1872 / 262 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Die nachstehend aufgesũhrten Bahnhofs⸗Restaurationen sollen auf unbestimmte Zeit im Wege der öffentlichen Submission

und zwar: a) vom 15. November er. ab . auf Bahnhof Allenstein zu einem jährl. Pachtzinse von 199 Thlr. . » Wartenburg * . ö 50 Bergenthal . 9 9 . Bischdorf 2 * Scandau 25 Gerdguen 80 Kl. Gnie 50 Bokellen 109 * n)

26

.

V *.

C

3218

Bergisch⸗ Marfff che Eisenbahn.

Die Ausführung der Erdarbeiten und kleineren Brücken⸗ bauten zur Herstellung der Zweigbahn Finnentrop⸗Rothemühle auf der Strecke von der Krachley bis zur Bruchwalze und von der

Schiefergrube bis Kirchensohle auf einer Länge von 53 Kilometer, die Bewegung von 335,060 Kubikmeter Boden und die Aufführung von 4500 Kubikmeter Bruchstein⸗Mauerwerk umfassend soll, in 2 Loose getheilt, im Wege der Submission verdungen werden.

Die Bedingungen, Berechnungen und Baupläne sind in dem Bureau des Abtheilungs - Baumeisters Tobien zu Attendorn einzu— sehen. Abdrücke der ersteren und die Submissionsformulare sind

gegen Ersatz der Druckkosten bei dem Rechnungs- Rath Elkemann

hierselbst zu beziehen; jedoch wird die Abgabe derselben nur an solche Unternehmer erfolgen, welche ihre Qualifikation entweder bei den disseitigen Neubauten bereits bewährt oder durch Atteste vor dem 24. November cr. nachgewiesen haben. Offerten sind versiegelt unter der Aufschrift:

„Offerte zur Ausfuhrung von Erdarbeiten

und Bruͤckenbauten auf der Zweigbahn

Finnentrop⸗Rothemuͤhle / bis zum 27. November d. J. portofrei hei uns einzureichen, an welchem Tage Vormittags 146 Uhr die Eröffnung derselben

stattfinden wird. Elberfeld, den 2. November 1872.

Pferde⸗Verkauf. Donnerstag, den 7. d. M., Vormit⸗ tags A1 uhr, soll auf dem Kasernenhofe des unterzeichneten Ba— kalen Waldemarstr. Nr. 63 ein überzählig gewordenes Kö— nigliches Dienstpferd öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare Bezahlung verkauft werden. Berlin, den 4 November 1872. Königliches Brandenburgisches Train⸗Bataillon Nr. 3.

3126

Königliche Rhein⸗Nahe Eisenbahn.

Die Lieferung der für die Königliche Saarbrücker⸗ Und Rhein

Nahe 1. . . 1873 j Werkstätten Materialien,

Vorrathsstücke un erkzeuge, als: ; »Antimonium regulus, Blockblei, enn Rund / Flach Vier kant⸗ Winkel Band, Niet⸗, Roststab, Feinkorn / Fagon-⸗ und Roh-Eisen, Eifengußstücke, Holz. und Steinkohlenblech, Eisendraht gewebe, englisches Blockzinn, Gußfederstahl, r eu gtag deutscher Stahl, geschmiedete Gußstahlstücke Stangen! und Tafelkupfer, kupferne Feuerbüchsplatten, Kupferröhren, Messing. und Weißblech, Drahtstiften, Holzschrauben, Splinten, Kesselnieten, gesckmiedete Schloßnägel, Eichen., Kiefern und Pappelholz rohes Leinöl, Soda, Metalllitt, Mennige, Bleiweiß, Gummiringe für Wagen, Gummi— platten, lohgares Rindleder zu Treibriemen, alaungares Rindleder zu Nähn und Binderiemen hellbraunes alaungares Zeugleder, sertige Treibriemen, weißes Fensterglas, rotes und grünes Glas, Wafferstandsgläser, Dainpffilzplatten, Hutfilz, spanisches Rohr feuerfeste Steine, Tuch für Personenwagen II. Klasse Sammet , seidene und wollene Borten, Naht- und Plattschnur, blauer Gardinenstoff, Wachsbarchend, gewichste und wollene Fußteppiche, blauer Seidendamast; hänfene Sprißzenschläuche, Segel⸗˖ tuch, Schmelztiegel, Feilen, ,,, . Kohlen schaufeln für Lokomotiven, englische Schraubenschlüssel, Spiralfedern, Lokomotiv-⸗Siederöhre, eiserne Rauchkammer⸗Rohrwände, Guß stahl⸗ und Puddelstahl⸗Radreifen, gußstäblerne und schmiedeeiserne Achsen, Schraubenmuttern und Hammerstiele⸗

soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden.

