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ö. Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berichtigungen, Gestern: Pomm. Hyp. Br. J. u. II. 19093 bez. Aussig- Teplitz, neue 45 pCt. 1343 bea. Wars chau-· Wien Soth etw. bez. u. Br. Südösterr. B. (Lomb), neus gar. 2565 beæz.
Berlin, Druck und Verlag der Köni
(R. v. D
glichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei ecker). 2
Folgen drei Beilagen
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗AUnzeiger.
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Nichtamtliches. Deutsches Neich.
essen. Darm stadt, 12. November. Das Großher⸗ zoglich hessische Regierungsblatt Nr. 49 verkündet, wie bereits mitgetheilt, das Gesetz, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeord— neten betreffend, vom 8. d. M. Dasselbe lautet:
Abschnitt J.
Von der Zusammensetzung der Ständeversammlung. Art. 1. Die Stände des Großherzogthums bilden zwei Kammern. Art. 2. Die Erste Kammer besteht: I) aus den Prinzen des
Großherzoglichen Hauses; 2 aus den Häuptern der standesherrlichen samilien, welche sich im Besitze einer oder mehrerer Standeshert⸗ chaften befinden, nach Art. 15 des Gesetzes vom 18. Juli 1858, die Rechtsverhältnisse der Standesherren betreffend; 3) aus dem Senior der Familie der Freiherren von Riedesel; aus dem katholischen Landesbischof, oder, im Falle seiner Verhinderung, aus einem katho— lischen Geistlichen, welchen unter Zustimmung des Großherzogs der Bischof als seinen Stellvertreter für die Dauer des Landtages be— eichnet. Während der Erledigung des hischöflichen Stuhls ertheilt ker Großherzog einem katholischen Geistlichen den Auftrag, an der Stelle des . bei dem Landtage zu erscheinen; 5) aus einem protestantischen Geistlichen, welchen der Großherzog dazu auf Lebens- zeit mit der Würde eines Prälaten ernennt; bei Erledigung der Stelle eines Prälaten, sowie auf Anzeige des Prälaten bei Verbinderung desselben ertheilt der Großherzog einem anderen protestantischen Geist⸗ lichen auf die Dauer des Landtags den Auftrag, als Stellvertreter des Prälaten auf dem Landtage zu erscheinen; 6) aus dem Kanzler der Landesuniversität, oder — bei Erledigung der Kanzlerstelle, sowie bei Verhinderung des Kanzlers auf dessen Anzeige — demjenigen Mitgliede des akademischen Senats der Landesuniversität, welches der Großherzog für die Dauer eines Landtags als Stellvertreter des Kanzlers bezeichnet; 7 aus zwei Mitgliedern, welche der in dem Großherzogthum genügend mit Grundeigenthum angesessene Adel aus seiner Mitte wählt; 8 aus denjenigen ausgezeichneten Staatsbürgern, welche der Großherzog auf Lebenszeit zu Mitgliedern beruft. Diese Ernennungen sollen nicht über die Zahl von zivölf Mitgliedern aus. gedehnt werden. ; .
Art. 3. Die Zweite Kammer wird gebildet: N aus zehn Ab— geordneten derjenigen Städte, welchen ein besonderes Wahlrecht zusteht. Diese Städte sind a) die Haupt- und Residenzstadt Darmstadt, h) die Provinzial: Hauptstadt Mainz, von welchen jede zwei Abgeordnete zu wählen hat, c) die Provinzial Hauptstadt Gießen, d) die Kreis- stadt Offenbach, e) die Kreisstadt Friedherg, ) die Kreisstadt Alsfeld, C) die Kreisstadt Worms, h) die Kreisstadt Bingen, von welchen jede einen Abgeordneten wählt; ?) aus vierzig Abgeordneten, welche von den nicht mit einem besonderen Wahlrecht begabten Städten und den Landgemeinden in den hierzu gebildeten Wahlbezirken gewählt werden.
