1872 / 279 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 25 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

„Hat sich das Ereigniß, worauf sich die Ausübung des Vor= kaufs⸗ Näher oder Retraktrechts gründet, vor dem Inkrafttreten dieses Geseßes zugetragen, so darf das Recht nur bis zum 1. Ja: nuar 1873 gerichtlich . gemacht werden, sofern dasselbe nicht nach dem bestehenden Rechte bereits früher erloschen ist.«

Die . dieser Bestimmung geht dahin, daß den Personen, welche zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes befugt sind ein Vor⸗ kauf. Näher. oder Netraktrecht gerichtlich geltend zu machen, noch eine Frist von etwa einigen Monaten zur Ausübung 3 Befugniß

ewährt werden soll. ährend nach der Absicht des früher vorge⸗ egten Entwurfs die berelts entstandenen Berechtigungen krast des Ge— seßes sofort aufgehoben werden sollten soll nach der vom Herrenhause angenommenen Zusaßbestimmung diese Wirkung erst mit dem Ab- lauf eines bestimmten Zeitraums, falls die Berechtigungen nicht bis dahin schon nach jetzigem Recht erloschen sein werden, eintreten.

Wenngleich es 12 erscheinen imgg, ob für eine solche Aus nahmebestimmung, die sich in anderen ähnlichen Gesetzen nicht findet, ein Bedürfniß vorliegt so ist dieselbe doch, nachdem sie auch bereits von der Justiz⸗Kommission des Abgeordnetenhauses gebilligt worden, in den jchßt vorliegenden Entwurf (85. ) aufgenommen; als Zeitpunkt der Beendigung jener Berechtigungen ist aber wegen des inmittelst eingetretenen Zeitablaufs statt des J. Januar 1873 der 1. April 1873 gewählt worden.

Zu S§. 3. Der §. 3 bezeichnet diejenigen Rechte, welchen als . von der Voꝛrsch f des §. 1, aufrecht erhalten werden ollen. I Die Bestimmung unter Nr. 1 entspricht dem 8. 4 des Gesetzes vom 2. März 1850 und dem §. 4 des Gesetzez vom 3. April 18653.

2 Im §. 4 des Gesetzes vom 2. März 18650 ist ferner das Vor- kaufsrecht derjenigen, welche eine Sache gemeinschaftlich zu vollem Eigenthum besitzen, an deren Antheilen aufrecht erhalten. Die ent prechende Vorschrift des Allgemeinen Landrechts, Theil J. Titel 17

„öl gilt allerdings auch in einzelnen Bezirken der Provinz Hanno— ver; außerdem koinmt das Ganerbenrecht oder das Retraltrecht des Miteigenthümers in den Städten Lüneburg und Uelzen, sowte im Lande Hadeln vor, und zwar beruht es dort auf Bestimmungen, welche keineswegs völlig klar und zweifelsfrei sind. Der Entwurf

hat diese Rechte der Miteigenthümer beseitigt, weil deren Fortbestand

als eine nicht genügend zu rechkfertigende Anomalie angesehen werden muß, und dieselben nach den angestellten Ermittelungen . überall aus dem Rechtsbewußtsein der Bevölkerung geschwunden sind. ‚.

3) Die J des § 4 des Gesetzes vom 2. 3. 1850 über das im Falle der Wiederveräußerung eines expropriirten Grund, stücks gewährte Vorkaufsrecht sind in den vorliegenden Gesetzentwurf nicht aufgenommen, weil das zur Zeit in der Provinz Hannover

eltende Expropriationsrecht mit dem der übrigen Landestheile nicht Üübereinstinmmt und der Erlaß eines das . . in der . Monarchie regelnden Gesetzes bevorsteht. Insoweit aber für

ö e der . ein Vorkaufs. und Wiederkaufsrecht gesetzlich begründet ist, wird dasselbe durch 5. 3. Nr, 2 des Entwurfs auftecht erhalten. In der Provinz Hannover besteht jun Zeit für Fälle der Expropriatson nur das Vorkauft⸗ und Wiederkaufsrecht, welches auf dem §. 141 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (Gesetz Sammlung S. 705) bezw auf dem Artikel IX. der Verordnung vom 8. Mai 1867, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs . nover (Geset Samml. Seite olg beruht. Die allgemeinere Fassung der Nr. 2 ist indeß gewählt worden, damit die Bestimmung auch ein auf sonstige Enteignungen sich erstreckendes Vorkaufs⸗ und Wieder kaufsrecht umfasse, falls ein solches Recht durch den dem Landtage bereits wiederholt vorgelegten Entwurf eines Gesetz-s über die Ent— ziehung und Beschränkung des Grundeigenthums gesetzliche Geltung auch in der Provinz Hannover erlangen sollte.

ö. Wenn endlich nach dem §. 3 Nr. 3 des Entwurfs das auf den statutarischen Bestimmungen der Ritterschaft des Herzogthums Bremen beruhende Vorkaufs - und Retraktrecht der Agnaten an den ritterschaftlichen Erbstammgütern konservirt werden soll, so ist diese Ausnahme von der in dem §. 1 des Entwurfs ausgesprochenen Regel praktisch von sehr , Bedeutung. Es handelt sich dabei lediglich um diejenigen Erbstammgüter, welche noch jetzt dem älteren Ritkerrechte von 1577 und 1738 unterworfen sind, und welche in Ge⸗ mäßheit der Bestimmungen des revidirten Ritterrechts vom 19. April 1847 in nicht ferner Zeit vollständig oder doch zum größeren Theil per- schwinden werden. Die auf diesem letzteren beruhenden Erbstammgüter kommen hier um deswillen nicht in Betracht, weil sie nicht anders als im Wege des nothwendigen Verkaufs veräußert und die zum Zwecke der Abwendung desselben den Agnaten beigelegten Befugnisse nicht als Vor⸗ kaufé⸗⸗ Näher oder Netraktrechte bezeichnet werden koͤnnen. Obwohl hiernach die im §. 3 Nr. 3 enthaltene Ausnahme nur in einem äußerst beschränkten Kreise zur Anwendung gelangen wird, so muß auf die Beibehaltung des in Rede stehenden Vorkauss. und Retrakt⸗ rechts doch aus dem Grunde Werth gelegt werden, weil dasselbe für die Erbstammgüter des älteren Ritterrechts als wesentlich anzusehen und wenigstens so lange aufrecht zu erhalten sein dürfte, als für die Besißer solcher Erbstammgüter ein besonderes Familien und Erbrecht vorgeschrieben ist.

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Auf— hebung und Ablssung der guf den Betrieb des Abdecke— rei Gewerbes bezüglichen Berechtigungen, hat folgenden Wortlaut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc., verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Um⸗ fang der Monarchie, was folgt:;

§. 1. Von den auf den Betrieb des Abdeckerei Gewerbes bezüg⸗ 1 Berechtigungen werden, soweit es nicht schon geschehen, auf.

gehoben:

I) Die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbeberechtigungen, d. h. die mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, An⸗ dern den Betrieb des Abdeckereigewerbes, sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der , . eines gewissen Betriebsmaterials, zu unter sagen oder sie darin zu beschränken;

2) alle Zwangs und Banniechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der Verleibungsurkunden ohne Entschädigung zulässig ist;

3) alle Zwangs und Bannrechte, welche dem Fiskus oder einer Kämmerei oder Gemeinde innerhalb des Gemeindebezirks oder einer Korporation von Gewerbetreibenden zustehen, oder welche von einem dieser Berechtigten erst nach dem 1. Dezember 1871 auf einen Andern übergegangen sind.

