Unterschlagung an Sachen sich schuldig macht, welche vermöge des B. Für Unteroffiziere. I Verweis: Ortes, sowie einer Festung zweiten oder dritten Ranges big zu a llitärbefehlshabern, und zwar in dem in den §S§. 11, 6 und 14 an— e ĩ iz . oder jenes Verhältnisses ihm zugänglich oder anvertraut a. . — im Beisein eines Vorgesetzten; ; Tagen . . ö n 12 2 a tt e n 6 zu. . 1 in n ,n, n n enn n . . P n , , und den militärischen Anstalten, sind, hat mittleren oder strengen Arrest nicht unter gn a rm, b. n, . . ver versammelten Gffijieren und Unteroffizieren Fulös Die Zuständigkeit der höheren Militärbefehlshaber vom Die . Kommandanten und Garnisonältesten dürfen Hergang der Sache durch mündliche oder 5 Verhandl! 5 n. orsteher mi i in nc fr femzei bekleidet sind geführt oder Gefängniß bis zu fünf Jahren zu gewärtigen, unter Ümständen er Compagnie, Escadron oder Batterie Bataillons oder Abthellungs Lommandeur aufwärts zur Dis ziplinat. die ihnen nach den Ss. 14 und 17 zustehen de Diszlplinarstrafgewalt aufzuklaͤren suchen rhandlungen 6 en müssen, und welche den Grunk! die Art und das Maaß der * , 1 * * te 3 e des Soldatenstandes o. 66 1 8 n n, mit Eintragung der Veranlassung n. tritt ein, wenn die zur Disziplinarbestrafung getigna—, nur ann geen n 65 Beurlau . 6 wenn die S. 406. Bie Art und das Maß der Disziplinarstrafe hat der a ach ire. . 26 2 8 die Strafe ver un rkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. . — . ; ; . . eren in der Militäruniform einer der im §. 2 Rr. 2 und 3a. ilitã [ e, we mn, ,, ngt hat, auszuw / au ren. Gleiche Strafen ke e denjenigen, welcher einen Diebstahl oder 2) Die Auferlegung gewisser Dienstverrichtungen außer der Reihe, h unter ihren Augen, oder . leer nen strafbaren Handlungen sich schuldig . d . , 6 . . , 58. 55. Finden die höheren Militaͤrvorgesetzten, daß . eine e finn, gegen einen Vorgeseßzten oder einen Kameraden 3. B. Srafwachen. 2 gegen ihre dienstliche Autorität, oder . 25. Vesteht der Ungehorsam (8 23 Nr. 1) in der Nichtbefol ; in. mit Verücksichtigung der Eigenart und der . 3 . . ; k dem nieberen Vorgesetzten verhängte Dis ʒiplinarstrafe oder . einen Quartierwirth oder eine zu dessen Hausstand gehöͤ— 3) Arreststrafen: 1 . . 3 von Militärpersonen verschiedener Truppentheile ihres Befehlz ung der Einberufungsordre zu einer Uebung, so darf nur dann die lun desselben, sowie der Natur der zu besirafenden 3 63 . zt, oke ihrer. Dauer nach un juläfsig, oder rige Perfon begeht. . Kasernen - Quartier. oder gelinder Arrest bis zu vier Wochen; bereichs begangen, oder j . lafung im Disziplingrwege erfolgen, wenn entweder der Ein. ies urch diejelbe mehr oder minder gefahrt len Wich unn ginn so der (Straffnde zu deren Jerhängüng nicht befugt gewesen ist, nan r n . 5 nr nr . — e m. 3 ö. zu 3. 6 a, mn, nn nelb's ichen zur Enzscheidung ober zut Beffimmung der Stase herne ig, . , r e . Deine seslilt hai, benitzzen, . ö 2 . der aufzuheben nke Ta oder Gegenstände ; ür Gemeine, mi n u er ergefreiten ! . ; oder wenn eine milde Beurtheilung zulassen. Wenn Militä i i e n . ; hl ußbestimmungen.
von Montirungs. oder Armaturstücken wenn auch nur von unbe, und G efr eiten. II Kleinere Gil n fer ) von dem niederen. Befehlshaher unbestraft gelassen ist. „26. Ist eine zur Disziplingrbestrafung e 1 ihre er, t in k . 6 se Ss. öb. -Die Befugniß der Militärvorgeseßten zur Verhängung deutendem Werthe ober in geringer Menge und zum alsbaldigen a, die Auferlegung gewisser Blenstvertichtungen außer der Reihe / S. 16. Die Zuständigkeit der Gouverneure und der Komman . von im Dienst befindlichen Mannschaften des Beuriaubtenstandes Funktionen Rücksicht zu nehmen. äcse von Disziplinarstrafen in Gemäßhelt der Bestimmüungen dieser Ver! eigenen Gebrauch entwendet oder veruntreut, wird nachdrücklich bestraft. 66 Strafexerziren, Strafwachen, Strafdienst in der Kaserne, den danten tritt gegn alle am Orte befindliche Offiziere und Mannscha⸗ während der Dauer einer Kontrolversammlung oder während eines §. 41. Ein und diefelbe strafbare Handlung darf nur vo ordnung tritt auch in dem Falle ein, wenn die Militrperson, welche
