andere Ansprüche, auf Grund deren Abzüge von der Masse gemacht, Minister ist jedoch ermächtigt, auch für die letzterwähnten Fälle die in welcher sie theils nach der preußischen, thells nach der früheren 7. Millionen Thaler erhoben, also etwa 4 Thlr. pro Kopf der jenen Erfordernissen nicht in allen Punkten, z. B. nicht in Betreff §S. 7. Zuwendungen zu milden, gemeinnützigen oder offentlichen oder Theile derselben ausgeschieden woe gan ö Fesistellung und Einziehung der Steuer den im §. 28 gedachlien Be. Geseßgebung einzelner . Landestheile mit der Stempelsteuer stand, i n. 8 — i ö. Größe des . Fideikommiß . Grundstückeg, entspricht, Zwecken können nicht bless in der Weise . werden, daß eine Wird in den vorgedachten Fällen oder in den im S. Z0 bezeich. Hörden zu übertragen und in Betreff des Verfahrens die erforderliche gell und als belondere Abgabe mittelst der Verordnung vom Die Erträge der Erbschaftssteuer in Preußen durch den Verzicht wodurch! sich enn Unkerschich in der Steuerpflichtigkeit in keiner Weise bestehende Stifiung jum Erben eingeseßt, ober mit einem Legat be⸗ neten Fällen den Aufforderungen des Erbschaftssteier - Amtes nicht ge. Anordnung zu erläffen. . . : Juli 1857 (G. S. S. 1121 neu geordnet. Bel der den fn auf die Steuer von Ehegatten noch mehr, um eimg 18, 6hõ Thlr. rechtferligen/ läßt. Es ift deshalb im letzen Saße dez n die Gleich. dacht, oder daß eine neue m. errichtet wird, sondern kommen nügt, sö tann dasselbe die Säumigen durch Fesffeßung und Einziehung Die in dem anliegenden Tarif vorgeschriebene Befreiung der Gélcgenheit hat jedsch auf wesen liche Aenderungen der . Preußen U vermindern, kann nicht gerathen erscheinen. Bei der weiteren Ffecllung beider AÄrten von Fideitkommmiß-Anfänsen aus esprochen. häufig in der Art dor, daß einem Erben oder Legalar, mag berfeibe don Ordnungsstrafen bis zu dem Betrage von zwanzig Thalern zur Ehegatten findet schon auf alle nach dem heutigen Tage eintretende bestehenden Bestimmungen verzichtet werden müssen, indem es vor. lefon der Stempelabgaben werden manche Gegenstände der Nach Nr. 3 sollen ferner die Hebungen aus e , , eine physische oder juristische Person sein, die Verwendung? des fur Befolgung seiner Anordnungen anhalten, auch das zur Erledigung Anfälle, beziehungsweise auf die nach dem heutigen Tage beurkunde—⸗ nämlich darauf ankam, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung der neu bisherigen, Besteuerung ausfallen, andere in der Steuer ermäßigt unter den näher bezeichneten Vörausseßzungen der Erbschaftssicuer den berreffenden Zweck Ausgesezten aufgetragen und von ihm über⸗ derselben Rol auf Kosten der Saͤumigen beschaffen. ten Schenkungen an Ehegatten Anwendung. hinzugerretenen Landestheile unter sich und init den älteren Landes werden müßen, während andererseits die Beschaffung vellständigen ie,, werden. . . nommen wird. In diesem Fall entsteht kein neues Rechtssubjett, S. 37. (Eldesstattliche Versicherungen.̃ Das Erbschaftssteuer⸗ Amt §. 59. Die bisherigen Vorschriften über den Erbschaftsstempel theilen soweit als thunlich, herzustellen. Die Verordnung vom 5. Juli Ersatzes dafür große Schwierigkeiten haben wird. Es ist deshalb Famllienstiftungen unterliegen nach den eig über den Ur welches zur Verstenerung des Erworbenen 1 werden könnte,
ist berechtigt, denjenigen, welchen ein näch F. 1 Der Erbschaftssteuer und die Erbschafts . Abgabe, insbesondere die §§. 9, 16, 17 18 und 1867 mußte daher in der Hauptsache auf eine anderweite Zusammen. durch die Vorsicht geboten und im Hinblick auf die wachsenden Be— kundenstempel nf en 9 von 3 Prozent des Be. und ebensowenig hätte streng genommen der Erbe oder Legatar zur unterworfener Anfall zukommt, eine Versicherung an Tidesstatt über 25 des Gesetzes wegen der Stempelsteuer vom 7. März 1822 und die stellung der aus dem — vom 7. März 1822 auszusondern. dürsnisse des Staaishaushalts gerechtfertigt, bei der Reform der Erb. trages, der zur Stiftung gewidmeten Gegenstände, welchem Fidel Versteuerung der Zuwendung, als eines Theils des ihm zukommen · Bie Nichtigkeit und Völlständigkeit der vorgelegten Rachweisung und Fositlonen.-Dongtionen, Erbschaften, Fideitommiß Anfälle, Legate, den, den Erbschaftsstempel belceffenden n mit den in. schaftsstener cinen etwa 19 Proz. der gesammmiten Einnahme ausma;-. lonimiß-Stifkungen unterzporsen sind. Während abet, bei Familien. den Anfalls, angehalten werden können, weil er um den etrag dersel ben Deklgratisn oder einzeiner Theile derselben S8. 33 und 34) und der Lehns, Anfälle, Schenkungen, Vermächtnisse⸗ des Stempel -Tarifes von zwischen ergangenen ändernden und ergänzenden Vorschriften über chenden Ausfall nicht eintreten zu lassen. Als gerigneres Deckungs · Fideikommissen der zum Besitz und Genuß des Fideikemmisses Be. nicht reicher wirb. Man möchte also in letzterem Sinne eine positive An- erforderten ferneren Lr rlhen §. 