Termin hierzu ist auf ;

Dienstag, den 1. November d. IS., Nachmittags 8z Uhr,

anberaunst, bis zu welchem Tage die Bfferten unter Beifügung ge—

hörig bezeichneter Proben portofrei und verstegelt mit der Aufschrift:

Submission auf Lieferung von Wertstaͤtten— Materialien ꝛc. fuͤr die Saarbruͤcker⸗ und Rhein-Nahe Eisenbahn pro 1873

an den Unterzeichneten einzureichen sind. .

Die ,. denen ein Verzeichniß sämmtlicher Materialien beigefügt ist, sowie die Zeichnungen können in dem Geschäfts lofale des Unkerzeichneten hierselbst und in den Stationsbureaus zu Trier, Neunkirchen, St. Wendel und Bingerbrück eingesehen, auch von mir auf portofreie Anträge bezogen werden.

Später eingehende Offerten, sowie Nachgebote werden nicht berücksichtigt. ;

Saarbruͤcken, den 21. Oktober 1872.

Der Königliche Ober⸗Maschinenmeister. Finn ea Henn.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. M. 1428]

Bei der in Gemäßheit der landesherrlichen Verordnung vom

*

der Geseßsammlung, am 22. d. Mts. stattgehabten vierunddreiß

cn fn von Schuldbriefen der 6 len r ,

sind die nachverzeichneten Obligationen nämlich:

aus Serie A. Nr. 6. 174. 20). 28. 211 und 268,

aus Serie B Nr. 30. 81. 153. 226. 308. 312 und 39, .

aus Serie G0. Nr. 106. 143. 175. 197. 206. 271. 314. 499. 576. 58 618. 638 und 657,

aus Serie D. Nr. 6 387. 480. 481. 546. 628. 770. 9glz um

.

aus Serie E. Nr. 30. 44. 50. 197 und 213

gezogen und zur Rückzahlung bestimmt worden.

Die Inhaber dieser Schuldbriefe werden hierdurch aufgeforden

dieselben vom 4. April 1823 an nebst den dazu gehörigen in

Verwaltung allhier zur Rückzahlung einzureichen, wobei noch beson ders bemerkt wird, daß die

dem 1. April 1873 aufhört. e Zugleich wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemi beit des Artikels T des im Eingange genannten Gesetzes vom 11. Auguj 1837 die am 2. Oktober 1868 ausgeloosten und realisirten Kamma— Schuldbriefe nebst Talons und Coupons, und zwar:

aus Serie A. Nr. 72. 74 95. 1090. 187. 223. 254 und 257,

aus Serie B. Nr. 32. 52. 96. 131. 199. 302. 332. 338. 365. 3)

und 385, aus Serie C. Nr.

35h. J68. 355. 129. 456. S6. 6. 3. 57. 3. 7 776 und 794 aus Serie D. Nr. 551. 352. 557. 67. 665. G78. 735. 751. 74. 0) 7898. 795. S354. gi. 966. Mö. 1551. 1619. 15 1085. 1692 und 10994,

aus Serie E. Nr. 49. 5s. 85. 125. 171. 201. 222. 246. 279. & und 355

vorschriftsmäßig vernichtet worden sind.

hörigen Zinsabschnitte für die nachgenannten Termine, nämlich: die am 1. April 1869 zahlbar gewesenen Coupons

die am 1. Oktober 1869 zahlbar gewesenen Coupons Litt. C. Nr. 63, Litt. E. Nr. 261, und die am 1. Oktober 1870 zahlbar , Coupons Litt G9. Nr. 188, Litt. D. Nr. 443 und 469, Litt. E. Nr Ilf, welche zur Realisirung innerhalb der zweijährigen Frist nicht präͤs. tirt worden sind, nach Art. 1 des erwähnten Geseßzes für erloschn erklärt. (a. 50 11.)

Gotha, den 26. Oktober 1872. Herzoglich Saͤchs. Staats-Ministerium.

Im Austrage: L. Braun.

Bergisch⸗ Mãärkische Eisenbahn.

Die Bergisch⸗-Märkischen Stamm - Altien Nr. 35,538. 106690 175840. 223,827. 223,328. z23, 329. 223,330. 289,452 2h, d53. 289 5 3515195. 363/494. 363495. 363,496. 363,497. 363/498 *63, 499. 363 5 375001. 375002 375005. 421,910. 421,911 ä 160 Thlr. und die Vu gisch⸗Märkische Prioritäts Obligation V. Serie Nr. Stzs7 à 200 Th. sind den Eigenthümern angeblich abhanden gekommen.

veranlassen werden. Elberfeld, den 24. Juni 1872.

