— .
K
w
. .
.
1 . . . . .
w / /
dieses Antheils rechnungsmäßig vertheilt. Bruchtheile von Pfennigen werden bis zur nächsten Vertheilung zurückgestellt.
Die Rechnung über den Fonds wird ganzjäbrig angelegt und von dem Fürstenthumskollegium revidirt! demnächst aber dem, durch drei Meistbetheiligie aus der Zahl der Darlehnsschuldner verstärkten Engeren Ausschusse §. 45) zur Superrevision und Abnahme vorgelegt.
§. 29. Disposition des Darlehnsschuldners über den
Amdrkifallonsfonds. Lit. b.
b) Bis dahin, während der Amortisationsperiode findet eine Disposition von Seiten des Schuldners über den Fonds und ins- besondere eine Abschreibung des aufgesammelten Bestandes von der Darlehnsschuld nur insowest statt, daß der Schuldner, wenn der vierte Theil seiner Darlehnsschuld aufgesammelt ist, das Recht hat, die Til= gung und Abschreibung des gleichen Antheilbetrages seiner Schuld und zwar mit der Wirkung zu verlangen, daß weiterhin Zinsen und Amortisationsbeiträge nur von dem noch ungetilgten Betrage der Schuld zu berechnen und zu entrichten bleiben. .
Wenn die Darlehnschuld die erste Hälfte des Beleihungswerthes übersteigt, die Valuta des ganzen Darlehns aber in Pfandbriefen eines und desselben Zinssatzes gewahrt worden ist so erfolgt diese Abschrei⸗ bung zunächst von dem die erste Werthhälfte übersteigenden Betrage der Schuld. Ist die Valuta in Pfandbriefen verschiedenen Zinssatzes gewährt worden, so werden die aufgesammelten, den vierten Theil des Gesammtdarlehns erfüllenden Bestaͤnde des Amortisationsfonds von der antheiligen Schuld der ersten Werthhälfte und von dem diese Werthhälfte übersteigenden Schuldbetrage in dem einer jeden dieser Schuldkategorien entsprechenden Betrage abgeschrieben.
Auf derartige im Wege der Amortisation bewirkte Darlehns. Abzahlungen (a. b.) finden die Bestimmungen des §. 26 ebenfalls Anwendung.
§. 32. Aus fertigung. Die Neuen Pfandbriefe werden von der General -Landschafts-Direktion nach anliegendem Muster in Apoints von 50, 100, 500 und 1600 Thalern und danach zu bildenden Serien auf Pergamentpapier ausgefertigt und vom 24. Juni oder 24. De- zember datirt. . ( .
Vor der Ausfertigung ist zu prüfen, ab für das Institut wirilich eine dem Betrage der auszugebenden Pfandbriefe gleichkommende Darlehnsforderung auf das Grundstück gehörig eingetragen worden ist. Nach hiervon genommener Ueberzeugung werden die Pfandhriefe mit den Namensunterschriften zweier Mitglieder der General ⸗Land= schafts. Direktion unter Beglaubigung des Syndikus bestempelt. Die Pfandbriefe werden erst hierdurch perfekt, und hiernächst in die von der Direktion über die auszufertigenden Pfandbriefe zu führenden Register eingetragen, auch mit einem von dem Kontrollbeamten zu unterzeichnenden Eintragungsvermerke versehen.
Auf dem Hypothekeninstrumente wird sodann von der Gengral⸗ Landschafts-Direftion unter Mitvollziehung des Syndikus ein Ver— merk des Juhalts registrirt, daß über den Betrag der darin ver schriebenen Darlehnssorderung Neue Pfandbriefe ausgefertigt worden, und daß demzufolge der Landschaft eine Disposition über das Dar- lehnskapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Pfandhrief-In- habern, außerdem aber nur insoweit zustehe, als vorher ein entsprechen der Betrag von Neuen Pfandbriefen aus dem Umlauf zurückgezogen, oder durch richterliches Erkenntniß amortisirt oder nach Kündigung und Aufgebot hinsichtlich des Pfandbriefrechts präkludirt worden sei.
Der Hypothekenrichter darf nur in dieser . löschen oder Cessionen eintragen. Nur in dem Falle, wenn das beliehene Grundstück zur Subhastation gestellt und aus den Kaufgeldern des ⸗ selben das Harlehen oder ein Theilbetrag desselben abgezahlt wird, findet die Löschung des abgezahlten Betrages im Hypothekenbuche auf Grund der Kaufgelder⸗ dlegungè. Verhandlung und ohne Pro⸗ duktion dafür eingelöster Neuer Pfandbriefe statt; die Landschaft aber ist nichtsdestoweniger verpflichtet, den empfangenen Betrag zur Ein⸗ lösung aufzutündigender Neuer Pfandbriefe zu verwenden und diese aus dem Umlaufe genommenen Briefe zu kassiren.
Der Mitwirkung einer Kontroll-Kommission bedarf es fortan weder bei der Ausfertigung Neuer, erst zu emittirender, noch bei der Erneuerung schon emitiirter, aber beschaͤdigter oder vernichteter, oder gerichtlich amortisirter Pfandbriese. ; ö.
Die in §. 323 des Revidirten Regulativ vom 22. November 1897 der Kontroll- Kommission aufgetragene ö. des Rechtsgeschäfts und die Vollziehung der Pfandbriefe gehen auf die General Land- schafts Direktion über und erfolgen fortan in dem durch das Regulg⸗ tiv, betreffend die Beleihung der inkorporirten Güter auf die erste Werthhälfte vom 22. Januar 1872 (Geseßz - e, . 1872 S. . unter Nr. 5 vorgezeichneten Verfahren. — Die Landschaft aber if auch hier gehalten, der Königlichen Staatsregierung alljährlich an zuzeigen und öffentlich bekannt zu machen, welcher Betrag an Dar⸗ lehnshypotheken als Grundlage für die Emission Neuer Pfandbriefe von der Landschaft erworben und dafür an Neuen Pfandbriefen emittirt, ingleichen welcher Betrag an solchen Darlehen von den Schuldnern zurückgezahlt und dafür an Neuen Pfandbriefen aus ,, zurückgezogen resp. zur Baareinlösung gekündigt wor
en ist.
In dem Pfandbrief Formular tritt künftig an die Stelle des 3 ö. Kontroll Kommission der Beglaubigungsvermerk des Syndikus. ö. ;
§S. 33. Zinscoupons, Talons. Den Neuen Pfandbriefen werden von der General -Landschafts - Direktion selbständige Zinsan— weisungen (Zinscoupons) auf längstens zehn Jahre . und auf dieselbe Frist Talons, in weichen die betreffenden Pfandbriefe sich speziell bezeichnet finden, zur Erhebung der ferneren Coupons- reihen, beide nach anltegendem Muster. Die erfolgte Ausreichung wird auf den gef ich riefen durch Abstempelung vermerkt.
