6. des 8, 2 ö. ; Se entli Cn Mn gi Er ö . ö, 8 w e i t E B 2 i J 3 9g E . x , ff. lich Unzeiger.. zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-A,nzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗ Sachen. ratbs 26 dessen Stellvertreter zu unterzeichnen sind. 8. 3 3259 Konkurseröffnung. K Dienstag, den 12. Nobember ö. 1822.
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u. F. 5) Die Gesellschaft erklärt sich und zeichnet unter der Firma Ueber das Vermögen zes Kaufmanns Theodor Thien n
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achgenannte von uns wegen Entziehung vom Militärdienste durch mindestens zwei Vorstands- Heitglieder oder ein Vor. Eremmen ist
resp. MilstärUngehorsam in den Anklagestand versetzte Personen, als stands . Mitglied und einen Brokurisien 15 . am 7. November 1872, Nachmittags 1 Uhr Kriegs -⸗Mini i oder im. Dienst angni ingni i z ö ⸗ j ; 8. 15. 4 z = rium. rang Höheren aber mit Arrest, oder mit Gefängni ängniß od ungshaft bis zu
) . Johann Wilhelm Eduard Knörnschild von 6) 2 , n . . . . 23 6 k fon, r m ,, , 5 Zahlumt ite 8 Di ; . , ö ö far d oder gen sh . 3 fünf Jahren c nn, al, * ö lee re i en, eff —̃ 2 n wen, dnn . ; ratbe, ernannten Mitgliedern, welche entweder angestellte einstellung auf den J. November 1872 fe esetzt. sartikel un ziplinar - Strafordnung für das rt. 13. Ungehorsam gegen einen Dienstbefe owie Belügen Art. 34. Wer i lde als Nachzügl ü
3 Veber hann Ehristian 3. 2 . ö Direltoren oder für die Dauer ihres Vorstandsamtes gus Zuni einstweiligen Verwalter der f ist, der Kreisgericht. Hirn Heer. ; des Vorgeseßten auf i een in bienstischen. Aung: legen hestẽs 2. Landes bewohner dere, n . 6 n n nn geg m.
3) Schuhmacher, Johann Frie 3 54 Dem dlufsicht' ka hö aus chwrit ende Mitglieder des Letzteren sind. Sekrclär Eisermannz zu Eremmterne woötnkäft sbestlllt. mit zlrrest bestraft. Wird durch den zingehorsam ein erheblicher fechs Momoh,neti zu fünf Jahren bestraft, nach Umstanden unter
von Venzka, 7) Es sind zu Vorstande. Mitgliedern und zwar als angestellte Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgefordert geen g r enn nnmg a6 r dis Einfütztung euer Vachtheil verursacht, so tritt si A i i ichzeiti in d j X : 1 c f 1 ür das / 2 icht, so tri renger Arrest nicht unter vierzehn gleichzeitiger Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstan des. n Kriegsartikel für eer vom 31. Otto ber d. J Tagen, oder Gefängniß oder Festungshaft bis zu zehn Jahren, im 99 schwereren Fällen eit Ter fad bis zu ß ein.
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m. ern == , Jö. derzeitigen Aufenthaltsortes hier- Direstor'n: dem an . 6. kö , . ö. urch öffentlich geladen, in dem qu ö der Ingenieur und Fabrikbesitzer Richard Niedel und den 14. November 182, Vormittags 141 uhr Die beifolgenden von der hierzu von Mir berufenen Immedigt= Felde von einem Jahre bis zu lebenstänglicher Bauer ein. rt. 35. Wer ; 26 n d 9 . . om, der z ü z ö. Kommission entworfenen neuen Kriegsartikel für das Heer habe Ich Art 19. Wer den Geborsam ausdrücklich verweigert, oder seinen einem auf dem , Irn gr e n, nnn,
rmitt. 2 Uhr, sowie als Del * s 3 2 ( . ä 8 s :
. girte des Aufsichtsraths: Herrn Kreisrichter Wiesner, anberaumten Termin ihre Erkiärn ᷓ anberaumten Haupt- Verhandlungs termine in dem für die öffentlichen der Director Georg Seinrich Walter sen. , n, . en id, af , un orderlichen Anordnungen zu treffen. Sitzungen des Kreisgerichts hier bestimmten Saale persönlich zu er. der Rechtsanwalt ad h Herzfeld, J ,, die f Zugleich bestimme Ich, daß diese Kriegsartikel:
Heinen und. sich über dis wesen des obenerwähnten Vergehens erh. immtlich zu Halle g. S. gewählt und besindet sich das Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld ö. ad ; en Anagen, zu. deten Erweiglichmachung von Fürsil. Staatz. Wahlprotokoll dom 18 Ottöber 1872 in beglaubigter Alb. oder andelen Sachen in Vesz eker Gern ahrsam haben, ob . ekanntmachung und demnächst alljährlich mehrmals, sowie wird mit strengzem Arrest nicht unter bierzehn Tagen, oder mit Ge. Zuch hall Lis zu zehn Jahren bestraft. Ar
1 h : —ĩ 1h U ihrer ! ᷣ * h
