1872 / 255 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Oct 1872 18:00:01 GMT) scan diff

auf die Miethsentschädigungen nicht erstrecken. Die Kammer ging hierauf zu dem zweiten Berathungsgegenstände der Sitzung über, die Vorlage des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, die Uebernahme der Mehrkosten, welche durch die nothwendige Taxerhöhung bei der Parzellenvermessung in den noch zurückstehenden Gemarkungen verursacht werden, auf die Staatskasse und genehmigt diese Uebernahme für alle Gemein- den, welche sich bis zum Schlu Parzellenvermessung erklären.

des Jahres 1875 für die Am Schlusse der Sitzung wurde folgender Antrag der Abgg. Hallwachs und Goldmann ein— Archipels in Besitz zu nehmen, welche die italienische Regierung Die Kammer wolle der Großherz. Regierung die Ermächtigung er- theilen: daß denjenigen Beamten, welchen die mit den Ständen bei Berathung des Hauptvoranichlags pro 1872 vereinbarfe Gehalts. erhöhung unter dem, durch Beschluß der Zweiten Kannner v. 27. Februar 1872 festgesetzten Vorbehalte derretmäßlg zuerkannt wo welche seitdem penstonirt worden sind oder bis zur über eine Revision der Dienstpragma soldungs · Etats pensionirt werden, d wenn ihre mit Rücksicht auf weniger beträgt, als der Rubegehalt, welchen sie, ohne diesen Vor⸗ behalt, nach den Normen des demnächstigen neuen ensionsgesetzes, zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand können, eine anderweitige F Normen des neuen Gesetze Vorbehalt stattfinden und der ihn? vom Zeitpunkt der j

rden ist, und Vereinbarung tik und der Personal⸗ und Be. ie Zusicherung ertheilt werde, daß, jenen Vorbehalt bemessene Pension 169 auf. ö letzteren sollen 16 Spezial-⸗Compagnien für die Alpengarnisonen . ( J ; . Städte- Ordnung von 1553, weicht aber doch Der Großfürst Nicolaus von Rußland hat sich heute Abend in Brindisi eingeschifft, um sich nach Griechenland Amendements:

hätten beanspruchen estsetzung ihres Ruhegehalts nach den auf den gemachten hiernach gebührende Mehrbetrag Pensionirung an nachgezahlt werden

Die nächste (133) Sitzung der Zweiten Kammer findet am 28. Oktober, Vormittags 10 Uhr, statt. ordnung enthält die

8 und ohne Rücksicht

Die Tages⸗ über: I) die Vorlage Groß⸗ herzoglichen Ministeriums des Innern, das Gehaltsverhältniß des landständischen Archivars betreffend; herzoglichen Ministeriums des neuen Universitätsgebäudes zu Gießen betreffend; lage Großherzoglichen Ministeriums des Innern, erstattung der von den Kreiskassen in den nicht zum vormali— de gehörigen Theilen des Großherzog zum Dienste einberufenen gewährten Unterstützungen

32

2

Y) die Vorlage Groß⸗ Innern, die Erbauung eines 3) die Vor⸗

gen Norddeutschen Bun thums den bedürftigen Reserve und Landwehrmannscha aus Staatsmitteln betreffend.

Mecklenburg Schwerin. Die Nr. 35 des »Großh. Mecklenb. veröffentlicht die dorts vorstehenden Landtag: »]!) Die ordinär und der Landesbeitrag. Deckung der Bedürfnisse der Central-Steuerkaffe. kation der bestehenden Land handlungen über den Entwurf die Entschädigung für die vom 1. Januar 1873 der deutschen Gewerbe⸗Ordm und die Ablösung der durch §. 8 demselben Zeitpunkte ab für

Familien der

Strelitz, Strelitz. Offic. Anzeigers« eitighen Capita proponenda für den be- andeskontribution

2) Bewilligung 3) Modifi⸗ 4) Abschluß der Ver⸗ einer Verordnung, betreffend ab durch §. 7

esverfassung.

ing aufgehobenen Berechtigungen der Gewerbe⸗Ordnung von lösbar erklärten Rechte.«

Oesterreich⸗ Ungarn. Wien, 2s. Oktober. Der Minister · Präsident Fürst Auersperg und der Finanz-⸗X Pretis sind gestern von Pesth hier eingetroffen.

Graf Wimpffen, bevollmächtigter reichisch⸗ ungarischen bei

dinister de

ollmäch Minister der öster⸗ l der italienischen Regierung, ist am von seinem Urlaube wieder nach Gestern sind hier fünf Cholera— ekommen.

20. d. M.

Of en, 26. Oktober. fälle mit tödtlichem Ausgange v

Schweiz. Bischof von Freyburg hat der die Mittheilung gemacht, daß er auf die Fu eines Bischofs von Genf verzichte.

m zurückgekehrt.

gen Regierung die nen und den Titel

Großbritannien und Irland. Der Chef des Unterrichtswesens, F angekommen, um am Königlichen Hoflager als Minister zu fungiren.

London, 25. Oktober. è Balmoral dienstthuender

Frankreich. Minister, Teisserene de Bort, we hielt, wird sich zur Schließung der geben. Herr Barthelemy de Saint-Hilaire hat dem Maire von Lyon in einem längeren Schre gesetzt, weshalb der Präsident nicht nach Lyon kommen könne. Der Generalsrath des Depar

egen die Ansicht des Präfekten aßt, eine Gürtelbahn um Paris Güter⸗ und Personenverkeh

Paris, 26. Der Handels⸗ scher sich in Cannes auf⸗

Ausstellung nach Lyon be—

en die Gründe auseinander⸗

tements der Seine, hat Lton Say, den Beschluß ge⸗ r zu erbauen, welche für den r benutzt werden soll. geht mit dem Gedanken um, den bei Le Bour— et gefallenen Mobilgarden ein Denkmal zu errichten. Am 30. Oktober soll eine Gedächtnißfeier a doch hat der Gouverneur jede militärische sagt, und auch der St daran Theil zu nehmen. Die Nachrichten aus den von U bedrohten Gegenden lauten günstiger. X. Oktober.

gehalten werden, ische Betheiligung unter= adtrath von Paris hat sich geweigert,

eberfchwemmungen Bei den Nachwahlen zu den Gemeinde— rathswahlen wurde der Kandidat der radikalen? mourouxz, mit 2842 Stimmen gewählt.

Madrid, 25. Oktober.

Partei, La⸗

In der gestrigen s unterstützte Huelves den Antrag, bis scheidung über den von Becerrg gestellten Antrag auf bschaffung der Todesstrafe die Voll uschieben. Der Minister⸗Prä— einer früheren Ansicht ent strafe geworden sei, die Furcht vor dem Tod Wirkung zu erzeugen. Der Antra Stimmen abgelehnt.

