Türkei. Kon stantinopel, 2. Dezember. Die Regie rung hat beschlossen, die Beschlik (ältere Goldmünzen von 3 bis und Silbermünzen von bis 6 Pigster) aus dem e zu ziehen und zu diesem Zwecke ein Anlehen zu kon— rahiren.
Rußland und Polen. St. Peters bur g, 5. Dezember. Die Einnahmen des Postdepartements für das Jahr 1873 sind auf 9, 142,693 Rubel veranschlagt worden.
— Die »R. St. P. Z.« theilt mit, daß die nächste Re⸗ krutirung die letzte nach dem alten System sein wird und die folgenden Aushebungen bereits nach dem Grundsatze der allgemeinen Militärpflicht erfolgen werden. Wie dieselbe Zei— tung meldet, hat die Zahl der , . in den Militärdienst Trekenden, in Erwartung der Reform der Militärdienstpflicht und der projekftirten sechsjährigen Dienstzeit, eine nie dagewesene Höhe erreicht.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 30. No—⸗ vember. Der König empfing heute in besonderer Audienz den am hiesigen Hofe akkreditirten italienischen Gesandten, Grafen de la Tour, den . Gesandten, Grafen Gobineau, und den niederländischen Ministerresidenten, Mazel, welche dem Könige ihre neuen Kreditive überreichten.
— Zu schwedischen Mitgliedern der nordischen Münz— konvention sind der Staatsrath Wärn und der Oberdirektor Akermann ernannt worden.
Dänemark. Kopenhagen, 3. Dezember. In der heutigen Sitzung des Folkething theilte der Präsident mit, daß der Finanz ⸗Minister dem Thinge Vorschläge zu einem Gesetz über Zoll und Schiffsabgaben, über Besteuerung aus— ländischen Rühenzuckers, über Besteuerung inländischen Tabaks— baues, über Verlängerung der Gültigkeit des Gesetzes vom 28. März 1871 (Zollabgaben für Zucker) über Befreiung von Bauabgaben, über Abschaffung des Holztransports auf dem Esrom⸗Kanal und über den An⸗ und Verkauf von Domänen⸗ gütern vorzulegen gedenke.
— Der Minister des Innern, Fonnesbech, berichtete im Reichstage über die Sturmfluth. Derselbe erklärte, daß der augenblicklichen Noth vorläufig abgeholfen und das Resultat der Privatwohlthätigkeit abzuwarten sei, bevor die Staatshülfe eintrete. Das Deichwesen werde der Staat dagegen sofort ge⸗ setzlich regeln.
Amerlka. Washington, 5. Dezember. (W. T. B.) Der Präsident Grant hat den bisherigen Gouverneur von Süd⸗Carolina, Orr, zum diesseitigen Gesand ten am St. Peters burger Hofe ernannt. — In dem Wahlkollegium waren 300 gegen Stimmen für die Wiederwahl Grants zum Präsidenten der Vereinigten Staaten.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 6. Dezember. Der dem Hause der Abgeordneten vor— gelegte Entwurf eines Fischereigeseßes für den preußischen Staat hat folgenden Wortlaut;
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
8§8. J. Das nachfolgende Fischereigesetz findet Anwendung auf alle unter Unserer Hoheit befindlichen See und Binnengewässer.
. Zu dem Fischfange im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der ent von Krebsen, Austern, Seemuscheln und anderen nußbaren Wasserthieren, soweit sie nicht Gegenstand des Jagdrechts sind, nicht aber das Aufsuchen und Einsammeln lebloser Gegenstände.
Wo in diesem Gesetze der Ausdruck »Fische⸗ gebraucht ist, sind darin die vorbezeichneten Thiere mitbegrisen.
. S. 3. Unter See-Fischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Fischerei verstanden, welche in den Unserer Hoheit unterworfenen henlen der Nordsee und Ostsee, ferner in den Meeresbuchten, den Haffen und in den größeren Strömen vor ihrer Mündung in das Meer betrieben wird.
.Binnen-Fischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Fischerei, welche in den übrigen der Herrschaft dieses Gesetzes unter-
wo die See ⸗Fischerei beginnt, betrieben wird.
Die Grenzen der See und Binnen ⸗Fischerei können für jede der
belheiligten Provinzen im Wege landesherrlicher Verordnung näher ö. . ne rr ch den Fischereiberechti terliegen den ei
S. 4. Die bestehenden Fischereiberechtigungen unterliegen den ein⸗ schränkenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Gegen vollständige Enischädigung der Berechtigten kann eine weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung solcher Berechtigungen erfolgen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel, ständiger Anlagen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Lachs und Aal . ‚. w.), feststehender Neßvorrichtungen, Sperrnetze u s. w. gerichtet ind.
. weitere Beschränkung oder Aufhebung kann bransprucht werden: h vom Staate im oͤffentlichen Interesse, 2) von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften in dem oberen oder unteren Theile der Gewäsfer, wenn dieselben nachweisen, daß die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fisch⸗ bestandes dauernd nachtheili 1 und einem wirthschaftlichen Betriebe der Fischerei in ihren Gewässern entgegensteht.
leber die Anträge der Fischereiberechtigten oder Fischereigenossen⸗ schaften entscheidet die Bezirksregierung (Landdrosteh nach vorgän— aiger sachverständiger Untersuchung.
Die zu gewährende Entschädigung, welche in Ermangelung güt— licher Einigung im Rechtswege festzustellen ist, muß von demjenigen geleistet werden, welcher die Aufhebung der Berechtigung beansprucht.
Die bestehenden ,, über die Ablösung von Dienstbar⸗ n dars ischei werden durch die vorstehenden Bestimmungen ni erührt.
§. 5. Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grundbesitze verbunden zu sein, bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde, oder in Städten von allen Bürgern ausgeübt werden konnten, sollen künftig in dem bisherigen Umfange der politischen Gemeinde zustehen.
§. . Das Recht zur Ausübung der Binnenfischerei in solchen Gewässern, welche bisher dem freien Fischfange unterlagen, soll den politischen Gemeinden in den innerhalb ihrer Gemarkung belegenen Gewässern zustehen. .
Wenn derartige Gewaͤsser die Grenze zweier oder mehrerer Ge— meinden bilden, ohne der einen oder anderen Gemarkung ganz oder zu bestimmten Theilen anzugehören, sollen die Gemeinden in der Er— . auf welcher ihr Bezirk das Gewässer begrenzt, gleichberech- igt sein.
§. 7. Gemeinden können die ihnen zustehende Binnenfischerei nur zurch besonders angestellte Fischer oder durch Verpachtung nußen. s . Freigeben des Fischfangs an die Angehsrigen der Gemeinde
verboten.
Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter . Jahren hestimmt werden; Ausnahmen von dleser Bestimmung önnen unter besonderen Umständen von der Aufsichtsbehörde zuge—⸗ gelassen werden.
Die Trennung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhän— en eg Fischwasser in einzelne Pachtbezirke bedarf der Genehmigung er Aufsichtsbehörde, welche darauf zu sehen hat, daß einer unwirth⸗ schaftlichen Zer 1 der Fischerei vorgebeugt wird.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Zabl der ,. Fanggeräthe in den einzelnen Pachtbezirken nicht über— c ten werden darf.
Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung be⸗
grenzenden Gewässern gemeinsam berechtigt, so können sie die Fischerei nur auf gemeinschaftliche Rechnung nutzen. Ist eine Einigung der Gemeinden über die Art der , n. nicht zu erreichen, so steht die *,, darüber der Aufsichts behörde zu.
§. 8. ehufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher Maßregeln zum Schutze des Fischbestandes können die Berechtigten eines größeren zusammenhängenden i drr ige lee auf Grund eines landesherrlich zu genehmigenden Stakuts zu einer Genossenschaft ver- einigt werden, welche durch einen von sämmtlichen Berechtigten nach näherer Vorschrift des Statuts zu wählenden Vorstand ver— treten wird.
Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genossen schaftẽst tut sind die Berechtigten und im Falle des Widerspruchs Eines derselben die Kreisstände des oder der Kreise, in welchen das Genossenschafts— gebiet belegen ist, vor der Genchmigung des Statuts zu hoöͤren.
Die Bekanntmachung des landesherrlichen Erlasses erfolgt nach . des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Sammlung Seite ;
Im Falle freiwilliger Uebereinkunft aller Berechtigten ist nur j e r wum des vereinbarten Statuts durch den Ressort⸗Minister erforderlich.
S. 9. Mit Zustimmung der betheiligten Berechtigten kann der Genossenschaftszweck durch das Statut auf die gemeinschaftliche Be— wirthschaftung und Benußung der Fischwasser ausgedehnt werden,
Unter derselben Voraussctzung kann innerhalb der größeren Ge— nossenschaft für einen Theil der Berechtigten eine engere Genossen schaft zu dem letzterwähnten Zwecke gebildet werden; in diesem Falle
enügt die Genehmigung des Genossenschafts -⸗Statuts durch den Ober raf enlen der betreffenden Provinz, sofern nicht der Bezirk der en geren Genossenschaft in mehreren Provinzen belegen ist. .
§. 10. Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter oder über die Grenzen der eigenen Berechtigung, beziehungsweise des freien Fischfangs hingus betreiben will, muß mit einem nach Vor— schrift der folgenden Paragraphen ausgestellten und beglaubigten Er⸗ laubnißscheine versehen sein, welchen er bei Ausübung der Fischerei zu seiner Legitimation stets mit sich zu führen und auf Verlangen des Aufsichtspersonals und der Lokal Polizeibeamten vorzuzeigen hat.
Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten oder des Inhabers eines Erlaubnißscheines beschäftigte Hülfspersonal bedarf keiner Legitimation. .
§. 11. Zur Ausstellung eines Erlaubnißscheines sind nur der Fischereiberechtigte und der Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt. ; ;
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Be—⸗ wirthschaftung und Nutzung der Fischwasser stattfindetz tritt der Vor- stand der Genossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten.
Der Erlaubnißschein muß auf die Person, auf eine oder mehrere bestimmt bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, lauten. Er kann Be⸗ schrůn ungen in Beziehung auf die Art und hl der Fanggexäthe 34 die Zahl der beim Fischfange zu verwendenden Fahrzeuge ent- halten. ] §. 12. Fischerei⸗Erlaubnißscheine bedürfen der Beglaubigung, und zwar: I) für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren geh digen Gewässern durch den zur Handhabung der Fischereiaufsicht
erufenen Genossenschaftsvorstand (§. S; ;
2) für den . in den übrigen Gewässern durch die— jenige Ortspolizei⸗Behörde, in deren Bezirke der Aussteller .
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für Fe⸗ nossenschaftliche Reviere durch das Statut etwas Anderes bestimrint wird, diejenigen Fischerei⸗ Erlgubnißscheine! welche von einer oͤffent⸗ lichen Behörde, von einem offentlichen Beamten innerhalb seiner Amtsbefügnisse, einem Gemeinde Vorstande oder dem zur Beglaubi⸗ gung der Erlaubnißscheine berufenen Vorstande einer Fischerei⸗Ge⸗ nossenschaft ausgestellt sind. 3 ;
§. 13. Die Beglaubigung des Erlaubnißscheines enthält kein Anerkenntniß für die Berechtigung des Ausstellers. ;
. 14. Die Beglaubigung der Erlaubnißscheine durch die Orts- polizei Behörde erfolgt stempel⸗ und kostenfrei.
In genossenschaftlichen Revieren kann jedoch für die Beglaubigung der Erlaubnißscheine eine Gebühr bis zu einer Mark zu Gunsten der gene en nf, erhoben werden. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut.
§. 15. An Stelle der vorstehenden * l0 bis 14 bleibt der §. 41 der Fischerei⸗Ordnung für die in der Provinz Pommern belegenen Theile der Oder, das Haff und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 fGeseßbz Sammlung Seite 453) und der §. 49 der Fischerei⸗Ordnung (ür den Regierungsbezirk Stralsund vom 30. August 1865 (Geseß⸗
Sammlung Seite 41) für den Geltungsbereich dieser Gesetze in Kraft;
v ö . ũĩ es kö doch di ᷓ i ĩ ü ᷣ ; ; innen jedoch die darin bestimmten Obliegenheiten des Königlichen worfenen Gewässern und in den Flüssen bis abwärts zu dem Punkte, n,
den zur Handhabung der Fischereigussicht berufenen Genossenschafts— Vorstand (98. 8 durch das Statut übertragen werden; in diesem Falle findet auf die Ausstellung und Bescheinigung der Legitimationsscheine , Fischzettel) der zweite Absaß des §. 14 dieses Geseßes An⸗ wendung.
§. . 16. Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange in nicht eingefriedigten Gewässern ausliegenden Fischerzeuge müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des Fischers er= mittelt werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung sind die näheren Vorschriften für genossenschaftliche Reviere durch das Ge— , für andere Reviere im Wege der Polizeiverordnung zu erlassen.
§. 17 Veim Fischfange ist die Anwendung schädlicher oder explo-⸗ dirender Stoffe (giftiger Köder oder Mittel zur ö,, oder Ver- e der Fische, Sprengpatronen oder anderer Sprengmikteb u. s. w.) verboten.
