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Elsenbahn · Frlorstãts · Axtlen and Obligatlonen. Pilsen riesen Nr T bös Raab- Graz (Pram. Anl.) 4 I5 4 u. 15/10 .
Ung. Gali. Verb. Bahn 83 6 Ungar. Nordostbahn ... 82 ba G
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Sonnabend, den 17. August
Industrie · Faplors.
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei
Folgen drei Beilagen
(R. v. Decker).
Königreich Preußen.
Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Frankfurt a. M. durch das Lorsbach⸗Thal nach Cam- berg, sowie einer Eisenbahn von Mainz nach Wiesbaben und zum Anschlussws an die vorgenannte Bahn durch die Hessische Ludwigs⸗ Eisenbahn⸗-Gesellschaft. Vom 7. August 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem die in Mainz domizilirte Hessische Ludwigs ⸗Eisenbahn— . darauf angetragen hat, ihr die Konzessionen zum Bau und
etrie
I) einer Eisenbahn von Frankfurt a. M. durch das Lorsbach ⸗Thal
nach Camberg und
Y einer Eisenbahn von Mainz nach Wiesbaden und zum Anschluß an die suh 1, erwähnte Bahn zu gewähren, wollen Wir diese Konzessionen, sowie das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke nach Maßgabe der im Regilerungs⸗ bezirk Wiesbaden geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter den nachstehenden Bedingungen für das diesseitige Staatsgebiet hierdurch ertheilen.
Art. J. Die Gesellschaft ist bezüglich des Baues und Betriebes der Bahnen, soweit dieselben in Preußen belegen sind, dem gesetzlichen Aufsichtsrechte der preußischen Negierung, resp. des Deutschen Jeichs, den Bestimmungen des betreffenden, zwischen Preußen und dem Groß— herzogthum Hessen wegen der Bahn ad 2 abzuschließenden Staats- vertrages, sowie den für Preußen resp. das Deutsche Reich erlassenen oder noch ergehenden Gesetzen und Verordnungen, insbesondere dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternebmungen vom 3. November 1838 und dem Gesetze vom 16 März 1867 über die Besteuerung von Eisen⸗ bahnen unterworfen. ;
Art. II. Die Gesellschaft muß in Frankfurt Domizil wählen und in diesem Domizil eine, aus zwei Mitgliedern ihrer obersten be— triebsleitenden Behörde und einem höheren technischen Beamten be— stehende Kommission bestellen, welche sie dem Staate und dem Publikum gegenüber in allen, die Bahnen betreffenden Angelegenheiten mit un beschränkter Vollmacht zu vertreten befugt und verpflichtet ist.
Die Wahl des der Kommission angehörenden technischen Be—⸗ amten unterliegt der Bestätigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. ; J. .
Wegen aller Entschädigungsansprüche, welche gegen die Gesell⸗ schaft aus Anlaß der Anlage oder des Betriebes der in Preußen be— legenen Bahnen geltend gemacht werden, ist sie der preußischen Ge⸗ richtsbarkeit unterworfen. ⸗ 4
Art. III. Der, preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr zwischen ihr und der Gesellschaft resp. der in Frankfurt zu bestellenden Kommission, sowie die Handhabung der ihr über die Bahnen zustehenden Hoheits⸗ und Aufsichtsrechte einer Behsrde oder auch einem besonderen Kommissarius zu übertragen. w.
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Art. IV. Für den Bau gelten insbesondere stimmungen: ; ö
IL). Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahnen muß läng- stens innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Konzessionsertheilung an gerechnet, erfolgen. ö . .
2) Die Bahnlinien in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte, die Bestimmung der Orte, wo nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses jetzt oder künftig Stationen für den Personen ˖ oder Güterverkehr anzulegen sind, alle Bauprojette und die Kon struktion der Lokomotiven und Fahrzeuge unterliegen der Genehmi— gung des preußischen Handels-Ministers. .
3) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗
licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge troffen werden mogen, nachzukommen und die aus diesen An— ordnungen etwa, erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen Polizei Auf sichts⸗Personals entstehen den Kosten zu tragen. Sie wird den Anforderungen, der zuständigen Behörde wegen Genügung des kirch— lichen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und die dadurch eiwa bedingten Kosten über⸗ nehmen, auch zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1816 für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten. ; . schish Fl euscaft ist zur Anlage und zum Betriebe eines zwei⸗ ten Geleises auf den in Preußen belegenen Bahnen resp. Bahnstrecken verpflichtet, ö 3 diesseitige Regierung solches im Verkehrsinteresse für erforderlich erklärt. 3 V. gr Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebsmittel hat die Gesellschaft mit der Eröffnung des Betriebes einen Erneuerungs⸗ und einen Reservefonds zu bilden. Dem Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung der Lokomotiven und Wagen, beziehungsweise einzelner Hauptbestandtheile derselben, als: ,, Kessel, Cylinder Siede⸗ röhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen Bremsen, Wasserbehälter, Vagenkasten und Coupés, sowie die Erneuerung der Schienen, Schivellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des berbaues gedeckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der ent sprechenden alten Materialien, ein nach, Anhörung des Ver⸗ waltungsrathes von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzusetzender jährlicher Zuschuß aus den Betriebs- Einnahmen, sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen. Der aus den Betriebs⸗Einnahmen zu entnehmende Zuschuß soll jedoch nicht höher bemessen werden, als solcher sich nach den zur Zeit für den , der Oberschlesischen Eisenbahn maßgebenden Einheitssätzen ergiebt. —
ö. e der die Mittel zur Bestreitung der durch außergewöhnliche Elementar- Ereignisse und größere Unglücks. fälle hervorgerufenen außerordentlichen Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder zweckmäßig erachteter Ergänzungsbauten herangezogen werden soll, ist mit einer Summe zu dotiren, welche einem Prozent des Anlagekapitals der Bahnen gleichkonunt. Wird, der Jonds in Anspruch genommen so muß derselbe spätestens in fünf Jahren aus den Betriebsüberschüssen ergänzt und auf die ursprüngliche Höhe ge— bracht werden. ; . .
Art. VI. Die Genehmigung, wie auch die Abänderung des Fahrplans bleibt der Königlichen Staatsregierung vorbehalten; ebenso die Genehmigung des Bahngeld⸗Tarifs und des Fracht-Tarifs, sowohl für den Güter- als für den Personenverkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschast überlassen wird.
k Gesellschaft hat die Beförderung von Personen auf den rechts mainischen Bahnen in vier Wagenklgssen zu bewertstelligen, und für den Transport von Kohlen und Koks und event. der übrigen, im Artikel 45 der Verfassung des Norddeutschen Bundes bezeichneten Hegenstände bei größeren Entfernungen den Einpfennig Tarif einzu- führen, soweit und sobald dies von dem Minister für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird, . .
Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, soweit das König ⸗ lich preußische Handels- Ministerium es im Verkehrs -Interesse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen künstig niit anderen in⸗ und ausländischen Bahnverwaltungen für die Be—
folgende
förderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr
mittelst direkter Expeditionen und direkter Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Trans portmittel gegen die übliche, nöthigenfalls vom Königlich preußischen Handels⸗Ministerium festzusetzende Vergütung zu willigen. n, . dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet; auf Verlangen des Königlich preußischen Handels. Ministeriums auf ihrer, in diesem
neu einzurichtenden r,, Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarifeinheikssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke in ihrem Lofaltarife erhebt.
Sollte i
jene Strecke ihrer Bahn einen unter den Lokaltarif⸗Einheitssatz pro
Lentner und Meile erinäßigten Saßz pro Centner und Meile beziehen,
so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tgrifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des König lich preußischen Handels- Heinisteriums zugestehen,
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expe⸗ ditionsgebühr für die Gefellschaft ausgeschlossen, wenn weder die ur⸗ nah h Versandt, noch die letzte Adreß Station an ihrer Bahn iegt.
.Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten Verkehrs und zum Zuge ständniffe' des? vordezcich neten Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen bethei⸗ ligten Eisenbahn-Verwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den
niedrigsten Tarif⸗Einheitssaz pro Centner und Meile zuzugestehen,
welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in . Lokalverkehr, resp. in einem anderen durchgehenden Verkehre erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vor⸗ stehend präcisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern, und die letztere, ohne von dem Königlichen Handels. Ministerium für zu⸗ länglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesell. schaft an das ihrerseits auf Erfordern des preußischen Handels⸗Mini-= steriums für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zuge⸗ ständniß nicht mehr gebunden.
