1872 / 290 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

2 8 Necht, die Aufhebung oder Beschränkung solcher Be— punkten die Anwendung des Gesetzes auf geschlossene Gewasser be. Fi

ischerei im im Interesse der Fischerei ins Auge zu fassen hat, die erfolgreichsten Berechtigten da ; 98 . er be. Fischerei von dem Widerspruche eines einzelnen oder e

1) 3 8 Provinz ar. i a nr ,,,, m, * 6 z ⸗ris 264 . ie elo der G isqerdl 6 Hülfe kommen kann, im ,,, , ö en fre 6 8. z. Sine Bestarnung über bie 0. *. von Berechtigten abhängig zu machen. . U A cen, ron gnern über die Ausdehnung K * für das kurische daf ö für an , , . . g m nen Vor⸗ e gen 1 ungen und einem wirthschaftlichen Betriebe der nn higher wird mit Rücksicht auf die 60h , . / jene . 6 ern 9 9 . 9 * das frische Haff sämmtlich vom 7. März 1845 (Gesetz Sammlung ri de. ö. bestimmt sind, der wilden Fischerei enigegenzutreten Fischerei entgegenstehen. 1 ; dỹ und 42. nicht zu umgehen und für die künftige Ausführung dis Ge. Rreisstände vor. rige Anhörung der enthalten dieselben BVeschrãnkun gen in eee , ler er een een eil , . ,, J e , ,. ; ;. . ĩ u Königs⸗ stimmungen über den ö ; z ich, ei 5 ür d ü e Bewir t ö ö , , ir en . . 2 . n, ,, nn m m . 3 K b eic an , grant sic gg dicses e . auf die ir d n l e , . ', . a ene m n 2 6. n g . ; nz , , , eine Mehrjahl von Berechti ungen mit einander ,, enen. Röörhnnng Borschriften erlgitzn! wehe sich Karzug weise auf die 1 Erhaltung der Fichbrut auferlegt werden imüsen, serner die Vorschrijten der SS. ir und 18, indein er alle weiteren Bestimmungen gen eg, um bei ausführung zes Gescßes (hne alle Schwiell telt *9nt Fustimmung aller dabei betheiligten Hercch n 6 261 J. Sein osntlig es Jntefesse nzthSgt daju, diel iben BVeschrankungen Schonzeiten bezichen vergl. 8 23 der ischerei Hrbnun )J. m m viere / die 6 riften über die Herstellung von Fischpässen der im 8§. 19 vorgesehenen Negelung überläßt. Es liegt an sich nahe, iese Grenze in allen Landesthellen zu bestimnien. Im Uebrigen wird sehr oft und namentlich in h n zuzulassen sein. auf die Bewirthschaftüng der geschloffenen Gewãässer auszudehnen, fie k , ee i i e nm,, , , e, die Binnengewäsfer der Probinz Preußen bon demselben einer nachtheiligen Verunreinigung der Fischwasser, die Vorschriften, i, z (Schußwaßfen, Speere, Gabeln, Stangen u. f. iw, dag Zu. rechtigten unberührt bleiben. . azenten zusteht, die genosfenschaftliche Vereinigung Mehrerer zu ge Zu den §5. 22 bis 265. Die . 2 und n , Entwurfes

n ; 5 r d⸗ , . ; , . : e ö ͤ age in allen wesentlichen Punkten gleichlautend. welche eine geregelte Beaufsichtigung der Fischerei bezwecken und en Kanmnnenfreiben der Fische durch Schlagen in das Wasser oöer auf daz Zum S. 4. Ber §. 4 hält alle wohlerworbenen Fischereirechte meinschaftlicher Nugung der Grerbäsfer das einzige Leittel sein, um zu göben darin über die Vorschriften im S. 7 des Wildschongesetzes vom /

3) In der Provin; Schlesten, welcher es bis zum Jahre 1866 lich die Strafbestimmungen. Eig, durch Klappern oder andere geräuschvolle Mittel oder bei Nacht zurecht unterwirft sie jedoch den einschraͤnkenden Vorscheisten dicfes einer verständigen Bewirthschaftung derfelben k gelangen. Pebrugr 180 hinaus, daß fie behufs der Schonung nicht allein

re n, =. i den vorerwähnten Mitteln zur Hebung der Fischerei handelt z ae w. zu verbicken! . Zu 88. 15 Bis i6. Neuere deuische Fi chereigeftße haben hin ö an allen fischereipolizeilichen Bestimmungen fehlte, ist die Angelegen Bei ö . inem ein⸗- durch Anwendung von Leuchtmitteln (Fackeln u. s. wo) z cten; Gesetzees u h ; . ĩ . en hin das Feilbteten und den Verkauf, sondern au den Versand der v heit jetzt ie 3 3. März 1866 von den Regierungen zu Breslau, es sich nirgends um n n c, 6 re mi g ö. chören, e. eine genauere Prüfung hat es zweifelhaft erscheinen lassen, ob Die Abstellung von Dienstbarkeiten zur Fischerei liegt außer dem n fi eder die Bestimmsung! daß ein Jeder, welcher den Fischfang den Vorschriften betroffenen oe e , ure; . 9 Airis d il er ee, ef rg f n fen 1j Verbots wird durch die Ei enthumlichkeiten des Fischhandels, nament-