26. Oktober. (W. T. B. Die Bureaus der Cortes des Gesetzentwurfs, betreffend die Ab⸗ sche Verbrechen, trotz der Minister · Präsidenten eine

Spanien. Sitzung des Kongresse

streckung aller Todesurtheile sident Zorilla erklärte, daß gegen, ein Vertheidiger der Todes-⸗ einzige Mittel biete, durch

weil dieselbe das schreckende

e eine vom Verbrechem ab t g wurde mit 99 gegen 58

aben zur Prüfung affung der Todesstr

afe für politi entgegengesetzten Erklärungen des

Kommission niedergesetzt, welche im Allgemeinen dieser Vorlage günstig gestimmt ist. Ferner haben dieselben entschieden, daß der Antrag, den früheren Minister Sagasta wegen un— gesetzlicher Verwendung von Staatsgeldern in Anklagezustand zu versetzen, am Montag zur Verhandlung gelangen soll.

Italien. Rom, 23. Oktober. Der Schiffskapitän Racchia, welcher unlängst am Bord der »Elotilde« die Reise, um die Erde gemacht hat, wird sich demnächst nach Borneo einschiffen, um die zu Strafkolonien bestimmten Inseln des indischen

auf den Rath des Kapitäns erworben hat. 26. Oktober. Die Eröffnung des Parlaments

ist, wie die »Opinione« meldet, auf den 20. November d. 7

festgesetzt.

Durch ein in der »Italia militare Dekret werden die Militärdistrikte auf 62, und die perma— nenten Distrikts - Compagnien von 160 auf 191 erhöht. Von

formirt werden.

zu begeben.

Türkei. Wie die »Neue freie Presse⸗ aus Konstantinopel

meldet, ist der neuernannte Gesandte des Deutschen Reiches,

v; Keu dell, am 26. d. M. daselbst eingetroffen. Es kurstren

abermals Gerüchte von Veränderungen im Ministerium. Kragujevacz, 27. Oktober.

heut die Postkonvention mit Rumänien angenommen, und.

wird dieselbe sofort in Wirksamkeit treten.

andere Kriegsschiffe, sowie die Hafenbaut

Die Spezial kommission, welche die Frage der ngen über es Kompletirung der Armee von dem Augenblicke der Erschoͤpfung wenn auf die Beibehaltung der Bessimmung unten Nr. 2 der Kom!

der Reserven ) hat ihre Arbeiten beendigt; es missionsvorle 5 ; d. * ᷣ. J Reserven an behandelt, hat ihre Arbeiten stark hat die Frage gestellt, was denn eigentlich unter sonstlgen eigenthüm⸗

wird nun binnen Kurzem die . der Kommission

zur ,. der Militärdienstpflicht stattsinden, in welcher die Frage von der Organisation der Miliz berathen werden soll.

Um die Kosaten an den Dienst der regulären Ka⸗

vallerie zu gewöhnen, sollen, wie die M. Z. meldet, künftig

jeder Kavallerie⸗Division zwei Kosaken⸗Reglmenter zukomman“

dirt werden.

Flach, zum ersten Hofstallmeister den Hofstallmeister d Orchimont, zur Oberhofmeisterin die Gräfin Piper, geb. Baker, zum Ober⸗

Kammerherrn den Grafen Claes Eronstedt, zum Chef bes König. lichen Stabes den Chef der Zweiten Leibgarde; Grafen Kager⸗ berg, zum Adjutanten den Artillerie⸗Kapitän Munck ernannt.

Die schwedische Regierung hat in einem Cirkular

an die Amtleute Aufklärungen über die Aufhebung oder Ver—

anstalten des Landes zum Gebrauch für den unterm 7. Juni d. J.

Errichtung einer technischen Hochschule einzusenden. Durch Belanntmachung vom 18. Oktober ist in eber— einstimmung mit dem Beschlusse des Reichstages die Stem pel— abgabe für Blätter und periodische Schriften aufgehoben worden.

r

König unter dem 18. d. M. allen betreffenden Behördendie Wei⸗ sung gegeben, hierüber ihr Gutachten einzureichen.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 258. Oktober. In der Sitzung des Herren— hauses am 26. d. M. nahm in der Hiskussion über den Entwurf der Kreisordnung zu §. 20 in Betreff des Kreisstatuts, welches nach dem Vorschlage der Herrenhaus— Kommission auch »über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen des Kreises« bestimmen soll, der Regierungs⸗ Kommissar Geh. Regierungs⸗Rath Persius das Wort:

Meme Herren! Gestatten Sie mir einige wenige Worte zur

Rechtfertigung des eyrschlages der Regierung, der von Ihrer Kom⸗ mission nicht acceptirt worden ist. Ihre Komznission erblickt darin einen Widerspruch mit dem dem Gesetzentwurf zu Grunde liegenden Prinzipe der Selbstverwaltung, daß derselbe die statutarische Befüg— niß der Kreistage so sehr beschränkt. Meine Herren! Selbstverwal. tung und Autonomie sind jedoch zwei verschiedene Begriffe; die Selbst= verwaltung begreift die Befugniß der Korporation zurt selbständi⸗ gen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, die Autonomie dagegen die Befugniß derselben zur selbständigen Feststellung ihrer Ver— fassung. Erstere Befugniß will das vorliegende Gesetz den Kreisen im weitesten Umfange gewähren, die Verfassung der Kreise dagegen soll durch das Gesetz selbst festgestellt werden. Der Gesetzentwurf enthält eine vollständige Codifikation des gesammten Kreisverfassungsrechts, und läßt demgemäß nur noch einen geringen Spielraum der Autonomie der Kreise, für den Erlaß der Kreisstatuten. Der Erlaß solcher Statuten wird nach der Linsicht der Regierung nur noch da möglich sein, wo das Gesetz ausdrücklich Verschiedenheiten gestattet.

