1872 / 177 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 30 Jul 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Hamb. Kom. -Bank

Nndustrio · PFaplere.

Els onhahn · Friorstats · Aktlen und Obligationen. Bank · und Industrie- Aktlen. Banken.

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Folgen zwei Beilagen

zum Deutschen Reichs-Anzei

8 122.

Erste Beilage

Dienstag, den 30. Juli

ger und Koͤniglich Preußischen Staats-AUnzeiger.

18272.

2 .

Deutsches Reich.

betreffend die Feststellung eines Nachtrages zum Landes- beset haushalt von Elsaß⸗Lothringen für das Jahr 1872. Vom 15. Juli 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kgiser, König yon Preußen 2. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach cfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß⸗ Lothringen was aht hie Ueberschüsse aus der Landesverwaltung von Elsaß ⸗Lothrin— n aus dem Jahre 18371 treten im Betrase von Jello Franken det im Landeshaushalts Etat für das Jahr 1872 auf 37 7014921 Fran—= n 8 Centimen festgestellten Einnahme hinzu und sind nach Maß— sabe der Anlage zu verwenden. 5 .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und heigedrucktem Kaiserlichen Insiege ;.

Gegeben Bad Ems den 16. Juli 1872.

(L. S.] Wilhelm. Fürst v. Bismarck.

gachtrag zum Landeshaushalts-Etat von Elsaß-Loth— 1 ringen für das Jahr 1872. Ausgabe. Einmalige und außerordentliche Ausgaben. .

Kapitel 4. Dan ßen iche eren r ch Titel 1. Für die Unlversttäts und Landes Bibliothek zu Straßburg sbö09 Fr. ziel 3. Für bauliche Herstellungen in den Lyecen zu Straßburg, zolmar und Meß 66006 Fr. Titel 7. Für die Einrichtung der, Uni. versität Straßburg und der mit ihr verbundenen wissenschaftlichen nfiitute 11803635 Fr. Summe Kap. 4 1278 135 Fr. .

Kapitel 7. Verwaltung der direkten Steuern: Titel 2. zum Erwerb von Amtsgebäuden für die Verwaltung der direkten Steuern 600000 Fr. Summe für sich. .

Kapitel 8. Verwaltung der indirekten Steuern: Titel 3 Rr. 3. Zum Erwerb eines Grundstücks für die, Enregistrements Verwaltung in Straßburg 160000 Fr. Summe für sich.

Kapitel 106. Landes- Bauverwaltung; Titel 1. Für außer · ordentliche Wasserbauten 3,1561900 Fr. Titel 2. Für Brücken-! und EGtraßenbauten 2246031 Fr. Summe 5i4g2 931 Ir.

Diefe Fonds sind auch verwendbar für zur Liquidation kom— mende Ausgaben aus dem Jahre 1871.

Gesetz wegen Einführung des Reichsgesetzes vom 10. Dezember 1871, n r. die Ergänzung ' des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Reich. Vom 15. Juli 1872. .

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kgiser, König von Preußen 2c, verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß⸗Lothringen was

olgt - ;

Hie Wirksamkeit des anliegenden Reichsgesetzl vom 19. De—

zember 1871, betreffend die Ergänzung des Strafgeseßbuchs für das

Deutsche Reich, wird auf Elsaß Lothringen ausgedehnt, - Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. . Gegeben Bad Ems, den 15. Juli 1872.

l Wilhelm. Fürst v. Bismarck.

Gesetz, betreffend die Erfordernisse zur Anstellung als Gerichts- schreiber und Gerichtsvollzieher in Elsaß Lothringen. Vom 10. Juli 1872. . . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kgiser, König von Preußen 2c.R, verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß ˖ Lothringen, was olgt; . ni die bestehenden Vorschriften, welche die Befähigung zur Anstel⸗ lung als Gerichtsschreiber oder Gerichts vollzieher betreffen treten außer Kraft. Der Reichskanzler wird ermächtigt, bezüglich dieser Beamten die Bedingungen der AUnstellungsfähigkeit festzusetzen. ö Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. . Gegeben Bad Ems, den 10. Juli 182. (L. S.) Wilhelm. . Fürst v. Bismarck.

Regula tiv! betreffend die Erfordernisse zur Anstellung als Gerichts

schreiber und Gerichtsvollzieher in Elsaß⸗Lothringen.

Vom 18. Jul 1872.

