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eraten⸗Expedition des Deutschen Reichs- Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats- Anzeigers: Berlin, Zieten⸗Platz Nr. 8.
Handels⸗Re giste r. Die unter Nr 81 unseres Firmenregisters eingetragene Firma: „D. Dieterle⸗“, Inhaber: Färber David Daniel Dieterle zu Anger ˖
münde, ist erloschen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 20. November 1872 am
21. November 1872. Angermünde, den 29. November 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.
In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist unter Nr. 111 Folgendes eingetragen: Bezeichnung des Firma · Inhabers: Färber Carl Dieterle zü Angermünde. Ort der Niederlassung: Anger münde. Bezeschnung der Firma: E. Dieterle. Eingetragen zufolge ,. vom 20. am 21. November 1872.
ngermünde, den 29. November 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Die Eintragungen in unser Handels ⸗ und Genossenschaftsregister für das Jahr 1373 sollen im Deutschen Neichs⸗Auzeiger, in der Ber · liner Börsenzeitung, in der Norddeutschen Allgemeinen Zeitung, sowie in dem beireffenden Kreisblatte veröffentlicht und die desfallsigen Ge · schäfte von dem Herrn Kreisgerichts Direktor Körhin und dem Herrn Kreisgerichts. Sekretär Barz bearbeitet werden; Lübben, den 20. No— vember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekanntmachung. Die Rathenower optische Industrie ˖ Anstalt — vorm. Emil Busch — hat für seine hierselbst unter der Firma. „Rathenower optische ndustrie⸗Anstalt — vorm. Emil Busch —“ bestehende, in das Gesellschaftsregister Nr. 23 eingetragene Aktiengesell⸗ schaft dem Buchhalter Ernst Keemß hierselbst Prokura ertheilt. Eingetragen zufolge Verfügung vom 25. November 1872 an dem ˖ selben Tage sub Nr. 6 des Prokurenregisters. Rathenow, den 25. November 1852. . Königliche Kreisgerichts ⸗ Deputation.
Die auf Führung des Handels ⸗ und Genossenschaftsregisters sich
beziehenden Geschäfte werden im Jahre 1873 von dem KreisrichterBardua,
unter Mitwirkung des Bureau ⸗Assistenten Haagen, bearbeitet. Die Veroffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt durch den Reichs⸗ Änzeiger, den Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung zu . die Berkiner Börsen⸗ Zeitung und das Kreisblatt der Dst⸗Priegnitz Wittstock, den 25. November 1872.
Königliches Kreisgericht.
Handels regi st er.;
Der Kaufmann Wilhelm Alexander Waschkowitz von hier, hat für feine Ehe mit Charlotte Amalie, geborene Stemke durch Ver. trag vom 7. November 1872 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen. Das gegenwärtige] Vermögen der Ehe- frau und Alles . was sie später durch Erbschaften, Geschenke, Glücks fälle oder fonst erwirbt, soll die Eigenschaft des vorbehaltenen
aben. ; Dies ist zufolge Verfügung vom 19. am 20. November d. 7
unter Rr. 411 in das Register zur Eintragung der Ausschließung
oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft eingetragen. Königsberg, den 21. November 1872. Königliches Kommerz ⸗ und Admiralitäts ⸗ Kollegium.
Bekanntmachu n g.
Aus dem unter der Firma „Hirschs Wittwe in Gollub“ bestehenden Handelsgeschäfte, welches von den Gebrüdern Marcus und Abraham Hirsch bisher verwaltet wurde ist der Abraham Hirsch ausgeschieden und wird dasselbe von dem Marcus Hirsch unter der
alten Firma: . . „H. Hirschs Wittwe“ weitergeführt.
Eingetragen in das Firmenregister bei Nr. 119 zufolge Verfügung vom 19. am 21. November 1872.
Strasburg, den 21. November 1872. Königliches Kreisgericht.
Handelsreg ist e r. Der Kaufmann Gustav Kocheim zu Stettin hat Ehe mit Amalie Goldstandt durch Vertrag vom 22. Olto die Gemelnschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen
Dies ist in unser Handelsregister zur ,, der Ausschließung
oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaf eingetragen. Stettin, den 25. November 1872. Königliches See und Handelsgericht.
Bekanntmachung. Die unter Nr. 36 unseres Firmenregisters eingetragene Firma „Carl Dunker zu Wolgast“
. seine er 1872
unter Nr. 280 heute
get verordnet, werden im Jahre 1873 für das biff Gericht durch
1
Die auf die Führung der Handels. und Genossenschaftsregister sich beziehenden Geschäfte werden für das Jahr 1373 hei dem hiesigen
Kreisgericht von dem hierzu ernannten Konimissarius Herrn Kreis ⸗·
richter Eymann, dem der Herr Kanzlei. Rath Schultze beigeordnet ist, bearbeitet werden und zwar an sedem Mittwoch in den Dienststunden von 10 bis 1 Uhr Vormittags in unserem Sitzungssaale. Alle öffent. lichen Bekanntmachungen, welche das Handels. und Genossenschafts.
chen Regierung schen Staats⸗
en 6ffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt der e, zu Posen, den O r en Reichs und Preuß
Anzeiger und Boͤrsen ⸗ Courier in Berlin erfolgen. Nogasen, den 20. November 1872. Königliches Kreisgericht.
2 Der Kaufmann Georg Schwider zu Peiskretscham führt für seine daselbst begründete Spezeres⸗ Kurz- und Elsenwaaren ⸗Handlung die Firma „G. Schwider“ Eingetragen in das hiesige Firmen Reglfter unter Nr. 441 zufolge Verfügung vom 21. November 1872 an demselben Tage. Gleiwitz, den 21. November 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
. - In unser Firmenregister ist bei Nr. 465 das Erlöschen der Firma „M. Kenty „é zu Peiskretscham zufolge Verfügung vom 21. No⸗ vember 1872 an demselben Tage eingetragen worden.
