1872 / 279 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

meinen Landesverwaltung In dem Gebiete der allgemeinen Landes- verwaltung gehören fortan folgende Angelegenheiten mit den dabei bezeichneten Befugnissen zum Wirkungskreise des Kreisausschusses

L. In armenpolizeilihen Angelegenheiten: lz die nach §§. 60 2 des Geseßzes vom 8. März 1871, betreffend die Ausführung des 2 über den Unterstützungs-Wohnsitz Gesetz Samm— lung S. 136 ff) den Kreiskommissionen zustehende schiedsrichterliche

tscheidung und sühneamtliche Vermittlung von Streitigkeiten i chen Armenverbänden; 2 die nach 8 65 desselben Gesetzes den andräͤthen beziehungsweise den Gemeinde- Vorständen ühertragene resolutorische een, von Streitigkeiten zwischen Armęenver⸗ nden und den zur Unterstüzung eines Hülfsbedürftigen verpflichte ten Verwandten und Angehörigen.

L. In wegepolizeilichen Angelegenheiten: I) die reso⸗ lutorischẽ beziehungsweise interimistische Entscheidung in streitigen Wege bausachen in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 61.

Der Kreisausschuß entscheidet. J

a) was im Interesse des öffentlichen Verkehrs geschehen muß. Gegen diese Entscheidung ist mit Ausschluß des ordentlichen Rechts. . ö innerhalb 19 Tagen die Berufung an das Verwaltungsgericht

ulässig; ; j b von wem und auf wessen Kosten das Erforderliche geschehen a. und in Verbindung hiermit, ob und in welcher Höhe Ent⸗ schädigung * leisten ist.

iese Entscheidung gilt als Interimistikum, welches im Wege der administratiwen Cpekution sofort vollstreckbar ist. Dem Bethei⸗ ligten bleibt der ordentliche Rechtsweg offen gegen Denjenigen, welchen * 4 . 33 angesonnenen Leistung oder Entschädigung für ver pflichtet erachtet; ; k

e ob ein Weg, von dem es streitig ist, ob er ein öffentlicher . r g weg sei, für den öffentlichen Verkehr in Anspruch zu nehmen ist.

Gegen diese Entscheidung ist innerhalb zehn Tagen die Berufung an das Verwaltungsgericht ualassig . .

Zur Entscheidung darüber, ob der Weg die Eigenschaft eines Privatweges hat, steht dem Betheit gten der ordentliche Rechtsweg zu.

Wird in dem gerichtlichen Verfahren der Weg für einen Privat- weg erklärt, so kann derselbe die Eigenschaft eines öffentlichen Weges nur in Folge des Expropriationsverfahrens erhalten. Bis zur Er= ledigung des gerichtlichen beziehungsweise des Expropriationsverfah⸗ rens bleibt das Interimistikum aufrecht erhalten. ö

Sind in den Fällen zu a, 4. und C. mehrere Kreise betheiligt, so bezeichnet das Verwaltungsgericht denjenigen Kreisausschuß, welcher die Sache zu erledigen hat; .

3. die Befugniß, die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1816 (Ges-Samml, pro 1847, S. 21), betreffend die beim Bau von Eisenbahnen heschäftigten Arbeiter, nach Maß— des §. 26 a. a. O. auch auf andere öffentliche Bauten (Kanal⸗

haussee . 1c. Bauten) auszudehnen, insoweit es sich hierbei um Bauten des Kreises oder von Gemeinden handelt.

vom 9.

von Vo ber 1311, und eh die Räumung und Unterhaltung von Gräben, Wasser⸗ abzügen und Privatflüssen auf Grund des 8§. 10 des Gesetzes vom 15. November 1811, des §. 7 des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843 (Gesetz Sammlung S. 41) und der §§. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. Februar 1867 mit der Waßgabe, daß die in Bezug auf diese Angelegen⸗ heiten der Provinzial - Polizeibehörde beziehungsweise Bezirks- Regierung beigelegten Befugnisse auf den Kreisausschuß, die der Ressort ˖Ministerien auf das Verwaltungsgericht übergehen. Soweit

en diese Entscheidung als interimistische der Rechtsweg offen steht,

indet Berufung an das Verwaltungsgericht nicht statt; 2) die Entscheidung über Beschwerden gegen die von den Polizei⸗ behörden (Amtsvorstehern und städtischen Polizeiverwaltungen) in Vorfluths⸗- und andern wasserpolizeilichen Angelegenheiten er— lassenen Verfügungen (8.9 des Geseßes vom 15. November 1811, §8§. 3 bis 6 des Geseßes vom 28 Februar 1843, §. 13 des Gesetzes vom 9. Fe— bruar 1867 u. s. w.; 3) die Abfassung des Präklusionsbescheides bei Bewässerungs⸗ und Entwässerungs⸗Anlagen in Gemäßheit der §§. 19 bis 2 des Gesetzes vom 28. Februar 1843, des Gesetzes vom 23. Januar 1816 (Gesez⸗- Sammlung S. 26) und des Artikel 3 des Geseßes vom 11. Mai 1853 (Gesetz Sammlung 1853 S. 187 ) der Erlaß von Reglements über die Räumung von Gräben und Wasserläufen auf Grund des §. 3 des Gesetzes für Neu⸗Vorpommern vom g. , ,. 18657. Sind in den Fällen zu 1, 3 und 4 mehrere Kreise betheiligt, so bezeichnet das Verwaltungs— gericht denjenigen Kreisausschuß, welcher die Sache zu erledigen hat; 5) die in den §§. 30 bis 32 des Gesetzes vom 28. Februar 1343 vor⸗ gesehenen Funktionen der Kreisvermittelungs⸗Kommission bei Bewässe⸗ rungs ⸗Anlagen. IV. In feldpolizeilichen Angelegenheiten: I) die re⸗ solutorische Entscheidung in Pfandgeld⸗Streifsachen in Gemäßheit des §. 67 der Feldpolizei⸗Ordnung vom 1. November 1847 (Ges-Samm⸗ lung S. 376) in letzter Instanz auf Berufung gegen Entscheidungen des Amtsvorstehers, beziehungsweise der städtischen Polizeibehörde; 2) die Entscheidung über Vise enden gegen die Verfügungen der Amtsvorsteher und der städtischen Polizeiverwaltungen; 3) die Be— stätigung von Gemeindebeschlüssen über die Freigebung des Thier— fanges während der Saat und Erndtezeit auf Grund des §. 40 eben- daselbst; 4) die Festsetzung von allgemeinen Werthsätzen für Wartung und Fütterung gepfändeter Viehstücke nach 8 55 und von allgemeinen Gebührensätzen für Taxatoren nach §. 66 cbendaselbst. V. In gewerbpolizeilichen Angelegenheiten: die resolutorische Entscheidung in Angelegenheiten, betreffend die Errich⸗ tung oder Veränderung gewerblicher Anlagen beziehungsweise die Ertheilung der Genehmigung zu denselben auf Grund der 85. 16 bis 25 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundes⸗Gesetzblatt Seite 245), soweit Anlagen der nachbezeich⸗ neten Art in Frage stehen: Gasbereitungs und Gasbewahrungs- Anstalten, Anstalten zur Destillation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlen—⸗ theer, Steinkohlentheer und Koks, soweit sie überhaupt einer Ge—⸗ nehmigung bedürfen, Glas- und Rußhütten, Kalk, Ziegel⸗ und Gyps⸗Oefen, Anlagen zur Gewinnung roher Metalle, Metallgieße⸗ reien, soweit sie überhaupt einer mn, bedürfen; Hammer⸗ werke, Schnellbleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken, soweit sie überhaupt einer Genehmigung bedürfen; Stärkesyrupsfabriken, Wachstuch⸗, Darmsaiten⸗ Dachpappen! und Dachfilzfabriken, Leim, Thran⸗ und Seifensiedereien, Knochenbrennereien, Knochen darren, Knochenkochereien und Knochenbleichen, Zubereitungsanstal⸗ ten für Thierhaare, Talgschmelzen, Schlächtereien, Gerberelen, Ab⸗ deckereien, Poudretten und Düngpulverfabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke und Dampfkessel.

