1872 / 278 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Nov 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Ulsenhahn · Friorit its · Aktlen und Obligallonen.

Rjeschr - NorcaansE .. 8 I7s4u. 1710 305 II. Mliehtam-heher Thenz. Vir. pro iso is) Pir. pre 18) Rybinsk. Bologoye ...... 5 ; Hessische Bank. .. Dtsch. Bau- G. do. II. Em. 5 is u. Isii 7 B Dents ohe Fonds. snt. Bank Hamp. 0) Ptach. Eis. u. Bgb.

Scehuia- ö 6 do. jun do. junge . J . 8 Kieler Bank ö. Eckert Maschinenb.

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Bank- ARkKtiIᷓe n. 1ndustrie- Aktien.

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; ö cho Gutsbezirks ist der Besitzer des Guts zu den Pflichten und Leistungen lösung der Reallasten und der Regulirung der gutsherrlichen Ver 6 ltichtamtliches. verbunden, welche den Gemeinden hn den . ihres Gemeinde han e gef e le Vorschriften. ; ; ; ; 168 ba 0 Deutsches Reich. bezirks im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen. 3 8. 15. Zu den Kosten, welche die Ausführung der in diesem ; Gar ü. J . Derselbe hat insbesondere die in den §§. 29, 30 und 79 auf- 846 den Kreisausschüssen und deren Kommiissarien übertragenen ii7b, a Preußen. Berlin, 23. November. Die in der gest rigen geführten obrigkeitlichen Befugnisse und Pflichten entweder in Person Geschäfte verursacht, haben die Gemeinden und die Schulzenguts— 1Iiz cba da Sitzung des Hauses der Abgeordneten ohne Debatte an⸗ bder durch (inen von ihm zu bestellenden, zur Uebernahme des Amtes besier nichts beizutragen. . . 105 r nommenen F§. 20 47. lauten: befähigten Stellvertreter auszuüben. Der Letztere muß seinen bestän Für das Verfahren bei den Auseinandersetzungs⸗Behörden gelten ba 6 genb mm . w digen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer Nähe die für dieselben bestehenden Kostenbestimmungen. Dritter Abschnitt. Kreis Statuten und Reglements. haben. Vierter Abschnit. Von ben Amtsbezirken und . 8.26 Jeder Kreis ait , zum , statu· „Es können jedoch auch außer dem im §. 25 Absaßz 4 vorgesehenen dem Amte der Amtsvorsteher. 3535 arischer Anordnungen über olche ,, ĩ 6 . Falle Seitens des Besitzers des Guts sämmtliche oder einzelne Guts. §. 46. (Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung. Die 366 sichhtlich deren das gegenwärtige . erschteden heiten . er Forstehergeschäfte an den Vorsteher einer benachbarten Gemeinde unter Polizei wird im, Ramen des Königs ausgeübt. SS. 104 Absatz 2. 1063 Absatz 1, und 1069) oder das Gesetz auf statu⸗ Beider Zustimmung gegen eine angemessene Entschädigung übertragen Die gutsherrliche Polizeigewalt ist aufgehoben. 11556 tarische Regelung verweist, sowie über solche Anngezlesenheiten, deren werden. ; 5. 7. Amtsbezirke) chufs Verwaltung der Polizei und . Gegenstand nicht durch Gescß geregelt a nm Erlasse von Regle⸗ Ehefrauen werden rücksichtlich der angeführten Rechte und Pflichten Wahrnehmung anderer öffentlicher Angelegenheiten wird jeder Kreis . e 6 ments über besondere Einrichtungen J. 8 reises. durch den Ehemann vertreten, Kinder unter väterlicher Gewalt durch mit ier nn der Städte, in Amtsbezirke getheilt. 1655 tyb 3 wellen . den Vater, Pflegebefohlene durch ihren Vormund oder Kurator. . dr 126 Von der Gliederung und den Aemtern des Kreises. S. 582. Die Bestellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn Bei §. 48: . ö . . 3 6 Erster Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen,. §. 