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Bank- Aktie m. Industrie- Aktien.
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Redaction und Rendantur: S chwieg er.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
Folgen drei Beilagen
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Prenßen. Berlin, 29. Oktober. Im weiteren Ver—= laufe seiner gestrigen Si ung schritt das Herrenhaus zur Diskussioön des 8 51 der Kreißzordnung. Für denselben beantragte die Kommission folgende Fassung:
Für den Bereich eines selbstaͤndigen Gutsbezirks ist der Besitzer des Guts zu den Pflichten und Leifiungen verbunden, welche den Ge—⸗ meinden für den Bereich ihres Gemeindebezirks im öffentlichen Inter⸗ esse gesetzlich obliegen.
Derselbe hat insbesondere die in den §§. 29, 30 und 75 auf · geführten obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in . oder durch einen von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des Amtes befähigten Stellvertreter auszuüben. Der Letztere muß seinen bestän · 96. Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe
aben.
Zum Stellvertreter kann auch der Vorsteher eines benachbarten Gutsbezirks oder einer benachbarten Gemeinde bestellt werden. Letzte ren Falls bedarf es der Zustimmung der Gemeinde.
Ehefrauen werden rücksichtlich der angeführten Rechte und Pflichten durch den Ehemann vertreten, Kinder unter väterlicher Gewalt durch den Vater, Pflegebefohlene durch ihren Vormund oder Kurator.
Die Herren Baumstark und Genossen beantragten, an Stelle des Absatzes 3 den Abfatz 3 des §. 32 des Beschlusses des Abgeordnetenhauses anzunehmen. Ohne Diskussion wurde der Antrag der Kommission henehmigt.
Der S§. 32, dessen Annahme in folgender Fassung:
Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfol en, wenn I) das Gut einer juristischen Person, einer Aktien ˖ Gesellschaft oder einer Fommandit. Gesellschaft auf Siftien gehört, oder, wenn meh⸗ rere Mitbesitzer sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Ge— schäfte des Gutsvorstehers wahrnehmen soll, 2) der Guts besitzer kein Angehöriger des Deutschen Reiches ist, 3) derselbe nicht seinen be= ändigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe hat, oder 4 wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründen außer Stande oder nicht geeignet ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers zu erfüllen. ür die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines selbstständigen Gutsbezirks kann von dem Kreis ⸗Ausschnsse die Be⸗ stellung be onderer Stellvertreter angeordnet werden, sofern dies für eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung erforderlich ist. Der Stellvertreter bedarf der Bestätigung durch den Landrath. Die Bestätigung kann nach Anhörung des Kreis⸗Ausschusses ver⸗ sagt werden. von der Kommission zur Annahme empfohlen wurde, be—⸗ antragten die Herren Baumstark und Genoössen, den letzten Ab⸗ atz zu streichen. Dieser Antrag wurde von dem Regierungs⸗ kommissar befürwortet, von dem Referenten Herrn v Kröcher bekämpft und schließlich auch von der Majorität des Hauses abgelehnt.
Die §§. 33 bis 35 wurden hierauf ohne Diskussion nach den n reg der Kommission angenommen, und bie hierzu gestellten Anträge der Herren Baumstark und Genossen abge⸗ lehnt. Die Paragraphen lauten:
5 33. Der Gutsbesitzer, in seiner Eigenschaft als Gutsvorsteher, ebenso wie der Stellvertreter werden durch den Landrath oder in dessen Auftrage durch den Amtsvorsteher vereidigt.
8S. 34. Unterläßt der Besttzer des Guts in den im §. 32 ange⸗ ebenen Fällen die Bestellung eines Stellvertreters oder befindet er . im Konkurse oder befindet er sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte, so steht dem Landrathe nach Anhörung des Kreisaus— schusses die Ernennung des Stellvertreters auf Kosten des Besitzers zu.