Rücksichtlich aller übrigen nach den oben bezeichneten Paragraphen

der Gewerbeordnung einer Genehmigung bedürfenden Anlagen bleibt

die bisherige Zuständigkeit der Bezirksregierungen bestehen.

2 Die Entscheidung über Anträge auf Ertheilung von Konzessionen zum Betriebe der Gast⸗ und Schantwirthschaft, wie zum Kleinhandel mit Getränken in Gemäßheit des §. 33 der Gewerbe ⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundesgeseßbl. Seite 245) yr, , der Ortspolizei und Gemeindebehörde, r über die

r m nnn olcher Konzessionen in Gemäßheit des §. 54 desselben esetzes.

In dem kontradiktorischen Verfahren wird das öffentliche Interesse durch den Amtsvorsteher beziehungsweise die städtische Polizeibehörde wahrgenommen.

I. In bau⸗ und feuerpolizeilichen Angelegenheiten:

die Entscheidung über Beschwerden gegen Anordnungen oder Ver—

fügungen der Amtsvorsteher und städtischen Polizeiverwaltungen. VII. In Ansiedelungssgchen: die Entscheidung über An=

träge auf n, neuer Ansiedelungen in Gemäßheit der §§. 27ff.

des Gesetzes vom 3. Januar 1815 (Ges. S. S. 25), des §. 11 des

Geseßzes vom 246 Mai 1853 (Ges. S. S. 241) und des Gesetzes vom 26. Mai 1856 (Ges. S. S. 6153).

VIII. In nr n, , , die Be⸗ stätigung der Abgaben -Vertheilungspläne und r vollstreckbarer Inkerimistika mit Ausschluß der Festsetzungen über die Vertheilung der Grundsteuern und Nenten auf Grund der §§. 19 bis 23 des Gesetzes vom 3. Januar 1845 (Ges. S. S. 25 fi des §. 5 des Gesetzes vom 24 Mai 1853 (Ges. S. S. 241) und des Gesetzes vom 26. Mai 1856 (Ges. S. S. 613). Als Berufungs ⸗Instanz tritt an die Stelle des Ministeriums für die landwirthschgftlichen Angelegenheiten die Bezirksregierung. Eine Ministerial · Instruktion regelt das formelle Geschäftsverfahren. .

jX. In Kommunalsachen der Amtsbezirke, Landge⸗ meinden und selbständigen Gutsbezirke: dis LAusssch über die Kommunal-⸗Angelegenheiten der Amtsbezirke, der ländlichen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, insbesondere: I) die Genehmigung von Kommunalveränderungen durch Zulegung oder Abzweigung einzelner Grundstücke nach den Vorschriften im §. I des Geseßßes vom 14. April L356, betreffend die Landgemeinde Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen der Monarchie e,. S. 359), soweit diese Ge⸗ nehmigung bisher dem Ober-⸗Präsidenten zustand; 2 die Genehmi- gung von Auseinandersetzungen zwischen den etheiligten in Folge von Bezirksveränderungen an Stelle der Bezirksregie— rung auf Grund des §. 1 Alinea 6. a. 4. O. Entstehen hierbei Streitigkeiten, so entscheidet solche fen das Ver⸗ waltungsgericht an Stelle des Ober-⸗Präsidenten . 3) die Genehmigung des Statuts über die Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks und eines selbständigen Gutsbezirks nach §. 2 a. 4. O; 4) die Be— stätigung von Gemeindebeschlüssen über anderweite Regelung des Stimmrechts in der Gemeindeversammlung, sowie die slnordnunz einer Ergänzung oder Abänderung der in Ansehung des Stimmrecht bestehenden Ortsverfassung nach Maßgabe der §§. 3 bis 7 4. a. O. an Stelle der Regierung beziebungsweise des Ministers des Innern; 5) die Bestätigung des Statuts über die Bildung einer gewählten Gemeindevertretung nach §. 8 a. a. O.; G), die Genehmigung zur Erwerbung und Veräußerüng von Grundstücken, zu Pachtungen außerhalb der Feldflur und zur Aufnahme von Schu wen nach W 33 bis 35 Tilel 7 Theil JI. des Allgemeinen Landrechts, an Stelle der Gerichtsobrigkeit. Die Kabinets⸗-Ordre vom 25. Januar 1851, betreffend die Eriverbung von Rittergütern durch Dorfgemeinden und deren Mitglieder (Gesetz Sammlung Seite 5) und der §. 4 des An- hangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung werden aufgehoben; 7) die Regulirung von Zahlungsmodalitäten bei Exekutionsvollstreckungen gegen Landgemeinden in Gemäßheit des Andangs S. 153 zur All- gemeinen Gerichtsordnung an Stelle der Bezirksregierüng; 8) die Er= b ung der im §. 10 zu Nr. 4 des Gesetzes vom 14. April 1856 vor- geschriebenen Bescheinigung zu dem Nachweise, daß von einer Ge⸗ meinde bei der Erwerbung oder Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden Gerechtsamen, die den S* en gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Fermen beobacht. S de , an Stelle der Regierung; 9) die Bestätigung ee 16 Swebeschlüssen über anderweite Aufbringung der Gen! 5. . ben und Dienste, sowie die Ar ig einer Ergs on- Bank ir Abän- derung der in Ansehu Gemeindelasten n Orts- verfassung in Gemäßheit, «c S§ę 11. bis 13 a Flle der Regierung, beziehungsweise des Ministers des Innern, Ent⸗ scheidung über Beschiwerden wegen der Theilnahme am Si ech te und an den Gemeindenutzungen, sowie wegen Heranziehung zu den Gemeindelasten, die Beschwerde mag auf gänzliche Befreiung oder Ermäßigung gerichtet sein; 1M) die Festsetzung der Dienstunkosten · Ent chädigungen der Gemeindevorsteher (8. W dieses Gesetzes) und

