M. 18 ,
DPDOonnersmarckhütte
Oherschlesische Eisen- und Kohlenwer ke Aktien - Gesellschaft.
HMM -H ποitaal,: HI. G6. Oo., O.
Die Aktien⸗Gesellschaft hat von Herrn Graf Guido Henckel von Donnersmarck-Neudeck übernommen: 1) die bisher unter der Firma „Donnersmarckhuͤtte“ betriebene Eisen-Hütte mit ihren Hochofen⸗-Anlagen und ausgedehnten reichen Eisener⸗ lägern, in den Feldmarken Tarnowitz, Repten, Stollarzowitz, Friedrichs-Wille, Orzech und Chechlau; . 2) die Steinkohlengruben Concordia, Michael und Amalia, deren Kohlenförderung den Bedarf der Hütte in ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Ausdehnung deckt und außerdem noch einen ansehnlichen Weiterverkauf bon Kohle gestattet; . 3) den halben Antheil an der Emmy⸗-Grube;
q die Steinkohlengruben Jungfrau, Metz Deutsch⸗-Lothringen, Saargemünd, Zabrze, Neue Abwehr, im Gesammtflächeninhalt von über 16 Millionen Q- Meter und einen „Feldestheil der Kohlenmuthung Mont Abron; diefe Kohlengrubenfelder sind für einen umfangreichen Kohlenvertrieh bestimmt, deren Erträgniß bei der ausgezeichneten Köhlenbeschaffenhelt eine neue Einnahmequelle für das Gesammt⸗Unternehmen werden wird;
5) Die Kalksteinbrüche und Kalksteinförderungen mit den dazu gehörigen maschinellen Einrichtungen und der Bahnverbindung mit der Hütte; 5 ian J K ö. . eine selbständige für sich allein werbende Anlage; ö ö e Loaks-Unlagen, Chamottfabrik, Verwaltungsgebäude, Arbeiterhäuser und ein Areal von ca. 380 Morgen Rlächeni zrei ir alle später etwa zweckmäßigen neuen Anlagen. . . JJ .
Die Rentabilität des Gesammt⸗Nnternehmens setzt sich zusammen:
a) aus der Eisen⸗Produktion des Hüttenwerks; diese beträgt gegenwärtig 530009 Ctr. Roheisen pro Jahr, wird aber in Kürzester ich di beporstehende Vollendung der in vorgeschrittenem Ausbau . auf . Err , werden; der J des Roheisens ist mit 25 Sgr. pro Ctr. nett nachgewiesen; der gegenwärtige Verkaufspreis ist 71 72 Sgr, wozu ein namhafter Theil der nächsten Jahresproduktion bereits verschlossen ist. — Dieser in der Eisen-Industrie seltene Ertrag, — nämlich ca. 13 Thlr. pr. Ctr. — liegt
indeß nicht nur in der Eisenkonjunktur selbst, sondern in den ganz vereinzelt dastehen den niedrigen Selb stkosten der Donners marck—
. n gn . k ( in erster . ö . . der Staub- oder kleinen Fettkohle zu danken, welche aus gehörigen Grubenbesitze gewonnen wird und welche Eigenschaft von den setzt im Ber . Kreise über etriebei zr nur noch die landesherrliche Königin orf , . aufweist; ö . JJ b) aus dem Gewinn „des aus dem umfangreichen Kohlengrubenbesitze der Gesellschaft in Aussicht genommenen Kohlen verkaufs; c) aus den Reinerträgen der Maschinenfabrik, Eisengießerei und Kesselschmiede; . Did fan a en he 5 . wa, .. industriellen Anlagen. PTicse lo bereinigten Werke sind vom Herrn Grafen Guido Henckel von Donnersmarck laut notariellem Statut vom 17. November t Be—
lastung mit einer, zehn Jahre von seiner Seite unkündbaren Hyprchelen fh bon 1,250 000 Thlr. mit ; . K .
in die Aktiengesellschaft eingebracht worden ö 5h65)
Betriebs-Fond sind gleichzestig ezeichnet worden, und setzt sich hieraus Thlr. 6 als Gesr nm anten Ten , ö kö ö
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Direktor der Gesellschaft ist Herr Adolf Kessel.