Art z2. Die in den Mllitär - Strafgescken für militärische Ver. Ställen, den Wontlrungstanunern 5Fdcr auf den Schießständen, Er. ten ein, wenn die zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung. anderen Dienstes für welchen die Verpflegungskompetenz nicht ge. ein enn Vorgesctten bestraft und dafür nicht mehr als leine . ie siplinarstrase verwirkt hat, einem anderen Kontingente des brechen oder . im Felde ertheilten Vor chriften finden auch scheinen * Napport oder zum Appell in einem bestimmten Anzuge; I) als Exzeß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und Ordnunj währt wird, begangen, so darf die deshafb zu verhängende Arrest⸗ ziplinarstrafe auferlegt werden. Dies schließt jedoch die Defun j Deutschen Heeres angehört. in Friedenszeiten Anwendung, wenn bei außerordentlichen Ereignissen pb. die Entziehung der freien Verfügung über die Cöhnung und zu betrachten, oder ; . strafe die Dauer von drei Tagen gelinden oder mittleren Arrest nicht nicht aus, mit einer Arreststrafe 1) gegen Obergefreite und Hefte. S. 57. Diese Disziplinar.Etrafordnung tritt mit dem 15. Novem- der , ,, Offizier dienstlich hat bekannt machen la en, daß diese die Ueberwelsung derselben an einen Unkeroffigier zur Auszahlung in 2). gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerke und lbersteigen. . — die Entfernung von ihre Charge . gegen Hemi ct, e gelte ber d. J. in Kraft. Von diesem Tage ab sind alle hiermst nicht in Vorschriften für die Dauer des eingetretenen außerordentlichen Zu. täglichen Raten bis auf die Dauer von vier Wochen; Vertheidigungsmittel bestehende Anordnung, oder Erächtet der zur Disziplinarbestrafung berechtigte Militärbefehls— hung der freien Verfügung über die Löhnung und die liebetwe enn Iintlang schendin Beftimmungen über die Dis ip linarbestrafung im standes auf seine Untergehenen zur Anwendung kommen. C. die Auferlegung der Verpflichtung, zu einer bestimmten Zeit 4 gegen eine von ihnen grlassene militarpolizeiliche Vorschrif⸗ baber eine Arreststrafe von solcher Dauer nicht für ausreichend, fo derselben an einen Unteroffizier zur Auszahlung in täglichen . Heere aufgeßohen. k
Art. 53. Während der Soldat, welcher seine Pflichten verletzt, vor dem Zapfenstreich in die Kaserne oder in das Quartier zurückzu- oder sonst gegen ihre dienstliche Autorität? oder ö hat er die Einleitung der gerichtlichen Untersuchung zu veranlassen. b. insofern sie sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befin! mIleber die Handhabung der Disziplin in den Militãr · Strafanstalten Strafe zu gewärtigen hat, darf . jeder rechtschaffene, unver. kehren, bis auf die Vauer von Vier Wochen. 5 im Wacht. oder sonstigen Dienste des Platzes, oder 8. N. „Die über Mannschaften des Beurlaubtenstandes wegen den, die Cinstellung in eine Arbeiter -⸗Libtheilung zu verbinden bleibsg. Se onder He lum ungen porbehalten. zagte und ehrliebende Soldat der Anerkennung und des besonderen Y Arrestffrafen ) von einem Offizier, Unteroffizier oder Gemeinen begangen sh der . 23 gufgeführten, außer dem Dienst von ihnen begangenen S. 42. Wird nach erfolgter Diszipiinatbestrafun dasselb Berlin, den 31. Ottober 1572. Wohlwollens seiner Vorgesetzten sich versichert halten. ö ⸗ a. Kasernen., Quartier oder gelinder Arrest bis zu vier Wochen; von deren eigenen, mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesehten militärischen Vergehen im Disziplinarwege zu verhängende Strafe Disziplinarvergehen von dem Bestraften röieder verübt d iñ . ; (L. S Wilhelm.
Art. 54. Dem Soldaten steht nach Maßgabe seiner Dat g g ten b. mittlerer Arrest bis zu drei Wochen; . Keiner in dienstlicher Eigenschaft am Otte ist. deis das maß von, drei agen gelinden oder inittitren Arrest in fol, nicht Grande ffn, nen mf, Beurtheilung vorhanden ' sil wenn 68 9 . a zu den höheren und selbst zu den hoͤchsten . , . . 9 zu vierzehn gr die Ent hat n ., , Harn e mn nf ahm gen 7 , , . 2 Rr. h bencht härtere Strafe, als bei der Vorbestrafung zu verhängen e Di stehenden Allerks .
m = ; ußerdem: 3) fuͤr Obergefreite und Gefreite: die Entfernung von . wenn . . . esteht: 43. in ni ᷣ i ie borstehenden Allerhöchsten Kabi dres mi i Derjenige, der sich durch Tapferkeit und Muth hervorthut, wird dieser Charge . ger ; er die Dienstgeschäfte des ersten Kommandanten stellveriretend wahr 2. in der Nichtbefo gung der Berufung zur Kontrolversammlung Milldachr . De nn s n e gg ff b, . Eedachten Kris gs. Airtt eln . 3 Did nrg ni *
sich Aller. Auszeichnungen zu erfreuen haben, welche zur Belohnung 4 für Gemeine der zweiten Klasse des Soldatenstandes, nach nimmt. oder zu einem anderen Dienst, für welchen die Verpfiegungs kompeten zustehende Strafbefugniß aber nicht für ausreichend erachtet, so hat k mit folgendem Bemerken zur Kenntniß der
für Tapferkeit im Kriege bestimmt sind. Desgleichen hat dersenige, uchtlofer Anwendung der vorstehend erwähnfen Strafen: die Ein? Ein Gleiches gilt von dem Kommandanten in den Orten, in icht gewährt wird, d z . fruchtlol h h f ¶ nich kieheäe Reibung pon zn vergescriebenen Diensnege bet Rem nächsthöheren Vorgesetzten von dem Straffalle zur weiteren ) Die bisherigen Bestimmungen über die Ableistung des Sol—