er Besoldungen anderer Gemeindebeamten im Falle von zwischen den Betheiligten; 1 die Ent⸗ scheidung über Beschwerden wegen Abnahme von Gemeinde rechnungen mit der Befugniß, in Fällen der Verweigerung Seitens der Gemeinde die Decharge seinerseits endgültig zu ertheilen; 13) die resolutorische Feststellung von Defekten in Ge— meinde und Amtskassen nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Ja⸗ nuar 1844 (Gesetz Samml. S. 52). Einer Prüfung des Defekten bel l fler ü teh die vorgesetzte Provinzialbehörde (98. 6 a. a. O.) be⸗

arf es nicht.

An die Stelle der in dem Gesetze vom 14. April 1856 vor— geschriebenen Anhörung des Kreistages tritt die Anhörung des Kreisausschusses, insofern nicht diesen nach den vorstehenden Be— stimmungen die Entscheidung zusteht. .

Bei der Vorschrift des §. I7 jenes Gesetzes behält es jedoch sein Bewenden. ö .

X. In Schul sachen der Landgemeinden und selbstän⸗ digen Butsbezirke: I) die Entscheidung von Beschwerden über die Heranziehung zu Schulbeiträgen, die Beschwerde mag auf gänz⸗ liche Befreiung oder Ermäßigung gerichtet sein, mit Vorbehalt des ordentlichen Rechtsweges in Gemäßheit des §. 15 des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (Ges⸗Samml. S. 241);

2) die Feststellung des Geldwerths der Naturalien und des Er trags der Laͤndereien bei Regulirung des Einkommens der Elemen— tarlehrer im Falle eines Streites unter den Betheiligten;

3) die resolutorische beziehungdweise interimistische Entscheidung in ig streitigen Schulbausachen, welche nicht gleichzeitig die Küsterei etreffen. ö.

Der Kreisausschuß end. c-det: .

a) über die Noöthwendigkeit und die Art der Räsführung von Schul Neu⸗ und Reparaturbauten. Gegen die Entscheidung ist mit Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges nur die Berufung an das Verwaltungsgericht zulässig; b) über die Verpflichtung, zu den Bau— kosten beizutragen und über die Vertheilung dieser Kosten unter den hierzu Verpflichteten. Die Entscheidung gilt als Interimistikum, welches im Wege der administrativen Exekution sofort vollstreckbar ist. Es bleibt dem Betheiligten dabei der ordentliche Rechtsweg gegen denjenigen, welchen er zu der ihm angesonnenen Leistung oder zur Entschädigung für verpflichtet erachtet, vorbehalten. ö.

XI. In Angelegenheiten der 56ffentlichen Gesund⸗ 1 der Landgemeinden und selbständigen Guts bezirke: i) die Entscheidung über die zwangsweise Einführung von sanitätspolizeilichen Einrichtungen, soweit nicht der Gegenstand durch Gesetze geregelt ist; 2) die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten und über deren Vertheilung unter die Verpflichte⸗ ten. Leßteren bleibt in den gesetzlich zulässigen Fällen der ordent - liche Rechtsweg vorbehalten.

XII. In Justiz- Verwaltungs⸗Angelegenheiten: die Aufstellung der Geschiporenen ⸗Urlisten und die Entscheidung über die dagegen zr gebenen Einwendungen nach den Vorschriften in den §§. 64 66 der Verordnung voin 3. Januar 1849 (Geseßz- Sammlung Seite 14) und im Artikel 57 des Gesetzes vom 3. Mai 1852 (Gesetz⸗ Sammluͤng Seite 209) mit der Maßgabe, daß die Entscheidung über die nachträgliche ,, oder Löschung in den Geschworenenlisten ö . Tage nach Ablauf der dreitägigen Einwendungsfrist erfolgen muß.

§. 136. (Der Landrath als Vorsitzender des n , Der Landrath leitet und beaussichtigt den Geschäftsgang des Aus— schusses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.

Der Landrath beruft den Kreisausschuß und führt in demselben den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. Ist der Landrath verhindert, so geht der Vorsitz auf seinen Stellvertreter über. Ist dies der Kreis Sekretär, so führt nicht dieser, sondern das hierzu vom Ausschusse ge—⸗ wählte Mitglied den Vorsitz.

§. 137. Der Landrgth führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse übertragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbständige Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Kreisausschusses übertragen.

Er vertritt den Kreisausschuß nach Außen, verhandelt Namens desselben mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke Namens des Ausschusses.

In allen Angelegenheiten, welche nicht dem in den S8. 135 ff. be- zeichneten Verfahren unterliegen, kann der Landrath, wenn der vor⸗ liegende Fall keinen Aufschub zuläßt. Namens des Ausschusses Ver⸗ enn m ef fen Vorstellungen gegen diese Verfügungen unterliegen

er kollegialischen Entscheidung des Kreisausschusses.

Urkünden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte ver⸗ binden sollen, ingleichen Vollmachten, müssen unter Anführung des

Streitigkeiten

ie Regulirung sofort

betreffenden Beschlusses des Kreistages beziehungsweise Kreisaus- schusfes von dem Landrathe und zwei Mitgliedern des Kreisaus - schuffes beziehungsweise der mit der Angelegenheit betrauten Kom⸗ mifston unterschrieben und mit dem Siegel des Landraths ver sehen sein.

§. 158. (Das Verfahren vor dem Kreisgusschusse) Die An. wesenheit dreier Mitglieder mit Einschluß des Vorsißenden genügt für die Beschlußfähigkeit des Kreisausschusses. ;

Dle Veschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von Mitgliedern anwesend so nimmt das dem k nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen

ntheil. ;

§ę. 139. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mit- glieder des Kreisausschusses oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf oder absteigender Linie oder bis zu dem dritten Grade der Seltenlinie, fo dürfen dieselben an der Berathung und Entscheidung nicht Theil nehmen. . ; (

Ebenso wenig dürfen die Mitglieder des Kreisausschusses bei der Berathung und Entscheidung solcher Angelegenheiten mitmwirken, in welchen sie in anderer Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder 3. b Beauftragte oder in anderer Weise thätig

ewesen sind. ! Wird dadurch ein Kreisausschuß beschlußunfähig, so tritt nach Bestimmung des Verwaltungsgerichts der Kreisausschuß eines be⸗ nachbarten Kreises an seine Stelle. ö. .