21. I) das Gut einer juristischen Person, einer Aktiengesellschaft oder (Bildung der Amtsbezirke Für die Bildung der Amtsbezirke 1666 Gliederung des Kreises) Die Kreise mit Ausnahme der Stadt reise einer Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört, oder, wenn meh gelten folgende Grundsätze: . . ; 1550 ä, und. 169) zerfallen in Amtsbezirke, beziehungsweise in Stadt. rere. Mitbesitzeé sich nicht darüber einigen. wer von ihnen die Ge. I) Jeder Amtsbezirk soll thunlichst ein räumlich zusammen— S 6 und Amtsbezirke. j schäfte des Gutsvorstehers wahrnehmen soll, 2) der Guksbesitzer kein hängendes und abgerundetes Flächengebiet umfagssen, dessen ic Die Amtsbezirke bestehen aus einer oder mehreren Landgemein.! Angehöriger des Deutschen Reiches ist, 3) derselbe nicht seinen be— Größe und Einwohnerzahl dergestalt zu bemessen ist! daß einer . den oder aus einem oder mehreren Gutsbezirken, beziehungsweise aus ständigen Aufenthalt im Gutsbezirke oder in dessen unmittelbarer seits die Erfüllung der durch das Gesetz der Amts verwal· ö Landgemeinden und Gutsbezirken. . Nähe hat, oder 4 wegen Krankheit oder aus anderen in seiner Person tung auferlegten Aufgaben gesichert, andererseits die Unmittelbarkeit ö An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath, liegenden Gründen außer Stande ist, die Pflichten eines Gutsvorstehers und' die ehrenamtlich Ausübung der örtlichen Verwaltung nicht er— oM ß an der Spitze der Verwaltung des Amtsbezirks der Amtsvorsteher, zu erfüllen. . schwert wird. . . Ih b m der Spiße der Verwaltung, der Gemeinde der Gemeindevorsteher. Für, die von dem Hauptgute entfernt belegenen Theile eines 2) Gemeinden, welche eine den Bestimmungen des Gesetzes ent . Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks führt der Guts selbständigen Gutsbezirks kann von dem Kreisausschusse die Be. sprechende Amtsverwaltung aus eigenen Kräften herzustellen vermögen, . vorsteher die dem Gemeindevorsteher obliegende Verwaltung. stellung besonderer Stellvertreter angeordnet werden, sofern dies für sind, wenn nicht die örtliche Lage die Zuschlagung anderer Gemeinde 3 Zweiter Absbchnilt. Von dem Gemeinde-Vorsteher und eine ordnungsmäßige örtliche Verwaltung erforderlich ist. . oder Gutsbezirke nothwendig macht, auf ihren Antrag zu einem . em Schöffen Amte, sowie von der Orts-Verwaltung §. 33. Der Gutsbesitzer, beziehungsweise der Stellvertreter wird Amtsbezirke zu erklären. . 100br g ö der selbständigen Gutsbezirke. in seiner Eigenschaft als Gutsvorsteher von dem Landrathe bestätigt. 3) Gutsbezirke von abgesonderter Lage, welche ohne wesentliche err §. 22. (Gemeinde- Vorsteher und Schöffen Der Gemeinde an Kö, kann unter Zustimmung des Kreisausschusses ver⸗ ,, . . nn fe n ,, ö zorstand besteht aus dem Gemeinde Vorsteher (Schulze, Scholze, sagt werden. ichem Flächeninhalte umfassen, ine nt 104 1b2 0 3 , , 6 8 Ir reh gi gls eli, Der Gutsvorsteher wird vor seinem Amtsantritte von dem Land⸗ auf ihre Einwohnerzahl unter den übrigen Vorausseßungen der Num⸗ ur 9 . cht ober Dorfgeschworene) welche den Gemeinde -Vorsteher in rath oder in dessen Auftrage von dem Amts vorsteher vereidigt. mern 1 und 2 zu Amtsbezirken erklärt werden. 0 . obliegenden; IAlurtsgeschäften zu unterstüßen und in Be⸗ §. 34. Unterläßt der Besitzer des Guts in den im §. 32 ange— H Alle übrigen Gemeinden und Gutsbezirke werden zu Amts- 6 pinderungsfällen zu vertreten haben. gebenen Fällen oder wenn ihm die Bestätigung als Gutsvorsteher bezirken vereinigt. Insbeson dern sollen Gemeinden und Gutsbezirke, z Wo m die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nach den versagt worden ist, die Bestellung eines Stellvertreters oder befindet welche eine örtlich verbundene Lage haben, zu einem und demselben Ii5b. bestehenden Bestimmungen eine größere ist, verbleibt es bei derselben. er sich im Konkurse oder befindet er sich nicht im Besitz der buͤrger— Amtsbezirke gehören. . ; ihr Auch kann auf Antrag der Gemeinde die Zahl der Schöffen ö,, ,, , . n e , . . uin der . e en ff ö. ,, . ich den Kreisausschuß Anhörung des? svorstehers ver Kreisausschusses di . g des S ertreterd . chst dar en, t, ; Ver⸗ 10603 ba durch den Kreisausschuß nach Anhörung des Amtsvorstehers vermehrt Fier ö die Erner 9 a en hence in en,, ö e, nin;