11. August 1837, Nr. 170 der Gesetzsammlung für das Herzogthum

Königliche Gisenbahn⸗Direktion.

M. 1438

Gotha, sowie des Gesetzes vom 19. Juni 1872, Nr. 12 Jahrgang 1872

.

.

i

Königliche Risenhahn - Direktion.

gabe von AM Millionen Prioritäts-Stamm-⸗Rktien Hittr. C. vorgegangen werden.

Die Aktien Littr. C. erhalten vom 1. Januar k. Irs. ab bis zum 1. Januar des auf die Betriebs⸗Eröffnung der 9 folgenden Jahres 5 pCt. Zinsen aus dem Baufonds und dann aus den Reinerträgen des Unternehmens 5H pCt. Dividende. Nachdem von den schis die Stamm Aktien Littr. B. ebenfalls 5 pCt. Dividende und die Stamm-Aktien Littr. A. den entsprechenden, auf sie fallenden Betrag erhalten haben, wird di alsdann verbleibende Rest zu z auf die Stamm-Aktien Littr. A, zu 3 auf die Littr. B. und zu 3 auf die Littr. C. vertheilt.

Den Aktionären Ligtr. A. und HB. ist das Bezugsrecht zum Pariesurse in der Ar eingeräumt worden, daß auf je zwei Aktien Hittr. A. und je drei Aktien Lttr. H. j

eine nene Aktie Littr. C. entfällt.

Zur Erleichterung für die Aktionäre haben wir beschlossen, die Einzahlungen in Raten zu erheben, und fordern hemgeme die Herren Aktionäre unsel Gesellschaft, welche an der neuen Aktien-Emission Theil nehmen wollen, hiermit auf, ihre Aktien ohne Dividenden-Schein und Talon) mit nach der Numme

folge geordneten, für die Aktien Littr. A. und B. besonders je in duplo aufzustellenden Verzeichnissen,

entweder in unserer Haupt⸗Kasse hier, . oder bei der Direktion der Diskonto⸗Gesellschaft zu Berlin, Hi spätestens 36. IBGenermher (d. FRS,

zur Abstempelung zu präsentiren und die erste

2c pGt. auf jede neue Aktie a Gch Thlr., abzüglich d pEt. Zinsen vom Tag

Einzahlung von

der Einzahlung bis nltämnach Dezember r.

zu bewirken, daselbst auch die Interimsscheine in Empfang zu nehmen.

Die ferneren Einzahlungen haben vom . bis Sp. Februar, L. bis 5d. Mai, 1. bi,

F. Seyntember und l. bis S. Dezember 1873 zu geschehen.

Etwa beliebte Vollzahlungen sind zu jedem Einzahlungstermine gestattet.

Diejenigen Apktionäre, welche von dem ihnen zustehenden Rechte zur Erhebung der neuen Alctien durch Einzahlun der ersten Rate spätestens am 31. Dezember 1872 keinen Gebrauch machen, verlieren ihr Anrecht, und werden die dadure

srei werdenden Aktien zum Besten der Gesellschaft verkaust.

Formulare zu den einzureichenden Nachweisungen sind bei unserer Haupt-Kasse hier und bei der Direktion der Diskonto-Gesellschaft zu Berlin unen Auf Korrespondenz kann sich unsere Haupt⸗Kasse nicht einlassen.

Magdeburg, den 1. November 1872.

geltlich zu haben.

ID ire k toriu m.

2

Zweite Beilage

leisten und Zinsabschnitten, bei der Herzeglichen Domänenfäsn. Verzinsung der obigen Schuldbrief m

wollen Wir IF. 83. iii. 118. 169. 179. 198. 285. 288. 33

3.7 133. 222. 241. 262. 24. 395. 419. 4465 3

wie soldg . ir an ein jeder Inhaber dieser Pfandbriefe ünd Kommunal- SBbligati ; . mn n dee ehen, Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Endlich werden die zu den nachbezeichneten Schuldbriefen . Da Rechte h f * haber der Pfandbriefe , ,, . ginbeou eng unt Alons eine Gewährleistun *

Litt. G0. Nr. 357, Litt. D. Nr. 127 und 376, Litt. E. Nr. 1 vird, erlischt . 0

r Hauptbahn von Magdeburg nach Ersu . ferneren Ueberschüsco

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich

* 262.