§. 140. (Das Verfahren vor dem Kreisausschusse Für das Verfahren in streitigen Verwaltungssachen (8. 8. §. 19, 5. 23 / 8. 35 / §. 67, §. 68. 8§. 80, 8. 82. §. 83. §. 135, 1. 11. 4 IIL., 11 2 u. 31V. 1L. u. 2 V. VI VII., IX. S, 10, di und 12, X., XI. u. XII) gelten, soweit nicht dasselbe für einzelne dieser Angelegenheiten besonders gesetzlich geregelt ist, folgende Vorschriften:. ; ö

8. 141. In der dem Kreisausschusse einzureichenden Klageschrift

Beschwerde, Antrag) ist der Gegenstand des Anspruchs, so wie die Perfon, Korporatiort oder öffentliche Behörde, gegen welche derselbe gerichtet wird, genau zu bezeichnen. . x

Zur Entscheidung über dieselbe ist der Ausschuß desjenigen Krei⸗ ses berufen, in welchem diese zu vollziehen oder das in Anspruch ge— nommene Recht auszuüben ist. . ;

§. 12. Ergiebt sich aus dem Inhalte der Klageschrift oder aus früheren amtlichen Akten oder Urkunden, daß der erhobene Anspruch unzweifelhaft rechtlich unbegründet ist, so kann derselbe ohne weiteres Verfahren durch einen mit Gründen versehenen Bescheid zurückgewiesen werden.

Gegen einen solchen Bescheid ist binnen zehn Tagen nach dessen Zustellung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Kreis- ausschuß gestattet. Wird der Antrag nicht gestellt, so gilt auch in Ansehung der Zulässigkelt der Berufung der Bescheid als Entschei⸗ dung. (J§. 1554 ö . ‚.

§. 143. Ist der Klage⸗Antrag gegen eine öffentliche Behörde ge— richtet, so kann derselbe nach dem Ermiessen des Kreisausschusses zu= nächst der letzteren zur schriftlichen Gegenerklärung binnen einer be— stimmten, von 8 Tagen bis zu vier Wochen zu bemessenden Frist mit getheilt werden. ö ö

In dieser Gegenschrift hat die öffentliche Behörde zu erkläreng ob sie die mündliche Verhandlung fordert oder ob sie ihrerseits auf diese verzichtet und die Entscheidung anheimgiebt. g

Verzichtet die öffentliche Behörde auf die mündliche Verhandlung, und hält der Kreisausschuß durch die Klageschrift und die Gegen— erklärung der öffentlichen Behörde, ,, durch die von der leßteren eingereichten amtlichen Akten und Urkunden den Sachverhalt für genügend erörtert, so ist derselbe befugt, auch ohne vorgängige mündliche Verhandlung in der Sache die Entscheidung zu treffen. Gegen diese mit Gründen zu versehende Entscheidung ist dem Kläger binnen 10 Tagen nach deren Zustellung der Antrag auf mündliche Verhandlung dor dem Kreisausschuß gestattet, unbeschadet des Rechts der Berufung, wenn der Antrag nicht gestellt wird. . .

Verlangt dagegen die öffentliche Behörde eine mündliche Ver⸗ handlung oder hält der Kreisausschuß dieselbe für erforderlich, so ist das mündliche Verfahren einzuleiten. .

§. 143. Erfolgt die Einleitung der Verhandlung, so werden beide Theile, die Gegenpartei unter abschriftlicher . der Klageschrift, beziehungsweise der Gegenerklärung und deren Anlagen, zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisausschusse vorgeladen.

Die Ladung erfolgt mit der Aufforderung, die erforderlichen Beweismittel zuͤr Stelle zu bringen, und unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der Parteien nach Lage der Akten werde ent— schieden werden. . .

Der Gegenpartei steht es frei, ihre Erklärung vor dem Termin schriftlich einzureichen.

§. 145. Der Klageschrift und den in §. 144 gedachten weiteren Erklaͤrungen der Partelen sind die als Beweismittel in Bezug ge—= nommenen Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen Schriftstücken und deren Anlagen sind Duplikate einzu— reichen. .

hij 146. Der Kreisausschuß hat die Thatsachen, welche für die von ihm zu . Entscheidung erheblich sind, von Amts wegen zu erforschen und festzustellen, so wie den Beweis in vollem Umfange zu erheben. Insbesondere ist er befugt, zu diesem Behufe Unter fuchungen an Drt und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachver- ständige zu laden und eidlich zu vernehmen, .

Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Zeuge oder Sachverständi⸗ ger vernehmen zu lassen, kommen die entsprechenden Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze mit der Maßgabe zur Anwendung, daß im Falle des Ungehorfanis der Kreisausschuß auf eine Geldbuße bis zu 50 Thalern erkennen kann. Gegen diesen Strafhescheid ist inner halb 14 Tagen Berufung an das Verwaltungsgexicht zulässig.

§. 147. Der Kreisausschuß kann die Beweiserhebung durch den Vorstßenden oder ein anderes Mitglied, durch einen Amtsvorsteher oder durch eine zu dem Ende zu ersuͤchende sonstige Behörde bewirken lassen. Er kann anordnen, daß die Veweiserhebung in seiner öffent⸗ lichen Sitzung stattfinden soll.

Die Parteien sind zu den Beweitverhandlungen vorzuladen.

§. 148. Die Bewelsverhandlungen find unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers aufzunehmen.

Die Vereidigung des Protokollführers erfolgt durch den Landrath oder in dessen Auftrage durch den Amtsvorsteher im Namen des Kreioausschusses. .

§. 149. Der Kreisausschuß hat nach selner freien, aus dem ganzen Inbegriffe der Verhandlung und Beweise geschöpften Ueber zeugung zu beschließen. ü. . .

Er darf bei seiner Entscheidung nicht über den vor ihn gebrachten Gegenstand und nicht über den Kreis der in der Verhandlung ver— tretenen Parteien hinausgehen. .

Die Beiladung solcher Betheiligter, deren Interesse durch die zu erlassende Entscheidung berührt wird, findet von Amts wegen statt. In diesem Falle gilk die Entscheidung auch gegenüber den Bei— geladenen, ö .

§. 150. Die mündliche Verhandlung, bei welcher die Parteien beziehungsweise ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter zu hören sind, sowie die Verkündigung der Entscheidung erfolgen in öffentlicher Sitzung des Kreisausschusses.

§. 151. Die Oeffentlichkeit der Verhandlung kann von dem Kreisausschuß durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß aus= geschlossen werden, wenn er dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet.

§. 152. Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und den Parteien zuzustellen. Diese Zustellung allein genügt, wenn die Ver⸗= kündigung der Entscheidung nicht sofort hat erfolgen können.