Art. 4. Die Ernennung der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke geschieht durch zwei Wahlen. Die erste Wahl bestimmt die Wahlmänner und von diesen werden die Abgeordneten gewählt.
Abschnitt II. Von der Stimmberechtigung, der Wählbarkeit und den Bedingungen für den Eintritt in die Ständeversammlung.
Art. 5. Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels (Art. 2 Nr. 7) sind diejenigen adeligen Grundeigenthümer, welche min= destens den einem Normalsteuer-⸗Kapital von 1200 Fl. für eigenthüm ˖ liches oder nutznießliches Vermögen entsprechenden Betrag seit An⸗ fang des Wahljahres an Grundsteuer jährlich entrichten. Nur Solche können an diesen Wahlen theilnehmen, welche die in den Artikeln tz und 8 bezeichneten Bedingungen der Stimmberechtigung in sich vereinigen. ;
Art. 6. Bei den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeord⸗ neten sind nur Staatsbürger, welche das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben, stimmberechtigt. .
Art. 7. Stimmberechtigt (Urwähler) bei der Wahl der Wahl männer sind diejenigen Staatsbürger, welche seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, Einkommensteuer entrich⸗ ten, und zwar an dem Orte, an welchem sie wohnen. Wer in ver⸗ schiedenen Orten Wohnungen hesitzt, kann nur an Einem dieser Orte, und zwar nach seiner Wahl, die Stimmberechtiguug ausüben. Für Militärpersonen, welche sich bei der Fahne befinden, gilt der Stand⸗ ort als Wohnort. . ö .
Diejenigen aktiven Militärpersonen und diejenigen Invaliden, welche gesetzlich Einkommensteuer nicht zu zahlen haben, werden in Bezug auf ihre Stimmberechtigung so betrachtet, als entrichteten sie⸗ Einkommensteuer. .
Art. 8. Die Stimmberechtigung kann von Denjenigen nicht aus- eübt werden, welche I) in der Ausübung des Staatsbürgerrechts da⸗ 6 gehindert sind, daß sie a) unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, bh) oder daß über ihr Vermögen Konkurs erkannt oder Fallit⸗ ustand gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer ar Konkurs⸗ oder Fallitverfahrens, 2) in Folge strafrechtlicher gegen sie ergangener rechtskrästiger Verurtheilungen von der Stimmberech tigung oder der Wählbarkeit in öffentlichen Angelegenheiten ausge⸗ schlossen sind, für die Dauer der Entziehung, 3), zur Zeit der Wahl zu ihrem Lebenzunterhalte eine nicht blos vorübergehende Armen unterstützung aus öffentkichen Mitteln beziehen oder in den letzten der Wahl vorhergegangenen zwölf Monaten bezogen haben, H mit der Entrichtung ihrer schuldigen Einkommensteuer für das laufende Jahr sich im Rückstand befinden. . e .
Art. 9. Wählbar zum Wahlmann sind die stimmberechtigten Urwähler (Artikel 6, 7 8), welche in der Wahlgemeinde (Art. 19) ihren Wohnsitz haben und seit Anfang des Jahres in welchem die Wahl vorgenommen wird, an direkten Steuern mindestens den einem Normalsteuerkapital von 40 Gulden entsprechenden Betrag für eigen thümliches oder nutznießliches Vermögen jährlich entrichten. ;
Art. 109. Die geborenen Mitglieder der Ersten Kammer können von ihrem Recht nur dann Gebrauch machen, wenn sie das 25. Lebens jahr zurückgelegt haben. Auch die übrigen Mitglieder der Ersten Kammer, sowie die Mitglieder der Zweiten Kammer müssen das XB. Lebensjahr am Tage der Eröffnung der Lammer und wenn die Wahl eines Abgeordneten später erfolgt, am Tage seiner Wahl zurück⸗ gelegt haben. ;
Art. 11. Mitalied der Ersten Lammer kann nur ein Stgats . bürger sein, welcher nicht zu den in Artikel 8 pos. 1, 2 und 3 be— zeichneten Personen gehört. 9 ‚
Art. 12. Wäblbar zu Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke sind alle stimmberechtigten U wähler (Art. 6, 7, 8), gleichviel, wo sie ur Zeit der Wahl ihren Wohnsitz haben. . .