Gleiwitz, den 21. November 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In das hiesige Prokurenregister ist eingetragen worden: Nr. 5. ie von dem Kaufmann Abraham Kohn, jetzt
in Breslau, dem Kaufmann Friedrich Salomon Kohn in Breg⸗ lau ertheilte Prokura ist erloschen. Pleß, den 15. November 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekanntmachung.
Heut ist: U I) in unser Gesellschaftsregister bei der daselbst unter Nr. 35 ein. getragenen Handelsgesellschaft unter der Firma Fränkel &. Hollaender hierselbst der Vermerk: = Die Gesellschaft ist durch das Ausscheiden des Gesellschafters Leopold Hollaender aufgelöst und ö der bisherige Gesellschafter Eduard Fränkel das bisher gemein fam betriebene Handelsgeschäft unter der neuen Firma Eduard Fränkel (efr. Firmenregister Sub Nr. 33) als Alleineigenthümer mit sämmtlichen Attivis und Passivis übernommen, so daß er auch allein die Liquidation der aufgelösten Handelsgesellschaft betreibt, und 2) in unser Firmenregister unter Nr. 239 die 536 Eduard Fränkel hierselbst und als deren Inhaber mann Eduard Fränkel eingetragen worden. Ratibor, den 19. November 1872. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
Bekanntmachung
eingetragenen hn Kohlenwerks⸗Aktien⸗Gesellschaft
zu Gottes berg ist der Buchhalter August Henel zu Waldenburg unter No. 45, des Prokuren ⸗Registers zu Folge Verfügung vom 19. November 1872 heut eingetragen worden. .
Demselben ist die Prokura in der Art ertheilt, daß er in Ge⸗ meinschaft, entweder mit dem Direktor J . oder mit einem der Mitglieder des Aufsichtsrathes die Attien ˖ sellschaft zu vertreten und die Firma zu zeichnen, befugt sein soll.
aldenburg, den 18. November 2572. — Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In unser Einzelfirmenregister ist Vol. J. Fol. 85 sub Rr. 4
7
folgender Vermerk eingetragen worden:
ist erloschen und deshalb zufolge Verfügung von heute gelöscht worden.
Greifswald, 18. November 1872. Königliches Kreisgericht.
Bekanntmachung. Die unter Nr. 113 unseres Firmenregisters eingetragene Firma „H. Hinz zu Greifswald“ ist erloschen und deshalb zufolge Verfügung von heute gelöͤscht worden. Greifswald, 18. November 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekanntmachung. Die unter Nr. 137 unseres Firmenregisters eingetragene Firma G. Winkler
J. Abtheilung.
hierselbst ist erloschen und Deshalb zufolge Verfügung vom 20. d. M.
gelöͤscht worden. Greifswald, 21. November 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Für das Jahr 1873 wird die Veröffentlichung der in den hiesigen
gerichtlichen Handels; und Genossenschaftsregistern vorkommenden
Eintragungen durch Insertion a) in den öffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin, b in den Dent⸗ schen Reichs⸗Anzeiger zu Berlin, in die Berliner Börsen⸗ zeliung zu Berlin, d) in die Stargarder Zeitung hierselbst erfolgen.. Die auf die Führung der Handels: und Genossenschaftsregister be⸗ züglichen Geschäfte sind dem Kreisrichter Gerber und dem Kanzlei⸗
BVireklor Ulpatel zur Bearbeitung überwiesen. Stargard i. Po mm., den 19 November 1872.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekannt m ach un g. Der Kaufmann Eduard Wolf hierselbst; alleiniger 6 der Sub Rr. 1935 unseres Firmenregisters eingetragenen irma: „J. Hallauer“, hat für seine Ehe mit dem Fräulein Henriette Hallauer durch Verlrag vom 156, November 1872 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, was unter der Rr. 19 unseres über die Ausschließung der Gütergemeinschaft bei Kaufleuten eführten Registers zufolge Verfügung vom 20. November 1872 an gen e, Tage eingetragen worden ist. Stolp, den 25. November 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekanntmachung. 8 Der a n rn, n . Volks bank, eingetragene enossenschaft“, besteht aus: f 1) dem Rentier Joseph v. Lebinski, 23 dem Kaufmann Thomas 1 3 dem Hauptlehrer Martin Szubiak, 4 dem Fabrikanten Ludwig Saxe,
t u Bromberg. nnen, s zufolge Vlifugung vom 21. November 1872 heute ad 2
unseres Genossenschaftsregisters eingetragen worden. Bromberg, den 21. November 1877. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bezeichnung des Firmeninhabers. Kaufmann Wilhelm Louis Görbing. Ort der Niederlassung: Erfurt. Bezeichnung der Firma: W. L. Görbing.
eit der Eintragung: ö Elsen m sge Verfügung vom 22. November 1872.