* 153. Die Betheiligten sind bei Eröffnung der Entscheidungen des Kreisausschusses über das Berusungsrecht, die Berufungsfristen und die Folgen der Versäumniß ausdrücklich zu belehren; die Unter— laffung der Belehrung hält den Lauf der Berufungsfristen nicht auf.

§. 154. Ueber die öffentliche Sitzung wird durch einen ver— eideten Protokollführer eine Verhandlung aufgenommen, welche die wesentlichen Hergänge enthalten muß und von den Mitgliedern des Ausschusfes, sowie von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§. 155. (Berufung geen die Entscheidungen des Kreis ausschusses.) Gegen die Entscheidungen des Kreisausschusses steht, soweit dieselben nicht endgültige sind, den Betheiligten, und aus Gründen des öffent

von dem letzteren

lichen Interesses dem Vorsitzenden des Kreisausschusses (8. 136) das Necht der Berufung zu.

5§. J56. Ueber die Berufung entscheidet das Be alt erich 58. 157 ff) mit. Ausnghme der in dem 8 13 unter Nr. Vel, und Vill. aufgeführten Angelegenheiten, welche der Entscheidung der Bezirks regierun in dem bisherigen Verfahren unterliegen. ;

S6. 157. Will der Vorsitzende des Kreisausschusses gegen einen gefaßten Beschluß von dem Nechte der erufung aus Gründen des offentlichen Interesses Gebrauch machen (§. 155), so hat er dies sofort dem Kreisausschusse anzuzeigen. .

Die Verkündigung des Beschlusses an die Parteien bleibt in die sem Falle einstweilen ausgesetzt. Dieselbe muß jedoch binnen längstens drei Tagen nach Erlaß der Entscheidung erfolgen, mit der Eröffnung, daß gegen die Entscheidung im öffꝛentlichen Interesse Berufung ein⸗

elegt sei. Die Gründe der Berufung müssen in der Eröffnung e er werden. . . .

Ist der Beschluß ohne diese Eröffnung den Parteien mitgetheilt worden, so gilt die angemeldete Berufung für zurückgenommen,.

8. 158. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt für die Parteien ein und zwanzig Tage, sofern nicht für einzelne Fälle eine andere Frist gesetzlich bestimmt ist. .

Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung der Entschei— 9

§. 159. Die Berufüng muß bei Verlust des Rechtsmittels

*

binnen der Berufungssrist bei dem Kreisausschusse, gegen dessen Ent

scheidung sie gerichtet ist, angemeldet und gerechtfertigt werden,

Zur Rechtfertigung der Berufung kann in nicht schleunigen Sachen dem Berufenden auf seinen Antrag eine angemessene Nachfrist gewährt werden, welche der Regel nach die Dauer von vierzehn Tagen nicht überschreiten soll.

8 166. Die Berufungsschrift und deren Anlagen werden der Gegenpartei zur schriftlichen Gegenerklärung, binnen einer bestimmten von 5 Tagen bis zu 4 Wochen zu bemessenden Frist Kar srrigt

Hinsichtlich der Einreichung von Duplikaten der Berufungsschrift und der Gegenerklärung, sowie deren Anlagen findet der 5§. 146 gleichmäßige Anwendung. . ö

§. 151. Nach Ablauf der Frist (§. 160) legt der Kreisausschuß die

sämmitlichen Verhandlungen nebst seinen Akten dem Verwaltungs- gerichte vor. . Den Parteien wird, unter Mittheilung einer , der Ge⸗ generklärung an den Berufenden, die Absendung der Akten bekannt gemacht. ö §. 162. Das Verfahren ist stempelfrei.

Dem unterliegenden Theile sind die baaren Auslagen des Ver fahrens, die Gebühren für Zeugen und Sachverständige, so wie die baaren Auslagen des obsiegenden Theils zur Last zu legen, jedoch mit Ausschluß der Gebühren, welche dieser seinem Bevollmächtigten für Wahrnehmung der öffentlichen Sitzungen des Kreisausschusses zu entrichten hat.

Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, so wird außerdem pon dem unterliegenden Theile ein zur Kreis⸗Kommunalkasse zu ver⸗ einnahmendes Pauschquantum erhoben, welches im Höchstbetrage 29 Thlr. nicht übersteigen darf. Die Erhebung dieses Pauschquan- tums findet bei der schiedsrichterlichen Entscheidung und sühncamt—⸗ lichen Vermittelung von Streitigkeiten zwischen Armenverbänden (8. 135 1ẽ1. nicht statt.

Für die Berechnung des Pauschquantums, sowie der Gebühren sür Zeugen und Sachverständige kann von dem Minister des Innern ein Tarif aufgestellt werden.

Das Pauschquantum und sämmtliche zu erstattende Auslagen werden von dem Kreisausschusse durch besondere Verfügung festgesetzt, gegen welche die Berufung an das Verwaltungsgericht binnen einer zehntägigen Frist offen steht.

§. 163. Ist der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde so bleiben die Kosten außer hefe, für die bagren Auslagen des Ver- fahrens und des obsiegenden Theiles muß derjenige Kommunalver— band aufkommen, als dessen Organ die öffentliche Behörde gehan—⸗ delt hat.

Auch ist der unterliegenden Partei völlige oder theilweise Kosten⸗ freiheit zu bewilligen, wenn sie durch ein obrigkeitliches Attest den Nachweis führt, daß sie unvermögend ist, Kosten zu bezahlen, oder wenn nach dem Ermessen des Kreisausschusses aus sachlichen Grün—⸗ den ein besonderer Anlaß hierzu vorliegt.

§ 16. Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses (§. 162) und die vom Staate hierzu nach §. 70 zu überweisenden Beiträge nicht ausreichen, werden die Kosten, welche die Geschäfts⸗Ver— waltung desselben verursacht, von dem Kreise getragen.

Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende Entschädigung. Ueber die Hohe derselben be— schließt der Kreistag.

§. 165. Die Vollstreckung der von dem Kreisausschusse getroffe⸗ nen Entscheidungen liegt dem Vorsitzenden desselben ob.

Ueber Beschwerden, welche darauf gerichtet sind, daß die Art der Vollstreckung mit dem Inhalte der ergangenen Entscheidung nicht übereinstimme, entscheidet der Kreisausschuß. Solche Beschwerden müssen binnen längstens 19 Tagen nach Behändigung der anzugrei—⸗ fenden Verfügung angebracht werden.

§. 166. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreis— ausschüssen durch ein von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet.

Fünster Abschnitt. Von den Kreiskommissionen.

§. 167. Für die unmittelbare Verwaltung und Beaussichtigung einzelner Kreisinstitute sowie für die Besorgung einzelner Kreisange⸗ legenheiten kann der Kreistag nach Bedürfniß . Kommissionen oder Kommissare aus der Zahl der Kreisangehsrigen bestellen, welche ebenso, wie die durch das Gesetz für Zwecke der allgemeinen Landes- verwaltung angeordneten Kommissionen, ihre Geschäfte unter der Leitung des Landraths besorgen.

