— e.
—— 2
Ueber die Vertheilung der Tantieme nach Maßgabe der besonde⸗
ren Geschäftsthätigkeit der einzelnen Mitglieder hat der Aussichtsrath
das Nähere festzustellen. ö Außerdem werden den Mitgliedern die denselben durch ihre Diensiführung erwachsenen baaren Auslagen erstattet. Generalversammlung. S. 35. Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft zustehen, werden 6 Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung aus-
geübt. ; ö
Statutenmäßig gefaßte . sind für jeden Aktionär bindend.
SF. 36. Berechtigt zur Theilnahine an einer Generalversammlung ist jeder stimmberechkigke Aktionär. 23 .
37. Stimmherechtigt sind nur diejenigen Aktionäre, welche mindestens funf Aktien oder Interimsscheine der Gesellschaft spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder der anderweit dafür vom Aufsichtsrathe bezeichneten und bekannt gemachten Stellen deponirt haben. ; .
Den Aktionären, welche auf diese Weise ihre Stimmberechtigung nachgewiesen haben, werden Legitimationskarten mit der Angabe der von ihnen vertretenen Aktien und der ihnen gebührenden Stimmen zahl ausgehändigt.
S. 35. Je fünf Aktien bezw. Interimsscheine gewähren dem n, , Inhaber eine Stimme, doch kann kein Aktionär für sich und in Vollmacht mehr als 50 Stimmen in sich vereinigen.
§. 39. Abwesende stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimm- recht durch andere mit schriftlicher beglaubigter Vollmacht versehene stimmberechtigte Aktionäre ausüben lassen. ö
8§. 40. Geschäftshäuser, Handelsgesellschaften und juristische Per ⸗ sonen können durch ihre geseßlichen Vertreter, Vormünder für ihre Pflegebefohlenen, Ehemänner für ihre Ehefrauen, großjährige Söhne für ihre verwittweten Mütter an der Generalversainmlung Theil nehmen und das Stimmrecht ausüben, auch wenn die genannten Ver—⸗ treter selbst nicht stimmberechtigt sind. .
Im Falle der Notorietät oder der urkundlichen Nachweise jenes Verhältnisses bedarf es einer schriftlichen Vollmacht nicht.
8. 41. Ueber die Berechtigung zur Theilnahme an der General versammlung, sowie über Gültigkeit der Vollmachten, entscheidet bei vorkommender Beanstandung die Generalversammlung selbst.
§. 42. Die . werden vom Aussichtsrathe oder vom Vorstande berufen und finden in Hannover statt.
S. 43. Alljährlich in der ersten Hälfte des Nechnungsjahres findet eine ordentliche Generalversammlung statt.
S. 44. Außerordentliche Generalversammlungen werden berufen, wenn der Aufsichtsrath oder der Vorstand es für erforderlich erachtet, oder wenn Aktionäre, welche mindestens den fünften Theil des ein gezahlten Aktienkapitals vertreten und ihre Aktien oder die in Ge= mäßheit des §. 37 ausgestellten Zeugnisse bis zum Ablauf der Gene ralversammlung bei der Gesellschaftstasse deponiren, unter schriftlicher Einreichung der zur Beschlußfassung zu stellenden Anträge die Be— rufung beim Aufsichtsrathe beantragt haben.
45. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt min⸗ destens 14 Tage vor dem für die Versammlung bestimmten Tage durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.
46. Der Zweck der Generglversammlung muß bei der Be⸗ rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstaͤnde, deren Verhand⸗= lung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in der General⸗ versammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außtrordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
S. 47. Der Vorsitzende des Aufsichtzrathes, bezw. dessen Stell. vertreter oder ein anderes vom Außfsichtsrathe bestimmtes Mitglied desselben, führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und ernennt das Bureau. Derselbe kann behufs Erledigung der vorliegenden Ge— schäfte den ö der Generalversammlung für den nächsten Tag selbstandig anordnen.
§. 18. Ucber die Verhandlungen ist ein gerichtliches oder Notariats« protokoll aufzunehmen, welches von den anwesenden Mitgliedern des Auffichtsrathes und mindestens zwei Aktionären zu unterschreiben ist.
S. 49. In den ordentlichen Generglversammlungen ist die Bilanz des ,, , . Jahres vorzulegen. Sodann sind folgende Geschäfte zu erledigen:
1 Bericht des Vorstandes über die Lage des Geschäfts im Allge—⸗ meinen und die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere ;
2 Bericht des Aufsichtsrathes ünd Begründung der wegen der Gewinnpertheilung zu stellenden Anträge
3) Beschlußfassung über die unter Nr. Z gedachten Anträge, des—« gleichen über nicht erledigte Erinnerungen des Aufsichtsrathes zur Bilanz und eventuelle Wahl einer Revistonskommission;
ö Neuwahl für die ausscheidenden Mitglieder des Aufsichtsrathes
/
5) die Wahl eines Revisors und eines Stellvertreters desselben, welchem bis zur ordentlichen Generalversammlung des nächsten Jahres die Wahrnehmung der in den §9§. 73 (Abs. 3), 75 und 83 dem Revisor zugewiesenen Geschäfte obliegt.
Wenn in Folge außergewöhnlicher Verhinderung die vorgedachten Geschäfte nicht in einer ordentlichen Generalverfammlung erledigt worden sind, können dieselben gusnahmsweise in einer deshalb be— rufenen außerordentlichen Generalversammlung behandelt werden.
§. 509. Außerdem hat die Generalversammlung über alle Anträge des Vorstandes, des Aufsichtsrathes und einzelner Aktionäre, welche auf die bei Berufung der Generalversammlung bekannt zu machende Tagesordnung gesetzt sind, Beschluß zu fassen.
8§. 51. Alle vor Berufung der Gineralversammlung dem Vor- stande oder Aufstchtsrathe schriftlich überreichten, von mindestens 21 Aktionären, welche mindestens 29 Aktien bis zum Ablaufe der Generalversammlung bei der Gesellschaftskasse deponirt haben, unter⸗ schriebenen Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Falls die Berufung der Generalversammlung auß Antrag von
Aktionären geschieht, behält es beis der Bestimmung des §. 44 fein
Bewenden.
