1872 / 272 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 16 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

dem Jahre 1866, im 9 zwar von den f ; die folgt worden, im! 4 Ministerlum ist, wobon ich im Einvernchmen mit

eine Kommission überwiesen werden sollte.

Nachrichten aus Japan zuffolse

der

——— ——

An den Grenzen von Honduras hausen noch immer Räu— . Die Jesuiten beginnen in Nicaragua sich nieder- zulassen. 22 . Ein Telegramm der »Times« aus Philadelphia meldet: n Boston wurden 9gö9 Gebäude, darunter 125 Privathäuser kngeäschert; 35 Personen büßten ihr Leben ein und 2M3 rmen und Individuen haben Geldverluste erlitten. Der uverneur vön Massachusetts hat die Legislatur dieses Staates ein en, um Maßregeln für die Unterstützung Bostons zu ergr Neuesten Berichten zufolge werden daselbst bereits A t

. ö t, den durch die Feuersbrunst angerich nstrengungen gema en dur angerich tete: ae . zu machen. Etwa 50 Familien sind obdachlos. 52 ; Aus den eentralamerikanischen Republiken lauten die neuesten Nachrichten In Honduras nimmt die Lage der Dinge eine ruhigere Gestalt an. Der Ire laß der Unabhängigkeit von Cenkral-Amerika wurde in Comayazua mit großem Enthusiasmus gefeiert. Der Bau der inter ogzeanischen Eisenhahn macht Fortschritte. Die neue Regierung besteht aus dem folgenden Persongl: D. Celeio Arias, proviso⸗ rischer Präsident, Ponciano Leiva, Auswärtiges; Joaquin Velas. quez, Justiz; Gouverneur J. N. Vonerg, Finanzen; Miguel del Cid, Ife tlie; Unterricht und Kultus; General M. Alvarez, Krieg. Die Presse von Nicaragua befürwortet die Föderation der centralamerikanischen Staaten. Alle Be— ürchtungen wegen eines Bruches mit Costa Rica wegen der renzen sind geschwunden. In Guatemala hat sich der größere Theil der Indianer, die sich gegen die Regierung emport . unterworfen. Die Session des nationalen konstitu⸗ tionellen Kongresses von San Salvador sollte am 30. Sep⸗ tember beginnen. = Aus Rio de Janeiro wird unterm 23. Oktober ge⸗ meldet, daß die Unterhandlungen mit General Mitre dem Ver⸗ nehmen nach sich rasch einem freundlichen Abschlusse nähern. Ein Separatvertrag wird mit der Argentinischen Konföde—⸗ ration und Paraguay zum Abschluß kommen.

Asien. Die »A. A. C.« vom 12. November meldet: ist in Meddo vor Kurzem eine

öffentliche Staatsbibliothek eröffnet worden.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 16. November. Auf Grund der Allerhschsten Ermäch tigung vom 12. d. M. ist dem Hause der Abgeordneten feitens des Jinanz Ministers der Entwurf eines Gefeßtes, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 1873, zur

ver em gn Beschlußnahme vorgelegt worden. Derselbe stimmt

wörtlich mit der in 252 d. Bl. abgedruckten Vorlage überein.

Dem Hause der Abgeordneten sind kerner auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 12. d. He. Seitens des Finanz⸗Ministers die allge⸗

meine Rechnung über den , , , der Jahre 1868 2

und 1869 nebst den dazu gehörigen Anlagen, Vorberichten und den Be⸗

merkungen der Ober ⸗Rechnungskammer, sowie die Rechnung der Ren.

dantur des Staatsschatzes für dieselben Jahre von Reuem zur Ent. a g der Staatsregierung vorgelegt worden.

Ebenso sind die Uebersichten von den Staatseinnahmen und Ausgaben des Jahres 1871 nebst der dazu gehörigen Bent. ö, und den Motiven sür die darin nachgewiesenen Etats - Ueber-

chreitungen und außeretatsmäßigen ertraordindren Ausgaben (S. Nr. 253) dem Landtage der Monarchse, zur nachträglichen Ge—= nehmigung dieser Etats · Ueberschreitungen und extraordinären Ausgaben wieder vorgelegt, .

Ferner ist dem Präsidium des Hauses der Abgeordneten fol—⸗ gendes reiben zugegangen:

Von dem Prästdium des Hauses der Abgeordneten ist mittelst gefälligen Marginalschreibens vom 1. d. M. eine Anzahl von schrift— lichen Fragen, welche von einem Mitgliede des Hauses zu ver= schiedenen Etats gestellt worden sind, unter Bezugnahme auf das Schreiben des damaligen Hrn. Finanz⸗Ministers vom 19. November

S6 mir übermittelt iworden und ähnliche Anfragen sind auch an andere Ministerien gelangt. Wenngleich diese Vorlagen durch den inzwischen erfolgten Schluß Session als erledigt anzusehen sind, so wünscht doch das König iche Staats. Ministerium beim Beginn der neuen Sefsion eine Ver— ständigung darüber herbeizuführen, in welcher Weise bei der Etats. Berathung etwaige weitere rläuterungen zu einzelnen Etatspositio. nen in dem Falle 9 geben sein werden, daß die Vorberathung des Staatshaushalts - Etats dieses Mal nicht wie in den Sessionen seit ganzen Hause, sondern etwa in einer Kommis— sion stattfinden sollte

Das Verfahren, daß von einzelnen Mitgliedern des Hauses und ir die einzelnen Etats ernannten Kommissarien des 9 riftliche Anfragen durch Vermittelung des Praͤsldiums an önigliche Staatsregierung gerichtet und von dieser schriftlich beantwortet werden, ist für diejenigen Sessionen eingeführt ünd be— in welchen die Vorberathung des Stagtshaushaltsetats Das , e. Staats inist emselben dem Präsidium des Hauses der Abgeordneten ganz ergebenst Mittheilung mache, der Ansicht, daß dieses Verfahren nicht weiter Platz zu greifen haben wird, wenn der Staatshaushaltsetat zur Vorberathung an Alsdann würden An-

auses

anzen Hause stattgefunden hat.

fragen, welche sich an einzelne Etatspositionen knüpfen, bei den Be—

der vorigen Session eingebrachter Verpflichtung zum Hal

ö verordnen mit Zustimmung beider

rathungen dieser Kommission an die treter der Staatsregierung zu richten Berlin, den 11. November 1872. Der Finanz ⸗Minister.

Camphausen.

zu denselben zuzuziehenden Ver⸗ sein.

Ein dem Hause der , . , bereiss in

esetzentwurf, betreffend die ten der Gesetz'Sammluüng und der Amtsblätter, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2. Häuser des Landtages für den ganzen Umfang der Monarchie', was folgt:

1. Zum Halten der Gesctz: Sanimlung für die Preußischen

Slaglen und des Amtsblattes sind fortan verpflichtet: I) die Gemein.

377 2. on ; die Li,, mn fs hn bezirke und kleiner.

den und die

§. gehende

selbständigen Gutsbezirke, 2 die im höheren unmittei⸗ baren Staatsdienste etatsmäßig angestellten Beamten.

der im S. 1 zu 1 vorgeschriebenen Verpflichtung dürfen

Behörden (Regierungen, a n , Guts Gemeinden auf Zeft entbinden. 3. Alle bisherigen, über ole . des §. 1 hinaus. Venpflichtungen zum Halten der darin bezeichneten amtlichen ätter sind aufgehoben.