Königreich Preußen.

ilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Pfand i ih Hannoverschen Bodenkredit⸗ Bank (Aktiengesellschaft) zu Hannover. Vom 13. September 1872.

ilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. an, k Hannoversche Bodenkredit ˖ Bank (Akttengesellschaft) annover den Nachweis ihrer auf Grund des Statuts rom

u . Dktober 1871 erfolgten Eintragung in das bei dem Amtsgericht

. fn gust S/) Tn ente Sycfahrte , .

r ge ; ; 6 . zu Hanhgpe ö, genannten Attiengesellschaft in Gemäßheit des §. 2

; vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren ö. Hege gh hun Soi pslchtang an jeden Inhaber enthalten Gescz⸗

, Seite 75) durch ,, , . Privilegium Unsere landes.

enchmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit er ee, e hegen Pfandbriefe und Kommunalobligationen, J solche in dem anliegenden Statut näher bercichnet ünd nach h desselben zu verzinsen sind, mit der rechtlichen Wirkung er—

onen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber selben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Dritter ertheilen und durch welches für die Befriedigung der

Seitens des Staats nicht übernommen und die Gesellschaft soll zur Einlösung der von ihr aus- egebenen Inhaberpapiere gehalten sein, sobald Abänderungen des atuts ohne zuvor erlangte landesherrliche Genehmigung zur Ein- tagung in das Handelsregister angemeldet werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und eigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Marienburg, den 13. September 1872.

(L. S.) Wilhelm.

Gf. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gf. zu Eulenburg.

Camphausen.

Statut der Aktiengesellschaft Hannoversche Bodenkredit Bank.

.

Allgemeine Bestimmungen. §. 1. Unter der Firma: Hannoversche Bodenkredit⸗ Bank ird durch gegenwärtiges Statut eine Attiengesellschaft gegründet, elche ihren Sitz in Hannover hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, weiganstalten und Agenturen zu errichten. ;

§8. 2. Zum Zweck der Hebung des Bodenkredits, des Kommunal edis, sowie der Bodenkultur ist die Gesellschaft zu nachstehenden eschäften berechtigt: .

I) Besitzern von Liegenschaften und Gebänden hypothekarische Darlehne zu gewähren, deren Rückzahlung in ungetrennter Summe,

maten oder in Annuitäten bedungen werden kann (vergl. §5. 62

is 72; Y Hypothekenforderungen zu beleihen, zu erwerben und für

In Gemäßheit des §. 30 des Gesellschafts⸗ Statuts fordern wi * echnung von Grundbesitzern gegen Sicherstellung einzulösen (vergl.

die gegenwärtigen Inhaber der bezeichneten Dokumente auf, diesellh⸗ bei uns abzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend! machen, widrigenfalls wir nach Ablauf der in dem genannten Stati Paragraphen vorgeschriebenen Frist die Annullirung der Dokumem

70, Absatz 5); . . ö 3) an Provinzen, Kreise, Städte, Landes⸗Meliorationsgesellschaf⸗

n und Korporationen aller Art guch ohne hypothekarische Sicherheit Darlehne zu gewähren, soweit diese zu deren Aufnahme berechtigt

Ind, beziehentlich die Schulden derartiger Verbände und Korporatio-— ren abzulosen;

auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und

is zum Belauf der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Ge.

haften zu fordern hat, Pfandbriefe und Obligationen auszugeben nd dieselben kündbar oder auf bestimmte Zahlungsfristen oder ver bosbar auszustellen;

I) die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe und Obligationen an- kaufen oder Vorschüsse auf dieselben zu gewähren.

Das Gesellschafts kapital wird vorzugsweise den oben angeführten heschäften gewidmet werden.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt:

6) Gelder verzinslich anzunehmen, um dafür die Erwerbung von i n, zu vermitteln oder dafür Pfandbriefe oder Obligationen

zuhändigen ;

7) Depositengelder anzunehmen und das Inkasso von Wechseln, danweisungen und Effekten zu besorgen, sedoch dürfen jederzeit Eczahlbare Gelder, über welche in Giro oder, Check Rechnung ver= igt wird nur verzinslich, und Gelder, welche in laufender Rechnung u oder für welche verzinsliche, auf bestimmte Namen lautende

cpo itenscheine ausgegeben werden, nur unter Festsetzung einer Kün—

gungsfrist von mindestens vier Wochen angenonimen werden;

s disponible Kassenbestände zur Beleihung der von der Gesell⸗ saft ausgegebengn Pfandbriefe und Obiigatkonen zu verwenden, . diese Bestaͤnde nutzbar zu machen durch Diskontirung, nuf oder Beleihung von Wechseln, durch Erwerbung oder Beleihung in Werthpapieren nach den Grundsaͤtzen der Preußfischen Bank, je⸗ ch mit Ausdehnung auf die Staatspapiere des Deutschen Reiches nd die auf jeden Inhaber lautenden Papiere, welche Staaten, Kom. mnalverbaͤnde und andere Korporationen des Deutschen Reichs aus- sen, desgleichen auf Certifitate und Antheilsscheine, welche für die

Vorstehenden genannten Papiere ausgegeben werden, endlich durch nterlegung bei Bankhäusern und Bank. Instituten.