§. 52. Zum ausschließlichen Wirkungskreise der Generalver—
fn lunes gehören, abgesehen von den im §. 49 bezeichneten Ge— äften:
z Beschlüsse über Abänderung und Ergänzung des Statuts;
2) Beschlüsse über Vergrößerüng des Grundkapitals über den
Betrag von 19 Millionen Thaler hinaus;
3) Beschlüsse über Verwendung des Reservefonds ;
4. Beschlüsse über Auflösung der Gesellschaft.
Die unter 1 gedachten Beschlüsse können nur vorbehaltlich landes- herrlicher Genehmigung gefaßt werden. Vergl. §. 9.
§. 53. Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet absolute Mehr- heit der abgegehenen Stimmen. .
Beschlüsse über Abänderung und Ergänzung des Statuts, sowle über Auflösung der Gesellschaft, können sedoch nur mit einer Mehr heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
§. 54. n und Wahlen erfolgen durch Stimm⸗— zettel, wenn nicht die General ⸗Versammlung eine andere Art der Beschlußfassung genehmigt.
Auf der Rückseite des Stimmzettels hat jeder Stimmgeber die Anzahl der abzugebenden Stimmen zu bemerken, und die LÜeberein- stimmung dieser Bemerkung mit der auf der Einlaßkarte vermerkten Zahl der von ihm abzugebenden Stimmien den mit der Empfang— nahme der Stimmzettel vom Vorsitzenden Beauftragten nachzuweisen.
§. 55. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, nur bei Wahlen das Loos.
56. Wenn bei Wahlen die erforderliche absolute Stimmen mehrheit sich nicht sofort ergiebt, so ist die Wahl in der Art zu wie— derholen, daß nur die bei der vorhergehenden Abstimmung Benannten ferner wählbar sind, von diesen aber derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hatte. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hierbei das Loos.
5) Rechnung sablage. Bilanz. 5§. 57. Am 31. Dezember eines jeden Jahres muß vom Vorstande die Rechnung abgeschloffen und unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrathe festzustellenden Grundsätßg über das Abschreibungsverfahren eine den handelsrecht⸗
lichen Vorschriften entsprechende Inventur über das Vermögen der
Gesellschaft aufgestellt werden.
Sodann ist vom Vorstande eine das Verhältniß der Aktiva und Passiva darstellende Bilanz in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 23a. des Bundesgesetzes, betreffend die Kommandit“ Gesell.
schaften auf Aktien und die Aktien ⸗Gesells—chaften vom 11. Juni 1870, anzufertigen und nebst der Inventur dem Aufsichtsrathe spätestens am 1. März desselben Jahres zu überreichen. Dieser hat die Rechnung U prüfen und zu moniren und über nicht erledigte Erinnerungen die Entscheidung der Generalversammlung zu veranlassen.
Die Generalversammlung tann in jedem 36 die Superrevision beg n un durch eine von ihr gewählte Revisions ⸗Kommission
eschließen.
Nach Erledigung aller vom Aussichtsrathe bezw. von der Revi⸗ sions Kommission gestellten Erinnerungen hat Ersterer dem Vorstande Decharge zu ertheilen.
S ä58. Der aus der Bilanz sich ergebende Ueberschuß der Aktiva über die Re bildet den Reingewinn der Gesellschast.
Der Aussichtsrath hat den Gewinnvertheilungsplan aufzustellen und der Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
; Der Reingewinn wird ,, . vertheilt:
Zunächst werden mindestens 5 pCk., höchstens 15 pCt. des Nein
gewinns dem Reservefond überwiesen; . ;
sodann empfangen die Aktionäre eine Dividende bis zu 5 pCt.
des eingezahlten Aktienkapitals; ; = ; hierauf erhält der Aufsichtsrath die im §. 3t bestimmte Tantisme; alsdann der Vorstand die ihm kontraktlich zugesicherte Tantieme; der dann aoch verbleibende Rest wird gleichfalls unter die Altionäre als Superdividende vertheilt, soweit die Generalversammlung darüber nicht anderweitig verfügt. 6. Reservefon d. 8. 60. Der Reservefond dient zur Bestreitung unvorhergesehener größerer Ausgaben und zur Deckung etwaiger Ausfälle.
Hat der Reservefond die Höhe von 10 pCt. des eingezahlten Grundkapitals erreicht, so fällt für die Dauer derselben der jährliche Beltrag aus.
S§. 51. Ueber die Verwendung der Mittel des Reservefonds hat nur die Generalversammlung zu entscheiden.
; Dritter Titel. ; .
Hypothekarische Darlehne. §. 62. Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar: a. Liegen schaften innerhalb zwei Drittel, b. Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des Werthes
Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der , Werth durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothekarische Darlehne nur bis zu einem Drittel ihres Werthes gegeben werden. ;
Der Aufsichtsrath wird festsetzen, welche Art von Liegenschaften und Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegebenen Maxi⸗ malbetrage beliehen werden dürfen.
§. 63. Das darzuleihende Kapital, einschließlich der demselben vorangehenden Verpflichtungen, darf nicht übersteigen:?
2. ter Liegenschaften den 21fachen Betrag des jährlichen Nutzungs- erthes;
b). bei Gebäuden den 10fachen Betrag des jährlichen Nutzungs⸗ werthes, zu welchem die als Unterpfand haftenden Liegenschaften und Gebäude zur Grunde ben. Gebäudesteuer nach Maßgabe der spreu— , Geseße vom 21. Mai 1861 abgeschätzt worden g jedoch mit olgendem Anhalt:
u a. daß in den Provinzen Hannover und Hessen-Nassau, so wie im Kreise Meisenheim, so lange die Ermittelung des Reinertrages der Liegenschaflen behufs anderweiter Regelung der Grundsteüer nicht zur Autführung gekommen ist! der Darlehnsbetrag, ein , . der demselben , Verpflichtungen, das 2ö0fache
er von den zu beleihenden Liegenschaften zu entrichtenden Grund— steuer; bei den der Exemtensteuer in den vormals kurhessischen Lan; destheilen unterworfenen Liegenschaften das 500fache des Jahres betrages der Grund⸗ , w Steuer nicht übersteigen darf;
zu b. daß die Beleihung über die Haälste derjenigen Summe nicht hinausgehen darf, mit welcher die verpfändeten Gebäude gegen Feuersgefahr versichert sind.