anwaltschaft jene eine Anzeige des Jürstl., Landraths-Amts Ebers. ift oben gedachten Beilageban? . — ö i n wel inem jeden neu eintretenden Soldaten vor der Ableistung des salrant n . ; ö dorf und sonstige Urkunden als Bewelsmittel angegeben sind, zu ver. Ei en. in * 3 * gedachten , . 91 ö . . ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben nn ndl langsam und. deutlich vorgelcsen werden fol *. 9 . oder Festungshaft bis zu drei Jahren bestraft. Ist eine solche Art. 36. Der Soldat darf seine Waffe nur in Erfüllung seines antlwvotten während bel hrem Nich ter genen Kö fee nder baten, ,. ö. zufolge Verfügung vom 30. Oktober 1872 am fo verabfolgen 83 zu jablen k . ag i ger Gegenstã o n ,, . 4 ang . e l. ö. ö r ff 6 ö. . oder in imme , Sc gn erte ung gebrauchen. Wer baben, daß die Hauptverhandlung auch in ihrer Abwefenheit gehalten ; — 28 ö ihrer Muttersprache vorzulesen und zu diesem Zweck die nöthigen d ; ö. ; icher Vauer oder reHtswidrig von, seingzt Waffg Gebrauch mächt, oder einen Unter ; 1 * ; . Lem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu ma ihrer o Esstraft ein. ; - gebenen zum rechtswidrigen Waffengebrauch au ordert, w 3 und rn e, rg mn . werden wird. Handel sreg i st e x. und Alles. mit Vorbehalt ihrer ehwaigen Jtechtt'e Wend ahl g. . kee enn gn eren, , 3. r Art. 20. Wer es unternimmt, einen Vorgesetzten mittelst behaltlich der eiwa esetzlich . . . nan Glinde
⸗ Fursil dieuß· Pl. Kreisgericht Königliches Kreisgericht zu Halle a. S. Konktursmasse abzuliefern. Pfandinhaher und andert mit ben eh . . h eg i ber 185) mee bekannt zu machen. Gewalt oder Drohung an der Ausführung eines Dienstbefehls zu oder Festungshaft bls zu einem Jahre bestraft. 1 9 ⸗ Die Seitens der Handel g ilschaf . . . sleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den . Berlin, den 31. Oktober ͤ 28 i1hel hindern oder zur Vornahme oder Unterlaffung einer Diensthandlung rt. 7. Der Soldat soll feine Waffen und Montirungsstücke 2 9. Gebrüder Löwendahl zu Cöln mit der gleichfirmirten hrem Besitz besindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen. el m. zu nöthigen, wird wegen . Gefängniß oder Festungs. in gutem Stande erhalten und zur Erlangung der Kriegstüchtigkeit r Zweig⸗Niederlassung zu Halle a. S, Zugleich werden alle diejenigen, welche an die J. Ansprüch . Graf v. Roon. haft von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, im Felde mit. Gefäng . ar gen, sich bemühen, den Gebrauch der Waffen gan; und voll . 6 als Konkursgläubiger machen ivollen, hierdurch aufgefordert, ihn An den Kriegs ⸗Minister. niß nicht unter zwei Jahren bestraft. Dieselbe Strafe tritt ein, wenn ständig kennen zu lernen. Handels⸗Register. ö , & e Kuhl ö „ Ansprüche, dieselbei. mögen bereits rechtshängig sein oder nichl, nn p. Kriegsartitel far das Heer die Handlung gegen Sie zur Unterstügung des Vorgeseßzten befsehligten! Artz; 38. Wer seine Waffen oder Montirungsstüchee oder einen Far das 9eschgftasghr vom J. Dezember 1872 bis ö, er . . i . , ,. 4 fang 9 dem dafür verlangten Vorrecht 3 k . 66. hi en eng! ö an oder sugezogenen Mannschasten begangen wird. ⸗ anderen Dienst egenstand vorsäßzlich beschäͤdigt, zerstört oder preisgiebt Ende RKovem ber 18753 und? I. zur Bearbestung der auf die Füh. ? * , . ö bis zum 15. Dezember 18.72 einschließlich Art. 1. Der Soldat muß stetz der ernsten Pflichten seine ze. Art. 21. Wer sich einem Vorgeschten thätlich widersetzt oder wird mit Arrest oder mit Gefaͤngniß oder Festungshaft bis zu wel w a. ,, Hl 3133 ö ö. . 9 1 3 28 gvember 1872 am selbigen Tage, . sz die bei uns schriftlich oder zu Frotokoll anzumelden und demnächst zu wuft eingedenk und dieselben gewissenhaft zu erfüllen eifrig bemüht sein. einen thätlichen Angriff gegen ihn unternimmtz wird mit Gefängniß Jahren bestraft, in schwereren Fällen unter gleichzeitiger Verseßzung 1. . 6 6. ö , . . . 546 K, Dagegen ist im gedachten PHreokuxenrcgister unter Ar, 115 die Prüfung! der sämmtlichen, innerhalb der gedachten Frist angemeldelen Art. 2. Die unverbrüchliche Wahrung der im Fahneneide ge oder K nicht unter drei Jahren, in schwereren Fällen aber in die zweite Klasse des Soldatenstandes.