Ihre Kommission macht gegen die Regierungsvorlage geltend, daß in den für die neuen Provinzen im Jahre 1867 erlassenen Kreisverfassungsordnungen den Kreistagen eine weitere autonome Befugniß beigelegt sei, als der vorliegende Gesetzentwurfe den Kreistagen der 6 öhstlichen Provinzen einräumen wolle. Jene Verordnungen für die neuen Provinzen, meine Herren, unterscheiden sich jedoch von dem vorliegenden Kreisordnungs entwurf dadurch, daß dieselben das Kreisverfassungsrecht nicht in dem weiten Umfange codifiziren wie der gegenwärtige Gesetzentwurf. Ungeachtet diese Verordnungen in Bezug auf den Erlaß von Kreisstatuten den Lreisvertretungen enen ähnlich weiten Spielraum gewähren, wie Ihnen Ihre Kommission für die 6 östlichen Provinzen vorschlägt, so ist doch von den Kreistagen der neuen Provinzen, mit Ausnahme eines einzigen Falles seit dem Erlaß der Verordnungen, also seit einem Zeitraum von fünf Jahren noch kein Gebrauch gemacht worden; nur in einem Falle ist ein Kreisstatut erlassen und zwar für den Kreis Eiderstädt, und dies beruhte dar n, daß in der schleswig · holsteinischen Kreisver⸗ sassungs-⸗Verordnung in Bezug auf die Regelung der Verhältnisse des Kreises Eiderstädt ausdrücklich auf den Erlaß eines Statuts hin— gewiesen war. ; ö

Ihre Kommission hat ferner bemerkt, daß auch die Städte ordnungen den Städten weitere statutarische Befugnisse einräumen, als der anliegende Gesetzentwurf den Kreisen ewähren wolle. Es ist allerdings richtig, daß die Städte⸗Ordnung für die 6 östlichen

veröffentlichtes

Die Skuptschina hat schließen sollte, unter Verwerfung des

die ursprüngliche Negierungsvorlage wieder herzustellen, mir die Bitte erlauben, wenigstens diesen Zusatz dem Amendement Ihrer Kommission

Nußland und Polen. St. Pet ers burg, 26. Oktober. Der Großfürst Konstantin besichtigte am 22. d. M. in Kronstadt die neue Kaiserliche Macht m und mehrere

. ich nur noch darauf hinweisen, daß hier in

wähnt, auch in einigen Theilen Sachsens besteht. sich auch die Kommission angeschlossen, und es ist deshalb nicht für erforderlich erachtet worden, hier in dem §.

das Lehnsschulzen⸗Amt.

mag, diese

Provinzen vom 37. Mai 1853 in Bezug auf den Erlaß von Statuten dieselbe Bestimmung enthält, welche Ihnen Ihre Kommission für die Kreise vorschlägt., Namentlich ist auch den Städten die Befugniß ein. geräumt, eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen durch Statut zu ordnen. Es ist denn auch von Seiten der städtischen Ver tretungen eine größere Zabl von Statuten erlassen diese sind aber nicht Statuten im wahren Sinne des Worts, . dern nur Verwaltungs- Reglements zur Ordnung bestimmter

mmungler Angelegenheiten, Institute und Einrichtungen. Was die 6 östlichen Provinzen anlangt, so enthalten die gegen. wärtig geltenden Kreisordnungen keine Bestimmungen, welche den Kreistagen die Befugniß zum Erlaß von Statuten gewähren, und

ich enisinne mich nicht, daß daraus in der Praxis irgend welche Schwierigkeiten sich ergeben hätten.

Sch leiter Allerdings sind auch in den 5 östlichen Provinzen von den Kreistagen mannichfache Bestim mungen getroffen zur Ordnung der Verhältnisse einzelner Kreizinstitute für die Ausführung von Chausseebauten, die Verwaltung von Krankenhäusern, Korrektionsanstalten 2c. Dies sind aber auch nur Verwaltungz=

reglements und diese können die Kreistage auch in Zukunft gem dem vorliegenden Gesetzentwurfe erlassen, in welchen ihnen die Selbst.

verwaltung ihrer Angelegenheiten im weitesten Umfange beigelegt

wird. Wenn ich auf das Amendement Ihrer Kommission näher ein. entspricht dasselbe allerdings den Bestimmungen der ; in einem wichtigen Punkte von den Bestimmungen der Kreisverfassungs · Verordnungen für die neuen Provinzen ab. Es heißt nämlich unter Nr. 2 des

über sonstige eigenthümliche Kreises. Die Kreisordnungen für die neuen Provinzen enthalten zu dieser Bestimmung noch einen Zusatz: derartige Anordnungen dürfen jedoch in keinem Falle den ausdrück. lichen Bestimmungen der Geseßtze zuwiderlaufen. Ich möchte deshal. für den Fall, daß das Hohe Haus nicht be— Antrages seiner Kommission,

Verhältnisse und Einrichtungen des

hinzuzufügen.

Nach dem Herrn von Kleist-Retzow fügte derselbe Re gierungs⸗Kommissar noch hinzu:

Im Anschlusse an die letzten Worte des Herrn Vorredners möchte der That nicht richtige Anschauungen über den Begriff des Statuts vorzuwalten scheinen,

missions vorlage ein so erhebliches Gewicht gelegt wird. Herr Dr. Baum.

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lichen Verhaͤltnissen und Einrichtungen eines Kreises zu verstehen sei, und Herrvon Kleist hat ihm darauf ein ige Beispiele angeführt: es könnte

als zweckmäßig empfehlen, das Wegebauwesen, dit Einrichtung und sich Verwaltung von Krankenhäusern und dergleichen durch Statut zu regeln. Ich glaube schon vorhin ausgeführt zu haben, daß der— artige Angelegenheiten nicht Gegenstände für eine statutarische Rege⸗ lung, sondern für eine reglementarische Ordnung sind, und eine solche

, zu , wel. ist den Kreistagen durch die Bestimmungen im

8 9 l S. 112 des Gesetzentwurfs gewahrt. Schweden und Norwegen. Stockholm, 22. Oktober, : , n, , . Der König hat zum ersten Hofmarschall den Hofmarschall

; j Hesetzen Ich glaube also, daß ein Be—= dürfniß zu einer solchen Bestimmung, wie sie unter Rr. 2 des Amen. dements vorgesehen ist, in der That nicht vorliegt. Es wird sich in den älteren wie in den neueren Provinzen ergeben, daß es an jedem Material zum Erlasse solcher Statute fehlt. . Zu F. 23 bemerkte der Regierungskommissar:

Die Angelegenheit, welche der Herr Vorredner so eben erwähnt, ist auch Gegenstand der Debatte in Ihrer Kommission gewesen. Ich verweise deshalb auf Seite 43 des Kömmissionsberichts, wo es hesst »Es wurde ferner zur Sprache gebracht, ob es sich nicht empfehlen

dürste, i em jetzigen Gesetz der Gemei iber E änderung der Beschränkungen für den Aufenthalt der ifrae⸗ , n , , litischen Staatsangehörigen verlangt. Ferner sind die Amt. leute aufgefordert worden, Berichte über die technischen Lehr⸗ Behörden verlangt worden sei Ansicht geltend, daß zur Regelung dieser Einrichtung hier nicht der niedergesetzten Ausschuß zur Erörterung der Frage über Re Ort (ei.

thun, zumal bisher in Schlesien die Anstellung derartiger Schrelber, denen zugleich gerichtliche Funktionen übertragen sind, seitens der Es machte sich aber allgemein die