Zwangs- und Bannrechte, deren Besitz zwischen einem der vor—⸗ stehend bezeichneten und andern Berechtigten getheilt ist, fallen erst hinweg, wenn der den letzteren zustehende Theil derselben abgelöst ist;

4 die Berechtigung, Konzessionen zu Abdeckerei⸗Anlagen oder zum Betriebe des Abdecktreigewerbes zu ertheilen, welche dem Fiskus, Rorporationen, Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen.

Ferner werden aufgehoben:

5) vorbehaltlich der an den Staat zu entrichtenden Gewerbe⸗ steuern alle Abgaben, welche für den Betrieb des Abdegereigewerbes entrichtet werden, so wie die Berechtigung, dergleichen Abgaben auf⸗ zuerlegen; .

6) diejenigen Abgaben und Leistungen, zu welchen die Berech⸗ 3 * bun auf die aufgehobenen Berechtigungen ver⸗ Pflichtet sind.

§. 2 Der Ablssung unterliegen diejenigen Zwangs und Bann rechte der Abdecker, welche nicht durch §. 1 aufgehohen sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Bewohnern eines Orts oder Distrikts, vermöge ihres Wohnsitzes obliegt.

§. 3. Das Abdeckerei Gewerbe wird fortan überall zur Gewerbe⸗ steuer vom Handel herangezogen.

§. 4. Für aufgehobene ausschließliche Gewerbe⸗Berechtigungen (8. 1 Nr. I wird Line Entschädigung nur gewährt, sofern und so⸗ weit sie mit einem Zwangs- und Bannrechte nicht verbunden sind.

Mit denjenigen Abweichungen, welche sich aus den Be— simmungen der S5. 4 ergeben, findet das Geseß, betreffend die Aufhebung und Aslösung gewerblicher Berechtigungen, vom 17. März 1865 (Gesetz: Sammlung fur 868 Seite 219 6. auf das Abdeckerei⸗ Gewerbe Anwendung. J doch treten an die Stelle der in diesem Geieße fest4esetzten Leimine und Fristen in 8. 14 der 1. Dezember 1871, in §§. i5, 17 und 21 der Ablauf des Jahres 1873, in §. 39

tigungen (88. 7 und

der Beginn des Jahres 1874 und an die Stelle des in §. 28 und §. 66 festgeseßzten Zeitraumes derjenige von 1852 1871.

Die Motive lauten: .

Die anderweite Regelung des Abdecereiwesens wurde für die neu erworbenen Landestheile vom Hause der Abgeordneten bereits unterm 21. Februar 1863 begntrggt. Sie ist inmittelst durch Erlaß der Gewerbe Ordnung vom 21. Juni 1869. in einem weiteren Um— fange zum Bedürfniß geworden. Die Bestimmungen des gedachten Gesetzes über die Aufhebung und Ablösung der gewerblichen Bexech=

treffen auch das Abdeckereiwesen. Nur a fern sindet für dasselbe noch eine Abweichung von den für die sonsti⸗ gen Gewerbe geltenden Bestimmungen statt, -als die mit ausschließ⸗ lichen gewerblichen Berechtigungen verbundenen Zwangs- und Bann . . aufgehoben (5.7 unter 27, sondern nur suͤr ablösbar er- lärt sind.

on dem auf Grund der Gewerbe Ordnung mit dem 1. Januar 1873 für das Abdeckereiwesen Platz greifenden Rechtszustande unter- scheidet sich der zur Zeit im Umfange des preußischen Staats bestehende in folgenden Punkten: ö ;

15 In den Landestheilen, für welche das Gesetz vom 31. Mai 1858, betreffend die Regulirung des Abdeckereiwesens, gilt, sind die ausschließlichen Gewerbeberechtigungen nicht aufgehoben und nur, wo sie in Verbindung mit Zwangs- und Bannrechten vorkommen, sür ablösbar erklärt. I

2) Im vormaligen 6 Hannover sind die ausschließlichen Gewerbeberechtigungen durch das Äblssungsgesetz vom 17. April 1832, soweit sie nicht lediglich auf gesetzlichen Bestirn mungen beruhen, gleich- falls nicht aufgehoben, sondern nur für ablösbar erklärt. Auch be—⸗ stehen daselbst noch die im §.7 unter 5 und 6 der Gewerbe⸗Ordnung vom 21. Juni 1869 aufgeführten Berechtigungen und Abgaben.

3) In den Herzogthümern Schleswig und Holstein, im vormaligen Kurfürstenthum Hessen und im vormaligen Herzogthum Nassau sind die beim Abdeckereiwesen vorkommenden Berechtigungen bisher weder aufgehoben noch für ablösbar erklärt. . . -

4 In den vormals bayerischen Gebietstheilen mit Ausnahme des kauldorfer Gebiets, sind die ausschließ lichen Gewerbe ⸗Berechtigungen zwar in ihrer Ausübung beschränkt, aber nicht aufgehoben.

Nur in der Stadt Frankfurt . M. und in den vormals Groß˖ herzoglich hessischen Gebietstheilen sind sowohl die ausschließlichen wie die Zwangs und Bannrechte aufgehoben w .

Die Gewerbe Ordnung hat über die Entschädigung der aufge⸗ hobenen und über die Abloͤsung der für ablösbar erklärten Berechti= gungen nicht selbt Bestimmungen getroffen, sondern dieselben der Landesgesetzgebung überlassen. Ohne Hinzutritt einer landes gesetzlichen Regelung iwürde daher eine Neihe nußbgrer Privatrechte, den bisher befolgten Grundsätzen zuwider, am J. Januar 1873 ohne Entschädi⸗ gung hinwegfallen, und in verschiedenen Landestheilen die Ablösbarkeit der Zwangs und Bannrechte, welcke e Gewerbe ⸗Ordnung ausspricht, wegen Manzels der nähe utet: ingen über die Ablösung un— wirksgin bleiben. te Geschäftz

Als nothwendig ist demiiqh; öfo btichnen:

a) die Abänderung und Ergal eng des Gesetzes vom 31. Mai 1858 durch Bestimmungen über die Entschädigung für die aufgeho— benen ausschließlichen Gewerbeberechtigungen;

b) die Abänderung und Ergänzung des Hannoverschen Gesebes vom 17. April 1852 durch Brel mn gen über die Entschädigung für sänmmtliche in §.7 unter 1, 3, 5, 6 der Gewerbe⸗ Ordnung vom 21. Juni 18659 aufgehobenen Berechtigungen; .

é) der Erlaß gleicher Bestimmungen für die oben bezeichneten vormals bayerischen Gebietstheile; . .

ch der Erlaß von Bestimmungen über die Entschädigung der aufgehobenen und die Ablösung der ablösbaren Berechtigungen für Schleswig-Holstein; Kurhessen ünd Nassau. ;

Eine Einschränkung auf diese nothwendigen Maßregeln erscheint indessen nicht zweckmäßig. Die dadurch in den verschiedenen Landes- theilen begründeten Rechtszustände würden nicht blos in Einzel- bestimmungen, sondern grundsätzlich erheblich von einander abweichen und bei ihrer Mannigfaltigkeit schwer zu übersehen sein. Diesem Uebelstande würde auch nit dadurch bigtgnet werden können, daß das Gesetz vom 31. Mal 1858 nach Vornahme der durch die Gewerbe⸗ Ordnung bedingten Abänderungen auf sämmtliche Landesthtile aus- gedehnt würde, denn die demselben zu Grunde liegenden Prinzipien entsprechen zu wenig den praktischen Bedürfnissen und dem gegen—⸗ wärtigen Stande der Gesetzsthung, wie er namentlich in dem Gesetze vom 17. März 1868, betreffend die Aufhebung und Abloͤsung, ge— werblicher. Berechtigungen, zum Ausdruck gekommen. Auch würde dadurch die Ablösung der Zwangs und Bannxrechte in der Provinz Hannover mehr erschwert werden, als es bisher nach dem Gesetze vom 17. April 1852 der Fall gewesen. .