6 e: . ĩ 4 er: der , . . . e 9 d ö Seitens der vorgedachten, sub Nr. 2 8 des hiesigen Gesellschafts⸗ Forderungen, sowie nach Besinden zur Bestellung des definitiven lobten Treue ist die erste Pflicht des Soldaten, Nächstdem erfordert mit Gefängniß oder Festungshaft oder uchthaus nicht unter fünf Art. 39. Wer durch unvorsichtige Behandlung von Waffen oder essen Ver ,, re sger cht. tath Giers 0 8 * ö registers eingetragenen Handelsgesellschaft ̃ . WDBVerwaltungsperfonals der Beruf, des Soldaten; Kriegsfertigkeit, Wuth bei allen Dienst. Jahren bestraft. Ist die Thätlichteit im Felde verübt und zwar wäh, Munitign einen Menschen körperlich verletzt, wird mit Arrest, oder Setzet t: ez Kanzlei. Direttor Ve hunec und in dessen Pertretung Gebrüder göwendahl zu Cöln mit einer gleichfirmirten Zweig⸗ am 2. Dezember 1822, Vormittags 140 uhr, obliegenbeiten und Tapferkeit im Kriege Gehorsam gegen den Vor. rend des Bienstes so trist Todesstrafe wenn sie außer Dienst verübt mit Gefängniß oder Festungshaft bis iu drei Jahren, und wenn der
der Bureau⸗-AUssistent Knetsch bestellt, und II. zur Veröffentlichung Niederlassung zu Halle a. S. in unserm Gerichtslokal, Terminszimmer Nr. V7, vor dem genannten geschten, . . , dem Dienste, gutes und ö Ar gn * Festungshaft nicht unter zehn Jahren bis zu * ,, r . worden ist, mit Gefängniß oder . er e e me . ebenslänglicher Dauer ein. estungsha zu fünf Jahren bestraft.
e der Eintragungen in die gedachten Register der Deut sche Reichs- dem . è Treinr! Wes ö ö
und Prgußische Staats- Anzeiger, die Schlefische Zeitung H Max Rothschild zu Halle a. S. , Abschrift der. rel e 3. Wer in der Absicht, den Feind zu begünstigen, oder die Auch ist jeder Vorgesetzte berechtigt, um einen thätlichen Angriff Art. go. Der Soldat hat mit Flücksicht auf seine besonderen und die Breslauer Zeitung bestimmt worden. ; ertheilte Prokura zufolge der Verfügung vom 2. November 1872 am selben und ihrer Anlagen beizufügen. . deutschen oder verbündeten Truppen zu schädigen, sich mit dem Feinde des Untergebenen abzuivehren, oder Um seinen Befehlen in äußerster Standespflichten über Dienstangelegenheiten die noͤthige Verschwiegen⸗
Breslau, den 5. November 1872. Königliches Kreisgericht. selbigen Tage eingetragen. . Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Gerichtsbeziri in Verbindung setzt, oder wer in solcher Absicht durch sonstige Hand. Noth oder dringendster Gefahr Gehorsam zu verschaffen, die Waffe gegen heit zu beobachten. Bel allen bien lichen Meldungen und Aussagen
ö . ⸗ . J wohnt, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen 'am lungen oder Unterlassungen die deuischen ober verbündeten Trüppen den Untergebenen zu gebrauchen. . soll er sich der strengsten Wahrheit befleißigen.
Die auf , des Genossenschaftsregisters sich beziehenden . Bekanntmachung. . hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bel uns berechtigten aus, in Gefahr, Unsicherhelt oder Nachtheil bringt, bricht die eidlich gelobte Art. 22. Glaubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfanges Wer absichtlich Rapporte, dienstliche Meldungen oder dienstliche Geschäfte werden ür die Dauer des Geschäftsjahres 1873 bei dem In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. 2 die Ge⸗ wärtigen Bevol⸗mächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Treue und macht sich des Kriegsverraths 64 . dessen, was ihm gebührt, wegen unwürdiger Behandlung oder aus Berichte unrichtig abstattet, oder solche wissentkich weiterbefordert, unterzeichneten Gericht von dem Stadtrichter Pr. George und nossenschaft: ; ; ; Densenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechte. Der Verräther wird mit den schwersten Freiheits- und Ehren. einem anderen Grunde zu einer Beschwerde Veranlassung zu haben, wird mit Gefängniß nicht unter sechs Monaten bis zu drei Jahren in Verhinderungsfällen von dem Stadtgerichts⸗Rath von „Vorschuß⸗Verein zu Zeitz, eingetragene Genossenschaft / anwalte Schultze und Bergmann und der Juslizrath Jahn zu Sach. strafen oder mit dem Tode bestraft. so ist er dennoch verbunden, seine