a. rei ; lnen Landestheile eigenth d . der anderen dieser Fangmittel für Bereiche dieses vornehmlich polizeilich elbt' 1 mmit Einf Fischertarte ver ehen sein muß (Badensches Geseß Liegniß und Oppeln erlassenen Polizeiverordnungen geregelt Regie 3 ind vielmehr ganz unabhängig von den durch die lokalen oder ein absolutes Verbot des einen oder ande . J nit zereie s vernchmfich polizeiliche Zwecke verfolgen? en Gesetz es ; t . wi n z ke n ä g, ö * il g rf if bedingten Verschiedenheiten im Fischerei. ,,, zi hafen , J,. ae fn erh . . 3 e gh ne ,,,, . dan g r feen entnommen; die Fischer· 9 a 9 * n ,, , 3 ö wird Im Regierungsbezirk Eöslin ist der Fischfang 2n den ye, ber dieser Sachlage erfordert schon die Oekonomie der Gesetzgebung S5§. 17 und 16 nicht bi anon g n, . ber gitgtf ,. unberührt und werden, soiweit erforderlich im Weg⸗ (Stelle des Jagdscheins. diejenige im . 4 keiner weiteren egründung bebürfen. Die im gewaässern dürch die Regierungs Verordnung vom 21. Febru— eine Tndesgeseßliche Regelung; es läßt fich jedoch auch mit Vestimmt⸗ 3) Während der Schonzeit muß der ang der Ablõsungs. Gesetzgebung zu vervollstandigen und zu ergänzen sein.

. Regierungsbezirk Stettin besteht neben einzelnen Polizei, heit behaupten, daß jene Vittel zur Hebung unserer Fischerei nur ruhen, das Feilbieten, der Verkauf und Versand von Dagegen ist es allerdings die Aufgabe dieses Goasetzes: be Mog. die mit der Aus steihnng oder Beglaubigung der rn ll , gegen nte Fiche f after e in ein scnen bellen der

j ö ̃ ö ür diefe Zeit verboten werden, auch der lichteit für die Brseit gung solger Fischerel Berechtigungen zu gemäß. Rlieqh Behõ ; h Dieners einen schr erfreulichen Aufschwuun t, un⸗˖ ; e ů ; winz dann den gewünschten Erfolg haben werden, wenn sie im ganzen Fischen muß für as it , 1. n. üggten Behörden ein, und es hat schon aus dieser gtüchk t d 4 g genommen hat, un JJ ,,, , , i e, ,, , , n,, ,,,, 9 Se ag. 458) mit der Geseßes⸗ in Sachen der Binnenfischerei t ei n,, werden. en. k ühren. h ; en = . 2. wan sg ed gh. ., . ö e. , ,. ien gin . helene enn. ,. k gu ,,, . eg en dieses Arg aus scließlich uf Benutzung einjelner jene r e g eg zi . , . . re, wre, . k 941) . * chen n fm bal? istchen. unb Pere Rebtsnftisfe ist dirrch die sd. ) uthb. L bis a6 des Ent wärs gghüßt; der 3. 3 zestinimter, Hangarten oder, Fangmittel gerichtet, kommen in Kallen Die wir chschaftliche Bedeutung den Fi wergälenen,, daß i, cbt dieler Zeit der Fischfang in den ständigen Anlagen un=

2. ; . 63 35 ag. , ; z ; . y. e wir Fischerei im Leben des Volks verändert foribeir ĩ f. J Fischerei⸗Srdnung vom 36. August L865 Gesetz Sgmmlung bag 1 . J verschiedensten Verwaltungs. dagegen ist eine Konsequenz der vorhergehenden Verbote. Ist der anzestheilen in größter Mannigfaltigieit vor. bie wichtigsten unk liberstcigt dieseni gel xer Jagd um inn sehr He Teton er eben e Ml sFortberrieben wird und da sich derselbe in diefen Anlagen

dien Gesetzeßnovelle vom 2. April 1869 (Geseßz⸗ Sammlung und zlugläufer bunt durcheing erwi 3 ischsang überbaupt ober bezüglich geiriffer Fischgattungen verboten, die für die Vewirihschaftung der Gewäßfer bei Weitem nachlhent ; 24 utendes, Hie Jischttei ahne Zuthun des Vefitzers Voll cht ich erf. ö

K , ,, , n ,, , 56 2 . wohl ul aift sein, kan e Anlagen oder sogenannte unter ihnen sind die ständigen Anlagen, vornehmlich die a n , . ,. 2st das einzige Ezistennmittel für zuhlreiche Schließung der ständigen An' en gr fi gie We *

Ohne Zweifel schließt di i isti 66h ; s sowohl rn. ig rr e T rein br 3 r,, geschlossener Gewässer gewährte Vergünstigung ist

ag. 649) geregelt. ; ; g z imli ige Un! . h nd di f f arift. j ,. . Ol fe eretpoltzellichen Bestimmungen für die Provinz , na er nn, i nn. n. Selbstfänge, die auf den Fang gerade dieser Fischgattungen gerichtet NMüblen oder sonstigen Wgsserwerken verbundenen sogenannten Selbst.· fr cane ori gafte . In Dititt. dahingzgen ist die bebingt verlangt werkin.