§. 1. Auf Grund des Gesetzes vom 10. Juli 1872, betreffend die Er⸗

sordernisse zur Anstellung als Gerichtsschreiber und Gerxichtsvollzieher

in Elsaß -Lothringen (Gesetzbl. für Elsaß - Lothringen S. 532), wird Folgendes verordnet /

Zum Gerxichtsschreiber oder Gerichtsvollzicher kann ernannt

werden, wer I das 21. Lebensjahr zurückgelegt, 2) seine Dienstpflicht

im stehenden Heere erfüllt hat, oder von derselben für die Friedenszeit definitiv entbunden ist, 3) eine prattische Vorbereitungszeit von zwei

Jahren nach Maßgabe der im folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften vollendet, und eine Prüfung bestanden hat.

§. 2. Während der zweijährigen Vorbereitungszeit müssen Ge⸗ iichtsschreiber Anwärter Ein Jahr aus einer Gerichtskanzlei, Gerichts. vollzieher Anwärter Ein Jahr, bei einem Gerichts vollzieher gearbeitet

Zeit . ö . ö. al e f gn

au eines Ober⸗Prokurators und se onate, nach der ö z einer Gerichtskanzlei, Nder bei der Verwaltung des Enregistrements oder bei einem Gerichts. vollzieher, einem Advokaten, einem Anwalt oder einem Notar zu

haben. Von der tibrigen

Wahl des Anwärters, der Beschäftigung au

widmen.

Die praltische Vorbereitungszeit kann sowohl in Elsaß Lothringen, als auch in denjenigen deutschen Gebieten zurückgelegt werden, deren Gerichtsverfassung auf gleichen Grundlagen wie die in Elsaß ⸗Loth—⸗

ringen bestehende beruht.

§. 3. Die Prüfung ist eine mündliche und eine schriftliche; sie erfolgt bei den Landgerichten durch eine Kommissions welche aus einem von den Landgerichts-⸗Präsidenten zu ernennenden Mitgliede des Ge—= richts und einem von dem Ober ⸗Prokurator zu ernennenden Mitgliede

; t gebildet wird. ; der Staatsanwaltschaft gebildet wi ob der Kan

5§. 4. Bei der mündlichen Prüfung ist zu ermitteln,

didak eine allgemeine Kenntniß des in Elsaß⸗Lothringen irre, Civil. und Handelsrechts, sowie des Civil. und Strasprozesses und eine genaue Kenntniß derjenigen Vorschriften besitzt , welche sich auf die Amtshandlungen der Gerichtsschreiber beziehungsweise der Gerichts

vollzieher beziehen.

Die schriftliche Prüfung, besteht in der Anfertigung mehrerer zu dem c b, Gerschtsschreibers beziehungsweise des Gerichtsvoll

ziehers gehörenden Urkunden und Protokolle.

3. Die mündliche Prüfung als Gerichtsschreiber befreit von der da did Hr , als Gerichtsvollzieher und um die n, Die Fils ung geprüfter Gerichtsschreiber zur schriftlichen Prüfung als

erichtsvollzicher, beziehungsweise die Zulassung geprüfter Gerichts vollzieher zur schriftlichen Prüfung als Gerichtsschreiber ist dadurch bedingt, daß die ersteren sechs Monate lang bei einem Gerichtsvoll⸗ zieher, 4 sweife die letzteren sechs Monate lang auf einer Ge⸗

richtskanzkei praktisch beschäftigt waren.

67 Jie Zulassung zu den Prüfungen erfolgt durch den Ge⸗ , , gu be bezeichnet das Landgericht, bei welchem

und unter welchen Bedingungen eine Wiederholung der Prüfung statt. finden kann. In dem Qüalifikationszeugnisse ist über das Ergebniß der Prüfung ein Prädikat zu ertheilen. F. 7. Diejenigen, welche die im §. 2 des Regulativs über die Vorbereitung zum höheren Justizdienst vom 17. Februar 1872 vor gesehene Vrüfüng bestanden haben, sind nach einer einjährigen prak- tischen Veschäftigung bei einem Gerichte zur Anstellung als Gerichts . schreiber, beziehungsweise nach einer einjährigen praklischen Beschäf— tigung bei einem Gerichtsvollzieher zur Anstellung als Gerichtsvoll⸗ zieher befähigt. Der General-Prokurator kann jedoch die Ablegung einer schriftlichen Prüfung anordnen. ; S. 8. Zur Anstellung als Gerichtsschreiber oder Gerichtsvollzieher sind auch diejenigen befähigt, welche die Qualifikation zu einem gleichen Amte in einem deutschen Hebicte erworben hahen, dessen Gerichts verfassung auf gleichen Grundlagen wie die in Elsaß -othringen be stehende beruht. . S. 9. Innerhalb der nächsten fünf Jahre können als Gerichts schreiber und Gerichtsvollzieher au solche Personen angestellt werden, welche die in diesem Regulativ festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt haben, sofern ihre Qualifikation nach dem Ermessen des General- prokurators genügend dargethan ist und die im §. 1 unter 1 und 2 erwähnten Voraussetzungen zutreffen. Berlin, den 18. Juli 1872. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Herzog.