132b2B werden, . J ; 33775936 ; j r Schöffe d Guts erde §. 23. (a. Wahl derselben,. Die Gemeindevorsteher und die 8. 35. (Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, Schöffen und Gu zerrissen werden. . 1281b2 6 3. a. Wahl derse ! vorsteher.) Hinsichtlich der Dienstvergehen der Gemeindevorsteher, entspann sich eine längere Debatte. Die Abgg. Dr. Löwe, Parisius,

Schbffen werden von der Gemeindeversammlung, beziehungsweise 1h lich , ,, ; . der, Gemeinde- Vertretung aus der Zahl der stinnmberechtigten Ge. Ichffen und, Futsporsteher sinden die Vorschriften des Gesetzks vom Kerst und v. Kardorff sprachen für folgendes Amendeiment der

. indemitalieder durch abs. Stimme ̃ ählt. 21. Juli 1852 (GesetzSannnlung S. 465) mit der Maßgabe Anwen⸗ 3 Ri Löwe: 106b2 meindemitglieder durch absolute Stimmenmehrheit gewählt ̃Sann 56 ] ö. ö I Abgg. Dr. Virchow und Löwe: Vate d Sohn dürfe eichzeiti titglieder des Ge! dung, daß: I) an die Stelle der Bezirksregierung der Kreisausschuß, . ; * ie, ,, . dürfen nicht gleichzeitig Mitg an! Cie Stelle des Praäfftenten der Wezir regie ung der Landrth, ö . der Abgeordneten wolle beschließen: 5. 48 zu fassen, fig r, Die Wahlen erfolgen nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze an die Stelle des vorgeseßtzten Ministers der Vorsitzende des Ver Fut die Bildung der Amtsbezirke gelten folgende Grundsätze: MG3rbꝛ e beigefligten Wahlreglemenks. wastungggerichts und gn die Stelle des Stagts Meintfteriumz das Per. 1) Jeder Amtsbezirk soll thunlichst ein räumlich zusammenhängendes 1 b J. 24. Die Wahl der Gemeindevorsteher und der Schoͤffen er⸗ waltungsgericht tritt, das Verfahren mit Rücicht auf den Ausfall der d abgerundetes Flächengebiet Umfassen, dessen' Größe und Ein- e . solgt anf sechs Jahre Voruntersuchung nur durch Beschluß des Kreisausschusses eingestellt 263 abg i n n ,,,, 6 einc lselts vie Erfallung der 6 . 25. Weßen der Verpflichtung zur Uebernabme, sowie wegen werden kann, 3 das Gutachten des Disziplinarhofes nicht einzu⸗ , . Mint rlbaltisnlg aufer la len Aiufga ban gesthhert, . der Gründe für die Ablehnung des? Ämtes eines Gemeindevorstehers holen ist, 4 die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichte in andererfcͤts die Unmittelbarkeit det Sotlichen Vermwaltung nicht 2. . oder Schöffen und wegen der Folgen einer ungerechtfertigten Ableh. mündlichem Verfahren stattfindet, 5) ein Vertreter der Staatsanwalt erschwert wird. 2 Gemeinden, welche elne den Vestimmungen * nung finden die Vorschriften des §F. Z mit der Maßgabe entsprechende schaft für die Berufungsinstanz von dem Vorsitzenden des Verwaltungs. erh er ge enisprechende Amtsverwaltung aus eigenen Kraften her. J Anwendung, daß an die Stelle des Kreistages die Gemeindeversamm. gerichts ernannt wird, 6) Beschwerden über Disziptinarverfügungen ustellen vermögen, sind, wenn nicht die oktliche Lage die Zufchlagüng ; , lung, beziehungsweise die Femeindevertreiung und an die Stelle des es Landraths der Entscheidung des Vewaltungsgerichts unterliegen. . Gn en. oder Gutsbezirke nothwendig macht, auf hren ö äonmmisfarius des Kreistages der Gemeindevorsteher tritt und daß Dritter Abschnitt. Aufhebung der mit dem Besiße gewisser 91 6. a' AUmisbezirken zu erklaren, fofern sie entiwebel mindestens 4666 e 1 Erhöhling der Kreisabgaben eine solche für die Gemeinde, Grundstücke verbundenen Berechtigung und Verpflich- 5h 9 , . sofern sie bei geringerer Einwohnerzahl ,, ,, tung zur Verwaltung des Schu zen am tes. dee einen rden, ddl folkere. G nr inne , 4. 