land als in den , Königreichen mit dem 1. August 1872 in Kraft treten soll. — J ö 8 wird uf Bezug auf §. 287 des Strafgesetzb uchs für das Deutsche Reich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Berlin, den 11. Juli 1872. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.
weise die Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genannten Er—
vom 17. August 1868 eingeführten metrischen Maße. Vom 18. Juli 1872.
Nachdem die betheiligten Bundesregierungen die , , der Uebergangsabgaben von Bier, Branntwein und geschrotetem Malz, en , die Steuervergütungen bei der Ausfuhr der genann— ten Erzeugnisse nach Maßgabe der durch die Maß. und Gewichts- Ordnung vom 17. August 1868 eingeführten metrischen Maße be—⸗ wirkt haben, hat der VBundesrath des Deutschen Reichs beschlossen, daß die anliegende Uebersicht der Steuersäße, welche in denjenigen Vereinsstaaten u. s. w. wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, von den gleich- namigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben werden, nunmehr an Stelle der zu Nr. 5 des Schlußprotokolls zum Zoll. und Handels- vereins-Vertrage vom 8. Juli 1867 (Bundesgesetzbl, des Norddeutschen Bundes S. 115) beigefügten Uebersicht der Steuersäße 2c. zu treten hat. ö
Berlin, den 18. Juli 1872.
Der Reichskanzler. Im Auftrage: Eck.
Königreich Preußen.
rivilegium, wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Seher nr d. der Deutschen ,, Aktiengesellschaft) j u Berlin. Vom ö April 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.
Nachdem 6 Deutsche Hypothekenbank (Altiengesellschaft) zu Berlin den Nachweis ihrer auf Grund des Statuts vom 13. Februar 1872 erfolgten Eintragung in das bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin geführte Handelsregister erbracht haben wird, wollen Wir der genannten Aktiengesellschaft in Gemäßheit des §. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren welche eine Zah⸗ lungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten (G. S. S. 75), durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ilusgabe auf den Inhaber lautender, mit Zinscoupons verfehener Hypothekenbriefe, wie solche in dem anliegenden Statute (a) näher bezeichnet ugd, nach Porschrift desselben zu verzinsen sind, init der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Hypotheken briefe die daraus hervorgehenden Nechte, ohne die Uebertragung der — selben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Hypothekenbriefe oder Zinscoupons eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist nebst dem Statute der Gesellschaft durch die n e , ,, zur allgemeinen Kenntniß u bringen. Dasselbe erlischt und die Gesellschaft oll zur Einlösung ö). von ihr ausgegebenen Hypothekenbriefe gehalten sein, sobald Ab⸗ änderungen des Statuts ohne zuvor 5 landesherrliche Geneh⸗ migung zur Eintragung in das Handelsregister angenieldet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei r,, n nn Inge heil 164
en . 0 . Gegeben Berlin, 6.3 28 i1he 1m.
. iß. von Selchow. Graf zu Eulenburg. , Camphausen.
a. tatut der Deutschen Hypothekenbank 91 Aktiengesellschgft) Titel l. Allgemeine Bestinimungen. §. 1. Unter der Firma: Deutsche Hypothekenbank 66 esell · schaf« wird durch Rieses Statut eine Aktiengesellschaft eff ndet. welche ihren Sißz in Berlin hat und berechtigt ist, Zweiganstalten und
in welchen diese Steuern und Kontributionen aufgekommen sind, werden, insoweit über diese Einnahmen nicht durch die Bestimmungen
s innerhalb des Deutschen Reiches zu errichten. Agen ef on fr e r Zeitdauer nach il g ner.
Bekanntmachung, betreffend die Umrechnung der Uebergangs⸗ abgaben von Bier, Branntwein und geschrotetem Malz, beziehungs⸗
zeugnisse nach Maßgabe der durch die Maß und Gewichts-Ordnung Deutschen Han
S. 2. Zweck der Bank ist: Förderung des Realkredits durch Ge⸗ währung re r sgrische Darlehne und der Betrieb der im 5§. 13 be⸗ zeichneten Geschäfte.
chi 3. Alle, Seitens der Bank zu erlassende Bekanntmachungen gelten für gehörig erfolgt; wenn die betreffenden Publikationen: Lim Deutschen Neichs⸗ und Preußischen Staats⸗ Anzeiger, Y in der Vossischen Zeltung 3) in der r . in der Börsen-Zeitung, 5) in der Ban. und Handels- Zeitung 9 im Börsen-Courier, 7) in der Neuen Börsen⸗Zeitung, 89 in der euen Preußischen Zeitung einmal erfolgt sind.