§. 18. Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke des Fisch- fangs durch ständige Anlagen, durch Zäune, feststehende Netzvorrich tungen, Sperrnetze, und ähnliche Vorrichtungen niemals auf mehr als die Hälfte der Wasserfläche, bei gewöhnlichem niedrigen Wasser— . vom Ufer aus gemessen, für den Wechsel der Fische versperrt werden.
Diese Vorschrift findet in Grenzgewässern nur insoweit Anwen dung als in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird.
Alle , Vorrichtungen dieser Art, welche den Vorschrif⸗= ten dieser Paragraphen nicht entsprechen, müssen innerhalb eines Jahres nach Erlaß dieses Gesetzes von den Besitzern, welche dazu er— , . Falls im Verwaltungswege anzuhalten sind, der obigen Vorschrift gemäß abgeändert werden.
§. 19. Im Wege landesherrlicher Verordnung kann unter Auf— hebung e , , auf Geseß oder Verordnüng beruhender Vor- schriften für bestimmte Gebiete vorgeschrieben werden:
I) welche Fische mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht nicht ge— fangen werden dürfen;
2) zu welchen Tages und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder in gewissen Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten oder Fischgattungen verboten sein soll;
Y) welche Fangarten und welche Arten von Fanggeräthen beim Hie e g. nicht angewendet werden dürfen. Die im §. 4 erwähnten
zerechtigungen auf den Gebrauch bestimmter Fangmnittel können durch diese Vorschriften nicht getroffen werden
„ von welcher Hel die erlaubten Fanggeräthe sein müssen und mit welchen Beschränkungen die letzteren zum Fischfange gebraucht werden können; ⸗
ö) welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung gegenseitiger Störungen, ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs und der Schiffahrt und endlich gegenüber den Aufsichtsbeamten und zur Er— leichterung der Aufsichtsführung zu beoba4 ten ist;
6) in welchen Jahreszeiten die Werbung der Seegewächse ver- boten sein sell.
Für Uebertretungen kann eine Geldbuße bis zu 50 Thlr. oder Haft und die Einziehung der bei Ausübung der Fischerei verwandten unerlaubten Fanggeräthe angedroht werden.
29. elangen Fische, deren Fang zur Zeit oder mit Rücksicht auf ihr Maß oder Gewicht überhaupt verboten ist, lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben sofort wieder in das Wasser
zu art 21. Die Vorschriften der §§. 17 bis 20 finden keine Anwen⸗
dung auf solche geschlossene Gewässers denen es an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung mit andern Geiwaͤssemn feblt, wenn darin der Fsschfang einem Berechtigten zusteht.
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer im Sinne dieser Vorschrift als ein geschlossenes anzusehen ist, werden mit Ausschluj des Rechtsweges im Verwaltungswege entschieden. ;
s. 22. Ist der Fang von Fischen unter einem bestinunten Maße oder Gewichte verboten, so dürfen solche Fische im Geltungsberescht des Verhots unter diesem Maße oder Gewicht weder feil geboten, noch verkauft, noch versandt werden.
§. 23. Drei Tage nach Beginn der . oder künftig zu verordnenden Schonzeiten (§. 13 Nr. 2) dürsen im Geltungsbereich der bezüglichen e, . Fische derjenigen Gattung, welche der Schonung unterliegt, in frischem Zustande weder feilgeboten, noch verkauft, noch versandt werden. ;
Dies Verbot erstreckt sich, wenn in den einzelnen Landestheilen der Fischfang . gewisse Jahreszeiten überhaupt ruht, auf diejenigen im Wege landesherrlicher Verordnung näher zu bezeichnenden ver. nl G schaattungem welche in jenen Landestheilen vorzugswesse
imi nd.
24. Auf die in den , n, m, . vorhandene junge n, rut finden die Vorschriften der §§. 20, 22 und 23 keine An. wendung.
Auch kann die Aufsichtsbehörde im Interesse wissenschaftlicher Untersud ungen oder gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht, soweit erforderlich, unter geeigneten Kontroll. n lusnahmen von den Vorschriften der §5§. 20, 22 und 3 gestatten.
§. 25. Den Besitzern geschlossener Gewässer (6. 21) ist der Ver. kauf und Versand von Saßfischen und jungen Saßlingen zu Zucht, zwecken auch während der verordneten e dee. gestattet.
§ 26. 56 in den einzelnen Landestheilen für gewisse Jahres. Leiten der Fi fang 2 oder bezüglich derjenigen Gattung von
ischen verhoten, deren Fang durch ständige Anlagen, durch Zäune, kuskhln'? Neßvorrichtungen und Sperrnetze ausschließlich oder vor , . heiweckt wird, so müssen alle solche Anlagen in nicht ge. f ossenen Gewässern mit Beginn und für die Dauer der allgemeinen, oder der für die betreffende Gattung von Fischen verordneten Schon— zeiten von den Besitzern, welche dazu erforderlichen Falls im Ver— ,, anzuhalten sind, hinweggeräumt, oder für den Fisch. fang ge . werden. . .
§. 27. Nach Anhörung der betheiligten Fischereiberechtigten und in genossenschaftlichen Repieren nach Anhsrung des Genossenschaftz⸗ vorstandes können durch Verfügung des Ressort⸗Ministers zu Schon— revieren erklärt werden: .
solche Strecken der Gewässer, welche nach, sachverständigem Ermessen vorzugsweise geeignete Plätze um Laichen werthvoller ig . zur Entwickelung der jungen Brut bieten (Laich Schon. reviere);
2) solche Strecken der Gewässer in und vor den Mündungen der Ströme in das Meer, welche den Eingang der Fische aus dem Meere in die Binnengewässer beherrschen (Fisch Schonreviere),;
Die Festst'llung von Schonrepieren ist durch öffentliche Bekannt. machung zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen; auch sind diesel« ben, soweit es die Oertlichkeit gestattet, durch Aufstellung besonderer Zeichen kennbar zu machen. . .
§. 28. In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt, welche nicht für Zwecke der Schonung oder andere gemeinnützige Zwecke von der Aufsichisbehörde angeordnet wird. ö
§. 29. In . (§. 27 Nr. I) muß die Räumung, das Mähen von Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und jede anderweite, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung während der Laichzeit der vorhert⸗ schenden pi unterbleiben, soweit es die Interessen der Vor⸗ fluth und der Landeskultur gestatten. Das Nähere hierüber und über die . der Schonreviere ist erforderlichen Falls al ein von der Bezirksregierung zu erlassendes Regulativ festzu ⸗
ellen. §. 30. Zu Schonrevieren sollen vorzugsweise solche Strecken der Gewässer erklärt werden, welche an sich dem freien Fischfange untr— liegen würden,
oder in welchen dem Staate die ausschließliche Fischerei ! Gerechtigkeit
zusteht,
oder endlich ; in welchen den politischen Gemeinden durch den §. 6 dieses Geseßeh die Fischerei ⸗ Gerechtigkeit übertragen ist.