. 35. Zinszahlung, Verjährung Die Zahlung der Zinsen durch Einlösung der Coupons erfolgt vom 25. Juni und 25. Dezember ab an n ůkh bekannt zu machenden Tagen bei den . der Fürstenthumslandschaften und bei der General ⸗Landschafts⸗
irektion.
Ein Aufgebot und eine Mortifikation der Zinscoupons und der Talons findet nicht statt. ;
Bei Ablauf der Periode, für welche die Zinscoupons ausgereicht gewesen, werden an den Einlieferer der betreffenden Talons die neuen Zinscoupons nebst Talons verausfolgt. Wenn bei der Erneuerung
der Coupons ein vorausgereichter Talon nicht vorgelegt werden kann, so werden die neuen . an den Präsentanten des Pfand⸗· briefs ausgegeben, sofern nicht inzwischen von einem Inhaber des Talons Widersprüuch hiergegen erhoben worden ist, in welchem Falle
die Interessenten zum Rechtswege zu verweisen sind.
Das Forderungsrecht aus den Coupons und also das Recht der Zinsenforderung für die darin bezeichneten Termine erlischt, wenn die Coupons innerhalb vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht zur Einlösung vorgelegt worden sind.
§. 345. Kapitalzahlung. Lit. d. undi.
d) Mit den Kapitalbriefen müssen auch entsprechende Zingcoupons — soweit diese vorausgereicht und am Verfalltermin des Kapitals noch nicht fällig sind — und die vorausgereichten Talons zurück- geliefert werden; für nicht zurückgelieferte Coupons wird der gleiche 6 am Kapitale gekürzt, um weiterhin zur Einlösung dieser fehlenden Coupons verwendet zu werden. Erfolgt die Rücklieferung
der entsprechenden Talons nicht, so wird die Pfandbriefsvaluta erst
ausgeantwortet, wenn die Periode des laufenden Talons abgeschlossen ist und bis zur Ausgabe neuer Talons ein Inhaber des zu dem ge— kündigten Plurdbe gehörigen Talons sich nicht gemeldet hat.
i) Menn ein Pfandbrief nicht durch Baarzahlung eingelöst, sondern
nur / weil die Landschaft gerade dieses individuellen Pfandbriefes zu einer ben lnimten Operation bedarf / mittelst eines anderen gleichhaltigen Pfand briefes eingetauscht werden soll, so muß derselbe ebenfalls öffentlich aufgekündigt werden. Auch für diesen Fall gelten die vorstehenden Bestimmungen mit den aus der Natur der Valuta sich von selbst er⸗ gebenden Abweichungen. Der Betrag nicht eingelleferter Coupons wird hier durch Zurückhalten der entsprechenden Coupons des Ersatz briefes gedeckt, die von dem deponirten , . aufkommenden ö 6 gehen unverkürzt dem Inhaber des gekündigten Briefes zu ute, und ein Beitrag zu den Kosten der wiederholten Kündigungs- bekanntmachung wird von ihm überhaupt nicht erhoben.
8§. 39. Umfertigung. Wenn ein Neuer Pfandbrief durch Vermerke oder Befleckung oder Beschädigung zum ferneren Umlaufe unbrauchbar geworden ist, gleichwohl aber die wesentlichen Kriterien der Aechtheit und Identität, nämlich die Bezeichnung des rern der Serie, der Nummer, des Kapitalbetrages, der aus . General Landschaft und den Vermerk der Kontrollkommission, resp, den Beglaubigungsvermerk des Syndikus noch erkennen läßt, so kann der Inhaber die Umschreibung desselben nach Maßgabe des Gesetzes vont 4. Mai 1843 (GeseSamml. S. 177) beantragen, und die Ver⸗ abfolgung eines neuen gleichhaltigen, coursfähigen Pfandbriefes an- statt jenes gegen Berichtigung der Ausfertigungskosten, einschließlich der Schreibegebühren, verlangen.
Die Umfertigung erfolgt in allen Fällen, auch wenn ein ur- sprünglich unter Mitwirkung der Kontroll-Kommission ausgefertigter Neuer Pfandbrief umgefertigt werden soll, nach Maßgahe der für die Ausfertigung der Neuen Pfandbriefe oben unter 8. 32 ertheilten Vorschriften. Auf dem neuen Exemplare wird zu dem Datum der ursprünglichen Ausfertigung das der Umfertigung in dem Vermerke »Umgefertigt am . ten hinzugefügt. .
Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn die That; sache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Art und Weise nachgewiesen worden, andere gleich haltige Neue Pfandbriefe anstatt jener gegen Erstattung der Aus, lagen ausgeferligt. Ob der vorerforderte Beweis geführt sei, bleibt lediglich der Beurtheilung der Landschaft vorbehalten. Wenn dieser Beweis nicht geführt worden oder wenn in dem vorhin gedachten Falle der Beschädigung die wesentlichen Kriterien des Pfandbriefes nicht mehr erkenntlich iin sowie in allen Fällen, wenn der Pfand brief dem Inhaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ist — / findet eine Ausfertigung nur nach vorgängigem Aufgebot und ge⸗ richtlicher kö . (8. 40) und in diesem Falle immer unter neuer Nummer statt. . /
S. 43. , Lit. A. In den Sicherheitsfonds fließt:
a) das in der Jahreszahlung des Schuldners entbaltene zur An—= sammlung und Verstärkung des Sicherheitsfonds bestimmte einhalbe, beziehungsweise ein Viertel Prozent während der ersten zehn, be— zichungsweise sechszehn Jahre des Schuldverhältnisses (8. 16).
§. 45. Rechnungslegung. Die Rechnungen über den Sicher heitsfonds und über die Aniortisationsfonds werden ganzjährig auf⸗ gestellt und von dem, durch drei Meistbetheiligte aus der Zabl der Darlehnschuldner zu verstärkenden, Engeren Ausschusse der Landschaft revidirt und abgenommen. Die Meistbetheiligten werden von der General. Landschasts. Direktion, und zwar je einer aus dem Ober- schlesischen, aus dem Mittelschlesischen und aus dem Nie derschlesischen Landes⸗Departement einbtrufen, und zu dem Zweck aus der Zahl der Darlehnschuldner beider Darlehnskategorien, — nämlich sowohl der- jenigen, welche ein Darlehen auf der Grundlage des Regulativs vom 11. Mai 1849, als auch derjenigen, welche ein solches nach dem Re⸗ vidirten Regulativ vom 22. November 1867 empfangen haben — dergestalt ausgewählt, daß jede Kategorie wenigstens durch einen Meistbetheiligten vertreten werde. .