Die Erwägungen röechtfertigen es, mit den Gesetze über die nothwendige Aufgabe hinausgehen und eine Nyllständige, für alle Landesthelle gemeinsame neue Ne— gflitz · ses Abdeckereiweseng berbeizuführen. Der nächstliegende Weg zu diesem Ziele ist El. Ausdehnung des Geseßes vom 17. März 1868 auf das Abdeckereiwesen sämmtlicher Landes theile. Es handelt sich lediglich um Regelung derjenigen Verhält— nisse für das Abdeckereiwesen, welche in den neuen Landestheilen für die übrigen Gewerbe durch jenes Geseß geordnet sind, Die Besonder · heiten des Abdecktreigewerbeß, welche es noch im Jahre 1868 bedenk— lich erscheinen ließen, diese Regelung auf dem für alle übrigen Ge— werbe eir , ,,. Wege herbeijusühren, sind inmittelst durch die Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund größtentheils beseitigt und es liegt demnach kein Grund mehr vor, die im Allgemeinen als richtig anerkannten Grundsätze nicht auch auf dieses Gewerbe anzu— wenden. Das geschieht aber am Einfachsten durch die Betretung jenes Weges, welche den sonst unvermeidlichen Erlaß eines ausführ— lichen, lediglich auf das Abdedereigewerbe berechneten. Entschädigungs und Ab ösungsgeseßes entbehrlich macht.

Der vorliegende Gesetzentwurf beschränkt sich daher auf wenige selbstständige Bestimmungen und spricht im Uebrigen die Anwend barkeit des Gesepet vom 17. März 1868 aus. Auch die selbständi—

n Bestimmungen des Entwurfs begründen nur eine wesentliche , . von jenem Gesetze. Das letztere hebt im §. 2 mit den ausschließlichen Berechtigungen auch die damit verbundenen Zwangs— und Bannrechte auf, und befindet sich darin, soweit es sich um den bisherigen Geltungsbereich handelt, in Uebereinstimmung mit der Gewerbe Ordnung. Auf das Abdeckereigewerbe ausgedehnt, würde aber diese Bestimmung über die Gewerbe- Ordnung hinausgehen. Während nämlich die leßtere im Uebrigen die abweichende Behandlung, welche das Abdeckereigewerbe rücksichtlich der bei demselben vorkommenden Berechtigungen in der preußischen Geseßgebung von der Allgemeinen Gewerbe Ordnung vom 17. Januar 1845 bis zum Gesetze vom 17. März 1868 steis erfahren hat, beseitigte, hat sie dieselbe in diesem einen Punkte durch die der Rr. 2 des 5.7 hinzugefügte Ausnahme aufrecht erhalten. Hierüber hinauszugehen und durch unveränderte Autdehnung des Gesetzes vom 17. März 1868 auch in diesem letzten Puntt den von der Preußischen Geseßgebung bisher innegehaltenen Standpunkt zu verlassen, liegt kein ausreichender Grund vor. Ein staatliches Interesse, die den Abdeckern zustehenden Zwange⸗ und Bannrechte in möglichst weitem Umfange sofort zu f. tigen, ist nicht anzuerkennen. Für die Befreiung der allgemeinen

cwerblichen Entwickelung von lästigen Schranken haben jene Rechte eine sehr geringe Bedeutung und der Rücksicht auf die für die Verpflichteten damit verbundene Belästigung wird durch Er— möglichung und thunliche Erleichterung der Ablssung hinreichend Rechnung getragen. Auf der andern Selte steht der Aufhebung der mit ausschließlichen Berechtigungen verbundenen Zwangs und Bann rechte der Abdecker der Umstand entgegen, daß man mit der fraglichen Bestimmung des Gesetzes vom 17. März 1868 auch diejenige der §§. 44 und 45 herübernehmen müßte, wonach die Entschädigung der aufgehobenen Zwangs‘ und Bannrechte abweichend von der jenigen der abgeloͤsten der Staatskasse zur Last fallen würde. Der Umfang der Verpflichtung, welche der Staatskasse damit auf— erlegt werden würde, läßt sich nicht einmal annähernd fesistellen, ist aber jedenfalls so bedeutend, daß ihre Uebernahme nur durch die dringendsten Gründe gerechtfertigt werden könnte. Bei Gelegenheit der Vorberathung zu dein Gesetze vom 31. Mai 1868 ist der Werth der im damaligen Staatsgebiet überbaupt, noch bestehenden Berechtigungen auf 2230539 Thlr. geschätzt. Ist auch zuzugeben,

dem zu erlassen

daß ditse Schäßung schon damals über den wirklichen Werth

hinausgegriffen hat, und gegenwärtig bei dem inmittelst fortwährend gesunkenen Werthe der Berechtigungen vollends nicht mehr zutreffen würde, so kann doch, da andertrseits jetzt auch die in den neu erwor— benen Landestheilen bestehenden Berechtigungen mit zu berücksichtigen sind, bei einigermaßen vorsichtigen Annahmen der Gesammtwerth aller noch bestehenden Berechtigungen nicht wohl geringer als zu L000, 000 Thalern veranschlagt werden. Wie viele von diesen Ve—⸗

rechtigungen solche sind, bei denen mit dem Zwangs und Bannrechte

ein ausschließliches Recht konkurrirt, würde sich bei der Unklarheit der Rechtsverhältnisse mit einiger Sicherheit nur auf dem Wege feststellen lassen, welcher erst durch das Gesetz geordnet werden soll. Jedenfalls ist ihre Zahl eine erhebliche und es liegt somit bei Annahme der fraglichen Bestimmung die Gefahe nahe, die Staatskasse mit einer

bedeutenden, durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigten Aus.

Da dieser Gefahr auch nicht dadurch begegnet werden darf, daß die Aufhebung der fraglichen Zwangs⸗ und Bannrechte, allen bisher befolgten Grundsäßen zuwider, auf Kosten der Verpflichteten erfolgt, so bleibt nichts anderes übrig, als die Bestimmung des ersten Absaßes des §. 2 des Gesetzes vom 17. März 1868 von der Anwendbarkeit auf das Abdeckereiwesen aus. zuschließen. Gesetzes unanwendbar gemacht. lich in den Fällen, wo ein Zwangs. und Vannrecht mit einer aus. schließlichen Gewerbeberechtigung konkurrirt, eine Gesammtentschädi⸗ gung ermittelt, davon die eine Hälfte für die ausschließliche Berech— tigung und die andere Hälfte für das Zwangs und Bannrecht ge— rechnet und jede Hälste demgemäß aufgebracht werden. Diese Rege. lung setzt die Gleichzeitigkeit des Entschädigungsverfahrens für beide Berechtigungen voraus, welche, wenn das Zwangs und Vannrecht nicht aufgehoben, sondern lediglich ablssbar nur dadurch wieder berzustellen wäre, daß eln , (und Aufbringung) der Entschädigung für die aus.

gabe zu belasten.

chließliche Berechtigung bis zur demnächstigen Ablösung des Zwangs. 9 und Bannrechtes ausgesetzt, oder die Entschädigung für, letz eres schoen fr die ausschließlicht Berechtigung ermittelt

vorgängig mit derjenigen würde. Beides wird schon dadurch ausgeschlossen, daß die Ermitte⸗ lung der Entschädigung je nach dem Zeitpunkte, wo sie stattsindet, nach den §5§. 24 ff. ein ganz verschiedenes Ergebniß liefern kann. Außerdem würde das erstere Verfahren, sofern die aufgehobene Be— rechtigung überall cinen Vermögenswerth hat, eine unzulässige Be— , . des Berechtigten einschließen. Dagegen würde die vor⸗ liegende Schwierigkeit beseitigt sein, wenn die mit Zwangs und Bannrtechten verbundenen ausschließlichen Berechtigungen ehne Ent schädigung aufgehoben werden können. Die Ablösung der in diesem Falle allein bestehen bleibenden Zwangs. und Bannrechte, würde dann seiner Zeit selbstverstaͤndlich nach denjenigen Bestimmungen er— folgen, welche das Geseß für die mit ausschließlichen Berechtigungen nicht verbundenen Zwangs. und Bannrechte ausstellt, ohne daß es weiterer Modiflkationen des Gesckes bedürste. Bei näherer Betrach⸗ tung erscheint dieser Weg in der That als zulässig. .