Ich halte meinerseits in der Kommission bemerkt, daß der §. 23 des gegenwärtigen Gesetzentwurss keine Aenderung hervorrufen würde in dem Institut der Gemeindeschreiberei, welches, wie ja eben er- Dieser Ansicht hat

23 eine besondere Bestim⸗

mung in Betreff der Gemeindeschreiber aufzunehmen. In Folge des vom nationalökonomischen Kongreß in Kopenhagen ausgesprochenen Wunsches, das metrische Sh stem möge so bald wie möglich für Maß und Gewicht und das Grammgewicht sofort als Zoll“, Post⸗ und Münzgewicht, sowie auch für den Eisenbahnverkehr eingeführt werden, hat der

= In der Diskussion über die Beibehaltung des Lehnschulzen⸗ Amts (6. 36) nahm der Regierungskommissar nach dem Herrn v. Kleist⸗Retzow das Wort:

Den von mehreren der Herren Vorredner aus dem Staatsrechte abgeleiteten, meines Erachtens durchschlagenden Bedenken gegen den Vorschlag Ihrer Kommissien, die Beibehaltung des Lehn Schulzenamts von der Veschlußnahme der einzelnen Gemeinden abhängig zu machen, lann ich mich im Namen der Staatsregierung nur anschließen. Meine

Herren! Amtliche Autorität kann nicht Ausfluß eigenen Rechtes sein,

sondern nur aus der Staatsgewalt abgeleitet werden, und ich glaube, auch Ihre Kommission hat, wenngleich nicht direkt, so doch jedenfalls indirekt sich mit diesem Grundsatz einverstanden erklärt, indem sie die Bestimmung des Gesetzentwurfs wegen Aufhebung der polizei · obrigkeitlichen Gewalt gebilligt hat. Auf derselben Grundlage, auf der die guts herrliche

Polizeigewalt ruht, ruht auch das Lehnsschulzen⸗Instikut. Ist die

Polizeigewalt staatsrechtlich nicht mehr haltbar, so ist es ebensowenig Es ist aber unmöglich, die Aufhebung dieses Instituts von den Beschlüssen der einzelnen Gemeinden abhängig zu machen; Sie wärden dann die Gemeinden entscheiden lassen, was

nur die Staatsgewalt kraft ihrer gesetzgebenden Gewalt entscheiden

darf. Ich glaube auch, aus den Debatten Ihrer Kommission mich zu erinnern, daß dieselbe die staatsrechtlichen Sedenken, welche gegen den von ihr gemachten Vorschlag sprechen, ihrerseits nicht ganz erkannt hat. Vorwiegend praktische Eriwägungen sind es gewesen, welche sic zu ihrem Vorschlage bestimmt haben.

Das hauptsächlichste Bedenken ging dahin, daß man durch die Aufhebung des Lehnschulzen-Institüts, den davon betroffenen Ge— meinden eine neue erhebliche Last aufbürden würde. Die Kommission hat, wie die Herren aus dem Berichte ersehen werden, den Schaden, der angeblich den Gemeinden durch Aufhebung des Lehnschulzen⸗ Instituts zugefügt wird, ungefähr auf eine Summe von 206 650 Thaler jährlich berechnet, welche die Gemeinden in Zutunft für die, Remunerirung der Schuljen aufzubringen haben würden. Was diese Berechnung anbetrifft, so ist, glaube ich, dabei ein Umstand außer Acht gelaͤssen werden. Es soll nach der Vorlage der Regierung den Schulzen eine Entschädigung gewährt werden als Ersatz für ihre baaren Ausgaben und ihre Mübewaltungen. Von dem Ministerium des Innern ist von jeher und es existiren darüber schon verschiedene Restripte aus den 3er Jahren an dem Grundsaßtz festgehalten worden, daß die Lehnschulzen nür gehalten sind, das Schulzenamt unentgeltlich zu verwalten, daß dagegen den Gemeinden die Verpflichtung obliegt, die bagren Auslagen, die den Lehnschulzen aus der Verwaltung des Schulzenamtes erwachsen, wie Reisekosten, Schreibmaterialien und dergleichen, zu ersetzen. Nach diesem Grundsaßze wird schon egen · wärtig von vielen Gemeinden, in denen Lehnsschul engüter bestehen, den betreffenden Lehnsschulzen eine Entschädigung n baare Aus⸗ lagen gewährt. gung nicht heansprucht werden, wo in den Lehnsbriefen oder durch besonderes Abkommen festgestellt ist, daß der Lehnschulze auch die baaren Auslagen, die ihm sein Amt verursacht, selbßt zu bestreiten hat. Wenn man diesen Umstand, daß die Gemeinden schon gegenwärtig den Lehnschulzen erhebliche Summen als Ersatz für ihre baaren Aus- lagen gewähren, in Berücksichtigung zieht, so werden die Kosten, die in Zukunft aus der Remunerirung der Schulzen den Gemeinden erwachsen, bei weitem nicht so hoch angeschlagen werden können, wie die Kommission sie berechnet hat. Meine Herren! Ich bin wein davon entfernt, in Abrede stellen zu wollen, daß der einen oder anderen kleinen Gemeinde, wo ein Lehnschulze das Schulzenamt bisher unent= geltlich verwaltet hat, verhältnißmäßig ein nicht unerheblicher Kostenaufwand erwachsen, und es derselben schwer fallen Kosten zu tragen. Indessen es giebt doch

ebenso ungünstig sstuirte kleine Gemeinden,

auch andere

Nur in den Fällen kann eine solche Entschädi.

in denen feine Lehnschulzen vorhanden sind, und die gegenwärtig schon ihre Schulzen remuneriren müssen. Also an und fuͤr sich kann ich feine große Härte und Unbilligkeit darin Gemeinden, deren Kommunglverwaltung bisher unentgeltlich von Lehnschulzen geführt worden ist, in Zukunft gegen Einraumung des Rechtes der freien Schulzenwahl dieselbe Verpflichtung zur Remu— nerirung ihrer Schulzen auferlegt, welche bereits alle übrigen Ge— meinden des Landes zu tragen haben.