dern 3 der Regierun f ic 31 ? tfang j ö ö. Selbst. Jagd wohl durchweg eine Nebenbeschäftigung oder ein Nebenerwerb. 3 §. 27 bis 32. Die Einri S ĩ . . . 5 welche sich allmählich dem Rechtsbewußtsein aller Betheiligten ein sind, 1h itt en 9 inn des Fischbestandes ist es n ö Ih⸗ ,,, , , en erf e , nizn ü pe en rg g nrg si rn, ii , . verhalt. ist eine . un c e en dra del n , , r ö Ade eren Mr 7. ägen. ; j 1 6 ĩ 2 nen der W ische i Bi äiss ĩ ö ng n, e elastet werden fön zi ; wi , . dam vom 16. . ö 3 chsen ist die Angelegenheit bis jetzt nicht prag Fischereigeseß für den preußischen Staat lann allerdings ie wen dig , . in welchen jede Art rn, , ndl , n in e n, een . zern. würde das ohnehin meist ärmliche Fischergewerbe et; solche I nz . ö. Entwurf widmet denfelben daͤher eine ein? auh , g en . ch hlreich . io hee rn, ch ee m gil g, Tin f, 3 e ss in n,, ,, den senigen Schonrevieren 6 BVeschränkungen unterworfen werden, welche ea n , , , nen,, rn hr , . 5 fun werden einer näheren Begründung nicht , ĩ si ahlreiche reiche einzelne Punkte ausscheiden, l . * ö j * err! des Laich. Fischbestand n ĩ inge Gebühr ausgefertigt ürfen. ̃ z JJ , , ,, , r , ,, , , , . . . . i . g n nnn in f . . ö. , 65 k in , , n. denfenigen, welche den Eingang der 8 lh Wege deb 8. i9 zu erlassenden Be r ür, über [ El une un in ger r n n i dhe ne f d, . nungen einge schte en , ln feed . een 4 rern, 26 1, für die Gera: für zusammengehörige Gebiete überweisen. ö 6. m ; Fisch. Schon— . aa, ,,. D ,, , un ne g leiben. . k I ; J , ,,, e , ,,,, 28 . ö I . 5. Januar im §. 19 des Entwurfes unter Ziffer 3 aufge i J . Li,. d 277 5er R w. e. 19g Bin a,, , n. 1 a2 3* uhrung eines Jagdscheins ist ohne Zweifcl das Tage; Ri . e ,. wd ,, , J , d 6 ; . eise Mẽ ĩ dt: eine Re⸗ wichte gewisse Fische nicht gefangen, g , ; 8 i. j is i h s . sse der Berecht! e f. ; 38 4 . ; ; zi 1 ü n. ir6 S ,,, Rö, , ie ehelich gen feibs und lonnen kenselten ene Cntsgaßtgutg Wg an tehommts doß aug in dem Bebel keit Garner manche wen n e üer, nr r , g gierung . n . irt Magdeburg sind sür den Stadtkreis Mag⸗ wurfs, ferner die Vorschriften über die zeiniche Ausdehnung 39 63 1 . . . glich efertig! werdẽn. Der s. des Entwurfs giebt darüber hinaus dem Staate und Ker chtedenhriten hervortreten, weiche bei diefer Frage zu berücksich⸗ Diese Schonreviere können An sen er. be ö bl ? . Hen en des Fischerei⸗ Polizei Reglements . . 9. n fer 2 und über den Gebrauch und die Beschaffenhei wa n , gische sind sogenannte Vander ich oel den bethenigten ie , g gn unter geꝛviffen Vorãer renn . , . ö 54. . 3 es wird jedoch kein Bedenken haben, durch ,, wg ar di ñ hersle ö Fanggeräthe. 8 J in die Flü ie Befugniß, ei geiler in er anz K ͤ ; htigte An f j 27 vis 36 6 * g olf. ö ö. ö, der g f um der Ausführung bedürfen, daß diese Vorschristen der Fortznflan unz n alm g dr nn, g nnn m hf . . . i ,. . fg bung nes Gewässers den Fischfang betreiben kann, ohne r rue fer ie mn n , auf sie die Vorschristen der S5. 2 bis 3 dd . JJ J . z ctri ĩ i iler hließe ; ) ; 9. 3 er . e, . wn, h H un? ĩ e Jäger ie Fischerei er werth ne j j re . 16 Siwptember S6 erlasfen. . i ,,. e , in den einzelnen Stromgebieten, thalabwärks zum Meere ziehen; auch manche derjenigen besonders Zu den 8§8. 5 und 6. Wenn nach ö 5 Fischereiberechtigungen, weit sie in dem e . der an m , act e , ö ae nn, merten ohsten File in En ern Gewa lern is oben

. . Merseburg besteht die Regierungs— von örtlichen und klimatischen Verhältnissen durchaus abhängig sind, werthvollen Fische, welche ausschließlich das süße Wasser bewohnen, wescht, obne mit einem bestimmten Gründbesize verbunden! gh sein, fändigen Anlagen, sesiskehen den Rtzvortichlun gen l chfteir'd e, nüt näher begründet. Sie bilden eine der Vorbedingungen fur die dauernde 1 ; ö

7) Sehr r ö. . uff hi Angelegenheit in der Provinz und daß daher eine einheitliche Regelung diestr Verhältnisse ganz un⸗ durchwandern, dem Fortpflanzungstriebe oder der Nahrung folgend, bisher von allen Einwohnern einer Gemeinde oder allen uͤrgern ben wird. Erhaltung eines ergiebigen Fischfangs. Sehr wen r

