für durchgus richtig, liberale Politik unter konservativer Firma zu abusn) an den Kaiser oder die beiden höchsten Reichsgerichte grund ) sol machen d. h. i will als w eit ätzli an r h . ge grund⸗ J ) so che / welche sich in ihren Wirkungen nicht lediglich au unter ihre Kontroll z ö ; , ö n n, , , nl. n, n, kirche, m nen, e , meln genen Kielkn,. Citranf beruht bie fähig ie Brrurtogsltgmg zur Zuchthgusstrafe hat die dauernde An. Dem Altmeister der neuen deutschen Kun. Peter von Cornelius, Befriedigung hat, und als ich glaube, feine berechtigten Ansprüche gebung niemals erfolgt. 8 Hrazis , indeß, da . . . f . ir bed nr, abe m. ö än Ter stnbet Li dtkifgabes bezüglich zer den Religions. in , . diechttwegen , ne, med, alle ern n e n, ,,, — . . be J *. ö 2 n '. . , namentlich in die Staats gerade entgegenwirken lier! . . l ö ö. . . 2 a,,. lch . w Rüraggflichen Chrentechtz der der Fahig fe g K n. . ompetenz der weltlichen Gerichte), ferner die unzuläfsige ; er Form zu ve welche — wie noch neuerliche Erfahrungen keit ᷣ ĩ ; 6 . Nach dem Abg. Dr. Virchow, der erklärt hatte, Amende⸗ von Kirchenstrafen resp. , die , a n , J n m n n. ungehhrn 3. en — abgesehen von der dem Betheiligien bee , fan . i n . 6 ,,, , 1 zu der Bork ig stellen zu wollen, äußerte der Minister , , . eg n 8 den Rekurs 5. J. Der 8. 1 bezeichnet die Grenzen innerhalb deren d . 1 Kreisen Anstoß erregt und als ein Aergerniß im Uttheil bestimmten Zeit ein 9a mn ment 6. a ,,,, . es Innern: egründeten, und daß a rafen für den festgestellten Mißbrau Anw. irchli ; — den empfunden wird. Di s 8 id öffentlich 377 . we, ng . ch glaube, meine Herren von der äußersten Rechten und von ego gen , . and e fn a ,, , n, tig iche ef n, . k . ; en i . aus sind schon in älterer Zeit um— erstr⸗ . ö. . 6 ö. , 8 ,,, . — , 866 er äͤußersten Linken, Sie thun am besten, wenn Sie alle Amende⸗ etzungen, mitunter au efängnißstrafen ausgesprochen gebenen Gründen vom Staat nur solche Strafen erklärt werden hl. fassende ö geilagte erkannt werden, welche nur ein Kirchenamt beklelden.« volle sein, da ein gel 8 Werk den N ü ĩ ments, die Sie einzubringen gedenken, aufgeben und statt deren von wurden. 4. a. O. S. 75. ff. ,,, besch en een Län n Sg chen, hat berflts das Generale vom 16. Januar S. 6. Der §. 6 seßt feine Änstell ng im techn ischen Sing nt le en e , n,, mien, . — ĩ Rach Ber NUuflosung Ls Deutschen Reichs hat di ; , ränkt, Ha 766 die Geifilichen angewiesen 3 , ,,,. . ; nne voraus. des großen Meisters für immer in nahe Beziehung bringen wird. Rähnhen gehirn ehe ore ge zel gerede bare dä mghenhh; Fähr, cn Rech und bie Böichs ien Uebe e?! inge ee eas ewderegn so ne ffenttizz n Finnen g zünde, w ee e, wee g g, , , hien. tragen«, von links: »Die Ausführung dieses Gesetzes wird einem Normen über den Rekurs ab abusu nicht weiter entwickelt, sondern Schon das x j ; . der Kirche zu vollstreckende Strafe involviret, vorzukehren noch dar⸗ gewalt fur? die Jwedil der ieligions ami ffch uff aan er Kirchen. den Maonumentes macht die Aufgabe auch in formeller Beziehung zu liberalen Binister ühertragen«. Es ist neu, daß man einem Geseße, das Rechtsmittel nur in allgemeinen Umrissen als statthaft anerkannt Schoen das. Rrgußische Allgemeine Landrecht ist von den Über an die ihnen vorgesegten geistlichen Instanzen Bericht zu er. eine ordnungsmäßige Berufung vorliegt, int w, ins g„Ob iner cbhöchst günftigen, und so ist wohl nicht zu zweifeln, daß unsere dessen Inhalt man für zweckmäßig hält, am Ende jun nust minen Dagegen ist das Institut in Frankreich, wo es seit dem 16. Jahr— gleichen Gesichtspuntt ausgegangen. statten oder von selbigen darüber Verordnung einzuholen oder zu der betreffenden Gemeinschaft zu . nach der Orzanisation bemähtlen dent ä en Feanstlez sch gern und he debengen werden; Anstand nimmt, weil keine Garantie gegeben sei, daß für ewige hundert eine detasllirte Ausbildung erfahren hatte, von der Napoleoni—= S. 52 II. 11. Sie ö Kirchenzucht) darf niemals in Stra erwarten. . ; Jedes Mitglied einer kirchlichen Behörde ist als solches ki ehren sie doch sich selbst mit, indem sie den Meister ehren. Zeilen ein liberaler oder ein konservatlber Minister an der Spiße schen Gesetzgebung in seinen wesentlichsten Grundzügen adoptirt wor. an Leib, Ehre oder Vermögen der Mitglieder ausarten.« ! Aehnlich destimmt eine Mecklenburgische Verordnung Beamter. als solches kirchlicher Das Denkmal soll der Grundidee nach, aus einem überlebens der Verwaltung stehen werde. den. Es bestimmen nämlich die articles organiquües vom S. 57 ib: Soweit mit einer solchen Ausschließung (aus vom 19. Au gu st 1765 ; . 