In dustrio - Aktien.
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Contin. Pferdebahn Cröllwitz Papierf.. * Cuxhaven Hafenbau 145 ba Dtsche. Bau- G. 09h 104 6 Dtsch. Eis. u. Bgb. 1016 do. junge 104b2z & Eckert Maschinenb., — Egells Maschinenf. 24 b2 & Egest. Saline 3. I211ba B Elb. Eisenb. Bed. 1118B Erdmannsdf. Spinn. 356 Fagon- Schmiede u. II. 10962B Schrauben- Fabr. 6945 60 Färberei Ullrich .. II5b2 & Fassfabr. Wunderl. 1126 983Ib2 957 bz 6 121 B 1193 6 1042 IIIba 6 106 0
Bank- Aktien-. PDiy. pro Ido is ]
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Bank · nnd Industrie- Aktien.
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober · ofbuchdruckerel (R. v. Decker).
Folgen drei Beilagen
zum Deutschen Reichs— K
Königreich Preußen.
nzessions - Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Ech von Oels nach ,. die Oels · Gnesener Eisenbahn. esellschaft. Vom 17. Juni 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen nc.
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Nachdem von dem Komite, welches sich zur Gründung einer Aktien!
Gesellschaft unter der Firma: »Oels Gnesener Eisenbabn-Gesellschaft. gebildet, hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gefellschast die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Oels nach Gnesen zu ertheilen, wollen Wir diese , , sowie das Recht zur Epropriation und zur vorübergehenden Benußung fremder Grundstücke nach Maßgabe des Gesez'es vom 3. November js, unter den nachstehenden Bedingungen bierdurch ertheilen:
J. Die Gesellschaft bildet sich ünter der Firma: „Oels. Gnesener Eisenbahn - Gesellschaftꝛ und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Breslau oder unter Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an einem anderen an der Bahn gelegenen Orte.
II. Die Vollendung und Inbetrlebnahme der Bahn muß läng. stens innerhalb drei Jahren nach dem Tage der Konzeffions . Erh.
lung erfolgen. Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
1) Die Bahnlinie in ihrer er nn, Durchführung durch alle
Zwischenpunkte wird von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche Baupro— jette und der Haupt - Kostenanschlag der Genehmigung des leßferen.
2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizei licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge= troffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnun- gen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen Polizei⸗Aussichts-Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den Anforderungen der zuständigen Be—
hörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau
beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und die dadurch etwa bedingten Kosten übernebmen, auch . der in Gemäß ⸗ heit des Geseßes vom 21. Dezember 1846 für die richtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten.
3) Der Sta tsregierung ist vorbehalten, zur speziellen technischen Beaufsichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen Kom missarius zu bestellen, der unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats (C. 44z des Eisenbahngesetzes vom 35. November 18 8) die folide und vorschriftsmäßige Ausführung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anforderungen des Kommissarius unter Vorbehalt des an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist einzulegen den Rekurses unbedingt Folge zu leisten.
Die dem Staate durch diese spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach der Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten.
) Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden plan- und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn, fowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Ver. bindlichkeiten muß bei der General-Staatskasse zu Berlin ein Betrag
von 5 pCt. des auf 7750, 000 Thlr. festgeseßten Aktien ⸗Kapitals in
baar oder in preußischen Staats: oder vom Staate garant rten
Papieren, oder in inländischen Eisenbahn - Prioritäts Obligationen
unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe) nebst
den noch nicht fälligen Zinscoupons und den Talons hinterlegt und— in gerichtlicher oder notarieller Verpfändungsurkunde erklärt werden,
daß diese Caution der preußischen Staatsregierung zur beliebigen Ver ⸗ wendung unwiderruflich verfällt, wenn die Gesellschaft mit der Er— füllung der Verpflichtungen, welche durch die Kaution sicher gestellt werden sollen, in Verzug kommt.
Die Rückgabe der Zinscoupons erfolgt an den Verfallterminen, kann jedoch vom Handels Ministerium inhibirt werden, wenn nach dessen lediglich maßgebender Entscheidung die Gesellschaft sich einer Verzögerung des Baues schuldig macht.
Die Rückgabe der Kaution selbst erfolgt, sobald die Gesellschaft ihren Verpflichtungen zur plan und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn überall genügt hat.
5) Die Gesellschaft ist zum Bau und Betrieb eines zweiten Ge⸗
leises, sowie zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Halte stellen verpflichtet, wenn und soweit die Regierung solches im Ver. kehrsinteresse für erforderlich erachtet.