Gesetz, betreffend die Einführung des §. 29 der Gewerbeordnung in Elsaß Lothringen. Vom 15. Juli 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kgiser, König von Preußen 2c., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach ein Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß-Lothringen was olgt: §. 1. Die Wirksamkeit des §. 29 der Gewerbe⸗Ordnung für das Deutsche Reich vom 21. Juni 1869, welcher lautet; Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Be⸗ fähigung ertheilt wird, bedürfen Apotheker und diejenigen Personen, welche sich als Aerzte (Wundaͤrzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahn⸗ ärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staats oder einer Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden. . Der Bundesrath bezeichnet mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfniß in verschiedenen Theilen des Bundesgebiets die Behörden, welche für das ganze Bundesgebiet gültige Approbationen zu erthei⸗ len befugt sind und erläßt die Vorschrifken über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbirten werden von der Behörde, welche die Approbation ertheilt, in den vom Bundesrathe zu bestim⸗ menden amtlichen Blättern veröffentlicht. Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des Bundesgebietes in der Wahl des Ortes, wo . ihr Ge⸗ werbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Er richtung und Verlegung von Apotheken, nicht beschränkt.

Dem ö bleibt vorbehalten, zu bestimmen unter welchen Voraussetzungen Personen wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen don der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind. Personen, welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate die ,, zum Gewerbebetrieb als Aerzte, Wund ärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Thierärzte bereits er langt haben, gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt.

wird auf Eilsaß ⸗Lothringen ausgedehnt. .

§. 2. Die in vorstehendem Paragraphen erwähnten Approba⸗ tionen dürfen nicht auf Zeit ertheilt werden, und können nur dann zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dar . gethan wird, auf deren Grund solche ertheilt worden sind. .

Ueber die Zurücknahme der Approbation entscheidet der Bezirks⸗ rath in öffentlicher Sitzung. Gegen die Entscheidung ist Rekurs an den Kaiserlichen Rath in ,, , zu ig welcher bei Ver⸗ lust desselben binnen 14 Tagen von röffnung der Entscheidung an gerechnet, gerechtfertigt werden muß. Der Rekursbescheid ist schriftlich zu eröffnen und muß mit Gründen versehen sein.

§. 3. Mit Geldbuße bis zu Einhundert Thalern und im Unver⸗ mögensfalle mit Haft wird be raft:

IJ wer den selbständigen Betrieb des Apothekergewerbes ohne die vorschriftsmäßige Approbation unternimmt, oder fortsetzt;

2 wer, ohne hierzu approbirt zu sein, sich als Arzt Wundarzt, Augenarzt Geburtshelfer, Zahnarzt, Thierarzt) bezeichnet oder sich eincn ähnlichen Titel beilegt, durch den der Glauben erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte Medizinalperson.

4. Die vorstehenden Bestimmungen (8§. 1 bis 3) treten mit

dem J. Oktober d. J. in Kraft. ; . J §. 5. Bestallungen (Certifikate) für Herboristen werden nicht

mehr ertheilt. ö . ; Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 15. Juli 1872. Wilhelm. Fürst v. Bismarck.

Bekanntmachung, betreffend die Approbationen für Aerzte, Zahn ärzte, Thierärzte und Apotheker. Vom 19. Juli 1872. Nachdem durch Gesetz vom 15. Juli 1872 (Geseßbl. für Elsaß: Lothringen S. 539 der F. 29 der Gewerbe Ordnung vom 21. Juni 1869 in Elsaß Lothringen vom 1. Oktober 1872 ab eingeführt worden ist, hat der Bundesrath beschlossen, seine Bekanntmachungen vom 25. September 1869, betreffend die erf der Aerzte, Zahnärzte, e t