6 in . auszuführenden Standbilde auf einem entsprechen-⸗ Mir scheint es nun ein spezieller Fall, daß die meisten Garantien 18 Germäna! des Jahres X. 8. April 1862 Folgendes über den irchengesellschaft nachtheilig: Folgen für die bürgerliche Che. vdaß sich Niemand unterstehen sellz in Ppensonalig auf, der — In Jauer fand am 18. die Wahl eines Herrenhaus. ꝰch n, , n,, für die Durchführung des Geseßes in dem Sinne, wie es gegeben recours oder appel comme d'abus: Ausgeschlossenen verbunden sind, muß vor deren Beranlassünßn! Kanze auszubrechen und dadurch die Schranken des eigentlichen Mitgliedes für den befestigten Grundbesiß Fer Fürstenthü es sedtischn artes ren üss: orf errichtfsmerden, ist, darin liegen, uuf derjenige Minister es ausführt, unter dessen Art. 6. II Y aura recours an conseil d'Etat dans tous Genehmigung des Staats eingeholt werden.« nn i priesterlichen Sirasamts fu, überschreiten, sondern daß vielmehr ein Schweidniß- Jauer stgtt. Von oz Stimmen ficlen h auth gun, Der orlauffg in. Aluesitt genommfne Platz wird. dem Monu, Aegide es zu Stande gekommen ist. Ich habe während der ganzen les cas d'abus de la part des supérieurs et autres personnes Aehnliche . finden sich in Bayern: jedweder von ihnen dasselbe blos zur Bestrafung der Sünden ohne Udo zu Stolberg Wernigerode auf Kreppelhof den N ff ö raren, enen, , n , m, ,,,, Berathung des Gesetzes niemals Veranlassung gegeben, an Hinter. CEcelęsiastiquęs. e Neligions Edit vom 25 Mal 1815. S. ib: ⸗Die Kirchengena enen gn ns r Sn sers des eh nher Anspielüng storbenen Ober- räsidenten. y 5 . . ie n n , edanken bei mir zu glauben, vielmehr habe ich Bedenken, weiche Les cas d'abus sont: Lusurpation ou l'exess du pouvoir, la übt, das rein geistliche Korrektionsrecht näch geeigneten SEtusen n guf desscnn ino ß tc, oder Amt anwenden, misbin ö von nt ö. . ur me ,,,, ch gegen einzelne Bästinimungth hehe, frre orgcKraä f'fl enn chr vontravenfion aus ois et Teglemenis de ja rbb, pin S. 71. 2Keinem kirchlichen Zwangsmittel wird irgend ein Ein i von dem öffentlichen Lehrstuhl nur vermahnen und warnen solle.« Das »Ministerig!- Blatt für die ges . . e, ., oder Reliefbildern am Postamente oder eine anderwei · i Lahe den bo ich Mich en en . . fraction. Cos regies Sohsachges paz lgs * ceunüns1 mis Uh auf das gesellschaftliche Leben unde bie bürgerlichen Berh cl . n gndern Ländern hat sich theils die Observanz, theils das Verwaltung in den Kön igfich Br!“ hi r,. 6 ö ig n, ,,, Form desselben ist nicht ausgeschlossen glaubte, dies offen gusgesptochen, unnd dabei mlrb es Bleiben. Ich France, battentät aux libertés, franchises et contumes de ohne Cinmwißigung der Stggts gewalt im Stgat gestalter« kirchliche n , . gegen den 5 g. Nenzing Elenchus gerichtet, at, folgenden Inhalt: Eirkulatverfügung des! Kön * ,, 6n * , . n sperbe dies sogk hende e lm e en,. , , ,,, . Il. Aus Preußen gehört hierher der auf den Beschlüssen der VIII. Rhei. steriums, an sannntliche Herren Hrchi 9 2 nigl. Finanz ⸗Mini⸗ Es kann dabei nur angedeutet werden, daß die verschiedenen Herr von Meyer hat auf die Instruktion wegen Bildung der dans exereig du culte peut compromettre khonnent, des ferner in Baden: ; Rischen Probinzial Synode beruhende Erlaß. des Evangelischen die gion l Regierungen ft ben ud , in . * ern n n, nn nn,, ,, Amtsbezirke angespielt. Ich kann in dieser Beziehung nur das nteder— citoyens, troupleor arbitrairement jour conscience, degenerer Gesetz vom 9. Oktober 18609. 8. 16. Verfügungen und Ober Kirchen raths vam 27. November 18564 legung dis Si rn helm gn Hemd. . ö 9 1. ,, . — 9 der nationale Charakter desselben geeignete . 16 4 33. Herren n , . denen ich das Vergnügen ö eux en oppression ou en injure ou en séanqale ,, ö ate rer ö an die Suh oder ö . w, i geh bref, fh, . k des nach Slltona betreffend vom 25. September 1872 ,,, rd ui w nd gef ung der Bronzestatue und der bild atte, orbesprechungen zu halten. o unzweckmäßig i public.“ ermögen einer Person wider deren Willen nur vo S 41 z en. die Königl. Regieru J er frü ö is ĩ ĩ ; 5 ‚ solche ö fir! das Gesetz al ; ö 5 . Art. 7. II Y aura pareillement recours an conseil d'Etat, ewalt und nur unter der Voraussetzung ,, Schon dieser Vorgang zeigt, daß es sich bei der Schranke, welche . ,, ö. KJ , e em , ce n, 34 ,, , ,, . ern die 66. hinterher doch nicht überall wird 96 ö. 64 . ,,, , du culte et à la . 6 zuständigen Staatsbehörde für vollzugoreif ertiart ö. J andern, zum Deutschen Reiche gehörigen Staates , 44 des Hale ö nun ö Elder eff . ; ausführen lassen, so wenig Bedenken würde ich tragen, bei meiner iherté, que les lois et les räöglements garantissent ci ses en sind. der tir . , . aan lich erleidet 3. Oktober 18. — Bescheid an den Herrn N. zu N. (Provi des ganzen Monuments aber die Sun son mi nstruttion an dle Behörden diefen auseinander; nschen, bas nm ministres. und in Württemberg: iteine Einbuße Nur ihre dußere Bethätigung wird in die Grenzen Schfeswin. ; , ,,, . aber die Summe von mindestens 20 Tausen ildung der Amtsbe 16. . sei, und fie . Art. 8. »Le recours compstera à toute personne intèsr- Geseßvem zö. Januar 1862. Art. Verfügungen und lt. gewiesens deren Einbaltung im Interesse der öffenllichen Ordnung wie k K e nn i, . ö. 9 . n ,, . . . un . 