Der Landrath ist befugt, jeder Zeit den Berathungen der Kreis- kommissionen beizuwohnen 64 dabei den Vorsitz mit vollem Stimm⸗ rechte zu übernehmen, soweit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist.

§. 168. Ueber die Gewihrung von Diäten und Reisekosten an die Mitglieder der Kreis⸗Kommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen.

Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.

5§. 169. In denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt be⸗ stehen (Stadtfreise), werden die Geschäfte des Kreistages und des Kreisausschusses, die des letzteren, soweit sich dieselben auf die Ver waltung der Kreis ⸗Kommungl - Angelegenheiten beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften der Städte⸗Ordnung wahr- genommen.

Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des ersten Titels finden auf Stadtkreise keine Anwendung. . (

8. 170. Die Wahrnehmung der im S. 135 L- VIII. und XII. aufgeführten Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung verbleibt in den Stadtkreisen bis zum Eilasse des Gesetzes über die Reorganisa⸗ tion der inneren Verwaltung den bisher ches Behörden.

8. 171. (Besondere Beslimmungen für den Stadtkreis Magde burg.“ Der Kreistag des Stadtkreises Magdeburg besteht außer dem Ober- Bürgermeister der Stadt Magdeburg, welcher die Kreiskommu⸗ nal Verwaltung leitet und den. Vorsitz im Kreistage mit vollem Stimmrechte führt, aus 11 Mitgliedern, von denen M) die Altstadt Magdeburg mit Sudenburg 6, ö die Neustadt Magdeburg 3, 3) die Stadt Buckau 2 Abgeordnete entsendet.

8. 172. Die Wahl der Kreistags Abgeordneten erfolgt nach den Vorschriften des §. 104 Absaß J.

§. 173. Der Kreisausschuß des Stadtkreises Magdeburg besteht aus dem Qber-Bürgermeister der Stadt Magdeburg als Vorsißenden und zwei Mitgliedern, welche von dem Kreistage aus der Zahl der Kreisangehörigen gewählt werden.

§. 174. Für den Kreistag und den Kreisausschuß des Stadt- kreises Magdeburg gelten die Vorschriften der 68 II5 und 116 18 131133 und 134 136-139 Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes, sowei 16 . auf die Verwaltung der Kreis kommunal ⸗Angelegenheiten

ziehen. §. 175. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des ersten Ti⸗ tels, so wie die Bestimmung des §. 170 finden auf den Stadtkreis Magdeburg gleichmäßige Anwendung.

Fünfter Titel. Von der Ober ⸗Aufsicht über die 6 176. (Geneh in, , n,, in

176. enehmigung der Kreistags - Be e. Beschlüsse des Kreistages, welche folgende Angelegenheiten e en! 4 ö tutarische Angrdnungen nach Maßgabe des §. 20 Nr. 1 ehr · oder Minderbelastung einzelner Kreistheile (5. 133 3) , rungen von Grundvermögen des Kreises; 4 Aufnahme von Anleihen, durch welche der Kreis mit einem neuen Schulden bestande belastet wird so wie Uebernahme von. Büurgschaf. ten auf den Kreis. 5) Eine Belastung der Kreisangehsrigen durch Kreisabgaben über 50 pCt. des Gesammt ! Aufkommens 3 direlkten Staatssteuern, beziehungsweise der Mahl- und Schlachtsteuer. 6 Eine neue Belastung der e, ,, . ohne gesetzliche Ver- pflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die nächsten 5 Jahre hinaus fortdauern ö. bedürfen in den Fällen zu 1 der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen zu 2 —=4 der Bestäti=

ung des Ministers des 6 in den Fällen zu 5 und 6 der Be⸗ ätigung der Minister des Innern und der Finanzen.

5. I77. (Aufsichts behörden. Die Aussicht des Staats über die Kreis ⸗Kommunglangelegenheiten wird, soweit nicht durch die Vor- schriften dieses Gesebzes ein anderes ausdrücklich bestimmt ist, von der Bezirksregierung, in den höheren Instanzen von dem Ober -Präsidenten und dem Minister des Innern geübt.

5. 178. Beschlüsse, welche die Befugnisse des Kreistages über- schreiten, oder die Gesetze verletzen, hat der Landrath zu beanstanden und Behufs der Entscheidung über deren Ausführung der Aussichts« bebe re n u , des Kreistags durch ts

179. uflösung des Kreistags dur önigliche Verordnung. Auf, den Antrag des Staats-⸗Ministeriums kann ein Kreistag . Königliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzuordnen, welche binnen 6 Monaten vom Tage der Auflösung an, erfolgen müssen.

Im Falle der Auflösung eines Kreistages bleiben die von dem- selben if hltfh Mitglieder des Kreisausschusses und der Kreis- Kommissionen so lange in Wirksamkeit, bis der neu gebildete Kreistag die erforderlichen Neuivahlen vollzogen hat.

S5. 180. (Zwangs weise Etatisirung gesetzlicher Leistungen durch die ie nf Wenn der Kreistag es unterläßt oder verweigert, die dem Kreise gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushaltsetat zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Bezirks= Regierung unter Anführung der Gründe die n . in den Etat 6 r wachen bewirken, oder stellt diese Ausgaben außerordent⸗ ich fest.

Sechster Titel. Uebergang s-Bestimmungen für die Pro— vinzen Sachsen und Posen.

§. 181. Für die in der Provinz Sachsen belegenen, im standes- herrlichen Besitze der Grafen zu Stolberg Wernigerode Stolberg—⸗ Stolberg und Stolberg ⸗Roßla befindlichen Grafschaften Wernigerode und Stolberg nebst den Städten Kelbra und Heringen wird die behufs Anschlusses an die Grundsätze des gegenwärtigen Gesetzes erforderliche Regelung der die Gemeinde, und Polizeiverwaltung betreffenden Ver= hältnisse einem besonderen Gesetze vorbehalten und bleiben bis dahin für diese Landestheile die hierauf bezüglichen Bestimmungen des gegen wärtigen Gesetzes gußer Anwendung.

Eine kurze Diskussion be fle siißmaßsß nt32

§. 182. Auf die Provinz Posen iiniffen ho] en zvartige Kreis- ordnung his auf Weiteres keine Anwnnten Etüänn jedoch in ihr n, Gesammtheit oder in einzelnen hr atz sogar ganze Provinz odẽ n für einzelne Kreise derselben dirch Kit bogar. Crordnung in Kraft gesetz werden. Bis dahin bewen * (bei ven bestehenden Vorschriften. in welcher der Abg. Witt (Posen) den Paragraph für durch— aus den Posener Ausnahmezuständen angemessen erklärte. In namentlicher Abstimmung wurde der vom Abg. Szuman gestellte Antrag, den §. 183 zu streichen, abgelehnt.