Die also Berufenen haben die Rechnungen über die nach den beiden Regulativen gebildeten Sicherheits und resp. Amortisations fonds zu revidiren. Sie treten mit dem Engeren Ausschusse zu. sammen und nehmen an allen, die Revision und Abnahme jener Rechnungen betreffenden Verhandlungen desselben Theil, wobei ihnen das volle Stimmrecht gebührt. ;
Nach beendeter Rechnungsabnahme wird der Hauptbetrag der Einnahme und der Ausgabe, der verbliebene Bestand des Sicherheits- fonds und der Betrag der kontribuirenden, d. 1. der schwebenden
Pfandbriefschuld veröffentlicht.
Art. II. Die vorstehenden Bestimmungen (Art. L) treten mit dem 1. November 1872 in Kraft.
Den Inhabern der auf der Grundlage des Revidirten Negu— lativs vom 22. November 1867 zeitber und bis zum vorbezeichneten Tage emittirten Neuen Pfandbriefe, bleibt bis zur vollständigen Zurückziehung dieser Briefe aus dem Umlaufe das ausschließliche Recht auf den für diese Pfandbriefe seither aufgesammelten Sicher heitsfonds und auf die erworbenen Hypotheken vorbehalten. Es ver- bleibt auch dieser Sicherheitsfonds im ferneren ing, der ihm über wiesenen Hebungen und Einnahmen, und es wird derselbe auch ferner hin als ein selbständiger Fonds, abgesondert von anderen, verwaltet.
Art. III. Wenn in Verfolg des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 betreffend die Ausprägung von , , . Neichsgeseßhlatt S. 404), die deutsche Reichzwährung und mit ihr die Deutsche Mark an die Stelle der preußischen Thalerwährung durch ein neues Geseß uber die Münzverfassung wird eingeführt worden sein, werden die weiterhin auszugebenden Neuen Pfandbriefe (9. 32 des Revidirten Regulatips) in nachstehend bezeichneten Apoints und Werthen aus- gefertigt und autzgegeben werden, nämlich in Stücken à 159 Mark, à 300. à 600, à 1505 und à 3000 Mark Deutscher Reichswährung.
Eine Ausfertigung von Stücken in der Thalerwährung wird weiterhin nur noch zum Zwecke der nothwendigen Erneuerung von Neuen Pfandbriefen stattsinden, welche ursprünglich in dieser Währung ausgefertigt, nochmals gerichtlich amortisirt odsr zum ferneren Um- lauf unbrauchbar geworden sind. (8. 39 g. a. O.)
Im Anschlusse an das neue Münzsystem werden alsdann auch die den Neuen Pfandbriefen der Thaler⸗ und der Markenwährung beizugebenden Zinscoupons (§. 33 des Re ulativs) auf die entsprechen den Werthe dieses neuen Münzsystems gestellt und ausgefertigt werden.
Dem Engeren Ausschusse der Schlesischen Landschaft bleibt über ⸗
lassen : 1) den Zeitpunkt festzusetzen, wann die Ausfertigung der Neuen Pfandbriefe und der Coupons dazu in der deutschen Reichs wädrung. zu beginnen hat, und dagegen die Ausfertigung in der Thalerwäh— rung einzustellen ist; . —
2) die Münzwerthe des neuen Münzsystems zu ermitteln und vorzuzeichnen, welche bei der Jahreszahlung der Darlehnschuldner an die Landschaft, und bei der Zinsenzahlung der dandschaft an die In⸗ haber der . Pfandbriefe zu entrichten resp. in den Zinscoupons auszudrücken sind;
ih, überhaupt alle zur Ueberführung in das neue Münzsystem er- forderlichen Anordnungen im Namen der Schlesischen Landschaft zu
treffen.
Serie AM 3 Der Schlesischen Landschaft Neuer Pfandbrief über
— Thaler Courant à 30 Thaler per Pfund fein gerechnet and. und Prozent jährliche Zinsen. für die folgendeb e- Ausgèefertigt auf Gründ des revidirten Re riode ausgereicht gulativs vom 2 s, Fundirt auf worden. Coupons einen Sicherheitsfonds und aut eine gleich- und Talons wer- namige Hypothekenforderung. . den periodisch er- kKündbai, und einlöslich von Seiten der neuert, und zwar Landschaft — unkündbar von Seiten des gegen Rückgabe Inhabers. des vorigen Talons Breslau, am — ten —— 18 an den Einlieferer Schlesische Generallandschafts-Direktion, desselben verab- (Siogel.) (Facsimile der Unterschrift folgt. zweier Mitglieder:) Beglaubigung des Syndikus.) Eingetragen im Pfandbrief Register Band Seite Serie AM à
(Vorderseite. (Adler.) Zinscoupon Série ö Thlr. Rach Eintritt des Fälligkeitstermins 25. Juni 18. Me- zember z zablen an öffentlich bekannt zu machenden Tagen die Schlesischen Landschaftskassen dem Einlieferer dieses Coupons den Ve⸗ trag von Thlr. als halbjährige Zinsen eines Schlesischen Neuen Pfandbriefes über Thlr. Breslau, am
Thaler. Mit dem Pfand- briefe sind Zins- coupons für die laufende Periode und ist ein Talon
Thaler.
Schlesische General ˖ Landschafts ⸗Direktion.
zu dem S 8
(Kehrseite.) Zinscoupon zu einem Pfandbriefe Das Forderungsrecht des Inhabers erlischt, wenn innerhalb vier
Jahren, vom 31. Dezember des Jahres der Fälligkeit ab, dieser Coupon nicht zur Einlösung vorgelegt worden ist.
—
Für durchlöcherte Coupons wird eine Zahlung nicht geleistet.
Talon ; Neuen Pfandbriefe orie 1 ber Tblr. Gegen Rückgabe dieses Talons (esr. 1 b. des Negulativß vom
22. Januar 1877) empfängt der Einlieferer die Zinscoupons für die Zeit vom briefe.
158.. bis dahin 18. zu oben bezeichnetem Pfand.
——
Landtags⸗Angelegenheiten. Berlin, 12. Dezember. Der dem Herrenhause vorliegende
Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Rechtszustand des
verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie für das Jadegebiet, was folgt:
adegebietes, hat 1 Wortlaut: ö. ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen nk.