Dies führt mich auf eine andere Frage, nämlich auf die Frage, ob denn wirklich eine Rechtsverletzung darin gefunden werden kann, wenn das Lehnschulzen - Institut abgeschafft und den Gemeinden zugemuthet wird, in Zukunft die Schulzen selbst zu remuneriren. Wenn man dem r nn Ursprunge dieses Institutes nachgeht, so glaube ich nicht, da man sich dieser Ansicht wird gan- schließen koͤnnen. Die Lehnschulzengüter rühren schon aus den frügesten Zeiten des Mittelalters, aus dem 13. 14, 15. Jahrhundert her. Es wurden von den Landes- und Grundherren, Kirchen und Klöstern Entrepreneure (Schulzen) angenommen, denen weite Landstrecken über⸗ wiesen, mit der Verpflichtung, auf diefen Kolonisten anzufiedeln. Die Unternehmer erhielten dafür von dem betreffendem Grundherrn nicht nur eine größere Fal von Hufen, sondern auch andere Gerechtsame. Für diese bessere Dotirung mußten die Schulzen verschiedene Leistungen für den Grundherrn übernehmen, ein Lehnpferd oder auch wohl einen heerwagen stellen, ihm als Schöppen Gerichtsfolge leisten, ihn be— herhergen und beköstigen, wenn er ins Dorf kam, die niedere Gerichts⸗ barkeit verwalten, die gutsherrlichen Abgaben einfordern und die Hofdienste ansagen, sowie auch die Kommuͤnalangelegenheiten der Ge⸗ meinde verwalten. Meine Herren! Diese Kommunalangelegenheiten der Gemeinden waren aber im, Mittelalter noch sehr ein⸗ facher Natur, und man ist vollständig berechtigt zu nahme, daß die Dotationen, welche die Schulzen

jenigen Verpflichtungen, welche sich aus dem lehns-, grund und ge⸗ iichtöherrlichen Nexus herleiteten, und nur zum geringsten Theil für diejenigen, welche sie in Bezug auf die Gemeindeverwaltung haben übernehmen müssen. Es kann deswegen meines Erachtens den Schulzen auch nicht zugemuthet werden, für die Abnahme diefer Ver pflichtungen den Gemeinden eine Entschädigung zu gewähren. Es würde das ein ganz neuer Grundsatz in unserer Ablöfungs-Gesch— gebung sein, wenn man Jemandem dafür, daß ihm ein Recht ent=

zogen wird, noch außerdem die Pflicht der Entschädigung auferlegen

wollte. Von den Gemeinden selbst sind die Lehnschulzen nur in seltenen Fällen dotirt worden. Da, wo eine solche Dotation Seitens der Gemeinden stattgesunden hat, soll dieselbe aber auch nach der Vorlage der Regierung an die Gemeinden zurückfallen. Ich glaube also daß vom Nechtsstandpunkte aus nicht die Behauptung Aufgestellt werden kann, daß den Gemeinden eine ungerechtfertigte Last durch die Remunerirung der Schulzen auferlegt werde. Aber, meine Herren, es sind auch praktische Unzuträglichkeiten, welche die Regierung be⸗ stimmt haben, zur Aufhebung dieses Instituts zu schreiten. Der Re⸗ ierung ist sehr wohl bekannt, daß es eine Anzahl von Lehn und Erbschulzen giebt, die ihr Amt zur vollkommenen Zufriedenheit der Behörden verwalten. in derselben Hand erhalten, sich vom Vater auf den Sohn vererbt haben, giebt es gute und tüchtige Schulzen. Dagegen finden sich auch nicht wenige Lehnschulzen, deren Amtsführung zu mannigfachen , ,, , Veranlassung giebt. In letzterer Beziehung sind bereits mehrere

ich mache noch auf, die Fälle aufmerksam, worüber bereits in

Ihrer Kommission eine nähere Erörterung stattgefunden hat, in welchen eine Parzellirung

der Lehnschulzengüter stattgefunden hat, und Restgüter zurückgeblieben sind, mit denen die Verwaltung des Schulzenamtes verbunden worden ist, die sich aber oft in Handen befinden, die keineswegs eine Garantie sür eine ordnungsinäßige Amtsführung bieten. Es ist gesagt worden, durch die Bestätigung der Landräthe könnten solche ungeeigneten Personen von der Schulzen⸗ amtsverwaltung ferngehalten werden. Dies ist indeß oft nicht der

Fall, der Landrath ist hierbei . an die Bestimmungen des

Landrechts, die vorschreiben, daß ein Schulze bestätigt werden muß,

der wenigstens lesen und schreiben kann und von untadelhaften

Sitten ist. Diese Anforderungen sind in der That zu gering für die Sicherstellung einer ordnungsmäßigen Verwaltung des Schulzen— amts. Es sind noch ganz andere Eigenschaften dazu erforderlich als diese. Herr von Kleist hat ferner bemerkt, die Regierung habe es ja schon nach dem Gese vom 14. April 1856 vollkommen in der Hand, ungeeignete Lehnschulzen vom Amte zu entfernen. In diesem Geseßz ist jedoch darüber nichts Llusdrückliches gesagt; wohl aber findet aller⸗ dings das Disziplinargesetz von 1857 auch auf die Lehnschulzen An— wendung. Daß es indeß so leicht sei, einen Lehnschulzen auf diefem Wege aus seinem Amte zu entfernen, kann ich nach meinen Erfahrun⸗ gen nicht bestätigen. ; .

Ich habe eine Anzahl solcher Disziplinarfälle in Händen gehabt und weiß, welche Mühe es oft macht, einen völlig ungeeigneten Schulzen vom Amte zu entfernen, da das erforderliche thatsächliche Material; um dem erkennenden Disziplinar ⸗Richter die Ueberzeugung zu gewähren, daß der betreffende Beamte unwürdig sei, sein Amt ferner zu verwalten, oft schwer zu beschaffen ist. ich Namens der 5 mich

e

ment des Herrn Dr. Baumstark einverstanden erklären, welches

im Allgemeinen den Gemeinden die, Befugniß beilegen will, die Schulzen zu wählen, also auch denjenigen Gemeinden, in denen sich

bisher Lehnschulzengüter befunden haben. Es sind zwar von einer

Seite Bedenken gegen die Einräumung der freien Schulzenwahl an

die Gemeinden erhoben worden, ich glaube aber annehmen zu dürsen, daß die Ausführungen des Herrn v. Kleist und meh— terer anderer geehrter Redner das hohe Haus von der An— gemessenheit und Richtigkeit dieses Vorschlags der Staats— regierung überzeugt haben werden. Auf die Frage wegen lebens«

länglicher Wahl der Schulzen möchte ich hier noch nicht eingehen, es

Schließlich das Wahlreglement anlangind, so kann die Regierung von ihrem Standpunkte aus gegen den Vorschlag Ihrer Kommission keine erheblichen Bedenken geltend machen. Ich glaube aber auch, daß gegen die Annahme der ursprünglichen Regierungsvorlage keine großen Vedenken obwalten können. Meine Herren! Zu dem Wahlreglement, welches dem Gesetzentwurf beigefügt ist, ist eine ge—⸗ heime ÄAbstimmung vorgeschrieben. Dieselhe Abstimmungsmethode gilt schon jetzt bei den Reichstagswahlen. Die Landgemeinden sind also daran gewöhnt und die Staatsregierung glaubt deshalb nicht, daß besondere Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten sich ergeben werden, wenn nach diesen Bestimmungen auch die Schulzenwahlen vollzogen werden. Hiernach kann ich mich im Namen der Staats⸗ regierung auch in dieser Beziehung dem Antrage des Herrn Dr. Baumstark anschließen. . .