In den vom Auffichtsrath über den Geldverkehr festzustellenden emen muß vorgesehen werden, daß die der Gesellschaft aus dem er hren r und dem Inte ge schs f zufließenden Gelder) inso— it solche nicht baar bereit zu halten sind, ausschlüeßlich durch Bis- lirung, Kauf und Beleihung von Wechseln und Schaßanweifungen er durch Beleihun von anderen Werthpapieren, letztere jedoch nur ö far Höhe eines Drittheils dieser Gelder, nutzbar gemacht werden

9 Gesellschast ist untersagt, ihre eigenen Aktien zu kaufen oder en.

§8. 3. Grundstücke zu erwerben ist der Gesellschaft nur gestattet: ) zum Zwed der Benutzung zu Gesellschafts . Lokalitäten;

9 behufs Sicherstellung oder Nealisirung von Gesellschafts⸗ rrerungen; in leßterem Falle soll auf die baldige Wiederveräußerung Grundstücke moͤʒlichst edacht genommen werden.

4. Zur Erreichung der im §. 2 bezeichneten Zwecke ist die ellchaft auch berechtigt, mit bestehenden landschaftlichen Vereinen Grund tedit · Anstallen besondere Geschäftsverträge zu schließen. ee ollen insbesondere um Zweck haben, Mien r gf für Rechnung er Vereine und an Stelle derjenigen Verbriefungen, welche die eine r lern, . eben herechtigt sind, zu emittiren und Vereinen die Pfandbriefe zu überweisen, oder denselben den fur ju pereinbarenden Courswerth zu vergüten, wogegen sich die . Vereine behufs Verzinfung und Amortisation diefer Pfand zu den entsprechenden Leistungen an die Gesellschaft verpflichten. ö⸗ 5. Die Gesammtsumme der von der Gesellschaft in Umlauf 9 Pfandbriefe und Sbligationen 8. 2, Rr. 4, J. 4 und FJ§. 73 it darf den zwanzigfachen Betrag des baar eingezahlten Grund⸗ Als. nicht übersieigen.

. 6. Das Hypoöthekengeschäft der Gesellschaft, sowie die Gewäh⸗— 6. Darlehnen an Provinzen 2c. 5. 2, Rr. 3 und 55. Sz fig) er Abschluß von Geschäftsverträgen mit landschaftlschen Ver und Grund · Kreditanstalten 6 3 beschränkt sich auf die Pro- zin Hannover, Rheinland, Westfalen un Hessen ⸗Nassau, insofern icht durch einen der nn fell llen Genehmigung unterliegenden

Dienstag, den 5. Nobembe

Preußischen Staats-Anzeiger.

1872.

6

Beschluß der Generalversammlung noch auf andere preußische ö vinzen oder deutsche Staaten auszudehnen gestattet 6 e, fe In einem solchen Falle ist bekannt zu machen, in welchen Pro-⸗ vinzen bezw. welchen Staaten das Hypothekengeschaft gestattet worden ist . Die Bestimmungen diefes Paragraphen? sind nicht anwendbar . 6 ein wenn ,, ih, . für etwa ge= rderungen Hypotheken in anderen als den vorge

9 . . . bee fm . find . E Die Organe der Gesellschaft sind: die Direktion, der Auf. 1 die Generalversammlung. ö.

S. 3. Bekanntmachungen von Seiten der Gesellschafts organe . für gebörig publizirt, wenn sie in den Deutschen Steichs⸗ Anzeiger und außerdem in mindestens drei vom Aussichtsrathe sofort nach Verleihung des landesherrlichen Privilegii zur Ausgabe von Inhaberpapieren im Deutschen Reichs-Anzeiger zu bezeichnende Zeitungen eingerückt werden.

Der Aufsi ts rath beschließt über jeden späteren Wechsel der Gesell⸗ ,,, in allen bis dahin n Gesellschafts blättern,

eit dieselben nicht etwa eingegangen oder sonst unzugänglich si bekannt gemacht wird. 6 ö nnn mn, d mne,

. grundtapifn ' End Kt i 3 5

; rundkapital un ien. 9. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt fünf Millionen Thaler und zerfällt in n und lan ,,, e ;

ie Wirksamkeit der Gesellschaft beginnt, nachdem vierzig Prozent des Grundkapitals eingezahlt 9 ö 3 1 Broken

Das Grundkapital kann durch Beschluß des Aufsichtsraths mit ministerieller Genehmigung auf Zehn Veilllonen Thaler erhöht werden. Ein solcher Beschluß kann jedoch nur mit einer Majorität von zwei Dritteln sämmtlicher Aufsichtsraths. Mitglieder gefaßt werden. Eine weitere Erhöhung des Grundkapitals kann nür auf Beschluß der Generalversammlung mit ministerieller Genehmigung stattfinden.