Der Inhalt einer ausschließlichen Abdeckerei⸗ Berechtigung ist das Recht, daß in dem Bezirke, über welchen sie sich ersireckt, jeder Drittte von dem Betriebe des Abdeckerei⸗Gewerbes ausgeschlossen wird; die einzelnen Eingesessenen des Bezirks werden dadurch an der Ausnußung des gefallenen eigenen Viehes nicht gebindert. Das Zwang und Bannrecht dagegen, welches auch nach der Aufhebung der ausschließ⸗ lichen Berechtigung fortbestehen würde, giebt dem Berechtigten einen Anspruch auf Auslieferung jedes Stückes gefallenen Viehes aus dem

Bezirke, für welchen es besteht, und macht dadurch, auch wenn eine

ausschließliche Gewerbeberechtigung nicht damit verbunden ist, that sächlich jedem Dritten den Betrieb des Gewerbes in dem fraglichen Bezirle unmöglich. Der Wenfall einer ausschließlichen Abdeckerei⸗ Berechtigung, welche auf einen Bezirk beschränkt ist, für welchen dem Inhaber zugleich ein Zwangs⸗ und Bannrecht zusteht, hat also, so lange das leßtere besteht, keine Verminderung des aus dem Gewerbe— bttriebe zu erzielenden Reinertrages 6 Folge. Zu einer Entschädi⸗ gung liegt also in diesem Falle auch kein Grund vor. , Durch vorstehende Erwägungen werden die beiden wesentlichen Modifikationen gerechtfertigt, init welchen der vorliegende Gesctzentwurf die Geltung des Gesttzes vom 17. März 1868 für das Abdeckerei⸗ gewerbe im ganzen Umfange der Monarchie ausspricht. Sie bestehen darin, daß die mit ausschlitßlichen Gewerbeberechtigungen verbundenen Zwangs und Bannrechle nicht aufgehoben, sondern nur für

ablösbar erklärt werden und daß jür die Aufhebung der aus. schließ lichen Berechtigungen, soweit diese Verbindung mit Zwangt⸗

und Bannrechten reicht, eine Entschädigung nicht gewährt wird.

Mit Rücksint auf die erstere Modifikation erscheint es zur 6 . 84 und 2 die aufgehobenen und ablöebaren Berechtigungen setb n ihn ejenige der Bestimmungen der Gewerbe Ordnung und des Geseßes vom

meidung von Unklarheiten und Unsicherheiten raihsam, in

zu bezeichnen. Ihre Fassung schließt sich genau an

17. März 1868 an. Die Aufhebung der dem Fiskus einer Kämmere

oder Landgemeinde innerhalb des Gemeindebezirks oder einer Kor poration von Gewerbetreibenden zustehenden Zwangs- und Bann rechte, für welche nach der Bestimmung des §. 14 des Gesetzes vom [n. März 1868 eine Entschaͤdigung nicht gewährt wird, ist für die älteren Landestheile bereits durch das Gesetz vom 31. Mai 1858 erfolgt, kann daher auch für die übrigen Landestheile bei einer neuen gesetzlichen Regelung nicht wohl unterbleiben, zumal die Einbußen, .

welche Kommunen dadurch erleiden, nur gering sind. Am meister betheiligt ist der Fiskus, dessen . in der Pro 9) Hannover auf 19. bis 20000 Thlr. Kapita

sind. Gesammt-⸗Kapitalwerthe von höchstens 8000 Thlr.

Die Aufhebung der in 5. 1 unter 6 bezeichneten Abgaben bildet ; ewissermaßen einen von der Staatskasse übernommenen Theil der

Entschädigung für die aufgehobenen Berechtigungen und ist bereits für alle übrigen Gewerbe in der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vor 15. Januar i845 beziehungsweise in dem Geseßbz vom 17. März 1868 für das Abdeckereigewerbe in den alten Propinzen in dem Geset vom 31. Mai 1858 ausgesprochen. .

In Folge der Beseitlgung dieser Abgaben wird in §. 3 dasjenige was die Besteuerung des Abdeckereigewerbes in den alien Provbinze schon seit dem Besetzze vom 31. Mai 1858 gilt, auf die übrige Landestheile ausgedehnt. .

S. 4 wird nach den allgemeinen Ersrterungen einer besonderen Begründung nicht bedürfen. Die Fassung ist so gewählt, daß ein

ausschließliche Berechtigung, deren Bezirk über denjenigen des dami;⸗—

verbundenen Zwangs und Bannrechts hinaugreicht, nur für den letzteren Bezirk ohne Entschädigung, übrigens aber mit Entschädigunz aufgehoben wird.

§. 5. spricht unter Vorbehalt der bisher erörterten Bestimmungtn ;.

die Anwendbarkeit des Ge ctzes vom 17. März 1868 aus und trisst

zugleich die durch den späteren Zeitpunkt der Geltung desselben be

dingte Abänderung der darin vorgeschenen Termine und Fristen.

Hülfsleistungen zur Linderung des durch die Sturm fluth .

4 12. und 13. November verursachten Nothstandes. n

zum 13. J hervorgerufenen die Behörden sofort augenblickliche Maßregeln dringendsten Noth . andererseits haben sich Zahl gebildet, we

olge der durch die m nnn in der Nacht vom 11

ereine in große

aufzubringen.

In der Sitzung des Hauseg der Abgeordneten bemerkte dee

Minsster des Innern, Graf zu Eulenburg, daß sämmtliche Regit rungs-⸗Präsidenten angewiesen worden seien, sofort die ihnen zu Ge bote stehenden Hülfsmittel zu verwenden und außerdem schleun g

nach Berlin zu melden, wie viel Mittel erforderlich seien, um det

dringendsten Noth zu steuern. Das Haupt-Extraordingrium der Ge⸗ neral- Staatskfasse sci zunächst ausdrücklich dazu bestimmt, solchtn

Noth sänden abzuhelfen.

Summen an den Landtag wenden.

Gleich nach Bekanntwerden des Unglücks erschien ein, im Reich ·

und Staats. Anzeiger bereits veröffentlichter, Aufruf des » Vaterländischen Frauenvereins« bebufs Sammlung von Geld und Effekten zur unt stüßung der Nothleidenden. Gaben werden in der Wilhelnistraße!

Damit werden aber zugleich andere Bestimmungen des . Nach den §§. 23 und 45 soll näm.

wir / entweder die

werth veranschlagtt? Außerdem kommen nur in Frage 16 Kämmereien mit einem .

Loth stände haben einersel ur Abhülfe de

che fich an die Privatwoblthatigkeit menden, um auf diese Weise Mittel zur wirksamen Unterstützung der Beschadigten

Sollte dies aber nicht hinreichen, so werd. die Regierung sich behufs Bewilligung größerer etwa erforderliche;

entgegengenommen. Auch ein in Stralsund gebildetes, aus dem Re—⸗ gie rungs- Präsidenten, Grafen v. Vehr-Negendank, Dia lor us Prund⸗ heller und Konsul Diekelmann bestehendes Komite, dessen Aufruf gleichfalls im Reichs- und Staats- Anzeiger bekannt gemacht worden ist, fordert zur Einsendung von Geld. und anderen Beiträgen auf, welche das Komite entgegenzunehmen bereit ist.