Urkundlich u. s. w. . Den Motiven entnehmen wir Folgendes:

é Wuf Grund a) der Verordnung über die Erscheinung und den

n . if der neuen Gescz

1 *

276

Vroypinzen vom 9g. uni 1819

9 1

1 *

*

ammlung vom 27. Oktober 1810 (Gesetz˖ imml, S. ) b) der Verordnung über die Einrichtung der Amts— blätter in den Regierungs- Departements und über die Publikation

. eseße und nnen r dieselben und durch die allgemeine SGeset · Sammlung voi 2. Ma ; Verorpnun

g är 1811 (Ges⸗-Samml. S. 166, ) der dero zur i, , ,, und Anwendung der Geseßze m 27. Ottober 1819 und 258. März s8ii über die allgemeine Geseß · mung und die n e r Tn e slättzt in den Rheinischen 19 (Ges. Samml. S. 145), q) des Aller-

Erlasses, betreffend die Vestimmung , daß zur Haltung der

Ge . des Negierungs Amtsblalis, außer den

then und Neferendarien der Appellatio ider der Stadt und Kreisgerichte, einsch

erichte auch die 6 damn Lin g /

richter

wie die , und die Beamten der Staats- Anwaltschaft verpflichtet sein so

en vom 6. Juli 1850 (Ges-Samml. S. 362). () des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Publikalion der Gesetze in den ,. Landen c. vom 19. September 1852 (Ges-Samml. S. 583) und f) des Allerhöchsten Erlasses, betreffend die Verpflichtung der Rechtsanwalte und Notarien 26. zum Halten der Keseß- Sammlung vom 9. Mai 1854 (Ges-Samml. S. 270 hat ich für das preußische Staatsgebiet älteren Bestandes, d. h. mit Aus—= chluß der im Jahre 1856 erworbenen Landestheile und des Jade gebietes in Betreff der Verpflichtung zur Haltung der Gesez · Samm⸗ lung und des Amtsblattes folgender aktuelle Rechtszustand entwickelt:

I. Beide ,,, , . sind zu halten verbunden: à) die Räthe bei den Ministerien, b) die Räthe, Assessoren und Referen. darien bei den Landes Kollegien, C) die Landräthe, q) die Domänen- beamten, e) die Mitglieder der Stadt- und Kreisgerichte einschließlich der Einzelrichter, die Gerichts Assessoren und die Beamten der Staats- anwaltschaft, j die Forst⸗Inspettoren, g) die Superintendenten und die geistlichen Inspektoren in der Rheinprovinz, von denen jedoch die jenigen, welche als Prediger das Amtsblatt unentgeltlich einpfangen, dasselbe nicht zu halten verpflichtet sind, R die Mitglieder der Landgerichte, die Friedensrichter und die Beamten des öffentlichen Ministeriums in der Rheinprovinz, ih die No— tarien und Gerxichtsvollzieher daselbst, EF) die rheinischen Bischöfe, Domkapitel, General Vikare, Land⸗Dechanten und deren Stellvertreter, sowie die erz⸗ und bischöflichen Kommissarien und Be. hörden, die Gemeinden und die Bürgermeistereien in der Rhein. provinz, welche letzteren so viele Exemplare auf Kosten der Gemeinde- kasse anzuschaffen haben, als die Regierungen nach der Größe der Ge— sammtgemeinden für nothwendig halten. ;

iI Zum Halten der Geseß Sammlung allein sind verpflichtet: A) die Nechts-Anwalte und Rotarien, sowie die Advokaten und Advokat ⸗Anwalte im Bezirke des Appellationsgerichtsz ofes zu Cöln, b) die bei den Auseinandersetzungs⸗Behörden als Spezial Kom missarien fungirenden Assessoren und Oekonomie⸗Kommissarien, C) die Provinzial-Rentmeister bei den Rentenbanken und die Univer— sitätsrichter, dJ die Polizeidirektoren. ;

III. Zum Halten der Amtsblätter allein ind a die Krüger, Gast⸗ und Schankwirtbe in den sechs östlichen Westfalen, im Kreise Essen und in dem auf dem rechten Rheinufer belegenen Theile des vormaligen Regierungsbezirkes Cleve.

In den, im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Landes theilen wurden bezüglich der Zwangspflicht zum Halten amtlicher Publifationsorgane sehr verschiedenartige Bestimmungen vorgefunden:

Während in den Herzogthümern Schleswig und Holstein und in der Stadt Frankfurt eine soiche Pflicht völlig unbekannt war, die Be⸗ hörden und Beamten vielmehr unentgeltlich in den Besiß der amt lichen Blätter gesetzt wurden, beschränkte sich die Verpflichtung im Kur fürstenthum Hessen auf die sechs amtlichen Wochenblätter, welche von jeder Gerichts Verwaltungs. und Finanzbehörde, sowie von jeder Gemeinde des Bezirks gehalten werden mußten. Die Kurhessische Sammlung von Gesetzen« wurde den Behörden, Magisträten und Gemeinden unentgeltlich geliefert. .

Im vormaligen Königreich Hannover bestand ebenfalls eine Pflicht zum Halten der allgemeinen Gesetz Sammlung nicht, von den amt⸗ lichen Publikationsorganen der TLanddrosteien wurden jedoch die »Stader Anzeigen« für Rechnung der Kirchenärare angeschafft, wäh⸗ rend das »Amtsblatt für Ostfriesland« von den Gemeinden gehalten werden mußte.

Im Herzogthum Nassau waren zum Halten des »Verordnungs⸗= blattes« sämmtliche Central.! und Lokalbehsrden, sowie sämmtliche Gemeinden, Kirchen und Schulen, zum Halten des Allgemeinen Intelligenzblattes⸗ aber sämmtliche Staatsbehörden, mit Ausschluß 3 , n und Oberförstereien, und die Gemeinden ver— unden.

In den vom Großherzogthum Hessen abgetretenen Gebietstheilen bestand für jeden Justiz und Kommunalbeamten, sowie für jede Kommune und jeden Kirchenkasten die Verpflichtung zum Halten des „Regierungsblattes« und in der Landgrgfschaft Hessen waren alle Behörden und Beamten, alle Kirchen und Gemeinden verpflichtet, fo— wohl das »Regierungsblatt«, als das »Amts-⸗ und Intelligenz · Blatt des Amtes, zu welchem sie gehörten, zu halten. Es sollten jedoch die jenigen, welche ein Amtsblatt hielten, das Regierungsblatt ohne be— sondere Vergütigung und die höheren landgräflichen Justiz, Ver. waltungs. und Finanz ⸗Behörden auch die Amtsblätter unentgeltlich empfangen 1

Es bedarf keiner Ausführung, daß die hiernach für ein zelne Landestheile bestandene Pflicht zum Halten der früheren Publikations, Organe nicht ohne Weiteres auf die »Gesetz-Samm⸗ lung für die Preußischen Staaten« und auf die neubegrün deten Amtsblätter, welche nach Vorschrift der Verordnungen vom 1. Dezember 1866 (Gestßz⸗-Samml. S. 71435 und vom 29. Januar 1867. (Gesetz⸗ Samml. S. 139 zur Publikatien landesherrlicher und amtlicher Erlasse in den gedachten Provinzen bestimmt sind, hat ausgedehnt werden dürfen. iese beiden Verord- nungen überlassen es zwar besonderer Königlicher Verfügung, welche Behörden und Beamten verpflichtet sein sollen, die GesetzSgmmlung auf ihre Kosten zu halten, eine solche ist indessen während der soge— nannten Diktatur Periode nicht ergangen. Es erscheint daher die Regelung der Angelegenheit im Wege der Gesetzgebung um so mehr geboten, als es sich gleichzeitig darum handelt, einerselts die Zweifel zu lösen, welche die älteren Vorschriften in der Praxis hervorgerufen haben, andererseits aber die Unterschiede zu beseitigen, welche rück sichtlich des Umfangs der Verpflichlüng nach der vorstehenden Dar— stellung zwischen den verschiedenen Provinzen zur Zeit noch bestchen.