Donner smarckhütte
¶ ber schlesi6schae HEiisch- LUndl Ha Olle neorꝛla Aktien · Gesellschaft. Der Aufsichtsrath:
A. Schmieder, Vorsitzender. Graf Guido Hengkel v. Donnersmarok. Adalbert Han n Gustay Mueller. Michael Levinstein.
Fromherg. Stadtrichter a. B. Friedlaonder. Scheorbening. Garl Leiden.
Von den vorstehend erwähnten 6 Millionen Thaler vollgezahlten Aktien sind 5 Millionen Thaler in 25000 Stück z 200 br t übernommen worden und werden darauf zu nachstehenden Hehn e n an, ,. am J ö. J
Scmrakendl, cen 24. Uovenmkbekr 3. E.
in den Geschäftsstunden bei den folgenden Bankhäusern entgegengenommen:
in Herlim: hei lerren Delhrücht, Leg d Co., pei llerren Ct. Müller * Co., hei Herren Vollen. Henmdelix.,
hei dem Schlesischen EBankvereim ] in Cöin: hei d ö d — em A. Scha m' und dessen kommanditen in Beuthen, Hanke verein, R
Calatz, Cliogau, Görlitz, Leh- hei der Rheinischen Efekrtenbank,
schiätæ, Weisse, HKeichenhbachh, bei Herren Günther Æ k ; ) nel olph hei der Breslauer Vechslerhank? hei der Sächsischen ö
und deren kilialen in KBunzlan, ju Leipzig: bei Herren Hecker d Co Hörlitz, Gilieimitz, KLiegnitz, jn Erank fart a. M.: pci der Rheinischen Hirelkzenkhnnl- Scheiditz, in Hamburg: hei Herren Ed. Frege é Go., hei Herrn A. Schmieder, E München: hei der Bayerschen Vereinshbnnhk, En Stuttgart: hei der WVürttemhergixschen Ver- ᷣ— ö einshamls. Der Preis ist auf 110 pCt. — 220 Thlr. pro Aktie festgesetzt mit 5 pCt. Stückzinsen vom 1. Dezember a. 0.
Bei der Anmeldung sind 10 pCt. der gezeichneten Summe als Kaution baar oder) ser : Redultion der angemeldeten Beträge bleibt vorbehalten. . oder in courchabenden Werthpapieren zu hinterlegen.
Der Erscheinungs-Tag resp. Abnahme⸗Tag der vollgezahlten Interims⸗Scheine wird in usancemäßiger Weise bekannt gemacht. Berlin und Breslau, 20. November 1872.
Im Auftrage des Uebernahme-Syndikats:
Dolhrück, Loo & Co. Schlesischer Bank-Verein.
a 664 XI)
in KEKreslan:
in Dresden:
2
Deutscher Nei
Königlich Prenßisch
8 * —
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( für das bierteljahr.
ZInsertionspreis für den Raum einer Druchzeile 8 Sgr.
Das Abonnement beträgt Thlr.? Sgr. 6 Pfg.
n e n in r re de.
Berlin, Freitag,
266
den 22. Nobember, Abends.
und Auslandes s nehmen GBestellung an,
ier Expedition: Zietenplatz Nr. 3.
— * — — — 4
1872.