welcher in Folge von vor dem Feinde erhaltenen Wunden dienstun⸗ llung in eine ster⸗ lung. welchen derselbe sich unter einem Gouverneur befindet. ö stelluzg in eine Klrbe er. Alztheilung s. 17. Dle Zuständigteit der Garnifon, und Cantonnementz. Anbringung von Fesuchen in milltärischen Dienstangesegenheiten;, Barf . en , nergens gewalt verschenen Militär. daten ids ig ben unverandert
kann , enn r , mr, n,, gn M fab fr . i, , mn, 3 i in er, e . Aeltesten und in größeren Lagern oder Bivouaks der Lager⸗Komm 2) wenn der Veurlaubte bei Verübung eines der i S. 23 Nr. 2 2) Die Uebersetz der g Ezeit. ; ; aßgabe ihre ilitärranges die vorstehend aufgeführten Strafen. esten ö ö ꝛ der Lager. an. 2 d rl ng eines der im §. r. 2 vorgesetzten Bedenk ĩ̃ ĩ . is zivli. Vie Uebersetzung der Kriegs⸗Artikel habe nicht mehr zu ertragen vermag, für seine treu geleisteten Dienste die ö 4. Vin D mn, oder Rügen gk als Disziplinar⸗ danten tritt gegen alle am Orte befindliche Offiziere und Mannschaj ggenannten Vergehen sich nicht in der Militäruniform he unden . n, . , ö . , 3 das Königliche Hen ere on r , 1 . in litthaui⸗ verdiente Belohnung durch ehrenvolle Auszeichnüngen, so wie durch strafen nicht anzuschen. ten in den im §. 16 sub 3 und 5. genannten Fällen ein. Erachtet der . berechtigte Militärbefehls höheren Vorgesezten vorgetragen werden, weicher darüber Vestimmiung . scher Sprache, rafe von solcher Dauer nicht für ausreichend, fo zu treffen, Oder nöthigenfalls behufs Einholung höherer Entscheidung das Königliche Gentral-Kommando des V. Armee . Corps in polni-
Anstellung im Civildienst nach den darüber bestehenden Vorschriften Arresistrafen icht unter vierundzwanzig Stunden ver— Die genannten Militärbefehlshaber üben diese Dis ziplinarstrf . haber cine Arre zu gewärtigen. hangt , n , nn r mn gewalt in demselben Umfange, wie uͤber ihre eigenen Untergebe. 3 er die mne, der gerichtlichen Unterfuchung zu veranlassen. weiter zu berichten hat. scher Sprache,
Art. 55. Pon dem Ehr und Pflichtgefühl der Soldaten wird Gegen Unterofftziere, welche das Portepee tragen, darf mittlerer nen, aus. t §. 28. Zuwiderhandlüngen gegen die zum Zwecke der Aufrecht.= 44. St 5 ' Militär . das Königliche General⸗Kommando des IX. Corps in däni= dagegen erwartet, daß sie fort und fort ihre Pflichten treu und ge— Arrest . gh ln se, . Par a mn, Wenn im Kriege Offiziere zu Cantonnements Etappen. ode haltung der militärischen Köntrole ertheilten Dienstvorschriften über der dic hei? ie feen , e . her pre h ,, Lager Kommandanten ernannt werden, erstreckt sich ihre Zustandigtes Meldung des Aufenthaltsort und der Wohnung! in dic n Ortes nach der Verübung nicht mehr mit Strafe belcgl werden! das Könggliche Hencral Kommando des XV. Armee Corps in fran-·
9 . 5. r gn, m r. 5. e 364 n. Zustandigteit Verha von Disz ipli straf ch auf die im §. iß sub 1 und 4 ten Fãl ber Meld ĩ jeden Veränd des Auf S ienste ein Muster ordentlichen und re affenen Lebens geben un Sustandigteit zur Verhängung von ziplinarstrafen. auch auf die im S. Su und 4 genannten Fälle. ] sowie über Meldung einer jeden Veränderung des Aufenthaltzsorts lus ier ie im S zösischer Sprache 18. Für den Umfang der Disziplinarstrafgewalt der in den 6 der Wohnung werden an Mannschaften des k, . , ,, nn,, ff slen durch geschickte und zuverläfsige Translateure bewirken und in entspre⸗
. , , ,. 6 werden, den guten Ruf des Heeres im ) Der Militärbefehlshaber . ; l e n , 216 er e g oh, n, n, . n. und Auslande zu bewahren. . 9 bi nicht ausdrücklich genannten Befehlshaber und für die wahlweise nit Geldbuße von ein Drittheil. bis zu zwanzig Thalern, 45. Ist eine strafbare Handlung, wel ichtlich hätte J ender Anzahl durch den Druck vervielfältigen zu lassen. Die Far Berlin, den 31. Ottober 1572. ; §. 5. Die gien blis ar Urs en gm n, nur solchen Offujleren Fälle, in denen aushahmnswwesse Cinzeinen der dert gengnnien Bci, Net mit aft von einem bis zu acht Tagen geahndet. 9 ner nur irn n nnr. , , aus Frwwachsenden Kosten sind von der llt fed celle gn an f (L. S) Wilhelm. zu, denen dit Bischklilenr cher r,, , Über nend! Faber eine andere, als die daselbst angegebene Disziplinargewall ber. Die Festsetzung dieser Strafen geschicht durch das Landwehr— dadurch die Strafbarkeit nicht getilgt, fondern, * wenn inziwischen auf den Ausgabe Titel 6h anzuweifen. ee ,, , n e, , , Fe, dd, lee neee ä ,, mne dl ,, Gene, e. 9 7 ; ; tu, . 4 . 5 aßge . ie ; 3 6 j j eichneten wegen Ueberweisu 8 en c. Allerhöchste Verordnung über die Disziplinar— militärische Anstalt, mit Verantwortlichkeit für die Disziplin, über⸗ §. 19. Wenn außer den Fällen der §§. i6ß und 17 von mehreren da S. 29. WAUuf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Offiziere ö ,, 3 arstrafen unverzüglich In e, 6 i
Strafordnung für das Heer vom 31. Oktober d. 3. tragen ist, unb erstreckt sich auf die Untergebenen diefes Befehls. Dig; mpti ̃ * Bern. ö e, . en. ist. .