Indem die Staatsregierung mit dem vorliegenden Eniwurfe für

alle Theile der Monarchie eine übereinstimmende Regulirung der Ver—=

flichtung zum Halten der Gesetz Sammlung und der Amtsblätter vor— än, ist sie von der Ueberzeugung geleitet worden; daß, um die ehörige Verbreitung der ö und der amtlichen Erlasse genügend icher zu stellen und den Staatsangehörigen, für welche diese Publi- kationen bestimmt sind, ausreichende Gelegenheit zu bleten, von dem Inhalte derselben Kenntniß zu nehmen, die Beibehaltung jener Ver— pflichtungen im Allgemeinen geboten sei. Die Staatsregierung glaubt, daß nur auf diesem Wege eine hinreichende Gewähr für die zweck— entsprechende Handhabung der Gesetze und für die sorgfältige Beach= tung der landesherrlichen oder behördlichen Vorschriften gegeben werde.

Dagegen erscheint es allerdings nothwendig, den Kreis der Ver— pflichteten anders, als dies durch die zür Zeit geltenden Vorschriften geschehen ist, abzugrenzen und nach Maßgabe der veränderten Ver= hältnisse auf der einen Seite eine Einschraͤnkung, auf der andern aber eine Erweiterung dieses Kreises eintreten zu lassen.

Zu einer Unterscheidung zwischen der Pflicht zum Halten der Geseß Sammlung und derjenigen zum Halten des Amtsblattes liegt eine erm e n nicht vor, Beide Organe ergänzen einander und sind für die Verpflichteten gleich unentbehrlich.

tach dem Entwurfe soll für die Folge die Halten beider Blätter sich erstrecken auf:

h die Gemeinden und Gutsbezirke, 2) die Beamten im höheren Staatsdienste.

In den älteren Landestheilen sind die Gemeinden schon auf Grund der Eingangs angezogenen Verordnungen, für den Geltungs⸗ bereich der Verordnung vom 9. Juni 1819, jedoch mit der Maßgabe verpflichtet, daß die rheinischen Bürgermeister soviel Exemplar der Geseßsammlung und des Amtsblattes auf Kosten der Gemfindekasse anzuschaffen haben, als die Regierungen nach der Größe der Gesammt= gemeinden für nothwendig erachten. !

An dieser Verpflichtung wird auch für die Zukunft festzuhalten sein, weil eine Gewähr dafür gegeben sein muß, daß mindestens ein Exemplar der amtlichen Publitations Organe in jeder Gemeinde vor= handen ist. Das unmittelbare Interesse für die Gesetzßzebung und die Anordnungen der Behörden dürfte nicht überall so lebendig sein, daß auf ein freiwilliges Halten jener Blätter in jeder Gemeinde erechnet werden könnte. Soweit ic Annahme aber nicht zutrifft, dürfte die durch das Gesetz vorgeschriebene Verpflichtung um so weniger Anstoß erregen, als dadurch eine Leistung deere, wird, welche auch ohne eine solche Vorschrift bereitwillig übernommen werden würde.

Daß bezüglich der in Rede stehenden Pflicht die seibständigen Gutsbezirke den Gemeinden gleich behandelt werden sollen, folgt aus der Stellung, welche sie nach gegenwärtiger Lage der Gesetzgebung unter den kommunalen Verbänden der Monarchte einnehmen. Danach stehen

Verpflichtung zum

ropinzen, in

sie mit den ländlichen Gemeinden rücksichtlich der örkllichen Verw auf derselben Linie / und es liegt bei ihnen ein nicht geringeres ren zum Besitz der amtlichen n n,, , . vor. Ohne die Geseg Sammlung und das Amtsblatt würden die ländlichen Ortsobrigke ten nicht im Stande sein, die ihnen obliegenden Geschäfte chörig zu erledigen, beide Blätter gehören mithin zu ihren Ane ibch h n ss eren Beschaffung ihnen anheimfällt. Die Pflicht hierzu durch n Gesetz festzustellen, ist aber um so mehr geboten, als sich aut den vochandenen Uebersichten über die Zabl der freiwilligen Abonnenten der Gesetz Sammlung und der Amtsblätter ergiebt, daß zur Zeit nur sehr wenige selbstständige Güter diese Blätter halten.

Außer den Gemeinden und Gutsbezirken sollen nach dem Ent. wurf nur noch die im höheren Staatsdienst etatsmäͤßig angestellten Beamten zum Halten beider Blätter verpflichtet sein. Biefe Bestim. mung generalisirt die bisher schon für die überwiegend größere Zahl der höheren Beamten bestandene Pflicht, sie entlastet aber von dersel. ben zuglzich diejenigen zur Zeit verpflichteten Personen, welche en= etatsmäßige Stelle im unmittelbaren Staatsdienste nicht bekleiden.

Es kann darüber kein Zweifel obwalten, daß der Besitz der Ge seß Sammlung und des Amtablattes bei sänmtlichen im öffentlichen Dienste stehenden, nicht zu rein mechanischen Geschäften bestimmten Beamten zu den Erfordernissen ihrer Diensistellung gehört. Inbe⸗ sondere sind es aber die höheren Beamten, für welche es als dienstli nothwendig zu betrachten ist, daß sie sich in beständiger Kenntniß der fortschreitenden Entwickelung der Gesetzlebung auf den verschie⸗ denen Gebigten des öffentlichen Lebens und des Rechtes, sowits der von den höheren Behörden erlassenen Vorschriften erhalten, da ohng eine solche fortlaufende Kenntniß eine ersprießliche Wirkksamkeit im Amte kaum möglich sein wird. Darf im Allgemeinen auch an— en me werden, daß die Mehrzahl der Beamten sich auch ohne

esondere Nöthigung in den Besitz der amtlichen Publikationorgane seßen werde) so glaubt die Staatsregierung dennoch an der entsprechen. den Pflicht festhalten zu sollen, weil dieselbe mit der Verpflichtung der Gemeinden und Gutsbezirke in Wechselbeziehung steht.

Diese trägt wesentlich dazu bei, die Kenntniß, jene die Handhabung der gesetz lichen Vorschriften zu gewährleisten. Ueberdies trifft auch hier die bereits oben gemachte Bemerkung zu, daß eine gesetzliche Pflicht da nicht zur Belästigung gereichen kann, wo die Erfüllung dessen, waz das Gesetz fordert, auch ohne dies selbstverständlich erscheint.

Wenn davon abgesehen ist, in ähnlicher Weise, wie in den altern Verordnungen die verpflichteten Beamten Kategorien einzeln aufpt. führen, so hat dies in der Betrachtung seinen Grund, daß es nament. lich im Hinblick auf mögliche Aenderungen in der Organisation der Behörden unthunlich sein würde, in der Aufzählung erschöpfend zu sein. Die in dem Entwurfe gezogene Grenze, Durch welche die Subaltern und Unterbeamten von der Verpflichtung völlig ausge schlossen sind, ist eine nach den vorhandenen Diensthorschristen fest · stehende und wird zu Zweifeln bei der 6 des Geseßze kaum eine Veranlassung bieten. Eventuell würde es füglich den ein= LUlnen Ressort Chefs überlassen werden können, derartige Zweifel nach Maßgabe der vorstehend entwickelten Grundsätze zu löfen.

Daß die Subaltern⸗ und Unterbeamten ebenso, wie bisher, der fraglichen Pflicht nicht unterworfen sein sollen, wird keiner näheren Begründung bedürfen.