In Meclenburg-⸗-Schwerin haben sowohl Se. Königliche Hol elt der Großherzog 4s auch Ihre Königliche Hoheit die Groß— Lerzogin Aufrufe zur Hülfe erlassen, deren Wortlaut hier folgt:

Durch die verheerende Sturmfluth der vorigen Woche sind an der Ostküste Unseres Landes Ueberschwemmungen herbeigeführt worden, welche für viele Bewohner der Küste mit überaus Folgen verbunden gewesen sind. Die Größe des Nothstandes erfordert eine

außerordentliche Hülfsleistung aller Landes ⸗Einwohner, denen die

Mittel zur Linderung der Noth gegeben sind.

Bereits haben sich an mehreren Orten Unseres Landes zu diesem Zweck Vereine gebildet, welche eine erfreuliche Theilnahme angeregt haben. Um aber zu verhüten, daß einzelne Nothleidende, zu deren Gunsten besondere Vereine nicht gebildet sind, übersehen werden, so⸗ wie um im Allgemeinen ein der gemeinsamen Noth entsprechendes Zusammenwirken zu vermitteln, haben Wir beschlossen, in Schwerin ein Central - Komste zur Unterstützung der durch Ueberschwemmung in Noth gerathenen Bewohner der mecklenburgischen Ostseeküste ein usetzen, dasselbe wird, unbeschadet der Wirksamkein der bereits gebil— a oder etwa noch zu bildenden Lokalvereine, sich mit letzteren in Beziehung zu setzen die Bestrebungen derselben zu unterstützen und für eine geeignete Vertheilung derjenigen Unterstügungen zu sorgen haben, welche dem Central-⸗Komite direkt oder durch die Lokalvereine zugehen werden. ö 86

Indem Wir nun hiermit ausdrücklich gestatten, daß im ganzen

Lande Seitens der Behörden oder Vtreine Sammlungen von Geld⸗ beiträgen und Naturalunterstützungen zur Linderung der Noth ver— anstaltet werden, empfehlen Wir insbesondere Unseren Domanial⸗ Aemtern, sowie den Magistraten und den Deputirten der ritterschaft⸗ lichen Acmter, ihre Bemühungen auf die Bildung von Hülfsvereinen zu richten und wegen der Vertheilung der aufkommenden Beiträge mit dem hiesigen Central⸗Komite in Verbindung zu treten, beziehungè⸗ weise demselben die angemessene Verwendung der Beiträge zu über- tragen. a nen pol wenden Wir Uns an die oft bewährte Mild thätigkeit Unserer geliebten Unterthanen und hoffen, daß die mehr und mehr überallhin dringende Kunde von der ganzen Größe des Unglücks, durch welches so viele Familien den größten Thal ihrer Habe ver— loren haben, hinreichen wird, damit alle diejenigen, welche wenig oder vlel zur Linderung der Noth beizutragen im Stande sind, ihre Bemühungen mit den Unsrigen vereinigen, um den so schwer Be—⸗ troffenen thunlichst noch vor Eintritt des Winters eine wirksame Hülfe zu bringen, . .

Gezeben durch Unser Ministerium des Innern, Schwerin, am 21 November 1872.

Friedrich Franz. Wetzell.

Mit Bezug auf den heutigen Allerhöchsten Aufruf zur Unter— stützung der durch Ueberschwemmung in Noth gerathenen Bewohner der mecklenburgischen Ostseeküste wird hierdurch bekannt gemacht, daß das darin erwähnte Central Komite aus folgenden Mitgliedern zu sammengesetzt ist:

dem Geheimen Kammer⸗Rath von Koppelow, dem Legations Rath von Oertzen, dem Grafen Plessen⸗Ivenack, dem Bürgermeister Dr. Zastrow in Rostock, dem Bürgermeister Dahlmann in Wismar, dem Domänen Rath von Schuckmann, dem Rentier von Meding, dem Kaufmann Voß.

Schwerin, am 21. November 1872.

Großherzoglich mecklenburgisches Ministerium des Innern.

Weßell.

Mainz 1527 Ctr., Breslau 1114 Ctr); Mandeln Best. u. Zug. 131504 Etr, Abg. 5411 Etr. Best. S093 Etr. davon in: Mände⸗ burg 1160 Ctr., Stettin 980 Etr, Königsberg i Pr. 614 Ctr, Breslau 38 ECtr, Csln 517 Etr); Korinthen und Rosinen Best. u. Zug. 74645 Ctr. . Abg. 36,525 Ctr. Best. 38, 29 Cir. (davon in: Berlin 768 Cir, Dresden 4596 Ctr., Stettin 370 Etr, Düsseldorf 3273 Etr, Magdeburg 30986 Ctr. Leipzig 2686 Ctr., Cöln 1913 Ctr., Dessau 1665 Etr ); Pfeffer Best. u. Zug, 15.110 Ctr, Abg. 7235 Etr, Best. 825 Ctr. (davon in: Stettin i487 Ctr., Hanau 826 Ctr., Breslau d03 Etr., Berlin 615 Ctr)r Piment und Gewürznelken Best. u. Zug. 107261 Ctr. Abg. 3219 Eir , Best. 702 Ctr. (davon in: Königsberg i. Vr. 1618 Etr.,, Stettin 1348 Ctr,. Mannheim 505 Ctr.); Heringe Best. u. 369 gh / s0 To., Abg. 34 272 Ctr. Best. 61632 Ctr. (davon in: Danzig 10319 To, Memel 10137 To. Stolpmünde M50 Tonnen); roher Kaffee Best. u. Zug 4546061 Ctr., Abg 273 733 Ctr, Best. 180328 Ctr. davon in, Stettin 23,939 Ctr, Cöln 18043 Eir, Franksurt a. M. 15015 Ctr., Breslau 1I869 Ctr, Mannheim 9919 Ctr., Heilbronn N11 Etr, Königsberg i. Pr. S976 Cir., Leipzig bh ð Cir.⸗⸗ Danzig 6413 Ctr , Berlin 6110 Ctr, Nürnberg 4779 Etr, Düsseldorf 4599 Etr', Dresden 4435 Etr); Cacao in Bohnen, Best. u. Zug. 163517 Etr. Abg. 5176 Eir, Best. 11,341 Etr. (davon in: Dresden 3393 Etre, Magdeburg 2650 Ctr., Stuttgart 1009 Etr. Hannover 629 Ctr, Berlin 624 Etr.,, Braunschwelg 595 Etr.); ge=

tz, 286 Ctr. (davon in; Stettin 61.471 Ctr., Breslau 22572 Etr, Mannheim 13893 Ctr., Danzig 9207 Ctr., Preußen 7793 Etr, Dresden 6627 Ctr, Nürnberg 4196 Etr., Heil. bronn 3277 Ctr. ; Salt Best. und Zug. S57 625 Etr., Abg. 3263518 Lentner, Best. 531 108 Etr. davon in: Memel 218814 Etr., Danzig 1086136 Ctr.R, Königsberg i. Pr. 766530 Ctr., Tilsit 16353 Eir, Marienwerder 18,139 Ctr. ; Melasse und Syrop Best. und Zug. 151961 Ctr., Abg. 21,823 Etr., Best. 24138 Etr. (davon in: Sscettin oll Etr, Harbürg 3301 Etr, Danzig 297 Etr., Rostock 1712 Etr., Lübeck 1628 Etr,), u nbearbeitete Tabacksblätter Best. und