§. 33. (Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, Schöffen und Gutsvorsteher.) Hinsichtlich der Dienstvergehen der Gemein devorsteher, der Schöffen ünd der Stellvertreter der Gutsbesitzer finden die Vor schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz Sammlung S. 465) mit der Maßgabe Anwendung , daß: .
I) an die Stelle der Bezirksregierung der in,, an die Stelle des Präsidenten der Bezirksregierung der Landrath, an die Stelle des vorgesetzten Ministers der Vorsißende des Verwaltungs gerichts und an die Stelle des Staats Ministeriums das Ferwaltungs. gericht tritt, 2 das Verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung nur durch Bischluß des Kreisausschusses eingestellt werden kann, 3) das Gutachten des Disziplinarhofes nicht einzu—= holen ist, 4) die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichte in mündlichem Verfahren stattfindet, 5) ein Vertreter der Stagtganmwalt— schaft für die Berufungsinstanz von dem Vorsitzenden des Verwaltungs. gerichts ernannt wird, 6) Beschwerden über Diszip inarverfügungen des Landraths der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegen.
Die 88§. 36 bis 45 waren bereits am Sonnabend erledigt; über den §. 46 war die Beschlußnahme vorbehalten worden. Die Herren Baumstark und Genossen beantragten, diesen §. 46 zu streichen. Bei der , , wurde dieser Antrag ver—= worfen und der §. 46 in der von der Kommission empfohlenen Fassung angenommen. Er lautet somit:
Der Erb und Lehnschulzen⸗Gutsbesitzer bedarf zur Uebernahme des Amts der Bestätigung durch den Landrath nach Anhörung des Amtsvorstehers. : ö
Die Bestätigung kann nach Anhörung des Kreisausschusses ver g werden.
i
rd die Bestätigung arc, so ernennt der Landrath auf Kosten Stellvertreter auf so lange, His der.
des Schulzengutsbesitzers einen Besitzer die Bestätigung erlangt hat. . ö.
Hierauf trat das Herrenhaus in die Berathung des vierten Abschnittes des Kreisordnung Ss-Entwurfs, welcher von der ländlichen Polizei, den Amtsbezirken und den Amtsvorstehern handelt. Den §. 47 beantragte die Kom⸗ mission unverändert nach dem Beschlusse des Abgeordneten⸗ hauses in folgender Fassung:
Die Polizei wird ini Namen des Königs ausgeübt. Die gutsherrliche Polizeigewalt ist gufgehoben.« t.
anzunehmen. Gegen diesen ,, sprachen Graf Brühl und Freiherr Senfft von Pilsach, für denselben Herr von Winter und der Referent Graf Krassow, dann wurde die von der Kommission beantragte Fassung angenommen. Ohne Diskussion wurde guch hierauf der §. 48 in folgender Fassung:
Behufs Verwaltung der Polizei und Wahrnehmung anderer öffentlicher Angelegenheiten wird jeder Kreis mit Äusschluß der Städte in Amtsbezirke getheilt.« .
übereinstimmend mit den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses
angenommen. Für S§. 49 beantragte die Kommission folgende assung:
3 3 die Bildung der Amtsbezirke gelten folgende Grundsätze:
ö. Jeder n r , soll ein Flächengebiet umfassen, dessen Größe und Einwohnerzahl dergestalt zu bemessen ist, daß einerselks die Er= füllung der durch das Gesetz der Amtzzverwaltung auferlegten Auf- gaben gesichert, andererseits, die Unmittelbarkeit und die unent⸗ geltliche Ausübung der örtlichen Verwaltung nicht erschwert wird. 2) Gemeinden, welche eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende Amtsverwallung aus eigenen Kräften herzustellen vermögen sind, wenn nicht die örtliche Lage die . anderer Gemeinde oder Gutsbezirke nothwendig macht,
Srste Beilage
Anzeiger und Königlich Preußischen Staats -A Anzeiger.
