— Dem Herrenhause ist folgender Entwurf eines Ge— setzes, detreffend die Ab isfung der Reallasten in der Provinz Schleswig ⸗Holstein, vorgelegt worden:
Wir Wiltzelm, von Gottes Gnaden König von Phu ßen 20. ie . . , 9 . * ö der Monarchie,
r die Provin eswig⸗Holstein, was folgt: ;
8. . ine n z Alle beständigen Abgaben und n, welche auf eigenthümlich oder zu Erbzins, Erbfeste oder Erbpacht . r Grundstücken oder Gerechtsgtelten haften Grund ⸗ oder . laften, sind nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes ab⸗
ö. Bei den zu Erbzins, Erbfeste der Erbpacht besessenen
8. ;
en und Gerechtsgkeiten wird das Obereigenthum und das 2 des . und andererseits die Ferpflichtung desselben fir Vertretung der auf den pflichtigen Nealitäten haftenden Sieuern hiermit kraft Gesetzes ohne Entschädigung aufgehoben, die aus dem Sbereigenthum entspringenden Berechtigungen auf Abgaben oder Leistungen oder ausdrücklich vorbehaltene Nutzungen bleiben aber fortbestehend und zwar mit denselben Vorzugsrechten in dem Ver= mögen der Verpflichteten, welche sie bisher darin hatten. Sie unter⸗ liegen der Ablösung nach den Voischriften dieses Gesetzes.
§. 3. Es werden ferner folgende Berechtigungen, soweit sie noch bestehen, ohne Entschädigung aufgehoben. ö ;
1 bie der ge e nn oder dem . oder dem zu Reallasten Berechtigten zustehende Befugniß, Verträge, durch welche Grundstücke im Ganzen oder getheilt veräußert oder belastet werden, zu bestätigen oder Urkunden Über die Verleihung von Grundstücken auszufertigen oder der Zerstückelung des zu Abgaben und Leistungen pflichtigen Grundstückes zu widersprechen, vorbehaltlich jedoch der Be= stimmung des zweiten Absatzes des §. 23 ; ;
2 alle Abgaben und Teistungen der Nichtangesessenen an die Gutshertschast (Verbittels, Schutz Instengeld), soweit dieselben aus diesem Verhältniß herzuleiten sind und nicht auf anderweitigen Ver ⸗ trägen beruhen; J
3) die in den §§. 1 und 4 der Verordnung vom 28. April 1867 betreffend die Einfübrung der preußischen Geseßzgebung in Betreff der direkten Steuern in dem Gebiete der Herzogthümer Schleswig und Holstein (GS. S. M3), bezeichneten Steuern und steuerartigen Ab- gaben, welche vom Staate an Privatberechtigte übergegangen sind.
§. 4. Von der Anwendung dieses Gesetzes bleiben ausgeschlossen:
I) die öffentlichen Lasten, mit Einschluß der Gemeindelgsten , Gemeindeabgaben und Gemeindedienfte, so wie der auf eine Deich entwässerungs- oder ähnliche Sozletät sich bezichenden Lasten, sofern dieselben nicht aus allgemeinen Rechtsverhältnissen, z. B. dem guts— herrlichen Verhältnisse, entstanden sind;
2 alle Abgaben und Leistungen zur Erbauung und Unterhaltung der Kirchen., Pfarr-, Küster und Schulgebäude, so wie zur Unter= haltung von sonstigen , n, ,, . sofern dieselben nicht als Lasten oder Gegenleistungen auf ablösbaren Reallasten ruben; ;
3) alle einseitigen ünd wechselseitigen Grundgerechtigkeiten mit , der nd Torfnutzungsrechte der Erbfester (siehe §. 36);
ie Jagddienste.
S. 5. . Auseinandersetzung erfolgt sowohl auf den Antrag des Berechtigten als des Verpflichteten und erstreckt sich auf alle ihre gegen⸗ , mn nach diesem Geseße ablösbaren Berechtigungen und Verpflich- ungen. ö
Gemeinschaftliche Besitzer eines berechtigten oder verpflichteten Grundstücks können nur gemeinschaftlich die Auseinandersetzung begn= tragen; die nach den Antheilen zu berechnende Minderzahl dieser Be—= ger muß sich dem wegen der Auseinandersetzung gefaßten Beschlusse
er Mehrheit unterwerfen. ;
Die Provokation auf Ablösung seitens des Verpflichteten muß 14 n auf sämmtliche seinen Grundstücken obliegenden Reallasten erstrecken. ,
Die Provokation auf Ablösung Seitens des Berechtigten muß stets alle Reallasten umfassen, welche für ihn auf den Grundstücken eines ganzen Gemeindeverbandes haften. ;
Sind mit den Provpokaten Grundbesitzer einer anderen Gemeinde zum Natural ⸗Fruchtzehnt oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, so muß der Berechtigte seine Provokation zugleich auch gegen die Grundbesitzer dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf deren Grundstücken für ihn haftenden Reallasten richten. . ;
Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.
§. 65. Vehufs der Ablösung ist zunächst der jährliche Geldwerth der Leistungen und Gezenleistungen zu ermitteln, wobei im Mangel einer anderweiten Vereinbarung der Betheiligten die Bestimmungen der 88. 7 bis 35 zu beobachten sind ;
§. 7. (Dienste. Sind für alljährlich vorkommende Dienste während der letzten zehn Jahre, für nicht alljährlich vorkommende Dienste während der . zwanzig Jahre vor Anbringun der Provokation Geldvergütungen ohne Widerspruch bezahlt un angenommen worden, so sind diese Vergütungen, und wenn sie wahrend dieser Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der ge—⸗ zahlten Beträge der Feststellung des Geldwerths zum Grund zu legen.
In Ermangelung solcher Preise ist zu unterscheiden zwischen den 16 2. und den nach dem Umfange der Arbeit bemessenen
ensten.
§. 8. Sind die Dienste nach Tagen bestimmt, so wird ihr Werth nach den für den betreffenden Bezirk festgestellten Normalpreisen (85. 45 ff . .
Bei Feststellung solcher Normalpreise; und zwar sowohl für Hand als für Spanndienste, sind in Betracht zu ziehen: a) die Dauer der Arbeitszeit, b) die Art der Arbeit, Cy die Jahreszeiten, in welchen solche zu verrichten ist, q) die Beschaffenheit der in der Gegend ge wöhnllch in Anwendung kommenden Arbeitskräste.
9 F. Sind dagegen die Dienste nach dem Umfang der zu leisten⸗ den Arbeit bestimnit oder sind dieselben ungemessen, so wird ihr Werth dadurch ermittelt, daß durch schiedsrichterlichen Ausspruch be— stimmt wird, welche Kosten der Dienstberechtigte aufzuwenden hat, um die zur Aufhebung kommenden Dienste sich durch eigenes oder gemiethetes Gespann, durch Gesinde oder Tagelöhner zu ersetzen.
lerbei ist auf die mindere Vollkemmenheit, in welcher die . von den Dienstpflichtigen verrichtet zu werden pflegt, Rücksicht u nehmen. ü §. 19. In Ansehung der Kosten für Haltung eines Gespanns, des Gesindes und der Tagelöhner sind ebenfalls Normalsätze (989. 45 ff.) festzustellen. -
§. 11. Sind die Dienste zugleich nach Tagen und nach dem Umfange der Arbeit bestimmit, so erfolgt die Ermittelung ihres Werths nach den Vorschriften der 58. 9 und 160. .