Dienstobliegenheiten unkvei erlich und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten andes bestraft Pergen unter WMitmwirlung des Stadtz richts, Sektetairs svermertt steht, ist zufolge Verfüßung bom heutigen Tage Colonie 4 waltern vorgeschlagen. . Gleiche Strafen treffen, wenn das Verbrechen oder ein strafbarer zu erfüllen, und darf weder . Kameraden auffordern, gemeinschaft⸗ Auch dann, wenn einge solche Handlung aus Fahrlässigkeit be— John bearbeitet. Die Eintragungen in das gedachle Register werden Folgend s eingetragen worden: Spandau, den 7. November 1872. Persuch desselben begangen worden, Denjenigen, der ein zu seiner lich mit ihm Beschwerde zu führen, noch sonst Mißmuth unter ihnen gangen wird, tritt Strafe ein. durch den Dentschen Neichs⸗ und Königlich Preußischen An Stelle des mit dem Tode abgegangenen Dr, med. Beckmann Königliches Kreisgericht. Abtheilung J. Kenntniß gelangtes verrätherisches Vorhaben nicht alsbald seinem zu erregen oder sie aufzuwiegeln suchen. Auch darf der Soldat nicht Artz 41. Der Soldat darf niemals, sei es durch Aussicht auf Stagts⸗ Anzeiger, sowie die Breslauer, die Schlesische und die ist der Schlossermeister Gustav Soͤliner zu Zeitz zum Vorsands— / Der Kommissar des Konkurses. Vorgesetzten anzeigt. . während des Dienstes, sondern erst nach dessen Beendigung seine Ve— äußere Vortheile oder durch irgend einen anderen Grund, bei Aus⸗ Breslauer Morgenzeitung bekannt gemacht werden mitglied gewählt worden. Art. 4. Dem Soldaten soll seine Fahne heilig sein. schwerde anbringen. Dagegen kann er aber sich 6 halten, daß richtung des Dienstes sich zu Pflichtwidrigkeiten verleiten lassen. Wer
Breslau, den J November 1872. Königliches Stadtgericht. Zeitz, den 5. November 1872. . Wer dieselbe verläßt oder von der Fahne wegbleibt, um sich seiner Beschwerde, insofern sie begründet ist, abgeholfen werden wird. für eine Handlung, die eine Verletzung einer Dienstpflicht enthält,
. I. Abtheilung. 1322 Bekanntmachung. seiner Verpflichtung zum Dienst zu entledigen, macht sich der Fahnen Art. 23. Wer wider besseres Wissen eine auf unwahre Behaup. Geschenke Sder andere Vorthęile annimmt fordert oder sich dersprechen
Die Eintragungen in das Handelsregister des unterzeichneten Ge. — Der Konkurs über daz Vermögen des Kaufmanns H. Strell. kuh Besertion) chuldig, e tungen gefühle Beschwerde anbringt, wird mit Arrest , ober mit Ge. läßt, hat Zuchthaus bfs zu' fünf Jahren zu gewaͤrtigen richts werden für das Geschaftssahr HK durch den Deutschen Handelsgerichtliche Bekanntmachung. nauer zu Thorn ist durch Ausschüttung der Mafsse beendet. Art. 5. Wer im, Felde eine Fahnenflucht begeht, wird mit fängniß oder Festungshaft bis zu einem Jahre bestraft. Art. 42. Wer die Wache, oder bei einem Konimando oder auf Reichs- und öreußischen Stgats-2nzeiger, die Schtessch nd In des Tie ge Handelsende ist' hüt. eingetragen: Thorn, 236 ö . e nag h ö 8j ö ö. ,, ; . e . . ,, , . K ö J,, n 6 ö. 2. be⸗
ĩ ñ 3 Bres delsb e . I) zur Firma? M. Schmidt, Fol. I, Spalte 9: Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. oder mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren ode it dem To oder wer eine Beschwerde unter eichnng von dem vorgeschriebenen straft; im Felde tritt mittlerer oder strenger Atrest, oder Gefängni J , w ,,, nn . H ,, , ,,,, J gi. ; j Fefchäft. ift fiir bie j ö. sub koi. 156. 3278 ‚ rt. 6. 1 e = rt. 24. e ⸗ i in Bezie militärischen Wache, eines Kommandos oder einer Abtheilung, , a en . . . 3 . ö. . . ? Neinecke, M. Schmidt Nachfolger. ĩö lan . . . 5 z ĩ d „ uuAagtrten Festung fahnenflüchtig wird, oder wer zum Feinde übergeht, den Dienst un er feinen Kameraden zu erregen, wird mit Arrest, oder so hat derselbe mittleren oder strengen Arrest nicht unter er i. jah 1 adtrichter „George als Gerichts ⸗ Kom Firn F 1 . folg Nachdem im heutigen Termine unter den Gläubigern bes Fabtt ; * ; ) . d . Bieri ö . ö 6, . fen geg rn ck Rönnebeck Kuntz, Tanrgt Schkeiher bie, Güte fruchtigs werssicht und za J err flu die Anstifter und Rädelsführer eines ö gr Miß . 56 . , r ,, . . 4 . . . . .