In diesen Fällen wird eine Entschädigung für die entzogene Aus— übung der Fischerei in den Schonrevieren nicht gewährt.
Ist es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbe—⸗ standes nothwendig, auch andere Gewässer in die. Schonrepiere aufzunehmen, so fallen die darauf ruhenden Fischereiberechtigungen hinweg und muß den Berechtigten für die entzogene Nutzung voll Entschädigung aus Staatsmitteln gewährt werden, deren Betrag beim Mangel gütlicher Einigung im Rechtswege festzustellen ist.
§. 31. Ist die Beibchaltung eines Schonrevies nicht mehr erfor— derlich, so kann dasselbe durch , des Ressort-Ministers wieder aufgehoben werden. In diesem Falle treten rücksichtlich des Fischfangt die früheren Rechtsverhältnisse wieder ein; insoweit jedoch für Auf hebung der Berechtigungen eine Entschädigung aus Staatsmitteln geleistet ist, verbleibt die Fischereciherechtigung dem Staate.
§. 32. Die dürch frühere Gesetze und Verordnungen jedem Fisch fange behufs der Schonung entzogenen Strecken der Gewässer bleiben als Schonreviere im Sinne dieses Gesetzes bestehen und unterliegen den Vorschriften der §§. 2R bis 29 und 31.
§. 33. Wer nach Erlaß dieses Gesetzes in einem der Herrschast desselben unterworfenen natürlichen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasserwerke neu anlegt oder erweitert, ist ver⸗ pflichtet, auf seine Kosten solche Einrichtungen auszuführen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um den in dem Stromgebiete heimischen Wanderfischen während der Wanderzeiten den Durchzug zu gestatten (Fischpässe). . .
Ausnahmen von dieser Vorschrift können jedoch, immer nur widerruflich, zugestanden werden, wenn:
I) der uch der Wanderfische in dem betreffenden Gewässer durch bereits bestehende Anlagen oder aus anderen Gründen zur Zeit aus— geschlossen ist; oder
2) die neue Anlage nur einen n nden Zweck hat und die demnächstige Wiederwegräumung gesichert i
Ueber die erforderlichen Einrichtüngen und die Art ihrer Be nußung, sowie über die Sulgen von Ausnahmen bestimmt nach vorgängiger sachverständiger Untersuchung diesenige Behörde, deren Genehmigung die auszuführenden Wasserwerke bedürfen, oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die Aufsichtsbehörde.
34. Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen oder anderen Wasserwerken in natürlichen Gewässern, durch welche der Zug der Wanderfische ganz versperrt oder erheblich beeinträchtigt wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpässen zu dulden, wenn
ö die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird, oder
Y Personen oder Genossenschaften, welche in dem oberen oder unteren Theile des Gewässers fischereiberechtigt sind die Anlage auszuführen beab' sichtizen und der von ihnen vorgelegte Bauplan von der Bezirksregie, . l . nach Anhörung des Stauberechtigten genehmigt
§. 35. Die Vorschriften der 83 33 und 34 finden keine Anwen⸗ dung auf fene Gewässer in Sinne des §. 21 dieses Gesetze ferner auf künstlich angelegte Wasserzüge und auf diejenigen Wasser— werke (Abwässerungsschleusen, Siele ü. f. w), welche zum Schutz der Niederungen gegen die von außen andringenden Fluthen angeleg sind oder an gg g werden.
§. 36. erden durch die im §. 34 bezeichneten Anlagen nutzbatt Rechie des Stauberechtigten beeinträchtigt, so ist demselben von dem Unternehmer der Anlage volle Entschädigung zu gewäbren.
Für den etwaigen durch Anlegung eines Fischpasses veranlaßten Minderwerth der Fischerei wird keine Entschädigung geleistet.
37. Die 2 e sbrunf eines Fischpasfez, durch Fischereibherech. tigte oder Genossenschaften bedarf in allen Fällen der Gen chm gun der Bezirksregierung Canddrostel), welche bei Prüfung des Bauplan nicht allein die ufer, fiuß und schiffahrtspollzeilichen Rücksichten ju
beachten, sondern auch darauf zu sehen hat, daß bel der Anlage des
Fischvasses wider den Willen des Stauberechtigten das Maß des Noth.
wendigen nicht überschritten wird. . Auf Antrag des leßteren hat die , . Landdrostei) bei Genehmigung der Anlage unter Abwägung der enigegenstehenden
Interessen zu bestimmen, in welchen Theilen des Jahres der Fischpaß Jeschlossen gehalten werden muß.
§. 35. 3h den von Staglswegen oder nach Maßgabe eines von der Bezirks.
egierung (Zanddrostei genehmigten Bauplang von Fischereiberechtiglen auszuführenden Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden von den Eigenthuͤmern desselben gegen volle, von dem Unternehmer der Anlage zu gewährende Entschädigung ab— getreten werden.
Auf das , . und die Ermittelung der Ent— schädigung sinden diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in son— sigen Enkteignungefällen, insbesondere für Zwecke der Vorfluth in den einzelnen Landestheilen Platz greifen.
Nach denselben Vorschriften erfolgt auch die Ermittelung der Entschaͤdigung, für die in den Fällen des §. 36 zu gewährende Ent—
ädigung. sc §. 39. In den für den Durchzug der Fische angelegten Fisch⸗ pässen ist jede Art des Fischfangs, insbesondere auch das Einhängen bder Einsetzen von Fischkörben, Netzen, Neusen und anderen Fang vorrichtungen verboten. ö
§. 40. Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Betrieben, Stoffe von solcher Beschaffenhelt und in solchen Mengen einzuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch die Fische beschädigt werden können.
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der In dustrie kann das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Ge— wässer unter Anordnung der geeigneten Maßregeln, welche den mög lichen Schaden für Fische auf das thunlichst kleine Maß beschränken, von der Verwaltungsbehörde gestattet werden.
Ergiebt sich, daß durch Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder gewerblichen Anlagen, welche bei Erlaß dieses Geseßez bereits vor- handen waren oder in Gemäßtßeit des vorstehenden Absaßes gestattet worden sind, der Fischbestand der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber der Anlage auf den Antrag der durch die 8 benachtheiligten Fischereiberechtigten im Ver⸗ waltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unverhältniß⸗ mäßige Belästigung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch thun lichst zu verringern.
Die Kosten der Herstellung solcher Vorkehrungen sind dem In— haber der Anlage von den Antragstellern ö. erstatten. Die Letzteren sind verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung Vorschuß oder Sicherheit zu i,, .