„Die Entbindung der außeretgtsmäßigen Beamten von der zur Zeit auch ihnen obliegenden Verpflichtung beruht auf der Erwägung, daß solchen Beamten, welche ein etatsmäßiges Gehalt vom Slaale nicht beziehen, zum Theil aber, wie die Referendarlen, noch in den Vorstadien des Staatsdienstes sich befinden, nicht füglich besondere Kosten für die Beschaffung von Hülfsmitteln zu ihrem amtlichen Ve— rufe zwangsweise auferlegt werden können.

Derselbe Gesichtspunkt ist maßgebend gewesen für die fernere Ent. . , Personen, die nicht im unmittelbaren Staats dienst ich befinden.

Was die bisher zum Halten der Amtsblätter verpflichteten Krüger, Hast; und Schankwirthe anlangt, so ist eine der Vorschrift des 8. z der Verordnung vom 28. März 1811 (Gesetz Sammlung S. 165) ent. sprechende Bestimmung schon in die Verordnung vom 9. Juni 1919 (Gesetz - Sammlung S 148) nicht übergegangen. Als Moꝛiv hierfür ergiebt sich aus den, dieser letzteren voraufgegangenen Verhandlungen, daß die Verpflichtung der Kraäger, Gast⸗ und Schankwirthe zwar in den östlichen Theilen der Monarchie bei den besonderen Verhaäͤltnissen derselben zur Unterstützung der Verbreitung des Inhaltes der Amts blätter nöthig und nüßlich erschienen ist, daß indessen für die Rhein. provinz ein Bedürfniß zu einem gleichen Hülfsmittel nicht hat an · erkannt werden können. Die Staatsregierung glaubt gegenwärtig darauf für den ganzen Umfang der Monarchie uin so eher verzichten zu können, als eine Ausdehnung der Verpflichtung auf , Landestheile, in denen dieselbe bisher nicht bestand, unthunlich er— scheint, überdies aber die Verbreitung der amtlichen Publikatlons— Organe durch die Wirthshäuser doch nur von Werthe ist. ;

Zur Rechtfertigung der Vorschrift des §. 2 ist zu bemerken, daß die darin enthaltene Anordnung wegen der möglichen Härten, welche eine rücksichtslose Durchführung der Verpflichtung mit sich führen würde, nöthig erscheint. Für ganz kleine Gemelnden und Guts— bezirke, für welche die Aufbringung der Kosten des Haltens der Gesetz— Sammlung und des Amtsblattes zu einer wirklichen Last werden würde, kann eine Dispensation unbedenklich und unbeschadet des Zweckes der Verpflichtung eintreten, weil die Mitbenutzung der amt lichen Publikations-Organe eines benachbarten Kommunalverbandes in allen solchen Fällen möglich ist und auch bisher schon hat kewirkt werden können. Ebenso wird dle Dispensation für solche Gutsbezirke zulässig sein, welche gar nicht, oder in so geringem Maße bevölkert sind; daß die BVeschaffung der amtlichen Publiktations organe überflüssig und zwecklos sein würde. Die Enthindung wird jedoch immer nur auf Zeit erfolgen dürfen, damit bei eintretender Veränderung der derselben zu Grunde liegen den Umstände die Erfüllung der Verpflichtung gefordert werden kann. Mit der im §. 2 vorgesehenen Bestimmung wird zugleich die Anoꝛd nung der Verordnung vom 9. Juni 1819 entbehrlich, wonach die Bürgermeister der rheinischen Gemeinden so viele Exemplare der Geseß Sammlung und des Amtsblattes auf Kosten der Gemeinde kasse anschaffen sollen, als die Regierungen nach der Größe der Ge— sammtgemeinden für nothwendig halten.

Die Motive zu dem vorgestern mitgetheilten Entwurf eines Gesetzes, betreffend die TagegelLder und die Reisekosten der Staatsbeamten, lauten:

Die allgemeinen Vorschriften, nach welchen die Vergütung der den Staatsbeamten bei Dienstreisen erwachsenden Kosten seither er—⸗ solgte, sind enthalten in:

J. der Verorznung vom 28. Juni 1825, wegen Vergütigung der Diäten und Reisekosten für kommissarische Geschäfte in Königlichen Dienstangelegenheiten (G. S. S. 163

II. dem Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juni 1848 über die Tage—= , Fuhrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten (G . 6. Durch die Verordnung vom 23. September 1867, (G. S. S. 1619, Nr. 6853) sind diese Vorschriften auch in die neu erworbenen Landestheile eingeführt. .

Neben diesen allgemeinen Vorschriften bestehen abgesehen von dem für Militärpersonen und Militärbegmte, denen ein bestimmter Militärrang beigelegt ist, ergangenen Reisekosten⸗Regulativ für die Armee vom 28. Dezember 1848 nebst deni Allerhöchsten Erlaß vom . Tage, die Tagegelder betreffend (G. S. 1819 S. 51. S5] W den alten und in den neuen Landestheilen für einzelne Klassen von Beamten und für einzelne Dienstgeschäfte noch besondere Vorschriften mit theilweise gesetzlichem Charakter. Namentlich sind hier die für die Justizbeamten maßgebenden Gesetze vom 9. Mai 1851 (G. S. S. 619) vom 9. Mai 1854 G. S. S. 273) und vom 11. März 1865 (G. S. S. 129), sowie das für die Medizinalbeamten ergangene Geseß vom 9. März 1572 (G. S. S. 265) hervorzuheben.

Schon seit längerer Zeit hat sich das Bedürfniß einer Revision der älteren Vorschriflen herausgestellt.

In Anerkennung dieses Bedürfnisses hat das Haus der Abgeord⸗ neten in der Sitzung vom 28. Februar 1872 den Antrag des Abg. Sein angenommen: .

»die Königliche Staats Regierung aufzufordern: die bestehenden

zweifelhaftem

Bestimmungen über Meilengelder, Reisekosten und Reisediäten der

Staats begmten einer eingehenden Revision zu unterwerfen, und

sber die durch die Zeitverhältnisse bedingten anderweiten Entschäbi.

gungssätz? dem Landtage baldthunlichst eine Geseßesvoriage zu

machen. « Sten. Ber, d. Abg -H. S. 1607.

Eine Pr au des peer, Nechtszustandes ließ es als wün— shenswerth erscheinen, die für die Enischsdigung der Beamten bei Blenstreisen zu befolgenden Grundsätze, wie sie bisher in den oben mier J. und II. genannten Vorschriften enthalten waren, in einer gesehlichen vr een zu sosen, In diese Verordnung gleichzeitig die in besondern Gesetzen und Reglements enthaltenen Vorschriften gufzunehmen erschien bei der großen Mannigfaltigkeit der zu berücksichtigenden Verhältnisse nicht thunlich, im Interesse der llebersichtlichkeit aber auch nicht wünschenswerth. Eben so wenig sonnten diese Sondervorschriften für entbehrlich erachtet werden. Die Revision derselben, (. welche die Grundsätze des Entwurfs die Direktive zu bilden haben, ist deshalb dem Verordnungswege vor— schalten. Nur die im §. 12 Abs. 3 aufgenommene Bestimmung hildet hitrvon eine Ausnahme. :

Im AUebrigen geht der Entwurf von folgenden allgemeinen Ge— schtöpunkten aus: . .

I) Der Entwurf hat es i mit der Festsetzung der den Beamten bei Dienstreisen zu . en Vergütungen zu thun. Die Rothwendigkeit oder Zulässigkeit dieser Reisen in ihren Voraussetzungen zu regeln, liegt eben so sehr außer der . desselben, wie eine materielle Begriffsbestimmung von Dienstreisen überhaupt. Hierüber enlscheiden die bestehenden Grundsätze des Verwaltungsrechts.