s . ᷣ = ; i. J — : Ka 1 Fritz Reinecke i inebeck. de irs über dessen ogen er zorden ist, son le bt⸗ 25. d mein ˖ . . dem
, ,, , , , gerichts · Sekretãr John übertragen worden ö Königliches Amtsgericht. auf fordert . a en in dem auf den 7. JZaunar 18533 Art. 7. Wer in Friedenszeiten der hn ug sich schuldig oder sich ihm zu widersetzen, oder eine Thatlichkeit gegen ihn zu be⸗ feblshaber, welcher sonst in schuldhafter Weise zur Ausrichtung des
Bresl ö Mop h aich eder r, er, J . = ö J macht, wird mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandeß gehen, wird wegen Auswiegelung mit Gefängniß nicht unter fünf ihm obliegenden Dienstes sich außer Stand setzt, oder den ihm in
resSlau, den 7. Nobember isa. Königliches Stadtgericht ö 96 . ; ; 9 . e n , . und Gefängniß nicht unter sechs Monaten, nach Umständen mit Jahren, in schwereren Fällen nichi unter zehn Jahren, im Felde bis Bezug auf seinen Dienst ertheilten Vorschriften entgegenhandelt. J Im Firmenregister des Amts Limburg wurde heute bei lid. * un . 6. ĩ. . ec 4 h 9 4 rf nn Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. zu lebenslänglicher Dauer bestraft. Art. 43. Den Schildwachen und Posten ist, wenn nicht ein e an dels re 6, st e r Nr. ; in. Lol. 6 vermerkt: . . . ö. . Narr , e . kö bin n Kurator n Art. 8. Wer von einem Vorhaben zur Fahnenflucht Kenntniß Axt 25. Vergbreden Zwei oder Mehrere eine gemeinschaftliche Anderes ausbrüsckich befimmt wird, verboten, sich niederzusetzen oder 1) Yig Liquidation der hier unter der Firma Engelbrecht 8 Dig Firma „Fr. Ebenau ist AIlyschen. Rech ne , , e, ,, an rarer . worden is Kthäͤlt und Lies seinem Vorgeseßten nicht sogleich anzeigt, wird wenn Verweigerung des Gehorsanis oder eine gemelnschaftliche Widersetzung niederzulegen, das Gewehr aus der Hand zu jassen, Tabak' zu rauchen, ischer bestanden n offenen Handelögescüschaft i been digt. Limburg, den 7. November 1872. . und zu leich e ,, . bestellt de,. wird die Fahnenflucht begangen worden, mit Arrest, oder mit Gefängniß oder Thätlichkeit gegen den Vorgesetzten, so machen sie der Meuterei zu schlafen, über die Grenze ihres Postens hinauszugehen, denselben 2 ö ö 9 , hier ist als J Kantatih z Krell re gericht ; . Pssernn n, , November 3 3 . bis zu sechs K und wenn die . 461 . sich Phuldig⸗ 1 ,, mit ; ger ö. fer ref Handlung ge⸗ vor , Ablösung zu verlassen oder sonst ihre Dienstinstrultion Kqusmann Wilhehm Ludwig Engelbrecht hier ist als In. Fi 5 2 imb heute bei lfd. . gn ia siche Dir * en worden, mit Gefängniß von einem Jahre zu drei Jahren seßzlich angedrohten Strafe in erhöhtem Maße bestraft. zu übertreten. . . , . 2 g Engelbrecht hier unter Nr. i ,, ö K . esean ö. Weg, von einer Meuterei, welche zu seiner Kenntniß gelangt Wer als Schildwache oder Posten in schuldhafter Weise sich Ar. , . , n, , e Dig Firma „C. J. Biegel“ ist erloschen. ö . Art. 9. Verleitung eines Anderen zur Fahnenflucht oder vor seinem , . 16 sogleich . ag, 3 , ö. . außer Stand t den ihm , . ö zu versehen, oder Ma ö ö ,, . on heute. Limburg, den d. Rovehnzber 1577. . 3133] liche Beförderung giner solchen wird, wenn die Fahnenflucht er. abredete San . . worden ist ö oder Gefängniß oder n,. se ,,, verläßt, o ö. , in Bezug auf znigii 2 ö Abtheil Königliches Kreisgericht J. Nachdem der Kaufmann. Salomon Philippsen biersebi wpoigt ißt mit Hefängniß von sechs Monaten bis zu zwel Jahren, im Festungshaft bis zu drei 6 ö gewär gg t ö . bei 9 . zuwiderhandelt, wird mit mitt. glich dt: und Kreisgericht. I. e nn Im Gesellschaftsregister des Amts Diez wurde heute bei lfd. früber zu Letschin, ein Verfahren aus 5. 6 der Konstitutlon vom Felde mit Gefängniß von fünf bis zu zehn Jahren, nach Ümständen Art. 27. Wenn an, er 3 . . Bu . . h. ö oder , ö . vigtzehn Tagen, oder mit . . ; Nr. in *r e neren Drezer Gan. Ar fen & ell fin pt ü Oczember 134 bemntragt bag auch der Cämmegaztüts NRisch hi., inter gleichzeiiget Verfchung in die zweite Klaffe des Soldatensiandes mit vereinten Rräften s un . 4 orgesee en Thin, ö 64 *r ,,. haf ö ,, he. . mit mitt. lines . 26 Usti und , n vermerkt ; ; selbst zum curator bonorum interimisticus bestellt . ö bestraft. . n m , ö,, nd ür ff lige e irn ö. , e ,, m, J. 6 r (uße Friedrich Carl Stalze und Albert Just hierselbf U die Stelle des ausgeschi andsmitali wer en nunmehr alle Diejenigen, welche Forderungen und Ansprüch⸗ Art. 10. Eigenmächtige Entfernung von der Truppe oder der Mx . . ; ; ; h . sind aus der an delẽge sellschgst Qua st hoff & Comp. ausgeschieden. k JJ wider den ꝛc. Bhilippfon zu baben vermmeinen, hierdurch genden Dien stkcuung , ab n Hernbie ben von berselben und Urlaubz. . 