36) abzunehmen. Die eidesstattliche demselben Tage, die KabinetsOrdre vom 1. Dezember 1822 (Gesetz= a n Punkte sich beschränlen. Nur in zwei Beziehungen it mittel bletei sich eine andere Tarifänderung dar. Nach den bisheri⸗ rufene nach Maßgabe seiner Bereicherung die Erbschafts teuer zu ardnung treffen, wie es wohl anderswo geschehen ist, dahin, daß solche Versicherung ist nach näherer Bestinimung des Erbschafts sicuer. Aimtes sammlung für 1823 S. I), die Kabinets-Ordre vom 27. April 1834 derselben eine etwas weiter greifende Bedeutung auf diesem Gebiet? gen Vorschriften entrichten Geschwister — vollbürtige und Halb- ecnirichten hat, bleibt bei Familienstiftungen der in den Genuß der Zuwendungen Seitens des damit beschwerten Erben oder Legatars bor ihm selbst oder der deshalb requirirten Behörde schriftlich oder Geseßsammlung S. s), das Geseßz vom Juli Lzöz wegen des heizumessen. Einmal nämlich infoferng als der Verbrauch von geschwister und deren eheliche Descendenten ohne Ünterschied eine Hebungen aus der Stiftunz Ein tretende bon ieder, Erbschaftsabgabe Don der sieierpffichtigen Weasse nicht in Abzug gebracht werden dürfen. mündlich abzugeben. Erbschaftsstempels Lon Lehns. und Fideitoimmiß Anfällen (Gesetz! Stempelmaterialien bei Entrichtung der Erbschaftsabgabe, wie solcher Erbschastssteuer von 3 Prgzent Wird für Descendenten der Ge. Fefreit. Es versteht sich von seibst, daß die Beseitigung dieser Ver. Indessen wurde eine folche Anordnung zu nicht zu billigenden Ergeb- s 33 (aWbersiongl, Versteucrung und Aussetzung der. Versteue. fämmmmßting S. Sehn die Verordnung von 16. Srptember Jsö, (Gele. in den älteren Landestheilen noch jet, fortdauert, in die neuen schwister der Steuersaß auf 3 Prozent erhöht, für Geschwister aber schiedenheit nicht in Frage kommen kann bei allen densen n Familien, KRissen führen. Es würde ganz von Fer getroffenen Auswahl der gang) Der Finanz- Minister ist ermächtigt, ausnahnisweise von der fammiung S. 175) und die Verordnung, betreffend die Erhebung der Landestheile nicht übernommen ist. Zweitens insofern als guf die auf 2 Prozent belasen, so läßt sich der erforderliche ö. für stistungen, bei iwelchen der Genuß der Hebungen aus der tiftung nicht Person des mit der Zuwendtng Beauftragten abhängen, ob die Zu— Vorlegung der Nachweisung (86. 35) auf Antrag der Siteuerpfüichtigen Erbschaftsabgabe vom 5. Juli 186. (Gesetzsammlung S. 1129) werden in dem größten Theile von Preußen bestehende ausgedehnte Mitwir . ie Tufhebing der Steuer von überlebenden Ehegatten beschaffen, durch einen Todesfall bebingt und nicht vermöge einer bestimmten wendung felbst in dem einen Halle mih s pCt. zu versteuern, in Sem ang oder zum Theil abzusehen und ein Averslonalquantum für die vorbehaltlich der Anwenrung auf frühere Falle vom 1. September kung der Gerichte bei Verwaltung des Erbschafts. Sieuerwesens eben. ehne irgend, einen der von letzterer Maßregel zu erwartenden Successions ordnung erworben wird, well es ale dann an den nöthigen andern Falle steuerfrei zu lassen oder nur mit einem geringeren Pro- g n nm anzunehmen; auch die Aversionalversteuerung solcher 1873 ab außer Kraft gefetzt. ; . . falls verzichtet und die Berechnung und Einziehung der Erbschafts. DVortheile wieder in reg zu stellen. Die vorgeschlagene Unter- Voraussetzungen der Erbschaftsbesteuerung gänzlich fehlt, wie dies in zentsaß, wegen des obwaltenden . zu be⸗ Anfälle, deren Versteuerung sonst noch ausgefeßt bieiben müßte, zu Der Finanz- Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes Abgabe wie in der Rheinprovinz und in der Stadt Berlin öeson. scheidung und die höhere Besteuerung des Erwerbes der Descendenten der Regck ben den Stipendien stiftungen, den Stistungen zur Ausstai. legen wäre! Der angedeutete Ausweg entspricht daher nicht der gestatten. beauftragt. deren Fiskalatsbehsrden übertragen wurde. ö von Hf cen steht mit dem allgemeinen, der Rormirung der Erb⸗ tung beirathender Familienmit ,. zu Unterstüßungen und zu ähn. Natur der Sache. Der Entwurf geht dagegen von der Unterstellung
Wenn ein überlebender Ehegatte mit mehreren Kindern die ehe— ö . . V Die seitdem gemachten Erfahrungen können nur dazu auffordern cchaftssteuersctzz zum Grunde liegenden Prinzipe durchaus nicht in lichen Zwecken der Fall ist. enn dagegen die bezeichneten Voraus- aus, daß eine Zuwendung der in * stehenden Art einer Stistung liche Gütergemeinschaft forkseßt, so wird die Versteuerung des beim Tarif, nach welchem die Er bschaft steuer zu erheben ist. beide Veaßregeln nunmehr allgemein auch für die älteren Landestheit KHiher bruch, sie erscheint sowohl in Berücfichtigung der Gradesnähe seßungen zutreffen, wenn also z. B. Gründstücke oder rialien zu von gleichem Betrage zu demselben Zwecke gleich zu achten seJ. Hier. Tode eines Kindes an deffen Geschwister gelangenden Änfalles bis ᷣ Al gem eine R orsch riften. * 5 durchzuführen. Was namentlich die den gerichtlichen Behörden außer. der Verwandtschaft, als in. Berücksichtizung der in der Regel obwal⸗ einer Famiülienstiflung bestinmmk und die Familienmitglieber in fest, bei wird der Zwe gewissermaßen als persontfizirt gedacht, und es zur Auflösung der Gütergemeinschaft ausgeseßt und erfolgt nach 1) Die Steuer beträgt mindestens 5 Sgr. und steigt von 5 zu halb det Kheinprovinz und Berlin bisher übertragene umfangreiche tenden, in Folge gemeinschaftlichen Lebens im Elternhause und an. stehender Successions ordnung zum Genuß der Nutzungen des Stiftungs. ist nun möglich, den Einfluß der durchaus zufälligen, mit der Per— HMaßgabe des alsdann vorhandenen Vermögens. 5 Sgr. t . ; in Theilnahms an der Vegrbeitung des Erbschaftsstempelwesens anlangt, mer Umstände ingist doch innigeren Beziehungen zwischen Geschwistern vermögens berufen worden sind so besteht zwischeii dem Anfall ber fönlichieit des Beauftragten zusammenhängenden Momente auszu-