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Se. Masestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Kaiserlich österreichischen Feldmarschall⸗Lieutenant von Fligely zu Wien den Königlichen Kronen-Orden erster Klasse;
bem Kaiserlich russischen Obersten Fürsten Nicolaus Tru
betzkoij, vom Garde ⸗Husaren Regiment, kommandirt zur Dienstleistung beim Kriegs⸗Minister, und dem Kaiserlich öster⸗ reichischen Obersten Ganahl, vom Armeestande und Trian—⸗ gulirungs-Direktor im militärisch-geographischen Institut zu Wien, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; dem Kai—
serlich russischen Stabs⸗-Rittmeister Oliv vom Garde⸗Husaren⸗
Regiment und Adjutanten beim General-Gouvernement in
Moskau, sowie dem Kaiserlich österreichischen Hof⸗ und Uni—⸗ versitäts⸗Buchhändler Wilhelklm Ritter von zu Wien den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse zu
raumüller
verleihen. . Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Ober⸗Postmeister von Apthelm zu Speyer den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse, dem Postmeister und Postfuhr-Unternehmer Freiherrn von Brandenstein zu Dresden den Rothen Adler⸗-Orden vierter Klasse und dem Post⸗— fuhr-⸗Umnternehmer, Rittergutsbesitzer Grundieß in Zuckers, Kreis Rummelsburg, den Königlichen Kronen-Orden vierter
Klasse zu verleihen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem General ⸗-Major von 21 , der 2. Garde⸗Infanterie⸗ Brigade die Glauübni des Kaisers von Nußland Majestät ihm verliehenen
' eam aus⸗Ordens erster Klasse mit Schwertern zu ertheilen.
Deut sches Reich.
Allerhöchste Ordre bom 16. November 1872 — be⸗ treffend die anderweite Geschäftsorganisation des General⸗ Postamts.
Auf Ihren Bericht vom 7. November 1872 will Ich ge—
nehmigen, daß bei dem General-Postamte zwei Abtheilungen
unter der Bezeichnung »Technische Abtheilung« und »Abtheilung für das Etats- und Kassenwesen« eingerichtet werden. Die diesen Abtheilungen zuzuweisenden Geschäfte sind, unter der Leitung
und Aufsicht des General-⸗Postdirektors, von den Dirigenten der Abtheilungen, welche aus den vortragenden Räthen des
General-⸗Postamts zu entnehmen sind, selbständig zu erledigen. Berlin, den 16. November 1872. Wilhelm. Fürst von Bismarck. An den Reichskanzler.
Zu Pakosc im Regierungsbezirk Posen wird am 1. Dezember e. eine mit der Kaiserlichen Orts ⸗Postanstalt kombinirte Telegraphen⸗ station mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden.
Breslau, den 20. November 1872.
Kaiserliche Telegraphen ⸗ Direktion.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Domänenpächter, Ober⸗Amtmann Hauptmann a. D.
Orthmann zu Wierchuezyn den Charakter als Amts⸗Rath zu verleihen.
Konzessions Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer
Eisenbahn von Gladbach nach , durch die Rheinische
̃ Eisenbahn ⸗Gesellschaft. Vom 4. November 1872. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc.
Nachdem die Rheinische Eisenbahn ⸗Gesellschaft auf Grund der Beschlüsse der General ⸗Versammlung ihrer Aktionäre vom 31. Mai 1870 darauf angetragen hat, ihr die Ausdehnung ihres Unternehmens durch die Fortsetzung der ihr unterm 20. November 1871 von Uns fonzessionirlen Linn -CTrefeld⸗ Gladbacher Eisenbahn nach Rheydt, sowie durch Ausführung oder Erwerbung der zur Belebung des Verkehrs auf der Gladbach-Rheydter Bahn sich etwa als nützlich erweisenden Schienenverbindungen mit industrlellen Etablissements zu gestatten, wollen Wir der erwähnten Gesellschaft zum Bau und Betrieb der vorbezeichneten Erweiterungen ihres Unternehmens, in Anerkennung der mit denselben für die gewerblichen und Verkehrs-Interessen ver— knüpften Vortheile, unter gleichzeitiger Verleihung des Rechts zur Ezpropriation und zur vorübergehenden Benußung fremder Grund. sücke nach Maßgabe des Geseßes vom 3. November 18353 Unsere Genehmigung unker ,,. Bedingungen hierdurch ertheilen,
J. Die Feststellung der Bahnlinie Gladbach-Rheydt und die Ge⸗ nehmigung ha speziellen Bauprojekte und Anschläge gebührt dem Ministerium für Handel, Gewerbe und össentliche Arbeiten, dessen Zu— stimmung auch zu jeder Abweichung von dem genehmigten Bauplane erforderlich ist. .
Die Bahn muß längstens innerhalb 3 Jahren, von der Ertheilung der Konzession an gerechnet, betriebsfähig vollendet sein. .