rt. 13. Ein Mitglied der Ersten Kammer kann nicht zur Zweiten gewählt werden, auch an den Wahlen der Wahlmänner und der Abgeordneten keinen Theil nehmen. Ebenso wenig tönnen die in Art. 2 Nr. 7 bezeichneten Wähler an den Wahlen der Wahl. männer und der Abgeordneten der Städte und Wahlbezirke Theil nehmen. .
; Art. 14. Bei Beurtheilung der Stimmberechtigung und Wähl barkeit nach Art. 5, 7, 9 und 12 wird die . nur nach den Steuerlisten angerechnet, unbeschadet der Vorschrift des Art. 8 pos. 4. Steuerzahlungen, welche von einer Handels , zu leisten sind, oder welche auf Objekten haften, welche in Miteig nthum stehen, werden den einzelnen Gesellschaftsmitgliedern, beziehungsweise Miteigenthümern, nach Maßgabe ihrer Berechtigung, angerechnet. Bethelligungen an Gesellschaften, deren Aktien auf Inhaber lauten, bleiben hierbei qußer Betracht.
Art. 15. Mitglieder der Ministerien können nicht zu Abgeord⸗
,
Freitag, den 15. Nobember
neten für die Zweite Kammer gewählt werden. Folgende Justiz · und Verwaltungsbeamte, nämlich Stadt und Landrichter, Friedensrichter, Stadt und Landgerichts Assessoren, Ergänzungsrichter bei den Frie⸗ densgerichten, Stadt ⸗ und Landgerichts ⸗Akluarien, Friedensgerichts= Aktuarien, Kreisräthe und Kreis-⸗Assessoren, , ,,, Kreis. Baumeister, Kreis - Aerzte, Kreis Wundärzte, reis · Veterinärärzte, Ober Einnehmer, Steuer ⸗Kommissäre, Rentamtimänner und Distrikts? einnehmer, Forsimeister und Oberförster, sowie die diesen Beamten untergebenen Beamten, die ihren Gehalt aus der Staats kaffe em= pfangen, können für Städte oder Wahlbezirke, welche ganz oder zum nach der Bevölkerung zu berechnenden) größten Theile zu ihren Dienstbezirken gehören, nicht zu Abgeordneten gewählt werden. Das. selbe gilt von denjenigen Beamten, auf welche in der Folge die Funk-
tionen der vorstehend bezeichneten Beamten übertragen werden sollten.
Abschnitt III.
Von der Wahl der Mitglieder der Ersten Kammer durch
die adeligen Grundbesitzer.
Art. 16. Die durch die adeligen Grundbesitzer zu wählenden Mitglieder der Ersten Kammer (Art. 2 Nr. 7 werden auf fechs Jahre gewählt. Wenn im Lauf einer solchen Wahlperiode aus einem der in Art. 43 unter Nr. 1—5 bezeichneten Gründe ein gewähltes , ausscheidet, so ist das Verzeichniß der Stimm- berechtigten und Wählbaren (Art. 17 neu aufzustellen.