S. 39). SFeststellung der Steuer) Ist die Erbschaftssteuer be⸗ ' Bei Bestimmung des Ster ersabes kann nicht 3uf⸗ n Ver, so muß dahingesiellt bleiben, ob dieselbe bei einer in Aussicht zu zu lässig. In Betreff der Ocscendenten der Geschwister konimt dazu Hebungen aus einer solchen Stiftung und elnem Fideikommißanfalll schließen und die eigentliche Natur! der Zuwendung gebührend zu be— rechnet, so ertheilt das krifraff far aum! ein kosten⸗ und stempel⸗ hãltniß zurückgegangen werden, welches durch richterliches Ertenntniß nehmenden Aenderung der Gerichtsorganisation künftig überhaupt noch die Erwägung, daß Geschwister einer und derselhen Generation, kein folcher Unterschied, daß es gerechtfertigt sein könnte, eine gänz. rücksichtigen. Vergl. Tarif D. e.) frctes Attest, welches den Betrag der steuerpfülchtigen Mafse, die cin. Oder Vertrag schon vor dem Eintritt, des Anfalles zu bestehen aufge. noch aufrecht erhalten werden könnte. Schon jetzt kann kein Zweifel die Kinder der Geschwister, aber der nächfffolgenden Gencration an, (lich verschichent Vehandluang in Bezug auf die Besteuctung 8. 8 entspricht dem FS. 3. Ha. b. I und 2 der Verordnung zelnen Abfälle, das Verwandtschaftsverhältniß, Ne Beträge der von hört hat, nanientlich werden Anfällc, die nach erfolgter Trennung darüber obwalten, daß es den Wünschen der meisten Gerichte selbst gehören, und letztere deshalb den erbschaftlichen Erwerb präsumtiv für eintreten! zu lassen. Allerdings. wird der zur Hebung aus vom 5. Juli i667 mit der Aenderung, das in Betreff des nicht in den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuer angibt und einer Ehe oder ngch aufgehobener Einkindschaft eintreten, lediglich und der im Laufe der Zeit ausgebildeten herrschenden Auffassung von eine längere Zeitdauer hehalten und genießen. Ein dein Bruder des einer Familienstiftung Berechtigte civilrechtlich nur als Gläubiger der Grundstücken oder Grundgerechtigkeiten bestehenden, int Auslande be— zugleich die Anweisting zur Entrichtung der Steuer enthält, Die nach deinjenigen Steuersaße versteuert, welcher ohne Rücksicht auf das dem xrichterlichen Berufe metzr entspricht, wenn die Gerichte von den Erblassers anfallendes Grundstück wird im Allgemeinen in kürzerer Stiftung anzusehen fein und nicht die Befugnisse des Fideikommiß. findlichen, aber zu einer inländtschen Erbschaftsmasse gehörigen Ver⸗ Verzögerung der Auseinandersetzung der Erben darf die Entrichtung aufgehobene Verhältniß anwendbar ist. ö ; lediglich administrativen Geschäften der, Berechnung und Einziehung Frist weiter vererbt und nach Umständen weiter versteuert werden, folgers zu Besiß und Verwaltung des Stiftungsvermögens erlangen. mögens, nicht mehr die gänzliche Befreiung von der diesseitigen der Steuer nicht aufhalten, foweih der Rachlaß zu deren Zahlung S). Der Steuersat von Lehns, und Fideilommiß · Anfaͤllen, In; der Erbschaftssteuer befreit werden. Nicht minder erscheint die Er. als ein dem Neffen oder Großneffen anfallendes Gut. In der Geseßgebung Immerhin handelt es sich doch guch bei dem Fideikommiß nur um Steüer zugelassen it, wenn im Auslande die dort üblichen rh e gs liquid ist. gleichen von Hebungen aus amilienstiftungen (8. 1 Nr. 2 und 3 wartung berechtigt, daß die Di hm dieser Geschäfte keinen Eintrag anderer Leutscher Staaten finden sich ähnliche Unterschesdungen. In Bayern die Besteuerung der Nützungen des Fideikommiß Vermögens, um abgaben' davon haben entrichtet werden müssen, sondern nur die AÄn—=
F. 40. Zulässigkeit des Rechtsweges) Die Bestimmung in des Gesetzes wird nach dem erwangtschaftsverhältniß zwischen dem erieiden wird! wenn dieselben künftig von den dazu bestimmten Or= ist, die Erbschaftsstener von Kindern der Geschivister Verwandte des welche ber Erwerber des Fideikommisses reicher wird (8. 23 des Ent.! rechnung des im Auslande entrichteten Steuerbetrages auf die den S5. 11 bis ig des Gesezes, betreffend die Erweiterung des Fchts. letzten Inhaber des hn oder. Jideitonmmiss s, Bz ichn gs weise ger gangen der Steuerverwaltung wahrgenommen werden, was zur Zeit dritten Grades) mit 15 pCt, von Geschwistern nur mit 3 pét, zu wurf, da, ihm die freie Verfügung über die Substanz nicht zufteht dieffeits' zu erhebende Steuer. Pie vorgeschlagene Aenderung wird wegs vom 2 Mai 1351 (GeseßzSainml. S zii und ün Ariel Y. Hebungen aus der Familienstiftüng, und dem Steuerpflichtigen be— in Berlin, in der Nheinprevinz ünd in den Provinzen Hannqcber, entrichten, Die Sportelabgabe Ton Erbschasten und Vermächtnissen imd duch jener cipiltechtliche Ünterschied tritt erfabrungzmäßig nicht für grundfätlich richtigr und in Hinblick auf die in den Fetzigen der Verordnung vom 16. Scgtember jd5ß/ Geseß. Samml. S. js 155 stimmt. . . Schleswig Holstein und Hessen⸗Rassau geschieht in Württemberg wird von Kindern der Geschwister mit 1 pCt. erci immer fo dentlich hervor, daß Zweifel und Meinungspeischieden heiten Verkehrsverhältniffen begründete Leichtigkeit der Uebertragung des
sinden auch aüf die nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtende 4 Zu den Descendenten einer Frau werden auch uneheliche Nach dem Vorgange der in den genannten Provinzen bestehenden Steuerzuschlag erfordert, während Geschwister davon nicht betroffen darüber, ob überhaupt eine Familienstiftung oder ein Familien · Fidei Vermögens in das Ausland, wozu im Sinne des Entwurfs auch Erbschaftssteuer Anwendung. Eines Vorbehaltes bei Zahlung der Kinder zerselben and deren Descendenten gerechnet. 8 Einrichtung werden guch in den östlichen Provinzen und in Westfalen werden. . k ö kommiß, im kontteten Falle vorliege, ausgeschlossen waren. z dee, ußsrpreußischen Theile des Reichsgebiets zu rechnen sind, für Erbschaftssteuer G. 12 bes Heseßes vom 21. Mai i86 l] bedarf es nicht. Vor der Ehe geborene uneheliche Kinder Kngr wan werdim im dinfchtüiß an die Eintheilung derselben in Regierungs- oder Ap. Um den en anickgten, Vorschlag nach seingr sinanziellen Seite zu 5. 2. Die S5. und 3 des Entwurfes behandeln die durch die ziwechmäßiger erachtet, als die bisherige Vorschrift.