Art. VII. n die Beförderung von Truppen, Militär-Effelkten und sonstigen lrmee— Bedürfnissen diejenigen Normen und Sätze zur Einführung zu bringen, welche auf den Staats-Eisenbahnen im Gebiete des frührten Norddeutschen Bundes Gültigkeit haben und für die Folge alle Aenderungen dieser Normen gleichzeitig mit der Einführung auf den Staatsbahnen anzunehmen. Ermäßlgungen der zur Zeit der Konzessionsertheilung auf den Staatsbahnen gültigen Sätze Vedürfen der Zustimmung der Gesellschafts⸗Vorstände.
Art. VIII. Die Verhältnisse der Gesellschaft zur Reichspost⸗ Verwaltung regeln sich nach den zwischen der Postverwaltung und der Gesellschaft unter dem 23. Mai 1869 n n Vertrage. Mit dem Ablaufe dieses Vertrages treten, Falls keine anderwelte Vereinbarung zwischen der Reichspost ⸗ Verwaltung und der Gesellschaft stattfindet, die e m n. Bestimmungen in Kraft:
Die Gesellschaft ist verpflichtet: .
I) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postver- waltung zu bringen,
2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Post⸗ verwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben: ;
a) Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von 29 Zollpfunden nicht , .
b) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn die⸗ selben geschäftslos zurückkehren, ; .
c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unter⸗ wegs bedürfen — unentgeltlich zu befördern. .
Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver— ständigung auch Posteoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbst⸗ losten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe stehende Miethe benutzt, es fann ferner bei solchen Zügen, in denen Post . wagen oder Posteoupes nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief. und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt werden.
3) Für ordingre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des , oder Posteoupes befördert werden, erhält die Gesellschaft die tarlsmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungs ⸗ pflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. .
) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Posteoupé (ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die er⸗
forderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle
wird für ordinäre Packete über 29 Pfund eine weitere, als die Ad 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet, Im letzteren Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Her gabe und Transport⸗Vergütung. .
5) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn Vostwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs—⸗ fällen gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten beniessen wer— 4 über deren gn, besondere Vereinbarung getroffen wird. ; .
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet die mit Post-Freipässen ver sehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen.
Art. IX. Der Bundes ⸗Telegraphenverwaltung gegenüber regeln sich die Verhältnisse der Gesellschaft für die neuen Bahnen nach dem zwischen ihr und der Telegraphenverwaltung unterm 12.17. Januar 1867 abgeschlossenen Vertrage.
Art. X. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellen den Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Aus ; nahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil -Anstellungs-Berechtigung entlassenen Militärs des Deutschen Heeres, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen.
Art. XI. Sollte die Gesellschaft die in Preußen belegenen Bahnen resp. Bahnstrecken ganz oder theilweise anderweit veräußern oder ver pachten oder sonst den Betrieb darauf abtreten wollen, so ist zu jeder n Haßnahnn die Zustimmung der preußischen Regierung erfor⸗
erlich.
Art. XII. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
Art. XIII. Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den General = versammlungen und den Verhandlungen der Gesellschaftsvorstände (Direktion resp. Verwaltungs- oder Aussichtsrath) durch einen Kom⸗ missar vertreten zu lassen. ⸗
Der Regierung steht ferner das Recht zu, die Vorlage der Kassen⸗ bücher der Gesellschaft, sowie die „,, jährlicher Betriebs ⸗ e e e zu verlangen und den Zeitpunkt für die Einreichung zu estimmen.
itz pro Ce vorzuschreibenden Formen und für die gleichartigen Transportgegenstände
sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für Sammlung aufzunehmen.
Yi 7 s ie N j 5 4 Die Hesellschaft, übernimmt die Verpflichtung, für Fönigthums und. des Priesterthums, soivie den Ursprung und die
Alle Aenderungen in den Tarifen sind in den von der Regierung 1 „. 7 eitabschnitten n r gen. . Die gegenwärtige Urkunde sst durch das Amtsblatt der Regierung zu Wiesbaden guf Kosten der Gesellschaft bekannt zu machen und eine
Anzeige von Unserer landesherrlichen Genehmigung in die Gesetz.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Life cfieigend ö . Gegeben Bad Gastein, den 7. August 1872.