10861B 9g en . , . Die gewählten Gemeinde §. 36. Bil mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene den ö n fel. im Sinne dieses Gesetze? rechtfertigen n vorsteher . Schöffen bedürfen der Bstätigung durch den Landrath. e, n n,, m irn zur Verwaltung des Schulzen (Richter ;) Ienhulll irt en, abgesonderker Wage liwelche hne we ens lle R . 6 g ri ist der 2 orste it seine But⸗ J 1 hoben. g ; 3 j s. * 3 de. 3. ls a 9 . . ist der Amtsvorsteher mit seinem Gut m ö h ad fg de en der Aufhebung det im 8. 36 gedachten Berech— rn n n n n nn, ,,, m , 9. 6a. Venn ung kann unter Zustimmung des Kreisausschusses tigung und Verpflichtung teeten auch diejenigen FestsetzUüngen außer ng , ,, ,, 6 hin ,, Voraus chungin e 116i n persagt werden K ö Kraft, welche in Folge der Zerstückelung von Lehn. und Eibschulzen— . zu Amtsbezirken erklärt werden ö 4) Alle übrigen Gemeinden , . lc h e vi Bestätigung versagt, so ist eine Neuwahl anzuordnen. gütern nach §. 16 des Gesetzes vom 8. Januar 1815 (Ges-S. S. 25) 33 Hh. irke werden zu Amtsbezirken vereinigt. Insbefondere 1072Iba Erba n diefe die BVestätigung n, so ernennt der Landrath auf über die Verbindung der Verwaltung des Schulzenamtes mit dem 1 . und Gutbbezirke, welche eine örtlich berßündene Lage . , Res Ante bor eh ez unter Zustimmung des Kreisaus. Besitze eines der Theile des zerstückelten Grundstücks oder die Aus- 7 . Ju einein und demfelben Anntsbeirke gehören. 3 Die zufam. 6dr sy fs ö. ; Eielbertreter auf so lange, bis eine erneuerte Wahl weisung eines auskömmlichen Schulzengehalts in Grundstücken oder haben, z eseßten Amtsbezirke follen in der Regel nicht unter S6 und D br e Hue gn , ; in Gelid, beziehungsweise die Verkheilung des Geldbeitrages auf die rn e. 6 ; e n ; W t gn ndr r lit wenn keine Wahl zu Stande fommt. einzelnen Trennstücksbesitzer getroffen worden sind. a. licht darauf zu achten, daß die innerhalb der Kreise bestehenden 366 6c. 66 BVerelbigung derselben Die Gemeindevorsteher und §. 38. Grundstücke, Gerechtigkeiten und Einkünfte, welche den Ven ide * etrchsprele Schulberbnnde Wegebau · Ve ire Jin erlsch. 171 G. die hahn weren vor ihren Amtsantritte von dem Landrath oder Schulzengutsbefszern erweislich von der Gemeinde felbst für die . 9 , ger rtsen en,, 7316 1 a,. m , . dem Amis vorsteher vereidigt. Anitsverwaltung verliehen sind, fallen an die Gemeinde zurück. 8 aen syr Rachen die Abgg. v. Mallinckrodt, v. Gottberg S9 g len 25 94 len bn e m Entschadigung derselben.) Die Ge—⸗ 8. 39. Ebenso hören diejenigen Vorrechte und Befreiungen auf v. R ,,, Wide n Be lige derff i e n i r, zb; meindevorsteher daben Anspruch guf. Ersaß ihrer bggren Auslagen poelche dem Schulzengutsbesitzer für die Verwaltung des Schulzenamts b. Maughbauptg, Mlinckrodt, die Wbstimhung nh diesen Para⸗ I93bu g e . währ einer mit ihren amtlichen Rühewaltungen in Beziehung auf die aus dem Kommunal⸗Verbande oder aus ande. Ein Antrag v. Mallinckrodt, die Abstimmung über diesen Para—⸗ 140bn 6 nd gu ,. nnch . . Enhsẽfi di ung ö. . ren Verbänden, z. B. dem Kirchen- und Schulverbande, entspringen,⸗ graphen zu vertagen, bis der Minister des Innern seine Stel⸗ , ö i gn n, n sfkle— ö. . W nde ob. den Dienste und Abgaben der Gemeinde oder deren Mitgliedern ge⸗ lung zu dem Amendement klar gestellt habe, wurde abgelehnt, Alle fortlaufenden Geld⸗ und Naturalbeiträge des Gutsherrn zur genüber bisher zustanden, - ; darauf überhaupt das Amendement selbst, und der §. 