S. 41. (Strafbestimmungen.) Wer die gesetzliche Verpflichtung zur außer im Fall der Legitimation durch nachfolgende Ehe — zu den pellationsgerichts · Bezirke Erbschaftssieuer - Fiskalate mit örtlich abgt · prüfen, sind spezielle Ermittelungen aus den Erbschaftssteuer Tabellen bisherigen Vorschriften mit der Besteuerung der Erbschaften in die Dem von dem Ober- Tribunal mittelsi Pienarbeschlusses vom Anmeldung eines steuerpflich ligen Anfalles, ozer zur Vorlegung der Stieftindern des Ebemannes derselben gerechnet, Jö grenztem deschaftsbezirt zu errichten und mit den Stempel-Fiskalaten für 1868 und 1867 veranstaltet, (deren Ergebniß in der Anlage ß. engste Verbindung gesetzten Werthstempel- Abgaben von FJideikommiß ; 8. Januar 1466 angenommenen Grundsatze, daß für die Steuerpflich Nachweisung und Detlaratton s§. 33, innerhalb der votgeschrie⸗ seö) sDens legitimirken Kindern eins Mannes werden diekenißen zu fombiniren sein. Zur Deckung des Kostenaufwandes, den diese zusammengestellt ist) und Familienstiftungen (é. 2 und von Schenkungen s§. 3. tigkeit einer Erbschaft, soweit die letztere in Mobiliarvermögen besieht, benen, beziehungsweise auf Anträg verlängerten, Frist nicht erfüllt, außer der Ehe erzeugten Kinder gleich geachtet, welche erweis lich Einrichtung erfordern wird, reicht die Ersparniß der bisher den Ge— Danach hat die Steuer von Erbschaften der Ehegatten im Jahre „Sine durchgreifende Aenderung in Betreff der Besteütrung der nicht das Unterthanenverhältniß des Erblassers, wohl aber der lezte hat die durch 9 amtlichen Ermittelungen entstehen den Kosten zu gegzn denselben die Nechte ehelicher Kinder in anderer Art als durch gaht gewährten Erbschaftsstempel-⸗Tantiseme lim Jahre 18698: 952! 1868 einen Ertrag von 123179 Tblr, geliefert. Die von Descen. Fidelfoimmiß. ünd Familenstiftungen Eintreten zu lassens muß eben. Wohnstt desselben entscheidend sei, ist der Entwurf gefolgt. (Vergl. tragen, die in Folge seiner Säumigkeit etwa ausfallenden Steuer. nachfolgende Ehe erworben haben. „ inaleichen Thaler) und der den Sfempelveriheisern bisher für Erbschaftsstempel denten der Geschwister zu Mutcichtende Steuer ist zu dem Betrage von kuagliter bis zur Revision der Geseße über den Urkundenstempel vor. Tentr. Bl. der Abgaben Verw. von 1866, S. 198 ff. beträge zu ersetzen Und verfällt außerdem in eine dein vierfachen Be— „ Eheliche und, uneheliche Kinder derselben Mutter, ingleichen zugeflossenen Tantieme deren Betrag nicht näher ermittelt werden 251657 Thlr. ermittelt, Die Erhöhung um die Hälfte (von 2 auf behalten bleiben ö . . Se stimmt mit demjenigen überein, was schon bisher in der trage der Erbschaftssteuer von dem betreffenden Anfalle gleiche Geid. (heliche Und krrnitimirte Kinder desselben Vaters werden als halb— kann, keinenfalls zu. Nach den in Schleswig -Holstein, Hannover und 3 PCt,. würde also eine; Mehreinnahme von 1235918 Thlr. oder Der Entwurf beschränkt sich deshalb, darauf, in denjenigen Be. Pranls beobachtet ist. strafe, wenn aher der Betrag der Erbschaftssteuer nicht erinittelt wer. bürtige Geschwister angesehen. Hessen ⸗Nassau gemachten Erfahrungen dürfte der erforkerliche Mehr⸗ 2552 Thlr. weniger als die dagegen aufzugebende Steuer Bon Eib. zichungen, in welchen die bisherigen Vorschriften ausdrücklich auf die 8. 10 entspricht im ersten Absatze dem al. 3 des §. 2b. der Ver den kann, in eine Geldstrafe bis zu Cintausend Thalern. er Anfall wird versteuert: g . auf etwa 25/000 Thaler zu veranschlagen sein. Jedenfallz sschaften der Ehegatten geliefert haben. Jür das Jahr 1569 beträgt Bestinimüngen üher den Erbschaflssteinpel bezw. die Erbschaftsabgabe ordnühg vom 3. Juli 1357. Die Worte ihrer Beschaffenheit nach
Ist jedoch nach den obwaltenden Amständen anzunehmen, oder mit Einem vom Hundert des Betrggeß wenn er gelangt kann es, sich nicht, Uum so bedeutende Beträge dabei handeln, daß Ric Einnahme atis der Steuer von Erbschaften der Thegatten 135 617 perweisen, die anderweite Regelung mit Kückscht auf die Aufhebung unzweifelhaft: sind als überflüssig und nicht räthlich gesrichen. kann Her Angeschuldigte nachweisen, daß die rechtzeitig: Erfüllung der an Personen, welche dem Hausstande des Eiblassers angehsrt und dieserhalb die Ausführung der an sich zweckmäßigen und über kurĩ Toölr., der Ertrag aus Erhöhung der Steuer von Erbschaften der jener Bestinunungen auzugeben unter , außerdem aber die man? Der zweite Satz ergänzt nür die bestehenden Vorschriften durch Verpflichtung nicht in der Absicht, die Erbschaftsstzucr* zu hinterzlehen, in demselben in einem Dienstverhältniß gestanden haben, sofern der ger lang doch unvermeidlich werdenden Einrichtung in Frage zu Descendenten von Geschwistern würde dagegen 157ff4l Thlr. ge— gelhaften Vorschriften über die Ermittelung des Werthes, von wel. eine fast für selbstverständlich zu erachtende Bestimmung, . unterlassen sei, so tritt statt der vorgedachten Geldstrafe nur eine Anfall in Pensionen, Renten ober anderen auf die Lebenszeit der stellen ware. wesen sein. . chem die Stemmpelabgabe zu berechnen ist, dadurch zu beseitigen, daß 8. 1 spricht das für die Werthsermittelungen maßgebende Prinzip Ordnungsstrafe bis zu 50 Thlrn. ein. Vedashten beschräntten Wartungen besteht, die ihnen mit Rücsicht auf Außer den vorerwähnten beiden Aenderungen der Uebertragung Nach der in der Anlage enthaltenen Berechnung würde im Durch- die, die Werthgermittelung beircffenden Vorschriften des Entwurfes gus und beseltigt alle z. B. wegen der Zugtundelegung der Tayen
Die Ordnungsstrafe kann ohne vorgängige Einleitung eines dem Erblasser geleistete Dienste zugerwendel werden; der Erbschaftssteuer Verwaltung von den Gerichlen auf die Fiskalai? schnilt beider Jahre die Erhöhung der, Steuer von den Erhschaften fertan zur Anwendung Flangen sollen unter I). Wegen des libien der xiütterschaftüichen Kredit-Instltute ergängenen, die Gleichmäßigkeit Strafverfahrens von dem zufländigen Erbschafläsieuer, Amte bis auf E nit im ei, Cont under des Petrages, Penn er gelangt: rd wel Befeitigung des Siempelverbrauches, bei Entrichtüng det Her Descendenlen von Heschwistern ein Pfus von käse hlt über den Absatzes kann auf, die obigen Bemerkungen zu 8. J ber die Gleich. der Besteilerung in Frage, siellenden Verordnungen. Durch die Ber. Höhe von Wen hlrn. durch befonderen die Entscheidungsgründe ent! N an adoptirke oder in Folge der Eintindschast zur Eröschaft bruch, ib chaftsstener Haben sich noch andere wichtige Modifttationen der Ertrag der Steuer von Erbscha ten der Cheg tten der Staatstasfe zugeführt siellung der römischrechtlichen mit den beulschrech lichen Fideikommißstiff weisung auf den gemeinen Werth wird die Berücsichtigung des