2 Der Entwurf bezieht sich nur auf die den unmittelbaren Siaatsbeamten aus der Stagtskasse zu gewährenden Vergütungen.

Die Verpflichtung von Privatpersonen, der Staatskasse die Kosten zu ersetzen oder die den Staatsbeamten zu gewährenden Vergütungen überhaupt zu tragen, ist nach den bestehenden Vorschriften zu be—

theilen.

gn Personen, die nicht unmittelbare Staatsbeamte sind, mit

Dienstgeschäften beauftragt, welche Reisen erfordern, so bleibt die Ver—

jltung der Vereinbarung vorbehalten, soweit nicht besondere Vor—

hriften wie z. B. der 8.7 des Gesetzes vom 9. März 1872, bestehen.

Leßtere Vorscht ft zu generglisiren, erschien beim Mangel eines all⸗

gemeinen Vergleicht ge malta bes nicht angängig.

3) Die Einzelbestimmungen des ir ft beruhen auf dem

rinzip: .

n dem Beamten die ihm durch eine Dienstreise nothwendig oder nützlicher Weise entstehenden Unkosten und baaren Auslagen erstat⸗ tet werden müssen. .

Dieses Prinzip ist für die ig rung der Sätze maßgebend gewesen. Für nicht vorherzusehende Fälle ist die Erstattung der wirklichen Aus. lagen vorbehalten.

Im Einzelnen ist zu bemerken:

1 Die Tagegelder Sätze sind seither festgestellt: für die Staats. Minister durch eine Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 31. August 1824, für die Räthe der ersten drei Rangklassen durch die Verordnung vom B. Juni 1845 und für die übrigen Beamten durch den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Juni 1818.

Die ere dun der Sätze beträgt durchschnittlich etwa 50 pCt.

Die Reihe der Abstufungen ist thunlichst vermindert.

Die Bezeichnung, der Beamtenklassen schließt sich zu V. bis VII. an die Terminologie in den Allerhöchsten Erlassen vom 10. Juni 1848 HI und vom 26. März 1855 3 an.

Für zweifelhafte Fälle enthält der §. 10 besonder Bestimmungen. Bei Bemessung der Sätze ist angenommen, daß dieselben auch für die Bestreitung eines Nachtquartiers ausreichen. Deshalb erschien die in dem Schlußsatz vorgesehene Ermäßigung angemessen. Eine ähnliche Vestimmung enthält bereits das Gesetz vom 9. Mai 1851, §. 2

Der im §. 3 der Verordnung vom 23. Juni 1825 beziehungs- velse der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 79. April 1826 (Jahrb. Bd. 27 S. 239) festgesetzte Drittel Abzug von den Tagegeldern für die Gewährung von freier Wohnung, Heizung und Licht in König— lichn Gebäuden, hat zu vielen kleinlichen Beschwerden Veranlassung gegeben. Aus praktischen Gründen schien die Beseitigung desselben wänschenswerth und wegen der nicht erheblichen Mehrbelastung der Siaatskasse auch zulässig.

Daß die Tagegelder, von besonderen Bestimmungen abgesehen ] 3) für die ganze Dauer der Dienstreise, d. h. der durch die Aus— hrung des Dienstgeschäfts bedingten Abwesenheit vom Wohnorte zu zahlen sind, erscheint selbstoerständlich.

§. 2. Schon dle Allerhöchste Kabinets⸗ Ordre vom 13. September 1852 hat dem Verwaltungs- Ehef für die mit besonderem Aufwande oder Repräsentgtion verbundenen Reisen eine angemessene Erhöhung dorbehalten. Die Bestimmung scheint namentlich für Reisen in das Ausland erforderlich.

§. Z. Der §. 3 giebt im vom 28. Juni 1825 wieder.

Der F§. 4 entspricht dem Inhalt der §§. 2 und 3 des Erlasses von 1848. Die Sätze sind nur insofern verändert, als unter J. 1 und die Beträge für Zu- und Abgang von 20 bezw. 15 Sgr. auf 1 Thlr., bzw. 20 Sgr. erhöht sind.

Die Sätze unter J. sind für Reisen auf Eisenbahnen und Dampf. schifen nach den bestehenden Tarifen vollkommen ausreichend und die Sätze unter 1. genügen in der Regel für die Beschaffung von Fuhr weik bei Landreisen. .

Entsteben nothwendige Mehrkosten, so giebt der Schlußsatz die Möglichkeit der Erstattnng. ö .

Die Bestimmung im §. 1 Nr. 3 des Allerhöchsten Erlasses von 188, die Kosten der Mitnahme eines Wagens brtreffend, scheint nach den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen entbehrlich.

Ob, eine Reise auf der Eisenbahn zurückgelegt werden konnte, bängt nicht von dem Bestehen einer Eisenbahn zwischen den betreffen. den Orten allein ab, sondern ist auch nach dem Zweck der Reise und den Umständen des besonderen Falles zu beurthellen.

Die Mehrkosten werden der Regel nach durch Vorlage der Quit . . durch pflichtmäßige Versicherung des Beamten nachzu—

eisen sein.

Der 8. 5 ist bestehendes Recht (5. 5 Gesetz vom 9. Mai 1851 und §. 9 c. Verordnung vom 28. Jun 1825.

§§. 6 und 7. Nachdem die Reichspost Verwaltung in Folge der neuen Maß. und Gewichts Ordnung für ihre Zwecke die Fünftel meise als geringstes K angenommen und demgemäß die Entfernung -⸗Nachweifungen eingerichtet hat, erscheint es geboten, hic für dieses Geseß der bisherigen Viertelmeile die Fünftelmeile: die Meile = 7509 Meter zu subsiituiren. Die Gleichmäßigkeit erfordert es, diese Bestimmung auch für die besonderen Gesetze sofort in Kraft treten zu lassen, wie es der §. 12 Abs. 3 ausspricht.

Der 8. 5 Äbs. 2 verallgemeinert die im 8. 3 der Verordnung dom 29. März 1844 über die Gebühren der Sach verständigen und Zeugen enthaltene Bestimmung. 86 rechtfertigt sich schon im Hinblick auf die allgemeinen civilrechtlichen Grundsäße über den Voll—⸗ , . die Geschäftsführung.

Wesentlichen den §. 8 der Verordnung

Die im §. 6 Abs. 3 dem Verwaltungs, Chef in Gemeinschaft mit dem Finanz. inister beigelegte Befugniß, für einzelne Ortschaften die Erstattung von Fuhrauslagen festzusetzen, entspricht dem Bedürfniß und der ik teln namentlich in größeren Städten. An einzelnen Otten bestehen bereits solche reglementarische Vorschristen, z. B. in Berlin bezüglich der Justizbeamten.

Im UÜUebrigen enthalten die §§. 6 und 7 bestehendes Recht (5. 3

Allerh. Erl. vom 10. Juni i868).

Nähere Bestimmüngen über den der Berechnung zu Grunde zu legenden Weg schienen nicht erforderlich. .

In dieser Be fun bewendet es bei der bisherigen Praxis, wo- nach in der Regel die kürzeste Verbindungs. (Extrapost.) Straße, bz. die war , Eisenbahn. oder Dampfschiff Verbindung maßgebend ist. Es rech fertigt sich dieses aus dem allgemeinen Prinzip: daß nur die

nothwendig oder nützlich gemachten Aufwendungen zu erstatten sind.

Im §. 8 ist der wesentliche Inhalt der §§. 13 und 14 der Ver- ordnüng vom 28. Juni 1835 wiedergegeben. ; Daß diejenigen Beamten, denen ein bestimmter Dienstbezirk mit der Verpflichiung überwiesen ist, alle innerhalb desselben vorkommen · den ö ihres Amtes ohne Anspruch auf eine besondere Ver Jütigung für die einzelnen Bienstreifen zu 36 ein Anspruch uf Tagegelder und Reisekosten nicht zusteht, bedarf keiner ausdrück⸗ lichen Bestimmung.