Erfurt, den 22. November 1872. furt, zehn ice e eres t. J. Abthellung. Bekanntmachun
Zufolge Verfügung vom 23. November 6 ist am heutigen
Tage unter Nr. 515 in unser Firmenregister eingetragen: Kaufmann Andreas Lorenzen zu Garding, Ort der Niederlassung: Garding, irma: A. Lorenzen. Schleswig, den 25. November 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In daß hiesige Handelsregsster ist am heutigen Tage ein .
getragen: A. in das Gesellschaftsregister; . ad Nr. 171, betreffend die Attiengesellschaft Kieler Bank: Die Gesellschaft hat Zweigniederlassungen in Flensburg und Altona errichtet. . Von dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft sind un Zeichnung der Firma der Hauptniederlassung in Kiel in Vertretung der Vor. ,, i. nach Maßgabe der Additionalbestimmung zu §. 12 es Statuts der Stadtrath der Fabrikant
delegirt. ; B. in das Prokurenregister;
sub Nr. 58 ais Prokuͤrist der Firma Kieler Bank, und zwar für die Hauptniederlassung in Kiel, Herr Johannes Albert
ohann Ludwig Volckmar, ohann Sam ff in Kiel
Philipp Daniel Soltau in Kiel, welcher zur Zeichnung
Fer produra in Gemeinschaft mit einem Direktor oder einem zur Zeichnung der Firma delegirten Mitgliede des Aufsichts-⸗ raths ermächtigt ist. . Kiel, den 21. November 1872 Königliches Kreisgericht Abtheilung J.
eingetragen: ö. ** j46 zur Firma O. F. Rasch & Co. in Kiel mit
Zweigniederlassung in Altona. Die Gesellschaft ist am 7 Rovember 1877 in Folge Ausscheidens des Mitgesellschafters 5 , 9 6 ö in Altona aufgelöst. Cfr. Nr. 174 des esellschafisregisters. s ub . 174 die Firma O. F. Rasch & Co., Niederlassung in Kiel. Die Gesellschafter sind:; Otto Friedrich Rasch in Kiel; Eduard Albert Kresler in Kiel. Die Gesellschaft hat am J. November 1872 begonnen. Kiel, den 23. November 1872. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J. n das hiesige Handelsregister ist auf Fol. 5 zur Firma Fr. 1 ö. i n, . in Rubr. 3 Firmeninhaber Friedrich Adolph 5 Meyer ö 8 Un Friedrich Adolf Meyer in Schwarmstedt andelsgesellschaft eingetragen. dovember 1872. Königliches Amtsgericht.
in Rubr. 4 — Offene Ahlden, den 23.
er hiesige Kauf
ö. 9 Prokurist der in unserem Handels gesellschafts. Register unter .
osef Berndt zu n ⸗
In das hiesige Gesellschaftsregister ist am heutigen Tage
Inserate nimmt an bie autoristrte Annoncen ⸗Expedition 3
8 Nudolf Mosse in Gerlin, Leipn amburg, Frank- Oeffentlich er Anzeiger. furt a. 6 , Jalle err, rn, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
Bekanntmachung. Firmenregister des Königlichen Kreisgerichts zu Hagen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 19. November 1872 suh Nr. DG die Firma Pet. Heinr. Schlieckmann zu Vorhalle und
als deren Inhaber der Zicgeleibestzer Peter Heinrich Schliemann
daselbst.
In das hiesige Handelsregister ist in Folge Anmeldung der Be. Nr. 536 des Gesellschaftsregisters eingetragen worden die Firma Gebrüder Maagh, deren Siß RNemagen; In. f . „9e. , . . N
oseph Maagh und Heinri o se p aagh, von welchen seder einzeln berechtigt ist, diese seit heute bestehende Handels gesellschat zu vertreten.
theiligten heute suh aber sind die daselbst wohnenden Brüder,
Coblenz, den 19. November 1872. ; Der Sekretär des Handelsgerichts Klöppel.
Vie sub Nr. 360 des Gesellschaftsregisters in das hiesige Han. delsregister eingetragene Firma A. Jodocius & Cie., deren Sitz Coblenz , ist heute gelöscht worden in Folge Meldung der Betheiligten: daß diese offene Handelsgesellschaft aufgelsst worden.
Das von derseiben betriebene Handelsgeschäft wird liquidirt; zu Liquidatoren sind bestellt: 1) Carl Doll hofen Kaufmann, und 7 Earl Koch, früher Kausinann, gegenwärtig Rentner, beide zu
oblenz welche heute in Folge des Art. 135 des Handelsgesetzbuchez angemeldet und eingetragen worden sind.
Coblenz, 21. November 1872. .
Der Sekretär des Handelsgerichts Klöppel.
Die unter Nr. 2338 des Firmenregisters eingetragene Firm Cart Koch ist heute gelöscht worden in Folge Meldung ihres In, habers Carl Koch, sonst Kaufmann, jetzt Rentner zu Coblenz, daß er sein Geschäft aufgegeben habe.
Coblenz, 21. November 1872. .
Der Sekretär des Handelsgerichts Klöppel.
Die sub Nr. 50 des Firmenregisters in. das hiesige Handelt, regisser eingetragene Firma: Joseyh Neiff, deren Sitz Mayen, iß heute gelöscht worden in Folge Meldung der Betheiligten, daß deren Inhaber Joseph Reiff, Kaufmann daselbst, gestorben ist.
Dagegen wurde sub Nr. 290 ibidem cingetragen die Firma Joseph' Reiff, mit Siß in Mayen, und als deren. Inhabetin Frau Johanna, geborene Mertitsch, Wittwe von Jo sgphh Reiff daselbst, welche das von ihrem Ehemann betriebene Handelsgeschäs unverändert unter Beibehaltung der Firma fortseßt.
Coblenz, 23. November 1872.
Der Sekretär des Handelsgerichts Klöppel.
Konkurse, Subhastati onen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
JJ
er Konkurs- Ersffnung und des offenen Arrestes im ab— gekürzten Verfahren.
Konknurs⸗GEröffeitng. Koͤnigliches Stadtgericht zu Breslau, Abtheilung ! den 265. November 1872, Nachmittags 1 Uhr.