haltenden Vescheid festgefeßt werden, gegen welchen den bJingeschuß— e, ,, ,, . und an deren Deseendenten; b) an voll⸗ bestehen den Vorschriften als zweckmäßig herausgestellt, auf welche haben. Der Natur , 1 können . Ern g g fn! 9 len a i, n,, ben gen hagze bel ber bhhern , Werthes, und des Werthes der besonderen Vorliebe, digten der? der die uf den Recht ie gegen oder halbburtige Geschwister; jedoch wegen der obe deuteten RMücsicht bei E der Ver. eine regelmäßige Wiederkehr derselben maßgebenden Verhältnsffe ni 33. Der Entwurs heläßt es in der Hauptsache bei der bisherigen ausgef ossen. ; . n,, , ö hidochnhegennder bn ahgedenteten Nrücksicht Lei Ericssung. der Vet ⸗ . g Gleichstellung der von Schenkungen zu entrichtenden Stempelabgaben §. 12. Die aus §. 40. des Stempelgesetzts vom 7. März 1822
ein Strafrefolut der St 5 Sz 45) zustehen. Bie Einzieh nn Gzmit Drei voin Hundert des Betrages, wenn er gelangt: : 5. Juli 185 nicht e d le. vorausgesetzt werden kann, nur dazu dienen, die Ueberzeugung zu ge— l on S ü r . pelgesetz r; der Slnl sfl ö her , h an Descendenten voll oder halbbürtiger Geschwister; . . , n 2 ö des erb. 1 6. im Großen und Ganzen und annähernd beide init ein. mit der von Vermächtniffen zu entrichtenden Erbschaftssteuer. Die in §. 36. der Verordnung vom 5. Juli 1867 übernommen? Vorschrist
Verpfli zur Ab eidesstattli D. mit Vier vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt: ful Erwerbes der ü enden E ö Nach onder verbundene Tarifänderungen sich in finanzieller Hinsicht aus. vorgeschlagene Faffung foll zůugleich die durch die bisherige Fassung ist hinsichtlich der immeriwäbrenden Rutzungen beibchalten da dle Wer der, d fichtung Fir, lb bg, der eides fat lichen ñ shafllichen. Erwerben der überlebenden Ehegatten en, n, nn, . des i n l unter der Position »Erbschaften« . Kapitalisirung nach dem Sate von 5 Prozent auch jeßt noch zutref⸗
ersicher ; f ö j 3577 n A) an vorstehend nicht benannte Verwandte bis einschließlich zum n. . ö ; 8 nsot leichen werden. Versicherung auf, wiederholte Aufforderung (5. 37) innerhalb der zu den jetzigen Vorschriften sind die überlebenden Ehefrauen, insofern 23 ch bon Trede we, und unteb echo bin, r lere lan . senb erheint Jim Ltehrrigen Haben sig Kies en n Werft nf
bestimmenden Fiist“ n ägt, wird nit einer Geldstraf n sechsten Grade der Verwandtschaft, b) an Stiefkinder und an deren 3e t Ip ind ihres verstorbenen Außer den vorstehend erörterten bedürfen noch manche andere . ; J ( die ter
e n, , 6 ital fn k kaltras mne . Descendenten und an Stiefeltern; CJ an Schwiegertinder und an —ᷣ . 3 Ci er ff 44 r , 8 Ele , wichtigen Fragen der Erböschaftssteuer-Gesetzgebung einer anderweiten liche Willen erllärungen er folgen / far dorgetn fene Swe l er · langer Zeit schon als durchaus unzulänglich erwiesen. Den hervor ˖
& 45. Die Umwandlung der im §. 41 und 42 bestimmten Schwiegereltern; d an vorsiehend nicht benannte natürliche, aber abgabe befreit. Erbt dagegen die Wittiwe nicht zugleich mit Kin. Negelung Es kann nicht Wunder nehmen daß sich die bestehenden ledigen. Das Geseß kann keinen Unterschied in Betreff der Steuer getretenen Maͤngen hat nur zum geringsten Theile durch Verwaltungs.
Feldstrafen, zu deren Zahlung der Verurtheilte unvermögenb ß, in von Dein Erzeuger erweislich anerkannte Kinder, e, außerdem sind dern, so hat fie ebenso ivie in allen Fällen der überlebende Che. Véęischristen im Verlauf fast eines halben Jahrhunderts als mangel! Pflichtigtest der Schenkung ua sens ie nach dem die letztere im strengsten ganordnungen Abhülfe felt werden können. Es ist deshalb eine
n , n raf, sindet nicht statt. Auch darf zur Beitreibung von id ne, u ee, ge ' eunnee sen üe ü einn; ang bähresnt h de nerhschaftlien Egzpert eis zm Rich, rde . en ,, 6 ; , nn,, . eier er ü er r r die n , i n , . w, ö Zusti ; Verurtheilten * infof ieser ein ? e . vohlthe / bes pero; e n irt si er Gesetzgebung, toeils im Verwe ege hinzugel 68S J : lrkunde al enwa behe vor äge ͤ ; ff. beziehen.
el'strafen ohne Zustimmung des Verurtheilten, insofern dieser ein asss des verstorbenen Ehegatten zu entrichten, Es erklärt sich aus der e , . hen n,. j vollzogen wird! oder aber als ein bereits mündlich erklärter und Vorab mag darauf bingewiesen werden, daß die vorzuschlagenden
i ĩ ĩ — ick f ĩ * oder Unterrichtszwecken bestimmt sind, insofern solche nicht einzeine 23 J . : ; ö velche, selbst abgescben von den vorzuschlagenden materiellen Aende⸗ ur 1 J In , b nn , ne en, Kestaltung sd. bel c, ütettechtz im zilttemeihen mid ganh f J nut gen ö 61 zusammemassende Redaltion wünschenswerth er vollzogener schriftlich beurkundet, bestätigt oder anerkannt wird. Eine Normen ebensomwohl auf die den Betrag der steuerpflichtigen Masft
§. 44. 3 ö schtia⸗ ĩ Familien oder bestimmte Personen betreffen und die wirkliche Ver— mer Ir,, e,. ö n , , , , . ; unt w : ol rag . geg i d Gn 6 n, g k wendung zu dem bestinmten Zwecke gesichert ist; ö n,, w genre! n. scheinen lassen. Die weitere Erörterung der in der einen wie in der derartige Unterscheidung würde zur Folge haben, daß der Schenkungs⸗ vermindernden Leistungen , als guf die in deinselben einbegriffenen deren Werth wissentlich zu gering angiebt, oder Über die Thatfachen, „E. mit Acht vom Hundert des Betrages: in allen anderen handener gänzlicher oder theilweiser Gütergemeinschaft einerscits und anderen Beziehung in Betracht kommenden Fragen kann mit der stempei nur noch gusnahmsweise und, von Geschaftsunkundigen Nutzungen u. s. w. gleichmäßig Anwendung finden, und daß foiglich welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes oder des Fällen. . ,,,, Güter gemeinschaft ander erseits, Laß keine Motivirung der . Abschnitte des Entwurfs verbunden werden. entrichtet werden würde. Da gleichwohl jene strikteste Auslegung ein rein sis kalisches . nicht vorher scht. ; Steuerbetrages bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht, . Befreiungen. Bestimmung der Erbschaftssteuer-Geseße in den einzelnen Landes. Es genügt, an dieser Stelle im Allgemeinen zu erwähnen, daß der des Wortlautes der angeführten Gesetzesstelle gelegentlich Eingang Bei perlodischen Nutzungen und Leistungen ben zun bestimmtzr wird, wenn nicht die Strafe des Betruges, der Urkundenfälschung Von der Erbschaftssteuer befreit ist: ; ! heilen zu so ungleichmäßigen Erfolgen geführt hat, wie sie bei vorliegende Entwurf eines Gesetzes, die Erbschaftssteuer betreffend, gesunden hat, so hat auf eine deutlichere Fassung bedacht genommen Dauer bieten die obwaltenden Umstände st genügende Anhaltspunkte oder der wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung eintritt, mit h, jeder. Anfall ipelcher den Betrag von 30 Thlrn, nicht erreichtz der von Ehegatten zu entrichtenden Steuer in den Gebieten zahl. hauptsächlich bezweckt: ; ö werden müssen. . ö k . ür eing binlängliche sichere Schätzung der muthmaßlichen Dauer.