II. Sowohl die Bahn von Gladbach nach Rbeydt, als auch die erwähnten Schienenverbindungen, zu deren , resp. Erwer. bung es in jedem einzelnen Falle der Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten bedarf, bilden einen integrirenden Theil des Unternehmens der Rheinischen Eisenbahn⸗ Gesellschaft und es finden auf dieselben die Bestimmungen der Ge— sillschaftsstatuten und deren Nachträge, sowie die Bedingungen unter IIl. bis X. der obengedachten Konzessions⸗ Urkunde vom 20. November 1871 Anwendung, . . ; ;
Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Amtsblätter der Regie⸗ rungen zu Eon und Düsseldorf auf Kosten der Gesellschaft zu ver—
nniß zur 2. des e
öffentlichen, von Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung und des Expropriatlonsrechts aber eine Anzeige in die Geseßsammlung aufzunehmen. . . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. November 1872.
9. 364 Wilhelm.
Graf von Rocen. Graf von Itzenplitz. von Selchow.
Graf zu Eulenburg. 5 in,, Camphausen. r. Falk.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem bisherigen Ober Betriebs⸗Inspektor der Westfälischen Eisenbahn, Eisenbahn⸗Betriebs-⸗Dlrekkor Ben sen, früher in Münster, ist die Stelle des zweiten technischen Mitgliedes bei , Eisenbahn⸗Kommissariate zu Berlin verliehen worden.
Justi z⸗Ministerium.
Der Rechtsanwalt und Notar Vette in Wittenberg ist unter Verleihung des Notariats im Departement des Appella— tionsgerichts zu Magdeburg als Rechtsanwalt an das Kreis⸗ gericht in Stendal, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, versetzt worden.
ichtamtliche⸗ Deutsches Nẽich.
Preußen. Berlin, 22. November. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen im Laufe des heutigen Tages den General- Intendanten von Hülsen, den Prinzen Wilhelm von Württemberg, Königliche Hoheit, den Polizei⸗ Präsidenten, die Hofmarschälle, den Commandeur des 1. Garde- Regiments zu Fuß, Obersten von Böhn, Allerhöchstihren Flügel⸗ Adjutanten Grafen von Lehndorff und nahmen die Vorträge des Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten, Dr. Falk, des Ehefs der Admiralität, General⸗Lieutenants von Stosch, des Wirklichen Geheimen Raths von Balan und des Mi— nisters des Königlichen Hauses, Freiherrn von Schleinitz, entgegen.
— Im weiteren Verlauf der gestrigen Sitzung des
Hauses der Abgeordneten trat das Haus noch in die erste Be⸗ rathung der , , Rechnung über den Staatshaushaltsetat des Jahres 1865 ein. Der Abg. Richter wiederholte dabei seine Behauptung, daß die Regierung verpflichtet sei, über die Ver⸗ waltung des sequestrirten Vermögens der depossedirten Fürsten Nechnung zu legen, wurde aber wiederum durch den Abg. v. Kardorff mit Hinweis auf frühere Beschlüsse des Hau— ses widerlegt. — Bei der darauf folgenden ersten Lesung der Uebersichten von den Staatseinnahmen und Ausgaben des Jahres 1871 (6. Nr. 253 d. Bl) ‚wünschte der Abg. Richter die bessernde Hand des Finanz Ministers eben so an diese gelegt, wie er sie bereits durch Umformung des Etats bewährt habe, übrigens schienen ihm die Mehrausgaben in den Verwaltungen einen ständigen Charakter zu haben. Der Finanz⸗Minister er⸗ widerte, daß die Mehrausgaben in dem Etat der Domänen verwaltung zwar formell vorhanden, aber materiell durch Uebertragung von Portos und Frachtgebühren erheblich vermin⸗ dert sind. (S. unter Landtags- Angelegenheiten) — Beide Vorlagen wurden ebenso wie der Rechenschaftsbericht über die Ausführung der 8§8. 3 und 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1871 über die Aufhebung des Staatsschatzes und über die Ausführung des Gesetzes vom 15. Februar 1872, be— treffend die Verwendung der der Staatskasse im Jahre 1872 auf Zoll- und Steuerkredite zufließenden einmaligen Einnah⸗ men und über die weitere Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen (f. Nr. 274 d. Bl.) ohne Debgtte an denselben gestern erwähnten Rechnungsausschuß von 7 Mitgliedern über— wiesen.