Art. 17. Zur Leitung der nach Art. 2 Nr. 7 vorzunehmenden Wahlen wird ein Regierungs⸗Kommissär ernannt, auf dessen Veran= lassung die Stimmberechtigten und Wählbaren ermittelt werden. Das Verzeichniß der Stimmberechtigten und Wählbaren ist vor der Wahl öffentlich bekannt, zu machen. Die Stimmen werden, nachdem 14 6 zuvor die Aufforderung dazu an jeden Stimmberechtigten, unter Bezeichnung des Ortes, des Tages und der Stunde der Wahr in einem besonderen Schreiben ergangen ist, bei dem Regierungs-⸗ Kommissär abgegeben und zwar durch Stimmzettel, welche unter einem versiegelten Couverle, worauf der Namen des Abstimmenden steht, entweder in Person überreicht oder unter einem weiteren Couverte an den Regierungs⸗Kommissär eingesendet werden. An dem in der Aufforderung bezeichneten Tage werden die Stimm— zettel, unter Wahrung des Stimmgeheimnisses! von dem Regie⸗ rungs- Kommissär eröffnet und die Namen der Abstimmenden, sowie die Abstimmungen und das Resultat der Wahl in ein Protokoll eingetragen. Der Regierungs- Kommissär hat zwei Stimmberechtigte einzuladen, damit sie als Urkundspersonen der Er= öffnung der Stimmzettel, Und Zählung der Stimmen beiwohnen mögen. Gewählt sind Diejenigen, welche die meisten Stimmen er= halten halten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Das über den Wahlakt aufgenommene Protokoll ist von dem Regierungs.« Kommissär, den Urkundspersonen und dem Protokollführer zu unter-
schreiben. Abschnitt IV. Von der Wahl der Abgeordneten der Wahlbezirke.
Art. 18. Es werden in der Provinz Starkenburg siebenzehn, in der Provinz Qbexhessen dreizehn und in der Provinz ö zehn, mit Berücksichtigung der geographischen Lage nach Zahl der Bevölkerung möglichst gleiche Wahlbezirke gebildet, in deren jedem ein Abgeordneter gewählt wird. Für die auf den Grund des gegen— wärtigen Geseßes vorzunehmenden Wahlen zur nächsten Ständever- sammlung werden die Wahlbezirke von der Staatsregierung bestimmt; dieser nächsten Ständeversammlung aber soll ein Gesetz über Bil— dung der Wahlbezirke zur Verabschiedung vorgelegt werden.
Art. 19. Jede Gemeinde eines Wahlbezirks, welche 250 bis 500 Seelen zählt, hat einen Wahlmann und für jede weitere 500 Seelen einen weiteren Wahlmann zu wählen. Gemeinden unter 250 Seelen werden zu diesem Zweck mit einer andern Gemeinde desselben Wahl- bezirks vereinigt. Bewohnte eigene ö werden, wenn sie einer Gemeinde polizeilich zugetheilt sind, mit dieser, und wenn sie keiner Gemeinde polizeilich zugetheilt sind, mit einer benachbarten Gemeinde vereinigt. ; .
Art. 20. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt in jeder Wahl- gemeinde unter der Leitung einer Wahlkommission, welche aus dem Bürgermeister und zwei weiteren Urkundspersonen besteht, welche der betreffende Gemeinderath aus den stimmberechtigten Einwohnern der Wahlgemeinde wählt. Ist eine Wahlgemeinde aus mehreren Ge- meinden zusammengesetzt, so steht die Leitung dem Bürgermeister der am meisten bevölkerten Gemeinde zu, und es ist von demselben aus jeder einzelnen Gemeinde die von dem betreffenden Gemeinderath desselben hierzu erwählte Urkundsperson zuzuziehen. Sollten erwählte
AUrkundspersonen der Einladung zur Mitwirkung als solche nicht ent-
sprechen, so zieht der Bürgermeister für jede fehlende oder ihre Mit-
wirkung ablehnende Urkundsperson einen der älteren stimmberechtigten
Einwohner der Wahlgemeinde zu. Bei Verhinderung des Bürger-
36 oder in dessen Auftrag tritt der Beigeordnete an seine elle.