§. 12. Der Werth der Baudienste, welche nicht nach Tagen be⸗ stimmt sind (5. 8), ist in jedem einzelnen Falle nach ihrem jährlichen Durchschnitts betrage .. ⸗
Dabei ist die Bauart der Gebäude, zu welchen die Dienste ge leistet werden müssen, ihr Umfang und ihr baulicher Zustand zur Zeit der Abschätzung, die Art der Dienstleistung des Verpflichteten ünd bei den Führen die Entfernung, aus welcher die Materialien heranzufahren sind und die Beschaffenheit der Wege zu herücksichtigen.
Wenn die Parteien sich nicht über den Werth einigen, so muß er durch schiedsrichter lichen Ausspruch festgestellt werden.
Für Difstrikte, in welchen nach dem, Ermessen der Distrikts- Kommissionen (§§. 45 ff) hierzu ein Bedürfniß vorhanden ist und
die Beschaffenheit und Bauart der Gebäude es gestatten, können von jenen unter Zuziehung eines Bausachverständigen Normalsäße in Betreff der der Ablösungsberechnung zum Grunde zu legenden Po— sitionen festgestellt werden. . .
§. 13. Wenn die einem Gute zustehenden Dienste nach der in der Gegend üblichen Wirthschaftsart nicht sämmtlich gebraucht werden, so erfolgt die Abfindung nur für diejenigen Dienste, deren das Gut wirthschaftlich bedarf. . ;
Dieses Bedürfniß wird durch schiedsrichterlichen Ausspruch nach der in der Gegend üblichen Wirthschaftsart festgestellt. ö ⸗
Es finden jedoch diese Bestimmungen in denjenigen Fällen leine Anwendung, in denen der Berechtigte die Befugniß hat, diejenigen Dienste, die er selbst nicht benutzen kann, einem Anderen zu über lassen, oder solche von dem Verpflichteten sich bezahlen zu lassen.
§ 14. (Feste Abgaben in Körnern und anderen Naturalien.) Unter festen Abgaben in Körnern werden nur diejenigen jährlich oder in anderen bestimmten Perioden wiederkehrenden Abgaben verstanden,
Feldfrüchten, die einen allgemeinen Marktpreis haben, entrichtet werden. §. I5. Der Werth dieser Abgaben ist nach demjenigen Martini= Marktpreise festzustellen, welcher sich im Durchschnitt der letzten vier- undzwanzig Jahre vor Anbringung der Provokation ergiebt, wenn die zwei theüersten und zwei wohlfeilsten von diesen Jahren außer Ansatz bleiben. . — ; §. 16. Unter Martini Marktpreis wird der Durchschnittspreis derjenigen fünfzehn Tage nerstanden, in deren Mitte der Martini Tag fällt. §. 17. Für diejenigen Gegenden, wo der lebhafteste Getreide verkehr in ciner anderen Jahreszeit, als um den Martinitag statt , . fin 3. . auf dem in den 88. 45 ff. bezeich neten Wege festgestellt werden. ; J 8 68 Fi Durchschnitts⸗Marktpreise (68. 15 bis 17 werden alljährlich durch das Amtsblatt betannt gemacht.
§ 19. Der Marktplaß, dessen Preise zum Grunde zu legen sind, wird nach den Bestimmungen der 88. 45 ff. festgestellt.
Nach denselben Bestimmungen erfolgt, wenn keine oder keine zu⸗ verlässige Nachrichten über die Martini ⸗Marttpreise an dem betreffenden Marktplaße für die letzten vierundzwanzig Jahre vor Anbringung der Provokation vorhanden sind, unter Benutzung des zugänglichen Matcrials die Feststellung der bei der Abloͤsung der Körnerabgaben anzuwendenden Preise. ö . 20. Wenn eine Gegend keine regelmäßigen Getreidemärkte hat fo wird für dieselbe ein möglichst benachbarter wirklicher Markt- ort angewiesen. ; . Die Preife dieses Marktortes werden mit den Preisen jener Gegend in den leßten vierundzwanzig Jahren vor Verkündigung des gegenwärtigen Geseges, mit Weglassung der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten Jahre, verglichen und es wird daraus ein bleibendes Normalverhäsiniß eider Preise berechnet. Bei den für jene Gegend vorzunehmenden Preisermittelungen wird sodann der Preis des angenommenen Marktortes zum Grunde gelegt und nach dem bleibend bestimmten Normalverhältniß erhöht oder vermindert. §. 21. Ist ein Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befindet, fo ausgedehnt, daß in dessen entlegeneren Theilen die Preise regelmäßig geringer oder höher als an dem Marktorte selbst zu sein pflegen, so ist der ganze Bezirk in kleinere Bezirke zu theilen und für jeden derselben ein bleibendes Normalverhältniß zum Preise des Marktortes rr en, ö ⸗
z. 22. Bel folchen festen Abgaben in Körnern welche rechtsver⸗ bindlich nach einem mehrjährigen Durchschnitt der Getreidepreise oder nach dem jedesmaligen jährlichen Marktpreis eines bestimmten Ortes in Gelde abgeführt werden, ersolgt die Feststellung des jährlichen Geldwerthes nach dem Durchschniit der bei der Abführung maß- gebenden Marktpreise dieses Ortes. Bei ö dieses Durch⸗ schnittes werden die Preise der letzten 24 Jahre vor Anbringung der Provokation, mit Weglassung der beiden theuersten undder beiden wohlfeilsten, 6 Grunde gelegt. ö
§. 23. Sind für feste Abgaben in Körnern, welche keinen all⸗ gemeinen Marktpreis haben (6, 14h, oder welche in einer besonderen Qualität zu liefern sind, sowie für sonstige feste, nicht in Körnern bestehende Naturalabgaben, und zwar für jährlich wiederkehrende während der letzten zehn Jahre, für die in längeren Perioden wieder⸗ kehrenden aber während der letzten zwanzig Jahre, vor Anbringung der Provokation Geldvergütungen ohne, Widerspruch bezahlt und an genommen worden, so sind diese Vergütungen, und wenn sie inner⸗ halb der gedachten Zeiträume gewechselt haben, der Durchschnitt der gezahlten Beträge der Fesistellung des Geldwerthes dieser Abgaben zum Grunde zu legen.
§. 24. Kann der jährliche Geldwerth, solcher Naturalabgaben nach den Bestimmungen des 5 23 nicht ermittelt werden, so kommen Normalpreise (59 45 u. ff) in Anwendung, bei deren Feststellung in der Regel auf die Preise in den letzten zwanzig Jahren zu rücksich tigen und in Ansehung solcher Gegenstände, deren Güte eine ver⸗ schiedene sein kann, von der Voraussetzzung auszugehen ist, daß die Abgabe in der mittleren Güte zu entrichten sei. . ;
Ist aber in einem gegebenen Falle über die zu entrichtende Güte urkundlich etwas Anderes bestimmt, so sind die festgestellten Normal⸗ preise dabei nicht zum Grunde zu legen, vichmehr muß alsdann der Werth der Abgabe durch schiedsrichterlichen Ausspruch besonders fest⸗ gestellt werden. — .