Der 8. 183 war bereits früher angenommen.

Die §5§. 184 u. ff. lauten:

Siebenter Titel, Allgemeine Uebergangs-⸗ und Aus-

. führ n ngs Bzstimmungen.

§. 184. Für die ersten nach Maßgabe dleses Gesetzes vorzuneh⸗ menden Vertheilungen und Wahlen der Kreistags - Abgeordneten sind die dem Kreisausschusse beziehungsweise dem Kreistage übertragenen Befugnisse von dem Landrathe wahrzunehmen. Ingleichen liegt für diese ersten Wahlen dem Landrath die Prüfung der Wahl⸗Proiokolle an Stelle des Kreisausschusses ob.

§. 185. Für jeden Kreis wird die erfolgte Bildung der Amts⸗ bez irke und der Ernennung der Amtsvorsteher durch eine von dem O w nen durch das Amtsblatt zu erlassende Bekanntmachung ur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bis zu diesem Zeitpunkte bleiben die . der örtlichen Polizei Verwaltung bestehenden Vorschriften in Kraft.

§8. 186. Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeindevorsteher und

Schöffen erlischt am 30. Juni 1874. Die schon jetzt geiwählten Gemeindevorsteher und Schöffen bleiben jedoch in Funktion bis zum Ablauf der in dem gegenwärtigen Gesetze vorgeschriebenen sechs jährigen Amtsdauer, vom Tage ihrer Bestaͤtigung e, . sofern nicht eine Gemeinde eine frühere Wahl ausdrücklich beantragt. §. 187. (Die Verwaltungsgerichte und das Verfahren vor den- selben,. Für jeden Regierungsbezirk wird ein Verwaltungsgericht gebildet, welchem gleichzeitig die von den Deputationen für das Hei⸗ mathswesen 9j. 40 und 41 des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundesgesees über den Unterstützungswohnsitz vom 8. Röärz 18.1 (Ges.⸗ Samml. S. 130) aus zu: even Befugnisse üd den gen werden. r

§. 188. Für die Zusammensetzung und die De n f n des Verwaltungsgerichtes, sowie für die Eigenschaften seiner Mitglieder gelten die Bestimmungen in den §§. 41, 42. 43 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. März 1871. Dieselben werden jedoch in folgenden Punkten abgeändert beziehungsweise ergänzt:

I) der Präsident der Regierung, in dessen Behinderung der Diri⸗ gent der Abtheilung des Innern, kann jeder Zeit den orf über · nehmen. In diesem Falle ist der Vorsitzende stimmberechtigt, und steht alsdann dem Mitgliede des Verwaltungsgerichts, welches aus der Zahl der Verwaltungsbeamten ernannt ist, nur eine berathende Stimme zu; . . ö .

2 in allen Fällen, in welchen ein gewähltes Mitglied des Ge— richtshofes und der für dasselbe bestimmte Stellvertreter gleichzeitig ver⸗ hindert sind, kann einer der beiden anderen gewählten Stellvertreter an den Verhandlungen mit beschließender Stimme theilnehmen;

der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts nimmt immer an der Abstimmung Theil, auch wenn nur vier Mitglieder anwesend sind;

die gewählten Mitglieder des Verwa a g,. werden durch den Vorsißenden vereidigt und unterliegen in dieser ihrer Eigen schaft den für richterliche Beamte geltenden ire , ein

§. 189. Die Vorschrift des 5. 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. . 1871 findet auf den Regierungs⸗Präsidenten und den Diri—

enten der Abtheilung des Innern in ihrer Eigenschaft als Vor- itzende des Verwaltungsgerichts gleichmäßige Anwendung.

Hinsichtlich der Ausschließung des Vorsitzenden und der Mit— glieder des Verwaltungsgerichts von der Theilnahme an den Be— beten gg; und Beschlußfassungen des letzteren gelten die Vorschriften

es S. ö

8§. 190. Die mündliche Verhandlung, bei welcher die Parteien oder ihre mit Vollmacht versehenen Vertreter zu hören sind, so wie die Verkündigung der Entscheidung erfolgen in öffentlicher Sitzun des Verwaltungsgerichts. Die Vorschriften der §§. 151 und 15 finden gleichmäßige Anwendung.

Die Ladung der Parteien zu der Verhandlung geschieht unter der im §. 144 vorgeschriebenen .

Haben jedoch beide Parteien darguf angetragen, daß die Sache ohne mündliche Verhandlung entschieden werde, so kann die Entschei= dung auf schriftlichen Vortrag . werden.

Die Zufertigung der mit Gründen zu versehenden Entscheidung an die Parteien erfolgt durch die Vermittelung des Kreisausschusses, gegen dessen Beschluß dieselbe ergangen ist.

191. Erachtet das Verwaltungsgericht vor der Entscheidung noch eine Aufklärung über das Sachverhältniß für usthig, so ist die⸗ i durch eines seiner Mitglieder oder durch den Kreisausschuß vorzu—⸗ nehmen

a die Zayr 8)

schufses eingelegt (5. 155), so entscheidet das Verwaltungsgericht zu—=

y. ** . Vorfrage, ob das öffentliche Interesse f e g, en sei. t 6 fer dies angenommen wird, erfolgt eine Entscheidung

n der Sache

§. 193. Die Bestimmung des §. 192 findet entsprechende Anmeen⸗ an. 6 über die Berufung von der Bezirksregierung zu ent—

eiden ist.

194. Auf das Verfahren vor dem Verwaͤltungsgerichte find die Sen it! der 85. 146— 149 und 154. sowie in 1 tigen Verwaltungssachen, in welchen das Verwaltungsgericht in erster Instanz zu entscheiden hat, auch die Vorschriften des §. 144 gleich- maß g fn f dung des Verwaltungsgerichts ist

egen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist ein weiteres Rechtsmittel nicht ful ssig Hinsichtlich des Verfahrens in Armen⸗— streitsachen verbleibt es bei den Vorschristen des §. 47 ff. des Gesetzes vom 8. März 1871.

§. 195. Die Erhebung der Kosten und die Erstattung der baaren Auslagen für das Verfahren in der Berufungsinstanz erfolgt nach den Vorschriften der 85. 162 und 163 mit der Maßgabe, daß I) die gufkommenden Kosten vorläufig zur Staatskasse vereinnahmt werden; Y, das im §. 162 bezeichnete Pauschquantum auch beim Ausfall der mündlichen Verhandlung zu erheben ist; 3) der unterliegenden Partei auch die von dem Verwaltungsgericht festzusetzenden Gebühren, welche die obsiegende Partei ihrem Bevollmächtigten für Wahrnehmung der öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsgerichts zu entrichten hat, zur Last zu legen sind; 4) die Aufstellung des . den Ministern des Innern und der Justiz 8 5) ein weiteres Rechtsmittel gegen die, wegen Festsetzung der Kosten ergangene Verfügung des Ver— walten rn, nicht stattfindet.