Ueber das Vermögen des Kaufmanns Ignatz Landsberger, als alleiniger Inhaber des hiersclbst Nikolgistraßt Rr. 7 unter. du Firma „Gebrüder Landsberger“ eingetragenen Handelsgesch aft ift der kaufmännische Konkurs im abgefürzten Verfahren cröffntt und der Tag der Zahlungseinstellung ö.
Auf den 2. September 187 festgeseßbzt worden.
J. Zum einstwelligen Verwalter der Masse ist der Kaufmann Wilhelm Friederici, ,, Rr. 28 hierselbst, bestellt. Die Gläubiger werden aufgefordert in dem anf den . Dezember 1832, Vormittags a7 uhr, vor dem Kommissarius, Stadtgerichts⸗Rath v. Bergen, im Termin. zimmer Rr. Zi ün J. Stock, des Stadtgerichtsgebäudes! anberaumte Termine die Erklärungen über ihre Vorschläge zur Bestellung del definitiven Verwalters abzugeben. . . Ii. Alle Diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkurh gläubiger machen, werden hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche / die inn mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür ver langten Vorrechte ; . . bis zum 31. Dezember 1822 einschließlich . bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und. demnach zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist an' meldeten Forderungen . auf den 16. Janngr 482753, Vormittags A145 Uhr, vor dem Kommissarstis, Stadtgericht. Rath v. Bergen, im ern zimmer Rr. 7 im II. Stock des Stedtgerichtsebqudes, zu erscheinen Wer seine Anmeldung rng einreicht, hat eine Abschrist d selben und ihrer Anlagen beizufügen., . Jeder Gläubiger welcher nicht in unserem Amtsbezirke sein Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen Prozeßführung bei uns berechtigten Bevollmächtigten bestellen und
den Akten anzeigen. . 1 welchen es hier an Bekanntschaft sehlt, werden
Rechlsanwälte Brier, Kade, Ohr und Justiz Rath Winkler zu Se
3403
waltern vorgeschlagen. III. par e e von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, 3
pieren oder anderen Sachen im Besiß oder Gewahrsam haben welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, Niemandem dart etwas zu verabfolgen oder zu geben, vielmehr von dem Besitz de
Gegenstände .
U 9m bis zum 15. Dezember as? einschließlich
dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen 1
Alles, mit Vorbehalt ihrer etwanigen Rechte zur Konkursmasse uliefern. . . =
. (H n dinhober und andere mit denselben gleichberech tigte Glänh
7 des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitz befindlich
fandstücken nur Anzeige zu machen.
Die verehelichte Bäckergesell Kalg, Bertha, geborene Heibt Cottbus, 66 , ihren gin e nn karl Kalg, früher ebenf⸗ dort, mit der Cl nublung, daß derselbe sie verlassen und seit et 6 Jahren nichts mehr . von sich hören lassen, auf Trennung . Ehe wegen böslicher Verlassung geklagt. Ba der jeßige Aufentha des Tarl Kalg unbekannt ist, so wird derselbe zur Beantwortung Klage und weiteren Verhandlung zu dem auf den 8. Jann 2333, Vormittags ah lhr, an hiesiger Gerichts tell Sinn, Nr. 4, anberaumten Termine öffentlich vorgeladen. Meldet ih Verklagte weder vor noch in diesem Termine, so wird das Band? Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau getrennt, der Verklagte für den allein 6 i Theil erklärt werden,. — Cottbus, 16. September 18572. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. ;
latos Pr oelama. Der verstorbene Kleidermagcher Johann Friedrich Neitzel hat seinem mit seiner Ehefrau Egrgline, geb. Lemcke, errichteten, 6. Dezember 1871 publizirten Testamente seine fünf Kinder erster zu denen 6 seit 10 Jahren verschollen, und eine in Amerika heirathete Tochter gehören sollen, zu Erben eingesetzt.
Biefsen beiden wird dies hierdurch öffentlich bekannt gemacht.
Berlin, den 13 November 1872. .
Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen. Zweite Beilage
4 282.
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-AUnzeiger.
Mittwoch, den 27. Nobember
1822.
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Landtags⸗Angelegenheiten.
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nungen angewandt, kraft deren gewisse Vermögensgegenstände der Familie für immer oder für mehr als zwei Generationen erhalten leiben sollen. -
§. 3. (Schenkungen unter Lebenden. Schenkungen unter Leben den — insbesondere auch die remuneratorischen, die mit einer Auflage belasteten und die durch unentgeltliche Entsagung bewirkten Schenkun - gen — unterliegen wenn eine schriftliche Beurkundung, Bestätigung oder Anerkennung derselben stattfindet, einer Werthstempelabgabe von dem Betrage der Schenkung,
Der erforderliche Werthstempel bestimmt sich nach den Vorschrif⸗ ten des anliegenden Tarifs und der §9§. 8 bis 18 dieses Gesetzes, in. dem an Stelle der Verbältnisse des Erblassers, beziehungsweise des Erwerbers des Anfalles, die Verhältnisse des Gebers, beziehungsweise des Beschenkten, berücksichtigt werden.
Im Uebrigen finden auf die Werthstempelabgabe von Schenkun—
gen die Bestimmungen wegen des Urkundenstempels Anwendung.
§. 4. (Erbschaftssteuerpflichtii! Masse) Die Erbschaftssteuer wird von dem Betrage entrichtet, um welchen diejenigen, denen der Anfall zukommt, durch denselben reicher werden.