— : ähem, . l) die Aufhebung der bisherigen engen Verbindung des Erb— Die übrigen Bestimmungen des §. 3 rechtfertigen sich durch das So z. B. wenn für die Zeit einer bestimmten Berufsstellung, oder
einer Geldb sch e Fr! mit Ausnahme des Falles, daß lediglich in Folge des Abzugs des — 3 ; e. — J 3 ͤ ᷣ die Zeit einer bestin . ir, , n. e nf n fe e ef, i . Werthes der einen: Britten esiehen gen Rutz n 5. R des Gees i e ,, ne,, Heeg schaftsstempels mit den übrigen Stempelabgaben im Geltungsberciche schon zu §. 1 und 2 Bemerkte. . ö. . eines sonstigen Verhältnisses, eine jährliche Rente ausgeseßzt und die der Nichtentdeckung der beabsschtigten Täuschung entzogen sein würde. der Werth der Substanz sich unter den Bekrag von 50 Thir. streben, behufs Milderun ber offenbaren Ungleichheit, in Bezug des Stempelgesetzös vom 7. März 1827 ö . Durch den Schlußsatz werden die Zweifel beseitigt, wie weit sich Dauer des betreffenden Verhältnisses war nicht absolut, aber doch Kann dieser Betrag nicht ausgemilttelt werden, fo trütt Geldstrafe von vermindert; auf i. Versteuerung des lach ssc der Ehegatten befondere Grund. / 2e die Uebertragung der Bearbeitung der Erbschaftssteuersachen die Anwendbarkeit der für die Erbschaftssteuer geltenden Grundsätze regelmäßig auf einen sich gleichbleibenden Zeitraum begrenzt ist. In Funfzig bis zu Zweitausend Thalern ein. Y jeder Anfall, welcher gelangt: a) an Ascendenten; b) an Des— sätze über den Unifäng des jenigen, was dem überlebenden Ehegatten Lauf besondere Erbschaftssteuer⸗Aemter in denjenigen Provinzen, wo sie auf Schenkungen ersirecken, ob also z. B. der Werthstempel von dein derartigen Fällen liegt keine Vranlassung vor, die Rück sichtnahmie Im Falle die Geldstrafe. nicht beigetrieben werden kann, tritt endeten, fofern dieseiben aus gültigen Ehen abstammen oder nach- ig erbschaftlicher Erwerb an urch nen fei, zur Geltung zu'brin. bisher noch den Gerichten obliegt, ö z Schenker oder dem Beschentten zu fördern sei. Es ist in Ueberein. auf die wahrscheinlich längste Dauer der Nutzung oder Leistung aus.
i Auch uneheliche Kinder haben 2. z ͤ 6 ö 3) die gänzlicde Aufhebung der Erbschaftssteuer von überlebenden stimmung mit dem auch bisher schon in der Regel von der Praxis zuschließen, und die ost zu nicht gerechtfertigten Härten führende Regel
Sefängni fe ei 9 , . en nicht über. folgend durch solche legitimirt sind. / Ind ö ⸗ ih . l. . ö 7 ö Gäaer, , . J . ; 9 Ee nag fn , bon dem Nachlass ihrer Mutter oder deren Ascendenten keine Erb= 7 nb cher . e, ,. hegatten unter Ersetzung des dadurch entstehen den Einnahme Ausfalls legen len Grundsatze ausgesprochen daß die Vorschriften über den der Kapitalisirung mit dem Jifachen des einsaͤhrigen Veirages fest=
9. 45 ini iver 'richtlichen Straf⸗ schaftssteuer zu entrichten; ) an Ehegatten; c an Personen, welche ! ̃ 6m. z Erh des Steuersatzes für die Descendenten voll. und halb. Urkundenstempel maßgebend sein müssen, insoweit es sich nicht um zuhalten. . 8. 45. In Betreff des administrativen und gerichtlichen Straf- schaftsf ' chten . 9) hegatten / 9) Person en welch in dieseni Punkte lebendigen Rechtsguffassung der Beywölkerung urch Erhöhung de euersatzes f he e n n n, 1 . 1. nee esd f nn mn gel. Pei Leibrenten, Rießsbraucherechten und ähnlichen Nutun—
ene . ᷣ Besti n, Ff dem Hausstande des Erblaässers angehört und in demselben in n 8 ** ; ; ürtiger Geschwister von 2 auf 3 Prozent; 2 ( ; verfahrens kommen vorbehaltlich der Bestinimung im dritten d Hausst af g haben können. nen derartigen Jaimpf rein sistalistzer Grundfähe 3 die w und , der durch die gemachten Er— kungs⸗Urkunde erforderlichen Werthsiempels handelt. gen oder Leistungen, deren Dauer von der Lebenszeit des Berechtigten
Ablass 33 The, dieselben Verschrifien zur Alnmwandung, nach arnm- Dienfiperhältniß grstanden haben sofern der Anfall den mit dem bürgerlichen Rechte in einer so wichtigen Materie einzu— ᷣ ie erlhsien ö e, dn, ,,,. ö 5 . ; e 300 T icht ü e i e . ̃ J . , , . . en z ter é and Person abhängt, ist für die Schätzung des Werths melchen sich das Verfahren wegen Zollvergehen bestimmt. Betrag von 300 Thlr. nicht übersteigt. Bei einem höheren Vetrage gehen, erscheint schon im Hinblick auf die sich steis erncuernden leb— fahrungen als ungenügend oder unzweckmäßig erwiesenen gesetzlichen Namentlich muß es auch hinsichtlich der Versteuerung bedingte 26 fan . w— 3 i ee , n. 1 e.
. Verßpsit m hben? Bähre en) Außer ist die von dem ganzen Betrage zu berechnende Steuer nur soweit zu den, ; ö üuckst Vorschristen. Schentungen, bis zur anderweiten Regelung des Urkundenstempels ; Per son = 16. Verpflichttingen anderér Behörden und Beamten. Außer ist d ganz 1 . j Au Hhaftr6 Brstzewerden niht zatihani, szlös wenn höhere Nit iin 31 Geltungsbereich des enlworfenen Besetzes bestimmt sich durch bei den . Grundsatzen bewenden. mein anerkannter entscheidender Bedeutung. Die ini §. 13 des Ent.