6. . J i. lb erb nefenbgufh da . A , . de plainte particulisre il serra exercs d'osfice . , . , . Person oder das Pa des ih g. . ö indeß i Cixrkular an sämmtliche Königl. Jie ierun en und In gelen, und einem dich n . w n,, . n gelautet hätten: zusammengesetzte Bezirke sollten i Par les prõfets. mögen eines Angehörigen der katholischen Kirche wi 3. . . . ö ß in b ĩ ä ĩ ĩ izinal⸗ lege ĩ f ĩ j 43 n eine el ahr von i bis . . Dies ö Leo k public, l'ecolssiastique on la personne, nur von der ie, nl , ider dessen Win ihrer praktischen Dunn ee nicht hinreichend gesichert erscheinen, ,,,, n, 9 K 2 . on, 3. nen tg , . als Fingerzeig dienen, welchem zu folgen sie sich werden angelegen qui voudra exercer , recours, adressera, un mémoirèe détails, Durch die Vorschrift des §. 1 sind zunächst die Leibes, Freihet. wenn der Staat, wie jetzt, bei Anwendung der auf ähnlichem Gesichts. ber 1877 — Bescheid an die Armen - Direktion ö N., die Fu . , 8 je ( . ö. . . einem Motto zu be⸗ sein lassen, so weit die lokalen Verhältnisse es irgend gestatten. Mehr et signs au conceilior d'Etat, charge de toutes les affaires und Vermögensstrafen prinzipiell und generell ausgeschlossen. Cine punkt beruhenden Vorschrist des s. 57 11, 11 Allg. Landrechts lediglich für erkrankte hülfsbedürftige Personen bei ihrer Entlajfun ; . 9 6 ihre Adresse unter gleichem Motto versiegelt beizufügen kann ich in der That nicht thun. oncernant les Cuites, lequel sera tönn de prendre dans le näheren, Begründung wird es hierfür um so weniger bedärfen? ' Larguf beschräntt wäre, dem Neliglonsdiener gegenüber mit Rechts. Nilttär. Dien stwerhältnisse' betreffend, vom? fz . 1572. Bie Entwürfe müssen bis zum 1J. Juli 1873 an die hiesige K Ich muß noch auf enen Bunkt kommen, den der Hr. Abg. Dr, pas Court délai tens les rengeignements gohvonabies, ei sur. selbst die kalholische Kirche von den genannten Mittein neuerkin ausfähtungen, öchhnungeng oder mit Entziehung slcher Ceistungen Beschei an die Königl. Regierung zu &., dis Kautionsverhältnisse Akademie abgeliefert werbe fe , . . Virchow erwähnte. Er sagke, wie ich denn eigentlich dazu kame, jez; Zon rappęrt Lasflaire sera zuivio et définitirement termine teinen Gebrauch, mehr gegen Laien gemacht hal. Llußerdem a wvortugehen, welche ihm in Voraussetzung der vollen Anerkennung der der Kommunal, Kassen - Renbdanten hetreffnd, boenki! irh ern Hr nicht u nchen n,, rr nnn, nach vollständig vollendetem Kompromiß mit neuen Vorschlägen vor dans lä forme administrative au renvoyse sion kexigende fällt auch der Kirchenbann insoweit unter das Verbot des J. 1, a scaatlichen Souvfrängtit angewicsen worden sind. Es führt dies 15rz. — Erlaß an den Königl. Ober. Präsidenten! Serin ien Dem unlerzcichneien Komite bleibt die Entscheidung über die A das Haus zu treten? Es ist eine immer wiederkehrende, aber durch. des cas aux autgrités compétentes“ er nicht auf ausschließlich kirchlichem Gebiet gelegen, sondern lun einerseits zu den der Staatsregierung an sich widerstrebenden Maß. und Abschrift zur gefälligen Kenntnißnahme an die 3 en. erren wahl unter ö er de ne mln f i 63) . * . aus falsche Behauptung, daß ich mich mit den Beschluͤssen des Aöb— Auch in Deutschland hat sich später mehrfach das Bedürfniß die gegen den Gebannten eintretende Verkehrsperre zugleich in di nahmen, wie sie durch das Verhalten des Bischofs von Ermland zur Ober Präsidenten, resp. an das Königl. Ober-⸗Präsidium . Berri i ne, , . ,, ö. 6 r . ung eines geordnetenhauses in ihrer Totalität einverstanden erklärt habe, Ich habe gezeigt, auf dem gedachten Gebiete geseßzgeberisch einzuschreiten. Nechtissphäre des Staats hinnbertritt. Beispiele ciner folchen Spen, Rethweßdigtett wrden aoczen, Andrerseitß seße, fin solches Ver. die Aüicthung zon Spartassen apttalien näh beut Schädel kh! Haag 15. November. X ehen uren ü Gm mg das nicht gethan. Ich habe bei verschiedenen Gelegenheiten darauf D Für Bayern kommen in dieser Beziehung in Betracht: aus neucrer Zeit bietet das Verfahren des Bischofs von Trier gegn fahren die Stactsrcgigrung in die ihr selbst. unwill konimene Lage, Rutzungsiverthe betreffend vom 1. Oktober 185735. — Bescheid an die Novaja Semlja aufgefundener Ge gr ar! soll, zwar im hie . aufmertsam gemacht daß der eine Beschluß der Regierung unbequem a) daz Edikt, die äußeren Religionsverhättniffe der den Kaufmann Sonntag in Coblenz im Jahre 1665 1 K . ö die ,,, von Rechtsfragen Königliche Regierung zu N. und Abschrift zur Nachricht und gleich Marine⸗Departement aufgestellt, pe, dem Bub unn nn,. kö , ulhi ur ichen e rd. Ich Einwohner 2 . 