§. 56 Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grund- stücken befinden, müssen nach den vom Aufsichtsrathe festgesetzten all⸗ gemeinen Normen oder nach den speziellen Bestimmungen des Dar- lehns vertrages gegen Feuersgefahr versichert sein.
Das Pfandrecht der Gesellschaft ist ausdrücklich auf die Brand- Entschädigungsgelder auszudehnen. .
6h. Varl cerie unter 500 Thaler werden nicht bewilligt.
. 66. Die Darlehne, welche die Gesellschaft gewährt, sind entweder 9 unkündbar , d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, beziehungsweise in Raten rückzahlbar.
8. 67. Die Annuität wird baar bezahlt. .
Sie bestehen aus: a. den Zinsen; B. der Amortisationsquote, welche mindestens ein halbes Prozent der ursprünglichen Darlehns—⸗ summe betragen muß; 6. einem Verwaltungsiosten⸗Beitrage.
Für die Hypotheken- Forderungen und Pfandbriefe sind höchstens zwei gleichmäßige Zinssaäͤtze . welche vom Aufsichtsrathe fest ⸗ gestellt werden und nicht über 5 pEt. betragen dürfen. Die Annahme eines anderen, als der solchergestalt bestimmten Zinssätze, ist nur mit ministerieller Genehmigung zulässig. ; ;
Die Zinsen werden ohne Rücksicht auf die allmähliche Amortisa⸗ tion des Darlehns bis zur Beendigung derselben unvermindert be— zahlt; der auf den gmortisirten Betrag fallende Theil der Zinsen wird gleichfalls zur Amortisation verwendet, Inwieweit über den amortisirten Theil des Darlehns löschungs fähige . zu erthei⸗ len sei, hängt von der Bestimmung des Aufsichtsrathes ab.
Die vorbezeichneten Zahlungen sind an den Orten und zu der Zeit, die von dem Aufstchtsrathe festgesetzt werden, in halbjährigen Raten zu leisten. .
st die Zahlung nicht spätestens innerhalb 14 Tagen nach Ver— fall erfolgt, so muß eine Konventionalstrafe von 3 pCt. des Dar lehns an bie Gesellschaft bezahlt werden. Aus besonderen Gründen kann jedoch diese Strafe vom Aufsichtsrathe erlassen werden.
§. 68. Der Schuldner ist berechtigt, außer der stipulirten Amor tisationgquote noch Abschlagszahlungen zu leisten, die jener Quote binzutreten, oder auch das Darlehn, weh es noch nicht amorti⸗ sirt, ganz fa tilgen. .
Der Aufsichtsrath kann festsetzen, in welchen Beträgen, zu welcher Zeit und unter welchen Bedingungen Rückzahlungen für diesen Zweck angenommen werden. .
Das Amortisationskonto der Darlehnsnehmer enthält die Gut— schrift für: a) die jährliche Amortisationsquote, b) den Zinsen Ueber- schuß, c) die etwaigen welteren Abzahlungen.
Die Amortisattonskonten sind unter ortlaufenden Nummern zu y, . wird jedem Darlehnsnehmer die Nummer seines Konto's mitgetheilt. ;
Alljährlich wird ein Verzeichniß gefertigt, worin unter diesen Nummern, ohne Angabe der Namen, der Stand jedes Amortisations— konto s am Schluß des Bilanzjahres aufgeführt wird.
Die Direktlon macht bekannt, wo dies Verzeichniß von den Dar⸗ lehnsnehmern in Empfang genommen werden kann. .
Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes des Amorti— sationskonto's müssen innerhalb eines Monats nach dieser Bekannt machung bei der Gesellschaft eingereicht werden; wer innerhalb dieser Zeit nicht reklamirt, erkennt dadurch ,,,. den im Verzeichniß aufgeführten Stand seines Amortisationskontos als richtig an.
Im . steht nicht den ursprünglichen Darlehnsnehmern, 5 den jedesmaligen Eigenthümern des verpfändeten Grundstücks as Recht auf den Amortisationsfonds zu.
S. 69. Die unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden in folgenden Fällen ausnahmsweise Seitens der Gesellschast kündbar:
a) wenn die vom Schuldner vertragsmäßig zu leistenden Zah— lungen sammt etwaiger Konventionalstrafe und sonstigen Kosten nicht innerhalb sechs Monaten nach dem Fälligkeitstermine an die Gesell= schaft abgeführt worden sind; J ;
b) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben zur Sequestration oder Subhastation gebracht, oder auch nur ein desfall⸗ siges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird;
E) wenn ein Schuldner in Konkurs verfällt oder auch nur außer⸗ gerichtlich die Zahlungen einstellt; .
ö. wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothekari⸗ schen Unterpfandes im Vergleich gegen den bei Gewährung des Dar—
stehende kü
lehns geschätzten Werth so gesunken ist, daß der nicht amorti ; des Darlehns nicht mehr als genügend gesichert erfcheint. ui nen rungen des Werths der verpfändeten Grundstücke, insofern Hen we. sein unwirthschaftliches Verfahren des Besitzers zum Grund ian imigleichen innerhalb derjenigen Provinzen, in welchen das Gesez ul, 3. März 1850 (Gesetz Sammlung S. 145) Geltung hat, e, Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe jenes Gese 9 von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die 1 schaft zur Kündigung des gegebenen Barlehns nur in dem Berch — welcher in dem Werthe der verbleibenden Substanz des Vfandebs nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet; zur Kun unn n gesammten Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende ö trag desselben nicht den geringsten Satz einer zulaͤssigen Darlehn Bewilligung erreicht ; ö
e wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehre Eigenihümer getheilt und nicht wegen Regulirung der Hypothek . , unt . 6e g, 3 ned J 3
wenn verpfändete Gebäude nicht nach den vom Aufs festgeseßten Normen gegen Feuersgefahr versichert sind. f chterath
Wenn diese Ausnahme- Bestimmungen zur Anwendung gebracht werden, so muß eine dreimonatliche Kündigung vorhergehen.