Nach dem Herrn Dr. Dernburg griff der Minister des Innern Graf zu Eulenburg in die Diskussion ein:

Auf die 3 hin, die Diskussion noch einmal in Gang zu bringen, kann ich die Aeußerungen des Herrn Referenten nicht ohne Erwiderung vorübergehen lassen. Die Regierung legt auf die Ab lehnung der Kommissionsvorschläge einen noch größeren Werth, wie es nach dem Schlusse der Rede meines Kommissars den Anschein haben könnte. Ich muß die Vorschläge der Kommission in diesem Punkte für inacceptable erklären. Die Raf ehh haltnn, der Kehnschulzen, auch selbst nur theilweise da, wo ein gen i i n Einverständniß stattfinden sollte, würde einen Riß in das System des Gesetzentwurfes hinsinbringen. Die obrigkeitliche Gewalt soll ein Ausfluß der Stagtsgewalt sein sie ist den Nittergütern genommen, den Lehnschulzen will die Kommission sie lassen. elcher Unterschied in dieser Beziehung zwischen Ritter gutsbesitzern und Lehnschulzen sein soll, ist mir nicht klar geworden. Keiner der Herren, die für die Aufrechthaltung der Lehnschulzen ge—= sprochen haben hat diesen Punkt klar gestellt. Die Annahme des Kommissions Antrages würde eine arge Inkonsequenz sein. Wenn Sie hervorheben, daß 4700 Lehnschulzen jetzt noch existiren und daß es 26 hart wäre, das Institut aufzuheben, so kann ich mit demselben Rechte umgekehrt sagen, daß es, weil eine so große Zahl von Lehnschulzen noch ezistirt, um so mehr gebo— ten erscheint; sie zu beseitigen, weil sonst in einem großen Theile der Monarchie ein Institut fortbestehen würde, welches mit der Idee des Gesetzes unvereinbar ist. Wenn der Herr Referent sagt, die Lehnschulzen wirkten, wenn auch bisweilen Klagen

wind dazu bei §. 21 der geeignete Ort sein.

erblicken, wenn man die

haber der Polizeigewalt besiehen, und viele von ihnen ihr Amt

der An · le ĩ delch ; erhalten haben, ihnen zum weit überwiegenden Theile gewährt worden sind für die⸗

Namentlich da, wo die Lehnsschulzenguͤter sich

ispie Wint ü ĩ eispiele von dem Herrn v. inter angeführt worden, würde also für die bezeichneten Landesl heile der jez ge R C ht huistan n

als Gemeindevorsteher oder Schöffe) äußerte kommissar:

Nach alledem kann nur mit dem Amende⸗

vorgekommen seien, ziemlich gut, und wenn er fragt, warum sie nicht da bestehen bleiben könnten, wo über ihr Fortbestehen eins Einigung, zwischen ihnen und der Gemeinde zu Stande komme, so entgegne ich darauf, daß jetzt auch noch die Nittergutsbesitzer als i. ehr gut verwalten, trotzidem ist es Niemand eingefallen zu verlangen, 9. Das, Institut der Nittergutspolizei zwar aufgegeben, in einzelnen Fällen aber, wo der Kreis sich bamit einverstanden erklärt, aufrecht erhalien werden solle. 2 6. Meine Herren! Wenn Petitionen von Seiten der Gemeinden für oder wider die Aufhebung des Lehnschulzenamtes eingegangen nd, so wird, man nicht außer Licht lassen dürfen, in welcher Zeit dies geschehen ist. Es kamen eine Menge Petitionen um Aufhebung des Lehnschulzenamtes, als den Gemeinden eine Entschädigung ge⸗ währt werden sollte, und gegen die Aufhebung, als der e n et; Grundsatz aufgestellt wurde. daß die Aufrechthaltung des

Ich kann nur dabei stehen bleiben, Instituts der Lehnschulzen, selbst wenn sie eine Einigung zur Basts

haben sollte, dem System dieses Gesetzes derartig widerspricht, daß die ien tr unn gegen den Kommissionsvorschlag ernstlich Widerspruch er⸗ en muß.

= In Betreff der Wahl der Schöffen 69. 23), die Herr v. Kleist Retzow auf Lebenszeit, statt auf sechs Jahre, gewählt wissen wollte, erklärte der Regierungskommissar, Geh. Regie⸗ rungs Rath Persius, nach dem Grafen v, Sierstorpff:

Ich kann inich der Ansicht des Herrn? orredners nur anschließen und bitten, das Amendement des Herrn von Kleist⸗Retzow abzuleh⸗ nen. Ich möchte gegen die lebenslängliche Wahl der Schulzen einfach die Gründe anführen, die schon in der Kommissson Pa egen geltend lemacht worden sind und die sich auf S. 47 des gedruckten Berichts

nden, wo es heißt: Anderseits wurde in Betracht gezogen, daß die Gewählten ebenso wie die Kreisbeamten das Recht hätten, nach 3 Jahren ihr Amt niederzulegen und davon , ,. um 9 öfter Gebrauch machen würden, auf je längere Zeit sie gewählt feien, sowie ferner, daß es unter Umständen wünschensiwerth sein könne, eine Aende⸗ rung in der Person der Gemeindebeamten zu ermöglichen, auch bereits jetzt in einigen Gegenden die Schulzen für kürzere Zeit als 6 Jahre gewählt würden. „Ich glaube, daß das erstere Motiv, welches die Kommission an⸗ führt, vollkommen zutreffend erscheint, was aber das andere Motiv anbetrifft, so ist von diesem Hohen Hause von mehreren Seiten das Bedenken e n, worden, daß die Schulzenwahl sich nicht immer auf geeignete Hersönlichkeiten lenken werde und daß bei derselben nicht elten andere Motive sich geltend machen möchten, als diejenigen, welche sich lediglich auf das Interesse der Gemeinden beziehen. Wenn diese Be · denken eine Berechtigung haben, so scheint es sich nicht zu empfeh- len, die Schulzenwahlen sogleich auf Lebenszeit vollziehen zu lassen. Ich möchte es von dem Standpunkte jener Herren, welche diese Ansicht vertraten, in der That für sehr bedenklich halten, das Amendement des Herrn v. Kleist anzunehmen. Es kommt ferner in Betracht, daß, für einige Theile der sechs 6stlichen Provinzen die Regierungsbezirk Marienwerder, Posen und Bromberg ein Gesetz vom Jahre 1823 besteht, welches die Zeitdauer der Schulzenamts⸗ verwaltung auf nur drei Jahre festsetzt. Auch in der Provinz Schle⸗ sien erfolgt meines Wissens die Bestallung des Schulzen gegenwärtig nicht auf Lebenszeit, sondern nur auf drei oder sechs Jahre. Es sehr wesentli