II. Zur Sicherung der sieten Instandhaltung der Bahn und ihrer Vetriebsmittel hat die Gesellschäft mit der Eröffnung des Be— triebes einen Erneuerungs ⸗ und einen Neserve: Fonds zu bilden. Dem Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Er⸗ neuerung der Lokomotiven nebst Tendern und Wagen beziehungs · weise einzelner Hauptbestandtheile derselben, als. Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen,
Wasserbehälter, Wagenkasten und Coupes, sowie die Erneuerung der
Schienen, Schwellen, Welchen und der kleinen Eisentheile des Sber—
baues gedectt werden sollen, sind, die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien, ein nach Anhörung Ler Direktion und des Aufsichtsraths von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbesten festzusetzender sährlicher Zuschuß aus den Betriebs. . des Erneuerungsfonds selbst zu
einnahnien, sowie die Zinsen
überweisen.
Der Reservefonds, der die Mittel zur Bestreitung der durch
außergewöhnliche Elementar-Ereignisse und größere Unglücksfälle her. vorgerufenen außerordentlichen Ausgaben gewähren, mit Genehmi⸗
gung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder wecmmãaßig er= achteter Ergänzungsbauten herangezogen werden soll, ist durch Zu—
weisung des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstüng fi des Anlage⸗Kapitals und durch Ueber ⸗
der Bahn verbleibenden Re n weisung der nicht rechtzeitig erhobenen und zu Gunsten der Gesell⸗
scast verfallenen Zinsen und Dividenden des Anlagekapitals, der Zinsen des Reservefonds selbst, sowie durch einen von dem Aufsichts. nathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter einem Sebntel Prozent des Anlagekapitals betragenden jährlichen Zuschusses aus
den Betriebs Cinnahmen zu dotkren. at der Reservefonds die umme von En h Thlr. inn g, ünfzig Tausend Thalern) erreicht, so braucht er nur auf dieser Foh erhalten zu werden. Die Anlegung der Bestände des E
attzufinden.
IV. Die Genehmigung, noͤthigenfalls die Abänderung des ahr ⸗ plans bleibt der Königlichen Staatsregierung vorbehalten, ebenso die g
Henchmigung des Bahngeid Tarifs und des Fracht · Tarifs, sowohl ür den m als N. Personenverkehr, sowie der Abänderung
er Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft
überlassen wird.
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagen⸗ lassen zu bewerfstelllgen und für den Transport von Kohlen und De. und eventuell der übrigen 1 rige * . i .
eutschen Reichs bezeichneten Gegenstände den Einpfennig⸗ T . lub em 669 , dies von dem Minister für Handel, werbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird.
Die Gesellschaft übernimmit ferner die Verpflichtung, sowelt der Minister für andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Ver kehrsinteresse für nötlhig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in und ausländischen Bahnverwaltungen für die Beförderun pon Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittel
auarbeiter einzu⸗
rneuerungs und Reservefonds . in preußischen Staats“ oder vom Staate garantirten Papieren
Erste Beilage
Anzeiger und Koͤniglich Preußischen
8. Oktober
Dienstag, den direkter Erchedit ionen und Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges , . der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls von dem öffentliche Arbeiten i n g,. Vergügung zu willigen.
, , dieser direkten Tarife i Bezüglich
die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen
des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf ihrer in diesem neu einzurichtenden . Verkehre zu berührenden
Strecke den niedrigsien Tarif- Einheitsfat e ECentner und Meile zu— zugestehen, welchen sie auf dieser Strecke fi portgegenstände in ihrem Lotaltarife erhebt.
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für . — al. Tarif- Cinheitssaz pro Lentner und Meile ermäßigten Saß pro Cediner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsaß auch in dem Versammlungen und den . der Gesellschaftsvorstände
jene Strecke ihrer Bahn einen unter dein 8
neu zu, errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des Mi= nisters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zugestehen. Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Ex
wenn weder die ursprüngliche Versandt - noch die leßzte Adreßstation an dieser Bahn liegt.
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung
eines direlten Verkehrs und zum Zugeständnisfe, des vorbezeichneten Tarifsatzis wird jedoch durch die Bereitwilligteit der anderen bethei⸗
ligten Eisenbahn⸗ Verwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren
Tarif nach denselben Grundsaͤtzen zu normiren und somit für ihre in dem ,, durchgehenden Verkehre
den niedrigsten Tarif Einheitssaß pro Centner und Meile zuzugestehen,
welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr
erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zweck der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend praͤzisirt ist, von einer anderen Baähnverwaltung fordern, und die leßtere, ohne von dem Minister für Handel, Geiverbe und
öffentliche Arbeiten für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf
den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt / den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft oder die Fusion
einzugehen, oder jenes Zugeständnißk in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die OHeseff
gebunden.
V. Die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Armeebedürfnissen hat nach densenigen Normen und Sätzen fiattzu. finden, welche auf den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren pfändungsurtunde stattgefunden hat.
Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben. VI. Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist die Gesellschaft verpflichtet:
I) ihren Betrieb, sowelt die Natur desselben es gestattet, in die
nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postver⸗ waltung zu bringen ö 2) mit jedem ahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Post—⸗ verwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben: . Brlefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen, ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Pakete, welche einzeln das Gewicht von 20 den, n, nicht . H) die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung
selben geschäftslos zurückkehren,
wegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver=
kosten für die Beschafsung und Unterhaltung thunlichst nachstehen
oder Posteoupes nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Post⸗ beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sißplaßz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief ⸗ und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt werden. .
3) Für ordinäre Packete üͤber 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder Posteoupes befördert werden, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige Eufracht, welche für das monatliche Gesannntgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungs— pflichtigen Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. ;
4) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende 6 lad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die
esellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erfor derlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere als die ad 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die
gabe und Transport ⸗Vergütung.
) Die Gefellschast übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein⸗ und Austrangiren zc. der Eisenbahn⸗ Postwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs⸗
fällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbsikosten beinessen werden und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen
wird.
Theil ihrer Re se auf der , , einen anderen Theil aber mit eivöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. ;
5 , . gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen Verpflichtüngen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes sestgestellt sind, oder später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
VIII., Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs - Berechtigung entlassenen Militärs, soweit die selben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. Für ihre Begmten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der jeßt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsäße Penstons,, Wittwen n und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erfo. derlichen Zuschüsse zu leisten.
X. Wäh end der Bauzeit besteht die zu bildende Direktion aus dem die Dang grun leltenden, der Vestätigung des Handels ˖
Ministers bedürfenden Bautechniker und einem administrativen Mit- liede. Beschließt die Gesellschaft den Betrieb der Bahn für eigene Rech- nung, an, bei n,, des Betriebes auf der . Bahn dle Leitung der Verwaltung einer kollegialisch organisirten Direktion Vor- . Übertragen, in welcher mindestens zwei besoldete Mitglieder, von denen das eine die Befäbigung für den preußischen höheren Ver waltungs oder Justizdienst, das andere die Qualifitation zum preußi⸗ schen Bau · Inspektor haben rn, fungiren. Die Wahl sämmtlicher Direktionsmitglieder, sowie die We . aus der Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Aufsichtsrathe 7 sie bedarf bezüglich des Vorsitzenden und des oder der technischen Mit glieder . Bestätigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten.
h Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsen . tirt diselbe nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Ver⸗ pflichtungen, welche die Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft
ir die gleichartigen Trans.
ich schaft an das ihrerseits auf Erfordern des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für cinen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnver. waltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr Staate genehmigt worden waren.
des Dienstes unterwegs erforderlichen Posibeamten, auch wenn die
é) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unter⸗
ständigung auch Postcoupes in Eisenbahnwagen gegen eine den . e
Miete benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen
Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro willigung Coupe und Meile und resp, pro Achse und Meile zu bemessende Her⸗ : .
. . 6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen
beilegen. Sie führt ihre Geschäfte nach Maßgabe einer vom Aufsichts-
6 ;. rathe zu entwerfenden, von dem Minister ür Handel Gewerbe und kinister für Handel, Gewerbe und uch . ,, ;
öffentliche Arbeiten zu genehmigenden und event. festzustellenden Ge—
schäftsordnung. 3 9
Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens 3 ihren Wohnsiz im Beutschen Reichsgebiele haben. Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind
stets aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu
wählen. lz. Der Minister für Handel, Gewerbe und öͤffentliche Arbeiten . berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die erufungen außerordentlicher Generalversammlungen zu verlangen. XII. Die e , . ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den General=
(Direktion resp. Verwaltungs. oder Aufsichtsraths durch einen Kom-
? h i ] mi vertret en. ĩ ü es . peditl bn d. r . für die Bahn von Oels nach Gnesen ausgeschlosseßn, , ,, ,,,
möglichen, ist von allen General - Versammlungen und Zusammen⸗
künften der Vorstände rechtzeitig Anzeige zu machen.
Der Regierung steht Lerner das Recht zu, die Vorlage der Kassen⸗ bücher der Gesellschaft, s wie die e , jährlicher Betriebs
abschlüsse zu verlangen und den Zeitpunkt für die Einreichung zu
bestimmen. Alle Aenderungen in den Tarifen sind in den von der Regie
rung vorzuschreibenden Formen und Zeitabschnitt igen. u benutende Strecke ö ug ö irn, n,, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person ge⸗
XIII.. Alle die juristische Persönsschkeit der Eisenbahn ⸗Gesellschaft,
hundenes Necht ertheilt ist, abändennden Beschlüffe der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein , Ermessen der Staatsregierung den Vorausseßungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt i, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit.