§. 70. Kündbare hypothekarische Darlehne, deren Tilgung in ungetrennter Summe oder in Raten erfolgt, werden entweder auf bestimmte Zeit oder unter , . Kündigungsfrist gewährt
In der Regel soll die Frist für die Rückzahlung zehn Jahre und für die Kündigung sechs Monate nicht übersteigen.
Kündbare Darlehne dürfen nur innerhalb derselben Beleihungẽ. grenzen, welche für unkündbare Darlehne maßgebend sind, und nur auf Höhe des baar eingezahlten Grundkapitals und der Häͤlste ze Reserpefonds gewährt werden.
Die noch erforderlichen allgemtinen Normen für Gewahrung kündharer Darlehne wird der Aufsichtsrath festsetzen.
Der Betrag der zu beleihenden und zu erwerbenden Hypotheken Forderungen wird auf die nach Absatz 3 zulässige Gesammtsumme der kündbaren Darlehne eingerechnet. ;
Solche Forderungen müssen dieselbe Sicherheit haben, wie die von der Gesellschaft selbst zu gewährenden Darlebne
„Tl.. Jeder Dahrlehnsnehmer auf unkündbare Hypothek hat der Gesellschaft schriftlich eine Adresse innerhalb der im 5 5 benann. ten Provinzen des preußischen Staates anzuzeigen, unter wescher die Zustellung der Erlasse der Gesellschaftsorgane oder gerichtlicher Ver.! fügungen an ihn zu bewirken ist. An diese Adresse erfolgen die Zu— stellungen gültig für den betreffenden Darlehnsnehmer und h Rechtsnachfolger im Besitze des verpfändeten Grundstückes, so lange ö andere Adresse schriftlich der Gesellschaft bezeichnet wor— en ist.
Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie einen gt · meinschaftlichen Vertreter zu ernennen, und dieser gemäß alinea' eine , zu bezeichnen, an welche die Zustellungen gültig für alle . lange nicht eine andere Adresse der Ir cher bezeichnet worden is
Wird die Bezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung eines Vertreters unterlassen, so erfolgt die Zustellung, und zwar an mehrere Betheiligte in einer einzigen Ausfertigung durch die Post an die Adresse des, oder eines der Betheiligten nach demjenigen Orte, in welchem das verpfändete Grundstück oder eins von mehreren verpfän—= deten Grundstücken belegen ist.
§. 72. Anträge auf Genehmigung von Darlehnen kann die Ge— sellschaft ohne Angabe von Gründen zurückweisen Die Pfandbriefe. S. 73. Die Gesellschaft giebt in Höhe der 9 , hypothekarischen Forderungen verzinsliche Pfand—
riefe aus. Sie lauten auf den Inhaber und werden von der Direktion und einem Mitgliede des k unterzeichnet und von dem Revisor vergl. 866 Nr. 5) mit der Bescheinigung versehen, daß die , icherheit in Hypothelen⸗Instrumenten vorhanden sei vg — Y * 16
§S. 74. Die Pfandbriefe sind entweder Seitens der Inhaber künd. bar oder lauten unkündbar Seitens der Inhaber auf cine bestimmte oder auf eine durch Verloosung zu bestimmende Verfallzeit.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist bezw. beim Eintritte der Ver. fallzeit werden die Pfandbriefe zu ihrem Nennwerthe eingelöst.
Die Gesellschaft ist berechtigt, auf jeden der ausgeloosten Pfand briefe eine gleichmäßige, 260 pet. nicht übersteigende Amortisations. Entschädigung . gewähren, welche in ihrem Gesammtbetrage ohne jede Beeinträchtigung der für die Amortisation bestimmten Mittel aus Ersparnissen der Verwaltungskostenbeiträge oder anderweiter Ge— schäftserträge zu decken ist.
S. J5. Vie kündbaren und auf eine bestimmte Verfallzeit lau tenden Pfandbriefe nebst Zinscoupons resp. Talons werden nach den vom Aufsichtsrathe festzustellenden Schemas ausgefertigt, welche der ministeriellen Genehmigung bedürfen. .
Den Nominalbetrag der einzelnen Stücke und den Zinsfuß wird der Aufsichtgrath festseßen. Stücke unter 50 Thlr. sollen nicht aus gegeben werden.
JFür die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinscoupon für höchstens zehn gaht beigefügt. Diesclben sind an den von der Direktion näher bekannt zu machenden Stellen zahlbar.
Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Gefellfschaft in vier Jahren, vom 31. Dezember dessenigen Jahrez an gerechnet, in welchem si fällig geworden sind; dies wird auf den Zinscoupons vermerkt.
§. 76. Die verloosbaren Pfandbriefe nebst Zinscoupons und Talons werden nach den vom Aufsichtsrath festzustellenden Schema ausgefertigt, welche der ministeriellen Genehmigung bedürfen. Zu
K „„ „„ k
K
8
nächst werden dieselben nach den anliegenden Schemas E., F. und 6.
ausgefertigt. k
Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinsscheine auff zehn Jahre und ein Talon beigefügt. Gegen Einlieferung des letzteren werden neue Zinsscheine auf se zehn Jahre nebst Talons ausgegeben. Die Bestimmungen des vorstchenden Artikels über den Nominal betrag der Stücke⸗ den Zinsfuß und die Zahlung und Verjährung der Zinscoupons sind auf die verloosbaren Pfandbriefe und die Zins scheine gleichfalls anwendbar.
S. 7. Die Verloosung der zur Rückzahlung bestimmten Pfand briefe erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, welcher darüber eine Verhandlung aufnimmt. ö
Die gezogenen Nummiern, sowie der Ort und die Zeit der Rück zahlung werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen durch di Gesellschaftsblätter bekannt gemacht, das erste Mal wenigstens sechõ . vor dem Rückzahlungstermine, mit welchem die Verzinsung aufhört.
der nicht . Zinsscheine.