. In der heutigen 63 Sitzung des Hauses der Abgeordneten, welcher am Ministertisch die Minister Graf von Itzenplitz, Graf zu Eulenburg und Camphausen, sowie der Geh. Regierungs-Rath Persius beiwohnten, verlas der Präsident von Forckenbeck zunächst folgende Interpellation des Abg. Freiherrn v. d. Knesebeck (Ruppin) u. Genossen:
Welche Schritte gedenkt die Königliche Staatsregierung zur Linderung der Roth der durch die Springfluth am 135. d. M. be⸗ schädigten Bewohner der Ostsee⸗Küsten zu thun?» .
Nach kurzer Begründung des Interpellanten, welcher im Ganzen auf die Berichte der Presse verwies, antwortete der Minister des Innern, daß bis jetzt noch keine erschöpfenden Berichte eingegangen seien; es sei noch nicht möglich gewesen, an alle von der Fluth getroffene Stellen zu gelangen. Immer mehr aber gingen Berichte ein, aus denen man eine Uebersicht über das Unglück gewänne. Die Regierungen seien angewiesen, alle vorhandenen Fonds anzuwenden, um Hülfe zu bringen, auch besonders darauf aufmerksam gemacht, die Privatwohlthätigkeit möglichst zu organisiren und zu eentralisiren. Sollten die den Regierungen , . ung stehenden Fonds nicht ausreichen, so werde sich das Ministerium an das Haus wenden.
Nachdem noch die Abgg Dr. Löwe, Wagner (Stralsund), Wallichs und Reimers die Dringlichkeit . Hülfe mo⸗ tivirt, ging das Haus zum zweiten Gegenstande der Tages—
Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die
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ordnung: Zweite Berathung der Kreisordnungs⸗ vorlage über.
Die 88.1 bis 17 inklusive desselben wurden in der Fassung der Vorlage angenommen. Dieselben lauten:
Erst er Titel. . Von den Grundlagen der Kreisverfassung. Erster Abschnitt. Von dem Umfange und der Begrenzung . der Kreise.
8. 1. Die Kreise bleiben in ihrer gegenwärtigen Begrenzung als Verwaltungs bezirke bestehen.
§. 2. Jeder Kreis bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen Kommunalverband zur Selbstverwaltung seiner Angelegenheiten mit den Rechten einer Korporation.
& 3., Veränderung der Kreisgrenzen und n , Kreise.)
r ildung neuer, sowie die Zusammenlegung mehrerer Kreise erfolgt durch 2
Die in Folge einer derartigen Veränderung erforderliche Aus— einandersetzung zivischen den betheiligten Kreisen ist im Verwaltungs⸗ wege zu bewirken.
Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, unterliegen vorbehaltlich r , mm gen im 5§. 5 der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
187 ff)
Veränderungen solcher Gemeinde oder Gutsbezirksgrenzen, welche zugleich Kreisgrenzen sind, ziehen die Veränderung dieser Kreisgrenzen und, wo die Kreis⸗ und Wahlbezirksgrenzen e n nen men, auch die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich.
Eine jede Veränderung der Kreisgrenzen ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
§8. 4. (Ausscheiden der großen Städte aus den Kreis Verbänden) Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Ein« wohnerzahl von mindestens 25000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landfreise angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband, Stadtkreis (§. 189) zu bilden und zu diesem Behufe aus dem bis⸗ herigen Kreisverbande auszuscheiden.
Auf den Antrag der Stadt wird dieselbe durch den Minister des Innern für ausgeschieden erklärt.
Es ist jedoch zuvor in allen Fällen eine Auseinandersetzung darüber zu treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Aktiv! und Passip⸗Vermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat.
Kommt eine Einigung der Betheiligten nicht zu Stande, so ent— scheidet über die Streitpuntte das Verwaltungsgericht.