*

Müssen diese und die mit einem Reisefizum angestellten Beamten eine Dienstreise nach außerhalb ihres Amtsbezirks unternehmen, so beginnt die Reise von ihrem Wohnort ab, wie bei andern Beamten. Der S. 9 entspricht dem bestehenden Recht. Ob und inwieweit die im Vorbereitungsdienst befindlichen Beamten überhaupt zu Reisen zum Zweck ihrer Ausbildung verpflichtet sind, ist nach den besonderen Vorschriften zu beurtheilen.

S. 1g. Der Absatz J entspricht den bestehenden, in den Aller- höchsten Kabinets⸗Ordres vom 10. Juli 1832 und 13. Mai 1836 aus- gesprochenen Grundsatzen.

Absatz 2 generalistrt den Schlußsatz des §. 9 des Allerhöchsten Er⸗ lasses vom 19. März 1350 (Gef S. S. 2779.

. 3 erschien nothwendig, um etwaige Zweifelsfälle zu er- edigen. ;

8. 11. Das Gesetz soll mit dem 1. Januar 1873 in das Leben treten und sindet deshalb auf alle nach dem 31. Dezember 1872 statt findenden Dienstreisen Anwendung.

Die namentliche Aufhebung der Verordnung von 1825 und des Allerhöchsten Erlasses von 1848 erschien schon im Interesse der Rechts- sicherheit geboten. s

Mit den aufgehobenen Vorschriften sind auch sämmtliche zu deren Ergänzung oder Abänderung ergangenen Bestimmungen, sofern sie nicht durch 5. 12 aufrecht erhalten werden, aufgehoben.

Daß die Bestimmungen dieses Gesetzes in denjenigen Fällen, in denen sonstige Gesetze auf die aufgehobenen Vorschriften Bezug neh⸗ men, entsprechende Anwendung finden, versteht sich nach allgemeinen Grundsätzen ven selbst.

Das diesem Paragraph zu Grunde liegende Prinzip ist schon oben genügend angedeutet.

Es empfiehlt sich schon aus praktischen Gründen die Revision aller dieser Vorschriften, welche als eine Ausführung der in dem vor- liegenden Entwurf enthaltenen Grundsätze auf einzelne besondere Ge⸗ biete erscheinen muß, dem Wege Allerhöchster Verordnung zu über⸗ lassen. Daß eine Abweichung von den in diesem Gesetze ausge⸗ sprochenen allgemeinen Grundsätzen hierbei nur durch ganz besondere Verhältnisse gerechtfertigt werden fanh, bedarf keiner iweiteren Aus—= führung. Ein Hinausgehen über die gesetzlich bestimmten Sätze dürfte jedoch nicht zulässig erscheinen. ;

Ebenso mußten die auf die Substituirung der Fünftelmeile statt der bisherigen Viertelmeile bezüglichen Bestiminungen der e§. 6 und 7 schon jetzt als allgemein maßgebend erklärt werden.

Das Amtshlatt der Deutschen Reichs⸗Postverwaltung Nr. 87 hat folgenden Inhalt: Generalverfügungen vom 9. November 1872: Expreßsendungen; Notirung des Gewichts der eisenbahn - zah—⸗ lungspflichtigen Postgüter auf mehreren Eisenbahnen; Postverbindung mit Konstantinopel; Postdampfschiffs⸗Verbindung nach Colon via Bremen; Gewicht der nach dem Großfürstenthum Finnland be⸗ stimmten Packetsendungen. Bescheidung vom 5. November 1872: Gebühr für die . der im zwei oder einmonatlichen Abon nement bezogenen Zeikungen und Zeitschriften.

Statistische Nachrichten.

Der Handelsverkehr zwischen Deutschland und Oesterreich ist, wie die jetzt aufgestellten Verkehrsübersichten des deutschen Zollgebiets für das Jahr i871 ersehen lassen, ein äußerst lebhafter gewesen. Den Haupttheil der Ausfuhr Deutschlands nach Oesterreich bilden Industrie Erzeugnisse aller Art, namentlich Manu · fakturwaaren, Eisen und Stahlwaaren, Maschinen, Glas ünd Glas waaren, kurze Waaren, Bücher, Porzellan 2c. und ist in dem Export dieser Artikel eine bemerkenswerthe Steigerung hervorgetreten, nachdem durch den Handels, und Zollvertrag vom 19. März i868 die Zollsätze des österreichischen Tarifs erheblich ermäßigt worden sind. Außerdem werden aber auch Rohstoffe (Blei, Eisen, Kupfer, Baumwolle, Flachs, Schafwolle, Steinkohlen, Zink u. s. w. sowie Halbfabrikate (Material- eisen, Leder, Baumwollen und Wollengarn 2. und Verzehrungs« gegenstände (Hopfen, Branntwein, Mühlenfabrikate, Salz, Tabak 2c.) in größeren Mengen nach Oesterreich exportirt. Aus den Verkehrs⸗ übersichten für 1371 (verglichen mit 1870 und 1869) heben wir fol- gende wichtigere Artikel der Ausfuhr nach Oesterreich hervor:

I Verzehrungsgegen stände: Getreide 1.313.615 Scheff. 6 113345706 Scheff., 1869: 1,2176018 Scheff.); Hopfen 2,938 Ctr. 1870; 101771 Ctr, 1869. 26,5643 Ctr); Branntivein aller Art S8I3 Etr. (1870: 197,264 Ctr, 1869: S5,341 Etr.); Mühlenfabrikate 392709 Ctr. 1879: 417, 166 Ctr, 1869 441,066 Ctr.); Salz 138.553 Ctr. (1870: 156,349 Etr., 1869: 134,291 Ctr.); unbearbeitete Tabaksblätter 12495 Ctr. (1870: 41453 Ctr., 1869: 5895 Ctr); raffinirter Zucker 321126 Ctr. (1870: 207799 Ctr., 1869: 11,873 Ctr. ). .

2 Rohstoffe: rohe Baumwolle 292682 Ctr. (1870: 231,561 Centner, 1869: 227,926 Ctr.); rohes Blei in Blöcken ꝛ2c. 73513 Ctr. (1870: 333537 Ctr, 189: 115777 Ctr.) z Farbehölzer in Blöcken oder gemahlen ꝛ2c. 116,757 Ctr. (1870: 92570 Ctr., 1869: 102594 Ctr.); Noheisen und altes Brucheisen 15185503 Ctr. (1870: 1,5625928 Ctr., 1869: 1613000, Etr. ; Flachs, Werg! Hanf und Heede 327723 Ctr. (1870; 276,200 Ctr, 1869: 217412 Ctr.); rohe Haute und Felle zur Lederbereitung 111481 Ctr. (1870: 95 2 Ctr., 1869: 83612 Ctr.); Rohkupser 80 893 Ctr. ö. 74 801 Etr., 1869: 9* 803 Ctr.); Oel aller Art in Fässern, 30 833 Ctr. (1379: 46,891 Etr., 1869: 56,024 Centner); Talg 14717 Etr. (1879: 61,329 Ctr. 1869: 797295 Etr.); Steinkohlen 30, 1615672 Ctr. (1870: 23,457,089 Ctr., 1869: 12 323,450 Centner) Petroleum 462367 Ctr. (18709: 429443 Ctr,. 1869: 2156109. Etr); rohe Schafwolle 124169 Ctr. (1870: 545253 Ctr., 1869: 56,333 Ctr.); rohes Zink 229,467 Ctr. (18760: 74029 Etr., 1869: 79,942 Ctr.).