8§. 1. Vom ersten Januar 1873 ab wird das von dem Groß herzoge von Oldenburg durch die Verträge vom 20, Juli 1853 (Gef. Samml. für 1854 S. 65) und 16. Februar 1861 (Ges - Samml. sür 1865 S. 301) an Preußen abgetretene Jadegebiet der Provinz Hanno—
ver einverleibt und in den durch §. 1 der Verordnung vom 22. August
1867 (Ges-Samml. S. 1349) festgestellten provinzialständischen Ver. band aufgenommen. z Der Erlaß der zur Ausführung der le teren Bestimmunzg er forderlichen Anordnungen erfolgt im Wege Königlicher Verordnung. S§. 2. Mit dem in S§. 1 bezeichneten Zeitpunkte treten in dem Jadegebiete die in dem Fürstenthum Ostfriesland und dem Harlinger. sand geltenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsyorschristen, insoweit dieselben nicht blos für einzelne Orte oder Landestheile ergangen sind, mit den weiter unten zu bestimmenden Ausnahmen in Kraft. lieh erlangen in dem durch den Vertrag vom 16. Februar 186 erivorbenen Gebietstheile alle diejenigen Gesetze, Verordnungen und k Geltung, welche seit dem 23 Februar 1854 für den durch den Vertrag vom 20. Juli 1853 erworbenen Ge—= bietstheil ergangen sind, insoweit dieselben in diesem letzteren selbst nach Maßgabe des gegenwärtigen Geseßes noch Geltung behalten. §. 3. Mit deni nämlichen Zeitpunkte (8. I) geht die gesammte Verwaltung, mit Ausschluß derjenigen Angelegenheiten, für welche sie , dem Reiche zusteht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmüngen auf die zuständigen Behörden über, insoweit nicht im Nachfolgenden besondere Ausnahmen vorbehalten sind. . §. 4. Für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten wird das esammte im §. 1 bezeichnete Gebiet dem ersten hannoverischen Wahl bern (Aurich) zugelegt. Der durch den . vom 2X. Juli 1853 erworbene Gebietstheil scheidet aus der Gemeinschaft mit den Kreisen Münden und Lübbeke aus. Eine , . in der Anzahl der in den beiden y,, . Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten wird dadurch nicht herbeigeführt. Sh — I. . 1873 ab werden die bis dahin bestandenen direkken Staatssteuern mit Ausschluß der von den Liegenschasten zu entrichtenden Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben aufge= oben. . ; . An Stelle der in Wegfall kommenden Steuern sind die Gebäude. steuer, die . und klassifiziete Einkommensteuer, die Gewerbe steuer und die Eisenbahnabgaben nach den für den Kreis Aurich gel⸗ tenden Bestimmungen zu veranlagen und vom 1 Januar 1873 ab zu erheben. ;
⸗ Die Grundsteuer von den Liegenschaften ist nach den für den Kreis Aurich geltenden Bestimmungen anderweit zu veranlagen.
Die Veranlagung erfolgt unter Anwendung des für den Kreit Aurich aufgestellten Klassifikationstarifs durch die für diesen Kreis be— hufs der anderweiten Regelung der Grundsteuer bestellten Beamten und Kommissionen dergestalt, daß auf den ermittelten Reinertrag der steuerpflichtigen Liegenschaften der bei Ausführung des §. 2 des Ge—= setzes vom 11. Februar 1870 (Ges⸗Samml. S. 85) für die Provinzen Schleswig ⸗Holstein, Hannover und Hessen ⸗ Nassau, sowie für den Kreis Meisenheim sich ergebende Steuerprozentsatz angewendet wird.
Der Betrag der so ermittelten Grundsteuer wird auf den nach §. 2 des letzterwähnten Gesetzes festgestellten Grundsteuerbetrag von IF.2090 000 Thalern nicht angerechnet. .
Bis zu dem Zeitpunkie, mit welchem die neuzuperanlagende Grundsteuer in Hebung tritt, sind die re, Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben von den Liegenschaften fortzuerheben.
§. 6. Die Einführung aller auf die Regelung des Kirchenwesenß bezüglichen, in Ostfriesland und dem Harlingerland geltenden Gestht / Verordnungen und sonstigen Vorschriften bleibt für jetzt ausgeschlosen und einem besonderen Gesetze vorbehalten. Der Minister der geis. lichen, Unterrichts und Medizinal Angelegenheiten wird ermächtigt, in Betreff der Anlegung und Führung der Kirchenbücher die erforder— lichen Anordnungen zu treffen. .
§ 7. Von der Einführung bleiben ausgeschlossen:
U) die das provinzielle Feuerversicherungswesen betreffenden Vor schriften, ins besondere die Verordnung betreffend die Feuerversicherunge Gesellschaften für Ostfriesland und das Harlingerland vom 10. Juli 183 Hannov. Ges-Samml. III. S. 126), nebst den dazu ergangenen ab= ändernden und zusätzlichen Bestimmungen, ;
2) die Verordnungen, betreffend die Errichtung einer Hagelschaͤden, Versicherungs ˖ Gesellschaft für Ostfriesland und vas Harlingerland vom T Juli i533 und 12. Februar 1814 (Hannov. Ges.-Samml. IIl. S. 121 bezw. III. S. 16, ⸗ ;. ö
3) die Versteigerungsordnung für Osifriesland und das Harlin ge, land vom 16. Dezember 1834 (Hannov. GesSamml. III. S. 25 nebst den dazu ergangenen abändernden und erläuternden Bestimmungen,
4) das Gesetz, . die Maßregeln gi den Ausbruch und die Verbreitung der Lungenseuche unter dem Rindvieh in Osifriedland vom 235. August 1855 (6annov. Ges⸗-Samml. III. S. 4). .
§. 8. Die Deich und Sielordnung für Ostfriesland vom 12 uni 1853 (Hannov. Ges. Samml. III S. 49) nebst den dazu ergangench abändernden und zusätzlichen Bestimmungen tritt nur mit denjenigen Modifikationen in Kraft, welche durch die vertragsmäßige Rückscht auf das oldenburgische Deichsystem und die Aufrechterhaltung det bisherigen Sielachtsverfassung (Art. 26 und 28 des Vertrages vem 260. Juli 1853 und Art. J des Vertrages vom 16. Februar 1869) be dingt werden.
§. 9. Die Einrichtung des Grundbuchwesens erfolgt durch an besonderes Geseßt. .
§. 19. Vie Civilprozeßsachen, in welchen die Klage oder ein anderer die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens bezweckendel Antrag vor dem 1. Januar 1873 dem Gegner zur Verhandlung gestellt ist, sind vor den nach den bisherigen Bestimmungen zu stand gewesenen Großherzoglich oldenburgischen Gerichten nach den bisher gen Formen und Rechten bis zur rechtskräftigen Entscheidung odet einer dieser gleichstehenden Endigungsart weiterzuführen .