Die Entscheidung über die Gestattung von Ableitungen nach Absatz 2, sowie über die in Gemäßheit des Absatz 3 anzuordnenden Vorkehrungen steht, sofein die betreffende Ableitung Zubehsr einer der im § 16 der Gewerbe⸗Ordnung für den Norödeutschen Bund vom 21. Juni 1869 (Bundes ⸗Gesetzblatt Seite 245) als genehmigungs⸗ pflichtig bezeichneten Anlagen ist, der für die Ertheilung dieser Ge— nehmigung zuständigen Behörde, in anderen Fällen derjenigen Be— hörde zu, welche über die Genehmigung von Stau -Anlagen für Wassertriebwerke zu entscheiden hat.
§. 41. Das Röten von Flachs oder Hanf in fließenden Ge— wässern ist verboten.
Ausnahmen von diesem Verbote kann die Bezirksregierung , , jedoch immer nur widerruflich, für solche Gemeinde— ejirke oder größere Gebietstheile zulassen, wo die Oertlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Rötegruben nicht geeignet ist und die Be— nutzung fließender Gewässer zur Flachs und Hanfbereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann.
§. 42. Wo in diesem Gesetze die Aufsichtsbehsrde erwähnt wird, ist darunter die ordentliche Obrigkeit des Bezirks innerhalb ihrer Zuständigkeit verstanden. ;
Unter Leitung derselben liegt die unmittelbare Beaufsichtigung der Fischerei, nehen den staatlichen Sicherheitsorganen und Lokal Polizeibeamten, in gLenossenschaftlichen Nevieren dem Vorstande der Genossenschaft, in allen nicht genossenschaftlichen Binnen fischerei—⸗ Revieren der Gemein de innerhalb ihrer Gemarkung ob.
Zur Beaufsichtigung der dem Staate zustehenden Binnenfische— reien, der Schonreviere und der vom Staate hergestellten Fischpässe konnen besondere Aufseher bestellt werden.
Wenn Fischereiberechtigte, Fischereigenossenschaften oder Gemein⸗ den besondere Fischerei ! Aufseher bestellen, gegen deren Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet, so sind dieselben auf deren Antrag amtlich zu verpflichten.
Die unmittelbare Beaufsichtigung der Seefischerei außerhalb genossenschaftlicher Reviere wird von den Organen der Staatsver⸗ waltung gesührt. . .
§. 43. Die amtlich verpflichteten Aufsichtsbeamten sind jeder Zeit befugt; die in Fischerfahrzeugen vorhandenen Fanggeräthe und Fische einer Untersuchung zu unterziehen; auch können von denselben Fisch= behälter, welche in nicht geschlossenen Gewässern ausgelegt sind, jeder Zeit durchsucht werden.
§. 44. Mit Geldbuße bis zu 10 Thlr. oder mit Haft bis zu einer
Woche wird bestraft: 1) wer in den Fällen des §. 19 bei Ausübung der Fischerei ohne einen nach Vorschrift der §§. 11 und 12 ausgestellten und beglaubigten Erlaubnißschein, oder im Geltungsbereiche der Fischereiordnungen für die in der Provinz Pommern belegenen Theile der Oder, das Haff und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859 und für den Regierungsbe—⸗ zirk Strglsund vom 39. August 1865 ohne einen vorschriftsmäßig ausgestellten und bescheinigten Legitimationsschein (Willzettel, Fisch⸗ zette betroffen wird.
2) wer den Vorschriften im 5. 16 zuwider Fischerzeuge ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung auslegt.
ñ fo 45. Mit Geldbuße bis zu 50 Thlr. oder mit Haft wird be⸗ raft:
L wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aufsichts⸗ . festgestellte Zahl der zulässigen Fanggeräthe überschreitet
1 n 2) wer einen Erlaubniß- oder Legitimationsschein unberechtigt ausstellt und aus Händen giebt 8) 11 und e. ; 3) wer bei Ausübung der Fischerei in nicht geschlossenen Ge— wässern die im §. 7 verbotenen Mittel anwendet;
9 wer den Vorschriften im §. 25 zuwider ständige Anlagen, fest= stehende Neßvorrichtungen, Zäune oder Sperrneße nicht rechtzeitig wegräumt oder schließt oder denselben vorschriftswidrig eine groͤßere, als die nach. §. 18 zulässige w, giebt;
5) wer in Fischschonrevieren die Fischerei ausübt, oder den n . rhein erlassenen reglementarischen Vorschristen zuwider ande 29)
6). wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen irgend eine Art des Fischfangs ausübt (C. 36);
) wer den Vorschriften des F. 40 oder den zur nn des⸗· selben getroffenen Anordnungen zuwider den ewässern schädliche / Ne Fischerei gefährdende Stoffe zuführt oder verbotswidrig Hanf und Flachs in fließenden Gewässern rötet (8. 45. .
§. 46. Mit Geldbuße bis zu 33 Thlr. oder mit Haft bis zu 4 Wochen werden Lestraft: —ͤ
alle Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der 55. 20, 22 und 23 dieses . x
Neben der Strafe ist auf Einziehung aller verbotswidrig feil ge— botenen, verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unter⸗ chied, ob sie dein Verurthellten gehoren oder nicht.
F447 Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohten Uebertretung sich seiner m fin, Dienstboten, Lehr⸗ linge oder Arbeiter als Thellnehmer bedient, haftet, wenn diese nicht ehlungsfähng sind, neben der von ihm selbst verwirkten Strafe für
die von denselben zu erlegenden Geldstrafen.
§. 45. Alle früher erlassenen, den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden Vorschriften erben aufgehoben.
„49. Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhel= ten ist mit der Ausführung diefes Gefeßes beauftragt. .
82 zur Linderung des durch die Sturmfluth!
vom 12. und 13. November verursachten Nothstandes.
berwiesen. Au f ruf. Den Anstrengungen unserer durch die Sturmfluth vom 12. und
13. d. Mts. 6 Landsleute, sich aus eigener Kraft von den
erlittenenen Unglüͤcksschlägen wieder aufzurichten, und dem von Seiten
vorzugehen, ist weit und breit im gesammten Vaterlande die Bethäti— gung opferwilliger Nächstenliebe als ergänzendes Glied der Rettungs—
her an einein Mittelpunkte gefehlt. In Anbetracht cer Nachtheile, Welche die Zersplitterung derfelben im Gefolgt haben müßte, gab
blicklich von persönlicher Betheillgung ferngehalten, vor einigen Tagen den Wunsch zu erkennen, daß eine Centralstelle zum Sammeln und
zum Verxtheilen der Liebesgaben begründet würde. Dleser hochherzi⸗
gen Aufforderung unverzüglich nachzukommen, haben die Unterzeich- neten heute einen
Deutschen Hülfsverein für die Nothleidenden an der
; Ostseeküste mit dem Sitze in Berlin errichtet. Das Protektorat hat des Kronprinzen Kaiserliche Hoheit mit der huldvollen Zusage annehmen zu wollen erklärt, daß er, sobald
desselben seine rege Theilnahme zuwenden werde. .