. ie zurückgezahlten Pfandbriefe werden in Gegenwart eines Direktors, eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes und ded Nevi⸗ sors (vergl. §. 4) Nr. 5s) als »ungültig« abgestempelt. Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.
S. 79. Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben werden 64 ö zuvor durch eine ihr zustehende Hypothekenforderung ge— e ö
Die Seitens des Inhabers kündbgren oder auf eine bestimmtt Verfallzeit . Pfandbriefe müssen durch der Gesellschaft zu
1dbare oder auf eine bestimmte Verfallzeit gestellte Hypo theken in gleichem Betrage gedeckt sein.
Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und .
Die nach dem Schiußsaß F. 6 unter Umständen in solchen Ne vinzen und Ländern, auf welche das Hypothekengeschäft nicht au.
8 ist, zu erwerbenden Hypotheken kommen bei den vorstehenden estimmungen nicht in Betracht. 8.
Der Betrag, um welchen sich das Kapital der als Garantie dier nenden Hypothekenforderungen durch Amortisation oder durch Rück; zahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkcht ge gen oder durch andere , , ,n, ersetzt werden so ö das n §. 2 Nr. 4 vorgeschriebene Verhältniß stets aufrecht e⸗ alten wird.
89. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zinsen de .
§. Pfandbriefe wird gesichert: 1) durch die Hinterlegung eines den angegebenen Hypothekn,, briefen wenigstens gleichen Betrages guter hypothekarischer Forderun= gen in den Archiven der Gesellschaft; 3 2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem ge
sammten Vermögen, insbesondere mit ihrem Grundkapital und
dich hefznd ie Bestimmungen der sg. 17 und 18 besüglich beschädi. der verlorener Aktien, bezw. Dividendenscheine und Talons, fin- ler * auf beschädigte oder verloren gegangene Pfandbriefe, bezw. en o hont und Talons, Anwendung. ; Zintgon den Darlebnen an Provinzen, Kreise, Städten gandesmelioratio ns- Gesellschaften zc. 8. 82. Bei Dar- Häme, welche an Provinzen, Kreise Städte, Landesmelsorations. a hafen und Korporationen aller Art gegeben werden, finden die ger ngen der vorhergehenden §§. 62 — 81, soweit sie sich nicht ö das Vorhandensein einer Hypothek beziehen, Anwendung. au 85. In Höhe dieser Darlehne werden von der Gesellschaft verj nl iche Bbligationen (Kommunal ⸗ Obligationen genannt) aus—⸗
gegeben rden mit den im §. 73 gedachten Unterschriften und einer B eren des Revisors vergl. 5. 49 Nr. 5), daß die statuten⸗
inge Deckung der mit Genehmigung der gesetzlich zuständigen I its behörde kontrahirten Kommunal-⸗Anleihe vorhanden sei, ver-
sehen;. (gen übri lten die bezüglich der Pfand, en übrigen Beziehungen gelten die bezüglich der Pfan
b fe fte Bestimmungen auch für diese Obligationen.
t Staatliches Aufsichtsrecht. S. 81. Der Staatsregierung
cht bie Aufsicht über die Gesellschaft zu. Dieselbe ist zu dieseni
. befugt, einen Kommissarius für beständig oder für einzelne
u bestellen. . . Sue n e hl das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der Generalversammlung,/ gültig zu berufen und ihren Berathungen bei⸗ uwohnen, sowie von den Kassen, Büchern, Rechnungen und sonstigen Ehn ln cen der Gesellschaft im Geschäftslokale Einsicht zu nehnien.
Tranfitorische Bestim mungen. S. 85. Der vorstehende esckschaftsvertrag wird hiermit, zpic allseitig anerkannt wird, von sammtlichen Aktionären der Gesellschaft abgeschlossen. ;
Dic Kontrahenten haben laut besonderer schriftlicher Erklärung vom heuti en Tage das gesammte Grundkapital ven. 5 Millionen Thalern gezeichnet, und guf jede gezeichnete Aftie, wie biermit allseitig anerlannk wird, bereits 10 pCt. Ses Nominalbetrages eingezahlt.
5. 86. Die erste Generalversammlung zur Wahl des ersten Auf— ichtstathes findet ohne besondere Einladung im Anschlusse an die Vollziehung des Statuts statt. Dieselbe wählt ihren Vorsitzenden
an n dieser Generalversammlung gewähren je 5 gezeichnete Aktien
16simme, jedoch mit der Beschränkung, daß kein Aktionär mehr als
50 Stimmen für sich und in Vertretung abwesender Aktionäre ab- n.
. vorgängigen Anmeldung zu dieser Generalversammlung
oder der Ausstellung einer Einlaßkarte bedarf es nicht.
§. 87. Der erste Aufsichtsrath soll nach dem Ermessen der Ge⸗ nerafotrsammlung aus mindestens 5. und höchstens 15 Mitgliedern n. ; . beß cen hen 7 ö. Befugniß zu, sich durch Kooptation bis zur von 15 Mitgliedern zu ergänzen. ̃ Zah 88. Der n. Aufsichtsrath wird bis zur ersten ordentlichen
lversammlung gewählt. mn fe gr Die . ordentliche Generalversammlung findet im
1973 statt. . Jaht 90. tag den in dieser Generalversammlung gewählten 15 Mitgliedern scheiden alljährlich nach Bestimmung des Looses drei Miiglieder in den ordentlichen Generalversammlungen der Jahre 1874, 75 6, 77 und 78 aus. Die für die solchergestalt ausgeschiedenen Mitglieder Reugewaͤhlten fungiren 5 Jahre. ö
5.91. Dem ersten Aufsichtsrathe kann eine Vergütung nur nach Artikel 192 des Handelsgeseßbuches bewilligt werden.
§. 2. Der Aufsichksrath ist ermächtigt, alle Zusäße und Aende rungen des Statuts vorzunehmen, von welchen das Königliche Amts- gericht Hannover die Eintragung in das Handelsregister, und die Königliche Staatsregierung die Ertheilung des Privilegiums zur Aus— gabe von auf den Inhaber lautenden Pfandbriefen und Obligationen etwa abhängig machen wird.
na A. ö. Hannoversche Bodenkredit Bank.
Thaler Zweihundert Courant.