ug. 316, 1565 Ctr. Abg. 112,132 Ctr Best 236624 Etr. (davon in: Duisburg 31521 Ctr,, Mannheim 5 Ctr, Leipzig 17.188 Ctr., Berlin 1674358 Ctr., Hanau 10,138 Ctr., Minden 9616 Etr., Königsberg i. Pr. S778 Ctr.,, Dresden 8529 Ctr., Caffel SsIß! Ctr., Bingen 6633 Ctr,, Offenbach 5982 CEtr., Gießen 6896z Ctr., Braunschweig 5479 Etr, Heidelberg 5366 Eitr); Thee Best. und Zug. 70281 Cir, Abg. 54/675 Etr.,, Best 153606 Ctr. (da⸗ von in: Königsberg i. Pr. 98660 Ctr, Leer 1957 Ctr., Emden 1801 Ctr.; Zucker aller Art Best. und Zug. 115,141 Etr, Abg. N26 Etr, Best. 174115 Etr. ö in: Magdeburg 486 Ctr., Lübeck 4146 Ctr, Berlin 1666 Etr, Cöln 1179 Etr.,, Flensburg 1147 Ctr); Baumöl in Fässern Best. und Zug. 3a gls Cn, Abg. 2) 898 Ctr., Best 38020 Eir. (davon in: Stettin 24292 Ctr, Magdeburg 2924 Ctr / Cot bus 271 Ctr); Fischthran Best. und Zug. 16583 Ctr,

Ihre Königliche Hobeit die Großherzogin haben Sich als Auf⸗

gahe gestellt, vorzuasweise für die Lagerstätten und die Bekleidung

der durch die jüngsten Sturnifluthen so zahlreich und schwer geschä—

digten Küstenbewohner unseres Vaterlandes zu sorgen und wenden

Sich demnach durch mich an alle für unverschuldete Leiden ihrer

Nebenmenschen warm fühlende Herzen mit dem Ersuchen: Allerhöchst / handlung Pervanoglu's.

Sie recht lebhaft hierbei unterstüßen und entsprechende Gaben unter der Adresse des Schloß Kastellan Dührkop hierselbst und mit der weiteren Bezeichnung als -Gegenstände für die Ueberschwemmten« zahlreich und bald einsenden zu wollen. Schwerin, den 22. November 1872. Ober- Hofmeisterin von Bülow, geb. Gräfin Linden.

In Dresden haben die Herren A. Rosencrantz, Franz Günther, Kommissions-⸗Rath Harimann und Stadtrath Teuscher gleichfalls als Komite einen Aufruf zur Hülfe erlassen, und werden Gaben jeder Art an den zahlreichen Sammielstellen in Dresden entgegengenommen.

Das »Leipziger Tageblatt enthält die folgende Aufforderung:

. Pfennig⸗Sammlung.

Gewiß in allen Theilen Deutschlands hat das Unglück, welches über so viele Anwohner der Ostseeküste hereingebrochen ist, das innigste Mitleid hervorgerufen, überali aber wird man auch warmfühlende Herzen finden, die durch Gaben der Liebe das Elend der schwer Be— troffenen zu lindern gern bereit sind.

Größere Summen als je bisher bei einem Unglücksfall sind dazu erfordirlich, um die Lage der so hart Heimgesuchten nur einigermaßen erträglich zu gestalten; es müssen daber alle erlaubten Mittel an— gewendet werden, Geld, viel Geld herbeizuschaffen.

Unbeschadet aller bereits ins Leben gerufenen und noch in Aus- iht stehenden Sammlungen erlaubt sich daher Schreiber dieser Zeilen

ne Pfennig Sammlung in allen Schulen 56 in Anregung zu bringen, und hofft auf diesem Wege, den schwer betroffenen deütschen Brüdern eine nicht unbedeutende Summe zugeführt zu sehen.

Statistische Nachrichten. Vom 5 statistischen Amte ist die Uebersicht des Riederlageverkehr mit den wichtigeren Niederlage⸗ gütern für das 3. Quartal d. J. aufgestellt worden. Dieseibe weist für sämmtliche Zollniederlagen unter Hervorhebung der wichti.« 3 derselben, den Bestand zu Anfang des 3. Quartals d. J., den Zu- und Abgang während desselben und den Bestand der wichtigeren Artikel am Ende des Quartals nach. Der Verkehr mit den wichti⸗ geren Niederlagegütern war hiernach folgender: Baumwollengarn: Bestand und Zugang 40769 Ctr., Ab- ang 296 ct Ctr,, Bestand Ende September 111275 Ctr. (davon in: ateltin 1353 Ctr, Elberfeld 1271 Ctr., Düsseldorf 1862 Ctr., Leipzig 1323 Ctr, Lobau 15h4 Etr); kalcinirte Soda: Best. und Zug. 52041 Cir. Abg. 18,679 Ctr, Best. 40,265 Ctr. (davon in: Stettin 24641 Ctr. Breslau 4251 Ctr, Mannheim 1802 Ctr.); Roheisen aller Art: Best. und Zug. 42783 Eir, Abg. 1404456 Ctr., Best. WB y3I7 Ctr. (davon in: Ludwigshafen 86 669 Etr, Stendal 54716 Ett, Mannheim 50 443 Etr, Lüne urg 26867 Cir., Elbing L631 Eir, Mainz 12770 Ctr, Riesa 12527 Etr, Danzig 10684 Ctr.) ; geschmiedetes und gewalztes Eisen in Stäben z. Bestand und Zugang 124735 Ct., Abgang 20119 Etre] Bestand 104616 Cir. (davon in; Elbing 74. 78 Ctr., Königsberg i. Vr. 4)87 Cir.,, Münster i. E-L. 3856 Ctr.; Arrak, um Franzbranntwein Best. u. Zug. 33872 Ctr., Abg. 12.148 Cir., Best 21721 Ctr. (davon in: Stettin 6000 Eir., Mainz 29) Etr, Lübeck 2179 Etr, Ber in 1331 Esr); anderer Vrannt' wein mit Ausschluß des versetzten, Best. u. Zug 11.245 Ctr, Abg. 1852 Ctr., Best. 93. Ctr. Tavon 7192 Ctr. in Lübecks; Wein in Faässern Best. u. Zug. 233,9 1 Etr,, Abg. 17635 Err, Best. Söll Ctr. davon in: Lübeck 46 529 Cir,, Danzig 15 357 Etr, Minden 1014 Ctr., Stettin 1 786 Etr, Mainz gä32z Ctr, Mann heim 7J5e7 Cir, Frankfurt a M. 78 Etr, Königsberq'i Pr. 6341 Ltr. Figntsurt 4. O. 585 8 Ctr, Ludwigehasen 538 Eir ); Wein in Flaschen Best. u. Zug 43532 Cir, Abg. 13419 Etr, Best.