§. 25. Naturalfruchtzehnt) Hat der Berechtigte während der letzen zehn Jahre vor Anbringung der Provokation für den Natural—= fruchtzehnten einen Pachtzins bezogen oder eine Abgabe in. Geld oder Getreide statt des Naturalfruchtzehnten ohne Widerspruch angenom⸗ men, so bildet der jährliche Betrag des Pachtzinses oder der Abgabe und wenn diese Beiraͤge gewechselt haben, der Durchschnitt der ge zahlten Beträge den Jahreswerth des Zehntrechts.
Sind solche Pächte oder Abgaben in Körnern entrichtet worden, so werden sie nach §§. 15 u. ff. in Gelde veranschlagt, .
§. 26. Treten die Voraussetzungen des §. 25 nicht ein, so ist der Ertrag an Naturalerzeugnissen, welchen der Zehntberechtigte im Durch- ng der Jahre von dem Zehnt beziehen kann nach dem Zustande
er Wirthschaftsart der , n . Grundstücke bei , , der Provokation sachverständig zu bemessen Bei dem Getreide is dieser Ertrag in Körnern und in Stroh , ⸗
Der Preis der Körner wird nach den Vorschriften der §8§. 15 bis 21 bestimmt. ; ;
Bei Villen des Preises der übrigen Naturalerzeugnisse kom ⸗ men die Bestimmungen der S8. 23 und 24 in Anwendung.
Zur Feststellung des jährlichen Geldwerthes werden von dem Rohertrage die Kosten in Abzug gebracht, welche der Berechtigte auf— wenden muß, um den Reinertrag zu erhalten. ;
Den Sachverfländigen bleibt aer een, zu beurtheilen, in wie welt die vorzulegenden ö Grundsteuer Kataster, sowie andere nach ihrem Ermessen einzuziehenden Nachrichten ohne Ver— messung und Bonitirung für die von ihnen vorzunehmenden Fest⸗ stellungen ausreichend sind. ;
27. Von dem Tage ab, an welchem das gegenwärtige Gesetz in Kraft tritt, kann von Ländereien, von welchen ein Zehnt noch nicht bezogen worden, derselbe nicht gefordert werden. ;
Die Ablssung der Zehnten nach Maßgabe der Bestimmungen der 8§5 25 und 25 schliert daher auch die Aufhebung der Zehnten vom Neulande (Neubruch ehnt, Rottzehnt) mit ein und kann dafür nicht noch eine besondere Abfindung verlangt werden. ;
S8. 23. Besitzyeränderungs. Abgaben) Das Recht, Besitzuerände⸗ rungs ⸗Abgaben bei denjenigen Veränderungsfällen zu fordern, welche auf irgend eine Weise in herrschender Hand eintreten, wird ohne Ent- schädigung des Berechtigten aufgehoben. Ferner fallen ohne Entschä— digung fort: alle für die Ausfertigung neuer Verleihungsurkunden und die für die Konfirmation der Verträge über Grundstücke erho— benen Gebühren, sofern dicselben jedoch nachweisbar als eine Ab- gabe zur Anerlennung des Obereigenthums bisher entrichtet werden mußten, unterliegen sie der Ablösung nach den für Besitzueränderungs—= Abgaben maßgebenden Grundsätzen z
§. 2). Zür Ermittelung des Werths der abzulssenden Besitz veränderung · Abgaben ist
1) die Zahl der auf ein Jahrhundert anzunehmenden Besitzver äanderungs fälle, .
A der Betrag der Besißeränderungs . Abgabe festzustellen. ;
§. 30. Es sind drei Besitzveränderungsfälle, wenn aber die Descendenten des Besitzers in allen oder einzelnen Arten der Besitz veränderung von den BesitzreränderungeAbgaben befreit sind, nuc zwei Besitzveränderungsfälle auf ein Jahrhundert zu rechnen. .
§. 31. Ist der Betrag der Besißveränderungs-Abgabe weder ein für alle Mal, noch auch nach Prozenten des Werthes oder Erwerhs-⸗ preises des verpflichteten Grundstücks rechtsgültig bestimmt, so wird der Durchschnitt derjenigen Beträge, welche in den letzten 6 Verände⸗ rungsfällen wirklich gezahlt oder zu zahlen gewesen sind, und wenn dies nicht ermittelt werden kann, der Burchschnitt derjenigen Beträge, welche bekannt sind als Einheit zum Grunde gelegt.
Besteht die Besitzveränderungs-⸗ Abgabe in Prozenten von dem Werthe oder Erwerbspreise des verpflichteten Grundstücks, so erfolgt die Feststellung des bei der Ablösung zum Grunde zu legenden Werths oder Preises nach dem in Pausch und Bogen durch Schiedsrichter zu schätzenden gemeinen Kaufwerthe. ö
Ist der Betrag oder Prozentsatz der Besitzveränderungs Abgabe nach Verschiedenheit der Besißveränderungsfälle verschieden, so ist der
Te. Betrages oder Prozentsaßes der Besitzueränderungs - Abgaben . usehen.
; 8§. 32. Der hundertste Theil der Summe derjenigen einzeln Beträge / welche nach vorstehenden Bestimmungen in einem Jahrhundn
Besitzveränderungs⸗Abgaben. .
fz 33. Von dem Zeitpunkte ab, von welchem die Provokation auf Ablösung bei der Aus einandersetzungsBebörde angebracht win darf von denjenigen Grundstücken, auf welche sich die Provolalitn erstredt, ür die später sich ereignenden Besitzueränderungsfaälle nn Besitzverän derungs-⸗Abgabe nicht mehr gefordert werden.
Jahreswerth (§. 32) von dem Verpflichteten zu entrichten. §. 34. Feste Geldabgaben) Feste jährliche Geldabgaben werdz nach ihrem Jahresbetrage in Rechnung gestellt. — Ist eine feste Geldabgabe nicht alljährlich, sondern nach Ablatj einer bestimmten Anzahl von Jahren zu entrichten, so wird ihr W trag durch die Zahl dieser Jahte getheilt und der Quotient stellt al, 9 3 i n der Abgabe dar. übrigen Abgaben und 34 aufgeführten gehören, wird nach
eistungen, welche nicht zu den in den §§ 7h sachverständigem Ermessen unn
vor Erlaß dieses Geseßes veranschlagt. ö
Die Ablösung der im Titel 1 des Gesetzes vom 17. März 186 (Gesetzsammlung fun 1868 Seite 249) für ablösbar erklärten gewert, lichen Berechtigungen erfolgt nach den Bestimmungen des gedachten und nicht des gegenwärtigen Gesetzes. ;
§. 36. (Gegenleistungen. Die Gegenleistungen, welche dem Vr rechtigten gegenüber dem Verpflichteten obliegen, werden, soweit si
der 8§. 7 bis 35 ebenfalls auf eine Jährlichteit gebracht. Der Ueber schuß, welcher sich hiernach bei der Aufrechnun Leistungen und Gegenleistungen zu Gunsten des Berechtigten odn Verpflichteten ergiebt, bildet den abzulssenden jährlichen Geldwerth.
Wenn dem Berechtigten aus einem besonderen Rechtsgrunde R
befreien, so hat es hierbei sein Bewenden.
Diejenigen Erbfester aber, zu deren Stellen solche Festehölzunge gehören, auf welche die §8§. 31 bis 36 der Forst⸗ und Jagdordmim vom 2. Juli 1784 Anwendung finden, werden f
Abfindung wegen der den pflichtigen Grundstücken auferlegten oda aufzuerlegenden Grundsteuer nicht statt.
verpflichtete Grundstück
der S5.