S. 19.5. Die Kosten des Verwaltungsgerichts fallen mit Aus— nahme der den gewählten Mitgliedern nach Maßgabe des §. 44 des Gesetzes vom 8. März 187 (Ges-S. S. 130) zu gewährenden Ent⸗ ge nn gen welche der Propinzialverband aufzubringen hat, der Stagtskasse zur Last. Die Kreise Bramburg und Schievelbein werden in dieser Beziehung als zum Provinzialverbande von Pommern und . Altmark als zum Provinzialverbande von Sachsen gehörig, angesehen.

Die Einnahmen des Verwaltungsgerichts werden nach dem Ver—= hältnisse der Kosten zwischen dem Provinzialverbande und dem Staate vertheilt.

Ergeben sich Ueberschüsse, so werden dieselben dem Provinzialver- bande zugewiesen.

8 , ir e, ,,. der Entscheidungen des Verwaltungs- ern , erfolgt durch den Vorsißzenden des Kreisausschusses nach den

orschriften des §. 165.

e,, Beschwerden ist von dem Verwaltungsgericht Entscheidung zu treffen.

§. 198. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Verwal— tungsgerichten durch ein Regulativ geordnet, welches die Minister des Innern und der Justiz gemeinsam erlassen.

S. 1990. Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Be stimmungen werden aufgehoben und treten, mit Vorbehalt der Vor- schriften der Ss. 12. 185 und 186 mit dem 1. Januar 1874 außer Kraft. Die bisherigen re g,. Kommissionen bleiben bis zur anderweiti⸗ en Beschlußnahme des Kreistages über ihren Fortbestand und ihre in Wirksam keit.

§. 200. Der kö. des Innern ist mit der Ausführung des

a,,, Gesetzes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen

lnordnungen und Instruktionen.

Wahl ⸗- Reglement.

§8. 1. Acht Tage vor der Wahl werden die Wähler zu den Wahlen mittelst schriftlicher Einlazung oder durch ortsübliche Be— kanntmachung berufen. Die Einladung und Bekanntmachung muß das Lokal, den Tag und die Stunde der Wahl genau bestimmen.

S. 2. Der Wahlvorstand besteht aus dem Landraehe, beziehungs⸗ weise Bürgermeister, Gemeindevorsteher oder einem von ihnen er— nannten Wahlvorsteher und aus zwei von der Wählerversammlung zu wählenden Beisitzern. Der Wahlvorstand bestimmt den Protokoll= führer und die Stimmzähler.

§. 3. Die Wahlen erfolgen durch abgestempelte, bei der Ver⸗ handlung zu vertheilende Stimmzettel.

§. 4. Jede Wahl erfolgt in einer besonderen Wahlhandlung,

F. 5. In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen statt⸗ finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.

Der Protokollführer ruft die Wähler, wie sie in der Wählerliste verzeichnet sind, auf; jeder Aufgerufene wirft seinen Stimmzettel in die Wahlurne.

Die während des Wahlaktes erscheinenden Wähler können an der nicht flglcsenen Wahl Theil nehmen.

ind kein, Stimmen mehr abzugeben, so erklärt der Wahl= vorstand die Wahl für geschlossen; der Wahlvorsteher nimmt die Stimmzettel einzeln aus der Wahlurne, nh g die darauf ver- zeichneten Namen und ein Stimmzähler zählt dieselben laut.

§. 6. Ungestempelte, unbeschriebene, sowie solche Stimmzettel, auf welchen der Name eines nicht Wahlfähigen oder mehrere Namen sich geschrieben finden, sind ungültig.

Alle . Stimmzettel werden als nicht abgegeben be⸗ trachtet. Ueber die Gültigkeit der Stimmzettel entscheidet vorläusig der Wahlvorstand. Die Stimmzettel sind aufzubewahren und die ungültigen mit dem Protokolle dem Landrathe, beziehungsweise dem Kreisausschusse einzusenden.

8§. 7. Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stinimenmehrheit smehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten hat.

Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen die jenigen zwei Personen, welche die meisten Stimmen für sich hahen, auf die engere Wahl. Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so entscheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos darüber, wer auf die engere Wahl zu bringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entscheidung, wenn auch die engere Wahl keine Stimmenmehrheit ergiebt.

S§. 8. Die Wablprotokolle sind vom Wahlvorstande, dem Proto— kollführer und den Stimmzählern zu unterzeichnen.

9. Auf dem Kreistage selbst vorzunehmende Wahlen können . Akklamatiou stattfinden, sofern Niemand Widerspruch erhebt.

Hessen. Darm sta dt, 21. November. Zur Beseitigung entstandener Zweifel hat das Großherzogliche Ministerium des Innern der Großherzogl. Ober -Steuerdirektion am 21. d. M. ͤ s Verfügung zugehen lassen: ö

»Nach Artikel 9 des Gesetzes bom 8. November 1872 sind wäbl= bar zu Wahlmännern die stimmberechtigten Urwähler, welche an direkten Steuern mindestens den einem Normal - Steuerkapital von 10 Fl, entsprechenden Betrag für eigenthümliches oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichten.

Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß hiernach zum Wahl—= mann derjenige stimmberechtigte Urwähler wählbar ist, welcher den einem gesammten direkten Steuerfapital, mag dieses nun Einkommen- steuerkapital, Grundsteuerkapital oder Gewerbsteuerkapital sein von 40 Fl. entsprechenden Betrag für eigenthümliches oder nutznießliches Vermoͤgen jährlich entrichtet.

Mecklenburg Schwerin. Malchin, 19. November. In der heutigen Sitzung des vereinigten Landtags wurde die Berathung der Propositionen des Engeren Aus— schusses bei Nr. 29 fortgesetzt, Die, angegebene Nummer betrifft ein Gesetz zur Abhülfe des städtischen Ackerbau— wesens mittelst Separation und Zusammenlegung der auf den städtischen Feldmarken belegenen Ländereien. Der mit dem Strelitzschen Gesetze vom 6. Februar 1854 in en und In⸗ halt bis auf geringe Abweichungen übereinstimmende Gesetz⸗ entwurf ist einer weiteren eingehenden Prüfung von der vorig= jährigen ,, . unterzogen worden und hat sich dieselbe mit dem Gesetzentwurf, abgesehen von Einzelheiten einverstanden erklärt. Diese Modifikationen der Kommission fanden heute

§. 192. Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisaus .

ohne weitere Diskussion mit einer geringfügigen Ausnahme