1. ö 1 J ,. ; 25 d Umständen weile Strecken der Gewässer. einer Stadt ausgesibt werden konnten künftig der polttisch Diese Erw ü (.. . ö Allein hier liegt einer der Punkte vor, in welchem den Inter ; Golizei - Straf. 25. 1847 enthält thunlich ist. Es würde aber auch durchaus zweckwidrig sein, wenn je nach Zeit und ; . andert nnten, g. der politischen Ge—⸗ ice Erwägungen führen dabin, das Bedürfniß zur Einführun 1 * ick ; ö . . i , gr n ner gon ian n serfsch machen wolle en 3 . . . n. . , n n, en fn , 9 . r ö . . ö. , . ,, . zu een, ; n, er rn, Mürl . . r , e: j ie S s i it für die einzelnen Gebietstheile erforderlichen Vorschriften ei herei⸗ ! n Re cn oder Ba das dach! Rechte nnen / J 2er T cht ey d rechtli . e ist es allerdings zur besseren Abwehr des unberechtigten entgegensteh K nimmt jedoch nit allein »die Störe, Lachse und Raubfüiische, mi , ,, Finn! zreußischen Staat einzuverleiben. Die Vorarbeiten um während der Winterzeit in Gebirgsflüssen oder Bächen d nicht zu konstruiren sein würden, sondern die Wi derherstellung und Fischfangs für nothwendig erkannt von demjenigen r . ; 6 ö ö 3. alle diejenigen Gewaͤsser aus, ,,, 1 f eine längere Reihe von rin 3 8 a, . , fan 6 k. ,, , , gif der Ene, / h , . , i, die Jischerei ren . 2 T , bounn von denen der Entwurf ausgeht, sind in der 5 re. ĩ J Juli 1825 über di aschen · uch nehmen müssen, das Gesetz selbst würde eine feiner Ueber. zurü ehren 1 i , g . o gn, Erfah- Tit die Vorschrift für die nnengewasser in dem Bereiche zu verlangen, welche er' bei Ausübung des Fischfangs bei U ĩ S s. Ein . ö . 4 1 . er ln, höchst Ir ben, Ausdehnung gewinnen ung ohne Zweifel nach allgemeiner , . der Secsischerei wird eine solche Nutzung, der Berechtigungen kauin or, n, auf Verlangen des lier oe fene fe e en . / ,, ,, . . 9 ĩ . rr n gr r ef renn 36. 165. April i845 zum Theil wieder Ssterer glbänderung bedürfen, man würde endlich ohne Noth und zum rung ini reifen fortpflanzungsfählgen ͤ oetemmen = eins absolut nothwendigs, we in Sein eigihen jene Die ss, 1h bis 14 enthalten darüber bie naheren Vorschriften dem Stromgebiet⸗ hen end K ĩ *

! ; ,, n ö h r ie, i : buf des Laichgeschäfts zurückzukehren. . Art der Fischereinutzung besteht, hat sie Überall zur Vernichts na!? und schließen sich im Prinz ĩ ; ze durch dieselben nicht vollstendig Nachtheil der Fischtrei eine höchst wandelbare Materie in welcher burt behuf des Laich M ; 2 r ; ; rn, gilche rein ht, j all zur Vernichtung des chließen sich im Prinzipe den einschlagenden Vestimmün en des d ver . n ,, an Vorschriften besteht, ist ganz lokaler Natur . ,, grade jeßt immer neue Gesichtspunkte . un r m, n n en ,, 6 , n n , . . e, . ö, en iet sachsischen Fischerei Geseßeß vom ö 5 165 3 , . demnach in allen den Fällen zugestanden ; 1 6 ixiren. . 66 nn,. j fe st ö ; 1 eine igungen (8. an. ĩ * 2 3 und gen, . . , Fischere in der Provim erö 6 erz itz ,, g der neueren, namentlich der, neueren sich e i . hinauf und niemals verläßt er, so weit bekannt, 6. verlangt die Binnenfischerei eine andere Behandlung, als die Einige unserer neueren Fischereigesetze enthalten rücksichtlich der , . . . ö Shin len e ng 6 von 3 , 3 e n nn n,, . 66 8 die erer. . ce ursprünglich in gllen alen lieren, cg ,, WBinnenfischerel erhalten und gehoben Ʒwerden, so ist z . ö. rde rn n, welche mit denjenigen des J k abgedämmt und auf 3 3 ,, , , , , , , über die Minimalgrößen der Fische, über die Dauer der Schonzeiten fließenden Bächen und kleineren Flüssen sehr ausgebreitet war, such eins der ersten Erfordernisfe, daß kein Thrikh der Gewäsfer der wilden Es bestimmen nämlich di Fischerei⸗Ordnun für die in d . a, es, ferner keine Schwierigkeiten hat, die erforderlichen Ein- sogenannten Söessn. (Grundnetz, welche durgh, Srgelf he eng er. ö a . eh * der Fan eräthe aus dem Gesetze selbst zur Laichzeit den flesigen Grund hoher Gebirgsbäche auf. ; Fischerei ausgesetzt ist, daß vielmehr die zusammenhängenden Fisch⸗ vinz Pommern belegenen Theile der Oder, das hint 9 4 2 , . . nag holen e at es Tuch kein Bedenken, eine beivegt werden) beschränken, sind in dieser Provinz keine fischerei⸗ und über die r , n. . . , k Dow ohl die , und Lebensgeschichte des Llals bis wasser in ihrer ganzen Erstreckung' in dor Hand von BVerẽchi ken Flüsfe bom 23. Jul 85g im 8. I' und die g 4 essen Aus. / Ausnahme von der obigen Vorschrift da widerruflich zuzulasfen, wo polizeilichen ö sind sischereipolizeiliche Vorschriften zugegen n w df h g s. Hr. er die diu glbung der gister i heute wenig aufgeklärt ist, so sind doch seine Wanderungen lange be— liegen, denen das eigene Intereffe die Sorge für die Erhe l in der Negierungsbezirt Stralfund 8 5. 49 fast n,, . ö. der, Wanderfische in dem betreffenden Gewäͤsser durch bereits