; ö . J ; ziplinarstrafgewalt verschiedener Truppenbefehlshaber Unterworfe . finden die Bestimmungen der §§. 235 und 27 mit der Maßgabe An⸗ e ß . ; ; 3 Eine neue Klassifikation der Beamten d ir⸗Verw Die beifolgende, von der hierzu von Mir berufenen Immediat. bereichs, nen Offizieren oder Mannschasten gemeinschaftlich eine zur Sisziplina. . daß die über sie zu verhängende Rien vier rer gr of umsdns , n , n , sofern die wird gpg eg zur g lil en llt J ; 3 ĩ Für den Gebrauch im Felde wird diessests noch die Heraus-
Kemmission enlworfene Disziplinar-Strafordnung für das Heer habe s. 6. Die Disziplinar-Strafgewalt ist nicht an die Charge, son- bestrafung geeignete sirafbare Handlung begangen wird, so steht die. sie in Arrest besteht, das Maß von sechs Tagen Stubenarrest nicht e . in ; Ich heute vollzogen und beguftrage Sie, Behufs Bekanntmachung dern an die Funktion geknüpft ö. geht 36 4 auf den Stell n . der Strafe gegen alle Betheiligte dem naschtten gemein /· ö darf. ; ö st ant so , beef ö . verhängt, gabe einer besonderen Druckschrift veranstaltet erden, in welcher das derselben die zrsorderlichen Anordnungen, zu treffen. Zugleich be. vertreter 1. wommando, solern 9 . . ö ö. ied schaftlichen Befehlshaber oder, wenn ein solcher sich nicht in dienft. In Iden Fällen des s;. z ist gegen Offiziere leine andere Strafe, kthdüdu selbst anzuordnen, oder D. if lie n desse ben Biilit r. Stra gese buch für as Deutsche Reich vom 27 Juni d. 3 stimme Ich, daß wenn gegen einen. iegiments⸗ Commniandeur oder Der Stellvertreter des Landwehrbezirks⸗Eommandeurs hat jedoch, licher Eigenschaft am Orte befindet, dem Gouverneur oder Komman. als Stubenarrest bis zu der vorangegebenen Dauer zuläfsig. Die Vestrafenden u 6 ö . . em näͤchsten Vorgesetzten des zu nebst Einführungsgeseß und die vorstehenden Kriegs Artikel sowie die einen höheren Befehlshaber im ,,, Arrgst erhängt insofern er, Subaltern. Ofstzier is, nur die im §. 8 sub und §. 5 anten? ih Ermangelung desselben dem Garnison- oder Cantonn. Pollfireckung dieser Strafe liegt dem Landwehrbezirks« Chmmnn? §. 47 . n,. oder Quartier Arrest kann d Dis ihlisgar-Strafsrd nung für daz, Heer zu sainmengefaßt find wird, Mir davon in einem jeden einzelnen Falle fofort Meldung, ge— e ,, 5 . . 5 ments. Aeltesten zu. . ; . FPeur ob. ö fendo har n e ftir ne ml . rrest lann der zu Bestra. Berlin, den 2 November 1872. macht werden soll. Sie haben auch wegen Publikation dieser Meiner . 7. Diejenigen Offiziere, welche sich nicht in einer der im §. §. 26 Nach den Bestimmungen der §§. 8 bis 19 regelt sich de §. 80. Die in diesem Abschnitt über Disziplinarbestrafung der die Kaserne . das Gebaud gg l hen, . darf aber außerdem Kriegs. Ministerium. Ordre das Weitere zu veranlgssen. erwähnten dienstlichen Stellungen befinden, und die Unteroffiziere Umfang der Disziplinarstrafgewalt der Militärbefehlshaber auch in Offizlere des Beuriaubtenstandes ertheilten Vorschristen finden auf die den bann , e,, ,. 5 ) er sein Quartier hat, nebst Graf v. Roon. Berlin, den 31. Oktober 1872. - haben leine Disziplinarstrafgewalt. 2 dem Fälle, wenn FJruppenabtheilungen, welche, aus ihrem orden. Sffiziere gleichmäßig Anwendung, welche init Penston zur Disposition * 6 . . n di ö Wilhelm. Indessen ist ider Hffiz er und Unterofsißigz berechtigt, die hach lichen Verbande zeitweilig ausgeschieden sind, mit anderen kombinirt estellt, sowie auf diejenigen, welche mit dem Vorbehalt der ee en stehen den Bestsmmünm n or hie . * ru rststng feng sind . . An den Kriegs ˖Minister. Graf v. Roon. dem Dienstgrade oder dem e. oder dem Dienstalter unter ihm und einem gemeinsamen Befehlshaber unterstellt werden. . , rn dem aktiven Dienste . sind. Airreststrafen ina 5 . ollstreckung gerichtlich erkannter ö . ; 4. Disziplinar-Strafordnung für das Heer stehenden herfgnen de Soldaten tandes ne,, , Ueber Sffiziere und Mannschaften, welche von ihrem Truppen. K öl Auf. die zum Beurlaubtenstande gehßrenden Mitglieder ann a der Üüber Unteroffiziere und Gemel . Landwirthschaft. . ö 9. 61. berhaften oder ihre vorläufige Verhaftung zu bewirken. Eine solche theile zu einem anderen, oder zu einer Militärbehsrde oder millläri, des Sanitäts- Corps kommen unter BVerücksichtigung des Vellitär. lind uu 5 ; Erg] iziere und Gemeine verhängte Berlin, 13. November. Die Schlußberichte über di Erster Abschnitt. Verhaftung aber muß von ihm sofort einem mit Dic ip inarstraf schen Anstalt gbkommandirt sind üben ugch Maßgabe der Besim. ranges derselben die in den 85. Zz bis Jh enthaltenen Bestimmungen ,,,, . . . . 3 nach Ernte liegen fast aus gilen Theilen des Landis jezt vor Yi Enn Umfang der Disziplinarstrafgewalt. gewalt versehenen Vorgesetzten des Verhafteten gemeldet werden. mungen der §8§. 8 bis 19 diejenigen Militärbefehlshaber die Dis. gleichfalls zur Anwendung. vollstreckung . . ker er m defen ur e fen, hat einen reichlicheren Ertrag gegeben, als man“ anfänglich glaubte n . ö
gh juli e, n,, Ss eder mit Disziplinarstrafgewalt versehene Befehlshaber iplllsarstrafgendelt? alls, dencn ln dehnen hh, d neuen n i ö Vorzugsweise gut sind bie Ernte ei vestlichen Provi F lg. Der , , ist berechtigt: e fr n fen, un u ssenz en Vierter Abschnitt. dich trßfesllsrreckung i, deensistben Srinden Keinen Khilfschib er. 3e d ilkise h lie geh beef, ö e r n n, 66
I) Hand ie mililärische 3 . ; ; . . . eckur inden r ) Handlungen 3 die militärische Zücht und Ordnung und ; gegen Offiziere einfache und förmliche Verweise / sowte ! 21. Bie Milltärbefehlshaber sind berechtigt, über Mitglidder Don der Disziplinarbestrafung der Milttärbeamten. ,, . Stellen bei freier Beköstigung täglich 1 Thlr. 5 Sgr. bis 1 Thlr des Sanit ; 8 Aufe 5 : gr. hlr.