(L. S.) Wilhelm. Graf von Itzenplitz.
Die Nr. 66 der »Annalen der Landwirthschaft in den Königlich preußischen Staaten« hat folgenden Inhalt: Aus einem Berichte des Dr. S. Friedlaͤnder über eine Studienreise nach London. (Schluß.) — Ueber das Hollefreundsche Maischverfahren beim Brennereiprozeß. (Schluß) — Die Land und Forstwirthschaftsschule der technischen Hochschule in Graz. — Aus den Regierungs⸗Bezirken Merseburg, Arnsberg und Schleswig. — Literatur? Die Wahl des Wirthschaftssystems von Anton Kodolüny. — Die landwirthschaft. liche Produktionsrechnung auf chemischer Grundlage. Von Josef Susta. — Vermischtes: Bildung eines Vereins zur Förderung der Liebhaberei und Zucht des Geflügels in Berlin. Eine dänische Samenkontrole. — Neue landwirthschaftliche Versuchsstation in Italien.
Kunst und Wissenschaft.
Berlin. In dem Werke über »Die Rechtsverhältnisse bei verschiedenen Völkern der Erde«, das soeben in Berlin bei G. Reimer erschienen, hat der Verfasser, Prof. Br. Bastian, einen werthvollen Beitrag, zur vergleichenden Ethnologie geliefert. In einer ausführlichen Einleitung bespricht derselbe zunächst den Ursprung des Staates und dessen Fortbildung und Enkwickelung im Allge⸗˖ meinen, die Entstehung der Adelsherrschaft, der Häuptlingsschaft, des
Gründung verschiedener Staaten und besonderer Nationalttäten und deren Be ingungen, endlich die Bildung der allgemeinen sozialen Verhältnisse, die Eigenthums⸗, die ehelichen und religiösen Ver ältnisse. Auf, diese mehr allgemein gehaltene Auseinander⸗ etzung; die mit einer Menge von Anmerkungen begleitet ist, folgt sodann in besonderen Kapiteln die weitere Ausführung der verschiedenen, in der Einleitung bereits behandelten Gegen stände, eine Erörterung der Entstehung des Staates, der durch das Eigenthum begründeten Abstufungen in der Bevölkerung, der ver— schledenen Stände, des Ursprungs des Königthums und feiner ver— schiedenen Stellung, sowie der übrigen anfänglichen sozialen Verhält⸗ nisse. Sodann handelt der Verf. über den Feudalismus, seine Ent ⸗ stehung und seine Folgen, über die durch das Feudalwesen herbei⸗ geführken Veränderungen (Benefizien, Lehnrecht, Reiterdienst u. s w), endlich über die übrigen sozialen Verhältnisse der verschiedensien Art, wie sich dieselben allmählich gebildet und . haben (die Stellung der verschiedenen Geschlechter, Ehe und Verwandtschaft, Adelstand, Bürger, Sklaven, Religion und Aberglauben, Blutrache Steuer wesen u. s. w). In den Anmerkungen, die sich auf jeder Seite unter dem Tegte finden und den bei weitem größten Theil des ziemlich starken Bandes füllen, wird das im Text Gegebene durch mehr oder weniger ausführliche Mittheilungen über Einrichtungen, Sitten und Gebräuche der verschiedensten Völker des Alterthums und der Neuzeit der alten Griechen und Römer, der verschiedenen germanischen Völker- schaften, sowie der Bevölkerungen Asiens, Afrikas, Amerikas und der Inseln des Ozeans) näher begründet. Eine Beilage enthält in englischer Sprache ein Kapitel aus dem siamesischen Gesetzbuche über die siamesischen Pfandsklaven.
Liegnitz, 11. August. Beim Ausschachten des Grundes des abgebrochenen alten Gasthofes zum Schwan fand man eine Sand stein figur, welche einen Löwen in sitzender Form, einen Schild mit dem eingemeißelten Liegnitzer Stadtwappen haltend, darstellte; bei der jetzt vorgenommenen tieferen Ausschachtung des Baugrundes wurde noch ein Steinlöwe in sitzender Form gefunden, der ursprünglich wahrscheinlich auch ein Wappenschild gehalten haben mag, wie man dies an den abgeschlagenen Vordertaßen erkennen kann. Wie alt die Figuren sein können, ist nirgends ersichtlich. Gegenwärtig befinden sich dieselben im Garten des Besitzers des Grundstücks aufgestellt.