30113 Etr. (davon in: Berlin jödhol Eir, Stettin Id Cir,

Abg. 7876 Ctr., Best. 9108 Ctr. (davon in: Stettin 5652 Eir., Bres⸗ lau l019 Etr ); Wollengarn Best. und Zug. 25,732 Ctr., Abg. 13.865 Ctr., Best. 11.867 Ctr. (davon in: Leipzig 6409 Ctr., Zittau 2314 Ctr., Glauchau 1659 Ctrß;̃;. er ist eingetz Kunst und Xx haft. Berlin. Die Sizung der Archäologischen Gesellschaft am 5. November wurde von Herrn Curtius eröffnet, nachdem zuvor die Wahl der Herren Dr. Plew und Dr. Schubring zu ordentlichen Mit- gliedern stattgefunden hatte, indem derselbe einige neue Abhandlungen vorlegte, in denen Dilthey über Apollo und Daphne (Elfenbeinrelief von Ravenna) und Schubring über Kamgrina, von Pervanoglu über das Fa⸗ milienmahl auf altgriechischen Grabsteinen schreiben. Hieran anknüpfend besprch er eine besondere Grun: dieser Reliefs, ivo ein Reiterzug üher dem Vorhange sichtbar wird, welcher den Hintergrund der Dar stellung bildet, und legte die Abbildung zweier in Smyrna befindlicher Reliefs dieser Art vor. Dann besprach er die ersten bedeutenderen Denkmäler, welche durch des Dr. Sichliemann Ausgrabungen in Troja

zum Vorschein gekommen sind, das Postament einer Ehrenstatue des Lo=

gisten Klaudios Kaitinas aus Kypikos und einen Triglyphenblock mit

einer vortrefflich erhaltenen und stylistisch sehr merkwürdigen Metopen⸗ tafel, die den Helios auf sprengendem Vtergespann darstellt. Herr Hübner legte hier auf zunaͤchst die far die Gesellschaft eingegangenen Geschenke vor, naͤmlich den Jahrgang 1570 —- 1871 der Publikationen des guremburger Alterthunispereins, die Festschrift des Göttinger archäologischen Scr⸗

minars mit der Abhandlüng von W. Gebhardt über die Gemälde Polygnot's in der Lesche . Delphi und der oben erwähnten Ab- landl lnter den zahlreich eingegangenen neuen Schriften tzob er besonders goci neu gegründete Zeitschriften hervor, nämlich den neugegründeten Indicateür de Larchsolague et du collectionnsur, welcher seit dem Geptember d. J. in St. Germain unter der Leitung eines der Direktoren des bekannten dortigen Museums, des Herrn Gabriel de Mortillat, erscheint und eine portu⸗ giesische Zeitschrift; die Archeglogia artistioa von Porto, redigirt von einem des Deutschen vollstaͤndig kundigen Herrn Joaquim de Vasconeellos, welcher nur hesserer Fortgang als den bisherigen ähn lichen Versuchen in jenem Lande zu wünschen ist; bisjetzt liegt nur ihr Prospekt vor. Von den größeren Werken und den * 18schüren wurde nur hingewiesen 31 die 1486. dritte Bearbeitung Mer vekann⸗ ten Handbuchs der Het, chen Mythologie des verstorbenen Ludwig Preller, durch den Dr. E. Plew hierselbst, und auf die Abhand= lungen von P. Foukart in Paris über das in griechlscher Sprache abgefaßte römische Senatuskonsult von Thisbe in Böotien (aus den Archives des missions) und von H. Scheuermanns in Lüttich über den merkwürdigen Fund von Eggenbilsen in Belgien (etruskischer Goldschmuck und Erzgefäße). Eine Reihe anderer Arbeiten mußte für spätere Besprechung zurückgelegt werden. Hierauf legte Herr Strack die ihm durch den Londoner Architekten Donaldson zugesendeten großen und woylgelungenen Photographien der jetzt in London angelangten Säulentrommel aus dem großen Artemis⸗ tempel in Ephesos vor. Hr. Donaldson hatte schon in seiner im J. 1859 erschienenen Architectura numismatica nach den wenn auch

schälter Reis Best. u. Zug. 2145746 Ctr., Abg. 9,460 Etr, Best.

Königsberg in

pröeußischen Staat. 2 51 ; 8

Weimar, 23. November. W. T. B.) Der Verwaltungsrat der Weimarischen Bant beschloß, die bisher reservirten r , im Betrage von 1 Million den Attionären zum Eourse von 115 in der Weise zu überlassen, daß den Inhabern von 4 Aktien hierauf je eine der reservirten Aktien gewährt wird.

/ / .

Tele r a N VIIτgSgKHertkehate 23. No vember.

Bar. Aby Lemp. Ab 2 P. L. v. M. K. v. M. 5, 1 18., schwach.

23 j Nind. 1 ; Himmelsansiehit

worm

Ort. 8

ler-. 352,5 —¶ 24. November.

8 Helsingfor 334, 9 44 W., mässig. bedeckt.

EPetersburg 375, 2,2 SVW... schwach. bedeckt.

*

*

2

)

Frederiks. SS WM., massig. He 80., schwach. Moskau. .. 333, 4 T, 4 W., stark. heiter.

Memel. ... 336 2 5,9 FHC 4,9 80. , schwach., bedeckt, Nebel. Elensburg. 332, 8e SW., mässig. bewölkt.

e ,, . ö 27 22

XSnigsbrzę. 335,9 - (0 3, 0 FT3 280. schwach. heiter.

Cieler Haf. 33: 8,3 SS W., mässig. bedecht. Cõslin. .... * f 5.0 44 9 38., sehwach. bewölkt.

Wes. Lehtt. 3: . 8, 88 W., sehw. bewölkt. Wilhelmsh. 33 6.4 S., schwach. wolkig. Stettin.... 33 . 5,8 T5. 88 VW., schw. heiter. Gröningen 333, 7. o S., schwecmh. beölkt. Bremen.. 332, 7.9 8., 8chwach. trübe.

Helder. ... 332 6,2 S. sehwach. Berlin... 336 ö 5.4 *47 SO. , mässig. bewölkt.

Posen. .... 333,3 0. 3, F385 8., schwach. heiter. Münster .. 331,3 3,7 8, s F6, o S V., zchwach, trübe.

Helsingõr .

12 9

Torgau... 331, 42 43 385 schwach. heiter. Breslen. .. 30. *--, 26 S2, Sh, schwach. völlig heiter. 332.5 9.4 SW. , schwach, trübt.

Cöln ...... 332.2 2 8 78 F54S., mässig. bedeckt, Regen. Wieshaden 3260, 1 5, ß NO., Schwach. bewꝛõlkt. , Ratibor... 327, 8 - 2, 00 ls 8 W., mãssig. neblig. Trier, 328,6 3.2 S, * S 6,2 SW. , schwach. neblig. *) Cherbourg 330.96 Ja SS VW., schw. wolkig.

532,2 8, 8 W., lebh. bewölkt. Carlsruhe 330, o 6,6 680., still. sehr bewölkt.) Paris 33,8 71 88 W., schw. bedeckt.

St. Meathien 331,1 8.2 SW. stark. bedeckt. s) Constantin. 338,2 8,2 NO., schwach. schön.

1 wriüsse! ..

8 O Ad O G Gσά—O9ò S O C COO‚ Ꝙφλ 2M

) Gestern Nachmittag S. mässig. ) Gestern Nachmittag S. sehwach. Strom S. Strom 8. *) Gestern etwas Regen. Träbe, Regen. ) Nebel. ) Gestern Nachmittag 3 Uhr sehr stark.

25. November.

5t. K Bar- Abr Temp. Aber 2 , Hinmtelsansieht Helsikztor 336,1 ] 88 W., schw. ede kz. Fetersburg. 341, s ö 8 W., schwach. bedeckt. Helsinßgör. SG., mãs sig. Moskau .. 333,6 U, 9 8 W., schwach. heiter.

Memel. ... 336 34h33 8., mässig. bedeckt. Flensburg 353: SW. , sehwach. trübe.