Thierärzte und Apotheker (Bundes , ö ö

e J. Dezember 1869, betreffend die En fur den Norddeutschen Bund vorgeschriebenen ärzt⸗

lichen ,, (Bundesgesetzbl. 860 S. Sß87); vom 9. Dezember

Gewerbe⸗Ordnung

18569, detreffend die bei der Universität Gießen bestehende Veterinär= anstalt und die mit der polytechnischen Schule in Braunschweig ver= bundene pharmazeutische Fachschule Bundesgesetzbl. 1869 S. 688); vom 21. Bezember 1871,ů betreffend die Approbationen für Aerzte, , Thierärzte und Apotheker aus ürttemberg und Baden Fteichsgefeßbl. 1871 S. 472 473); vom. 17. Mai 1872, betreffend die Äpprobationen für Thierärzte und die n der Kandidaten der Thierheilkunde und der Pharmazie aus Württemberg, sowie den Besüch der polytechnischen Schulen zu Stuttgart und Karlsruhe Reichsgesetzbl. 1372 S. 151), und vom 28. Juli 1872, betreffend die Prüfung der Aerzte. Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker (Reichs gesetzbl. 1872 S. A3) wie folgt, zu ergänzen.

I) Der Ober⸗Präsident von ,, ist zur Ertheilung der Approbationen für Aerzte, Zahnärzte nd; 3 eig

2) Was in den , bezüglich norddeutscher Univer⸗ sitäten angeordnet ist, gilt auch für ie Universität Straßburg.

3) Aerztliche und zahnärztliche Kandidaten aus Elsaß ˖ Loihringen / welche vor dem 1. Januar 1876 thierärztliche Kandidaten aus ie, Lothringen, welche dor dem 2 Juli 1875, und pharmazeutische Kan didaten aus Elsaß. Lothringen, welche vor dem 1. Dezember 1874 zur Prüfung sich melden, haben nur diejenigen Nachweise beizubringen, weiche nach den bisher dort geltenden Vorschriften, behufs Zulassung ur ärztlichen, zahnärztlichen, thierärztlichen oder pharmazeutischen Ema er finn erfordert werden.

Berlin, den 19. Juli 1872. erlin, den J Der Reichskanzler.

Geseß., betreffend die Steuerfreiheit des vergollten ausländischen Weins

und Obstweins in Elsaß⸗Lothringen. Vom 15. Juli 1872. . Wir Wilhelm, don Gottes Gnaden Deutscher Kaiser König von Preußen 2c, verordnen im Namen des Qeutschen Neichs, nach . Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß Lothringen was olgt: . §. 1. Wein jeden Stärkegrades und Obstwein, von welchem auf die in dem Vereinszollgesetãz vom 1. Juli 1369 (Gesetzbl. 1871S 37 ff) vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß er als ausländisches Ein. gangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Zollgebiets des Deutschen Reichs bestanden hat, ist bei der ersten Ein⸗ lage von jeder inneren Steuer, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen, befreit. Unter »erster Einlage ist dicjenige zu verstehen, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus einer unter Verschluß der Zollverwaltung stehenden Niederlage unmittel-

bar folgt.

§. J Auf dem Transport innerhalb Elsaß ⸗Lothringens muß das verzollte Getränk, für welches auf Grund dieses Geseßes Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, bis zur Steuerbehörde des Orts der ersten Einlage mit Zollquittung und einem nach den landesgesetzlichen Vorschriften ausgestellten steueramtlichen Begleitschein (Acquit-à - au- tion) bezettelt sein. .

§. 3. Vom Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes ab sind alle demselben zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen erläßt der Reichskanzler. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Instegel. Gegeben Bad Ems), den 15. Juli 1872. . (L. S.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck. Verord ag zur Ausführung des §. 34 des Gesetzes vom 19 Juni 1872, betreffend die Einführung der allgemeinen Deutschen Wechsel⸗ ordnung und des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in

Elsaß ⸗Lothringen. Vom 12. Juli 1872. ö

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des §. 34 des Gesetzes vom 19. Juni 1872, betreffend die Einführung der allgemeinen Deutschen Wechselordnung und des 3 Deutschen Handelsgesetzbuchs in 6 Lothringen (Gesetzbl. für Elsaß ⸗Lothringen S. 213 ff.), was folgt: §. 1. Die Gesetze über Stempel und Einregistrirungs ⸗Gebühren finden auf das Handelsregister und die darauf bezüglichen Verhand- lungen, Eingaben und Verfügungen Anwendung; jedoch unterliegen Pribaturkunden zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister der Einregistrirung nicht. . . §. 2. Der Handelsgerichts⸗Sekretär erhält folgende Gebühren; I) für jede , in das Handelsregister, einschließlich der enn, etheiligten 3 Franks; .