Für gegenwärtige auf den Inhaber lautende Aktie von Zwel— hundert Thalern im Dreißigthalerfuße ist der volle Nominalwerth
bezahlt worden. . Die gerichtliche Mortifikation abhanden gekommener oder ver—
nichteter Aktien ist gestattet. r . Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von
Aktien, Dividendenscheinen und Talons vergl. S§. 17 und 18 des Statuts. Hannover, den
1. D.
Unterschrift.)
—
Schema ß. ! Hannoversche Bodenkredit⸗ Bank.
Inter imsschein
über ( .. Prozent Einzahlung auf die Altie M Inhaber dieses Interimsscheines hat die aus der erfolgten Ein.
zahlung von Thalern im Dreißigthalerfuße gleich Prozent des Betrages einer Aktie statutenmäßig zustehenden Rechte erlangt Die gerichtliche Mortifikation abhanden gekommener oder ver
nichteter Interimsscheine ist gestattet. ; .
Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von Interimsscheinen, Dividendenscheinen und Talons vergl. 55. 7 und 18 des Statuts.
(L. (Unterschrift.)
Schema 0. ö Hannoversche Bodenkredit⸗Bank.
Dividendenschein . M zur Actie M . zahlbar spätestens am 1. Juli 183. laut näherer Bekanntmachung. Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von Dividendenscheinen vergl. S§. 17 und 185 des Statuts. . Hannover, d 18
, Dieser Schein ist nach dem 18. ungüitig und die darauf zu erhebende Dividende alsdann der Gesellschast verfallen
(8. 18 des Statut).
Schema b. ö Hannoversche Bodenkredik ⸗Bank.
9 n zu dem Dividendenbogen der Actie
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach zehn
Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung des Talons vergl. §§. 17 und 18 des Statuts. Hannover, den 18. Der Aussichtsrath. ö Unterschrift von zwei Mitgliedern in Facsimile) Der Controlbeamte. Unterschrift.
Schema E. ; . .. 96 Pfandbrief Anleihe
der Hannoverschen Bodenkredit ⸗ Bank vom Jahre im Gesammtbetrage von «. Millionen.. . emittirt auf Grund der Allerhöchsten Konzession Seiner Majestät des Königs von run,
Pfandbrief Litt. ..... A7 über
Die Hannoversche Bodenkredit⸗Bank schuldet dem Inhaber dieses Pfandbriefes unter der im §. 80 ihres Statuts angegebenen Haftung und Garantie
eines Ff ndbe g efe⸗ ver Hannover, den Für die Direktion. Unterschrift.) . 9 Daß für den vorstehenden Pfandbrief die vorgeschriebenen Sicher heiten in Hypotheken vorhanden sind, bescheinigt Der Revisor. (Unterschrift.) 6 ,, . Eingetragen im Register sab Folio . aist Der Controlbeamte. Unterschrift.)
Rückseite: Abdruck der §§. 73, 79 und 80 des Statuts und der Amortisations ˖ Bedingungen.
Zins · Coupon
halbjährliche Zinsen am bezeichneten Stellen. s 9 Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschädigung von Zinscoupons vergl. §8§. 81, 17 und 18 des Statuts. Een, 3 18.. ; , , ; Der Controlbeamte. acsimile der Unterschriften von zwei ; . hr ren der Direktion) Unterschrift. Dieser Coupon ist nach dem 1. ...... .... 18.. ungültig.
über 6 Pfandbrief Anleihe vom Jahre 18..
Dem Inhaber dieses Talons werden gegen dessen Rückgabe nach 10 Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Direktion Zins. Coupons für fernere 10 Jahre nebst einem neuen Talon kostenfrei an den auf den Coupons , Zinszahlstellen e en
Wegen des Verfahrens beim Verluste oder bei Beschaͤdigung des Talons vergl. §§5. 81, 17 und 18 des Statuts.
Hannover, den .
Die Direktion. —
(Faesimile der Unterschrift von zwei
Mitgliedern der Direktion.)
Der Controlbeamte. (Unterschrift.)
Das Armee -Verordnungs⸗Blatt Nr. 25 hat folgenden Inhalt: Abänderung des Geldverpflegungs⸗Reglements für die Armee im Kriege durch Gewährung von Equipirungs ⸗Beihülfen als etats-« mäßige Kompetenz. — Dislokation der Feld-Artillerie. Ersatz von Hin geg g le n, Reglements ꝛc. — Zählung der Militärpferde am 109. Januar 1873. — Kompetenzen der zum Lehr-⸗Kursus für das ,,, kommandirten Stabs⸗Roßärzte. — , dersenigen preußischen Eisenbahn Verwaltungen, welche das Bandes= Reglement für die Befoͤrderung von Truppen und Armee Bedürfnissen auf den Staats - Eisenbahnen eingeführt haben. — Berichte über Dienstleistungen der Offiziere der Kriegs Akademie während der Ferien. — Nachweisung der im 3. Quartal 1872 vorgekommenen Ver⸗ änderungen im Bestande der Kaiserlich deutschen Telegraphen · Statio nen. — Vernichtung der disponible gewordenen Exemplare des Regle⸗ ments über die Organisation der Feldgensdarmerie vom 7. . 1859. — Musterungsberichte. — Recherche nach dem Verblei eines vermißten Müsketiers vom 8. Pommerschen Infanterie Regiment Nr. 61. — Necherche nach dem Verbleih vermißter Mannschaften des 2. Hanseatischen Infanterie ⸗Regts. Nr. 76. Aufgefundene Ringe.