Es sind daher der steuerpflichtigen Masse alle zu derselben ge—⸗ höͤrig ausstehende Forderungen, auch die, welche der Erwerber selbst zur Masse schuldet, oder die ihm erst mit dem Anfall erlassen wer— den, hinzuzurechnen. =
Dagegen kommen von der steuerpflichtigen Masse in Abzug alle Schulden und Lasten, welche mit und wegen derselben übernommen werden. Hierzu werden bei Erbschaften auch gerechnet die Kosten der lebten Krankheit und des Begräbnisses des Erblassers, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Nachlaßregulirung und der im Interesse der Masse geführten Prozesse, soweit solche zur Zeit der Berechnung der Erbschaftssteuer bereits fesistehen, nicht aber der Be— trag der Eibschaftssteuer selbst und nicht die Kosten der zwischen den Erbinteressenten in deren besonderem Interesse geführten Prozesse.
§. 5. (Zuwendungen zur Vergeltung übernommener Leistungen.) Insoweit eine Zuwendung in der Vergeltung für Leistungen besteht, welche mit dem Anfall übernommen werden und welche einen Kosten⸗ aufwand verursachen, oder für welche eine Vergütung gefordert werden kann, kommt der Betrag des erforderlichen Kostenaufwandes, oder ö. den Leistungen entsprechenden Vergütung von der Zuwendung in
zug.
§. 5. (Stiftungn. Vermögen welches zur Begründung einer
angeordneten oder einem Erben, Vermächtnißnehmer u. s. w. auf- etragenen Stiftung — mit Ausschluß der Fideikommiß. und der e,, (§. 2) — gewidmet ist, wird hinsichtlich der Ver- steuerung ebenso behandelt, als ob dasselbe der schon begründeten Stiftung angefallen wäre, vorbehaltlich der anderweiten Feststellung und Nachforderung oder Erstattung der Steuer falls die Stiftung nicht, oder nicht in der angeordneten Weise zur Ausführung gelangt. Für die eintretenden Falles nachzuerhebenden Steuerbeträge kann Sicherheitsbestellung gefordert werden.
§. 7. (Zuwendungen zu milden 2c. Zwecken) Sind ohne Be⸗
gründung einer Stiftung Zuwendungen zu milden, gemeinnützigen
oder öffentlichen Zwecken angeordnet, oder einem Erben, Vermächtniß nehmer u. s. w. Leistungen zu gleichen Zwecken ausgetragen, so werden dieselben hinsichtlich der Versteuerung ebenso behandelt, als ob zu demselben Zwecke eine Stiftung im Betrage der Zuwendung, bar n ,, Leistung angeordnet wäre.
Die auf solche Zuwendungen entfallende Steuer ist von den mit der Zuwendung Belasteten zu entrichten und kann, wenn dieserhalb
keine andere Anordnung getroffen ist, auf die Zuwendung, beziehungs- weise Leistung selbst angerechnet werden. ö
§. 8. (Im Auslande befindliches Vermögen) Grundstücke und Grundgerechtigleiten, welche außerhalb Landes liegen, gehören nicht zur steuerpflichtigen Masse. Anderes im Auslande befindliches
Vermögen eines Erblassers, welcher seinen Wohnsitz im Inlande hatte, unterliegt der Versteuerung, falls davon im Auslande keine, oder eine geringere Erbschaftssteuer, als nach Vorschrift dieses Gesetzes,
entrichten ist. Im letzteren Falle findet die Anrechnung der im
zu Mluöl in erweislich gezahlten Erbschaftssteuer auf die diesseitige
Steuer statt.
S 9g. Im Inlande befindliches Vermögen] Von dem Anfall inländischer Grundstücke, Grundgerechtigkeiten oder deren Nutzungen ist die Erbschaftssteuer zu erheben ohne Unterschied, ob der Erblasser seinen Wohnsitz im Inlande hatte oder nicht.
Anderes im Inlande befindliches Vermögen eines Erblassers, welcher bei seinem Ableben keinen Wohnsitz im Inlande hatte, un- terliegt der Versteuerung nicht, wenn in dem Staate, wohin dasselbe verabfolgt werden soll, die gleiche Rücksicht hinsichtlich des Nachlasses diesseitiger 6 beobachtet wird.
§. 10. (Vertheilung der Schulden und Lasten) Schulden und Lasten, welche nur auf dem nach §§. 8 und 9 steuerfreien Theile der Masse haften, können von dem steuerpflichtigen Theile derselben nicht in Abzug gebracht werden.
Schülden und Lasten, welche gleichmäßig, sowohl auf dem steuer— freien, als auf dem n n . Theile der Masse haften, kommen von letzterem nur nach dem Verhältniß beider Theile zur gesammten
Maasse in
Abzug.
81. Ei uttelung des Werthes der Masse) - Die Ermittelung des . der Masse ist ohne Rücksicht auf die für andere Zwecke vorgeschriebenen Abschäßungsgrundsäße auf den gemeinen Werth zur Zeit des Anfalles n richten.
§. 12. Bei immerwährenden Nutzungen und Leistungen
wird das Zwanzigfache ihres einjährigen Betrages, bei Nutzunge und Leistungen von un bestimmter Dauer, . nicht * . schriften in den §§. 13 und 14 Anwendung finden, oder anderweite, die längste Dauer ,, nachgewiesen werden, das Zwölf und ein halbfache des einjährigen Betrages als Kapitalwerth kö Werth gelbren Rieß
16 er Werth von Leibrenten, Nießbrauchsrechten au Lebenszeit und anderen auf die Lebenszeit des e nnn gen, 43 6 anderen Person beschränkten Nutzungen oder Leistungen bestimmt sich nach dem zur Zeit des Anfalles erreichten Lebensalter der Person, bei deren Tode die Nutzung oder Leistung erlischt und wird bei einem
Lebensalter derselben oder weniger auf das 16 fache
von 15 Jahren
über 5 * bis zu 25 Jahren 1 * 35 *
45
55 65 75 80 * ö * — * 2 * , der einjährigen Nutzung, beziehungsweise Leistung ange . men.