3. dern betreffend, k , , 1855, und ö e n e, find! einer über den einzelnen Fall weit hinausgehen ,, an alle Regierungen und Landdrosteien, die Un. macht werden, und zwa wird dabei ein origineller Plan zur An— Berathung des Jesetzes 6 . ,, b 3. n e Bett kö §. 52. »Es steht aber den Henossen einer Ki llschaft 36. Mai i857 in Mohy de 3 uchi ,,, non Dieselbe Gefahr würde obwalten, wenn zur wirksamen Durch- Er ö. * , belmmhrter, Versichekungs; Ccsellschaften wendung temimen, ER besteht nämlich eine in Jahr 15s von Le. Von einem Einverstandenerklären 3. beer g fe en des Ab⸗ welche durch Handlungen der geistlichen rr g n nn, recht j. lh ff. ö. VJ führung der in den s. 1 Eis 4 ertheilten Vorschriften der Weg ge. 6e dn err eri ge n ir f . ern o ref wenn e ,, u. ö. . 2 in geordnetenhauses in ihrer Totalität ist niemals die Rede gewefen, ich Ordnung beschivert werden, die Befugniß zu, dagegen den Königlichen, sowie des Bischefs von Ermland Dr. Kremenß gegen den Religien, wählt werden sollte. daß für jeden Einzelalt, der kirchlichen Organe rungen der acht älteren Provinzen 3. Monarchie (mit Alus . welcher selbst * d . ls 6 , hätte dies auf meine eigne Hand gar nicht ihun können“ ils weir landesfütstlichen Schuß anzurufen. lehrer Hr. Wollmann und den Pr e effor ehe er in . biz vorgängige Zustimmung der, Staats behörde srforderlich erklärt; von Jigchen, Trier und Sigmaringen) und Ab er ft n . he Ten n oe e ,,, ö 3. nister des Königs, und Mitglied des Staats. Ministeriums war ich S„öz. „Ein solcher Rekurs gegen einen Mißbrguch der geistlichen berg im Jahre 1371. Die rein kirchliche Seite des Banns, naämiz Vürde; atzs schen, dson daß, bierin leicht eine Rzerletzun der ver. Jber-Präsidenken und Ober, Hrästdien in den acht alten Provinzen, Rarine, Hinisterlum laßt un ie g gar nicht in der Lage, selbständig eine Erklärung bon solcher auß! Gewalt kann entweder be, der einschlagigen, Jöegierungsbchötde, der iusschlöß von den kirchlichen Kehlen, berührt bas! siaahh. pisentsmä iin. Sälbffindigteit der cinzeinen Fieligionsäeshschaft ge. Sie tinte en ber Hörü iind e libeiseh n Kn Rinde n, n a, ge in n g don ne lr na ke e e n r fn, ordentlichen Tragweite abzugeben. Auf der andern Seite zieht sich welche darüber alsbald Bericht an das Königliche Staats. Ministerium Interesse nicht. Exkommunikations. Dekrete, aus denen keine di; funden werden kannte. ö orten betreffend vom 14. Oktober 1872. — Bescheid an die Königl. gestellt werden sollen. . der Herr Vorredner darauf zurück, daß innerhalb des Haufes ein des Innern zu erstatten hat, oder bei Sr. Majestät dem Könige un. bürgerliche Rechtsgebiet verletzende Bannwirkung resultirt, werden hy Es bleibt, deshalt nur der einzige in dem 5 eingeschlagene und Regierung zu N., die Brod⸗ und Bierzulagen für, mit schweren R. Kompromiß stattgefunden habe, und es unmöglich fei, bon diesem mittelbar angebracht werden her durch den §. nicht getroffen auch nach §. 3 des Einführun ge geseßzs zum Reichs Strafgeseßbuch zu⸗ beiten besch iftigte Gefangene betreffend, vom 26. September 1872. — Verkehrs ⸗Anstalten. Kompromiß wieder abzugehen. Darauf ist Folgendes zu erwidern: ö. 2Die angebrachten Beschwerden wird das Königliche Als an und für sich zulässige kirchliche Straf⸗ und Zuchtmitte lässiggs Weg übrig; die Beobachtung der vom Geseß festgestellten Nor. Verfügung an die Königliche Reglerung zu N., die Gewährung von Die Nr. 136 der »Zeitung des Vereins Deut Innerhalb des Hauses war dieses Kompromiß, dieses fertige Wert Staats-Meinisterium des Innern untersuchen lassen und, einige Fälle sind hiernach insbesondere anzuschen: die Auferlegung von Bußwerten men ss,. 1c linter die Harantle des pen den Gerichten des Verpficgungszulagen an Gefangene ben schweren Arbeiten betreffend, Eise nbahn. Verwaltun n. hat 7 d Fa dal D 1 entstanden; dieses Kompromiß trat aber neuen Gewalten gegenlber. gusgenommen nur nach Vernehmung der betreffenden geistlichen kein religiösen Charakters, die xcommumicatio ningr der kathollstzn 'ELanzess anzumzendenden Strafgesetzes zu stellen, vom 11. Oktober 1872 — Cirkularverfügung an saämmtliche Kön gi port und Tarifwesen der . rikanis⸗ . 2 ö. . Es trat dein Herrenhause gegenüber, welches nicht zustimmte, — Behörde das Geeignete darauf verfügen.