Sammlung für 1857 Seite 5433. Geldwerth bildet die Ablösungsrente. achtzehnfachen Betrages tilgen.
Nezesfes bereit, das Ablösungs-⸗Kapttal nach §. 39 zu bezahlen, so erfoh
einer der bestehenden Rentenbanken vereinigt werden kann. Will der Verpflichtete die Abissung durch Bagrzahlung des ac in Rentenbriefen
ie Abfindung zum zwanzigfachen Betrage
verlangen.
2. März 1856 (GesetzSammlung für 1850 S. 112. ff) mit dem da selbe e , , Gesche vom 14. September 1866 Seite 57) ma gebend.
außer Anwendung.
kapikalien unterliegen, soweit sie dem Berechtigten nicht baar bejqh werden, der Bestimmung des §
Seite 593 ;
§. 42. Auf diejenigen Renten, welche dem Domänenfiskus g Berechtigten zustehen, findet der §. 64 des Rentenbankgeseßtzes va 2. März, 1850 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Rente wähnn eines Zeitraumts von 41½, Jahren ununterbrochen an den Fisl
keit zur ferneren Entrichtung der Rente vollständig aufhört.
§. 43. Auf feste Geld⸗ und Getreideabgaben, welche nach weib als Kanon oder Giundzins für die Ueberlassung eines Grundsi zur Erbpacht, Erbfeste, Erbzins oder Eigenthum vor Verkündighh des gegenwärtigen Gesetzes rechtsverbindlich übernommen sind, find die Bestimmungen der §§. 39 und 40 keine Anwendung.
Der Verpflichtete ist befugt, die für solche feste Geld nn Getreideabgaben ermittelte Ablösungsrente durch Baarzahlung ih zwanzigfachen Betrages zu tilgen. Die Zahlung muß im Man einer anderweitigen Einigung lien n im Ausführungstermine ungetrennter Summe erfolgen.
Erklärt sich der Verpflichtete nicht vor dem Abschlusse deß Neyes bereit, das Ablöfungskabital zu bejahlen, so erfolgt die Ablösunz! Rente und die Abfindung des Berechtigten in Rentenbriefen s 22 fachen Betrage durch Vermittelung der Rentenbank.
In diesem Fall ist die Ablösungsrente von dem Verpflicht⸗ während eines Zeitraumes von 56e Jahren an die Rentenbant bezahlen. Renkentheile unter einem vollen Silbergroschen wen jedoch von der Rentenbank nicht übernommen, 20facher Betrag von dem Verpflichteten unmittelbar an den Bent tigten gezahlt.
Will der Verpflichtete die Ablösung durch Baarzahlung, 20fachen Betrages bewirten, so sieht dem Berechtigten dennoch frei, Abfindung zum 22*0fachen Betrage der Jahresrente in Rentenbrit zu verlangen. . ö.
Ist der Fiskus zu den hier fraglichen Abgaben der BVerecht so finden die S8. 7 und 64 des Rentenbankgesetzes vom 2. März d (Gesetz Sammlung Seite 112) keine Anwendung. ö.
S8. I4. Ausgenommen von den Bestimmungen der S5 37 43 sind die Ablösüngsrenten (8. 383), welche Kirchen, Pfarren, Küster sonftigen geistlichen Instituten, kirchlichen Beamten, offentlichen Sch und deren Lehrern, böheren Unterrichts. und, Eiziehungs an stal frommen und milden Stiftungen oder Wohlthätigkeits Anstalten, wie den zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestimm Fonds i .
Diese Renten werden 9 wenn der Antrag von dem Verpf teten ausgeht, zum 25fachen Betrage, h) wenn der Antrag von Berechtigten auLgeht, zum 222 9fachen Betrage durch Kapital abgt Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Rentenbank. Verpflichteten sicht jedoch frei, baar zum 25fachen, beziehungen zum 22 fachen Betrage abzulösen. ⸗
Bei der Ablösung durch Baarzahlung ist der Verpflichtete bes
welche in bestimmter Menge in Körnern von Halm ⸗ und anderen.
Durchschnitt der verschiedenen Beträge oder Prozentsätze als Einheit
das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Term
zu entrichten sein würden, bildet den Jahreswerth der abzuloͤsendn .
Dagegen ist von eben diesem Zeitpunkte ab der zu ermitteln.
ndere Abgahen und Leistungen. Der Jahreswerth all
möglichster Berücksichtigung der örtlichen Preise in den letzten 20 Jaht
nach dem gegenwärtigen 6 6 ablösbar sind, nach den Vorschrift der jährlich
Befugniß zusteht, wider den Willen des Verpflichteten auf desen Leistungen zu verzichten und sich dadurch von den Gegenleistungen 3
Als Gegenleistungen der Obercigenthümer kommen auch die de Erbfestern zustehenden Holz. und Torsbezüge zur Ablösung, mon dieselben die Natur der Reallasten oder Diensibarkeiten an sich tragen
ür die ihnen a diesen Gründstücken zustehenden Holznutzungsrechte dadurch entschädiz daß ihnen die Festehslzungen mit allen Holzbeständen vom Fistü zum vollen Eigenthuni als Zubehör ihrer Festestellen abgetrein werden gegen eine an den Fiskus zu entrichtende Jahresrente, welt; 3 Prozent des sachverständig za ermittelnden Kaplialwerthes des ai den Festehölzungen befindlichen Bestandes an hartem Holze ausmach F. 37. (Abfindung der Berechtigten.) Bei der Auseinandersetzun nach den Bestimmungen dieses Gesetzes findet eine Ermäßigung a
Entrichtet jedoch der R pflichtete ünter den Abgaben an den Berechtigten zugleich die auf di allenden Steuern, als Kontribution, Lan steuer, und kommt der Berechtigte dafür der Stgatskasse auf, so sin
diese Steuerbeträge auszusondern. Dieselben sind nicht Gegenstan der Ablösung, sendern es finden auf sie Anwendung die Vorschris⸗ 1 und 4 der Verordnung, betreffend di, Einführung preußischen Gesetzgebung über die direkten Steuern in dem Gebiete d
Herzogthümer Schleswig und Holstein vom 28. April 1867 (gesch
§. 38. Der in , der 8§. 6 bis 36 festgestellte sährlit §. 3. Diefe Rente darf der Verpflichtete durch Baarzahlung iht; Die Zahlung muß im Mangel einer anderweiten Einigung pi testens in Ausführungstermin in unzertrennter Summe erfolgen. §. 40. Erklärt sich der Verpflichtete nicht vor dem Abschluß d die Ablssung der Rente und die Abfindung des Berechtigten in Rent;
briefen zum zwanzigfachen Betrage durch Vermittelung einer für? Provinz Schleswig-Holstein zu errichtenden Rentenbank, welche m
ehnfachen Betrages bewirken, 6 steht dem Berechtigten dennoch si⸗
§. 4j. Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Geseß von
Dabei bleiben aber diejenigen Bestimmungen welche eine Het minderung der Ablssungsrente auf neun Sehntheile voraussehe
Die im §. 62 des Rentenbankgesetzes bezeichneten Ablösung
5 des Geseßes vom 18. Dezemtt 1871, betreffend die Aufhebung des Staatsschatzes (Gesetz⸗Sammlun
Seitens des Verpflichteten zu entrichten ist, wonächst die Verbindli
vielmehr wird de
dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Thei⸗ an e tragen Doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen
uneh ö ⸗ ; . ; r alige Rückstand ist mit 4 pCt. jährlich zu verzinsen.