geändert werden, wenn die Wahl der Schulzen in

Zutunst auf Lebenszeit stattfinden soll. Wenn ein Schulze tüchtig ist wund sich bewährt, wird er gewiß nach Ablauf seiner Wahlperiode von

der Gemeinde auch wieder gewählt werden, dieselbe wird ihm das

Vertrauen, welches sie ihm bei der ersten Wahl geschenft, bei der fer neren Wahl nicht so leicht wieder entziehen. Sie werden, meine Herren, die Funktionirung tüchtiger Männer im Schulzenamt ebenso gut erreichen, wenn Sie ö

in Sie sich für die sechsjährige Amtsdauer entschei- den als wenn Sie die Wahlpe iode auf die Lebenszeit der zu Wäh⸗ lenden ausdehnen. Ich möchte Sie daher bitten, das Amendement des Herrn v. Kleist ⸗Retzow abzulehnen. Zu F. 25 (Verpflichtung

ur , der Aemter

er Regierungs-

Wenn die Worte, die ich, wie ich glaube, am vorgestrigen Tage in dieser Angelegenheit gesprochen habe, fo zu deuien sein sollten, wie dies der Herr Berichterstatter gethan hat, so ist nicht meine Absicht gewesen, eine solche Deutung in dieselben hineinzulegen. Ich glaube nun allerdings, nachdem das Hohe Haus die Geldftrafen in etreff der eigentlichen Kreisämter heseitigt hät, es der fen e entsprechen dürfte, dieselben auch bezüglich der Gemeindeämter ortfallen zu lassen, obgleich ich Namens der Staatsregierung wiederholt zu erklären habe⸗ daß nach Ansicht der Letzteren . Geldstrafen ebensowenig in Betreff der Kreisämter wie in Betreff der Gemeindeämter zu 2 sind.

Die Ausstellung der Königlichen Akademie

der Künste. XIV. Stillleben; Frucht und Blumenmalerei.—

Der eigenthümliche Reiz des Stilllebens und der mit dem— selben verwandten Frucht. und Blumenmalerei liegt einerseits in der minutiösen Treue in der Nachahmung der Raturwirk— lichkeit. Aber dies verleiht einem solchen Werke noch keine höhere künstlerische Bedeutung, sondern da die Objekte der Nachahmung fast ausschließlich Gegenstände des materiellen Genusses sind, wie todtes Geflügel, Backwerk, Fische, Krebse, Austern oder Früchte, Wein in Gläfern u. s. f. so muß die Darstellung derselben gerade ihr Hauptaugenmerk darauf richten, durch gefälliges Arrangement der Objekte und schöne Kolorit wirkung einen ästhetischen Eindruck zu erzielen, welcher, durch , der Genußdinge, die Anschauung derselben idealisirt.

Bekanntlich waren die Holländer bedeutend in dieser Gattung der Malerei; aber wenn man der heutigen Kunst überhaupt einen Fortschritt über die ältere vindiziren kann, so liegt er hier wesentlich darin, daß, die vorherrschende Neigung der holländi. schen Stilllebenmalerei, den Hauptaccent der Wirkung auf die materielle Naturtreue zu legen, überwunden und jene ästhetische Wirkung mehr betont wird. Man malt jetzt mit größerer Vorliebe und Geschicklichkeit Wildpret, Früchtẽ und * in gefälliger und das Auge reizender Anordnung.

Im Anschluß an die Thiermalerei und namentlich der Jagdstücke haben wir zunächst zwei treffliche »Jagdstillleben« von Auguste Shepp . Nr. 761 und . erwähnen, welche an einem Nagel aufgehängtes wildes eflügel neben einem Volkskalender darstellen, und die bei aller Feinheit der Behandlung doch mit großem a m, und schöner Farben stimmung ausgeführt sind. Auch die drei Stillleben von Max Schödl (Korr. III. Nr. 791, 792, 793), wovon das letztgenannte eine silberne Theekanne mit chinesischer Tasse, ein aufgebrochenes Ei, Schinkenteller u. s. f. darstellt, sind mit außerordentlicher Sauberkeit und schöner Wirkung durch. geführt. Ein treffliches Werk diefer Art ist ferner das Stillleben⸗ von Adelheid Wagener (V. Nr. 95), welches neben Früchten, Champagnerflaschen und . Gläsern, Austern und andern Frühstücksrequisiten auch einige alte Büchereinbände darstellt, die mit täuschender Treue behandelt .

An Frucht, und Blumenstücken ist die Ausstellung nicht gerade reich, aber die vorhandenen sind fast durchweg gelungene Arbeiten; so M. Ludolfs yFruchtstück⸗ (Weintrauben, Maiskolben und Pfirsiche darstellend? (Korr. Rr Bis ebenso ihre » Camelien⸗ (Nr. 49) und 36 Azalien⸗ (Nr. b50)

im „ßrühstück mit Champagner. Rr. S, Fur is öl

Fruchtstücke (Nr. 216. 247), Erdbeeren und Apfelsinen, nebst einem alten Kruge darstellend, Grönlands bereits erwähnter 2Todter Hase« (Nr. 292 Korr. Il), Erelingers Blumen und Weintrauben, Berkholzs reizender Feldblumenstrauß (Korr. II. Nr. 65) und andere mehr. Eine besondere Erwähnung verdient de Cauw ers hübsches Bildchen, betitelt Die un bewachte Beutes (II. Nr. 143), welches eine ganze Geschichte mit vielem umor und in liebenswürdigster Durchführung erzählt. iner Gartendieb hat, vielleicht um noch eine zweite Expedition seine mit Früchten angefüllte Mütze auf. den Boden Ein Volk Sperlinge benutzt die Ahwesenheit des sich über den Raub herzuniachen und ihre Jungen tern. Stachelbeeren und Kirschen rollen auf en Boden, Zank entsteht; es ist ein Bild voller Leben und Wahrheit. Landschaftsmalerei. . . ch in der Landschaftsmalerei zeigt sich, wenn nicht hin—= der Technik, so doch gewiß hinsi fassung der Natur, ein entschiedener gegen die ältere Kunst, ja man kann sagen, daß diese wenn man die historische Malerei mit dem Drama, die Genremalerei mit dem Epos vergleichen darf der Malerei dukt der modernen Kunst ist. Wie noch am Ende des vorigen Jahrhunderts, hatte, heweisen die merkwürd

zu wagen niedergelegt.