16 ö , ang, i ,, Jahren bis zu lebenslänglicher Dauer, oder mit Aschers k. den 5. November i8rz. . da als solches gewähit worden. r selbige am leberschreitung werden, sofern nicht Fahnenflucht vorliegt, mit Arrest, nicht unter zehn Jahren bestraft Die Nädelsführer und An NUrt. er als Befehlshaber einer militärischen Wache, eines Königliche Kreisgerichts. Deputation. Limburg, den g. November 1372. Dienstag, den A4. , . 64 2 wr, . . n u. oder anit Gefaͤngniß oder Jestungshast bis zu fünf Jahren bestraft stifler eines militärischen Aufruhrs, fowie diejenigen, welche unter Kommandos od einer Abtheilung, oder wer als Schildiwaqhe oder kö Köͤnigliches Kreisgericht J. 26 5 . . ö. daes i gene ehr. . . Art. 11. Wer durch , , . oder auf andere Weise ben Aufrührern den höchsten Dienstrang einnebmen, oder welche, per. Posten eine strafbare Handlung, welche er verhindern konnte oder zu Handel sreg ist e r K gan, nn f bm ech , ,,, . dien s̃ und id wur Erfüllung seiner Verpflichtung jum Bien sich untauglich macht sönlich won dem Vorgeschten zum Gehorsam aufgefordert, die sent durch verhindern dienstlich verpflichtet war, wissentlich begehen läßt, wüd Königliches Kreisgericht zu Halle a. S. Die Eintragungen in unser Handeltregister werden in der Zeit ebunge;weise . Abweisung von der vorhandenen Mia ö 6 oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird neben Ver. Wort oder That verweigern, oder welche eine Gewaltthätigkeit gegen ebenso bestraft, als ob er die Handlung selbst begangen hätte. „In unser Gesellschaftsregislet ist bei der Rr. i74, unter der vom 1. Dezember jösz bis dahin Jö5s in dem offentlichen Llnzffaet 1 we . . . 96. Fung in, die zweite Flasse des Soldatenstandes init Gefängniß von en Vorgeschien! begehen, tuhertckn rtl Zuchthaus von fünf Jahren Art. 45. Wer einen ihm zur Beaufsichtigung, Begleitung oder Firma ö zum Amtsblatt der Königlichen Jicgierung zu Winden, in dnn, Verfuch . 39. ,,, 3 Pri tat gau fah run ein ande, einem Jahre bis zu fünf Jahren bestraft. ö bis zu lebenslänglichet Zauer und wenn der Aufruhr lin Felde be. Bewachung, anvertrauten Gefangenen vorschtich entweichen läßt, oder „G;. & S. Schulze, in Halle a. S. Königlich Preußischen Stagts⸗-Anzeiger und im Warburger Einf d ! . Dieselbe Gefängnißsirafe, nach Umständen unter gleichzeitiger Ver. gangen wird, mit dem Tode bestraft. dessen Befreiung vorsätzlich bewirkt oder befördert, wird mit mittlerem eingetragenen offenen Handelsgesellschaft, Folgendes C91. 4 vermerkt: Rreisbla mt befannt? zeimacht und die defgissigen Geschäftt won . welliger J ermin angesett auf (A828, Vormittsas 11 uhr sebung in die zweite Kelasse des Soldatensiandes trifft denjenigen welcher Wird der militärische Aufruhr vor dem Feinde begangen, so oder sirengem Ärrest nicht unter vierzehn Tagen oder mit Gefangniß Eingetreten in die Gesellschaft sind seit dem J. September 1871 Herrn Kreisricher Enn? und Herrn Kanzlei. ath Finte bearbeitet Dienstag, den 28. , 8. * den Rr , einen Anderen auf dessen Verlangen zur Erfüliung seiner Verpflich- tritt gegen sämmtliche Betheiligte die Todesstrafé ein. oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft, nach Umständen ritt 2 ö Sarl Robert Schulze ätzzarburg, den 4. Rovemhbct 185. * Königliches Kreis ger ht. k . , ercg, tung zum Dienste untauglich macht. gn, n,, Art. 28, en gegen . u ieee isch. Wag: e ö. Hull gr 1 Gefängnißstrafe Verseßung in die zweite Klaffe des Soldaten ⸗ . . ö ö . — di rschieme r ‚ Art. 12. Wer in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Ver. Achtung verletzt oder einer Beleidigung, eines Ungchor ams, einer standes ein. . 3 der Kgufmann Hermann Paul Sch«lze, 9 ,, , . ,, , . xslichuung zum Dienst gan . zu entziehen, ein . Wer ne . einer Thätlichkeit sich schuldig macht, wird ebenso Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher eine von seinem Vor- chlusses mit der Prioritätsausführung, und i berechnetes dl, anwendet, fen ,, 6. ö. bestraft, als wenn er die Handlung gegen einen Vorgesetzten began⸗ feen n . . i tlic obliegende Verhaftung vor. k 2 6 ,, r , . n ö j Jefängniß oder Festungshaft bis zu fünf Jahren bestraft, na m⸗ en hätte. q nicht zur A r ringt. = BVorladungen u. dergl. ö ö . n ,,,, e n, eren unter J . die . Klasse des Sol ; ls militärische Wache sind anzusehen; alle zum Wacht ; oder Ist die Entweichung des Gefangenen nur durch Fahrlässigkeit be= ; 328: ; vollmacht. ip ö ö. ö. nn . schriftlich datenstandes. militärischen Sicherheitsdienst befehligten Personen des Soldaten. fördert oder erleichtert worden, oder ist die n nur aus Fahr öni Rc ? ö 1 2 9 ü fte R. UZber den Nachlaß des zu Polnisch Juhlbect am 4. April er. . , nn Kreditoren wird n /! Gleiche Strafe trifft den Theilnehmer. siandes mit Ein cluß der Feldgensd'ämen welche in Ausübung die. sässigkeit unterblieben, fo iritt Arrest, oder Gefängniß ober Jestungähaß⸗