Dienstag den 29. Oltober
auf ihren Antrag zu einem Amtsbezirke zu erklären. 3) Gutsbezirke können auf Ankrag des Gutsbesitzers ohne Rücksicht auf ihre Ein— wohnerzahl unter den übrigen Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 zu Amtsbezirken erklart werden. 4 Alle übrigen Gemeinden und Gutsbezirke werden zu Amtsbezirken vereinigt. Insbefondere sollen Gemeinden und Futsbezirke, welche eine örtlich verbundene Lage haben, zu einem und demfelben Amtsbezirke gehören.
Der Regierung. Kommissar Geh. Regierungs-Rath Per—⸗ sius und Herr Gobbin erklärten sich gegen diese Fassung, wäh— zend die Herren v. Kleist Fteßzom und Hasselbach, sowie der Referent dieselbe befürworteten, für die sich auch dle Majoritãät des Hauses entschied. — Den S. 50 beantragte die Kommission in folgender Fassung anzunehmen:
„Die Bildung der Amtsbezirke, sowie ihre spaͤter erforderliche Abänderung ro gt nach Anhörung der Betheiligten und des Kreis tags, durch den Ober -⸗Präsidenten.
Veränderungen solcher Gemeinde⸗ oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich Amtsbezirksgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne weiteres nach sich.
Ein Antrag der Herren Baumstark und Genossen auf Wiederherstellung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses wurde abgelehnt und der Antrag der Kommission angenommen. — . §. 51 beantragte die Kommisfion folgende Fassung zu geben:
In dem Amtsbezirke wird die Polizei von einem Amts— vorsteher als ein unenigeltliches Amt verwaltet.
wogegen die Herren Baumstark und Genossen beantragten: I) an Stelle des §. 51 den von dem Abgeordnetenhause angenom⸗ menen 8§. 59 anzunehmen, welcher lautet:
Die Organe der Amtsverwaltung in den Amtsbezirken sind nach näherer Vorschrift dieses Gefetzes der Amtsvorsteher und der Amtsausschuß. . .
und sodann Y zwischen den §. 51 und 52 die vom Abgeordneten⸗ hause beschlossenen §. 51 bis 54 anzunehmen, deren Streichung die Kommisston des Herrenhauses beantragt hatte und die fol⸗ gendermaßen lauten:
§. 51. (Amtsausschuß) Für die Bildung bes Amtsausschusses gelten bis zum Erlaß der Landgemeinde⸗Ordnung folgende Bestim · mungen:
I) In den zusammengesetzten Amtsbezirken besteht der Amtsaus⸗« schuß aus Vertretern säam̃milicher zum Amtsbezirke gehörigen Ge— nieinden und selbständigen Gutsbezirke. Die Zahl der von jeder Ge⸗ meinde zu entsendenden Vertreter, so wie der jedem Gutsbezirke ein- zuräumenden Stimmen wird mit Rücsicht auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach Anhörung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschuffes von dem Kreistage zu er⸗ lassendes Statut geregelt. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist wenigstens durch einen Abgeordneten zu vertreten. Die Vertre— tung der Gemeinden erfolgt zünächst durch den Gemeindevorsteher, sodann durch die Schöffen Und wenn auch deren Zahl nicht ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder. 2) In den⸗ jenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, nimmt die Gemeindeversammlun beziehungsweise Gemeindevertre⸗ tung die Geschäfte des e n schuff wahr. 3) In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einem Gutsbezirke bestchen, faͤllt der Amts ausschuß weg ö
S. 52. Der Amtsausschuß ist berufen, über die gemeinsamen Angelegenheiten des Amtsbezirks nach näherer Vorschrift dieses Ge⸗ setzez z berathen und zu beschließen.