Besitzers, um damit zu füt

chtlich der tieferen Auf- Fortschritt der neueren

recht eigentlich lyrische

hiervon eine Ahnung igen Worte Lessings (im Laokoon): chaftsmaler ahmt Schönheiten nach, die keines Ideals fähig sind; er arbeitet also blos mit dem Au der Hand, und das Genie wenig oder gar keinen Antheil.«

Landschaftsmalerei, die Werke eines Max Schmidt, Lier u. s. f., andere Meinung von dies

Der Lands

an seinem Wer Sähe Lessing die heutige Lessing, Achenbach, Gude, so würde er wahrscheinlich eine er edlen Kunstgattung gewinnen.

seitigkeit in den Motiven ünd in der Auffassung so groß wie hier, und daher das Bedürfniß einer arstellungen und eine Trennung henden Richtungen noch nothwendiger als Aeußerlich, d. h. nach dem hlten Motive pflegt man das ganze enannte »Landschaft«, in ⸗Mondschein⸗à, und »Archi⸗

ist nirgends Gruppirung der verwandten D der auseinanderge beispielsweise in realen Inhalt der gewä Gebiet in die eigentliche b Winterlandschaft⸗, tekturbild« zu trennen.

er Genremalerei.

Marien und Strandbild« Aber es giebt noch ein anderes Unter- scheidungsmerkmal, welches obschon mit dem Obigen in ge⸗ wissem Parallelismus doch das tiefere Wesen der berührt, sofern es aus der besonderen Weise der Natur geschöpft wird. Erörterung darüber einzugehen, wollen wir die hauptsächlichsten Formen angeben: Nach der Auffassung : schaftsbild unterscheiden als »sthlisirte Landschaft«, „»Stim. mungslandschafte, diese verschiedenen Arten mit den ersterwähnten Unterschieden nach den Motiven in gewisser Beziehung stehen, daraus hervor, daß es sich bei dem Architekturb bei den anderen Arten um vedutenmäßige Auffassu Mondscheinbilde wesentlich um Effekt, beim deutschen vornehmlich um Stimmung handeln wird, während die italienische Landschaft, ihrer strengeren Linien und ernsterer Tönung halber, sich am leichtesten darbieten dürfte.

Auffassung der

nur einfach enem Mo⸗ nämlich kann as Land⸗

Effektlandschaft Vedute. a geht z. B. ilde mehr als

für die strenge Stylisirung Dies schließt jedoch nicht aus und die Ausstellung selber liefert zahlreiche Beläge für solche Ausnah— men daß nicht auch ein Architekturbild auf Effekt, ein Marien oder ein Strandbild auf Stimmung berechnet sein kann. Wir beginnen die Betrachtung der Landschaftsgemälde mit den Werken der stylisirten Landschaft. Dieselbe ist nur spärlich, durch 3— 4 Namen, aber in vortrefflicher Weife ver— treten. Im ersten Saal finden wir ein Hauptwerk, A. Her— tel's »Caprie (Nr. 355). Im Hintergrunde erhebt sich, hell von der Sonne beleuchtet, der weiße Kreidefelsen der Insel mit einen großen und einfachen Formen aus dem Meere, während orn zwischen Aloen und Eactus zah wegen. Das Terrain hat, trotz seines im Ganzen grünlichen Tons, den Charakter eines von der Sonne verdorrten Fels⸗ bodens. Es ist ein großes Bild von ernstem, fast melancholi—⸗ Ein zweites Bild des Künstlers, betitelt Via flaminia, bei Rom« (III. Nr. 356) zeigt uns ein Stück der römischen Campagna unter bewölktem Himmel,. Links schiebt sich ein dunkler Gebirgsstock in den Mittelgrund hinein, der den grell beleuchteten Hintergrund in wirksamer Weise effektuirt. Einige Landleute, die Gepäck auf den Köpfen tragen, und langsam auf der einsamen, baumlosen Straße dahinziehen, lassen die Einsamkeit dieser großen Natur nur noch mehr empfinben. Außer diesen beiden Werken sind nur noch zu nennen: von Liedexzmann - Frömmel (V., Nr. 537), ein in bräunlichem Ton gehaltenes Gemälde, welches in den riesigen Trümmern der alten Kaiserpaläste eine lebendige Vorstellung von der Größe der römischen Weltherr— hervorruft, Albaner Gebirge bedeutendes,

Jerichau' s

lreiche Figuren sich be⸗

schem Charakter.

Kgiserpaläste

Landschaft ein koloristisch

gewähltes Wirkung,

na« und »die Ruinen von Niefa in den pon— Nr. 132 und 33) sowie L. Spangenbergs Akropolis und Areopag bei Athen« (Nr. Sõ6ß) und »Zeus. Letztere beiden, im ersten Kor. ridor, sind große, energisch gemälte Aquarellen von ernster

von der (VH. Nr. 343)

bedeutender

mischen Campa tinischen Sümp

Tempel bei Athen (Nr. 855).

Die Nr. S6 der Annalen der Landwirthschaft in den Königlich preußischen Staaten hat folgenden Inhalt: Preußen: Die Ermittelung der Martini Marktpreise betreffend. »Die Landwirthschaft und die Aus wanderung. Eine landwirthschaftliche Reise durch Deutschland nach Belgien und England. Von einem Lübecker. (Fortsetzung. Die mit lichen Realschule zu Döbeln verbundene landwirthschaftliche ur Kritik des Hollefreund schen Maischverfahrens.

Grundriß der landwirtschaftlichen Bodenkunde und Von Dr. R. Weidenhammer und Dr. A. 2) Abriß der Geschichte der Landwirthschaft. Von Dr. R. hammer. Das Deutsche Reich in topographischer Beziehung von Gusta schaftlicher Kalender mit Wirthschafts 2) Haus un schaftlichen Vereins in Bayern.

Statistische Nachrichten.

Von Dr. Georg Hirth's Annalen des Deutschen Reiches

für Geseßgebung, Verwaltung und Statistik, ist jeßt das 8. (letztes) abrganges 1872 ausgegeben. Dasselbe hat folgenden In ihre Verwendung und Ver

2) Schluß.

Entgegnung auf den Artikel:

Lite ratur: Mineralogie.

raphischer, statistischer und eumann. 1) C edanken für 1873. Von Otto

d Landwirtschaftskalender des landwirth.˖

Schönfeld.

H ö alt: Die französische Kriegsentschadi (Reichsgeseß vom 8. . Frankreich v. 20. Juni 1872 und die Reichs kassen und Landeskassen. eiches. Ueber inter

konvention mit Milliarden · Anleihe. delswesen. Das statistische Amt des Deutschen nationale Handelsausweise. Deutsche Militär- Konventionen. Authen. ische Erklärungen über die Reservatre

te in der Reichsverfassung. Die Berechnung der Matrikularbeitr äge

r das Jahr 1873. Thron