« Kirche, die Ausschließung einzelner Mitglieder, welche die evangelsst:. Was das Strafmaß betrifft, so kommt vor Allem in. Betracht, Regierungen und Landdrosteien, sowie Llbschrift zur Kenntniß und. lungen über , 2 ar nn,, es trat, der Regierung gegenüber, welche sich sagen mußte: nun sei b) Die Entschließung des Staats-Ministeriums des Kirche oder eine andere Religionsgefellschaft gestatten mag, die Rut daß, der Religionsdiener Lermöge seines Amts dem Staat und der Peachtuns, an sämmiliche Königliche Eisen e,. Wirren Ober · ern, 25 November. Der Verwaltungsrath der Cen— der Zeitpunkt gekommen, üm zu erklären, was sie wolle, was sie geben Innern, den Voilzug des Kontordats betreffend, vom schließung von einzelnen Sakramenten (Abendmahl, Taufpathenschaf Geclschast ( gegenüber in einen, Kesonderen Verhältniß steht und, einen Bergämter, Eisenbahn- Kommisfargte und Kommiffgrien, bie Gee. tra lpéhn! fat Ken Rertra mit da Ystun de e, könne, was sie fordern müsse, und wenn Sie nun, die Kompromtt. JS. Aprii, 1852. Nr. 6. »Jedem Kirchenmitgliede stehl gemäß 5.57 von dem Wahlrecht zu kirchlichen Gemeinde-Llemtern, von der Bäll, Einfluß übtz welcher seine weitere Wirkung nicht bles auf das innere währung und Verrechnung der Viäten und N ö. sten fuͤr die Regi t,e/e,, tirenden, init Jhrenn! fert eh ngen nn Gm . . . ze, Religions- Edits die Befugn iz ur arne dend ö. ö. dein barkeit zu Synoden und dergl. ; ö Leben des Einzelnen, sondern auch auf die praktische Gestaltung der Wahrnehmung von Terminen zur lande vol fie ien iu nn,, ö. ien . . JJ gegenüber treten, = ist es eine Inkonsequenz ein neues Kompromiß lichen Gewalt gegen die festgesetzte Grdnung jederzelt den landesfürst.« m Ucbrigen versteht es sich, daß die Religionsdiener als Trager Lebens verhältnisse äußert, ; 23 eines Eisenbahnprojekts ꝛc. betreffend; vom 14. September i872. ibm], 13 , . u nr n, en der Gazetta« von eintreten zu lassen? Ich muß gesichen, ich kann darin nicht die 6. lichen Schutz anzurufen., Alls Handlungen'gegen 'die festgesetzs Srb. kirchlicher Funktionen der Oisziplingrgew altihrer Oberen nach lh; ccEchon der S. 337 des Reichs- Strafgesetzbuchs hat demgemäß Cirtular an faämmtliche Königkiche Regierungen und Abschriff zur Neapel wild die Freaatter, Garthaft i. ber 1 Reise 34 die Erd zingste Inkonsequenz erkennen, Es koinmt nir darauf ans diß Sie nung sind, aber vornehmlich zu betrachten: a wenn die Kirchen. vor unterrborfen find, und daß den Lehieren die Befügniß verblcl, (Geistlichs und Religionsdiener, welche zu den reßiglclen Jeierlichteiten gleichmäßigen Beachtung an sämmtliche Königliche Landdrosteien uͤnd felsähtde Rtänte delse n, zunächst über Gibraltar nach Rio de y fh dapön durchdringen, wie in dem ganzen Gesetze sobiel Nothhwen. Behörde, ihren geistlichen Wirkungskreis Üüberschreltend, über bürgerliche sie zur Erfüllung der von ihnen übernommenen Fflichten' durch n. Iner Eheshließung schreiten bevor ihnen nachgewiesen ist, daß die etwa zur ö. Königlich äelizet Fraänidlunm bier, die Lbate haltung rentare, Pf Februar soll sie ain Kah, gur 1. Kihril in Beelen und idfs so viel Drängendes liegt, daß es selbst mit Opfern persönlicher Der de ff urthellt und in die Riechtssphäͤre des Staates eingteift, geniessene Korrektion smittel, anzuhalten. Dlese Mittel werden Gbürgerlichen Gültigtelt, der Ehe nothwendig Heirathsurkunde aufgenom. sation und die Benutzung der Kontrelmandmeter zur Föüfung der An!) September in Yokoham n sän. Von mn April bis 1. Sep- Anschguungen und Wünsche zu Stande kommen muß. D) wenn dieselbe ein positives Staatsgesetz verlekzt; () wenn felbe ehuss von dem gegenwärtigen Gesetz nicht berührt. nen gwworden mit Geldbuß, bis zu 199 Thlr, oder Cefangniß bis zu Hampffessel betreffend vom 17. September jd,s. = Lirkula? an femmber kann der Commandant nach Belieben segeln, muß aber 68 kö n . r e r ngen können Sie vor 35 ö les . . sich , Zwangsmittel bedient; ö ,,,, IFesstim . J. betrifft, so ist der Ausdrut J 4 . ,, . n ,, . die periodischen technisch. bart Town in Tasmanien besuchen und die geln set von Australlen, ; Kompromisse sich nicht zurückziehen, ein s ürd denn sie die Bescheidung in geistlichen S hängi Straf und Zuchtmittel mit Rücksicht auf die in d 161 volizeilichen Untersuchungen der Eisenbabn⸗Dampfkessel L Chi d Cochinchi en. Se m Gegen heile nit ala olg: Jr weft ii Ce ue fn runde schwöerden vetzögertz den 3 n nh la e ge n er, 2 Liche hergeh ach e Kin er ch ding e. Il r ne d. ö. e e, ge ürennü Bt, bn an, , amen In: mn ge e n ge ür inen fg rer a r fe. . kenntnisse höherer Instanzen nicht in Vollzug bringt.