Art. 21. Ueber die Stimmberechtigten und über die Wählbaren der Wahlgemeinde sind abgesonderte Listen durch die Wahlkommission aufzustellen und an dem Wahlorte nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachang vor der Wahl drei Tage lang offen zu legen, inner halb welcher, bel Verlust derselben, Einwendung vorgebracht Und na— mentlich auch Nachweisungen über Steuern, welche Einzelne außer. halb der Wahlgemeinde oder des Steuerbezirks entrichten und in den Listen unberücksichtigt geblieben sind, geliefert werden können.
Art. 22. Nach Ablauf der dreitägigen Frist hat die Wahl- kommission über die etwa vorgebrachten Einwendungen alsbald zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission findet der Rekurs an die vorgesetzte n, . statt. Derselbe muß je⸗ doch binnen einer unerstrecklichen Frist von drei Tagen, vom Tage nach der Bekanntmachung der Entscheidung an gerechnet, bei Ver meidung des Verlustes, bei der Wahlkommission angezeigt werden, worauf diese die Liste mit den dazu gehörigen Verhandlungen unver— züglich zur Entscheidung an die vorgesetzte Regierungsbehörde, bei welcher binnen derselben Frist der Rekurs noch weiter gerechtfertigt werden kann, einzusenden hat. Nach den von der Wahlkommission, beziehungsweise der Regierungsbehörde ertheilten Entscheidungen iwer— den von jener die Listen festgestellt. Nur Diejenigen fi als stimm · berechtigt und , n. zu betrachten, welche in die festgestellten Listen aufgenommen sind und seit Anfang des Jahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, ihre schuldige Einkommensteuer bezahlt
aben.
Art. 23. Die Wahl der Wahlmänner erfolgt, in jeder Wahl- gemeinde nachdem der Tag und die Stunde, sowie das Lokal der- selben mindestens drei Tage vorher öffentlich bekannt gemacht worden ist, an den in der Bekanntmachung festgesetzten Stunden in Gegen wart der Wahlkommission. .
Art. 24. In größeren Orten können zur Abstimmung statt eines, mehrere Tage verwendet, auch die Abstimmungen in verschiedenen Lokalen vorgenommen werden. Im letzteren Falle erfolgen die Ab- stimmungen in dem einen Lokal in Gegenwart der Wahlkommission und in den anderen Lokalen in Gegenwart eines von dem Bürger meister bestimmten Ortsvorstands Mitgliedes und zweier aus den k von dem Gemeinderath bezeichneten Urkunds⸗
ersonen. ö Art. 25. Die Abstimmenden geben ihre Abstimmung in Selbst⸗ person mittelst . eines Stimmizettels ab.
Art. 2.3. Ueber die Abstimmungen ist ein besonderes Register zu führen, in welches die Namen aller einzelnen Abstimmenden, in der Neihenfolge, in welcher sie abstimmen, e ,, sind.
Art. 27. Jeder Stimmberechtigte übergiebt seinen in dem Wahl- lokal oder außerhalb desselben mit den Namen Derjenigen, welche er zu wählen beab high handschriftlich oder im Wege der Vervielfälti=
ung ausgefüllten Stimmzettel ohne Namensunterschrift und so zu⸗ mn. altet, daß die auf ihm verzeichneten Namen verdeckt sind,
einem Mitgliede der Wahlkommission, welches denselben unersöffnet in das auf dem Tische stehende Gefäß legt.
Art. 28. Nach Ablauf der zur Abstimmung festgesetzzten Zeit werden die Stimmzettel aus dem Stimmkasten herausgenomnien ; es sind sodann die Namen Derjenigen, welche in den Stimmzetteln Stimmen erhalten haben, in eine Zählliste einzutragen und bei jedem e n zu bemerken, wie viele Stimmen im Ganzen er er—
alten hat.
Ungültig sind Stimmzettel: I) welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind, 2 welche keinen oder insoweit sie keinen lesbaren Namen enthalten, 9 in soweit darin die Person eines Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, 4 auf welchen mehr Namen, als Wahlmänner zu wählen sind, oder insoweit darin Namen von nicht wählbaren Personen verzeichnet sind, 5) welche einen Protest oder Vorbehalten enthalten.