Ist jedoch die Nutzung oder Leistung schon innerhalb 6 Monaten nach dem Anfalle erloschen, so wird der Werth ka e, nur nach Maßgabe ihrer wirklichen Dauer bestimmt.
§. 14. Ist die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer Personen dergestalt abhängig, daß beim Tode der zuerst versterbenden die Nutzung oder Leistung erlischt, so ist für die nach §. 13 vorzunehmende Werthermittelung das Lebensalter der ältesten Person maßgebend. Wenn die Nutzung oder Leistung bis zum Tode der letztversterbenden Person fortdauert, erfolgt die Be—⸗ rechnung nach dem Lebensalter der jüngsten Person.
S. 15. Bei auf bestim mte Zeit eingeschränkten Nutzungen oder Leistungen ist der Kapitalwerth der gesammten Nutzungen, beziehungs weise Leistungen für den Zeitpunkt des Anfalls unter Zugrunde legung eines fünfprozentigen Zinsfußes nach der als Anlage beige fügten Hülfstabelle zu ermitteln. Ist jedoch die Dauer der Nutzung oder Leistung noch außerdem durch die Lebenszeit einer oder mehrerer Personen bedingt, so darf der nach 8. 13 und 14 zu berechnende Kapitalwerth nicht überschritten werden.
§. 15. Nutzungen eines Kapitals sind zu 5 vom Hundert jaͤhrlich zu veranschlagen, soweit nicht eine, die anderweite Verfügung über das Kapital ausschließende Beschränkung auf einen geringeren Prozent- saß nc g mn, ö , ö
17. Den Werth aller anderen Gegenstände anzugeben, liegt den Steuerpflichtigen, beziehungsweise den im 8§. 35 ö Lr pflichteten ob. er der Verpflichtung zur Angabe des Werthes auf ergangene Aufforderung der Steuerbehörde nicht genügt, hat die durch amtliche Ermittelung desselben entstehenden und mit der Steuer ein— zuziehenden Kosten zu tragen.
.S. 18. Trägt die Sieuerbehörde Bedenken, die Werthangabe S. 17) als , und findet eine Einigung hierüber mit den Steuerpflichtigen nicht statt, so wird die Steuer nach dem von der Steuerbehörde ermittelten Werthe erhoben. Die Kosten der Werthsermittelung fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, werden ihm jedoch erstattet, wenn im Verwaltungswege oder im Rechtswege (8. 40) die Ermäßigung der Steuer auf den, dem angegebenen Werthe ent sprechenden Betrag erfolgt.
S. 19. (Bedingter Erwerb.) Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, unterliegt der Ver— steuerung erst bei dem Eintritt der Bedingung. Die Steuerbehörde kann jedoch Sicherstellung der alsdann zu entrichtenden Steuer fordern. Unter einer auflösenden Bedingung erworbenes Vermögen — mit Ausnahme der Nutzungen von unbestimmter Dauer, welche lediglich nach den Bestimmungen in den §§. 12 bis 15 zu behandeln sind — ist wie unbedingt erworbenes zu versteuern. Beim Eintritt der Be— dingung wird aber die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechenden Betrag erstattet.
§. 20. Bedingte ,,, Den Werth der stempelpflichtigen Masse vermindernde Lasten un Leistungen werden, so weit sie vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängen, nicht berücksichtigt. Beim Eintritt der Bedingung ist das Zuvielgezahlte von der Steuer ⸗ behörde zu erstatten.
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung ab— hängt — mit Ausnahme der Leistungen von unbestimmter Dauer, hinsichtlich deren es bei den Bestimmungen in den §§. 12 bis 15 bewendet — werden wie unbedingte in Abzug gebracht. Beim Ein tritt der Bedingung ist derjenige Steuerbetrag nachzuerheben, welcher mehr zu entrichten gewesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Ein- tritts der Bedingung bei Berechnung der Steuer bekannt gewesen 6 Die Steuerbehörde kann Sicherstellung dieses Anspruches ordern.
§. 21. Die in den §§. 19 und 20 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch auf, die von einem Ereigniß welches nur hin ⸗ sichtlich des Zeitpunktes seines Eintrittes ungewiß ist, abhängigen Er werbungen, Dast mn und Leistungen anzuwenden.
§. 22. (Unsichere Forderungen) Forderungen, welche erweislich unsicher sind, und andere zur sesbitigñ Werthermittelung nicht ge—⸗ eignete ,, kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechnung, den der Steuerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung hierüber statt, so kann die Steuerbehörde von dem ange gebenen Werthe die Steuer einzichen und die Berichtigung des Werth ansaßzes, sowie die entsprechende Steuer-⸗-Nachforderung bis zum Aus⸗ gange derjenigen Verhandlungen vorbehalten, von welchen die Be⸗ ah ung der Forderung, beziehungsweise die Werthsermittelung ab hängt. §8. 23. (Betrag der Lehns⸗ und Fideikommiß - Anfälle Lehns und Fideikommiß⸗ Anfälle sie mögen in Gütern oder Kapitalien be⸗ stehen, sowie Anfälle aus Familien -Stiftungen werden nach Maßgabe des Werthes der einjährigen Nutzung und des Lebensalters des Er— werbenden nach Vorschrift des §. 13 versteuert.