Zu seinen Befugnissen gehört:
I) die Kontrolle saͤmmtlicher und die Bewilligung derjenigen Aus. gaben der Amtsverwaltung, welche vom Amtsbezirke aufgebracht werden; 2) die Beschlußfassung über diejenigen Polizeivexordnungen, welche der Amtsvorsteher unter Zustimmung des Amtsausschusses zu erlassen befugt ist (56. 61); 3) die Aeußerung über Abänderungen des Amtsbezirks; 4) die Beschlußfassung über solche Kommunalangelegen⸗ heiten, welche die Gemeinden und Gutsbezirke durch übereinstimmen⸗ den Beschluß dem Amtsbezirke überweisen. Handelt es sich hierbei um Aufbringung von Abgaben Seitens des Amtsbezirkes, deren Auf⸗ bringungsmaßstab nicht gesetzlich feststeht, fo muß sich die Ueberein⸗ stimmung der Betheiligten auch auf den Aufbringungsmaßstab er— strecken; 5) die Bestellung sowie die Wahl besonderer Kommissionen oder Kommissarien zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen des Amtsausschusses; 6) die Beschlußfassung über sonstige Angelegen⸗ heiten, welche der Amtsvorsteher aus dem Kreise seiner Amtsbe ug⸗ nisse dem Amtsausschusse zu diesem Zweck unterbreitet.
8 53. Der Amtsvorsteher beruft den Amtsausschuß und führt den Vorsttz mit vollem Stimmrechte. Die Sitzungen des Amls—⸗ ausschusses sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß die Oeffentlichkeit ausge⸗ schlossen werden.
Der Amtsgusschuß kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mitglieder zum zweiten Male zur Ver andlung über den— selben Gegenstand berufen und dennoch nicht in be chlußfähiger Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Berufung muß auf diese Bestim⸗ mung ausdrücklich hingewiesen werden.
Die Beschlüsse des Amitsausschusfes werden nach Mehrheit der ö gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als ab⸗ elehnt.
; 8 564. Für die nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes den Ge— meinden und n , gemeinsamen Angelegenheiten stehen dem Amtsverbande die Rechte einer Korporation zu. Die Korporation wird nach außen durch den Amtsvorsteher vertreten.
Urkunden, welche das Amt verpflichten sollen, sind von dem Amtsvorsteher und mindestens einem Mitgliede des Amtsausschusses . e nnn des betreffenden Beschlusses des Amtsausschusses zu vollziehen. .
Die Herren Baumstark, Dr. Tellkampf, Gobbin, Hassel⸗ bach, Dr. Dernburg, Graf zu Eulenburg und Wilkens befür⸗ worteten diese Anträge, ebenso der Minister des Innern, Graf zu Eulenburg, während die Herren v. Kleist⸗Retzow, Frhr. Senfft v. Pilsach und der Referent Graf Krassow denselben abzulehnen baten. Bei der Abstimmung wurde der erste An— trag mit Majorität, der zweite in Ntamensaufruf mit 87 gegen 55 Stimmen abgelehnt und der Kommissionsantrag angenommen.
Für den S. 52 schlug die Kommissign folgende Fassung vor:
Der Amtsvorsteher wird von dem Ober- Präsidenten nach An—= hörung des Kreistags ernannt. Nicht dem Amts bezirk r n können zur Uebernahme des Amts wider ihren Willen nich ange⸗ halten werden.
Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Der Amtsvorsteher wird von dem Landtathe vereidigt. .
In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde oder einem selbständigen Gutsbezirk bestehen, ist der Gemeinde- be— ziehungsweise Gutsvorsteher zugleich Amtsvorsteher.
In den Amtsbezirken, welche, aus einem Gemeindebezirk und einem oder mehreren Gutsbezirken in örtlich verbundener Lage (§. 49 Nr. ) bestehen, ist das Amt des Amts vorstehers der Regel nach dem ai, . und, wenn deren mehrere sind, einem derselben zu über⸗ ragen.
; Die Herren Baumstark und Genossen beantragten da— gegen: a) an Stelle des Absatzes 1 den Absatz J des vom Ab⸗ geordnetenhause beschlossenen §. 55 anzunehmen, welcher lautet:
Der Amtsvorsteher wird von dem Ober- Präsidenten aus der
1822.