Namens und im Austrage unseres Hohen Protektors erlauben wir uns nun zur Mitarbeit aufzurufen.
Es gilt; den augenblicklichen Nothstand an der langgestreckten Ostseeküste Schleswig ⸗Holsteinz, Mecklenburgs, Pommerns, nebst den oldenburgischen und fübeckschen Gebietstheilen zu heben, — einen Nothstand, dem in allernächster Zeit, mit dem Eintritte des Frost. Wetters, noch eine Verschärfung bevorsteht, — es gilt, die zersiörten Mittel des Selbsterwerbt zu ersetzen. Bringen wir einer auf's Aergste betroffenen, aber Gottlob nicht entmuthigten Bevölkerung den Bruder— gruß aus allen heimischen Gauen, aus allen Landern, wo Deutsche wohnen! Richten wir sie durch die werkthätige Versicherung auf, daß Lade h land die unverschuldete Noth Einzelner eine Herzenssache
e
Den bestehenden oder noch ins Leben tretenden Vereinigungen bieten wir unsere treue und ausgleichende Mitwirkung an Dieselben werden uns durch fortgesetzte Btittheilungen von dem Gange ihrer , und von den innerhalb ihres Wirkungskreises eiwa hervor— tretenden Schwierigkeiten zu n , Dank verpflichten.
Jeder der Unterzeichneten erklärt sich zur Annahme von Beiträgen bereit, über welche unser Schatzmeister, Geheimer Kommerzien⸗-Rath von Bleichröder, Behrenstraße 63 hierselbst, Quittung ertheilen wird.
Deutscher Hülfsverein für die Nothleidenden an der Ostseckuaste unter dem Protektorate Sr. Kaiserlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reiches und von Preußen Abg. v. Behr (Schmoldow). Geh. Kommerzien⸗Rath v. Bleichröder, Schaßmeister. Großberzogl. Mecklenburg. Gesandter Staals-⸗Mintster v. Bälow. Abg. Georg v. Bunsen, Stellvertreter des Vorsitzenden. Re ö Fastenau, Schriftführer. Graf v. Krassow. Minister= Nesident Br. Kirner Geh. Regierungs Rath Marcard. Staats- Minister a. D. Frhr. v. Patow. Abg. Reimers. Abg. Wagener, Schriftführer. Abg. Dr. Wallichs, , Geheimer Ober⸗ a, n,, Wulfs hein.
Abg. Dr. Achenbach. Abg. Br. Ahlmann. Geh. Baurath Baensch. Graf v. Behr ⸗ Negendanck. Abg. v. Benda. Abg. v. Bennigsen. Geh. Regierungs ⸗Rath v. Boettscher. Abg. v. Bonin. Abg. Brons. Geh. Ober Finanz Rath Burghardt. Prof Eurtius. Schloßhauptmann v. Dachröden. Geh. Ober. RKegierungs Rath Darenstädt. Abg. von Denzin. v. Erxleben ⸗Selbelang. Abg. v. Forckenbeck. Präsident Dr. Friedbera. Abg. Dr Friedenthal. Kommerzien-⸗Rath , Abg. Dr. Gneist. Geh. Regierung Nath Greiff. Redacteur Br. Moritz Gumbinner. Geh. Kommerzien Rath v. Hansemann. Vize⸗Prasident ö , . v. Holtzendorff. Ober Bürgermeister Hobrecht.
eh. Ober- Regierungs⸗Rath Homeyer. Abg. Dr. Karsten. Abg. von dem KnesebeckRtuppin. Stadtverordneten⸗Vorsteher Kochhann. Abg. v. Köller. Geh. Kommerzien Rath Krause. Abg. Freiherr v. Locn. Abgeordneter Dr. Löwe. Polizei⸗Präsident v. Madai. Stadtrath Magnus. ,,,, v. Mallinckrodt. Franz Mendelssohn. Abg. Meyer (Pinneberg) Abg. Miquel. Feldmarschall Graf v. Moltke. Graf zu Münster. Kammerherr und Major z. D. v. Normann. Großherzoglich mecklenburg. Ober ⸗ Zolldirektor Oldenburg. Abg. Otten. Graf v. Rantzau - Oppendorff. Ferdinand Niclchenh⸗ m. Abg. Dr. Peter Reichensperger. Abg. Graf v. Reventlou. Abg. Saucken⸗Julienfelde. Abg. Schmidt (Stettin). Ad. Schwabe. Abg. Schwerdtfeger (Grevden od; Präsident des Reichstagts Dr. Simson. 94 Springer. Graf zu Stolberg⸗Wernigerode. Ober-Bürgermeister v., Thaden Land ⸗ Forstmeister Mice Graf v. Usedom. Abg. Dr. Virchow. Kommerzien ⸗ Rath Vollgold. Abg. v. Wedell (Menzlin). Wirkl. Geh. Ober-Regierungs⸗Rath Wehrmann. Abg. Wyneken.
Geh. Kommerzien Rath Zwicker.
Die Sammlungen des Vaterländischen Frauenvereins haben bis jetzt die Summe von 23,653 Thlr. 14 Sgr. 4 Vf. ergeben.
Der Bezirks -⸗Verein der Stadtbezirke 162 — 106 beschloß in seiner am Dienstag stattgehabten Versammlung, den durch die Sturmfluth in Noth gerathenen Bewohnern der Ostseeküste eine Unterstützung von 55 Thlr. aus der Vereinskasse zukommen zu lassen und wird dieser Betrag umgehend der Redaktion der ⸗»Voss. lg mit dem Ersuchen übermittelt werden, zu gleichen Theilen an die Bewohner Pommerns und Rügens, wie Schleswigs diese Summe abzusenden.
Dem -Deutschen Hülfsverein für die Nothleidenden an der Ostseeküste« sind neuerdings wiederum . Geldsen dungen zugegangen, so u. A. aus Leipzig 200065 Thlr mit der Expectanz auf die Nachsendung einer gleichhohen Summe; von der Stadt Dortmund als erste Rate 5009 Thlr.
Von den bei der Vereinsbank Quistorp eingegangenen Bei- tragen sind an die Komites: zu Stralsund 500 Thlr., zu Greifswald 50 zu Bergen (Adr. d. Landrathsamt) 500, zu Barth 400, zu Anklam (vorzugsweise Peendam) 400, zu Swinemünde 2506, zu Col-= berg vorzugsweise Colbergermünde) 250, zu Wolgast und Peene⸗ münde 750, zusammen 3550 Thlr., zur möglichst gleichmäßigen Ver- . für die Hülfsbedürftigen der einzelnen Bezirke abgesandt vorden.