Desgleichen werden die am 1. Januar 1873 bereits anhängig g. wordenen Exekutions⸗, Konkurs Subhastations und Konvokatioh sachen von den gedachten Gerichten bis zur völligen Beendigung de Verfahrens fortgeführt. . :
§. II. Dagegen gehen die anhängigen Strafsachen in der a in welcher sie sich befinden, auf die nach neueingeführten cet g Bestimmungen zuständigen preußischen Gerichte über, mit der e. . daß, wo in diesen Be ö die Wahrung von Reg ö.
ie Einhaltung von Fristen geknüpft ist, der Fristenlauf frühesten mit dem 1. Januar 1873 zu beginn n hat. den
S. 12. oweit in Ablssungs⸗ und Entschädigungssachen vor ö 1. Januar 1873 bereits ein gehörig formirter Antrag auf Ein eitih des Verfahrens bei der oldenburgischen Ablösungs⸗Kommission⸗ ö.
ebracht ist, werden dieselren von den kompetenten oldenhurgisch Hes dr den in dem bisberigen Verfahren zur Erledigung gebracht. ö.
Die nicht prozessualischen Bestimmungen der im Ja irh 6 tenden . Gesetze vom 14 Oktober 188 (Ge. . S. 313), 11. Februar 1851 (Ges- Blatt S. Sor), 12. Mär) 1851 (6
S. 3615 wurde die
latt S. 605) und 8. April 1851 (Ges- Blatt S 661) bleib i m ß der in Osifriesland geltenden Gesetz . uh n
in Kraft. . Für die bereits anhängigen Sachen gelten die am 214. Dezember
1869 von der eldenburgischen Ablssungs - Kommission fesigestellten reise, für die später anhängig werdenden wird die Tare der? — . und Dienste von der Landdrostei festgestellt. 2 §8. 13. Alle bisherigen Gesetze Verordnungen und Bestimmun— en, welche mit den neü eingeführten Rechtsnornien im Widerspruch chen, werden aufgehoben. Doch bleiben die seit dem S. Februar 854 für den älteren Gebietstheil erlassenen polizeilichen Verordnun⸗ en lokalen Charakters besteben selbst wenn sse mit einer auf dieselbe engelegenhe bezüglichen, in Ostfriesland geltenden Bestimmung im Widerspruch stehen.
Die Motive hierzu lauten: Das Gebiet an der Jade, welches durch den Vertrag vom
9 W Juli 1853 von Oldenburg an Preußen abgetreten wurde,
J Dezember ö
umfaßt ungefähr 1.550 Morgen Landes und zählte damals 123 Ein— wohner, welche, in vereinzelten Stellen angesiedelt, zu den Oldenbur. gischen Kirchspielen Heppens und Neuende gehörken. Das abge— lretene Gebiet schied . vertragsmäßig sofort aus dem politischen Verbande mit diesen Gemeinden, sowie aus dem bisherigen Armen- vebande und aus der Konkurrenz der Oldenburgischen Deichverbande aus. Dagegen blieben die Bewohner Oldenburgische Staatsangehörige mit einem zeitlich beschränkten Optionsrechte, auch wurde der bisherige Kirchen und Schulverband vorläufig aufrecht erhalten, und ebenso blieben die beiden Gebietstheile in ihren bisherigen Sielachten unter der Oldenburgischen Sielachtsverfassung. Das Eigenthum an den Binnendeichslandereien hatte dem Staate Oldenburg nicht zugestanden. Grund und Boden für die beabsichtigten Hafenanlagen und Bauten mußte deshalb erst im Einzelnen von den Privateigenthumern erworben, und überhaupt Alles, was mit den neuen Anlagen zusammenhing, pon Grund aus neu geschaffen werden.
Unter solchen Umstanden würde eine Uebertragung der normalen Verwaltungsorganisationen auf das neue Gebiet eine kosispielige nutzlose Last und nur ein Hinderniß für den Hauptzweck der Erwerbung selbst gewesen sein. Dieser Zweck empfahl vielmehr unverkennbar die Kon- zentration der gesammten oberen Verwaltung in den Händen der Matinebehörden, für die untere Verwaltung und für die Justizpflege dagegen konnte es für das Erste als ausreichend erscheinen, wenn die bisherige Verfassung proptsorisch beibehalten und den Oldenburgischen Behörden das Kommissorium zur Weiterführung ihrer Funktionen im Auftrage der Krone Preußen eriheilt wurde. Die Großherzogliche Regierung gab ihre Zustimmung zu einer solchen Regelung, und die Allerhöchste Verordnung vom 5. Noveinber 1854 (Geseßz Sammlung Seite 595) schuf dementsprechend die erste provisorische Verwaltung auf der angedeuteten Grundlage. Die unterst: Instanz in Justiz- und Verwaltungssachen wurde den oldenburgischen Aemtern Jever und Burhave übertragen; als zweite Instanz in Verwaltungs. sachen wurde das Admiralitäts Koömmissariat mit dem Sitze in Oldenburg geschaffen, die Ministerialinsianz ausschließlich in die Königliche Admiralität verlegt. Als hötzere Instanzen in Justizsachen treten dagegen die Landgerichte und Hypothekenämter in Jever und Dvelgönne, die Justiz Kanzlei und das Ober Appellationsgericht in Oldenburg ein.
Die preußische Verfassung war durch das Besitznahme ⸗ Patent vom 5. November 1854 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 593) eingeführt worden. Von einer umfassenden Einführung preußischer Geseße hin- gegen, namentlich von einer Einführung der gesammten preußischen Hesetkz gebung mußte fürs Erste Abstand genommen werden, weil sonst die Oldenburgischen Behörden kaum im Stande , sein würden, die ihnen belassenen Funktionen zu üben. Nur die all— mähliche Einführung der altländischen Geseße je nach dem hervortre⸗ tenden Bedürfnisse wurde ins Auge gefaßt, und das Gesetz vom 1. Mai 1855 (Gesetz Sammlung S. IJM6) übertrug der Krone das Recht, eine solche Einführung im Wege der Verordnung zu bewirken.
Es ist auf diesem Wege auch allmählich eine Reihe von Gesetzen eingeführt worden; ein Theil derselben ist später wieder durch die Gesetztibung des Norddeutschen Bundes und des Reiches modi= fizirt oder ersetzt worden; die meisten beziehen sich auf Zölle und in⸗ direkte Steuern. Im Uebrigen ist besonders hervorzuheben die Ein⸗ fühtung des Geseßes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 durch die Verordnung vom 24. Januar 1859, Ges.-⸗Samml. S. 72, weil auf Grund desselben lokale Polizeiverordnungen in größerer An⸗ zahl ergangen sind, welche auch bei dem bevorstehenden Wechsel der allgemeinen Gesetzgebung konservirt werden sollen.