den Steuerbsehgrden haben alle diesenigen Staats. Und Korümminal. 'ntrichten, als Biefelbe aus den die Sunne von 6. Thlr. über. dazu antreiben sollten. Indessen sind solche zwingende Momente . ; n i h 5 1887 z d iplifat i nit ben e ze ö d Be e eine richterli de eigew steigenden Betrage entnommen werden kann; ( an den Fiskus und ; ; e, wen. * ; . enjenigen des Stempelgesetzes vom 7. März 1822 und der Verord- . A entspricht dem § 2a der Verordnung vom 5. Juli 1867 in wurfs vorgeschlagene Abstufung der Multiplikatoren ist mit den für r d , e, n nm 11 n , n. . . lle a lh und Kassen, . für ö des , , . K ö. 6 ö . und kom. Jult cr g sofortigen Ausdehnung desselben auf Forrekterer, durch den allgemein durchgeführten SprächFcbrauch des den, Hotliegenden, Frweck ztenlichen Albrun dungen den in belannten ihrer Kenntniß kommenden Zul ider hand lun gen gegen diefes Gescß Staatcz verwaltet werden oder diesen gleichgesteült find 1 an Orts. 6h 4 . ifa 6 . 363 er st , , dee. In as Jadegebiet sieht fein Bedenken entgegen, die Ausdebnung auf Entwurfes bedingter Fassung. Die am Schlusse erwähnten Abzüge Fabellen nachgewiesenen Werthen von Leibrenten 2c für die ver⸗ bei dem zuständigen Erh schaffẽ steun er. Ame zur An ehe zu bringen ober. Landarmenverbände zur Verwendung für Hülföbedürftige. 9. n. e, g,. n g , Renne nh wird aßer ie Hohenzollernschen Lande wird dagegen noch auszusetzen inid im von der steuerpflichtigen Masse wurden schon bie her in gleicher schiedenen Altersstufen nach Maßgabe der präsumtiven Lebensdauer Kein Richter oder Notar darf bei eigener Vertretung der' Erb. Auch andere Vermächtnisse zur Austheilung — des Kapitals oder bil gf ce un der ö Ehegatten . erhebliche Erleichterung Zusammenhange mit der anderweiten Regelung des dortigen Stempel Weise zugestanden ohne ausdrückliche geseßzliche Anordnung. angepaßt. a laßt kei ö h̃aftssieuer für Erben, Vermächinißsnehmmet oder Beschenktet in Behug der Zinen — an Armne ind, von zer Eibschastssteuer befreit; sowohl für 9 Organe der erf urn, selbst a Er die Steuer und Sportelwesens weiter zu verfolgen sein. Im S8. 5 wurde eine Vorschrift hinzugefügt wegen der Zuwendun⸗ di h ann * . 6 . . gen 0 6 auf ihnen zuͤgefallene Erbschaften, Vermächtnisse oder Schenkungen g) an zffentliche Armen Kranken-, Arbeits, Straf. und Beffe⸗ pflichtigen zur Fol f haben. Nach ben probeweise für verschiedene, Zu den einzelnen Abschnitten und Bestimmungen des Entwurfs gen die gänzlich oder zum Theil in einer Vergeltung aufgetragener die arg en * . ich (ben 36 94 en . ie g (n h,, wb b,, , n, g, , er d ie, gr, ,, d, ,, 86s , än er r,, m, ,, nehmen, bev ĩ gewie dord daß zeder die Erb ⸗- oh ö an ande e zählte Bezi Frmi n wird v zsichtlich ei 3 ordnung vom 5. 5 r. . . . . ; r n gern boar lg h lerne tac if ger gefl. Fiisihen un gelche wem Stäägte sis solche ausdtüäclich oder durch , z bar unzulänglich und beruht auf der nicht gerechtfertigten Unter. ,, 3 , bist übt ud steuer⸗Amt von der vorzunchmenden Handlung spätestens am zehnten Verleihung unbeschränkter Korporgtionsrechte anerkannt sind; M an Erbfall gan e, , w Steuer von Che 1 mehr scheidung, oh eine jährliche Vergeltung während der Bauer auf- . 1 chlußsatz entspricht einer schon her geübten milden Tage vor deren Vornahme unterrichket sei, oder in die Vornahme öffentliche Schulen und Universitäten; i an Kirchen und andere zu Wall fasendi Unzw ff lhaft wird hierd irch eig die Durch. getragener Dienstleistungen angeordnet oder ein Kapital hinter- Prazi 14 t den kompligtrten Ermittel d tbmaß gewilligt habe ; ö Religiensgesellschaften, denen die Rechte juristischer Personen zustehen ; 66 der 6. e ,,. ,, . . Befreiung der lassen ist, dessen Zinsen auch Rach vollendeter Dienstleistung einen i 9 e von den 6 ö. . . ibn e e nz ä.. Die Verhandlungen in Erbschaftssteuer Angelegenheiten E. Insoweit noch außerdem nach den bestehenden Bestinimungen 5 . , i fro. Sten hel stu fördert neden Zuwachs für das Vermögen des Empfängers bilden. Für die Be— . Venn r e, . 6. r,. d ,. wer e, ü. mit Ausnahme dersenigen in Strafprozcfsen, hinsichtiich deren es bei sübssküipe Befreiungen vom Erbschaftsstempel behichungöfdeise nem e 8 . ,,. ö . e,, 1 9 , ten reicherung des Empfängers ist die eine wie die andere Form der bei der Berücksichtigung des Alters der ä esten bezic hungsweiss jüng. den destehenden Vorschtiften beben det . fin tosten. und siempelfrei. Erhschaftsabgabe bestehen, welche nach den Landesgesczen nur gegen e ,, tmr, in 3. , n e, ger, F, Zuwendung gleichhtcbeutend und deshalb die gedachte Unkerscheidung sten . in Uebereinstimmung mit den bestehenden Verwaltungs- Die Steuerpflichligen und die in den 85. Y, IZ5 und 36 h zeich« Entschädigung aufgehoben werden können oder auf besonderem landes, (. ie. vorne nich . = * die . verm ) des lediglich V fallen zu lasstn. Die anderweit vorgeschlagene Bestimmung beschraänkt en. k infache Zus. ch bet Jabaegteteage be neten en hen r nd inn . 6. durch dir Ver herrlich verliehenen Privilegium beruhen / sinden dieselben gleichmäßig . Kö. ö ,. 36 i e . ,,, auf die , in ,, , , . . . e,, . a 6. . ( 34 7 5 di er hi 2 j e E 8 en 9 2 22 ? Veste CX . 12 . !. 3 ö 3 ö. . . ö ö ö. 6 JJ , w auch auf die fernerhin zu entrichtende Erbschaftssteuer Anwendung. und Darlegung der ehelichen Vermögens verhältniss im hohen Grad ,,, ir in t Ha nge, für gufgetragene giebt a9 den wirklichen Kapitalwerth für die maßgebende Zeit des der ⸗, e , n , , =. , . J ö 6 . vent n rr lästig fällt, ja sogar zu weiteren a ,, , ,. ö. Pro Dienstleistungen, sondern bezweckt, den Gegenstand im Älllgemelnen Unfalles. Der , 2 der , . Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres . der steuerpflich Di Verbind is der B . der Erbschaft 1 ,,, 1 . F lum t. it der zu regeln. ; 6 . eh . ö. ö. 33. * Pian n e n ffn, ö ige Anfall erworben, oder, wenn schon mi lichẽ auf die Ermittelun d d ö 26 1. . . , 369 rr ; 6 ö Besei . 9 nr h ne 3 n 6 1 , 3 n⸗ si 8. 6. behieht, ich auf. die Erbe ung der Erkschafte teuer van lezt= z tt , . a = 23 rleichtert werden Huf d der lc lier erich ele Gandlun en vorgenommen sind) nach Äblauß khn Räten helchgge ven, e n ngen, d ng de e dn . ö . willig verordneten Stiftungen, Daß berelts bestehende Stiftungen, geeigneten Tahelle wird, diese Berechn 1 c den N 9. 