Grünberg i. Schl., 13. August. In dem Anbau des Kauf⸗ mann Wilhelm Meyerschen Hauses wurde beim Graben des Kellers ein eiserner Topf mit Silbermünzen gefunden, welche die Jahres.
ahlen 1546 und 1548 Kaiser Karl V., 1614 Kaiser Mathias 1621, 22 23. 24. 26, W. 29 und 1631 Kaiser Ferdinand IJ. tragen. Die . sind sehr dünn und haben als Silber nur einen geringen erth.
Stade, 12. August. Der Verein für Geschichte und Alterthums kunde der Herzogthümer Bremen und Verden und des Landes Hadeln hielt am 7. d. seine übliche Ausschuß.⸗ sitzung. Nach Eröffnung der Sitzung und Verlesung des Protokolls referirte der Schriftführer zunächst aus verschiedenen Schriststücken, welche sich theils ö. die photographische Aufnahme des Alten brucher Altarschreins theils auf das zu Niniop bei Neuenfelde in Altenlande hloßgelegte Pfahlwerk bezogen. Die ursprüngliche Ver muthung, daß man hier auf einen Pfablbau gestoßen sei, scheint sich nach späteren Untersuchungen nicht zu bestätigen und scheinen nament- lich die dort., gefundenen Bruchstücke von gebrannten Zie— geln und Töpfen in Verbindung mit Knochenresten ünd Geräthen zu der Annahme zu führen, daß man es hier mit den Trümmern einer späteren Ansiedlung zu thun habe. Dem Schrift stücke waren mehrere am Fundorte aufgehobene Gegenstande, als ein Knochenstück, ein Pferdezahn, eine Topfscherbe und ein Messer sehr primitiven Ursprunges beigefügt und zur Ansicht der Versammlung ausgelegt. Im weiteren Verlaufe der Verhandlungen wurde be⸗ schlossen, die diesjährige Generalversammlung in der ersten Hälfte des Oktober abzuhalten. Unter den eingegangenen Geschenken erregten namentlich drei Gegenstände, ein in einer Blechkapsel eingeschlossenes Amulet, eine aus der Zeit Ludwigs XV. stammende Denkmünze und eine vom Papst Benedict XIV. geschlagene Münze zum Andenken an das von ihm auf das Jahr 1756 ausgeschriebene Jubiläum In teresse. Sämmtliche Gegenstände sind bei Geßegenheit der bei War tenberg vorgenommenen Elbregulirung aufgefunden, in welcher Gegend York seinen Uebergang über die Elbe ausführte.
Leipzig, 15. August. 15. Versammlung deutscher Natur- forscher und Aerzte. Der heutige Tag war wiederum ganz den Arbeiten in den Sektionen gewidmet, während der Abend die ganze Versammlung zu einer wen e ng im Theater sah. Zur Auf- führung hatte man Shakespeare's Kaufmann von Venedig“ , und zwar in der vom Direktor des Theaters, Friedrich Haase, nach dem englischen Muster für die deutsche Bühne bearbeiteten Einrichtung, dazu war für den Shylock der Königliche Hofschauspieler Theodor Döring aus Berlin gewonnen worden. — Für morgen ist die dritte und letzte allgemeine Sitzung anberaumt.
Landwirthschaft. ;
Aus dem Regierungs- Bezirk Münster, Mitte 3M be⸗ richten die ⸗Annalen der Landwirthschafta: Mehrere in der Zeit vom II. bis 13. Mai eingetretene Nachtfröste haben die Vegetation er- heblich beeinträchtigt, insbesondere den Obst.! und Gartenfrüchten großen Schaden zugefügt. Ein Hagelschlag hat am 18. und 19. Mai die Gemeinden Grongu und Epe, Kreises Ahaus, Horsewinkel und Marienfeld, Kreises Warendorf, Schale und Lienen, Kr. Tecklenburg und die nördlich von Ochtrup, Kr. Steinfurt, liegenden Bauern schaften arg heimgesucht.