Gewählt sind Diejenigen, welchen die meisten Stimmen zugefallen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. ,
Eine Ablehnung der Wahl zum Wahlmann findet nicht statt. Art,. 29. Das über die ganze Wahlhandlung aufzunehmende Protokoll — in welchem, falls Stimmzettel nach den Bestimmungen der, heiden vorhergehenden Artikel nicht zugelassen worden oder un⸗ berücksichtigt geblieben sind, eines jeden solchen Umstandes besondere Erwähnung geschehen muß wird von der Wahlkommission unter⸗ schrieben, welche die Geiwählten von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß zu setzen hat.
Art. 30. Hat in einer Gemeinde die Abstimmung in mehreren Wahllokalen Art. 24 —= stattgefunden, so erfolgt die Zusammenstellung der in den einzelnen Wahllokalen gewählten Wahlmänner in eine Liste durch die aus dem Bürgermeister und zwei von dem Gemeinde— rath hierzu bestimmten Urkundspersonen hestehende Wahlkommission.
Art. 31. Zur Leitung der Wahl des Abgeordneten für den Wahlbezirk wird von dem Ministerium des Innern ein Wahlkom— missär ernannt, an welchen die Wahlkommissionen (Art. 20) die Pro- tokolle über die Wahlen der Wahlmänner nehst sämmtlichen Bei⸗ lagen einzusenden haben.
Art;. 32. Zum Zweck der Wahl des Abgeordneten versammeln sich die Wahlmänner des Wahlbezirks, auf mindestens zwei Tage vor der Wahl ihnen zuzustellende schriftliche Einladung des Wahlkom⸗ missärs, an dem von diesem bestimmten Wahlorte innerhalb des Wahlbezirks. Die Wahlmänner können nur in eigener Person und nicht durch Stellvertreter handeln.
Art. 33. Zur Gültigkeit der Wahl der Abgeordneten gehört die Abstimmung von wenigstens zwei Dritttheilen der Wahlmänner.
Wenn eine Wah! weil sich dabei nicht die erforderliche Zahl von Wahlmännern betheiligt hatte, nicht vorgenommen werden konnte, so soll ein nochmaliger Wahltermin anberaumt werden und die alsdann vorzunehmende Wahl ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Abstimmen⸗ den, falls nicht andere wesentliche Formen sollten verletzt worden sein, gültig und wirksam. ö
Art. 34. Der Wahlkommissär zieht bei der Wahl, außer einem Protokollführer, die drei ältesten anivesenden Wahlmänner als Urkundäpersonen zu. Dieselben werden, insoweit nicht Geburtsscheine vorliegen, nach den Versicherungen der Wahlmänner über ihr Lebens alter von dem Wahlkommissär ermittelt.
Art. 35. Jeder Wahlmann betheuert durch Handgelübde, daß er nach eigener Ueberzeugung für das Beste des Landes seine Stimme ablegen werde. .
Art. 36. Jeder Wahlmann übergiebt seinen in dem Wahllokal oder außerhalb desselben mit dem Namen des Kandidaten, welchem er seine Stimme geben will, auszufüllenden Stimmzettel ohne Na— mensunterschrift und so zusammenzesaltet, daß der auf ihm verzeich⸗ nete Namen verdeckt ist, dem Wahlkommissär oder einer Urkunds⸗ geen . denselben uneröffnet in das auf dem Tische stehende
efäß legt.
Art 37. Nachdem die erschienenen Wahlmänner abgestimmt haben, werden die Stimmzettel aus der Wahlurne genommen, er— öffnet, mit fortlaufenden Nummern versehen und jede Abstimmung in das über den ganzen Akt aufzunehmende Protokoll eingetragen.