s In der P §. 15. ö 8, Artitel'd des Groß. kannt, auch darkber hrrrscht wobl gegenwärtig kaum noch ein be. gihhestande8 auferleg! welcher Iisch ret Cern nnd, alt u n ĩ ü ende Anlagen oder aus anderen Gründen zur Zeit ausge— 8 ; ember in fließenden Gewässern vom 15. Oktober 1868, Artifel 9 de annt,/ ) . n . 5. ekandes aufer z J . Wischerei betreibt; einen Legitimationsschein bei sich führen losse - , ,,,, JJ e n 668 el ; F r d, vom 3. März 1870, Artike e öniglich würt⸗ dert, t das ungsg . mighz n n liche Ausdehn der G ser / i mittelbarer Zusammenhang on demjenigen, der die Befugni azu ertheilt hat, aus⸗= versperrenden Wasserwerk üsse ĩ chm 8. Februar 1859 erlassen. . ßischerei ,, n. ö . Fisqhere 273 ber 1865 nge fadengrtige Aalbrut zur Frühjahrszeit aus dem Meere in die mit dem Meere und die Rückwirkungen deffelbe e Küst estellt und von d igli Fi ; Mwerwerke müssen die Herstelung von Fischpäsfen, . . ; ö s über die Fischerei vom 27 November 5; junge fadengrtige Aa! 15 ; ; 3 ll ; Feere und die Rügwirkungen desselben auf alle Küsten! gestellt und von dem Königlichen Fischmeister mit dem Vermerke der sedoch unter Gewähr 5 idi für die i 19) Die Rheinprovinz entbehrt jeder auch nur einigermaßen ein⸗- tembergischen Gesetzes ü e, , n, 8 lage vom Binnengewäͤsser eintritt, um fich im ganzen Stromgebiele bis in alle reviere, die größere Schwierigkeit des Fischfallges, de erhaltenen Kenntn . h 1 er Gewährung voller Entschädigung für die ihnen dadurch

ö 6 . * Artikel 6. 7, 19, 25 u. s. w. der italienischen Gesetzvorlage ? er eintrt ; 5 st der Rord. und Osisee n,, , . ; gteit des gischfanges, der nahezu uner. erhe untniß und mit eimer Nummer versehen sein. Bem— entzogenen nutzbaren Rechte duld ) di

heitlichen polizzilichen Regelung kes Fischtangs, e, d Ach 1871 entlegensuen Gewässer zu vertheilen. Alle mit der Nord. und Ostse schöpfliche Neichthum der Mecresproduntion alle diese Verhältnisse jenigen, der die Fischerei aus eigenem Rechte betreibt, wird auf bloß da ) ili Fi re, n, , vom Staate Im linksrheinischen Theile kommt vorzugsweise die Ordonnanz 24. Januar 1871). . stehend ßische Gesetz) zufammenhängenden Stromgebiete besißen den Aal, während er, so lasen es ganz unbedenkstch erscheinen; ben freien Belrich ders ert KLnmeldund vert König lion g . ward auf bloße oder von den betheiligten Fischereiberechtigten beansprucht wird. , ; auf die m Gegensatze dazu bewegt sich die bestehende preu e el z nenh . tron 93 ö en es ganz unbed r n r rieb der See 9 em Königlichen Fischmeister der Legitimations. 3) Bei d Fischy ille

von 16 w ö. 3 ir lg. k . 96 3 6. Fischerei⸗Gesetzgebung überhaupt, vorzugzweise, weit bis jetzt ermittelt ist, he. . 3 oder doch sishere in dem bisberigen Umfange aufrecht zu erhalten. schein ertheiltt . . g ghd er eng ie r esd ge n f fon. , . ö K Theil sind in älterer Zeit eine ja mit wenigen w . , , . , n, nnn fen gh ö. 3. Erhaltung . elend . 3. i e . gef. das ung rr fen enn en ln fen 8. er u g un Gel. er che fn d e ee, gher det n 8, aer bft.

enn, ne, 6. ; in Theil ivelches durch den 5 19 des Entwurfs um zrieben wird.“ etz ; . ; 3. der Art ab. nn, n, ing der s d vieren, e de retiwahnten heiden Gesetze ist es für bedenklich er— soll für gewisse Theile des Jahres elch an. größere Zahl von Vergrdnungen erlassen, welche jedoch zum Thei Entmurf läßt diese Vorschriften einstweilen im Wesentlichen unverän˖⸗ Stromgebiete, welche durch Wehre, Schleusen u. s. w. der Art ah welche bisher dem freien Fischfange unterlagen, fortan den politischen achtet, diese Vorschriften aufzuheben und danmlt denseni en, welcher iten d 9 isser ichen se h erbalß der Wanner. vöh ig gnigihlrt ind, Die w'ichtigsen dgrünter ind, T K ö. t jedoch eine demnächstige, miöglichst gleichartige gesperrt sind, daß es dem Wanderfische unmöglich gemacht wirdz die Jenieinden innerhalb ihrer Gemarkung zustehen soll, während rück. aus eigenem Rechte fischt, von der Führung eines Le n er 6 1. Krth n ff dent fsersern heinischen Fisch liegen / eme Schließung

die Jälich⸗Bergische Verordnung vom Jahre 1854, die Sur. Trlerssh dert bestehen; er nimmt jed ne demna cstige mäglichst , . 1 sein Lalhgesc ft 'geclgnecken Flake zu erreichen, n üisfen diese Fischꝛ sichtlich der Cerftsh rel Le denk nher mm nstet 9 . 42 Vun W egitüngtionescheins der Fischpässe eintreten.