« Sinne und Censuren zu dem Zweck gewählt, um jeden Zweifel auß. „ Anzweifelhaft ist es ein schwereres Vergehen, wenn ein Geistlicher liche Regierung zu N. und, Abschrift zur Kenntnißnahme und gleich⸗ Ocean nit Aufenthalt auf den SandꝛhichsInsein und trifft Anfang Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Ent ; 2 Für die Cberrheinische Kirchenprovinz verordnet das zuschließen, daß das Feet auch solche Mittel treffen will, welche zie ie lirchliche Strafgewalt mit Meitteln bethätigt, welche gegen die mäßigen Begchtung an sämmtliche Übrige Königliche Negierungen KHzä in San Francisco ein. Dann werben die amerikanischen k e tr ö. . eines Edift zom 30 Ignugr iszö: Lirche nicht vom Gesichtspunkt der Vergeltung, sondern von dem dei Neiheit oder die Ehre einer Person gerichtet sind, oder wenn er sie und Landdrosteien, die Entbehlichteit förmlicher polizeilicher Bautonsense Häfen am Pacifle, namentlich Callao und Valparaiso besucht, Im i,, z Sebrauche 8 36. »Den Geistlichen, . den Weltlichen bleibt, wo immer BVesserung und der Erzwingung des Gchorsainz gus betrachtet fen zu dem Zweck anwendet, die Wirtsginkeit der Staatsgesetze zu für Stagtsbauten betreffend, vom 13 Oltober 1372. — Verfügung, Mai fährt die Fregatte durch die Magellansstraße oder um daz Kap Wir Wilhelm, von Göttes Gnaken Könge v ein Mißbrauch der geistlichen Gewalt gegen sie stattfindet, der Rekurs Die Worte »oder verkündet« sehen dagegen die Fälle vor, wo der di! untergraben. Mißbräuche der letzteren Art dürfen der öffentlichen betreffend die Erläuterung zu §. 6 der Telegraphenordnung, vom Horn herum wieder ins Atlantische Meer ein, am 1. August soll sie verordnen mit Zustimmung beider Häuser des . 2c, an die Landeshehörden.⸗«“ Strafe aussprechende Religionsdiener die Publikallon nicht felbst pol. Aufforderung zum Ungehorsam, welche das Reichs: Strafgesetzhuch 27. April 1572. . Verfügung an die Telegrgphen - Direktion zu N. in Montevider sein. Zu Weihnachten 1874 hat sie sich in den Ge⸗ für den Umfang der leßteren, einschließlich des J d icin d. 3) Für das Königreich Sachsen bestimmt die Verfassung s. Fieht. Sie sind namentlich wegen der Generalcensuren des kanonischen wegen ihrer Staatsgefäbrlichteit im 5. 110 als ein besonderes Ver. betreffend die, Ertheilung von Depeschenabschriften, vom 18. Mai wäffern von Reapei wieder einzufinden. S. 1. Kein Rieliglonzdiener ist besttgt ö „was folgt; Urkunde vom 4. Seß tember iss; Nechts geboten, kraft deren ein Jeder, welcher sich eines bestimmin gehen ahndet, füglich zur Seite gestellt werden. Sie machen aber 18.2. „ Verfügung, Die Einführung neuer Telegraphen-Freimarken an zudr ohen; M vrrh an gn d ner] n . ,. , S. 58. »Beschwerden über den Mißbrauch der kirchlichen Gewalt Vergebens schuldig macht, ipso Jure, der Strafe verfaͤllt. Um ib; offenbar um deshalb eine schärfere Repression erforderlich, iweil der betreffend, vom 10. Oktober js 72. — Verfügung die Tagirung 2c. rell gißsen Gebiete angehören, noch lediglich' fl Cn hnlbzderneannnnn können auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht volle Wirkung zu äußern muß rine solche Censar durch Senten ng Eätlthens, Amtsgenalt für die Durchführung cines widerrechtlichen der Kifftirten Pripatdepeschen betreffend Voin 26. Scptemhei 153. bel der Kirche oder gen g nd el fa wirksa . zi . werden. ⸗ speziell deklarirt und verkündet werden (const, Martin V. Ad vitandã;. Zwecs Mittel zu Gebote stehen, wie sie keine blos politische Partei Verfügüng, die Weiterbeförderung der Depeschen nach Orten ohne Ausschließung aus den letter en cher lee samen Rechts oder die Die Staatsregierung hat nicht umhin gekonnt, eine legislative v. J. 1418), wie das z. B. Seitens des Vischofs von Ermland in im Staat hesitzt. . w Telegraphenstation und ohne Postanstalt betreffend, vom 23. Sep— k mn nem, S. 2. Kein, Religionsdiener ist befugt, gesetzlich zulässige St Regelung der bezeichneten Angelegenheiten gegenwärtig auch für das dem oben erwähnten Braunsberger Fall geschehen ist. . Von diesen Erwägungen ausgehend, ist die Uebertretung der in tember lz 2. Verfügung, die Behandlung der für Stationen mit , 7 oder Zuchtmittel zu verhängen oder zu . . . L ö preußische Staatsgebiet in Erwägung zu nehmen. Die Bewegung, Ss. 2 und 3. Das Verbot der §§. 2 und 3 umfaßt die Fäl; den SS 14 enthaltenen Vorschriften mit Gelzbuße bis zu lüb0 Thlr. beschränktem Dienst, resp. ohne Nachtdienst bestimmten Depeschen be— 20 November. tiner Dandiung, u woe be , . 