Bei jeder Erhöäzung des Grundkapitals sind die ersten Attien« zeichner, insofern sie dann überhaupt noch Aktionäre sind, in Verhailt. niß ihrer ersten Zeichnungen ein Drittheil und die jeweiligen Aktionäre nach Verhältniß, ihres Aktienbesißes zwei Driitheile der neu zu emittirenden Attien zum Nennwerthe zu übernehmen berechtigt. Das eingergumte Vorrecht zur Uebernahme der Aktien muß binnen einer vom Au ssichtsrathe auf mindestens 4 Wochen zu hestimmenden und in den Gesellschaftsblättern gehörig zu publizirenden Präkiusivfrist ausgeübt werden, widrigenfalls dasselbe erlischt. Bei etwaigen Theil berechtigungen seßt der Aufsichtsrath den Ausgleichungs modus fest.

10. Die Aktien, jede im Betrage von 206 Thaler, lauten auf . n und werden nach dem anliegenden Schema A ausge ertigt.

F. II. Die Zeichner der Aktien sind für die Einzahlung von 40 pet. des Nominalbetrags der Aktien unbedingt verhaftet, von dieser Verpflichtung können dieselben weder durch Uebertra ung ihrer Anrechte auf Dritte sich befreien, noch Seitens der grrhse ent · bunden werden.

Werden die Zeichner der Aktien wegen verzögerter Einzahlung ihrer Anrechte aus der Zeichnung verlustig erklärt, so bleiben sie dessen' i d, zur Zahlung von 40 pCt. des Nominalbetrages der Aktien verpflichtet.

S. 12. Nach Einzahlung von 40 pCt. kann der Aussichtsrath die Befreiung der Aktienzeichner von der Haftung für weitere Einzahlun—⸗ gen aussprechen. Nach eingetretener Befreiung dürfen über die ge—˖ Listeten Einzahlungen auf den Inhaber lautende Interimsscheine nach anliegendem Schenia B. ausgefertigt werden. in diesem Statut von Aktien der Gesellschaft die Rede ist, treten die Interimsscheine an deren Stelle, bis die Aktien ausgegeben werden.

§. 13. Weitere Einzahlun en sind nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes in Raten zu leisten, von welchen jede auf höchsiens 20 pCt. des Nominalbetrages festgesetzt werden darf. Die Auffor⸗ derung zur Zahlung jeder einzelnen Rate muß mindestens 4 Wochen vor dem Zahlungstermine durch die Gesellschaftsblätter bekannt ge— macht werden. .

§. 14. Nach Einzahlung des vollen Nominalbetrages werden die Aktien gegen Rückgabe der Interimsscheine ausgehändigt.

. S. 15. Sowohl den Interinsscheinen als auch den Aktien sind Dividendenscheine auf zehn Jahre nach dem ,. Schema C. und Talons nach Schema P. ö. Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung des Talons neue Dividendenscheine auf je zehn Jahre ausgegeben. Bei Aushändigung der Aktien müssen neben den Interimsscheinen und Talons auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Dividendenscheine zurückgegeben werden.

§. 16. Wenn fällige Natenzahlungen auf die Attien nicht geleistet werden, so sind die Verpflichteten vermittelst Bekanntmachung der Direktion unter Angabe der Nummern derjenigen Interimsscheine, auf welch; die Zahlung rückständig geblieben ist, aufzufordern, die⸗ selben nebst den Zinsen zu 5 pCt. innerhalb einer nicht unter vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten. Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten, verstreichen läßt, hat außer den Zinsen eine Konventionalsirafe von 19 pCt. des fälligen Betrags verwirkt und kann zur Zahlung der fälligen Rate sammt Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtswege von der Direktion angehalten werden. Statt dessen können aber auch die säumigen Attionare nach dreimaliger Aufforderung zur 66 der rückständigen Theilzah⸗ lungen gemäß Art. 2I. Abs. 2 des Allg. deutschen Handels. Gescz.« buches, durch Beschluß der Direktion ihrer Anrechte aus der Zeich— nung und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erklärt werden. 1. Erklärung wird öffentlich bekannt

emacht und werden neue Interimsscheine an Stelle der werthlos er lärten emittirt. . .