. . ; 76 ; / e eser Punkte für zusammengehörige Gebieie in 2 ussicht, ür sein Laichgeschäft geeie * 2. ] htlich der S n den estehenden nichte ind inden. Im s. 9 sind daher die vorerwähnten Bestimmun

ag. und , . k ö. . 6 . Dill. ö. ' ö mit den Nachbarstaaten , , verlieren und haben sie in. der That , . Es wird dabei bemerkt, daß bei der Küstenfischerei, ferner bei der aufrecht erhalten; es ist jedoch vorbehalten, . 3 96

Naffau-⸗Weilburgsche Forst Brdnung vom 26. 3. . deulschen Gewässern ist diese ganz unzweifelhafte und durch zahlreiche, chrei in den Mündungen der größeren Ströme, namentlich in den Königlichen Fischimckterd! ki. gehossenschastlichen Revleren auf den

ichts geändert wird. zu ent 4) Ganz ausgenommen von den Vorschriften über die Anlegung

von Fischpässen sind, abgesehen von geschlossenen Gewässern, für welche

ö e, . r ,. . Xis z n j j f h üssen. * . X f. ö! 0 . . * ' a . . ; ö ĩ 7 j ö J k Vorarbeiten sind für diejenigen Landes. sehr schlagende Beispiele zu belegende Thatsache bis jetzt ganz un wvestlichen Provinzen, die freie Ausühung der Fischerei als Regel an. Vorstand der Genossenschaft zu übertragen. ͤ . difse anlagen aus nahe liegenden Gründen leine Bedeutung kaben,

1750; die revidirte Niers Ordnung vom 6. März 1766; der Groß 6 ürfni ders dringend treten beachtet geblieben. Die Hindernisse welche sich den aufsteigenden cbenhist. zoährend in den Meeres huchten. namentlich in den d z : ̃

ich. ische Ministerial. 30. Oktober 18307 (Ver theile, in welchen das Bedürfniß besonders dringend hervorgetreten ztet g en. 5 ; ö. ter J lt. eres . tlic in den oöst⸗. Der 8. 16 ist eine nothwendige Kon ebe fr gr in r g er, er ub ifa n, . ; ist, ö. a und werden demnächst rasch zur Erledigung . r nl rr , , m , r, , . . , nf der dnn 3. n,, . . gleiche , ,. bereits in manchen rungen gegen die von gußen eindringenden Fluthen angelegt sind. Auch ist eine Verordnung des General- Gouverneurs für den Nieder gebrach . en n,, ckt sich auf ble See- und Binnen fischerei. Überwindlich, in einzelnen Stromgebicken gelingt es den Wander, , de mi rn nn. . . u . erei · . nungen (gl. u. A. §. 48 der Jischerei⸗ Ordnung Im letzten Falle ist ö das Interesse der Landes fultur, welches und Mütttlthein pom. 18. August 1814 zu erwähnen, welche den De d e if it. selbftoe n n, n, die sogenannte Küsten! fischen noch bei Hochmbaffer die Laichpläße zu erreichen, in anderen sst i beispielsweise im Fürsten hum Ostfriessand durch ältere Lanbeh die 3 . J . Fin sbtäsen zcrbitet, in erseren Faüe et ie ö ö n V e ? ð w ; . , ; za⸗ ; w Dnsties and. . ö vinz Pommern belegenen Theile der Oder 20) Interessen der Fischerei iz zurück die jeni der Schi Rümpchenfang verbteteet. . ö n. ö ö. bin 0 1 der Hoheitsgrenze des preu. es auch unter solchen außcrordentlichen Verhältniffen nicht mehr mög Utterd. die Jischerei in sämintlikeit infan desch nt Chen fern ange; 1 ,, ; n, ; an, sürück gelen, dirsenigen der Schiffahrt, 1) Nicht minder ungenügend ist die Angelegenheit in der Pro. fischerei verstanden, welche s , n , lich, so is, um nur ein Beispiel unter dielen zu erwähnen, die Emg Dfriesen frei nen c Zu S. 18. Die Vorschrift im 8. 18 entspricht derjenigen im der Industrie und, sofern es sich um Wasserzüge handelt, welche zu . f Staats bewegt, nicht die sogenannte Hochseefischerei auf offenem lich, so ist, * 24 syerr geigeg eben, Artikel 1' der nicht ratifizirten Fihein,. Jischerei Konvention von gh! No. Ent. und Bewässerungszwecken diene die landwirthschaf vinz Hessne Mcassau geordnet. Fischerei ö iem Meere. In dieser Beschränkung und nach Aussch idung schon oberbalb Lingen dem Zuge der Fische volltommen verspertt. Zum §. 7. Die Vorschriften im S. T werden kaum weiterer vember 1869. Gleiche oder ähnliche Vorschri ĩ ö, lichen Int . nu auch gegen die landwirthschaft. Für das vormalige Kurfürstenthum Hessen besteht der Ii cherer un le , ,. In er , r nern b e e g fen Der Cattwurs Lenbsich tf Kiesenn ihr rin gte fsen den Ke hrhstgnde Beg an dand bedürfen, er en lng mn nn,, . 8 oder 69 . orschriften finden sich in den li en n ,. ; . Tari' vom 30. Dezember 152. ancben Fit in Alt · Hessen Nieder⸗ der im 9. 9 beze ie, en? , . Kern rde e ln des Fischerei, durch die Vorschriften in den SJ. 3 bis Zh, welche sich auf die An. geschen und werden ailch! Preußen pa eh und unentoehrhich en. Genn; 9 Fischereigesetzen (badensches Gesetz Artikel 3 / sächsisches Mit diesen vorbezeichneten Beschrankungen wird die Anlage von und Oberhessen, Fürstenthum Hersfeld, Grafschaft Ziegenhain, Graf-⸗ dem, rege ug K und die meisten und lage von Fischpasfen beziehen, entgegen zu wirken. Ueber die außer. Daß die, Gemeinde befugt ist, die Fischerei ruhen zu lassen / isi ; 389 J9. Es ist sch . ö . / e he en für die Hebung unserer Binnenfischerei von segensreicher schaft Schaumburg und Herrschaft Schmalkalden) die Fischerei Ord⸗ betriebes . . ge r en 1 dier, nner nel le, mf zunstig? Wirlung folcheß fehr (infhrt und mreist nicht seht selbsper flän lig Ind brauch nicht l besondẽ rd are neff e hel! zu heben, daß . 9 8 9 1 h oben 6 n, und begründet, n. sein, ohne andere Interessen unverhältnißmäßig zu be⸗ nung vom 18. April 1777, im Hanau'schen die Fischordnung vom wichtigsten Vorschriften desselh n , f die Aus. kostspieliger Anlagen für die Erhaltung der Wanderstsche sind in Die Vorschristen diesc Paraschphrn* auf deko rden. de e =, umschriebenen fischereipolizeilichen Vorschriften in schädigen. ; . a 5 mäßig Anwendung finden müssen. Nur in. Beziehung auf die Aus ,, . erhaltung . ; chrifte graphen auf, alle, Korporationen diesem Gesetze ihre Erlezigung nicht finden können, weil sie von lo— Im Allgemeinen mag hier noch bem t ür di *. J Herzogthum Nassau kommt nur das Forst . . der Fischerei in solchen Gewässern, in welchen keine Berechti⸗ Großbritannien und Norz-⸗Amerika die reichsten i ng n Jgemach udehnen, ist nicht geboten und deshalb bedenklich, weil in kalen W genf und klimgtischen Verhältniffen öhm in sind und Herstellung von e dafl def nir 9. ö 1