(Die wichtigsten sind eine Bau -⸗Polizeiordnung vom 10. August 1362, Geseßbl. für die Jade Nr. 3; eine Hafen Ordnung vom I0. April 1864, Gesetzbl. Nr. 2; eine Bahn⸗Poltzeiordnung für die
im Preußischen belegenen Strecken der Heppens. Dldenburger Eisen—
bahn vom 18. Juli 1867 Gesetzbl. Nr. 2, und Wege⸗Polizeiordnung vom 1. Februar 1868, Gesetzbl. Nr. 3).
Während die Hafenanlagen und sonstigen Bauten, für die seit dem Allerhöchsten Erlaß vom 18. Juli 1855 (Geseßz-⸗Blatt Nr. Y eine besondere Hafenbau Kommission geschaffen worden war, ihren Fort- gang nahmen und die provisorische Organisation auf dem Gebiete
der eigentlichen Verwaltung sich als völlig zureichend und zweckmäßig
bewährte, entstanden auf dem Gebiete der Justizpflege seit dem Jahre ld58 wachsende Schwierigkeiten. Vom Jahre 1855 ab war in Siden.« burg auf allen Gebieten der Gesetzgebung eine besonders lebhafte Thätigkeit eingetreten, und im Jahre 1857 namentlich auch
ne durchgreifende Umänderung in der Gerichtsverfassung erfolgt.
Es wurde eine neue bürgerliche Prozeßordnung (vom 2. No— Lember 1857, Gesetz⸗Blatt. Seite goß und eine neue, auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit beruhende Strafprozeß⸗Ordnung (vom 2 November 1857, Geseß Blatt S. 1073) publizirt, denen im Jahre 838 die Annahme eines neuen Strafgeseßzbuches nachfolgte. Für das Jadegebiet, das an dieser Entwickelung keinen Theil nehmen konnte, verblieb es dagegen überall bei den alten Rechtszuständen, dem alten gemeinen Civilprozeß, dem alten Strafgesetzbuch und der alten Straß prozeß Ordnung vom 109. September i8id. Nur äußerlich wurden durch die die sseitige Verordnung vom 6. Oktober 1858 (Geseß ⸗Samml. S 543) die früheren Kommissoͤrlen auf die neu organisirten Gerichte, ö bt gericht zu Varel und das Appellationsgericht zu Oldenburg ertragen.
Sehr bald entfremdeten sich die oldenburgischen Gerichte dem älteren Recht und Verfahren, das nur noch für' die kleine preußische Parzelle in Uebung erhalten werden mußte, und schon im Jahre 1862 prach die oldenburgische Staatsregierung den Wunsch nach Entbin— ung ihrer Gerichte von der Rechtspflege im Jadgebiete aus. Dem Eingehen auf ihr Verlangen standen diesseits die Gründe, welche ursprünglich zu der ganzen Einrichtung geführt hatten, im WBesenilichen nech in gleicher Stärke entgegen: die unverhälinißmäßige Kostspielig. leit der Mangel an ausreichender Beschaftigung und der Mangel ines jeden geeigneten Unterkommens für eine eigene Gerichts behörde. Zudem war aber damals bereits eine Ausdehnung der ursprüng⸗ lichen Gebietserwerbung in bestimmte Aussicht genommen, und der Une Zustand aiso auch nach dieser Richtung hin noch derartig in Fluß daß die Herstellung definitiver Organisationen nicht erwünscht erscheinen konntẽ. ĩ
Durch den Vertrag vom 16. Februar 1864 (Ges.Samml. f. 1865, h beabsichtigte Gebietserweiterung e en zald nach dessen Genehmigung durch den Landtag wurde der Plan iner Emführung der r n hen Gesetzgebung unter gleichzeitiger
igantsation der Behörden aufgenommen. Ehe jedoch die Verhand- lungen darüber zum Abschluß gekommen waren, trat das Jahr 1866 ij dessen Ereignisse auch für das Jadegebiet eine wesentlsch verän— erte Sachlage schufen. Von hervorragender Bedeutung wurden ins.« besondere die ern igung des Königreichs Hannover mit ie und die Schaffung, des Rorddeutschen Bundes. Die Bunzesgefez. gebung griff bald in den materiellen Rechtszustand ein, und beseitigte äuf arheblichen Gebieten des öffentlichen ünd des Privatrechts, auf welchem sie thätig wurde, für das Jadegebiet die rechtliche Isoli⸗ Ln, in welche dasselbe in vielen Beziehungen geralhen war. Der esiß von Hannover aber eröffnete durch die Nähe von Ostfriesland osort die geeignete Gelegenheit zu einer engeren Verbindung des adegebictes mit einem anderen preußischen Gebietstheil. Denn die renze des ostfriesischen Amts Wittmund ist von der Jade nur
wenige Stunden weiter als Jever, der Sitz der bisherigen unteisten Justiz und Verwaltungsbehoͤrde, entfernt, und eine so 6 1 sernung von dem Amtssitze preußischer Verwaltungs und Gerichts. behörden ließ es ausführbar erscheinen, die Verwaltüng von dort aus ohne erhebliche Vermehrung des Beamtenpersonals und der Verwal⸗· 1 ahr eg, e einen beflnitl
enn gleichwohl der Gedanke einer definitiven Organisation des Jadegebiets 9 Anschluß an Ostfriesland damals 6 nicht weiter verfolgt wurde, so lag der Grund davon wesentlich in den Verhält— nissen des Hafen und Festungsbaues, welche immer als das i . dende Moment betrachtet werden mußten. Für den ersteren wurde damals (1867) noch ein Zeitraum von etwa 2 Jahren bis zum vor— läufigen Abschluß der Häuptarhelten in Aussichk genommen, und in der That erfolgte im Jahre 1559 die Einweihung des Kriegshafens und der im Entstehen begriffenen Stadt Wilbelmshaven. Für die Landbefestigungen, aber wurde zu einer dritten erheblichen Landerwerbung in Betracht gezogen, und erst in der neuesten Zeit ist auf die weitere Verfolgung diefer Projekte verzichtet worden. Es steht deshalb jetzt nach der Ansicht der Königlichen Staatsregierung kein wesentliches Hinderniß mehr entgegen, von den propisorischen Zuständen im Jadegebiet zu einer definitiven Organisation überzugehen und dadurch in Uebereinstimmung mit ihren eigenen, stets im Auge bhehaltenen Absichten eine Angelegen= heit zu regeln, deren endgültige Erledigung seit dem Jahre i859 bis zu der letzten Session auch das bolten Voten als ein dringendes Bedürfniß bezeichnet hat.