Königs bręg 4,2 S., schwach. Bedsekt EPurꝛbus ... 33 3.6 2, 3, schr ach. bewölkt

Cieler Has. * WS VW., schw. regneriseh.“*)

143. ! 3 Cöslin .. bode Es.

w, BAllgememse Wind. Allgemeine

kleinen und unvollkommenen Abbildungen des Tempels auf Münzen den Schluß gezogen, daß des Plinius vielbesprochene Bezeichnung der Säulen dieses Tempels als columnae caelatae nur von wirklichen Reliefs verstanden werden könne. Woods endlich von Erfolg gekrönte Ausgrabungen haben diese Vermuthung jetzt durchaus bestätigt; das nächste Heft der archäologischen Zeitung wird nach den Photographieen hergestellte Abbildungen dieses in hohtm Maß merkwürdigen Säulenteliefs bringen. Hr. Bruns, jüngzst von einem roͤmischen Aufenthalt zurückgekehrt, berichtete hierauf eingehend nach wiederholter und genauer Besichtigung über die neuesten Aus grabungen auf dem römischen Forum und insbesondere über das merkwürdige Hauptfundstück derselben, die beiden Reliefplatten, deren Deutung, wie es scheint, in allem Wesentlichen gelungen und für die Geschichte des Forums von hoher Wichtigteit ist. Hr. Engelmann konnte durch die Güte des Hofbildhauers Herrn Gilli das schon früher in der Gesellschaft besprochene (vgl. Arch. Zeit. 1863, S. 89) Laokoon- relief des Malers Wittmer in Rom im Original vorlegen. Er suchte die gewöhnlich gegen das Alterthum des fr glichen Reliefs vorgebrach— ten Gründe zurüchuweisen, indem er nachwies daß einmal die ovale form nur erst nachträglich hineinge kommen en da das Relief ur⸗ prünglich ein Rechteck bildete (die Beschädigung ciner Ecke scheint das Abarbeiten veranlaßt zu haben) und daß zweitens die Verschiedenheit des Styles, sowie der Abweichungen von der bekannten Gruppe für eine Originalschöpfung und gegen eine Fälschung sprächen. Letzteres wurde auch anerkannt, doch das Werk mehrfach, vorzüglich von Sei⸗ ten Hrn. Adlers für eine moderne Arbeit erklärt. Die Diskussion brachte keine neuen Argumente für oder wider die Aechtheit zu Tage; seit dem Bekanntwerden des Reliefs hat sich die große Mehrzahl der Archäologen wie der Künsiler gegen dieselbe ausgesprochen. Ein alle Zweifel abschneidender Beweiß für die Aechtheit wird sich vielleicht, wie in so manchen Fällen, auch hier nicht führen lassen; die Gründe für die Unächtheit aber bedürfen einer eingehenden Erörterung, welche sich nur mit Heranziehung alles einschlägigen Materials, besonders des in Madrid befindlichen Laokoonteliefs, anstellen läßt.

Gewerbe und Handel. Die nächste Plengtsißung des Deutschen Fischerei⸗ Ver eins findet am Donnerstag, den 28. November, Abends 7 Uhr, im Bürgersaal des neuen Rathhauses zu Berlin statt. Auf der Tages⸗ ordnung stehen: I) Vortrag des Dr, Petri über Sumpf - Fischerei. 2) Besprichung über den Entwurf eines Fischerei Geseßes für den

Wes. Lehtt. 3329 bewölkt. VWilhelush. 320 wolkig. Stettin.... 334,33 heiter.

: en 333 bewölkt. bedeckt. bewölkt. 3, 1 O., schwach. völlig heiter. 498. 3ehwach. ziemI. heiter. 21S. , schwach. beiter. 3, 80, schwach. völlig heiter. S8 R., selrwà. bewoͤlkt. I *42S., 2. lebh. bedeckt.

O. Schwach. bedeckt. ) 2. W.. schwach. heiter.

3.7 8VW., mässig. he wölkt. Cherbourg 330, S., můssig. Regen. Ja vrs 3323 8W. , lebhast. trübe. OCarlsruhe . 331, S., still. bede ekt. Paris.... 331.4 36 8. mãssig. bedeckt. St. Mathieu 330. 88 W., stark. Rogen. Constantin 3389, ij SVW. , schwach. wenig bewölkt.

ö Sw

Münster.. 332,2 - 3,0 Torgau ... 332.0 - l, Breslau ... 330 1 - 2,0 Brüssel ... 333,

Cöln 333,4 —1, 350.8

327, 1 —2.7 529,8 0

X OO * O MO , S O QOu« Q- M , M C O O

) Strom S. Gestern Nachmittag SSO. schwach. Strom G. 2) Gestern und Nachts Regen. Gestern Abend and Nachtz Regen.

Paris, 22. November. Die Seine ist seit gestern wieder um über 15 Fuß gestiegen. Man hat Vorsichtsmaßregeln ergriffen, um Unglücksfälle zu verhüten. Es wird behauptet, daß die Seine noch zum wenigsten um 13 Fuß steigen. wird. Heute Nachts regnete es wieder stark. Diesen Morgen ist aber besseres Wetter.

Fer GcdarktegR—- dann l waren - HBärge.

Ker kHäm, 23 November. Am tlie be Proisteststellung von Getreide, Mehl, Gel, Petroleum and Spiritus auf Grund des §. 15 der Börsenordnung, unter Zunehang der vereideten Waaren- und Produktenmakler.

Weizen . 1000 Kilogr. loco 73 - 92 Thlr. nach Analität, gelber: pr. diesen Monat 83 d S2z bez, Norember-Dezember S23 à J bez. April-Mai 1873 825 à Sz bez, Mai- Juni 8 à 81 bez. Gek. 2000 Ctr. Kündigungspr. Szz Thlr. pr. 1000 Kilogr-.

Roggen pr. 100 Kilogr. loco 55 60 Laie, nach Gual. bez., pr. diesen Monat 567 à ; bez., November-Dezember 56 à bez., Dezember Januar 6 A B bez., April-Mai 56z à J bez., Mai- Juni 564 à 4 vez. Gekiünd. 50M tr. Kündigungspreis 565 Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Gerste pr. 1000 Kiogr. grosse 50 —- 62 Thlr. nach Qual., kleine 50 - 62 Thlr. nach anal. .

Hater pr. 1000 Kilogr. loco 40 50 Thlr. nach Qnalitä r. diesen Monat 44 bez, November-Dezember 43; hez, April- dai 1873 455 bez., Mai-luni 46 bez. Gekünd. 1200 Otr. Kin- digungspr. 44 Ihlr. pr. 1000 kilogr. .

Roggenmehl Nr. 0 a. pr. 10690 Kilogr. Brutto unverstenert lak! Sack pr. diesen Monat 8 Thlr. 33 Sgr. bez., Novem- ber-Dezember S8 Thlr. 35 Sar bez., Dezember-Jqunuagr 8 Thlr. 45 Sgr. bez., Jannar Februar 1873 8 Thlr. 5 Sgr. bez., Aꝑril- Mai 8 Thlr. 6; 4 53 Sgr. bez, Mai- Juni 8 Thlr. 63S à 53 Sgr. bez., Jani-duli 8 Thlr. 6 à 53 Sar. bez.

Erbsen pr. 1000 KilGukr. Kochwanre 52 - 60 Thir. nach Qua- lität, Futter waare 45 - 51 Thlr. nach Qualitt.

Kübäl pr. 190 Kilogr. ohne Fass loco 23 Thlr., pr. diesen Monat 238 à 1 à J bez., No vember-Dezember 238 4 1 ä he., Dezember - Junnar 23 bez., Junnar- Februar 1873 diss Thir, April- Mai 2465 bez., Mai-Juni 24 bez. Gekünd. 600 Gtr. Kün- digungspreis z23§ Thlr. pr. 100 Kilogr.

Leinl pr. ILK Kilosr. ohne kass loco 26 Thlr.

Petroleum rattinirtes (Standard wbite) pr. 1090 Kilogr. mit Fass in Posten von 50 Barrels (15 Gtr.) loco 158 Thlr., pr.

3) Anträge und Mittheilungen aus der Ver—

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