8§. 17. Sind Aktien, Interimsscheine, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Tbeilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, 6 ist die Direktion ermäch⸗= tigt, gegen Einreichung der beschadigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Aus. reichung neuer Aktien und Interimssche ne an die Stelle der beschädig ten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Mortisikation der Letzteren zulässig. . ö

§. 18. Dividendenscheine werden nicht gerichtlich mortifizirt, sie sind, wenn sie nicht innerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, erhoben werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden verfallen zum Reservefond der Gesellschaft. Jedoch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Dividendenscheinen vor Ablauf der vierjährigen Frist beim Vorstande anmeldet und den stattgehabten Besitz durch . der Aktien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der gedachten Frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekomme— nen Dividendenscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

* findet keine Mortifikation beschädigter oder verlorener Ta- lons statt.

Wenn der Inhaber der Altie vor Ausreichung der neuen Divi— dendenscheine der Verabreichung derselben an den Präsentanten des Talons widerspricht, der Präsentant sie jedoch fordert, so ist der Streit zur ö Entscheidung zu veriweisen, die neue Serie der Dividendenscheine aber, auf Antrag eines der Interessenten oder auf Requisition des Gerichts, zum gerichtlichen Depositorium zu bringen.

Wenn ein Talon abhanden gekommen ist, so sind dem Inhaber der betreffenden Aktie nach Ablauf des Zahltages des driften der Dividendenscheine, die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren, diese Dividendenscheine gegen Quittung zu verabfolgen.

Der Besiß der betreffenden Talons giebt alsdann kein Recht auf Empfang der Dividendenscheine.

§. 19. Die Aktionäre nehmen durch die Zeichnung oder durch

den Erwerb einer Aktie, soweit es sich um die Erfüllung ihrer Ver⸗ pflichtungen gegen die elellschaft oder überhaupt um gen nr r, mit derselben handelt, ihren Gerichtsstand vor den Gerichten der Königlichen Residenzstadt Hannover. Alle Zustellungen erfolgen ültig an die von ihnen zu bestimmende, in Hannover wohnende erson, oder in Ermangelung solscher Bestimmung durch die Post, nach dem letzten bekannten Wohnorte des betreffenden Aktionärs, und wenn der Wohnort überall nicht bekannt sst, durch Behändigung an die Königliche Kronanwastschaft in Hannover behufs Zu stellung durch öffentliche Blätter (vergl. §§. 133 und 125 der bürgerlichen Prozeßordnung für das vormalige Königreich Hannover voni 8. No⸗

vember . d erstand. §. 20. Den Vorstand der Gesellschaft im Sinne ,, . . die Cie linge aus irektoren und minde i Ber . te, stens einem stellvertretenden ie Mitglieder der Direktion zeichnen für die sie der Firma ihre Namen besfaen d ̃ ,,

Zur gültigen Zeichnung ist die Unterschrift zweier Direktoren oder eines Direktors und eines stellvertretenden Dircktors erforderlich.

ö 21. Der Vorstand kann nach vorgängiger Ermächtigung durch D ,, ,. y,, und ? n m ,,, anstellen.

l erden durch eine vom Vorstande notariell od ichtli ann n n 26 a n 9 52

22. Die Geschäftsführung des Vorstandes unterliegt der Kon⸗ trolle des Aufsichtsraths, dessen Beschlüsse für den Vorstand maß. gebend sind, soweit es sich nicht um Verpflichtungen handelt, welche gesetzlich dem Vorstande bei eigener Verantwortlichkeit obliegen.

S. Den Mitgliedern zer Direktion kann vom Aufsichtsrathe, außer ihrem festen Gehalte, ein Antheil am Reingewinne des Ge⸗ schäfts kontraktlich zugesichert werden.

. 3) Aufsichtsra th. §. 24. Der Aufssichtsrath besteht aus 15 Mitgliedern, wovon 9 Mitglieder in Hannover wohnen müssen. Die selben werden von der ordentlichen Generalversammlung aus der Zahl der Aktionäre auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. DVeitglieder des Vor⸗ sandes und Beamte der Gesellschaft können nicht Mitglieder des Aufsichtsrathes sein. Die Namen der Mitglieder des Aussichtsrathes werden durch die Gesellschaftsblätter bekannt gemacht.

7 26. Jedes Mitglied des Aufsichtsrathes muß 10 Aktien der Gesellschaft bei deren Kasse für die Zeit seiner Amtsdauer hinterlegen.

,, Die vor Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer 2 den Mitglie er werden für die noch laufende Dienstzeit durch Wahl des Aufsichtsrathes erseßzt. Für die regelmäßig ausscheidenden Müh glieder, findet die Neuwahl in der ordentlichen. Generalversammung der Aktionäre statt, wobei die ausscheidenden Mitglieder sofort wieder⸗ gewählt werden können.

Alle solche Wahlen müssen zu gerichtlichem oder notariellem Protokolle erfolgen.

Bei Berechnung der Amtsdauer gilt die Zeit von der ordent— lichen Generalpersammlung des einen Kalenderjahres bis zu der des nächsten Kalenderjahres als ein Dienstjahr.