Art. 38. Ungültig sind: ) Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier, oder welche mit einem äußeren Kennzeichen versehen sind; Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 3) Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifel⸗ haft zu erkennen ist; 4 Stimmzettel, auf welchen mehr Namen als Abgeordnete zu wählen sind, oder Namen von nicht wählbaren Per- sonen verzeichnet sind; 5) Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. ; w
Art. 39. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimm— zettel entscheidet, mit Vorbehalt der Prüfung und Entscheidung der Zweiten Kammer der Stände, der Wahlkommissär in Gemeinschast mit den Urkundspersonen nach Stimmenmehrheit. Die Gründe, aus denen die Annahme der Ungültigkeit erfolgt oder nicht erfolgt ist, sind in dem Protokoll kurz anzugeben. z .
Die ungültigen Stimmen kommen bei Fesistellung des Wahl- resultats nicht in Anrechnung. ö , t.
Sowohl die gültigen, als die ungültigen Stimmzettel, letztere mit einem besondern Vormerke, sind dem Protokoll beizulegen.
Art. 40. Gewählt ist Derjenige, welcher mehr Stimmen er⸗ halten, als die Hälfte der Wahlmänner, welche abgestimmt haben, keträgt. Ergiebt sich bei der ersten. Abstimmung diese absolute Stimmenmehrheit nicht, so ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen und Derjenige als gewählt anzusehen, welcher die meisten Stimmen erhalten hat. Im Falle der Stimmengleichheit bei der zweiten Ab⸗ stimmung entscheidet das Loos.
Art. 41. Das Wahlprotokoll wird von dem Wahlkommissär den Urkundspersonen und dem Protokollführer unterschrieben.
Abschnitt V. Von der Wahl der Abgeordneten der Städte.
Art. 42. Die in dem Abschnitt 1V enthaltenen Vorschriften finden auch auf die. Wahl der Abgeordneten der Städte (Artikel 3 Nr. I) Anwendung. .
Art. 43. Eine Stadt, welche zwei Abgeordnete ernennt und nach der im Artikel 19 bezeichneten Größe der Bevölkerung weniger als 40 Wahlmänner zu wählen hätte, wählt dennoch 40, und in denjenigen Städten, welche einen Abgeordneten ernennen und welche nach Artikel 19 weniger als 20 Wahlmänner zu wählen hätten, werden dennoch 20 gewählt. In einer Wahlhandlung werden die zwei Abgeordneten von den Wahlmänner gewählt.
Abschnitt VJ Allgemeine Bestimmungen.
Art. 44. Nach Beendigung einer Abgeordnetenwahl setzt der Wahlkommissär die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß und sendet dem Ministerium des . die Akten ein.
Art. 45. Jeder Abgeordnete kann zu jeder Zeit ohne Angabe von Gründen die Wahl ablehnen oder seine Stelle niederlegen. Die- ses geschieht durch eine Anzeige bei dem Ministerium des Innern oder, wenn die Kammern versammelt sind, durch eine Anzeige be dem Präsidenten der Zweiten Kammer welcher dem Minisierium des ,. von dem Austritt alsbald Nachricht fn eben hat.
rt. 46. Wird Jemand mehrfach gewahlt, 5 hat das Mi⸗ nisterlum des Innern den mehrfach Gewählten zur Erklärung auf zufordern, welche Wahl er annehmen wolle. Erfolgt diese Erklärung nicht innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Aufforderung, so ent⸗ scheidet das Ministerium durch das Loos. ;
Art. 47. Die Wahlmänner werden auf die Dauer von sechs . gewählt. Wenn jedoch in Folge des auf Grund des zweiten
bsatzes des nachfolgenden Artikels staitfindenden Austritts von Ab-
geordneten anderwelte ,,,, ne ,,, sind so
finden in den betreffenden Städten und Wahlbezirken ebenfalls ander weite Wahlen der Wahlmänner statt. Wenn in einem der unter
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