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Nebertragung des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Ueber tragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft,
mit einer andern Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bstätigung der Königlichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom
Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzesstonsurkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungskomite erfolgt erst, nachdem die Hinterlegung der unter 11. 4 vorgeschriebenen Kaution und Ver—
In Geltung tritt diese Konzession erst mit der von heut ab läng stens binnen einer 6 monatlichen Präklusivfrist zu bewirkenden Ein. tragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Nachdem diese Ein. tragung rechtzeitig erfolgt und unter Beifügung von Druckexemplaren des Hr fc r teil; nachgewiesen ist, soll die gegenwärtige Urkunde durch die Amtsblätter der Regierungsbezirke Breslau, Posen und Bromberg auf Kosten der Geselischaft bekannt gemacht und eine An- zeige von der landesherrlichen Genehmigung in die Gesc Sammlung aufgenommen werden. .
Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist
nicht herbeigeführt, so ist die nm ertheilte Konzession ohne
Weiteres erloschen, in welchem Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben werden soll. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Gan Babelsberg, den 17. in 1872. (L. S.) Wilhelm.
Graf von Ißzenplitz.
Bekanntmachung.
Die Immatrikulation auf hiesiger Universität für das bevor-
stehende Wintersemester findet am 15. 18.,, 22, und 25. Oktober or., Nachmittags 3 Uhr, im Universitäts-Gerichtszimmer statt.
Behufs derselben haben die Studirenden, welche von einer anderen Universität komm n, ein vorschristsmäßiges Abgangszeugniß von jeder früher besuchten Universität nebst dem an , im Originale, diesenigen Inländer und Angehörigen anderer deutschen Staaten, weiche die Studien erst beginnen, Zeugnisse der Reife, die Ausländer wenigstens einen Paß oder sonstige Legitimationspapiere vorzulegen.
Inbem ich dies hiermit zur allgenieinen Kenntniß bringe, mache ich diejenigen, welche die Absicht haben, die hiesige Universität zu be= suchen, darauf aufmerksam, daß sie sich pünktlich mit dem Beginn des Semesters einzufinden haben, um sich vor den Nachtheiten zu be— wahren, welche ihnen aus der verspäteten Ankunft erwachsen müssen.
Nachträgliche Immatrikulationen bedürfen einer besonderen Be⸗
Halle a. S. am 25. September 1872. — Der Rektor der vereinigten Friedrichs ⸗Universität. Anschüß.
Die Ausstellung älterer kunstgewerblicher Gegen-
stände im Königlichen Zeughaufe. .
Das Elfenbein diente schon im frühesten Alterthum der Lunst. Elfenbein stulpturen befanden sich unter den Wunderwerlen des hundertthorigen Theben; aus den Trümmern der abessynischen und persischen Städte sind Gebilde aus diesem Material ausgegraben worden und die Bibel giebt von der künstlerischen Verwendung des Elfenbeins bei den Hebräern Kunde. Bei den Griechen scheint die Benutzung des Elfen beins zu Zwecken der Kunst bis zum trojanischen Kriege zurück . die chryselephantine Skulptur begründeten schon vor
yrus die Bildhauer Dipoinos und Skyllis von Creta. Als die hellenische Kunst den höchsten Grad ihrer Ausbildung er— reicht hatte, diente das Elfenbein den . Zwecken der Skulptur in der , Technik. Nach der Eroberung Griechenlands durch die Römer riefen die nach Nom gebrachten hellenischen Bildwerke hier eine Nachblüthe griechischer Kunst . dies kam auch der Elfenbeinplastik zu Statten, die sich nach
erlegung der Kaiser⸗Residenz nach Konstantinopel zu einer Re. naissanee in besten Sinne erhob. Noch vor dem Verfall dieser Kunst im griechischen Kaiserreich waren byzantische Elfenbein⸗Künstler nach Italien gewandert und verpflanzten diesen Kunstzweig wieder nach dem Abendlande, wo er unter den Karolingern sich schon bedeutend entwickelte. Anfangs beschränkte sich hier
di beinplastik auf die Anferti iefs zu Di ⸗ hren n mn, die Elfenbeinplastik auf f , . zu Diptychen;
allmählich versuchte sie sich aber an Rundfiguren und liturgi⸗ schen Gegenständen, wie Reliquarien, Portaiivaltären, Kelchen, Weihbecken, Bischofsstäben, Abtskreuzen u. dal. Ein eigen. thümlicher nationaler n, hatte sich ind fen noch nicht entwickelt, die frühchristliche Kunst bewegte sich noch Formen der römischen Antike.
Diese Periode der Elfenbeinkunst, die bis weit in das
n den