Die Organisation, welche durch den vorgelegten Gesetzentwurf herbeigeführt werden soll, hat eine doppelte Aufgabe; die Befreiung des Jadegebiets aus seiner bisherigen Rechtsisolirung durch den An⸗ schluß an eines der bestehenden größeren Rechtsgebiete und die Be— seitigung des anomalen Verpoaliungszustandes durch Aufnahme in
Augenblicklich bildet allerdings der im Jahre 1864 abgetretene Gebiets- theil noch gar keinen Bestandtheil des preußischen Staatsgebietes, da seine Besitznahme bisher noch hinausgeschoben worden war. Es be— steht jedoch die Absicht, die Uebergabe nunmehr unmittelbar vor oder nach, dem Jahres wechsel herbeizuführen und dann das gesammte Gebiet der Provinz Hannover, speziell dem Verwaltungs- oder Jurisdiktionsbezirte der Landdrostei und des Obergerichts zu Aurich einzuverleiben und zu gleicher Zeit vom 1. Januar j873 ab mit einem Schlage den gesammten in dem genannten Bezirke bestehenden Rechts- zustand auf das Jadegebiet zu übertragen. Auf den dermaligen Zustand des Rechts und der Gesetzgebung ist im Vorhergehenden schon hingewiesen worden. In beiden Gebiete theilen gilt, abgesehen von den neuern Bundes. Ünd Reiche gefetzen, das gemeine römische Recht. Im älteren Theile besteht daneben die oldenburgische ,,, in dem, in Oldenburg selbst vielfach beseitigten Zustande von 1853, wenig modifizirt durch ein= zelne seitdem eingeführte preußische Gesetze. Ver neuere Gebietstheil ist dagegen bis auf die Gegenwart an der sehr fruchtbaren Fort⸗ entwickelung der oldenburgischen Gesetzgebung seit 1855 betheiligt ge⸗ blieben. Eine solche Rechtsverschiedenheit innerhalb eines Gebiets von ungefähr X00 Morgen kann selbstverstaͤndlich nicht erhalten werden. Die Ausgleichung aber ist naturgemäß nur nach vor—⸗ warts, auf dem Rechtsgebiete des Landestheils zu suchen, mit welchem beide Gebietstheile verbunden werden sollen. Dies führt allerdings dahin, daß sie einer Gesetz gebung unterworfen werden, welche ihnen beiden gleichmäßig fremd ist. Ein solches Ergebniß braucht jedoch bei den eigenthümlichen Verhaältnissen des Jadegebiets kein wesentliches Bedenken hervorzurufen. Denn die gegenwärtige Bevölkerung beider Gebietstheile ist fast ausschließlich erst durch die Gründung von Wilhelmshaven dorthin gezogen worden. Ebenso ist nur ein kleinerer Theil des Grund und Bodens noch im Besitze der ursprünglichen Eigenthümer. Der earl Theil ist im Eigen thum des Fiskus oder durch die Hand des Fiskusß hindurch an eingewanderte Eigenthümer übergegangen, oder dient auch in den Händen der n, Eigenthümer wesentlich der Spekulation, welche seit den lezten Jahren einen großen Aufschwung genommen at. Die Gesetzgebung hat also gewissermaßen freie Hand in der zahl der einzuführenden Rechtsnormen und kann unb-hindert durch die Rücksicht auf vorgefundene Eigenthümlichkeiten oder Interessen nach den sonstigen Erfordernissen der Situation bestimmen, welches Rechtssystem dem Gebiete auferlegt werden soll.
Der Rechtszustand in Ostfriesland, welcher zur Einführung be— stimmt ist, ist an und für sich nicht gerade übersichtlich zu nennen. Er beruht auf der Unterlage des Allgemeinen Landrechis, welches dort im Jahre 1794 publizirt und nach der Unterbrechung durch die französische Herrschaft durch das Patent vom 9. September 1814 Ges-Samml. S. S9) wieder eingeführt wurde. Während der han noverischen Besißzeit von 1815 bis 1856 ist das Gebiet des Privat- rechts unmittelbar nur in geringerem Maße von der Gesetzgebung berücksichtigt worden. Dagegen hat Ostfriesland an der Geseß gebung über Staats- und Verwaltungsrecht, Grrichtsverfassung und Prozeß⸗ verfahren u. s. w. Theil genommen, und auch auf den Gebieten der Gemeinde Kirchen und Schul, Wege ⸗ und Wasser und Deichgesetz⸗ gebung ist der landrechtliche Zustand allenthalben durchbrochen oder weiterentwickelt worden. Endlich aber hat die preußische Gesetzgebung seit 1867 wieder eine ganze Reihe von Neuerungen auf allen Jtechts gebieten herbeigeführt .
Findet sich nun auch die Rechtsanwendung im Verkehr selbst wie bei den Gerichtsbehoͤrden ohne Nachtheil in einer so komplizirten Geseßgebung, so würde es doch für ein Gesetz wie das vorliegende, eine nur mit en, Schwierigkeit und ohne entsprechenden praktischen Gewinn zu lösende Aufgabe sein, wenn etwa eine Aussonderung und Zusammenstellung der einzelnen noch geltenden Gesetze ö. Zwecke ihrer ausdrücklichen Einführung versucht werden sollte. eshalb hat die gegenwärtige. Gesetzesvorlage den entgegengesetzten Weg vorge⸗
ogen, und es ist neben der Uebertragung des in Ost— e T nd bestehenden Rechtszustandes in seiner Gesammtheit nur eine Anzahl von Ausnahmen aufgestellt, wo die Aus— dehnung der ostfriesischen Gesetze auf das Jadegebiet aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig erschien. Vorbilder für ein solches sum⸗ marisches Vorgehen bieten die Verordnungen vom 13. Mai und 22. Mai Sb7 (Ges-Samml. S 700 und 729), betreffend den Anschluß der Enklave Kaulsdorf und des Ober -Amts Meisenheim an die enklavi- renden landrechtlichen oder rheinischen Landesthelle. Für das Jade e aber wird man diesen Beispielen um so unbedenklicher folgen önnen, als auf sehr wichtigen Gebieten des Privatrechts — Handels- recht und Immobiliarrecht — eine Neuerung entweder nicht erfolgen
8§. 9) , werden wird.