Sahl derjenigen Amtsangehsrigen ernannt, welche der Kreistag als zu dem Amte befähigt vorschlägt,
b) als Absatz 3 folgende Fassung anzunehmen:
„Jedes Mitglied des Kreistages kann beantra en, daß Personen, welche zu dem, Amte befähigt, aber nicht , en worten sind, in die Vorschläge aufgenommen werden. Dieselbe Hu hat der Landrath im öffentlichen Interesse. Ueber solche Anträge beschließt bis zum Erlaß der Provinzial ⸗Ordnung das Verwaltungs Gericht nach Anhörung des Kreistages«;
N den Absatz 4 zu streichen.
Der Regierungs- Kommissar, Geheimer Regierungs⸗Rath Persius, erklärte sich für diesen Antrag, der von dem An— tragsteller und dem Herrn von Winter vertheidigt, aber von dem Referenten Graf Krassow und Herrn von Kleist⸗Retzow bekämpft und schließlich vom Hause abgelehnt wurde. Um 33 Uhr erfolgte die Vertagung der Siskussion.
— Im weiteren Verlauf seiner gestrigen Finn] ge⸗ nehmigte das Haus der Abgeordneten ben Ge etz⸗Ent⸗ wurf, betreffend die Abstellung der auf Forsten ha f⸗ tenden Berechtigungen und die Theilung gemein- schaftlicher For sten in der Provinz Hannover, durch⸗— Wege in der Fassung der Kommission mit Ausnahme folgender Modifikation des §. UL auf den Antrag der Abgg. Spangen berg und Mithoff soll die Abfindung der den Gemeinden und Genossenschaften zustehenden Berechtigungen zum Bezuge von Holz aller Art oder Holzkohlen in bestandenen Theilen der belasteten Forst gewährt werden. Ein weiterer Antrag derselben Abgeordneten zu §. II, daß der Verpflichtete unter Umständen an Stelle der Forstgrundstücke Grundstücke in an⸗ derer Kulturart mit Zu stimmung der Berechtigten ge⸗ währen kann, wurde abgelehnt. Ferner wurde auf den An- trag des Abg. Roscher dem §. 20 der Kommission: Berechtigungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Abstellung oder Fixatlon unterliegen, können in Zukunft nur durch einen von einem Gerichte oder Notar beurkundeten Vertrag errichtet werden, also auch durch Ersitzung nicht , . Eine in Betreff derselben etwa begonnene Ersitzung wird mit dem Tage, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, unterbrochen. « folgende Bestimmung nu sefügt.
Wenn jedoch der Besitz einer erechtigung auch nach Verkündi⸗ gung dieses Gesetzes so lange ununterbrochen Hen n, hat, daß unter Hinzurechnung dieses Besitzes die Ersitzung vollendet erscheint, so soll, unter Vorbehalt des Gegenbeweises, die gesetzliche Vermuthung eintreten, daß die Ersitzung schon bei Verkündigung dieses Gesetzes vollendet gewesen sei.
Desgleichen wurde fast ohne Diskussion der Gesetzent⸗ wurf betr. die Abänderung und Ergänzung des haäannoverschen Gesetzes vom 8. Kovember 1856 über Aufhebung von Weiderechten in der Fassung der Kom- mission genehmigt, dem §. II desselben . derselbe Zusatz des Abg. Roscher gegeben, der dem §. 20 des voranstehenden Gesetzentwurfes beigefügt worden.
Endlich wurde auch der Gesetzentwurf betr. die Auf⸗ hebung und Ablssung der auf den Bet rieb des Ab. deckereigewerbes bezü glichen Berechtigungen ohne Distussion angenommen, und darauf die Sitzung um 3 Uhr geschlossen. Die nächste wurde auf Mittwoch 11 Uhr angesetzt.