3) Halbfabrikate: Baumwollengarn 3929, Ctr. (18370: 371567 Ctr., 1869: 31074 Ctr.); geschmiedetes Eifen in Stäben ze. 9Ss9l Ctr. (1879: 1916217 Ctr, 1869; 117.380 Ctr.); anderes Ma— terialeisen 634433 Ctr. (1870: 5523989 Ctr, 1869: 7145226 Etr. ) Leder aller Art 128512 Etr, (1870; 35717 Et, 1869: 36274 Etr ); Wollengarn 30471 Ctr. (1870: 20,860 Ctr.,, 1869. 2823 Etr); Zink⸗ bleche 35799 Ctr. 1870: S9g5 CEtr, 1869: 7479 Ctr).

) Manufakturwaaren und andere In du st rie Erz eug⸗ nisse: Baumwollenwaaren 35.933 Ctr. (18793 35732 Clt. 1869 30797 Ctr.); Seiden und Halbseidenwaaren 4255 Ctr. (1870: 27338 Ctr., 1869: 332) Ctr.); Wollen waaren aller Art 90634 Ctr. (1870: Si9h8 Ctr., 1869: 52,385 Ctr.) ; chemische Fabrikate 614561 Ctr. (1870: 27,915 Ctr., 1869: 28391 Etr.); Eisen⸗ und Stahlwaaren aller Art 324,142 Ctr. (1870: 3324188 Ctr., 1869: 281,897 Ctr.); Glas und Glaswaaren 93,163 Ctr. (1870: 711551 Ctr.R, 1869: 4497 Ctr.); Maschinen 216422 Ctr. (1879: 171712 Etr.ͥ, 1869: 1873519 tr.); Holzwagren 125,12 Ctr. (1870: 109853 Ctr., 1869: 101,805 Ctr.); kurze Waaren 311962 Ctr. (1870: 5463 Ctr., 1869: 34807 Ctr.); Bücher Kupferstiche Z. 43,405 Ctr. (1870: 32320 Ctr., 1859: 25,8836 Ctr. ) i len und Steingut 47, 144 Ctr. (1870: 33,153 Ctr., 1869: 19/998 Ctr.).

. Was die Einfuhr von Oesterreich nach Deuschland be— trifft, so besteht dieselbe hauptsächlich aus Verzehrungs-⸗Gegenständen (Getreide, Bier, Wein, Butter, Obst, Mühlenfabrifaten, Tabak, Zucker, Vieh 2⁊ und Rohstoffen Baumwolle, Schaswolle, Flachs und Hanf, rohen Häuten, Talg. Braunkohlen ic. während die Im— porte von Halbfabrikaten und Industrie⸗Erzeugnissen von geringerer Erheblichkeit sind und sich der Hauptsache nach auf Leinengarn, rohe Leinwand, Glas und Glaswagren Holzwaaren, Papier und dergl beschränken. Im Einzelnen sind beim ö in das deutsche Zoll⸗ geblet im Jahre 1891 (verglichen mit 1876 und 1869) folgende r, , Gegenstände aus Gesterreich in den freien Verkehr gesetzt worden: ö.

1 ö Gegenstände; , n,, 43 482 Ctr. (1870: 35.845 Ctr., 15369: 175524 Ctr.); Getreide, hauptsächlich Weizen und Gerste 123394,8667 Scheffel (1870: 12488, 000 Schfl, 1869: 15,213 935 Schfl); Hopfen 196684 Ctr. (187909: 18303 Ctr, 1869: 14822 Ctr.); Bier 52788 Ctr. (1870: SS550 Ctr. 1869: 101,519 Ctr.; Wein 83,941 ECtr. (1370. 59,199 Etr., 1860: 713544 Ctr.); Butter 48 982 Ctr, (185709: 45971 Ctr, 1869; 54179 Ctr.-); getrock . nete Südfrüchte 83, 943 Ctr. —ᷣ. öhel02 Ctr, 1869: 6426564 Ctr);

etrocknetes oder gebackenes Obst 354,114 Etr. (1870: 186,990 3 6 2791929 Etre); Mühlenfabrikate 2308552 Etr. (1870 li hh 233 Ctr, 1869. 163181730 Ctr.); unbegrbeitete Tabgksblätter 39 662 Ctr. (1870: 104422 Etr, 1869: 8028 Ctr.), Rohzucker gl 031 Cir. (1870

tr. 1889: 1899 Etr.; Ochsen und Stiere 48766 Stück (18370; 33561 St., 1869; Töel St); Kühe 264118 Stück (G7: 136233 St, 1869: 18385 Stück; Schweine 265,431 Stück i876: 3l5n422 St., 18659: 336208 St.).

2 No hstoff e. Abfälle 35566 Ctr. 1870: 64908 Ctr., 1869: ö 413 Etr ); Baumwolle 408389 Ctr, (1870: 183455 Etr., 18595: 1944361 Ctr. j Färbe. und Gerbematerialien 61,231 Cir. (i370: z26 84 Ctr., 18995: 94024 Etr.); Knochenkohle und Knochenmehl 129.433 Ctr. (1870: 138398 Etr, 18659: 65, 1385 346 Flachs, Werg, Hanf und Heede 143,553 Ctr. (1870: 97 622 Ctr., 1869: 57583 Tir; Delsãmereien 1240 354 Ctr. (1870: 1,120 604686 Ctr, 1869: 350 091 Ctr.) Kleesaat 16.154 Etr. (I870: 766384 Ctr, 1859: 101,979 Ctr.), Bett= sedern 46942 Ctr. (1879: 34.517 Etr/ 1869: 41,581 Ctr.); rohe Häute und Felle zur Lederbereitung 37,506 Ctr. (1876: 497660 Etr, 1369: Ili614 Ctr.); Holzborke oder Gerberlohe 155.065 Ctr. (1875: 192,116 Lentner, 1869. i438 426 Ctr.) ; Talg und anderes Thierfett 18501 Lentner (1870: 176610 Etr, 165698: 206, 138 Ctr ; Braunkohlen ird l 6s Etr, 1370: 15210 117 Ctr, 186569: 17252777 Etr.), rohe Schafwolle 213 293 Etr. (1876: 187,60 Etr, 1869: 190 165 Etr..

3] Halbfabrikate;: rohes ungeschliffenes Spiegelglas 536lo

Ltr. (1870; 43.429 Ctr., 1869: 51,655 Ctr.); rohes Leinengarn, Ma⸗ schinengespinnst 194573 Ctr. (1870: 84832 Etr., 1869: 89 457 Ctr.); Wollengarn, einfaches, ungefärbtes 17,127 Ctr. (1870: 116217 tr., 1869: g643 Ctr.. 4 Industt ie erzeugnisse: grobe geschmiedete 2c. Eisen⸗ und Stahlwaaren 111579 Ctr. (1870: 10351 Etr. 1869: 12,857 Ctr. ); gepreßtes geschliffenes 2c weißes Glas 1I‚003 Ctr. (1876: 789 Etr., 1369: 12339 Etr); farbiges bemaltes 24. G las 10,196 Ctr. (1876: 695 Ctr., 1839: S273 Ctr.) ; grobe, rohe, ungefärbte Holzwaaren Dis Ctr. (1870; 57/598 Eir, 1869. 69,621 Cir.); rohe Leinwand, Zwillich und Drillich 59 807 Etr. (1870: 44515 Etr., i868: 32,542 Ctr.); Papier aller Art 32413 Ctr. (1870: 7,475 Ctr., 1869: 27 492 Ctr ; Hüte aus Stroh, Rohr 24. ohne Garnitur 114733 Stück [is: 272? St. 1869: 67767 St.); Wollenwaaren aller Art 5785 Etr. (1870: 4174 Ctr, 1869: 2016 Etr.).