— Das Marine Verordnung s ⸗· Blatt Nr. 20 hat folgenden Inhalt: Vorläufige Bestimmung über die Vollstreckung der Freiheit. strafen in der Kalserlichen Marine am Lande. — Einsetzung von Ab wickelungsbureaus bei den Marinestationen der Ost und Nordsee. — Untersagung von Abänderungen im Kleiderschnitt der Mannschaften. — Abänderung des Reglements vom 28. Oftober 1871ñ — M.-V.-Bl. Nr. 16 de 1871 — betreffend Annahme und Ausbildung der Werft schreiber, Werkstattschreiber und Werftsekretäre. — Transport von Effekten und Kleidersäcken der Marine Mannschaften. — Instandhal⸗ tung aptirter Zündnadelwaffen. — Zahlung der Vergütigungen für ,, Munition. — Unentgeltliche Ausstellung der im §. 14 des Statuts der Lebensversicherungs⸗Anstalt für die Armee und Marine vorgeschriebenen militärärztlichen Gutachten. — Legitimation der zum Geldempfange kommandirten Offiziere ꝛc.— Die Erwär⸗ mung der Arrestzellen 2c. betreffend. — Kompetenzen der nach Ort= schaften außerhalb Preußens zu entlassenden Mannschaften. — Nequi- rirung von Karten 2c. Seitens der in See gehenden, nicht in Dienst . Schiffe. — anne e , eichniß der Bücherkisten betreffend ꝛc. — Betrifft Unstrich S. M. Schiffe und Fahrzeuge.
Kunst und Wissenschaft.
Das 14. Heft der Jahrbücher für die Deutsche Armee und Marine (redigirt von Heinrich von Löbell, Qberst z. Dis p. Verlag von F. Schneider C Comp. in Berlin, Untez den Linden 21) enthält: Der deutsch-französische Krieg und das Völkerrecht, Von Pr. Feliz Dahn, Professor des Völkerrechts zu Würzburg (Schluß). — Bie Belagerung von Straßburg 1870. — Die französische Marine während des Krieges 1870—71. (Nach dem Augustheft 1872 der Revue maritime et coloniale). — Toul in strategischer, statistischer,
Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Geseischaft Dividen⸗ denscheine für fernere zehn Jahre nebst einem neuen Talon.
kunstwissenschaftlicher und geschichtlicher Beziehung. Vortrag, gehalten in 9. uli gl, Gesellschaft zu Toul den 4 April 1872 von v. Taysen,
Hauptmann im Oldenburg. Inf-Regt. Nr. 91. — Die Kavallerle im deutschfranzösischen Kriege 73-71. — Umschau auf maritimem Gebiete. — Umschgu in der Militärliteratur: v. Schell, Operationen der J. Armee. — Lauer, Spreng- und Zündversuche. — Vom Rhein zur Loire. — R v B.. Das heutige Gefecht — Formanoir, tactique de la cavalerie. — Beilagen: Uebersichtsplan zur Belagerung von Straßburg 1879. — Plan dir Belagerungsarbeiten bei ,,, 1870. — Ulebersicht von den bei der Belagerung von Straßburg 187 erbauten Batterien. ⸗ ; — Ueber das in Baireuth zu errichtende Wagner ⸗ Theater meldet die »Oberf. Z.“. Die Länge des Theaters erstreckt sich einige Schritte vor dem Grundstein bis an das Ende des eben ausgehobe— nen circa 50! tiefen, viereckigen Grabens. Die Breite des Theaters wird, wenn man bie Seitenflügel dazu rechnet, wohl eine ähnliche Dimension (290) annchmen. Die gegenwärtig ausgehobene, vier ⸗ eckige Grube wird so ziemlich den Umfang des eigentlichen Bühnen,. hauses und der damit zusammen hängenden Räumlichkeiten darstellen Der Raum zwischen der Grube und dem Grundstein wird den Zu schauerraum abgeben, der auf nur 15090 Zuschauer berechnet ist un terrassenförmig gegen die Bühne abfällt. Die Vorderfront des Ge bäudes hat den Mittelpunkt am Grundstein und wird in einer Kreis- linie geführt, die auf dem Bauplatze selbst durch einen kleinen Graben mackirt ist. Die Vorderfront hat eine offene, von Säulen getragene Vorhalle. Eine Auffahrt oder dergleichen ist nicht besonders anze⸗ bracht. Rechts und links an die erwähnte Halbkreislinie sind zwei massive steinerne Anbauten angebracht, in denen sich die Ein und Aufgänge, sowie Zimmer für den Verwaltungsrath und anwesende Fürsten befinden. Da, wo man sich die Scheidung des Bühnen⸗ raumes vom Zuschauerraum denken muß, sind dann ebenfalls zwei solcher Schlußbauten mit ähnlicher Einrichtung angebracht. Der für die Bühne 24 gedachte Theil des Gebäudes ist äußerlich schon kenntlich durch vier steinerne Wasserthürme, die durch vier Fachwände ver— bunden sind und ein Separgtdach einschließen. Der Zuschauerraum ist außen kenntlich durch einen kuppelförmigen Aufbau, der jedoch nicht gewölbt, sondern in Ecken gehalten ist. Die Bühne hat eine Breite von 95 und eine Höhe von 79, der Raum unter der Bühne at eine Tiefe von 37. Das Orchester liegt zwischen Zuschauer⸗ und ühnenraum, aber 131 tiefer als das Podium der Bühne. Die vordere Bühnenöffnung, die durch den Vorhang ausgefüllt wird, ist 4501 breit und 420 hoch. Um die Bühne herum befinden sich die An⸗ kleider zimmer für das Sängerpersongl und die Magazine. Der ganze Bau wird aus Holz mit leichter Vermauerung hergestellt, also von Fachwerk. Nur die vier Wasserthürme und die schon erwähnten vier Edd guten werden massiv und von Stein. Zierrathen bekommt das Gebäude gar nicht. e, ,. dagegen die Ausstattung der Bühne werden, und es sind hierzu die Anordnungen bereits getroffen. Stuttgart, 1. November. Die in der staatgiwirthschaftlichen an g der Universität Tübingen erledigte ordentliche Professur ür Vationalskonomie, Polizeiwissenschaft, Politik und Encyklopädie der Staatswissenschaften ist dem ordentlichen Professor Dr. Schön berg in Freiburg übertragen worden.
Landwirthschaft.