§. 24. (Erwerb der Substanz ohne die Nutzung. Ist einem Erben, Vermächtnißnehmer u. s. w. Vermögen angefallen, dessen Nußung einem Dritten zusteht, so wird dasselbe um den nach Vor schrift der S5 12 und ff. berechneten Werth der Nutzung geringer an— geschlagen, wenn der Erwerber der Substanz die Versteuerung bei dem Anfall bewirkt. Wird die Aussetzung der Versteuerung der Substanz bis zur Vereinigung der Nutzung mit der Substanz beantragt, so ist die alsdann ohne den vorstehend angeordneten Abzug zu enkrichtende Steuer auf Verlangen der Steuerbehörde aus der Masse auf Kosten des Erwerbers der Substanz sicher zu stellen. Bei sideikommissarischen Substitutionen wird der . als Nießbraucher und der Fidei⸗ kommissgr als Substanzerbe des herauszugebenden Vermögens behan— delt. Ist jedoch das Fideikommiß auf dasjenige beschränkt, was beim Tode des Fiduziars noch vorhanden sein werde (quid quid supe- rérit), so haben sowehl der Fiduziar von dem vollen Betrage des Anfalles, als der , . von dem vollen Betrage des an ihn herausgegebenen Vermögens nach ihrem Verwandtschaftsverhältniß zum Erblasser die Erd qe u st feuer zu entrichten.
§. 25. (Berechnung der Steuer) Die n. wird nach dem ane Antheile jedes einzelnen Erwerbers eines Anfalles für diesen besonders berechnet. Haben Ehegatten in einer gemeinschaft lichen letztwilligen , , Verwandte des einen oder beider Ehe. gatten zü Erben eingesetzw oder mit Zuwendungen bedacht, und bleiht zweifelhaft, von welchem der beiden Ehegatten der Anfall erfolgt ist, so wird angenommen, daß der Anfall von dem, dem Steuerpslichti⸗ gen am nächsten verwandten Ehegatten erfolgt sei, soweit der Nachlaß des letzteren reicht. Kann der Betrag des Nachlasses des zuerst ver
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storbenen Ehegatten nicht ermittelt werden, so ist derselbe behufs Berechnung der Steuer auf die Hälfte des beim Tode des ien . den Gatten vorhandenen Vermögens anzunehmen. Bleibt jedoch nur in Betreff einzelner Vermögensgegenstände zweifelhaft, zu welchem Nachlaß sie gehören, so wird angenommen, daß dieselben zum Nach— laß jedes Ehegatten zur Hälste gehören.
S. 26. (Haftung für die Steuer) Die Erbschaftssteuer trifft den Erwerber des steuerpflichtigen Anfalles. Für dieselbe haftet die ganze steuerpflichtige Masse (§8. 4), aus welcher auch auf Erfordern für die 1 bedingter Anfälle Sicherheit bestellt werden muß (85. 19
Erben und Miterben sind bis auf Höhe des aus der Erbschaft Empfangenen für die von allen den Nachlaß betreffenden Anfällen zu entrichtende Erbschaftssteuer solidarisch verpflichtet.
Hinsichtlich der in diesem Gesetze den Erben und Miterben auf⸗ gelegten Verpflichtungen werden Erwerber eines Universalvermächt⸗ nisses oder eines Vermächtnisses unter einem Universaltitel den Erben und eitrben ne,,
S. 27. Inhaber der Erbschaft, gesetzliche Vertreter und Bevell⸗ mächtigte der Erbinteressenten, e rn ,, und Nachlaß verwalter, sowie die Verwalter von Familienstiftungen, dürfen die Erbschaft, einzelne Erbtheile, Vermäͤchtnisse oder Schenkungen, be— ziehungsweise die Hebungen aus der Familienstiftung, nur nach Be— richtigung oder Sicherstellung der darauf treffenden Erbschaftssteuer 4 und bleiben im entgegengesetzten Falle für die Steuer
et.
S. 28. (Verwaltung der Steuer) Die Verwaltung des Erb- schaftssteuerwesens wird unter Leitung des Fine r Ber von den Provinzial Steuerbehörden durch die Erbschaftssteuer⸗Aemter geführt, welchen innerhalb der ihnen von dem Finanz Minister anzuweisenden
WGeschäftsbezirke, insbesondere die Ausmittelung, Feststellung und Ein- ziehung der zu erhebenden Ei sch uit erer Titer, und die nähere Aufsicht über die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt. Dieselben erhalten nach Vorschrift der betreffenden Meinisterien von den⸗ jenigen, welchen die Führung der Todtenlisten obliegt (Pfarrer. Bürger- meistern u. s. w.) periodische Auszüge aus letzteren nach Maßgabe der für diesen Zweck anzuordnenden Formulgre, imgleichen von den Gerichten beglaubigte Abschriften der eröffneten letztwilligen Ver- fügu ggg ungen j ,
§. 29. nmeldung des Anfalles. Jeder, dem ein steuerpflichti⸗ . Anfall (8. 1) zukommt, ist verpflichtet, denselben , Monaten, nachdem er davon Kenntniß erlangt hat, dem zuständigen Erbschafissteuer Amte schriftlich anzumelden, ohne Unterschied, ob die Erwerbung des Anfalles bereits stattgefunden hat oder nicht. Ist der Verpflichtete im Auftrage des Staates in außereuropäischen Ländern oder Gewässern abwesend, so werden die vorstehende und die im §. 33 bestimmte zweimonatliche Frist auf sechs Monate verlängert.