egen die Dienstvorschriften, für welche die Militärgesetze keine Straf— ai ar di ö e. . J . geg stvorsch f ch gesetz f 2 gegen Unteroffiziere und Gemeine die für dieselben nach §. 3 äts Corps nach Maßgabe des Militärranges derselben Dis. 8. 32. Die Militärbesehlshaber sind berechtigt, über Militär- auf einer Wnache als Arrcstat, bone Enn hun Feiner Rom h fe gn 2 Sgr. betragen. Frauen haben 5 25 Sgr erhalten. Aus allen 8
bestimmungen enthalten; s ö 18 vl ö . . — . 78 —⸗ s 9 J B. 1,2 und C. 1 zulässigen Disziplinarstrafen zu verhängen. n, . unter den gleichen Vorausseßungen und innerhalb der ⸗ beamte als Dis ziplinarstrafen Warnungen und einfache Verweise, anzuweifen. Theilen des Landes wird geklagt, daß die Mãäusekalamität noch nicht
2) diejenigen militärischen Vergehen, deren Bestrafung im Dis- h . . j ? im⸗ . 16 2 . . 2 . f jör 2 der j Ded licher 3 s * j * z 7 elben Grenzen zu verhängen, innerhalb, deren sie nach den Besiim. sowie: Hiermit wird verbunden, ) wenn die ze gt Arreststrafe in ,, * er. ̃ r ꝛ tende anzen
, in erf 33 1h ag if ri ehr, zum B. Insbesondere, mungen der §§8. 8 bis 20 gegen die übrigen ihnen untergebenen L über untere Militärbeamte die gegen Unteroffiziere, welche das ilitär-Strafgesetzbuche für das Deutsche Reich vom 29. Juni 1872 9. Der Chef einer Compagnie, Escadron oder Batterie i ö j . . ; ae, , . . 1 e e litärhzam(e, die gegen Antergfsiziere, welche das mittlerem Arrest besteht; die eianzseh ᷣ k ö aten, wien §.3 augdrücklich gestattet ist. . . . . 58 n n ö st i n Oelen zur Verhängung von Disziplinarstrafen ö . . S. 3 B. 3 5§. ; ö berrtchtungen ,, . 53 n n, n,, n. ö 5 ehr erhebliche e wü siungen on, Wenn mhh nein S. *. Der Bisziplinar-Strafgewalt sind unterworfen: I gegen Unteroffiziere und Gemeine: Kafernen., Quartier ⸗ oder zuständig sind. 1 69 . er o . ö. ilitärbeamte? a. Geldbuße bis zu zehn Thalern, strengem Arrest besteht: Anbinden, ober Gewehr. Oder Satteitragen, 6. e ern * , Jrühjahr den Mäusen Verderben be⸗ kö nn,, , J
; nsolange sie = ᷣ n rats. E - c ö 145. ; . außer liche . rt n z ang zu vorüber Y gegen Unteroffiziere, die ich das Portepee tragen und gegen glieder des Sanitäts ⸗ Corps. wan, nnn, ,, , ö. S8. 18. Das Anbinden des Arrestaten geschieht auf eine der Ge— in pielen Theilen des Candes im vergangenen Jahr a e .
gehen ker, ien flleistung zugelssen sind, sowie in Behi auf sosche Genüeint mittleren, Atest bis Ui fünf Tagen, und s. der, Von den im Vorgesetzten Verhältniß stehenden Mitgliedem unter einem Verwaltungsvorgesetzten (oder einer Hie n nch een, finn gte s re nh, e ga mfc n , n e , . 5 ! ö h! W 2. ge dergestalt,
dis ziplinari rafbare Handlungen gegen di ilitari = ine: ĩ ö. i. l ä ben: ⸗ . . , 337 ff ng g. Mh er fe, Hifi fil ger ht . . . 3. i gi ien, unn hz des Fähitiht or n te, lee, dn ul Feten nnen. ders Zeit perbänst mwezen, während mzicher siz unte: daß en silf weh eren nech' dell nn Unnic'' ü Ylit sonpltürung bestlken von den Landmwirlhen fehl 3) Alle Personen welche während eines Krieges sich in irgend beziehungswesse einer solchen Artillerie⸗Abtheilung ist eech . außer h) n , nde der Atmee die Disziplinarstrafgewal en Kriegsgesetzen stehen (8. 9 des Militär- Strafgeseßbuches für das Das Gewehr oder Car n rn e. bes ch mn darin daß der Arrestat weniger Vieh alg, sonst verkglift mird. sine. Dienst. oder Vertrag zverhältnisse bei dem kriegfüührenden Heere den üm g' z'erwahnten Bisziptingtsirafen ne n n mn, c dlesenige eines Regiments. om GJ üben die Ditziplinarstrafgewwalt h- then oher nid ehe ben Lune fu n ,,, ö 3 k a, ,. . Tra ö. n l 1. gist / wie ̃ ; / ; ; ine: inen ier ˖ . . 33. ᷣ i w 6 . z em Ir. J b . gan d tt. befinden, oder sonst sich bei demselben aufhalten oder ihm folgen); k gegen alnteroffiziere und Gemeine: Kasernen ! Quartier oder manktutls;, nabe Vie Mile en ed, erg sende! . ire e g, 5 4 ,. u ,,, n, nn, rin mnanch en Gen ein ben ben k . 30 Hill en m, . * . ;
H die Kriegsgefangenen. gelinden Arrest bis zu vierzehn Tagen; 3 di j . d , n, n ] . : 3 6 e Chefärzte der Lazarethe diejenige eines nicht detachittin— ; ; ; te Ausr bi einzuherbsten. In guten L de alter dine d ,, Zweiter Abschnitt. 2) gegen Unterosstziere, die nicht das Porteper tragen und gegen Compagnie. Ehifs daus ; ⸗ n nn n , . a nn n, 3 n. 9 siner Schulter oder auf beide Schultern ungleich vertheist, zu . und 9. . eff ir e. . r, n is vl Gemeine: mittleren Arrest bis zu zehn Tagen, und D ier nicht genannten, im Vorgesetzten⸗Verhältniß stehenden 9 ; gung ziblinar⸗- tragen hat. — ö lauft oder gekeltert. Ven der Disziplinarbestrafung der zum Soldatenstande 3) gegen Gemeine; strengen Ärrest bis zu sieben Tagen zu „Den hier nicht gen mg nn geleckt ) ir none strafen gegen Personen des Soldatenstandes zuständig sind. Zweistündiges Anbinden, oder zweistündiges Gewehr Ac. Tr n Folge des üheraus üngünstigen Herbstes gehen die Weinpreise gehörenden Militärperfonen des aktiven BSienststandes verhönglh z Mitgliedern des Sanitäts Corps im Ossizierrang⸗ fight . an, ö. Zur Verhängung von Geldbußen sind nur diesenigen Milttär= in Verbindung mit dem Aufenthalt des Arrestaten uu k bedeutend in die Höhe und ist der noch liegende Vorrath von