Für die Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom 2. März 1850 (Gesetz Sammlung S. 1I2 ff.) mit folgenden Abände⸗ rungen maßgebend; . ;
IJ Der Berechtigte erhält den nach obiger Vorschrift berechneten Kapitalbetrag in Rentenbriesen nach dem Nennwerthe und soweit dies durch solche nicht vollständig geschehen kann, in baarem Gelde.
7 Der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeitpunkt der Rentenübernahme und während der Tilgungsperiode von 56a
ahren an die Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 45 Dom Hundert der an den Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgl; Renten und Rententheile unter einem Silbergroschen werden von der Nentenbank nicht übernommen, vielmehr wird der 2 fache Betrag derselben von dem Besitzer des verpflichteten Grund⸗ stäcks unmittelbar an den Berechtigten gezahlt.
3) Die Vermittelung der Rentenbank findet nur statt, wenn die Ablölsung bei der zuständigen Auseinandersetzungs⸗Behörde bis zum 31. Dezeinber 1874 beantragt worden. Für den Berechtigten geht mit Ablauf dieser Frist die Befugniß, auf Kapital⸗Ablösung anzu— tragen, mit Ausnahme des im §. 52 gedachten Falles überhaupt ver- loren und er ist später nur die Umwandlung der Reallasten in Rente nach den Bestimmungen der §9. 5 bis 38 zu beantragen befugt.
§8. 45. (Normalpreise und Normal ⸗Marktorte) Zur Fesistellung der Rormalpreise und Normal ⸗Marktorte (siehe 8§5. 8, 19, 12, 17, 15 bis 2 und 24) werden von der Bezirksregierung angemessene Dißtikte bestimmt. Für jeden solchen Difttltt wird eine Kommission gebildet, welche aus mehreren, nach §. 46 zu erwählenden sachkundigen Einge sessenen des Distrikts und Einem von der Bezirksregietung ohne Stimmrecht zu ernennenden Vorsißtzenden besteht.
Die Kommission macht auf Grund der von ihr vorzunehmenden Ermittelungen der Bezirksregierung Bor sblag⸗ über die in dem Distrikte zu bildenden Preisbezirke, über die Normalpreise für jeden dieser Bezirke, sowie über die anzunehmenden Normal-Marktorte.
Die Bezirtregierung bestätigt diese Vorschläge oder entscheidet, wenn die Kommissionsmitglieder sich nicht haben einigen können. Gegen diese Entscheidung steht den. Mitgliedern der Kommission der Rekurs an das Revisions⸗-Kollegium für Landeskultur⸗Sachen u, welchen sie innerhalb drei Wochen vom Tage der Publikation 6 der Bezirksregierung einzulegen haben.
Das Revisions -⸗Kollegium entscheidet endgültig.
§. 45. Bei der Wahl der aus den Distrikts Eingesessenen zu ee, , . Mitglieder der Kommission ist nach folgenden Regeln zu verfahren; . .
L Die Wahl erfolgt für jeden Kreis auf dem Kreistage in der Art, daß die eine Hälfte der Kommissions, Mitglieder von den Kreis tags Mitgliedern aus dem Stande des großen Grundbesitzes und die andere Hälfte von den Mitgliedern aus dem Stande der LandgeQ meinden gewählt wird.
2) Umfaßt der Distrikt mehrere landräthliche Kreise, so werden in jedem derselben mindestens zwei Mitglieder, eins von den Kreis— tags⸗-Mitgliedern aus dem Stande des großen Grundbesitzes, und eins von den Kreistags Mitgliedern aus dem Stande der Landgemeinden gewählt. Die Bezirksregierung kann die Kreistags - Mitglieder aus dem Stande des großen Grundbesitzes von mehreren Kreisen zu einer Wahlversammlung vereinigen.
3) Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stiminengleichhelt entscheidet das Loos.
4 Die Prüfung und Bestätigung der Wahlen gebührt der Be— zirksregierung,.
5) Auf diese Behörde geht auch das Necht zur Wahl der Kom missions Mitglieder für diejenige Partei über, welche die Wahl ver— weigert oder solche unterlassen hat.
S. 47. Die erwähnten Mitglieder der Distrikts- Fommission er— halten Reise⸗ und Zehrungskosten aus der Staatskasse und zwar: Zwei Thaler Tagegelder und 15. Sgr. Reisekosten pro Meile.
§. 13. Wenn die Bezirksregierung eine Aenderung von Normal— Marktorten und den damit zusammenhängenden Normialverhältnissen zu den Preisen der Marktorte (68. 18 bis 20) durch den Verkehr für geboten erachtet, so i sie zu einer solchen n, ,. ohne Zuziehung der Distrikts⸗Kommissson befugt. Der neue Mar auf, die Bekanntmachung der Aenderung folgenden Marktini⸗Markt⸗= preise a ,
Eine Revision oder Ergänzung der Normalpreise kann die Bezirks. regierung bewirken, wenn und n sie ein Bedürfniß dazu an⸗ erkennt, sofern nur die geltenden Normal . schon mindestens 5 Jahre in Wirksamkeit geiwwesen sind. Die Revision oder Ergänzung erfolgt auf dem im §. 45 bezeichneten Wege.
8. 49. In der Negel kommen die Markt und Normalpreise des jenigen Bezirks zur Anwendung, in welchem der zur Ablleferung der Abgabe oder der . Leistung der Verpflichtung bestimmte Ort belegen ist. Ist dieser nicht bestimmt, oder muß die Abgabe oder Leistung an verschiedenen Orten abgeliefert oder verrichtet werden, so kommen die Markt oder Normalpreise desjenigen Bezirks zur Anwendung, in welchem das verpflichtete Grundstück belegen ist.
J. 50. Sollten in einzelnen Distrikten Abgaben und Leistungen, für deren Ablssung nach dem gegenwärtigen Geseßze Normalsäße j estellt werden sollen, gar nicht mehr oder doch nur in sehr geringem m fange vorkommen, so kann mit Genehmigung des Ministe riums für landwirthschaftliche Angelegenheiten in solchen Distrikten die Fest⸗ seßung von Normaspreisen unterbleiben.
Kommt es in solchen Distrikten auf eine Abschätzung an, so er— folgt dieselbe durch Schiedsrichter.
S. 5. Allgemeine Bestimmungen) Bei RNezessen und Verträ gen, welche für die Ablssung Bedingungen Eistseben / die den Be⸗ rechtigten oder den Verpflichteten günstiger sind, als sie das gegen wärtige Gesetz enthält, behält es sein Bewenden.
52. Wenn bei Zerstückelung von Grundstücken die darauf haftenden Reallasten weder durch Kapital, noch durch Vermittelung der Rentenbank abgelsst werden so bleiben für solche Reallasten das Hauptgrundstück und die Trennstücke solidarisch verhaftet.
Stehen dem Berechtigten mehrere verpflichtete Grundstücke mit solidarischer Haftbarkeit für die demselben zu gewaͤhrenden Leistungen egenüber und es hat bereits eine Vertheilung der Leistungen mit inwilligung des Berechtigten stattgefunden, so ist letztere auch für die Augeinandersetzung nach diesem Geseße in der Art maßgebend, daß mit der Ausführung derselben die solidarische Haftbarkeit aufhört.