48 in Söbr R Nemunerdtion des Gemeindevorstehers fallen fort. ; Auf weitere Vergütigungen hat die Gemeinde keinen Anspruch. der Fassung der Vorlage angenommen. . . Landdotationen welche für die Verwaltung des Schulzen⸗ §8. 40. Die Beziehungen zwischen dem Besitzer des Schul enguts Zu §. , welcher lautet - amts ausgewiesen sind, können auf k . , Personen werden von den Vorschriften dieses Gesetzes 5 39 Vie Vilbung der Amtsbezirke, sowie die ctwa erfor— oba g ,, . . ,, . . ö z In keinem Falle können jedoch Grundstücke, Gerechtigkeiten oder derliche Abänderung derselben erfolgt nach Anhsrung der Betheiligten A4ba . hui k , k Defreinngen R Beziehung auf Porschlag des nach diesem Gesetze gewählten Krelstages durch den rr ponst . auch ferner die Wahrnehmung der Gutsvorsteher⸗Geschäfte auf. die dem Besißer zustehende Verwaltung des Schulzenamts, von Minister de Mnnern, d endaulti sistell . ät 105 5baB . die Vertrctun hlerbel in dem bisherigen Umfange Dritten, insbesondere vom Landesherrn oder von Gerichts, oder Guts= Die Revision und endgültige Festste 1 sowie jede spätere . ir gzu n e nen . . g ; herren, sei es bei der Fundation des Schulzenguts oder später, ohne Abänderung der selben findet nach näherer Vorschrist der zu er- Ig 6 1 . 4 . e Gemeinde kann die Lösung eines der. ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs verliehen worden sind, sowie lassenden Provinzial Dtznung statt. 137 rba e arti , . Kah eres ö. Fortfall der Geld und Natural -Beiträge die etwa an Stelle der verliehenen Gerechtigkeiten und Freiheiten ge— Veränderungen solcher Gemeinde · oder Gut dhe ire gren en welche 34 ö ut g fe . ur bie Landdotationen verlangen. Der tretenen Landabfindungen oder sonstigen Entschädigungen von den zugleich Amtsbezirksgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren 125 B 6 , Recht zu fiat der Gewährung einer Ent. Verleihern oder deren Yrerht sn achso gern in Anspruch genommen und ohne weiteres nach sich. . 6 snrn 1. dank rotati on h ercku zligeben J zurückgefordert werden, Dieselben verbleiben vilmehr dem Schulzen. beantragte der Abg. v. Gottberg, die Bildung der Amtsbezirke 19 un C h 36. , n. Auseinanderseßüng kommen die Vorschriften der gutsbesitzer auch nach Aufhebung der mit dem Schulzengute verbun— statt dem Minister des Innern, dem Ober⸗Präsidenten zu über- er. sz. ü bis 45 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß zu den im denen Amtsverwaltung. ö ; K tragen. Nachdem der genannte Abgeordnete für, der Minister des . uisten Absatze des 5. 15 erwähnten Kosten auch die Gutsherren nichts 841. Die nach den SS. 28 und z etwa erforderliche Aus. 3 Graf zu Eulenburg (S. unter Landtagsangelegen⸗ 88bꝛ G e ,,, ,, mn, h . . . einandersetzung zwischen der Gemeinde und dem Schuljengutsbefthßzer Innern. (ra zu rule. ö h . heiten) und der Abg. Lasker een diesen Antrag gesprochen