Der Aufsichtsrath beschließt über jeden späteren Wechsel der Ge— sellschaftsblätter, welcher in den bis dahin benutzten Blättern, soweit dieselben noch zugänglich sind, bekannt gemacht wird.
Titel Il. Grundkapita!t 2.
§. 4. Das Grundkapital der Bank ist auf drei Millionen Thaler 3/000 000 Thaler) festgesetzt. !
Dasselbe kann dürch Beschluß des Aussichtsraths, vorbehaltlich der einzuholenden ministeriellen Genehmigung, auf Zehn Millionen Thaler 100090, 000 Thaler) erhöht werden. J (.
Eine weitere Erhöhung kann nur auf, Beschluß der General- versammlung mit landesherrlicher Genehmigung stattfinden. Bei jeder Erhöhung des Grundkapitals sind die Aktienzeichner, falls sie überhaupt noch Aktionäre sind, nach Verhältniß ihrer Zeichnungen die eine Hälfte und die übrigen jeweiligen Aktionäre nach Verhältniß ihres Aktienbesitzes die andere Hälfte der neu zu emittirenden Aktien zum Emissionscourse zu übernehmen berechtigt. . ;
Der Emissions cours wird vom Aufsichtsrathe — jedoch nicht unter pari. — festgesetzt. — Die Erklärung wegen Uebernahme der
Aktien muß binnen einer vom Aufsichtsrathe bekannt zu machenden,
auf mindestens vier Wochen 7 bestimmenden Frist abgegeben werden, widrigenfalls das eingeraumke Vorrecht erlischt. .
Die etwa nothwendig werdenden Ausgleichungen bei Uebernahme der Aktien werden vom AÄufsichtsrathe vorgenommien, dessen Entschei⸗ dung für den Berechtigten bindend ist. .
S. 5. Die Aktien, jede im Betrage von 200 Thalern zweihundert Thalern) lauten auf den Inhaber und werden nach dem anltegenden Schema A. ausgefertigt ünd mit Dividendenscheinen auf 5 Jahre nach dem anliegenden Schema B., sowie mit einem Talon nach dem anliegenden Schema C. versehen. ö
8. 6. Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach näherer Bestünmung des Aufsichtsraths. . . ö
Die Aufforderung zur Zahlung jeder einzelnen Nate muß min⸗ . vier Wochen vor dem Zahlungstermine bekannt gemacht werden.
Bevor die Wirksamkeit der Bank beginnen darf, müssen min destens 20 pCt. auf die Aktien eingezahlt sein.
S. 7. Der Aufssichtsrath kann beschließen, daß nach erfolgter Ein zahlung von 40 pCt. die Zeichner von der Haftung für weitere Ein ahlungen befreit sein sollen. Ueber die geleisteten Einzahlungen wer— . in diesem Falle Interimsscheine, welche auf den Inhaber lauten, nach anliegendem Schema D. ertheilt. . .
Diesen Interimsscheinen sind gleichfalls Dividendenscheine auf fünf Jahre und Talons nach Schema B. und C. beizufügen.
S§. 8. Die Aushändigung der Aktien erfolgt erst nach der letzten Ratenzahlung. Gegen Aushändigung derselben sind die ausgegebenen Interimsscheine und Talons, sowie die noch nicht fälligen Dividenden scheine zurückzuliefern. . .
§. 9. Aktionäre, welche die eingeforderten Ratenzahlungen nicht rechtzeitig leisten, sind zur Zahlung von 6 pt. Verzugszinsen vom Verfalltage an gerechnet und zur Entrichtung einer Konventionalstrafe von 19 pCt. des rückständigen Betrages verpflichtet. .