2) für die Ertheilung einer einfachen Abschrift aus dem Handels- register oder dessen Beilagen 30 Centimes für jede auch nur an— gefangene Rolle; ; . .

3 fuͤr die Ertheilung eines Attestes oder einer beglaubigten Ab- schrift aus dem Handelsregister 2 Franks;

und wenn die Abschrift mehr als zwei Rollen beträgt, für jede weitere auch nur angefangene Rolle 30 Centimes; ;

) für die Aufnahme oder Entgegennahme eines Gesuchs um , in das Handelsregister, falls dasselbe zurückgewiesen wird, 2 Franks; ö

Für die Beurkundung der Veröffentlichung von Gesellschafts⸗ verträgen erhält der Handelsgerichts-Sekretär die im Artikel ] Nr. I. des Dekrets über die Gerichtsschreibereigebühren vom 12. Juli 1808

Bulsetin des lois 4. Série No. 3523) festgesetzte Gebühr von 1 Frank 5 Centimes. Baare Auslagen für Bekanntmachungen und voti sind demselben zu erstatten. .

§. 5. Die Artikel 2 und 5 der Ordonnanz vom 9. Oktober 1825 (Bulletin des l10is 8. Série No. 1947) finden auf vorstehende Ge— bühren Anwendung. ; . .

Urkundlich unker Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Bad Ems, den 12. Juli 1872.

(L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck.

Nichtamtliches.

Türkei. Konstantinopel, 29. Juli. Der Khedive ist heute nach Aegypten zurückgereist. Der ägyptische Mi⸗ nister des Auswärtigen, Nubar Pascha, bleibt noch einige Tage hier zurück und begiebt sich sodann nach London. Die Ernennung Midhat Paäscha's zum Gouverneur von Adria⸗ nopel wird als eine Verbannung desselben angesehen, zum Sekretär des Sultans ist Zia⸗Bey ernannt worden.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 28. Juli. Der Erzherzog Wilhelm besuchte am 25. d. M. mit seinem Gefolge Kronstadt. Se. Kaiserliche Hoheit kam auf der Kaiser— lichen Yacht »Alexandria« an, wurde von den Hafenbehörden empfangen und besichtigte darauf in allen Theilen das Fort Konstantin mit seinen gepanzerten Facen, das im Bau be⸗ griffene Fort Nr. 3, welches zwei sich drehende eiserne Thürme erhalten soll, und die granitne Batterie Paul.

Die Panzerfregatte »Sebastopol«, welche den Groß⸗ fürsten Thronfolger auf seiner Reise nach Kopenhagen begleiten soll, ist von Transund in Kronstadt eingetroffen,

Das Budget von St. Petersburg für 1872 beläuft sich auf 4736, 012 Rubel, wovon 3749, 171 durch ordentliche, 2 (069 Rubel durch außerordentliche Einnahmen gedeckt werden. Der Antheil St. Petersburgs an der Provinzialsteuer beträgt ö 772 Rubel.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 23. Juli. Eine aus der Korvette »Lagerbjelke«, der Dampfkorvette » Thor «n drei schwedischen und zwei norwegischen Monitoren, sowie acht schwedischen und einer norwegischen Dampf-⸗Kanonenschaluppe bestehende Uebungsflottille hatte sich am Freitag bei Lysekil vor Anker gelegt und wurde am nächsten Tage in zwei Ab⸗ theilungen getheilt, welche nach einander nach den Gewässern bei Strömstad abgingen, um dort ein Manöver . ten.

Aus den Berichlen der norwegischen Blätter geht her— vor, daß das Harald Haarfggersfest« als ein groß⸗ artiges Volksfest, nicht allein in e,, und Christiania, sondern im ganzen Lande . worden ist. Mehrere nor⸗ . Dichter, besonders Henrik Ibsen, haben das Fest durch Gedichte verherrlicht.

Dänemark. Kopenhagen, 26. Juli. Der König und der Kronprinz kehrten bereits gestern von ihrem Be—=

die Prüfung abgelegt werden soll. Von dem Genergl: Prokurator rund der Prüfungsverhandlungen das Qualifikationszeug. 6. 4 i und im leßteren Falle bestimmt, ob

wird au niß auggestellt oder verwe

Im Auftrage: Herzog,

suche auf Falster und Laaland zurück und begaben sich, nach. dem sie bei Belleyue gelandet, nach Schloß Bern off und

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