Das Novptmberheft (Nr. 13) der »Mittheilungen der Großherzog! hessischen Centralstelle für die Landes stati stik« hat folgenden Inhalt: , Beobachtungen des Großherzogl., Katasteramts im Jahre 1871. Meteorol. Beobachtungen im September 1872. Uebersicht der Sterbefälle und Todesursachen im Mai und Juni 1872. Uebersicht der Getränke⸗Abgaben für 187. Einfuhr und Ausfuhr an steuerpflichtigen Getränken im Jahre 191. Uebersicht des Verkehrs der Telegraphen-⸗Stationen des Großherzog⸗ thums Hessen im Jahre 1871. Summarische Uebersicht über die Produktion bei dem Betrieb der Bergwerke und Salinen im Groß hen eg n Hessen für das Jahr 1871. Berichtigung.

t. Petersburg 13. November. Nach den offiziellen Nach= richten, welche in der Woche vom 3. bis 10. November beim Me— dizinal⸗Departement eingegangen sind und im R. A.« veröffentlicht werden, herrschte die Cholera noch in der Hauptstadt Moskau, in den Gouvernements Astrachan, Grodno, Jekaterinosslaw, Kaluga, Kasan, Kiew, Kowno, Lomza, Minsk, Moskau, Olonez. Plozk, Po- dolien, Poltawa, Ssamarg, Ssimbirst, Suwalki, Tobolsk, Tomsk, Tschernigow, Warschau, Wjatka, und Wilna und im Gebiet Uralsk. Im Ganzen befinden sich noch 44590 Kranke in Behandlung. Davon kommen die meisten (749) auf das Gouvernement Podolien, die wenigsten (je 3) auf die Gouvernements Astrachan und Wjatka.

Runst und Wissenschaft.

Berlin, 16. November. Der Vorstand der hiesigen Ge— sellschaft für Erdkunde erläßt folgenden Aufruf:

In unserer Zeit des rastlosen Forschens und Strebens wo täglich neue Entdeckungen den Kreis des Wissens erweitern und auf allen Zweigen menschlicher Erkenntniß weitersprossende Wahrheiten reifen, muß es vor Allem als dringendste Pflicht gefühlt werden, den Pla— neten, den iölr bewohnen, seiner ganzen Ausdehnung nach kennen zu lernen und in unserem eigenen Erdenhaus keine unbetretenen, also unbekannten Strecken übrig zu lassen. ö

Solche, unserer Kenntiniß bis jetzt völlig entzogene Territorien finden sich nun in größter Menge in dem alten Konkinente Afrikas, der von jeher den geographischen Entdeckungen den zähesten Wider; stand entgegengesetzt hat und ihnen auch jetzt den Sieg noch streitig macht. Viele gefeierte Namen sind im Kampfe um . von der Liste der Lebenden gestrichen, Namen vor Allen von deutschen und engli⸗ schen Streitern im Dienste der Geographie, sie sind gefallen und auf Afrika's Boden gebettet. Aber ihre Aufopferung ist keine vergebliche gewesen, denn in der That ist durch ihre muthvollen Bemühungen das unbekannte Gebiet im äquatorialen Afrika mehr und mehr auf einen so engen Raum zusammengedrängt, daß man jetzt berechtigten Grund hat, hoffen zu dürfen, durch einige methodisch geleitete Feld⸗ züge auch diesen übrig gebliebenen Rest zu erschließen. Unscerer Generation scheint es vorbehalten, in die letzten Räthsel des so lange mysteriös verschleierten Afrika einzudringen, und je näher wir uns diesem Ziele fühlen, desto mehr müssen unsere Anstrengungen ver— doppelt werden. ;

Die auf Erschließung Afrikas gerichteten Forschungen erhalten ihre besondere Weihe dadurch, daß in begeisterter Hingabe an dieselben stets eine freiwillige Schaar sich ihren Zwecken zu widmen pflegte, und solche vom Wissensdrang allein geleitete Bestrebungen hat unser Volk von jeher vornehmlich als die ihm im Wettstreit der Nationen zugefallene Aufgabe anerkannt. .

Was indeß derartige Bemühungen vermögen, kommt wie der Wissenschaft einerseits, so auf der andern dem Handel und der Industrie zu Nutzen, denn die Geographie steht auf einer Vermittlungslinie zwischen dem theoretischen und praktischen Leben. Die Wege, die ihre Pioniere erschließen, führen früher oder später zu Verkehrsmärkten, nach denen bald der Kaufmann folgt und auf denen sich im betrieb- samen Austausch neue Erwerbsquellen erschließen. In umsichtiger Verwerthung der von der Geographie gebotenen Hülfsmittel, ist der

mächtige Welthandel erwachsen, der Welthandel, der Englands Größe schuf ünd der neben englischer besonders von deutscher Thätigkeit ge tragen wird, wie auf dem Felde der Entdeckungen gleichfalls Deutsch land und England gemeinsamen Zielen entgegenstreben.

Auch die leßten Erfolge wieder haben beide Länder getheilt. Es sind besonders die an unerwarteten. Belehrungen reichen Fortschritte Schweinfurth's und Livingstone's, die uns zu unseren heutigen Hoff— nungen berechtigen und dazu ermuthigen, unsere Mitbürger aufzuͤfor⸗ dern die geographischen Vgeine in ihren Absichten, die afrikanischen 6. weiter fortzuführen, durch thätige Beihülfe unterstützen u wollen. ĩ Von diesen Gesichtspunkten ausgehend hat sich die hiesige Gesell⸗ schaft für Erdkunde schlüssig gemacht, in Bezithung mit den übrigen Geographen Deutschlands, auf eine methodische Vervollständigung unserer Kenntniß von Afrika hinzuwirken und den wissenschaftlichen Aufschluß dieses Kontinents möglichst seinem Ende entgegen zu führen.

Nach der politischen Geltung eines Volkes bemißt sich die Höhe der Verpflichtungen, die ihm in Lösung der Kulturgufgaben obliegen. Seit Deutschland wieder den ihm gebührenden Sitz im Rathe der Nationen eingenommen hat, . es auch in der Pflege der Wissen ; schaft mehr noch wie 6 voranstehen, ziemt es ihm vor Allen, in der Leitung geographischer Unternehmungen, die neue Gegenden der Kenntniß gewinnen solle, an die Spitze zu treten denn solche Er— werbungen werden in der Geschichte unter dem Namen desjenigen Volkes verzeichnet, das zuerst kühn und entschlossen sich die Bahn nach ihnen brach. . .

29. der Ueberzeugung, daß das große Werk afrikanischer Ent. deckung, für das schon so viele hochherzige Anstrengungen gemacht sind, auch jezt in Deutschland seine thätigen Förderer sinden wird, wendet sich dieser Aufruf an alle Freunde der Geographie, um durch freiwillige Beiträge die Fonds für fernere Unternehmungen zu bilden.

(Einzahlungen werden entgegengenommen auf dem Bibliotheks- (lokal der Gesellschaft für Erdkunde, Kronenstr. Nr. 21) ; Unter dem Protektorat Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Car! ist von dem Sanitäts- Rath Dr. Mahn- länder in Gemeinschaft mit dem Dr. Weil vor Kurzem die erste homöopagthische Kur- und Heilanstalt hierselbtt Treb⸗ binerstraße Nr. *) gegründet worden. Es liegt im Plane des Unter nehmens, mit der Privatheilanstalt späterhin eine, dem Unterricht und der Wohlthätigkeit dienende stationäre und Poliklinik, so wie eine Lehranstalt für homöopathische und chirurgische Heilkunst nach neueren

wissenschaftlichen Prinzipien zu verbinden.