Das Provinzigl-Komite in Stettin hat bereits über 32000 Thlr. für die Noth an der Küste gesammelt.
In Posen hat sich gleichfalls ein Hülfskomite gebildet, das be— reits über 600 Thlr, gesammelt hat, von welcher Summe am 2. d. M. 300 Thlr. an das Central-Komite in Berlin abgesandt worden sind.
In Minden hat das Bezirkskomite des Vereins zur Pflege im Felde verwundeter und erkrankter e, . einen Aufruf zur Unter stützung der durch die Sturmfluth Beschaͤdigten erlassen.
München. Ihre Majestät die Königin. Mutter hat für die Ver unglückten an der Bstsee die Summe von 1660 Gulden gespendet.
In Bremen hahen die be den Komites, welche sich daselbst für die , ,. der Ueberschwemmten gebildet haben, beschlossen, eine Haussammlung in der Stadt zu veranstalten.
n 8übeck sind bei dem Komite bis jetzt eingegangen 1100 Mark Crt. und 1388 Rubel.
Das Marine ⸗Verordnungsblatt« Nr. 22 hat folgenden Inhalt: Abänderung der Verfügung Nr. 229 im Marine⸗Verord⸗ nungsblatt« Nr. 21. — Viehzählung am 10. Januar 1873. — Be- richtigung einer Vorschrift. — Weitere Anwendung des Bundes- i n, für die Beförderung von Truppen und Armeebedürfnissen auf den Stgats. Eisenbahnen 2. — Verzeichniß dersenigen preußischen Eisenbahn Verwaltungen, welche das Bundes- Reglement für die Beförderung von Trüppen und Armeebedürfnissen auf den Staats Eisenbahnen in haben. — Anwendung des ostanweisungs⸗ Verfahrens bei Uebermittelung von Geldbeträgen an Milltärpersonen vom Feldwebel 2c. abwärts. — Reue gol ff: Disziplinar · Straf · ordnung für die Kaiserliche Marine und Vollstreckung der Arreststrafen auf den in Dienst gestellten Schiffen und Fahrzeugen. — Aufforderung
, mmnnen für den Werft ⸗Bureau Assistenten˖(Werkstattschreiber) Dienst.
Berlin. Ihre Kaiserlichen und Königlichen Hobeiten — der Kronprinz und die Kronprinzessin haben dem Deutschen . für die durch die Sturmfluth Beschaͤdigten je 2000 Thlr.
Statistische Nachrichten. Die Berechnungen über den deutschen Waarenverkehr
mit dem Auslande, die in Nr. 235 d. Bl. Ersie Beilage, nach Jul. Knorr und Dr. G. Hirth mitgetheilt sind, beziehen sich seibstver⸗
ständlich auf Tausen de von Thasern. — Nach einer Zusammenstelllng von G. Hirth im ⸗»Börsen⸗
der Staatsbehörden an den Tag gelegten Streben, überall hülfreich blatt, für, den dentschen, Tuchhandele Petrug im Igbre
1371 die Einfuhr an Büchern, Karten, Kupferstichen u. s. w.
33861 Ctr. (L560 Et mehr als 1370), Lie zollvereinsländische arbeit hinzugetreten. Sieser nationalen Vereinsthaͤtsgteit het es bis. Ausfuhr dagegen. 11704) Ctr. (G61 14 Str, mehr als 18.6). L35879 Etr. oder, wenn man den Centner im Durchschnitt mit
Se. Kiaiserlscy e Hoheit Cr Kronprinz, ↄbiwohl durch Kran then gug! n 79 Ihlr. veranschlagt, von etwa 13 Mill. Thlr. heraus, während die
Es stellt sich hiernach ein Gesammtverkehr mit dem Auslande von
Mehrgusfuhr allei ca. 7-8 Mill. Thlr betragen dürfte 1852 — 1861 1—2 Mill, bis 18657 2—=—3 Mill. Thlr. Mehrausfuhr). Auf die ver⸗ KSiedenen Grenzstrecken des Ein⸗ und Ausgangs vertheilen sich die Quantitäten wie folgt. Es gingen über die . von Rußland Und Polen SIz Etr, Eingang göhl Ctr. Ausgang; HDesterreich 11612 Etr. Eingang. 13405 Ctr. Ausgang; k 5928 Ctr. Eing. / 2462 Ctr. Ausg ; Frankreich 1235 Ctr. Eing. 1617 Ctr. Ausg.; Bel= gien 3551 Ctr. Eing , 12063 Ctr. Ausg.; Niederlande 1393 Ctr. Eing, 54841 Ctr. Außg ; Bremen 1847 Ctr. Eing., 9897 Ctr. Ausg.; Ham
Seine Gesundheit die Rücktchr nach Berlin zulasse, den Arbeiten burg 0dr ir, ing 33m Sir Augg. Danemart Ch Kir. Eing,
43 Ctr. 7 der Nordsee S5 Etr. Eing.ͥ, W622 Ctr Ausg., der Ostsee 1627 Etr. Eing., 57148 Ctr. Ausg. * eestemünde 252 Etr. Eing, — Ctr. Ausg.; Brake 3 Ctr. Eing., — Etr Ausg.; Postverkehr 366] Etr. Eing, — Ctr. Ausg.; Summa; 353 852 Etr. Eing, 17Gb Ausg. Von den nach der Nord. und Ostsee ausgegangenen Quantitäten wurden verschifft: 3389 Ctr. nach Rußland, 1468 Etr. nach Schweden und Norwegen, S65 Ctr. nach Dänemark, 1406 Ctr. nach den Nieder⸗ landen, 27234 Ctr. nach Großbritannien; von dem letzteren Quantum dürfte viel nach Nordamerika weitergegangen sein, ebenso wie dorthin der größere Theil der nach Brtmen ausgeführten Bücher u. s. w. Pedirt wurde (s0tz- Ctr, im Werthe von 6b 000 Thlr.). Ueber den Verbleib der über Hamburg ausgeführten Quantitäten liegen keine
Nachweise vor. Kunst und Wissenschaft.
Bromberg, 3. Dezember. Am 2. d. M. wurde hier beim Ausgraben eines Brunnenkessels eine alte Begräbnißstätte auf— , . Dieselbe lag vier Fuß tief in einem reinen Kieslager und
estand aus einer von Feldsteinplatten zusammengesetzten vierseitigen
Röhre von ca. 29 Zoll Breite und 18 Zoll Höbr, welche, in der Richtung von Ost nach West gelegen, eine Reihe woblerhaltener Aschenkrüge enthielt von denen bis zum Abend acht zu Tage geför— dert waren. Die Krüge selbst sind aus verschiedenem, in seiner Jär bung fn, grau und braun schwankenden Thon gefertigt, haben eine Hoͤhe von 11 Zoll, eine Bauchweite von 30 Zoll, während die Bodenfläche und die obere, mit einem gewölbten Deckel geschlossene Oeffnung nur einen Durchmesser von 6 Zoll zeigt. Weiße, ungemein leichte Knochenreste füllen sie bis zum vlerten Theil. Nur eines der Gefäße zeigt durch einfache Linien hergestellte Verzierungen, alle übri= gen sind ohne dieselben.