Bayern. München, 27. Oktober. Für den Vollzug der durch Allerhöchste Entschließung genehmigten, mit dem J. Januar 1873 in Wirksamkeit tretenden Friedens forma⸗ tion der Artillerie sind aus dem Kriegs⸗Ministerium an die Inspektion der Artillerie und des Trains nähere Anord⸗ nungen ergangen, welchen der »N. Corr.« Folgendes ent nimmt:; Die bisherige Norm, wonach die rangälteren Offiziere jeder Charge vom Hauptmann abwärts bei den Fuß⸗ und rei⸗ tenden Batterien, die jüngeren bei den Festungs⸗Compagnien einzutheilen sind, soll grundsätzlich auch für die Zukunft in der Art aufrecht erhalten bleiben, daß in der Regel bei Fuß⸗Ar⸗ tillerie Regimentern die jüngeren Hauptleute und Premier- Lieutenants, sowie die älkeren Seconde⸗Lieutenants eingetheilt werden sollen. Die hiernach erforderliche Eintheilung der Se⸗ conde⸗Lieutenants in den Feld, resp. Fuß · Artillerie⸗Regimentern soll successive zur Durchführung gelangen. Die beim 2. und 3. Feld⸗Artillerie⸗Regimente zu errichtenden reitenden Batterien sind zunächst aus den zwei reitenden Batterien dieser Re imenter, so weit nöthig, unter Beiziehung berittener Chargen und Mannschaften der übrigen Batterien und Compagnien derselben, und unter Rücksicht auf Ausgleichung der Jahrgänge zu formiren. Die Chargen und e ,, der aufzulösenden Park. Com- Pagnien sind in den Batterien und Compagnien der Feld⸗ und k unter Rücksicht auf Ausgleichung der Alters lassen einzutheilen. Der Dienst in den Munitionskolonnen und Depots, welcher bisher den Park⸗LZompagnien zugewiesen war, vertheilt sich künftig auf die Batterien der Feld Artillerie⸗ Regimenter. Der etatsmäßige Friedensformatlonsstand, in. soweit derselbe durch Einberufung von zur Disposition beur- lauhten Mannschaften nicht gedeckt werden kann, ist durch Nachgestellung zu decken. Die nachzugestellenden Mannschaften sind bei den General⸗Kommandos zu liquidiren, und diese haben deren Einberufung zum Dienst schon jetzt anzuordnen; diese Mannschaften werden bis J. Januar j83 über den Etat. verpflegt. Die etatsmäßigen Stabsoffiziere der Feld- Artillerie⸗ Regimenter 1 und haben Funktion und. Stellung analog jenen der Infanterie Regimenter, sie haben neben der Vorstandschaft der Beklleidungstommission auch die obere Aufsicht über die Handwerksstätten ihrer Regi⸗ menter zu führen. Die noch vorhandenen Hauptleute III. Kl., so weit ihnen nicht für länger Abwesende Batterien oder Com- pagnien übertragen sind, haben die Dienste als Premier⸗ Lieutenants, in deren Stand sie zählen, zu übernehmen. Die Fuß⸗Artillerie⸗ Regimenter Nr I und 2 haben die gleiche Be⸗ waffnung, Rüstung und Montirung, wie die bisherigen Festungs-Ahtheilungen des 1. resp. 2. Artillerie⸗Regiments zu erhalten. Wegen Verlegung der 2 Feld⸗Abtheilungen von Würz⸗ burg nach Landau, welche bis 1. Januar k. IS. zu vollziehen ist, bat das General-Kommando des 2. Arme Corps das Ein⸗ schlägige anzuordnen.
Die Prinzen Leopold und Arnulph werden die beabsichtigte Reise nach dem Orient am 28. November antreten. Der Justizminister Pr Fäustle hat, der »A. A. SZ. ufolge für die Dauer dieser Woche Urlaub erhalten. Die Hesch ate des Justiz-Ministeriums werden während dieser Zeit ,. Königlichen Staats Rath Dr. von Fischer besorgt werden. ;