besseren J. Disziplinarstrafen. Gegen die ihm untergebenen Offiziere darf derselbe zwar Stuben nn rg, , j ö . befhh öhabez ef ußt of he Gshierr ö Ftubengrresf unter är: m, (SFeMä! NM, steht einem eintägigen strengen Arreste gleich. Am ver n Jahrgängen sehr gesucht S. 3. A. Für Offiziere. I) Verweis: arrest verhängen, muß jedoch iervon sofort dem ihm vorgesetzten Bie Zustandigkelt der im Vor esetzten . Verhältniß stehenden Mt . ang der Dauer desselben, bestrafen dürfen. Die kommmandirenden achten und demnächst an jedem dritten Tage fällt das Anbinden Gewerbe und Handel. a. einfacher, — ohne Zeugen oder im Beisein eines Vorgeseßtzten; Regiments Commandeur zur Bestimmung der Dauer des Arrestes , n ts. 6 ; sᷣ . Reba pon Generale dürfen Geldbuße bis zuin höchsten zulässigen Betrage; die oder Gewehr Ac. Tragen sort. ö p. oͤrmlicher vor vdersammeltem Offiziercorps ; . Meldung machen glieder des Sanitaͤts Corh⸗ im O sizterrange zur , . übrigen Befehlshaber nur bis zum Betrage don drei Thalern ver⸗ Die Strafvolstreckung erfolgt unter militärsscher Aufsicht 1 Rom, 6. November. Die Schunerbrigg Puezaltengoe mit 6 strenger 36. durch Parblebesehl mit Ein tragung der Veranlassun 8.1. Ber LCenmanbenr eine Regiments oder selbständigen His iplinarsirgfen über Personen des Soldatenstandes is . ; hmhaͤngen. einem vor den Augen des Publikum möglich geschüßten . an NManufakturwaaren italienischer Produktion Und Mustern, ist Ende n die Parole b ichet ; Bataillonz, der Landwehrbezirks - Eommandeur und jeder andere mit Flerst⸗ * r fn 1 . . ee, ,n, , in . S. 34 Militärbeamte, welche sowohl unter einem Militärbefehls- §. 49. An den nicht im Dienst befindlichen Hann schasten des Fphigen Monats von Gzniig nach Guglemgia gegangen, um eine . JJ, , , ,,, ,,,, , , , ,, eee hl nene be ielil kh zhlcktechr — ĩ . . d ifter e Militarverv i n, n g. leiten. . . * Diese militärischen Vergehen sind: ,,, Cin n , , . kr eee in slben äuste ne mmm, ben aft des reine 6, ‚Wäihe Lie Gren lage wter Ttmtspie' een ö en, afl hn , St. Petersburg! X November. Ueber den Theehandel L) Eigenmächtige Entfernung und eigenmächtige Urlaubsüber arreß bis zu fechs Tagen; gegen Unteroffiziere und Gemeine Ka. üer die Kranken pom Stande der Unteroffiziere und Gemeinen Disziplinarbestrafung des Verwaltungs vorgesetzten soder der Veriwal— kleidung des zu Bestrafenden ist hierbel in der Regel nicht erförderki giebt dere Gols folgende Zahlen. Vom I. Januar bis zum 1. Ok- schreitung ö wenn g ,,, hn gas sieben Tage, sernen / Quartier oder gelinben Arrest bis zu vier Wochen; 3) gegen Degtgabe des Militärranges dieser Personen, Disziplinarstrafen n . . unterworfen. Ist innerhalb drei Meilen vom Au niht ft get er ig. tober sind 9)5⸗g5g Pud Thee eingeführt worden, und zwar Canton—= im Felde höchstens drei Tage gedauert hat Nilit ar. Strafgescbich Unteroffiziere, die nicht das Portepee tragen und gegen Gemeine; verhängen, ie Mi des Sanltẽt⸗˖ · Alle andern zur , , , ee Handlungen den ein Militär, Arrestlotal nicht vorhanden, so können Arreststrafen scher übet,die Zollämter don St. Petersburg Wierzbolowmo , War. für das Deutsche Reich §. 64 . mittleren Arrest his zu drei Wochen, und I gegen Geineine: strengen Die S5 6 Geund (0m finden auf die Mitglieder des San hsolcher Militärbeamten gehören zur ustandigkeit des ihnen , unter acht Tagen auf Requisition des Landwehrbezirks. Komlilunden schau, Moskau und Hdessa so, l187 Pud, darunter 3134 Pud 23) Verletzung der dem Vorgeseßzten schuldigen Achtung im Dienste Arrest bis zu vierzehn Tagen zu verhängen.“ Juch ist berselbe e. Corps analoge Anwendung. mn. Mäslitätrkbefehlshabers., Hierdürch wird jcboch die Beitaufsicht der durch die Cellhs b'n in einem bürgerlichen Gefängniß vollstreckk Ylumentheel und, Kfgchtas ces über das Irkutster Zollamt 1065 36 oder in Beziehung auf eine ler dnn einschlleßlich der lauten rechtigt: 5) HGher r, und Gefrüeite von dieser Eharge zu entfernen. Dritter Abschnitt Frrwaltungsvorgesetzten (oder der Verwastungsbehörden über die werden Pud, darunter 0 Ii9 Pud Ziegelthee. . Beschwerdeführung oder der Widerrede gegen einen Verweis S. 15. Die betachir ten Stabsoffiziere, Hauptleute und Ritt⸗ . ; sttliche Führung des Beamten und die Befügniß, auch ihrerseits Arreststrafen, welche zur Uebung eingezogene Mannschaften des 6e . Dek auswärtige Handel auf der europäischen Grenze bat e nge fsb fun we fend derechtigt. auger Ten? ih ge d chbahn ich Dien pl. Von der , der zum Soldaten,, dieserhalb, wo nöthig, im Bisziplinarwege einzuschreiten, nicht aus- BVeurlaubtenstandes whaͤtres ib der Uebung ee Ge her enn n, haben, für die ersten 8 Monate dieses Jahres nach finer, Mittheilung der 3) Belügen des Vorgesetzten auf Befragen in dienstlichen Ange⸗ strafen stande gehsrenden Milicärzersonen des Beurlaubten geschtzfen . 6 . sind, sowelt dies die Erhaltung der Disziplin unh, erst nach Ab! Wörsc, binsichtlich der Hawptariitel, folgen c. Resultate ergeben? An legenheiten, §. 90 1. 6. H gegen Offiziere: a. strengen Verweis, b. Stubenarrest bis zu st andes. k Wo die Grenzen dieser beiden Unterordnungsverhältnisse zweifel. lauf der Uebungszeit zu volsstkecken. Getreide ind 10s, Bg m schetwert (6/3 20 l Isch, weniger als 1871 ). Beleidigung eines Vorgesetzten oder im Dienstrange Höheren, drei Tagen, 8. 23. Auf die Personen des Beurlaubtenstandes kommen di haft sein sollten, müssen bei Jiuslibung der Biäziplinagrstraf ewalt die S. 50. Wird eine Milltärperfon des Beurlaubtenstandes, welche 4udgeführt; darunter ö 2sch, Faser Gabor Ce 6. Tsch. weniger Strafvorschriften dieser Verordnung nur in der Zeit durchweg ju. um die betreffenden Militärbeamten ertheilen besonderen Bienstvor⸗; jn ihren Civllverhältnisfen zu den im unmittelbaren oder im mittel. 18 183.16 666fes), zich. Gerst! (iges Tc. weniger als 17, h Lein⸗ und Han fsaat 1069638 Tsch. 328565 Tsch. weniger als 187