beizutragen haben. ! ] 2 9 ; ; l Bab 6 zur gg d d zh Kreisausschusse zu ernennenden Kom⸗— l sard er Hen fn k hatten, wurde derselbe verworfen und §. 49 unverändert an⸗

Die Schöffen haben ihr Amt in 3 . , zu ver⸗ walten und nur auf den Ersatz baarer Auslagen Anspruch. . .

3. echte und Pfli des G indeporstehers.) Der Ge⸗ Der über die Auseinandersetzung aufzunehmende Rezeß unterliegt genommen. . ‚— . . . m. di g gh e a n en, . sosern ö der Prüfung und Bestätigung des Kreisausschusses. h Die Annahme der z 50 55 erfolgte ohne Debatte; sie lauten: nr. gl 9 selbst Amts borsteher ist 66. 56 Absaß 4 das Organ des §. 42. Entstehen bei dem den weer e eee , . 41) S. 50. (Organe der Amtsverwaltung) Die Organe der Amts. als reg ür die Polizeißerwaltung Streitigkeiten darüber, ob mit einem Grundstücke die Verpflichtung verwaltung in den Amtsbezirken sind nach näherer Vorschrift dieses . i ,, . hat vermoge dessen das Recht und die zur Verivaltung des Schulzenamtes verbunden ist, oder ob und welche Gefetzes der Amtsvorsteher und der Amtsausschuß.