Die säumigen Aktionäre können aber auch durch Beschluß des Aufsichtsraths nach dreimaliger Aufforderung zur Leistung der rück · ständigen . gemäß Artikel 221 Al. 2 des Allgemeinen
elsgesetzzbüches, ihrer Anrechte aus der Zeichnung und der . Theilzahlungen zu Gunsten der Bank verlustig erklärt werden. Diese Erklärung wird öffentlich bekannt gemacht und es werden neue Interimsscheine für die erloschen erklärten emittirt.
§. 106. Für den Fall des Verlustes oder der Vernichtung von Aktien oder Interimsscheinen erfolgt auf Grund eines rechtskräftigen Amortisationsurtheils die Anfertigung und Ausreichung neuer Aktien resp. Interimsscheine unter neuen Nummern auf Kosten des Antrag⸗
llers. ⸗ ö. . * 11. Eine Mortifikation verlorener oder vernichteter Dividen⸗
enscheine findet nicht statt. 2 q ; ö en, ö den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der Verjährungsfrist (8. 31) bei der Direktion anmeldet und den stattgehabten Besitz glaubhaft macht, soll nach Ablauf jener Frist der Betrag der als verloren angemeldeten und bis dahin nicht vorge— kommenen Dividendenscheine gegen Quittung ausgezablt werden.
8§. 12. Auch verlorene und vernichtete Talons können nicht amortisirt werden.
Ist ein Talon abhanden gekommen so ist die neue Serie der Divsdendenscheine nach Ablauf des Verfalltages des dritten Scheins an den Präsentanten der betreffenden Aktie resp. des betreffenden In terimsscheins gegen Quittung auszuhändigen, falls nicht vorher ein Widerspruch bei der Direktien angemeldet worden ist,. .
Für diesen Fall wird die Serie zurückgehalten, bis die Ansprüche gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. ,
Ebenso ist zu verfahren, wenn der Inhaber der Aktie vor Aus— reichung der neüen Dividendenscheine der Verabfolgung derselben an den Präsentanten des Talons widerspricht.
Titel III. Geschäftskreis. Abschnitt . Im Allgemeinen.
8 13. Die Bank ist befugt, zur Erfüllung ihres Zweckes, sowie zur Verwaltung ihres , . gegen Gebühren und Proviston nachstehende Geschäfte zu betreiben: ö .
) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothekarische Darlehne zu gewähren und deren Rückzahlung in ungetrennter Summe, in Raten oder Annuitäten zu bedingen. ᷣ .
2) Hypothekenforderungen zu erwerben, zu beleihen und für Rechnung der Schuldner gegen Sicherstellung einzulösen, sowie den An und Verkauf derselben zu vermitteln. . ;
3), Von landschaftlichen Vereinen oder sonstigen landesherrlich konzessionirten Grundkredit oder Hypotheken- Anstalten die von ihnen auf Grund ihres Privilegs ausgegebenen Pfand oder Hypotheken briefe oder die zu deren , ,, Deckung dienenden 59 vo⸗ thekenforderungen zu erwerben oder zu heleihen, oder sonst Geschäfts. Verträge mit diesen Anstalten ab ß Inhalts deren die Bank Hypothekenbriefe emittirt, jene Anstalten dagegen die entsprechenden Verpflichtungen zur Verzinsung und Amortisation übernehmen.
4 ,, und . g nn r auf Grund hypo- thekarischer erheiten auszugeben (99. 18 428). ö
z . 3 weni a sechsmonatlicher nnn , bis zur Höhe des bgar einge 23 Grundkapitals verzinslich anzunehmen und das Inkasso von Wan fm Geldanweisungen und Effekten zu besorgen, seder Zeit rückzahlbare Gelder aber nur unverzinslich anzu- nehmen, die leßteren auch mindestens zur Hälfte stets baar bereit zu halten, zum anderen Theile in leicht diskontirbaren oder negociablen guten Wechseln anzulegen. Die Ausstellung von Scheinen au por— teur über unverzinsliche Deposita ist unzulässig.
6) Disponible Kassenbestände nutzbar zu machen,
3 durch Beleihung oder Ankauf der von der Bank ausgegebenen riefe;
day e,, Kiclbung, Ankauf oder Diskontirung von Wechseln
oder sonstigen Werthpapieren nach den Grundsätzen der Preußischen
doch mit Ausdehnung auf die Staatspapiere des Deutschen Ring , auf jeden Inhaber lautenden Fer r, welche Staa⸗