y. . 8 ? ; ö ĩ ini der Gewässer durch Zu⸗ Vreusen zahlreiche Körperschafien gibt, deren Mit lieder das Fi ü ĩ ; seli ö i 14S 3. Ja 1560 und für die vor. gungen bestehen, kann dig S'esischerei eine andere Behandlung bean. 6) Die Verunteinigung ; r ö reiche s gißhtt eren Mitglieder das Fischerei, nur für zufammenhängende Strom gebiete angemessen regulirt werden spieliger Anlagen bedarf, daß das zu ) Spei derli a Gen r , fe J n , n ö glg die Binnensischerei. . führung solcher , . fh ö . , als San h gem zrbe betreiben. Auf diese fogenannten können. Es kann sich nur darum handeln, in welcher 6 sie dem · Wasserquantum sich in 2 eg auf n leg r n ea e f ern Ger ee ü i iger Belracht Es ist im ginge , 6 daß sᷣ . ,, 6 gar. f ; tu . n , mn ö würden die Vorschrisften jeden Falls nicht an. nächst, . , , . 3 zu . Aenderung oder Er⸗ 6 n, daß es in den meisten Fällen genügt, wenn manch . ; Fischerei⸗Gesetzgebung senn muß, dem verständigen Fi e r 4. 6 ö . anzung vorliegt, ins Leben treten sollen. ie jetzt bestehenden Vor- öheren Wasserständen den Fi 8 ; k und von! einander abhängigen Gewässern so⸗.. Der hier berührte Punkt, auf welchen sich die * n ng, ö 3u den §S§. 8 und 9. Um die Ziele des Gesetzes zu, reichen, schriften beruhen theilweise auf Gesc, . . ö hoh Die n m . iar chi . weit Schutz und Förderung zu verleihen, als andere höhere Interessen een, , , n , n, a r r m ng, ffn, . e fn. i , , nnn, , ö ad ga e ff der . andere Weg entspricht Anlegung eines Fischpasses veranlaßten Minderwert 9 glscher sfalten. , die U d eit igen, . n, . len Theil ( . se inn den dem wirklichen Bedürfnisse un er Natur der ei keine Entschädigun ist d fert ö ed 95 ö. Mittel, durch welche der Entwurf dies Ziel zu erreichen , . , er ung , . . 6. ,,, 6. n, . der 6 der Gesetzgebung deshalb . e, r nn,, kin n fl r r fi enn , si rz zusammengefaßt folgende: denig aber d ] . . erreichen Schutze, zur Erhaltung es si ier, wie oben bereits bemerit' wurd Erhaltung ein eh a m nn no g m, m, i e ö. en Binnengewässern, die Gegenstand übergehen und es muß an dem gi n . ge f, . Vermehrung des Fischbestandes können ferner nur dann von wanbelbare Materie, um ein noch einge b hesth e ehr 6 3 , . e. Gewãä ĩ ädli schonungslose und regellose Ausübung der Fischerei daß Niemandem ein Necht, eingeräumt mgrden kann, die Ger , , sein, wenn sie sich über ein größeres, zusammenhaͤngendes Ge. Gebiet handelt, in weichen immer neue, Bedürfniss her?! n, . Stoffen , e,, nn,, un g, 16 . schädlichen durch Berechtigte und Unberechtigte ohne alle Rücksicht , der Fischereiberechtigten der Art zu verunreinigen, de 3. eistrecken; der einzelne Fischereiberechtigte in einem nicht ie, welches von den Naturwissenschaften und der Erfahrung bis jetzt nur zugleich derjenige, welcher sehr , . 6 6 i her und auf den Bestand und alle 5 die Zufunft muß die é. . . J na n ,, ie , . ö ist / ö 2 der Polizei Verordnung aber aus jan zu fiber winden ist In Bunde un ,, mit Entschiedenheit bekämpft werden. z . : nn, , Zucht von Fischen or. dem runde nicht, weil kein Regierungsbezirk in diesen Frage“ h Jischerci ͤ ; Der . alle vorhandenen Fischereiberechtigungen be! vorzugsweise solchen Organen anvertraut werden, in theil Sorge tragen, da es sehr ungewiß ist, iu welchem Umfange abgeschlossenes Ganzes bildet Der einzig n . . . . , mee , , n,,