wenn dieselbe nicht eine verleumderische oder nicht durch Verbreitung 2) gegen Unteroffiziere und Gemeine: Kasernen⸗, Quartier oder ; . tchri ; z r ; : z iften und Instruktionen berücksichtigt werden. is zivlinari ; rrest bis zu vierzehn Tagen; Anwendung, während welcher sie sich im Dienst befinden Inst sic ] baren Staatsdienste stehenden Beamten gehört, disziplingrisch mit Flachs hre Bud (3 176 i'. ne . ais 16), Poltasch⸗
) von Schriften, Darstellungen oder Abbildungen begangen ist. 5. 35 gelinden ö h elcher sie sich j ; ö ; j . = ch lt ! stellungen g gangen ist. 8 9 ) gegen Unteroͤffizlere die 3. das Portepee tragen und gegen Außechalb dieser Zeit tritt Disziplinarbestrafung nur ein: wegen S. 35. Die Disziplinarstrafgewalt der Verwaltungsvorgesetzten Arrestibestraft, so ist ihrer nächstvorgeseßten Dienstbehörde fogleich ö. P. b 361 5. wen iger als 1851). Außerdenn ist der Chyport Cel d
Abs. 1. . . J Iod 8 4 ? 2 1 5) Ungehorsam gegen einen Befebl in Dienstsachen durch Nicht! Gemeine: mittleren AÄrrest bis zu zehn Tagen und Zuwiderhandlungen gegen die zuni Zwecke der Ausrechthaltung de der Verwaltungsbehörden) über die im doppelten Unterordnungs. nach Verhängung der Strafe dabon Rachticht zu gehen. ᷣ , k pe g nn, . K Abänderung . a re t, ) gegen Gemeine: ee a rrest ü zu sieben Tagen zu ver- militärischen Kontrole ertheilten Dienstvorschriften, sowie wegen 9. n. stehenden Militäͤrbeamten regelt sich nach besonderen Be— §. 51. 9 Militär- und die Verivaltungs-Vorgesetzten haben 5 ,. ,, ,,, , desselben s. 92 1. chr wenn nicht durch den Uüngchorsam ein erheb- hängen. n gn militärischen Vergehen, deren Bestrafung im Disziplinarweg mungen. bon der! gegen eine ihnen untergebene Mililärperson verhängten . des Cgports? zu hemmen fen ö nrg nd , r z 3 . 597
il verurfacht oder die Gefahr eines erhebliche ; tachirte Subastern Offiziere haben in gleichem Umfange die in leichteren Fällen auch bei Personen des Beurlaubtenstandes durch dz. 36. Auf die zum Beurlaubtenstande gehörenden Militär- Disziplinarstrafe sich gegenseitig Mittheilung zu machen. i, . . ewesen . ; ar he neh eld u, J Die err af , über 9 . pier g en ü nn, und das Militär- Strafgeseßbuch flir das Deutsche Reich vom 20. Jun beamten kommen die in den §§. 23 bis 30 erthellten Bestimmungen ; 8 26 36 2. ö ö. b . ; ti , ,. Merl ' , e mehr alf 1871) 3316585 Pud Lein- 6. Mißbrauch der Dienstgewalt durch Borgen von Geld oder FSemelnen. Gegen die ihnen unkergebenen Sffizlere aber dürfen sie 182 und den F. 3 des Einführungsgesches zu demmselben ausdttstlit nach Maßgahe ihres , ,,, zur Anwendung. ; ; vnitt. und, Hanfgespinnst i6 gz). Pud mehr als 1376, sg 143 R. Kupfer Annahme von Geschenken von einem Untergebenen ohne Vorwissen Arreststrafen nicht verhängen. gestattet ist. §. 37. Die Befugniß der Mitglieder des Sanitäts Corps im Von der Beschwerdeführung über Dis ziplinarbestrafung. ß M3. . mehr als 1871), Holzwagren für lr 966 222 R. für des gemeinschaftlichen Vorgesetzten. S 114 1. C. Jede von einem detachirten Offizier über einen Offizier verhängte ies ist der Fall: Vffizierrange zur Verhängung von, Hisziplinarstrafen über die zu §. 52. Beschwerden über eine von dem zuständigen Militärvor= w . . . i ,,,, worden. Mn fer dem hat noch 7) Vorschriftswidrige Hl nnz eines Untergebenen oder Be. Disjsplinarbestrafung muß dem Voͤrgeseßten des Letzteren ,. l wenn Personen des Veurlaubtenstandes des Ungehorsam hem Dienstbereich gehörenden Militäͤrbeamten regelt sich nach den gesetzten verhängte Disziplingrstrafe dürfen nur von einem Vorgesetzten . hen eren rin n . diesjährige Ausfuhr die des vorigen Jah⸗ leidigung i wenn die Beleidigung nicht eine verleumderische werden. gesen einen in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilten Befehl durh besonderen Vorschriften und Erlaffen. des Vestraften oder von diesem selbst und im letzteren Fall erst nach 5 ; * . 9 . en Haupt Importartifeln sind NRohzücker, ist. . 121 Ab. 1. 4 C. — 5. 13. Als detachirt sind Truppen ⸗Abtheilungen anzusehen, welche Nichtbefolgung oder, durch eigenmächtige Abänderung oder Ueber, Fünfter Abschnitt. der Strafvollstreckung und ohne Mitwirfung eines Srltten, in der 5 ne h ö . ß 1 r,, , Rohbaumwolle rohes 8 Vorsätzliche nd rechtswidrige Beschädigung, Zerstörung oder von ihrem nächsihöheren Vefehlshaßer örtlich soweit getkenn sind, daß schreitung desselben sich schuldig machen; Von der Dis ziplinarbestrasung ber im 8. 