9 s . welche während der letzten beiden Jahre innerhalb der kathollschen in welchen ; . der Gefängniß bis zu 2 Jahren bedroht. Daneben kann auf den treffend vom 24. September 18732. — Generasverfügung, die sorg= hie . , e , lj un an sich zuläsiges kirchliches Straf. oder Zuchtmittel dt. N*nst ger digkeit zur Bekleidung öffntlicht lemter en bhizßsich filtige Behn lung der mit denn Bermerfg Sosört an . in de. 57 ben, ,, nn,, wind. g nenne Ebensewen e ff (abe et e, Ter, n berpflichten, des katholischen Klerus neuerdings dem Staat gegenüber (ingenominen halb verhängt obct verkündet wird, weil die davon bairossenẽ Persen zer Kirchengmter, auf Zeit erkannt iwerden. Auch der Versuch ist für versehenen Postmandate betreffend, vom 6. September 133. Aus. Hs Ort. I.. , ' ,, en, lie meh anzudrohen, zu werhän gen l zu' ters ls daderrck htte! bat, die Bildung, einer aggressspen tacholischen,- Parick n Lande, é) ihren austlichen resp. staatsbärgärlthen flint kern nenn, Fraftgr grllärt. zus er Gmneralzerfüÿgung wiegen Ehmführung, von Freimarken zu Fe 37 Te — F, s dec ccd, R f i, , ö . iden, ö. . urch zur Unter deren staatsfeindilche Tendenz je länger desto deutlicher und energischer S. 2 Alin. I); P) von einem öffentlichen Wahl. ,,, J 2z Sgr. und zu 3 Kr voin 13. Septein ber 872. — Generalverfü. 5 nm, , . HJ d, ,, egen. Les. Kein Rꝛeltgisngttenen fätkhesun gem sletitn hel. Stra6f. fich Keltend macht, begründen die Rothivendigkeit, den ilebergriffen Jebrauch geniacht, ober seine ugätung Kuh urlésstn dnnn, Züng! die Gebütr für die Abtragung der mit den Postbeforderungs.! * lelsintztoräsa!— . 21 — 88G echyr. Gedeck.) oder Züichtm istel zu verhaͤngen oder ö. r h zulässigt. Straf. der Kirchengewalt mil derjenigen Enischiedenheit entgegenzutreten, Alin. I; ; n . 13 Gelegenheiten. angekommenen Briefe mit Werthangabe u. s. w. näch 2. De wem ber, Wahf Cancän'hreälsehinch Keulen are, enttich mälche zün Währung des, kenfgfsonchten griebens une flustech! ein derartiges Straf. oder Zuchtmittel zu dem Zwege ane. n n, , nnn , ,, ,,, , o sie nicht ausgeübt worden sind umten Art ausgeübt, oder weil erhaltung der staatlichen Autorität unerläßlich erscheint. droht, verhängt oder verkündet wird, um dadurch a) Fie Erfüllunn 0g. Tölr. beß, odo, Gulden nach, dem 6rts bestellbe irt betreffend / 26. Gbensonenig ist er befugt, derartige Straf. oder Zuchtmi Die geseb-nde Gsstzgehung reicht zii diefen Zipeck nicht aus. Sunct amtlichen resp sagtsklrgerlichen! Pf gn nud hann n,, vom le, Sirpen ber is,, , irlälge sn sähnmgtiche äönigliãhs diz. n . . , . zu verhängen oder zu . . . ö. 5 in, , , , ö ist zwar bereits für cin. Alin. Y oder P) die Ausübung eines öffentlichen Wahl⸗ resp ; nn,, Ii n. . , rt der Ausüb er die Ni ö r , elne Fälle des Eingreifens der Staatsbehörde bei Be Stimmrechts ᷣ ᷣ ᷓ im 1 ͤ ,. en . 9. mehrerer Regierungen Er nrg r n Nichtaustbung öffentlicher Wahl. oder 91 ö . der gil lin en Inf l fh nch n, n erf, , . ö ̃ e / rl fan n e, ,, a,. i . d 3 3. gi . n dn bfener m setzli g ; S2 ff. Il. im Allgemeinen aber ein hö — e Fa . ; ; . / 39. . ber 1577. Erlgß gn. das Königliche ö. k . . lig, ulassige Straf . dngemmcssene Rub bung she ö en ge nl , n, 1 . err f, so verstößt die darin . f General Kommando und das Königliche Ober-Präsidium zu N., be—= ösfentfüh begnüit e hach nung der davon betroffenen Person r T rr a,,, der stagtlichen Rechte ein Spftem Von fafftingsmäßigen ln, 9 ger g nenn !. ul ). k i r; j 34 n e life nn ne n. ö. Wer den Vorschriften der 898. 1 bis 4 ̃ säbentin- Porschriften entwickelt worden, welches der durch die Ver. weiter reicht, dals di ürgerliche zul i,, nn nn,, . sten d §. zuwider handelt, fassungs Urkunde veränderten Stellung bes S e i, n, e staatsbürgerliche Pflicht zuläßt. Artikel 12 de sond jährig freiwilligen Militärdienst über den 1. April desjeni= kh , . ir j Eintausend Thalern oder mit Gefängniß 2 . 3. mehr n , ö 2 1 ,,,, d s 97 ,, . . , f. n dag . h mi . . . . ; ‚ er vor iegen e esetzentwur at den Zweck d ö! ö 2 * ö J Leben 19 NR ollen en / om . til 7) . ö ) irtular an oe r g e l l be glu nenen, k 6. ende denn teren, Le, n Hirni sühne smhe ,, n Einem big fünf Jahren erkann ? neben aul Einem bestimmten Gebiet, nämlich dein der Kirchenstraen und spruch nehmen, welche mit den im! Staat bestehenden Srdnungen in n, nn, nn, m,, . Ber Versuch ist strafbar. Kirchenzucht, als auf demjenigen zu genügen, wo Ausschreitungen Widersprüch träten. Daß Letzteres aber hier 3 ö. 9. J 64 ! Kommando X. Armee ⸗Corps und das Königliche Ober. Hrasidium der Zu den Rieliglonsdienern im Sinne dieses Gesces gehör . nur gn leicht vorkommen konnen und schon vorgekommen sind. Hand. Denn die qu. Verfügungen der Kirchengemw l ¶ . ö ne 6j Provinz Hannover, die Dienstperpsichtung in. Der . erster Personen, welche in der evangelischen, der röͤmifch rain olf ö. 33 e Als leitender Grundsatz wird hierbei, wie Überhaupt bei Rege nur eine Pißachtung der Staats t, f ,, . ) n ,, n nn, ,,,, , , n. ] igelisch d — h ᷣ . —ĩ ; upt ꝛ gesetze, ondern sind durch den Druch 3) D Königliche Regierungen mit Ausnahme derjenigen Gumb der in einer anderen Riellg tons eselischaft un . 