Berlin, 5. November. Der staͤndige Ausschuß des Landes Oekonomie⸗Kollegiums hat in seiner Sitzuna am 30. Oktober noch den Antrag des Hrn. Capaun-Carlowa; »Das Landes⸗Oekono- mie - Kollegium wolle erklären: »Das Institut der landwirthschaft⸗ lichen Wanderlehrer hat sich als ein äußerst wirksames Mittel zur Hebung der Landwirthschaft bewährt«« und wolle daher Se. Excellenz den Herrn . für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten er⸗ suchen, »die landwirthschaftlichen Vereine in ihren Bemühungen zur Erweiterung dieses Instituts durch möglichst reichliche Geldbewilligun
en zu unterstützen«« in Berathung gezogen. Der Referent Herr
ichter⸗Schreitlacken, rekapitulirte sein gedruckt vorliegendes gRieserat und empfahl folgende beide von ihm gestellte Anträge zur Annahme: I). Vas Kollegium wolle erklären das Institut der Wanderlebrer bat sich als ein äußerst wirksames Mittel zur Hebung der Landwirth⸗ schaft bewährt.“« 2) »‚und wolle daher das Kollegium Se. Excellenz den n. Minister ersuchen, die landwirthschaftlichen Vereine in ihren
emühungen zur Erweiterung dieses Institutes durch möglichst reich- liche Geldbewilligungen zu unterstützen.“ Nachdem der Vorsitzende, Geheimer Ober-Regierungs Rath v. Nathusius, ohne die Wichtigkeit des Institutes in geeigneten Fällen verkennen zu wollen sich dahin ausgesprochen hatte, daß vor Uebertreibungen in dieser Beziehung zu warnen sei, daß übrigens seit drei Jabren alle motivirten Gesuche auf Subventionen für Wanderlehrer bewilligt seien, daß sogar der Fall vorgekommen, daß man aus Mangel an geeigneten Lehrern die bewil⸗ ligten Mittel nicht habe verwenden können, und nachdem auch von anderer Seite Einwendungen geen die Anträge des Referenten und auch gegen die Motive des Antragsiellers erhoben worden, wurde die Angelegenheit durch Annahme des nachstehenden von, dem Grafen von Borries gestellten Antrags erledigt: -In Berücksichtigung; daß das Landes ⸗Oekonomie-Kollegium bereits in der Sitzung von 1867 den Gegenstand empfohlen hat und daß nach zuperlässigen Mitthei⸗ lungen im Ausschusse in den dafür geeigneten Fallen die erforderliche Unterstüͤtzung von dem Herrn Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bewilligt ist, so liegt gegenwärtig keine Veranlassung einer Befürwortung des Antrages vor — In der Sitzung am 31. Oktober beschäftigte sich der ständige Ausschuß mit der Besprechung eines von dem Minister für die landwirtbschaftlichen Angelegenbeiten vorge- legten Entwurfs zu einen Fischereigesetz für die preuhischen Staaten. Den Verhandlungen wohnte als Ministerial⸗Kommissarius der Ge⸗ heime Regierungsrath Marcard bei. Man schlug den Gang der Ver⸗ handlungen in der Weise ein, daß zunächst die in den Moliven aus- gesprochenen Grundsäßtze, welche für die Aufstellung des Entwurfes maßgebend gewesen find, einer Berathung unterzogen wurden. Hierbei wurde zuvörderst die Vorfrage! ob es vorzuziehen sei, die Angelegenheit wie bisher lokal oder provinziell zu regeln oder ob man nunmehr dazu Übergehen wolle, ein einheitliches
Fischereigesetz für das uf Staatsgebiet zu schaffen? diskutirt. Man eimisschied sich für die Aufstellung eines einheitlichen Fischereigesetzes. Nunmehr wurden die einzelnen Grundsätze besprochen. Der Grund satz: I) die wilde Fischerei in den Binnengewässern, die schonungslose und regellose Ausübung der Fischerei durch e ig. und Unberech⸗ tigte ohne alle Rücicht und ohne alle Sorge für die Zukunft muß entschieden hekämpft werden; — erhielt die Zustimmung des Aus- chusses. Dasselbe geschah mit den beiden folgenden Grund⸗ ätzen. 2) Gewisse absolut schädliche Fangarten und Fang- mittel müssen ,, verboten, bezw. beschränlt werden. — 3) Während der Schonzeiten muß der Fischfang ruben, das Feilbieten, der Verkauf und der Versandt von Fischen muß für diese Zeit verboten werden, auch der Verkauf und Versandt solcher Fische, welche mit Rücksicht auf ihr Maaß und Gewicht nicht efangen werden dürfen, muß durch das Gesetz ausgeschlossen werden. 89 dem Grundsatz: Für die Erhaltung des Fischbestandes ist es nothwendig, Schonreviere herzustellen, in welchen jede Art des Fisch= fanges unterbleiben muß, — entspann sich eine längere Debatte. Derselbe fand auch die Zustimmung des Ausschusses, nach dem der eingebrachte Antrag: ⸗Fuͤr die Erhaltung des FJischstandes können Schonreviere hergestellt werden, in welchen jede Art des Fischfanges unterbleiben muß« — abgelehnt worden war. Der Grundsaß: 5) Zu Gunsten der Binnenfischerei muß Vorsorge getroffen werden, daß die Hindernisse, welche den Zug der Wandersische versperren, möglichst beseitigt werden, wurde accep. tirt. Als höchst bedeutungsvoll anerkannt wurde der Grundsatz: 6) die Verunreinigung der Gewässer durch Zuführung solcher 866 welche den r lan vernichten, muß, soweit es mit Rücksicht au andere Interecssen möglich ist, beseitigt oder beschränkt werden. — Nachdem der kam r daß dieser Grundsatz nicht in ein Fischerei⸗ Gesetz, sondern in ein Geseß über die Venutzung der öffentlichen Ge wässer gehöre, widerlegt worden war, wurde dem Grundsatze zuge⸗ stintmt, was auch mit dem letzten Grundsatze geschah; ?) die Aufsicht über die Fischerei muß geregelt und vorzugsweise solchen Organen anvertraut werden, in deren eigenem Interesse die Erbaltung und Verbesserung der Fischerei liegt; — nachdem gegenüber den erhobenen 2 ausgeführt worden war, daß es sich hier nur um die un⸗ mittelbare Aufsicht der Fischerei handele, die Ober ⸗Aufsicht aber den Organen der Regierung verbleibe.