Ist eine solche Vertheilung noch nscht . so wird die nach §. 38 ermittelte Rente nach Verhältniß des Werths der einzelnen pflichtigen Grundstücke auf dieselben unter Aufhebung der Solidar- haft vertheilt.
Das Nämliche gilt bei den nach der Auseinandersetzung ein— tretenden Zerstückelungen rentenpflichtiger Grundstücke.
die in dem §. 44 genannten Berechtigten sind zu fordern befugt, daß diejenigen Rentenbeträge, welche nach der Vertheilung jährlich unter vier Thaler betragen, durch Erlegung des 25fachen Baarbetrages abgelöst werden.
Wenn Grundstücke, auf denen Tilgungsrenten haften, zerstückelt 1 so sind diese Renten ebenso zu vertheilen, wie die Staats-
.
In solchem Falle müssen Rentenbeträge, welche nach der Ver= theilting der Rente jährlich weniger als einen Thaler betragen, auf Verlanßen der Direftion der Rentenbank, beziechungswejfe des Domänen fis kus sofort durch Kapitalzahlung nach den Vorschriften des 8 23 des NentenbankGeseßes vom 3. März 18390 abgelöst werden.
F 53. Mit dem Ausführungstermin der Auseinandersetzung, welcher beim Mangel der n, durch die Bezirksregierung zu bestimnmen ist, tritt an die Stelle der aufgehobenen Berechtigungen
das Recht auf die dafür , Rente oder Kapitalabfindung.
Diesem Nechte steht, dasselbe Vorzugsrecht vor anderen an das ver— verpflichtete Grundstück geltend zu machenden Privatforderungen zu, welches der aufgehobenen Berechtigung zustand. 6. Die ,,, dieses Rechtes in die betreffenden öffentlichen Bücher erfolgt auf Grund der gegenwärtigen Bestimmung.
In Betreff der Tilgungsrenten gilt die Bestimmung des §. 18 des Nentenbankgesetzes vom 2 März 1850.
§. 54. Bei erblicher Ueberlassung des Grundstücks ist fortan nur
die Uebertragung des vollen Eigenthums zulässig.
men verbunden, die mindestens 100 Thaler betragen. Der
tort ist für alle
und in
Mlt Ausnahme fester Geldrenten dürfen Lasten, welche nach dem
gegenwärtigen Gesetze ablösbar sind, einem Grundstück von jetzt ab nicht auferlegt werden. ; Neu auferlegte feste Geldrenten ist der Verpflichtete nach vor— gängiger sechsmonatlicher Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage abzulssen berechtigt, sofern nicht vertragsmäßig etwas Anderes be— stimmt wird. Es kann jedoch auch vertragsmäßig die Kündigung nur während eines bestimiten Zeitraums, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen und ein höherer Ablösungsbetrag als der af en m , der Rente nicht festgeseßt werden. Ver= n n, den Vorschriften dieses Paragraphen zuwiderlaufende Bestimmungen sind wirkungslos, unbeschadet der Rechtsverbindlichkeit des sonstigen Inhalts eines solchen Vertrages.
„55. Die Kündigung von Kapitalien, welche einem Grundstück oder einer Gerechtigkeit auferlegt werden, kann künftig nur während eines bestimmten Zeitraumes, welcher dreißig Jahre nicht übersteigen darf, ausgeschlossen werden. Kapitalien, welche auf einem Grund⸗= stůck oder einer Gerechtigkeit ange et sind, und bisher Seitens des Schuldners unkündbar waren, können von jetzt ab, sobald dreißig 6. seit der Verkündigung dieses Gesetzes verflossen sind, mit einer echsmonatlichen Frist Seitens des Schuldners gekündigt werden.
Diese Bestimmungen finden auf Kreditinstitute keine Anwendung.
S§. 56. Die Kosten der Auseinandersetzung, ausschließlich der Prozeßkosten sind zur einen Hälste von dem Berechtigten, zur anderen von den Pflichtigen zu tragen.
Mehrere Berechtigte oder mehrere Verpflichtete haben zu den sie betreffenden Kosten nach Verhältniß des Werthes der abgelssten Real— lasten und Gegenleistungen beizutragen.
S 57. Die Ausfützrung dieses Geseßzes wird der Regierung in Schleswig, als Auseinandersezungs Behörde und dem dafelbst zu bildenden Spruchkollegium für landwirthschaftliche Angelegenheiten übertragen. In Ansedung der Rechte dritter Personen, des ganzen Auseinandersetzungs er fahrens und des Kostenwesens finden dabei die selben Vorschrifien Anwendung, welche in diesen Beziehungen bei Ablösungen in der Provinz Brandenburg gelten.
8S. 58. In Streitigteiten über Theilnehmungsrechte und deren Umfang, sowte überhaupt wegen solcher Nechtsberhäͤltnisse, welche, abgesehen von den Bestüunmungen dieses Geseßes, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechtswege hätten werden können, hat in letzter Instanz das Ober-⸗Appellationsgericht in Berlin zu enischeiden. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen über die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeß ⸗Vor— schriften zur Annendung.
§. 59. Die Ablösbarkeit ist ohne Rücksicht auf frühere Willens⸗ Erklärungen, Verjährung oder Judikate nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu beurtheilen.
S. 60. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber das gegenwärtige Gesctz Bestimmungen enthält, werden, insoweit sie demselben entzegenstehen, außer Kraft geseßzt.
Die auf Grund solcher Vorschriften oder sonst rechts verbindlich erfolgten n . über die Art und Höhe der Entschädigung und über das Kostenbeitrags⸗Verhältniß bleiben in Kraft.
Die Motive hierzu lauten:
Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ablöfung der Real— lasten in der Provinz Schleswig⸗Holstein, welcher nebst Motiven auf Grund der Allerhöchsten Ermächtigung vom 15. Januar 1872 zu— nächst dem Hause der Abgeordneten zur verfassungsmäßigen Beschluͤß= nahme vorgelegt ist (Nr. 121 der Drucksachen des letzteren II. Session 1371 — 72), hat mit den in dem Berichte der verstärkten Kommission für die Agrarverhältnisse — Nr. 253 der citirten Drucksachen — vorgeschla⸗ genen Abänderungen die Genehmigung des Abgeordnetenhauses in der Sitzung vom 26. April 1872 erhalten (siehe den betreffenden steno⸗ graphischen Bericht Seite 1517 bis 1535).
In der von leßterem angenommenen Fassung ist der Entwurf an das Herrenhaus gelangt (siehe Nr. 107 der Drucksachen des Herren⸗ hauses); und von dessen Kommission für die .,, . be⸗ rathen worden, aber der von ihr erstattete Bericht (Nr. 128 der näm—⸗ lichen Drucksachen) ist wegen des Landtatjschlusses nicht mehr zur Ve— rathung im Plenum gekommen.
Der aufs Neue vorbereitete Gesetzentwurf stimmt mit dem vom Abgeordnetenhause angenommenen Entwurse bis auf wenige weiter zu erwähnende Abweichungen überein. Im Anschlusse an die Motive des früheren Regierungsentwurfs beschraͤnten sich die folgenden Be— mertungen auf diejenigen Bestimmungen des neuen Entivurfs, in welchen er sich materiell von dem früheren unterscheidet und auf die jenigen bei der Berathung des letzteren vom Abgeordnetenhause und von der Agrarkommission des Herrenhauses beschlossenen Abänderungs⸗ vorschläge, auf welche von der Regierung nicht hat eingegangen werden können.