In . r cr n, , nn ml a. 8 Folgendes . a gn ,, 1 h . lich angegeben, spätesten im zweiten Termine procuratores in je- Art. 13. Die Feigheit ist für den Soldaten besonders schimpf⸗ ses Hienstes begriffen und als , ,, . ö. it bis 9 , i, . k vermerkt: ; . . t Es ö e. e n , n, n, 6. . zu bestellen Sub ra endicio pro omni des Gebundenseins an di, lich und erniedrigend) niemals darf er sich durch , mr, ,n gint fine: h. kr n re mn le s wn n n n, . nicht 1 ,, a r g säpsißen, späteren Beschküsse der hiesigen und der hierorts vertreten 1c cetgr von der Erfüllung seiner Berüfebflichten abiendig (m. von Personen des Soldatenstandes veranstaltek, ingleichen leisten, wenn sie in erlaubten Dingen seines Beistandes bedürfen, und n
geni d Fabrikbesitzer annes Selwi 5 ̃ em (nn 1 ur ke wee e nnes Sali ,, , Kemmissy heute vollzogen und beauftrage Sie, die zur Einführung derselben er⸗ Ungehorsam sonst durch Worte Geberden oder Handlungen zu er. verbündeten Truppen eine Een abnimmt oder einem Kranken oder , , se, leder s , benen ern bälle, n,, nud d nn ela en en warf, sui dem gane,
eig ; Ur Vienstbefehl, oder Verweis zur Rede stellt, oder auf porte oder im Lazarcth, ober * h . jeder Compagnie, Schwadron und Batterie sogleich nach wiederholt erhaltenen Befehl in Dienstsachen im Ungehorfaln beharrt, Kriegsgefangenen ö. 9 3 . n, , st
dem
beide zu Halle a. S. ö 25 . . . . . 4 ,. 5 Verfügung vom 2. November 1872 am Stonkurse Suhhastatisnen, Aufgebote, geladen werden, daß Ablehnungen und Fristgesuche etwaiger Bevohh dess. to. u. Is.
Firma der Gesellschaft: tare, aufgefordert, ihre Ansprüche an den Nachlaß, diefelben mögen (e allesche Maschinen⸗Fabrik und Eisengießerei. bereits rechtshängig sein oder nicht, bis zum . Januar ä8a4 (in. Fredi oren. 166 machen lassen. ; 7 iwer zu einer gemeinsamen Vorstellung oder Beschwerde über solche soll mit ihnen in Eintracht leben.
Sit der Gesellschaft: schlichlich kei dun a th; oder i Hrclotoll in iin. Stavenhagen, den 14 tober 16. Artz 14 Wer während, des Hefechts aus, Feigheit gie Flucht R ae ern Einrichtungen oder Befehle Ünterschriften sammelt, Schlägercien der Soldaten unter einander, und Beleidigungen, Halle a. S. Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat zugleich eine Ab— Grohherzogliches Stadtgericht. heeft Eder die Kameraden durch, Worte oder Zeichen jur Flucht ver melee gn, eder mit Gefängniß oder Festungöhaft bis zu drei durch weiche die militärische Zucht und Ordnung gestörf wird, erben!
,, U ö ö. 8 9 4. . ö schrift derselben un rr Anlagen beisnfligen, . ilᷣtitet wird mit dem Tode bestraft. fe vat denn Felhbe iht ge dem ahren; die an einer solchen Der mn n Vorstellung oder Be ö 4 . aber And z
e Gesellscha c ese = Die Er läubi ĩ ort . or den ĩ ĩ 4. ĩ ü e , , r e r n mi, g. zur le gl eur fle ehh del , hn e, . , , 3 dem für diese Gesellschaft angelegten Beilagebande zum Ge⸗ Ansprüchen an den Nachlaß derge telt ausgeschlossen werden, daß sie Der am 11 n,, e f e r, ,, . von seinem Trlippin heil heimlich urückbleibt, von demselben d 6. 39 a hn, Beutemachen sst dem Soldaten ver⸗ e das Vertrauen seiner Untergebenen ch zu erwerben suchen. Er sellschaftsregister . 77 gen, befindet, ine Attiengesellschaft sich wegen ihrer Befriedigung nur an Dasjenige halten können, was e, n n n mn . ih wegschleicht der persteckt hält, sein; Waffen oder Menitiön weg. boten. Uebertretungen diest Verbots werden mit Arrest oder mit darf daher den Untergebenen den Bienst nicht unnöthig erschweren und auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. §. 1 des nach vollständiger Berichtigung aller rechtzeitig angemeldeten Forde⸗ er 1872 puh 4 efranl Caroline geb. von Lutowgti und wirft oder im Stich läßt, oder sein Pferd oder seine Waffen un. Gefängniß oder Festungshaft bis k drei Jahren, nach Umstaͤnden und von denselben nur solche enz und . fordern, welche , . B des Unternehnieh ber Geell⸗ ; rungen von der Nachlaßmasse, mit Ausschluß aller seit dem Ableben ö ö. erfster Ehr Gen nen Jacnisch brauchbar macht, oder durch Vorschützen ye, ,,, . in unter gleichzeitiger Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten. der Dienst mit sich bringt. Wer dieselben vorschristswidrig behandelt, ö . J . 5 lla . r l ff acl , Tn fil fse findet nach Ver. neben der verehelickten Shhcklin ys da geb, Jänisch. . 