— Das »Correspondenzblatt des Niederrheinischen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege« Rr. 1 vom Dezember 1872 (Cöln, Du Mont ⸗Schauberg) hat folgenden Inhalt: Ueber die Wirtsamkeit der Stagtsg⸗walt in sozialen und 5konomischen Fragen; Vortrag des Prof. Dr. v. Sybel in Bonn. — Ueber die Grundlage eines zu erlassenden Baugesetzes vom Standpunkte der sanitaͤtischen Anforderungen; Referat des Bürgermeisters Keller in Duisburg. Am Schlusse des Aufsatzes stellt der Verf. Thesen auf über die etwa deshalb 46 treffenden Anordnungen und theilt meh— rere ältere Gesetz: und Kabinets . Ordres, betr. die Baupolizel, mit. — Bericht des Dr. Lent über die am 19. Oktober 1872 in Düsseldorf ab⸗ gehaltene Generalversammlung des Vereins für k Gesundheits⸗ pflege. Die Versammlung beschloß, daß der Vorstand des Vereins bei dem Staatsministerium um Erlaß eines Baupolizel.Gesetzes mit n n . der Anforderungen der Gesundheits pflege petitionire. — Mortalitäts - Statistit der Gemeinde Crefeld für die Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1871. Ucber das Klima der dortigen Gegend wird beinerkt: -Die geringe Erhebung Über dem Meere, sowte die nicht sehr große Entfernung von demselben, die offene Lage des Landes, in welchem durch seine nahen Gebirgszüge der normale Lauf der Winde gestört wird, und die durchschnittlich starke Bewölkung des Himmels bewirken, daß nicht allein die mitt leren, sondern auch die absoluten Extreme durchweg geringer sind, als in anderen, selbst südlicher gelegenen Bezirken. Die Vegetation ist in Folge dieses Verhältnisses eine kräftige und gehört zu den be— friedigendsten, welche im preußischen Staale oder den angrenzenden Ländern überhaupt vorkonnnt.« — Ministerial⸗Erlaß über die in frem— der Pflege benndlichen Linder im ersten Lebensjahre, vom 15. Otto- ber 1872. — Vereins- Nachrichten: Die Einrichtung einer chemisch. mikrostopischen Untersuchungs ⸗ Station. — Sitzung der städtischen Sanitäts- Kommission in Bamen. — Referat über Dr. Cd. Hirt's Schrift: »Die Krankheiten der Arbeiter. Beiträge zur Förderung der offentlichen Gesundheitspflege. Breslau, F. Hirt, 18714.
— Der General-Direktions ⸗ Rath Archifekt F. Bürtlein, der Erbauer des Maximilianeums, des Regierungsgebäudes und der meisten Bauten der Maximiliansstraße zu München, ist am 4. d. M. in der Heilanstalt zu Werneck gestorben.
— In Freiburg starb am 29. Rovember Dr. Heinr. Schreiber er der Heschichte an der Mniverfftat und Ehren tath ber Sich Freiburg. Der Verstorbene hat seine reiche werthvolle Sammlung von Kunstschätzen und Alterthümern und seine nicht minder reich“ haltige und werthvolle Bibliothek der Stadt Freiburg vermacht
S äIn Heidelberg ist der Geh. Hofrath und Ober Bibliothekar Dr. Bähr gestorben.
— In Krakau starh am 3. d. M. Dr. Vincenz Pol, ein hervorragender polnischer Dichter. Geboren im Jahre 18067, wurde er 1848 zum Professor der Geographie in Krakau ernannt. Seine geo— graphischen Werke: »Der Nordosten Europas. (2 Bände), »Geogra— phisches Lexikon, „Ueber den nördlichen Abhang der Karpathen Wissenschaftliche Reisebriefe⸗ haben großen Ruf erlangt. Ein kom ⸗ plettes, den ganzen Erdball umfassendes Werk, betitelt ⸗Geographie«, soll wäbrend des großen Krakauer Brandes ein Raub der Flammen
eworden sein. Von Pols äußerst zahlreichen poctischen Erzeugnissen ind einzelne in verschiedenen Prachtausgaben stark verbreitet worden. In den letzten Jahren des Augenlichts beraubt, lebte Pol in Krakau
zurückgezogen. Landwirthschaft.
Berlin/ 4. Dezember. Aus dem Ministerium für die land wirthschaftlichen Angelegenheiten sind uns in Beziehung auf die Rin derpest und andere ansteckende Viehkrankheiten folgende Mit= theilungen genen gen
I). Nachdem die Rinderpest in Frankreich nunmehr erloschen ist, sind die in Elsaß⸗Lothringen 2. Einschleppung der Seuche ge⸗ troffenen Schutzmaßregeln durch Verordnung des Kaiserlichen Ober— Präsidiums vom 14. v. M. aufgehoben worden.
2) Nach eingegangenen Nachrichten über den Stand der Rinder- pest und die sibirische .. herrschte am J. November er, a) die Rinderpest in den Gouvernements Siedletz, Lublin, Astrachan, Bessarabien, Wjätka Kasan, Nowgorod Pensa, Poltawa, Cherson n ,, in unb bei . St. Petersburg, Jaroslaw Char= ow, Ekatherinoslaw, Kursk, Tobolsk, Taurien, Gabi Kuban; b) die sibirische Pest in den Gouvernements Kieleß, Wjätka, Tobolsk.
3 In Finnland ist bereits in der zweiten Hälfte des August er. die Rinderpest ausgebrochen. Nach eingegangenen Nachrichten herrschte dieselbe auch noch am November er. im Gouvernement 2 Die Seuche scheint durch Arbeiter aus Rußland eingeschleppt zu sein.
,. Aus einer Bekanntmachung der Kaiserlich Königlichen Statt halterei zu Prag, vom 19. v. M. geht hervor, daß am 1. v. M. die . geht , hat: a) in Ungarn auf den Pußten Staroselo, Nömet, Briest und Gyürüs, in den Gemeinden Hässägy, Gyula, Neu- und Alt ⸗Käesfalu, Vörösmart, Borjäd, 3 Babarcz / Scklos, Vokany, Gyüd, Olasz, Püspöklad, Dravaszt, Marton, Draͤva, Szaboles, erlect und der Kon glichen Fünftirchen des
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