Zu S3 (neuer Paragraph). Die in diesem Paragraphen ent. haltenen Bestimmungen stehen im Einklang mit dem §. 3 Nr. 2, 3 und 10 des Ablssungsgeseßes vom 2. März 1850. Ihre Anwend— barkeit auf die Provinz Schleswig- Holstein in der vom Abgeord⸗ netenhause beschlossenen Fassung ist in dem citirten Kommissions berichte — Nr. 253 der Drucksachen des Abgeordnetenhauses — Seite 7 bis 10 überzeugend nachgewiesen.
Zu §. 9 8§. 8 des früheren Entwurfs). Der Schlußfatz stimmt mit dem §. 11 des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 überein, war früher als selbstverständlich fortgelassen und ist jetzt zur Ver meidung etwaiger Mißdeutung aufgenommen.
Zu §. 22 (neuer Paragraph). Diese Bestimmung ist dem §. 28 des Ablssungegesetzes vom 2. März 1850 entnommen, welcher gemäß §. 58 desselben nach dem vom Revisionskollegium für Landeskultursachen angenommenen Grundsatze (Nr. 935 Zeitschrift für n, , Band 11 Seite 265 auf alle solche feste Abgaben in Körnern Anwendung findet, welche rechtsverbindlich nach einem mehrjährigen Durchschnitte der Getreidepreise oder nach dem jedesmaligen jährlichen Marktpreise eines bes—timmten Orts im Gelde abzuführen sind. . .
Zu §. 24 (§. 22 des früheren Entwurfs). Die dem ersten Ab- satze zug el usten Worte »und« bis zu entrichten sei stimmen mit dem §. 7 des Ablssungsgesetzes für die Hohenzollernschen Lande vom vom 28. Mai 1860 überein. ö
Zu S§. 41 (8. 39 des früheren Entwurfs). Der zugefügte letzte Saß bezieht sich auf diejenigen zur Staatskasse fließenden Ablösungs— kapltalien, statt deren die Berechtigten Rentenbriefe empfangen Nach der Bestimmung des §. 5 des Gesctzes vom 18. Dezember 1871 be treffend die , des Staatsschatzes (Gesetz- Sammlung Seite 593), welcher auf diese Kapitalien Anwendung finden soll, fließen die⸗ selben den allgemeinen Staatsfonds zu und sind, soweit über sie nicht als Deckungsmittel im Staatshaushalts-Etat des betreffenden Jahres oder anderweitig unter Zustimmung der beiden Häuser des Land- tages verfügt wird, zur Tilgung von Staatsschulden zu verwenden und an die Staatsschulden⸗Tilgungskasse abzuführen.
Zu diesem Paragraphen ist von der Agrarkommission des Herrenhauses ein Zusatz vorgeschlagen worden, welcher seine Ver= anlassung in dem Schlußsatze des §. 53 findet, nach welchem in Be= treff der Tilgungsrenten die Bestinimung des 8. 18 des Rentenbank'⸗ geseßes Anwendung finden soll. Nach dieser Bestimmung »genießen die an die Rentenbank abgetretenen Renten bei Konkurrenz mit an deren Verpflichtungen des belasteten Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches die Geseße den Staatssteuern geben.“ Die genannte Kommis⸗ sion hat in Betracht gezogen, daß durch dieses Vorzugsrecht die Sicher- heit derjenigen protokollitten Gläubiger, deren Pfandrechte den zur Ablösung durch die Rentenbank gelangenden Reallasten vorangehen,
olge der citirten Vorschrift hinter den Rentenbantrenten zu stehen kommen, möglicherweise gefährdet werden könne. Außerdem hat sie erwogen, daß die Rentenbank schwere Veriuste erleiden könne, wenn noch in der Zeit bis zum Erlasse des Geseßzes Grundstücke mit Renten übermäßig belastet werden sollten. Aus diesen Gründen hat sie folgenden Zusaß vorgeschlagen: . ;
»Es bleibt dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde überlassen,
in solchen Fällen, in welchen den Renten . Forderungen
ö die Urbernahme der Renten auf die Rentenbank zu ver—
agen.«
ndeß durch diesen Zusatz würde der im Ablssungsgesetze vom 2. März 1850 enthaltene Grundsaß, daß um der voreingetragenen Hypothekengläubiger willen die Uebernahme von Renten auf die Rentenbank nicht verweigert werden darf, eine wesentliche Abände⸗
behörde in jedem einzelnen Falle ein bedenklicher Spielraum einge- räumt werden. Zu einer solchen Abweichung von dem erwähnten, durch das Gesetz vom 3. April 1860 (Geseß - Sammlung Seite br) auch auf die Provinz Hannover angewandten Ablösungsgrundsaßze liegt ein besonderer Anlaß in Bezug auf die Provinz Schleswig- Holstein nicht vor und es ist deshalb davon abgesehen worden.
Zu 8§. 43 (8. 41 des früheren Entwurfs). Dieser Paragraph, welcher nach dem erwähnten Berichte der verstarkten Agrarkommission des Abgeordnetenhauses Seite 13 bis 29 aus der gründlichen Erbrte= rung einer Reihe von , d, ,,. zu 5. 41 des früheren Entwurfs hervorgegangen ist, regelt die Ablösungsmodalitäten für diejenigen festen Geld⸗ und Getreideabgaben, welche nachweisbar als Kanon oder Grundzins für die Ueberlassung eines Grundstücks zu Erbpacht, Erbfeste, Erbzins oder Eigenthun vor Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes rechtsLverbindlich übernommen sind, — ab⸗ weichend von dem S§. 41 des früheren Entwurfs — in einer für die Berechtigten, wie für die Verpflichteten gleich angemessenen Weise, nämlich in Ucbereinstimmung mit den für die gewöhnlichen Negl= lasten in den 8§. 33 und 40 enthaltenen Vorschriften nur mit Er- höhung der Kapitalablösungssätze, indem an die Stelle des 18fachen der 2Vfache Baarbetrag und an die Stelle des 20fachen der 22“ fache Rentenbriefbetrag trilt. Hierdurch wird für die in Rede stehenden Abgaben auch dem Verpflichteten die Möglichkeit des Antrages der Ablösung durch die Rentenbank — nur in der längeren Tilgungs.« periode von 56a Jahren — eröffnet und andererseits dem Berechtig-⸗ ten die Abfindung in Rentenbriefen zum 22* fachen Betrage der Rente gewährt, während nach dem § 41 des früheren Entwurfes nur der Berechtigte auf. Ablssung durch die Rentenbank antragen konnte und nur den 2 fachen Rentenbetrag in Rentenbriefen erhalten sollte.
Der letzte Satz des 8. 43 stellt für die in Rede stehenden Ab- gaben, indem er für sie die 55.7 und 64 des Rentenbankgeseßes vom 2. März 1850 außer Anwendung setzt, den Fiskus den ,, tigten gleich, so daß auch der Staat, wenn ihm nicht Baarzahlung angeboten wird, die Entschädigung in Rentenbriefen von der 1 bank empfangen soll.
Die Regierung ist mit diesen von dem Abgeordnetenhause be- schlossenen und von der Agrarkommission des Herrenhauses gebilligten Bestimmungen einverstanden, weil die Gleichstellung der Wirkungen der Provokation des Berechtigten und des Verpflichteten die beste Ge— währ far die wünschenswerthe, möglichst baldige Ausführung der Ab— lösung der in Rede stehenden Abgaben betet.