S. 5. Privatrechtliche Verhältnisse werden durch Veränderungen der Kreisgrenzen (§8. 3. 4) nicht berührt.
Zweiter Abschnitt. Von den Kreisangehsrigen, ihren Rechten und Pflichten.
8§. 6. Angehörige des Kreises sind mit Ausnahme der nicht an— gesessenen servispflichtigen Militärpersonen des aktiven Dienststandes alle diejenigen, welche innerhalb des Kreises einen Wohnsitz haben.
S.. 7. (Rechte der Kreisangehörigen. Die Kreisangehörigen sind berechtigt:
IL zur Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung des Kreises, nach näherer Vorschrift dieses Gesetze⸗,
2 n Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen und Anstalten des Kreises.
§. 8. Pflichten der Kreisangebörigen; a) Verpflichtung zur An- nahme von unbesoldeten Aemtern. (Gründe der Ablehnung, Folgen einer ungerechtfertigten Ablehnung Die Kreisangehsrigen sind ver- pflichtet, unbesoldete Aemter in der Verwaltung und Vertretung des Kreises zu übernehmen. ö
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung solcher Aemter berechtigen folgende Entschuldigungsgründe:
UL anhaltende Krankheit, 3) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit vom Wohnorte mit sich bringen, 3) das Alter von 69 Jahren, 4) die Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes, 5) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen des Kreis tags eine gültige Entschuldigung begründen.
Beträgt die Amtsdauer mehr als drei Jahre, so kann das Amt nach Ablauf von drei Jahren niedergelegt werden.
Wer ein unbesoldetes Amt in der . oder Vertretung des Kreises während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen hat, kann die Uebernahme desselben oder eines gleichartigen für die nächsten drei Jahre ablehnen.
Wer sich ohne einen der vorbezeichneten Entschuldigungsgründe weigert, ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder Verkretung des Kreises zu übernehmen, oder das übernommene Amt wahrend der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer zu versehen, sowie der- jenige, welcher sich der Verwaltung solcher Aiemter tro voiherge gangener Aufforderung Seitens des Kreisausschusses thatsächlich ent. zieht, kann für einen Zeitraum von drei bis sechs Jahren der Ausübung seines Rechtes auf Theilnahme an der Ver- tretung und Verwaltung des Kreises für verlustig erklärt und um ein Achtel bis ein Viertel stärker, als die übrigen Kreisangehsöri= gen, zu den Kreisabgaben herangezogen werden.
Die Entscheidung erfolgt, sofern der Kreistag den Ablehnenden 2. nicht entschuldigt erklärt, durch den Kreisausschuß mit Vorhehalt
er Berufung an das Verwaltungsgericht. In dem Verfahren nimmt ein vom Kreistage gewählter Kommissarius die Obliegenheiten des Klägers wahr. ; .
S. 9. (b. Beitragspflichten zu den Kreisabgaben] Die Kreis. angehörigen . verpflichtet, zur Befriedigung der Bedürfnisse des Kreises Abgaben aufzubringen, insofern der Kreistag nicht eschließt, diese Bedürfnisse aus dem , des Kreises oder aus sonstigen Einnahmen zu bestreiten (§. 116 Nr. 39).
§ 10. (Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der Kreisabgaben. Die Vertheilung der Kreis-Abgaben darf nach keinem anderen. Maßstabe, als nach dem Verhältnisse der von den Kreis. angehörigen zu entrichtenden direkten Staatssteuern, ,, der Mahl und Schlachtsteuer und zwar nur durch Zuschläge zu denselben, beziehungsweise zu den nach S8. 14 und 15 zu ermitteinden fingirten Steuersätzen der Forensen, juristischen Personen ꝛc. 3.
Die Grund Gebäude- und die von dem Gewerbebetriebe auf dem platten Lande aufkommende Gewerbesteuer der Klasse A. 1. ist hierbei mindestens mit der Hälfte und höchstens mit dem vollen Be⸗ trage desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Klassen⸗ und klassiftzirte Einkommensteuer belastet wird. Im Uebrigen kann die