Es wird vermuthet, daß spätestens am 30. Tage nach dem Ein tritt des Anfalles der zur Anmeldung Venpflichtete Kenntniß von ,,, 6 n . ,,,, 9 3 Steuerbehsrde obliegenden
eises eines früheren und des dem Steuerpflichtigen obliegenden Beweises eines späteren Zeitpunktes. . ö
§. 30. Steuerfreie Anfälle und solche Anfälle, welche innerhalb der im §. 29 vorgeschriebenen Frist bereits ausgeschlagen worden, sind nur auf desfallsige besondere Aufforderung des Erbschafts— , innerhalb der von demselben zu bestimmenden Frist an⸗ zumelden.
S. 31. Theilnehmer an einer Erbschaft, sowie die zu Hebungen aus einer Familienstiftung Berufenen werden von der Anmeldungs— pflicht (9. 2) befreit, wenn die ihnen zukommenden Anfälle von . ö. im S§. 27 bezeichneten Personen rechtzeitig angemeldet verden.
§. 32. Der Empfang der Anmeldung ist von dem Erbschafts« steuer Amt auf Verlangen auf einem vorzulegenden Duplikate kosten⸗ und stempelfrei zu bescheinigen.
8. 33. (Nachweisung und Deklaration Innerhalb einer ferne— ren zweimonatlichen Frist nach Ablauf der Anmeldungsfrist (§. 29) muß dem zuständigen Erbschaftssteuer Amte eine vollständige und richtige, zugleich die erforderlichen Werthangaben enthaltende Nach- weisung (Inventarium) über die gesammte steuerpflichtige Masse und alle derselben zuzurechnende oder davon in Abzug zu bringende Ge—⸗ genstände vorgelegt werden. Mit dieser Nachweisung ist die schrist . liche Deklaration der die Fesisetzung der Erbschaftssteuer bedingenden Verhältnisse, insbesondere der Verwandtschaftsverhältnisse und der die Werthberechnung bestimmenden Umstände (68. 11 u. ff) unter Bei—⸗ fügung der bezüglichen Bescheinigungen (Geburt,, Trau und Todten« scheine u. . w. zu verbinden und einzureichen. .
Eine Verlängerung der Frist kann auf Antrag bewilligt werden, sofern besondere Gründe es erforderlich machen. Hinsichtlich der Ein= richtung der Nachweisung und Dellaration sind die nach Bedürfniß von dem Finanz -⸗Minister zu erlassenden näheren Vorschriften zu beobachten.
§. 34. Bei Erbschaften, an denen kein steuerpflichtiger Erbe Theil nimmt, sondern bei denen nur steuerpflichtige Vermächtnssse, Schenkun⸗ nz s. hn, in . und Deklaration
Z33) auf die die steuerpflichtigen Anfälle betreffenden Gegenständ und Verhaältnisse beschränkt werden. 1
§. 35. Die Verpflichtung zur Vorlegung der Nachweisu Deklaration liegt ob: . 1
) bei Erbschaften in Bezug auf alle den Nachlaß betreffenden steuer ˖ pflichtigen Anfälle — wenn ein Testamentsvollzieher vorhanden ist, die,. sem, sonst den Erben, ohne Unterschied, ob sie selbst von den ihnen zu⸗ kommenden Anfällen Erbschaftssteuer zu entrichten haben oder nicht. Sind mehrere Miterben vorhanden, so können an einen oder einige Miterben auswählen, und sofern es das Steuerinteresse ver= langt, kann das Erbschaftssteuer⸗Amt selbst, wenn die Miterben sich nicht einigen oder eine offenbar ungeeignete Auswahl treffen sollten, nsöͤthigenfalls unter Verlängerung der Frist, denjenigen oder diejenigen von mehreren Miterben bestimmen, durch welche die Vorlegung der Nachweisung und Deklara— tion zu bewirken ist. In dem einen, wie in dem ande— ren Falle wird hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung der Erben nichts geändert, und haften dieselben für die Folgen der Nichterfül⸗ lung derselben. Andere Theilnehmer (Vermächtnißnchmer u. s. w.) sind in Betreff des ihnen zukommenden Anfalles, zur Vorlegung der Nachweisung und Deklaration auf Aufforderung des Erbschafts- kg r mtes innerhalb der ihnen bekannt zu machenden Frist ver—
et.
2) bei den im S. 1 unter 2 und 3 bezeichneten Anfällen — jedem Steuerpflichtigen hinsichtlich des ihm zukommenden Anfalles.
Für Bevormundefe unter Kurgtel oder väterlicher Gewalt stehende oder juristische Personen und für Konkursmassen ist die vor- erwähnte Verpflichtung und die Verpflichtung zur Anmeldung 88. 36 29. deren . , 9 9 üllen.
8. 36. (Fernerg Erinittelungen) Das Erbschaftssteuer ⸗Am die Richtigkeit und Vollständigleit Rr vorgelegten Rach lveisun . ö Deklarationen zu prüfen und die Verpflichteten (68. 35) zur 86 ung der ihnen bekannt gemachten Erinnerungen innerhalb der zu bestim⸗ menden Frist anzuhalten. Jeder, dem ein der Erbschaftssteuer unter worfener Anfall (6. I) zukommt, ist zur Ertheilung der von dem Erbschaftssteuer⸗ Amt erforderten Auskunft über die auf den Anfall
. thatsächlichen Verhältnisse, soweit sie auf die Festsetzung
der Steuer für den an ihn selbst oder an andere Theilnehmer an der fe gelt u. s. w. gelangenden Anfall von Einfluß sein können,
Auf Verlangen müssen dem Erbschaftssteuer⸗Amte die den Anfall betreffenden Urkunden zur Einsicht vorgelegt , ins ·
besondere letztwillige Verfügungen, Erwerbsdokumente und die Be- weismittel über die von ö. Vlaff⸗ abzuziehenden Schulden und
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