„Zu §. 44 (8. 42 des früheren Entwurfs). Durch den §. 42 des früheren Entwurfs waren die Renten, welche den im §. 44 genannten Berechtigten zustehen, von der durch die vorstehenden Paragraphen bestimmten Art der Ablssung ausgenommen und nur der Ablssung durch Baarzahlung ihres 235fachen Betrages auf Antrag des Ver— pflichteten unterworfen. Der vom Abgeordnetenhause beschlossene Entwurf, hat statt dessen die Bestimmungen über die Ablssung der den erwähnten Berechtigten zustehenden Realberechtigungen einem be— sonderen Gesetze vorbehalten, weil damals schon der Entwurf des Ge—= seßes welches für den Geltungsbereich des Ablssungsgesetzes vom 2. März 1850 die Ablösungsbedingungen in Bezug auf die fraglichen Realberechtigungen neu regelt, in der Berathung begriffen war, und weil für angemessen erachtet wurde, die nämlichen Ablösungsgrund— sätze für diese Nealberechtigungen in der Provinz Schleswig - Holstein einzuführen, über welche sich die gesetztebenden Faktoren für den Gel⸗ tungsbereich des Ablösungsgeseßzes vom 2. März 1850 vereinigen würden. Inzwischen ist diese Vereinbarung zu Stande gekommen in dem Gesetze vom 27. April 1872 (Gesetz Sammlung Seite 417). Mit leßzterem ist nunmehr der S. 44 des vorliegenden Entwurfs in Uebereinstinimung gebracht worden. Nur ist der Präktusivtermin in entsprechend gleichem Zeitraum, vom wahrscheinlichen Erlasse des gegenwärtigen Gesetzes ab gerechnet, auf den 30. Dezember 1854 bestimmt worden.
Im § 42 des früheren Entwurfs waren die 4 adligen Kloͤster zu, St. Johannis vor Schleswig, Preetz, Uetersen und Itzehoe aus- drücklich als geistliche Institute genannt. Bei der Berathung in der Agrarkommisston des Abgeordnetenhauses ist dagegen geltend gemacht worden, daß die Entscheidung über die fragliche Ei en schaft der adligen Klöster im Streitfalle allein den uam Gerichten kompetire. In Folge dessen ist die Anführung der adligen Klöster im 8§. 44 unterblieben.
Zu §. 46 (8. 44 des früheren Entwurfs). Die Bestimmung unter 3. unterscheidet sich von der früheren dadurch, daß für den Fail der Stimmengleichheit an die Stelle der Entscheidung des Landrgths,
rung erleiden und überdies dem Ermessen der Auseinanderseßzungs⸗
beziehungsweise des Vorsttzenden der Wahlversanmmlüung, um ihnen eine peinliche Entscheidung abzunehmen, das Loos geireten ist nach ö. ö. zweckmäßig anzuerkennenden Vorschlage des Abgeordneten auses.
Zu S§. 52 (§. 5) des früheren Entwurfs). Der hinzugefügte erste Saß stimmt mit dem ersten Saßze des S§. 983 des Ablssungs— gesetzzes vom 2. März 1850 überein. Der vierte Absaß, welcher in dem früheren Entwurfe auch die im §. 41 (jetzt § 43) genannten Realberechtigten betraf, hat auf die im 8. 4 genannten Berechtigten beschränkt werden müssen, da die im J. 43 genannten Reallasten durch Die jetzige Fassung dieses Paragraphen den gewöhnlichen Neal lasten in den Ablösungsmodalitäten bis auf die Ablösungssaͤtze gleich- gestellt sind, mithin in Bezug auf sie den Berechtigten die Provo , m mit gleicher Wirkung, wie den Verpflichteten zu—
ehen soll.
Zu s§ 53 (§. 51 des früheren Entwurfs). Der Schlußsatz des ersten Absatzes gewährt den Rente und Kapitalabfindungen nur das nämliche Vorrecht vor anderen Privatforderungen an das verpflichtete Grundstück, welches der aufgehobenen Berechtigung zustand, und schließt sich hierin dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses an. Für Tilgungsrenten enthält der letzte Absatz die 5 erwähnte Ausnahme.
Zu §. 57 (8. 55 des früheren Entwurfs) Es ist auf diejenigen Bestimmungen über die Rechte dritter Personen, des Auseinander- setzungsverfahrens und des Kostenwesens verwiesen, welche bei Ab. lösungen in der Provinz Brandenburg gelten, weil in letzterer und war in Frankfurt 4. O., auch ein Sprüchkollegium für landwirth⸗ er ln Angelegenheiten besteht, wie solches für die Provinz Schles« iwig / Holstein gebildet werden soll.
n dem 5. 57 hat das Abgeordnetenhaus im zweiten Satze hinter dem Worte; »Auseinandersetzungsverfahrens« die Einschaltung fol⸗ gender Worte beschlossen:
einschließlich der allgemeinen dabei maßgebenden Grundsätze über die Beweisführung und Beweislast⸗ und hinter §. 58 die Einrückung folgendes neuen Paragraphen: In allen Prozessen, welche nach 8. 18 des Gesetzes vom 11. Februar 1870, betreffend die Ausführung der anderweitigen Regelung der Grundsteuer in den Propinzen Schleswig- Holstein, Hannover und Hessen ⸗Rassau, sowie in dem Kreise Meisenheim Ges.Samml. S. 85) gegen die Rekursentscheidung des Finanz⸗Ministers über die Frage; welche Beträge der sogenannten stehenden Gefälle ganz in Wegfall zu stellen oder auf drei Viertheile ihres bisherigen Jahresbetrags zu , . anhängig und noch nicht rechtskräftig entschleden sind oder künftig anhängig werden, tritt die Zuständigkeit der Aus—= einandersetzungsbehörden des Spruchkollegiums und des Revisione= Kollegiums für Landeskultursachen unter Anwendung der Vor schriften des S 57 ein. . ö.
Gegen die Entscheidungen des Revisionskollegiums für Landes. kultursachen findet weder ein ordentliches, noch außerordentliches Rechtsmittel statt. .
Die im §. 18 des obengedachten Gesezes vom 11. Februar 1870 bestimmte Frist für die Beschreitung des Rechtsweges ist ge wahrt, wenn binnen derselben oder binnen 3 Monaten nach Ver— kündigung des gegenwärtigen Gesetzes die Klage bei der Ausein- andersetzungss behörde angemeldet wird.“
Diese beiden Zusätze, deren Motivirung aus dem Bericht der ver. stärkten Agrarkommission des Abgeordnetenhauses Seite 22 bis 28 sich ergiebt! sind in, den vorliegenden Entwurf nicht aufgenommen. Der erste Zusatz ist überflüssig, da es sich von selbst versteht, daß zu dem »ganzen Auseinandersetzungsverfahren« auch die dabei maßgeben den Grundsätze über die Beweisführung und Beweislast gehören. Zu dem vorgeschlagenen neuen Parggraphen vermag die Regierung ein Bedürfniß nicht anzuerkennen. In Bezug auf die Prozesse, welche nach §. 18 des Gesetzes vom 11. Februar 1870 anhängig und noch nicht rechtskräftig entschieden sind oder künftig anhängig werden, tritt nach Erlaß des vorliegenden Gesetzes mit der Provokatloͤn auf Ablö—- sung der auf den pflichtigen Gruͤndstücken haftenden Reallasien nach