WL27, Jedes Mitglied kann sein Amt freiwillig niederlegen.

Die Legitimation des Aussichtsrathes, seines Vorsißenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch die über den Wahlaft aufgenomme— nen Protokolle oder durch beglaubigte Abschriften, beziehungsweise Extrakte derselben. ;

8§. 28. Der Aufsichtsrath erwählt aus seiner Mitte in der ersten Sitzung nach den stattgehabten Neuwahlen einen Vorsitzenden und , desselben zu gerichtlichem oder notariellem Protokoll auf ein Jahr.

Bei Behinderung beider werden deren Befugnisse durch das den , . nach aͤlteste unbehinderte Mitglied des Aufsichtsrathes ausgeübt.

8. 29. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter beruft die Sitzungen mittelst schriftlicher Einladung, unter Angabe der wichtigeren Berathungsgegenstände, leitet die Verhandlungen, eröffnet die an den Aussichtsrath eingehenden Schreiben und uml erschreih⸗ Namens des⸗ selben alle Korrespondenzen und Ausfertigungen.

Alber die Verbandlüngen in den Sißungen des Aufsichtsraths ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Vorsitzenden und Schrift führer zu unterzeichnen ist.

. 30. Der, Aufsichtsrath ist nach Einladung sämmtlicher Mit. glieder beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern, bei Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes und deren Vertretern aber nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel sämmtlicher Mitglieder. Bei Beschlußfassungen entscheidei absolute Stimmenmehr— heit der anwesenden Mitglieder und bei Stimmengleichheit der Voör—= sitzende, bei Wahlen jedoch das Loos. Vergl. jedoch §. 9.

Nach Ermessen des Vorsitzenden kann in, minder wichtigen und eiligen Fällen ein Beschluß durch Cirkularabstimmung gefaßt werden.

S. 31. Der Außssichtsrath kann aus seiner Mitte einen Ausschuß wählen und dessen Geschäftsbefugnisse feststellen.

§. 32. Der Aufsichtsrath hat die Beschlüsse der Generalversamm-⸗ lung auszuführen oder deren Ausführung anzuordnen.

Er hat die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter anzustellen, beziehungsweise zu entlassen, und die Dienstverträge mit denselben abzuschließen. Den Witgliedern des Vorstandes, beziehungès.« weise deren Stellvertretern, ist ein notariell oder gerichtlich beglaubigtes Legitimationsattest auszufertigen

Der Ausichtsrath vertritt dir Gesellschaft dem Vorstande gegen. über. Er hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und über alle Anträge des Vorstandes Beschluß zu fassen.

Wegen seiner Mitwirkung bei Feststellung der Bilanz und des Gewinnvertheilungsplanes vergl SS. 57 und 58.

§ 33. Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Be— 6 des Aussichtsrathes gehören insbesondere zum Ressort des⸗· elben: I) die Vorbexathung und Beschlußfassung über die von der Ver- waltzing an die Generalversammlung ergehenden Anträge . sci aft Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen der

esellschaft /

3) die Festsetzung der allgemeinen Bedingungen sür hypothekarische Darlehne und für die Ausgabe und Ausfertigung von Pfandbriefen und Obligationen; ;

c die Genehmigung der nach Art, 4 mit landschaftlichen Ver— einen und Grundkredit ⸗Anstalten abzuschließenden Verträge;

) die Genehmigung der Verträge, welche mit den Vertretungen der Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorations ⸗Gesellschaften und Korporationen aller Art wegen der im Art. 2 Nr. 3 gedachten Ge— schäfte zu ang sind bezichentlich die Ertheilung der Autorisation zum Abschluß solcher Verträge; ; ;

M die, Feststellung des Geschäftsreglements für die Direktion der Gesellschaft und für die Verwaltung der Zweigniederlassungen und , . sowie die erforderlichen Abänderungen der bestehenden

eglements; ;

ö 7) die Genehmigung der von der Direktion für jedes Jahr vor- zulegenden Besoldungsetats und der Anstellungsverträge, welche für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen und in welchen ein Gehalt von mehr als 1000 Thaler pre anno zugesichert wird;

8) die Beschlußfassung über die Verwendung der Gesellschafts-

fonds; ö

9) die Beschlußfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die Aktien.

§. 36. Der Aussichtsrath bezieht sür seine Mühewaltung eine Tantiöme vom Reingewinn, jedoch nur in den Jahren, in 3 die Aktionäre mindestens 5 pCt. Dividende erhasten. Alobann oll die Tanti6me 10 pCt. desjenigen Theils des Reingewinns betragen, welcher den Betrag von 5 pCt., welchen vorab die Aktionäre erhalten, und der betreffenden Quote für den Reservefond übersteigt.