6 irche lung der Grenzen zwischen Staat und Kirche, in Gemäßheit des Ar. der von ihnen, Über die zunächst Bethéiligten hi le übrigen A aß , g ä. nne dersenigen zu Gumbinnen, Genstli n n, ö rgane, als tikels 15 der Verfassungsurfunde f'stzuhalten sei j w. zunächst Betheiligten hingus, auf die ührig em ter. Marienwerder, Bremberg Posen, Cöslin, Sigmaringen, Cassel, Wies. f e, damit htl find. ö i , n ; del unfall ge, köhler, ,,,, renn ne n nn nr mn nn,, . Die Mort ive hierzu lauten: 7 . unz, sibständigen Entwickelung gewährt, nur insoweit Srdnung in Frage zu Fiellen. den , n, Mnin zial Gew en zugestandene ; . . nen Mißbrauch Fer il . ! ; Begünstigung der Zulassung ihrer in die hiesige Gewerbe⸗Akademie Zug lb sotzf een deg en einem Mißbrguch der kirchlichen Straf- und ref hat, als ö u gun nnen . r , n n gun , isten unter 1p. 2p. liegt dagegen folgende Ern. laren S oder in die polytechnischen Schulen zu Hannover und Aachen int fachen een r ner e, 3 . Wittelalker zicmannig, lichen Flechte einer ingehör igen, obet Lie Crfüliung, der ben letzteren Cr Ümstand, daß eine Handlung staatlich erlaubt ist, schlih f tretenden Schülr zum zin sährig, frfinpilligen Pzilitärdienst aufrecht, er= keen . . , e., n f ö 6 bee fr rait ge gn . a nn Staat obliegenden Pflichten in Frage gestellt und gefährdet 1 a e en ne Vornahme unter ichen Cr l lll eine mit dem Landesrecht zufällt, so rechtfertigt fich die Vor= 1 nen n gn, ,,, . ehör ᷣ 84 . . erletzun religiöser ñ ; ; ö. . Bayern ** w n ö . ö Dabei ist ferner zu beachten, daß sowohl im Interesse der Rechts , . , , ,, 7 Zweifel ö , nasgh ö. ref g g ann e n, 24 . di Verhänge ng nm wer ff 6 6 n 7 ö. es ist sicherheit, wie im Interesse der den Religionsgesellschaften verfassungs⸗ . er kirchlichen Strafgewalt vorzusehen, scheint im ein emeinen lich ee auf die Kirchenämter ausdehnt, um so mehr, als schon ü 9 g ñ ĩ . n he fr . ,, chule a . . ruhe nikation gegen landesherzlich- Beamte, vbn ben Wi e, nnn, afin , der hn heien icht satthast. Sie zocke ein enn te bekhe enau , we. g un' berge, g üennsll. i n ,, ,,,, i nichtig 6 tt nd ihre Vollstreckung gehindert worgen. der Sigat Handlungen der gieistlichen er ger g n ns nee n ö ,. i. ihre gedeihliche Wirksamkeit fogar im Interesse n hat. (Erkenntnisse des Ober Tribunals vom 4. November 18659 n vom 16. September 1873. ) Nachts Schnee. * Gestern Rachm. S. mässig. ) Strom S. 96 6 e, nn Bayern, Frankreich und Uebergriffe bezeichnen muß. Nur kan n mn, hin wird eine Ausnah lich. Bel bitch een evangelischen Presbyterien, vom 5. September 1862 irn Gestern Nachmittag 880. m, Strom S. 9) Morten Kegen. Tiblngen reh Rn, döiztscben Staat und Kirche 6 fortgehen ofsttentmurh daen. akt. ger Hdentsnng, ichs das , . , n, ,,,, ,, , , Kunst und Wissenschaft e , ,,,, 1 J in / rchliche Straf⸗ und Zuchtmitt r = ; , . ldi sedis⸗ ö a F od, , ,. ö e e . . j . , . .. n n 16. Jahrhundert die Statt! nen Richtungen nicht geduldet ,, ö ö ,. , . . Isahrung maßiß 44 hese on den i Hr h fe⸗ ist übrigens bereits das badische Berlin, 21. November. Zur Errichtung eines Denkmals 9) Nachts Nebel, ) Regen. Nebel. de ö. li ie d gen, Mißbrauchs der Anitsgewalt seitens kommen, eine wirksame Repression dem Staate zur Pflicht machen, hest der ö ung ' v 13m ,, b⸗ n , . , n , n gn, er katholischen wie der proötestantischen Geistlichkeit (rxecursus aß nämlich / gesellshastẽ . h i , tißbräuchen schüßt, muß den Deelig en * eichs. Strafgesetzbuchs, ausgegangen, indem es im Artikel 16 diesem Zwecke daselbst zusammengetrekenen Komite folgende Kon glichkeit genommen werden, die Ausühung je VöII. bessimmt: kurrenz ausgeschrieben worden:
Helsingör. — Moskau. .. 333. Memel . ... 3367 — 0, 5.5 T5, a SW. , schwach. trübe.
Frederiksh. — —
Flensburg. 331.1 — 9 — SW. , mässig. trübe. Kõönigsbrg. 336.09 Y. 3, 2 8W., s. schw. wolkig.
Putbus ... 333,3 - l,9 143,8 8 W., schwach. bewölkt.
335. 2 — 88 W., schw. bedeckt. *)
) 336 3 4,6 8O., schwach. bedeckt.
Wes. Lehtt. 334, l SS W., lebh. bezogen. . MWilh ei .. 3351 80. schwach. trübe.
Stettin. ... 336, . 38 W., schw. strübe, gest. Reg. Gröningen 335, z S., schwach. Fedsckt. Bremen... 335,9 5. S8 VW., schw. Nebel.
Helder. . .. 335,1 — SS V., schw. — Berlin .... 335,3 —– 0, 6.6 8, schwach. trübe, Regen.
z 334,8 0, z ,s 748 W., 8. schw. trübe.
Münster .. 333,3 —– 1, „6 K 5,4 S VLV., schwach. trübe.
Torgau ... 333,ů2 - 0, 6 5S., schwach. bed. gest. Reg. gresclau ... 332.0 - 0, 5M CEF 6,0 SG., schwach. trübe. Irnssol ... 3535.1 — S W., sehwach. s. bewölkt. s) 334K, —0 3 J S W., sehwach. Nebel.
332,1 — 7 S schwach. bedeckt.) 329, 0 — 0, S SW. , mässig. heiter.“ 330, 6 - 1, 3,9 8 W., stark,. trübe, Regen. Cherbourg 333,71 — z S schwach. halb heiter. Havre... .. 335,5 — — SMW. , schwach. trübe. Carlsruhe . 332, 8 — 8.4, still. bedeckt. o] Pari 36.2 — ) S., s. schwach., bewölkt.
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