Vflich da wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Grundstücke, Gerechtigkeiten, Vorrechte oder Befreiungen der in den JF. 51. Amtzautschuß), Für die Bildung des Amtsausschusses d heil ein sofortiges hell fliliches Einschreiten nothwendig macht, Ss 38. und 20 . rn n nn,, ö gelten bis zum Erlaß der Landgemeinde⸗Ordnung folgende Bestim—= 3 dazu E erliche zufi e en. aufzuheben sind, oder wird die Vollziehung des Rezesses von den Be⸗ mungen: . n, mn Erforderliche vorläufig anzuordnen und ausführen zu lassen allen i . ö. bind ich . . ö. ö 3 enn ue en . . c e das Recht und die Pflicht: fahren und zur Entscheidung an die betreffende Auseinandersetzungs schuß aüs Vertretern sämmtlicher zum Amtsbezirke gehörigen Ge— IM) er JJ k H behörde abzugeben. . meinden und selbständigen Gutsbezirke. Die . der Ge- den Vorschriften des 8. 3 i' und J. 6 des Geseßes un Schutze Auf eine Alppellation von der Entscheidung der General- Kom. meinden erfolgl zunächst durch den Gemeindevorsteher, sodann durch ̃ der perfönlichen Freiheit vom 13. Februar 1830 dem d S. 45. 6. dezichtungsweise, de betreffenden, Spruchtollegiums für die Schöffen und lvenn aug derch Zahl nicht Kusteicht, durch andert d P gor b er, , , . , , Er 9a Then an deen elchen Feffnakäng söforl und i eis inner. landwirthschaftlichs Angelcgenheiten., dee Megierungshezirks ö. von der Gemeine fu in ,, Di Zahl der en jeder D 2 d K . 6 m Krell ln. U. Senn. ph bah ; ,, i. ? halb 12 Stunden dem Ämitsporsteher Anzeige zu machen, welcher das Revisions-Kollegium für Landtẽtutu ss chen endgültig und findet Gemeinde zu entsenden . . re ö. sowie der jedem Gutsbeir e ein . . de e, , , rr en, ö 3 Zoolog. Gart. Ob. /I u. 03 bn über die Aufrechthaltung der Gewahrsam' ungefäumt zu entscheiden gegen dessen Entscheidung weder ein ordentliches noch ein außerordent! zurumenden Stimmen wird mit Rücicht auf die Steuerleistungen ö 33 neue 181 na Hann. Disc M B. 60 9p ba n . n. 1110. . und das Weiters nach den Vorschrifken des angeführten Geseßes an. liches Rechtsmittel tat . ind die nne fn rzhl ir ein ngch Andörung der Detheiliglin ö . . zuord hat, Y) die unter Polizeiaufsicht stehenden Personen zu be— Vor der Entscheidung in erster und zweiter Instanz ist das Gut. auf den Vorschsag des Kreisausschusses von dem Kreistage zu er. r der! 37 die ihm vhm Amtsporsteher! der Staats. oder achten des Kreisqusschuffes einzuholen und den Betheiligten zur Er. lasfendes Statut geregelt. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ; . dle en balfsche k aufgetragenen polizeilichen Maßregeln auszufüh. klärung mitzutheilen. ö ist wenigstens e. einen ge ordnehen zu vertreten. ö 2 den. ̃ Redacti d Rendantur: S i ren und Verhandlungen aufzunehmen; 4) die in den §8§. 8 ik des §. 43. Ist das Auseinanderseßzungs Verfahren ufolge 8. 42 auf jenigen mg 3 . ; n , le. . 2 e, , fe, en, er 1 n . Horn , . k Gesetzes üher die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. De die , . ö, 39 och che fl . . 16. drr in a n n ui n waren *.

ö . - ö. ; i t igli = 3427 (Ges S. pr 55 ; ĩ = ĩ l ur ? . . ; ; Central Bazar für Fuhr wesen 40proxz. 1065 bez. u. G. Vorarlberger 905 Br. Darmstädter Bank 2215 bez. u 6 Berlin, Druck und Verlag . Königlichen Geheimen Ober Hofbuch druckerei zember 1842 (Ges. S. pro 18513 S. 6) vorgeschriebene Meldung ent⸗ auch 53 ufnahme, einn nn , agg . * ,,,, /

R. v. Decker). . ( §. 44. In Betre Ss. 41 bi ; * Folgen fünf Beilagen beben ugfhm g cvorsteherh Für den Bereich eines selbständigen Wirkung und Ausführung der Rezesse, gelten die hinsichtlich der Ab⸗ Amtsausschuß weg.

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