4 re ö. if n r rer g e n g nn . gang, ; tigt be und Gut der Bewohner des feindlichen Landes . . 56. ,, welche zum Zwecke des Maschinenbaues und der Eisc ngicherel handlung der en. in der auf den 8. Januar 1823, Verne kt. . V. 9. . , t ist, hierbutt bet innen Oe, s ffn sich zu etzt chen sucht; wird mit Zucht! steht , . Schutze des Gesetzes, ebenso das Eigen. schaffen wird nachdrücklich resp. nach den Gefetzen bestraft. dienen, sowple zer biersu erforderlichen Grundstücke und Lin. tags äch uhr. ln unscrent Mud enz Zifittnr er, anberaumten 2 än, . ö Aufenthalt unbekannt ist hi haus nach im enden bis zu lebenslänglicher Bauer, bestraft. thum der Verwundeten, Kranken und Kriegsgefangenen, sowse die Art. 43. Der Soldat soll ein ordentliches Leben fübren und M. an, , , nn,, mber 1872 Wer außerdem eine iner militzrischen Diensthslichskn aus Ve. Habe von gebliebenen Angehörigen der deutschen oder verbündeten darf weder Schulden machen, noch der Trunkenheit, dem Spiel oder Riedel C Kemnitz zu Halle g. S zur Zeit gehören. F. 2. Deutsch Erone, den 8. November 1872. ! iifalil es . 6. Altbellung sür Cipilsachen ben vor persönlicher Gefahr verleßt, wird mit Arrest, oder mit ruppen. : anderen Ausschweifungen sich ergeben. Auch muß er vom apfen · Das Grundkapital beträgt 360 500 Thir. in' 15609 Stück auf Königl. Preuß. Kreisgericht. Erste Abtheilung. Koͤnigliche adtgericht. heilung = Befängniß oder y,, bis zu drei Jahren bestraft, nach Um⸗ Art. 32. Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung streich bis zur FRteveille in feinem Quartiere sein, wenn er nicht im den Inhaber lautenden Aktien zu 206 Thlr.; es kann jedoch K . stůnden unter gleichzeitiger Versetzung in die zweite Klasse des Sol eine Sache der Landeseinwohner offen wegnimmt oder denselben ab· Dienste sich befindet, oder von seinem Vorgesetzten Erlaubniß erhalten * E rc O IMD MMM. datenstandes. nöthigt, oder des eigenen Vortheils wegen unbefugt e, w , hat, sich anderswo aufzuhalten. Zuwiderhandlungen werden bestraft. 3 n
dieses Kapital nach Beschluß des Aufsichtsraths auf 560 006 i, . Thlr. erhöht werden. 5. er am 9g. Februar 1809 dahler geborene Johann Martin n dem am 9. Juli 1872 publizirten Erbvertrage des Weil, Art. 16. Der Gemeine muß jedem Offizier und Unteroffizier, vornimmt, wird wegen Plünderung mit Versetzun ie zweite Bei strafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militärischen
Die Bekanntmachungen der Cesellschaft werden in Linde, wescher bescheinigter Maßen in unbekannfer Ferne abivesend grbermeisters Johann Carl Wilhelm Fintzelius mit stiner Ebestan und d dem Offizier, sowohl von dem ruppentheile, Klasse des Soldatenstandeß und Gefängniß bis zu fünf Jahrch, in Unterordnung, foivie bei allen in Ausübung des Dienstes begangenen ö dd , ;;, , der Berliner Bank. und Handelszeitung, Gerichtsstelle zu melden, widrigenfalls 26 Linde für tod erklart ĩ der Schlachter Alheim Martini i ,, öh ö lichen cz a n dern ist es nicht anzuse hen wenn die Aneignung nur Art. 49. Wer im Dienst, Oder nachdem er zum Dlenst befehligt der Nationgl-Zeitung, wird und die demfselben deferirte Erbschaft der am 19. Juni 1872 da— 2) der Kaufmann . Martini ten efehten gan tilich oige seien Lebensmittel i nittel, Bekleidungsge len ände Feuerüngsmittel, worden, durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstverrichtung der neuen Börsen Zeitung hier verstorbenen Mar aretha Elisabeth Schäffer an die ander wi tigen ehören soll *. ubstiluirt Hired und zu Legatarien eingeseht Art ze. Wchtungswidrige. Benehmen gegen, den. Vorgesez ten guf Leben . 2 . ; t c sich u 6 nich außer Vercha lin i sich un guglich macht, wird mit mittlerem oder strengem Acrest, oder der Halleschen Zeitüng Präsumtiverben , ausgehändigt wird ü 6. * * 4 b j. a . . Aufenthalt 3 fan it ist, hierduuig aid mit Atrestf in schwereren Fähen, insbgfandege penn die hgt Fotrage oder . 18. . 9 steht mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu einem Jahre bestraft .
versffentlich und zwar werden sie vom Vorstande unter— Eassel, den 5. deer e 1872. . ; fen qi . VR w , 9 . . a bann Phe f 33 . en wi lige Verheerung oder Ver. Art, 309. Wer bei Ausübung des Dien fies oder unter Verletzung ö . K. . 8 , . Königliches n,, , Abtheilung. er n n, e r 14 iheillun far Civllsachen oder Festungshaft bis zu drei Jahren; ö des Vorgeseßten wüstung fremder Sachen im Felde wird mit Arrest, oder mit Ge. eines militärischen Dienstverhältmisses eines Diebstahls oder einer Zweite Beilage
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