24 3 bes . herd, ( 1g. ö. . d, 1 9 . schen Gesezz vom 7 März 1822 sindet, ist durch innere Gründe nicht ständliche Fontrelt bedingenden ,, wegen Versteuerun (. sowelt sie juristische Persönlichteit haben, Erbschaften und Vermacht., Maßtmalwerth einer gleichen , , , . 3 ö er Leistung alenderlahres, in welchem die letzte derartige Handlung vor geboten. Wenn auch manche Beziehungen zwischen beiden Arten von dem überlebenden Pater zugewendeten Nießbrauchs an dem mütter ⸗ niss erwerten können, auch lsofern sie nicht Anspruch guf subjektive nicht üherschritten werden kann, ist selbstwerständlich Für diejenigen genommen ist. ö. ö ö. . Abgaben obwalten und insbesondere die für die Verwaltung derselben lichen Vermögen seiner Kinder ihre Erledigung finden. Befreiung habe) wie andere physische oder juristische Personen ver. nicht feltenen Fälle, in denen die auf best mmie Zeil 'eingeschraäntte albich e ebm; , , , ,, ,,, , . nach zu verwendenden Organe in der Regel dieselben sein werden, so liegt „Wenn es nach den vorstehend angedeuteten Erwägungen er⸗ sieuern mmassen kann nicht zweifelhaft erscheinen Hinsichtlich der zun Nutzung oder istung noch qußer dem durch die Foridaug des Lebens — jenigen Kalenderjahres, in welches der litzte Tag er Zah. es doch in der Natur der Sache, daß der Verbrauch von Stempeln wünscht sein muß, die Besteucrung des erbschafllichen Erwerbs der Zeit des Anfalles noch nicht vorhandenen, sondern erst noch in das einer Person bedingt wird 3. B. bei einem bis zur Volljährigkeit lungs oder Ständungsfrist fällt, beziehungsweise in welchem die leßle zu gewissen schriftlichen Urkunden nach durchaus anderen Normen ge. überlebenden Ehegatten ganz aufzugeben, so bleibt doch die Frage Tehen zu rusenden Stiftungen hat aber in! der Praxis Unsicherhelt eines Kindes vermachten Neßbrauche), tritt die Begrenzung durch den auf die Beltreibung des Räckstandes gerichtete amtliche Handlung vor⸗ regelt seln muß, als die Besteuerung e ,. Erwerbungen, die noch zu beantworten, ob und in welcher Weise für den daraus ent⸗ geberrscht, indem in früherer Zelt Anstand genommen ist, eine testa. Maximalbetrag, welcher sich nach 88. 13 und 1 bestlmmt, hinzu. genommen ist, . ; von dem Vorhandensein schriftlicher Beurkundung unabhängig ist. stehenden Einnahmeausfall anderwelt Ersaß zu beschaffen sein wird. ö ichtete Eiift ohne eine poßtive Gesetzeßbestimmun 8. 16 entspricht dem §. 3 der Verordnung vom Juli 1867 in deut. Die Verjährung sicher gestellter Stenerforderungen kann nicht vor Bit 3 schicdener Abgab le der Der Ertrag der Erbschaftssteuer n st in Ver⸗ s hen grisch erzich e , 0 1 Ablauf dez senigen gc n weschem die Sicherhtit erloschen ist, r Si ö mn di so n . 6. . * hen tt er . 2. e ö ö af . in , , ij 46 n 5 ,. bierüber zur Erbschaftssteuer htranzuzieben, sofern diefelbe nicht eine licherer Jassung. ; . an., . 1 ĩ . ; . abgaben 6. s 1 . si, un ö erwa 6. akten, s . . en Einnahmen anderer Staaten aus der gleichen Qu Familienstiftung war, für welche etwa eine spezielle Vorschrift er⸗ 85. . und 6. 2 g . §. 10. des Entwurss . sennng von JJ . n nne g . r re n fis. ,, ö e B 1 n n. Einnahme belief sich (nach einer beigefügten ihrer heutigen Anwendbarkeit, — außer Betracht gelassen . 16 war. (Fin. Min.. Erlaß vom 19. April 1839.) Um . 2 . 6. ; ic J . c li . 2 = , schristen dieses Gesetzes Und die Dol ser unn der rechtekräftig diefer. siellung der bin hg 5d Zeit . lretenen YMaͤngel der Geseßz= Uebe fen i den J 15687 . 6g 66 Thi 16 auf guch bei ciner auf mehrere Genergtionen beschränkten Dauer, diese ge . bei richtiger Auffassung der Frage schon damals nicht aus. de z n 1 9 .. 3. 6 rig beanstandet ve, hne halt erraunsen llafen! * armin e hre h tellung der im Laufe 165. nerv or getz nen Mängel der ñ i g „ Jahren 8 an, nn, ,, l Fideikommisse doch während ihrer Dauer din deutschrechtlichen Fidel! reichend begründete Bedenken zu' beseitigen und zugleich im Hinblick daß deshalb stels bie Ro hwendig eit, einträte, eine gerichtliche Tage ; 57 ö. n, . Ibs birne dach her femme dee Be f engt sesenilich jn ehr, ie ann ine ein Ahr, ü auf w , . lommissen hin sichtlich der für die Bestenerung maßgebenden Gesichtz. 4uf die gemeinrechtliche Kontroverfe äber die Vorgussetzungen und Kü veranlassen, wozu in einzelnch Landesthellen hl dichhnm' r 8. 47. (Uebergangs-⸗Bestimmungen) Dieses Gesetz tritt mit dem erleichtert und die seit vielen Jahren als Vedürfniß allseitig aner durschnittlich auf 1,251,004 Thlr. oder rund 1 Sgr. g Pf. pro Kopf punkte gleichzustellen sind. Prakttisch stellt sich die Sache fo, daß z. B. Erfordern!ffe der Entstehung einer juristischen Perfon in den hier in Weöglichtei gegeben ist. 1. Sꝑptember 1853 in Kraft, Hin sicht lich der Besteuerung der vor kannte Revision und Reform des Stempelwefens alsdann eher durch. der Bevölkerung von , Seelen, während . B. in Frankreich n der Propknz Hannover, iwo besondere Erfordernisse für die Eürich. Betracht kommenden Fallen, sind die Bestimmungen im S§. 5 des Die Steuerbehörde ist in vielen Fällen in der Lage, durch Be= ,, , , ,n , , . w, fun e ., 6 . ĩ ; 1866 mit tw g ante, in VBegien 3 örgnes rz Gen ber Beds . tung, deutschrechtlicher Fideitommisse wie in anderen Landestheilen Entwurfs vorgeschlagen. Dieselben dürften geeignet sein, die Gleich . anderer ihr zugänglicher Vegleriglien Frühere Preise bei Ver= 6 , . , . e . m be . 8 e ö gj des ö, . . . ö. 88 e, . n,, ,. , ,. 99 e, , , 2 . geseßlich vorgeschrieben sind, die 6 als römischrechtliches Fidel⸗ mößigkeit der Besteuerung bereits vorhandener und neu begründeter äußerungen . chätungen, Preise gleichartiger e. len Tage eingetzetenen, der Erbschaftestt tier unterworfenen Anfälle der preußischen ongechie vereinigten Landestheilen ist guseeh, an. Finanzjahr 1865656 an Abgaben von Legaten und Erbschaften g iommiß in allen Stücken aufrecht erhalten werden kann, wenn sie Siiftangen zu schern. ermittelte Rein und Nußungserträge für die Zwecke der Grund kommen noch die bisherigen Geseße zur Anwendung. Der Finanz. gedeuteten Gründen die Erbschaftssteuer aus der engen Verbindung, Einschluß der probate dufies) 4,185,105 Pfd. Sterl. oder etwa ;
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