. gn. ; 8 ; derem eigenen Interesse die Erhaltung und Verbesserung der bezügliche Aufwand ihn wieber zu Nutze kommen, wird; Verhaältnisse angemessen zu regeln, ist dersenige d ĩ j und, der neandwirtzschaft. Man ist stehen, trifft jedoch in den S8. 8 und 3 Vorsorge, daß die Berechtigten 2 3 noch . ; . . . zu regeln, 1enlge der landesherrlichen bei uns gewohnt, den Werth und die Stellung der Fischerei gegenü eines größeren 6 enden Fischerelgebiets zu geregelter Auf! der , liegt. e n manrf bäh bi. wannng wen d, ' schwieriger liegt die Sache, wenn mehrere Berechtigungen Verordnung und ßwar Uum so mehr, als es sich um Fragen handelt, jenen ,, Stüßßen des Volkswohlstandes ,

8 ieses Zi ng em elben Gewässer mit cingnder konkuürri Es ist d in sehr vielen Faͤ Maßregeln zum Schur und zur Dieses Ziel verfol n lben, Gewwässer mit einander konkurriren. ist daher von welchz in sehr vielen Fällen nur durch zuvortge Vereinbaru d gew Zwei 6 ib gr hen ee, H l . ' oh e , ,,. geregelten Aufsicht und durch ö . . ir iz r . ö . e,, . nr nen 9 2 i n , ,,, ; ; ; tung ünd Rutzung der Fischwasser zu die §. 3. ; en Sch bbest⸗ ellen. gelegenheit in einzelnen Landestheilen gegenwärtig im . ete i ĩ f hi . . ,. . 6 ö i den einzelnen Paragraphen des Entwurfs ist Folgendes zu i nc . nn, , . , . geh n hun 5 ij 2 . ars en ihre ö * ber enn , in e n, Ri * echti llen Mitgliedern emerken. ö ö 4 . h ; J / olge in den We er landesherrlichen Verordnun . i f l ,, , 5 , . Der S. I beschreibt den örtlichen Geltungsbereich des würde vorgussicht lich seyt wenig erreicht werden, da die wirklichen Ist es fle find daß nur auf diesem r e, 8. 6 , i g eine sberrgschend

u 8. . ĩ oder vermei 3 ; / kn. J fnissen große Summe ergeben würde, daß dieselben Gewäsfer jetzt fast l

ist Fei Ei lchen Zustand kann das Gesetz Geseßes und unterwirft demselben alle Binnengewässer der Monat git ä vermeintlichen Interessen Einzelner fast immer dem öffentlichen der Fischerei in Beziehung auf die in 5§. 19 bezei neten Punkt ĩ j cKzt fast leer , I , eb erg .

daher derartige Berechtigungen im §. 5 auf die politische Gemeinde rechtlichen Grundsätzen unter diesselti z gerichtet ist Deren ] t / J ein, Bedenken durch dieses Geseßz zu bestimmen, daß mit dem Er. und Hütten- Etablissemenis zum Opfer gefallen ist, Bew. se ; rücksichtlich aller folcher Bin—= QOhwohl, die Absicht des Gesetzes vornehmlich dahin gerichtet ist, tungen entscheidend sein müßte, überhaupt zu ermitteln und lasse der landesherrlichen Verordnung die in den bezügti npdiese ĩ ü i ,,, ich . war. ö. ö den 5 i , . lh J .. deer gr , , . bestehenden geseßlichen Vorschriften angel . ebm n in chr, ,. . . fast allen

E Vorsorge getroffen, daß die den innere und äußere Feinde zu schützen, so i r veri d / U ne Pflege de ollen. ; ; ; ö en,, c n , . eig e en lun oder geschlossene Gewaͤsser allgemein von der Anwendung des Gig dil ennr. in jedem einzelnen Fischereireviere nicht allein die ir Hie unter Ziffet J bis 6 aufgeführten Punkte erschöpfen diesent— , a i l nn i un chere n, feen e , della en . en

. ] ꝛ— 961 ĩ : Verunreinigung der ; 6 dazu über. durch besonders angestellte Fischer ausgeübt werden kann. auszuschließen; denn wahrend eine verständige Bewirth Haftung eng, alli K . die Intere gen, orgenstande, auf deren Regulirung es neben dem Entwurfe noch überschritten wird sie lann 6. . 2 3 . 4

wehren und die Aufsichts. dieser Gewässer in gewissem Umfange des gesetzlichen Schutzes bed bi rübr L(inkomnien wird. t ö etz für das , . nn , nf k . debe, die Durchführung einzelner für zusammenhängende en ft und fc en mehrfach hervorgehobene Eigenthümsichkeit der Fischerei - aZusS. 21. Der §. ! definirt den Begriff der geschlossenen Ge⸗ . ei . J gie gn fen an, ö. e e n, g n. Fischerei in den Revieren anderer . ausüben will, die Füh— e r Maßregeln ihre Ausdehnung auf alle Gewaͤsser oh! eier g hditg . 9. ,,,, f 49 n, 9 , . . schließt eine Änwendung der unt geschlossenet Orne len eh vielmehr, muß sie diesen Kampf n. j n heir schied Reines Erlaubnißscheins (§5. 10 bis 15). . . ö nterschied. ; z ; ö 5 h ; 2166 Ele Gewasser aus. verbündeten sanitätli a nn i en feel n, e n, ,, rung gane *r , . Staate und den betheiligten Fischerei⸗ Der Entwurf hat nach diesen beiden letzterwähnten Gesichts s gan; unthunlich, die nothwendigen Maßregeln jur Pflege der Die Definition selbst steht im Einklange mit denjenigen Vor. Recht en ll en ien ehr e f eh ln enn el.

. alle Vauwerke Schleusen/ Wehre u. . w in künstlich angelegten sequenz der vorhergehenden Wasserzügen und solche Wasserwerke, 7 zum 36 idr en

führun s erleichtern, fordert der E