2 unter fuͤr dien siliche Beschwerden o gh ien Form angebracht werden. 8h 3 ü n 3 gien, . 6 andere in geringerem Preisgebung eines Dienstgegenstandes. §. 137 J. 6. sie die täglichen Befehle desselben nicht unmittelbar einpfangen können, 2) wenn Personen des Beurlaubtenstandes im dienstlichen Ver= en 3 16 d 4 gen g hann er mn dh 8. 53... Wird die Beschwerde 8. 33) für begründel erachtet, so ist 8 3. . 6 r. . 5. . , 6 Ueberhaupt hat 9) Verletzun] der Dienstpflichten als Befehlshaber einer militäri⸗ Insofern sie nicht unter e. Befehl eines anderen, die Stelle dieses kehr mit dem Vorgesetzten oder in der Militäruniform: ; , , ; der hierauf bezügliche Bescheid in die Strafbücher, in welche die Strafe er führe 4 Jaht ; 9 en Charakter bewahrt, den er auch chen. Wache, eines Kemmanbos oder einer Abtheslung, oder als Vorgesetzten einnehmenden Befehlshabers getreten sind' a die dem Vorgesetzten schuldige Achtung verletzen, insbesonden s̃ 5 33. (Aluf'die im S. 2 unter Nr. 3 und 4 genannten Personen eingetragen töorden, Unter Löschung derselben, seinem Inhalte nach in n — . . ö h ⸗ Schildwache oder als Posten, durch eigenmächtiges Veriassen feines §ę. 14. Die dem Commandeur eines , oder selbständigen laut Beschwerde oder gegen einen Verweis Widerrede führen; 9 Mn, die für Personen des Soldatenstandes in dieser Verordnung austune men und dem Beschwerdeführer davon Kenntnsß zu geben. Ametit 9er ö a,. Eu e r n Gren e. nach Süd ostens oder durch eine andere Handlung, welche entweder ihn außer Bataͤilloöons und die dem Landwehrbezirks - Commandeur vorgesetzten b, auf Befragen in dienstlichen Angelegenheiten dem Vorgesetten s heilten Vorschriften Anwendung. , , nicht zum Soldaten Unbegründete Beschwerden unterliegen, insofern nicht nach 5. 153 mern 86 u *. a. Han . uc f . Er aus den Brauer e setzt, den ihm obliegenden Dienst zu versehen, oder als ein Zu⸗ Befehlshaber, sowie die Gouverneure und Kommandanten . in wissentlich die Uniwahrheit sagen; . nr so ist bei der Wahl der Strafart die Bildungsstufe, auf welcher des Militär. Strafgefetzbuches für das Deütsche Reich vom 30. Jun 1877 4 in ö . iesem Jahre ca. bg 000 widerhandeln gegen die ihin in Bezug auf jenen Dienst erthessten Betreff aller ihnen untergebenen Ünteroffiziere und Gemeinen inner— Seinen Vorgeseßten oder im Din eng Höheren beleidigen, . siehen und ihre Stellung im bürgerlichen Leben zu berück, gerichtliche Verfolgung geboten ist, der Disziplinarbestrafunßz. id eff de,. ollstätte in Christiania zur Aus. Vorschriften sich darstellt;, insofern durch die Pflichtverletzung kein halb berfelben Grenzen zur Verhängung von Bisziplinarsirafen be— Räwenn Personen des Beurlaubtenstandes im dienstlichen Ver gen. Achter Abschnitt. , . en, 7. November. Die Heringsfischerei i Nachtheil verursacht oder im Felde nicht die Gefahr eines erheblichen rechtigt, wie der Commandeur eines Regiments s§. 15. kehr mit den Untergebenen oder in der Militäruniform: Sechster Abschnitt. 8 666 ficht . geen r n e, ,,,, . J ö. m Nachtheils herbeigeführt ist. §. 141 1. C Dem kommandirenden General steht außerdem die Befugniß zu, a. einen Untergebenen beleidigen oder einer vorschriftswidrigen Von der Ausüb der Diszüplinarstrafgewalt und von on der Beaufsich ung er itärvorgesetzten in ö . D ol * ⸗. ö h r 3 ungen hei Wei 10) Verlassen der Wache ohne Erlaubniß während des Wacht⸗ Gemeine der e f feli ö. ö einer Arbelter · Ab⸗ , , . sich , ng iss des inschaftlichen der Ven gg nnn g lee. Vlg fin , y Absicht auf die in . 6, der Disziplinar⸗ len k * . i nn , . , 6 dienstes. 5. 146 1. c. ; ; ; theilung zu überweisen (§. 3 C. . von dem Untergebenen ohne Vorwissen des gemein ; s pi! ö t . l nnn n , , . 11) Verlassen des angewiesenen Platzes Vönt Erlaubniß bei einem Yin Ausübung der Disziplinarstrafgewalt. ö. 9 54. Die höheren Militärvorgesetzten haben die gerechte und can 1 Bir Der Fra . ang ; 2 . . 1 .
ere seines Befehlsbereichs darf: Vorgesetzten Geld horgen oder Geschenke annehmen. . , Kommando ober auf den! Manthe Kanz ] 39. Jeder mit Disziplinarstrafgewalt versehene Militarvorge ntsprechende Anwendung der den niederen Vorgesetzlen zustehen⸗ Bie Gesammieinnahnfe kann auf a. Il vrranschlẽnt erden.
C. der kommandirende General bis zu vierzehn Tagen S. 24. Die Befugniß, über Personen des Beurlaubtenstandes nach §ę ᷣ versel en 12) Trunkenheit im Dienst, sowie nach erfolgter Befehligung zum der Diwistonz Commander, det Gouverkteutz folblch der Kom. Maßgabe der Bestlm nun gen Either Verorknung Disziplinarstrafen j . (8. 3. muß mit Krenger Unparteilichkeit verfahren, und den . und die vorschriftsmäßige Strafvollstreckung Diensté durch Trunkenheit veranlaßte Untauglichkeit zur Ausführung mandant einer Festung ersten Ranges bis zu zehn Tagen, verhängen, steht den Landrbehrbezirks Commandeuren und deren Stell, nn die strasbare Handlung nicht mit Gewißheit aus seiner eigenen forgfästig zu übermwachen. . ; ö. ;. einer Diensiverrichtung. 5. 151 1. 6. 3) der Brigade ⸗ECoinmandeur und der Kommandant eines offenen vertretern, sowie eintretenden Falls den ihnen vorgesetzten höher ahrnehmung oder aus einer dienstlichen Meldung, oder aus dem Sie haben zu diesem Behuf die Strafbücher, welche bei den