In Betreff der Gerichtsverfassung und Justizverwaltung bedarf die Nothwendigkeit einer Einfügung in die in Oßfriesland n . hannoverijchen Einrichtungen keiner näheren Begründung. Ein prak—« tisches und finanzielles Interesse knüpft sich hier nur an die R ob das Jadegebiet dem benachbarten ostfriesischen Amtsgerichte Witt⸗
Amtsger: jetzt für die letztere Alternative entschieden. Die liegen in dem unerwartet schnellen Anmwachsen rung, welche nach der letzten Volkszählung sich auf ungefähr 7090 Seelen, einschließlich etwa 200 Militairpersonen, beläuft, in der damit verbundenen normalen Zunghme der Geschäfte, und in der Rücksicht auf die spezielle Art der Bewohnerschaft, welche bei dem starken Kontingent nicht angesessener Arbeiter und ab- und zuziehender Erwerbsuchender auf einzelnen Gebieten der gerichtlichen Thätigkeit Requisttions⸗ und , ,, . besonders biel Arbeit verursacht. Unter solchen Umständen hat das Amt Jever trotz der niedrig gegrif— 66g Kompetenz (in Civilsachen nur bis 25 Thlr. Gold) ünd troß einer Befreiung von Hypotheken, Vormundschafts. und Deposital geschäften wöchentlich mindestens einen Sprechtag in Neuheppens ab- halten müssen. Das ,,, Wittmund, welches ohnehin schon eines der meistbeschäftigten Sstfriesischen und Hannoverschen Amtsge— richte ist, würde also bei seiner weiteren Kompetenz, bei der Neu. heit der Verhältnisse und namentlich wegen der Regulirung des Grundhuchwesens, die Gerichtspflege im Jadegebiete, mindestens für die Anfangsjahre, nicht ohne Vermehrung seines Personals um den Bedarf eines selbstständigen Amtsgerichts, übernehmen können. In
einiger Zeit aber würde bei der weiteren Entwickelung des Orts
jener Zeit das Bedürfniß
aus der Abgeordneten in wieder ⸗
den regelmäßigen Verwaltungsorganismus eines anderen Landestheils.
der durch eine in Aussicht genommene Spezialgesetzgebun vergl. h ct ptzialgesehg . Paragraphen des Entwurfs Gelegenheit geben.
mund zugeschlagen werden kann oder ob es als ein selbständiger
. mit einem Amtsgericht zu Wilhelmshaven konsti⸗ tuirt werden muß. Man hatte sich früher für die erste und hat sich Gründe der Bevölke⸗
Wilhelmshaven die Konstituirung eines solchen Amtsgerichts doch nicht zu vermeiden sein. Deshalb erscheint es finanziell gerechtfertigt und jedenfalls im Interesse der Bewohner des Jadegebiets dringend wünschenswerthh gleich jetz zur Exrichtung eines eigenen Amtsgerichts zu schreiten. Denn für eilbedürftige Angelegenheiten, wie die Auf nahme von Wechselprotesten und Testamenten, ist mit der Abhaltun von Gerichtstagen dem Bedürfniß nicht hinlänglich geholfen; der Or Wittmund aber ist von Milhelinshaven 3. Meile entfernt, welche nur etwa zur Hätfte mit der Eisenbahn zurückgelegt werden können, und auf die Niederlassung eines Notars ist für die ersten Jahre keine Rechnung zu machen. ; ; Für alle andern Verwagltungszweige mit Ausnahme der Justiz— verwaltung hat bisher die Behörde zweiter Instanz, das Admtralt⸗= täts-Kommissariat in Oldenburg, eine hervorragende Bedeutung ge— habt. Unter ihm fungiren das oldenburgische Amt zu Jever als , ,, Verwaltungsamt und ein sogenannter Kirchspiclvogt als Organ der eigentlichen Lokalpolizei⸗Verwaältung, als Schulvorstand, Vertreter des Fiskus in Kirchen und Schulsachen gegenüber den Ge⸗ meinden Heppens und Neuende und als Domaincninspektor für den Domanialbesitz von circa 2150 Morgen meist im Oldenburg'schen ge⸗ legener Grundstücke. Der Schwerpunkt der ganzen Verwaltung aber lag in dem Admiralitäts-Kommissariat, und mußte darein gelegt werden so lange Alles was überhaupt als Gegenstand des öffent- lichen Verwaltungsdienstes existirt, Grundbesitz und Gebäude, Chausseen und Eisenbahnen, Deich, und Entwässerungsanlagen, Kirchen und Schulanstalten ü. s. w vom Staate im Interesse seiner Marine= Etablissements erworben und geschaffen werden, und fo lange umge⸗ kehrt auch alle Zweige des öffentlichen Dienstes dem einen Haupt-
zwecke des ganzen Unternehmens dienstbar erhalten werden mußten.
Wenn jetzt der Zweck insoweit sicher gestellt ist und der Zeitpunkt für eingetreten erachtet wird, um auf die anomale Konzentration aller Verwaltungsfunktionen in der Marinebehörde zu verzichten, so wird deren Ersaßz durch die regelmäßigen Ressortbehörden in den oberin Instanzen keine Schwierigkeiten verursachen. Unter den verschiedenen Ressart⸗Ministerien werden die hannoverschen Provinzialbehörden in ö sowie die Landdrostei und — vorläufig allerdings nur in
chulsachen — das Konsistorium in Aurich in ihre regelmäßigen Funktionen eintreten. Größere Schwierigkeiten liegen dagegen in den untern Verwaltungsinstanzen, namentlich in der eigentlichen Lokal= verwaltung.
Es existirt zur Zeit noch keine konstituirte Gemeinde im Jade gebiete. er Ort Wilhelmshaven umfaßte nach der Zählung vom
L Dezember 1871 — I69 Wohnhäuser und 75 andere Wohnplätze,
Schiffe und dergl. mit 466 Haushaltungen und etwa 3906 Einwoh—
nern. Es besteht aber bis jetzt keinerlei Kommunalverfassung oder Verwaltung, keine Kommunalpolizet; überhaupt keine kommunale , mn Der Staat hat im Interesse seines Etablissements össentliche Gebäude und Straßen angelegt, hat fur Brunnen und Ent- wässerungsanlagen gesorgt, eine Garnisonkirche und eine (vierklasuge) Elementarschule eingerichtet. Die Einwohnerschaft aber hat zu Alle— dem bisher Nichts beigetragen, hat weder direkte Staatsabgaben noch Kommunal, Schul oder Kirchenabgaben geleistet, und nur eine jähr⸗— liche Armensteuer von etwa 200 Thlrn. aufgebracht, die das Amt nach dem Einkommen umgelegt hat.
Durch die Besitznahme des neueren Gebietstheiles werden aller- dings noch weitere Gruppen von Anstedelungen — Neuheppent, Neu- Elsaß und Neu -Lothringen — hinzutreten, und mit dem Orte Wil- helmshaven in eine kommunale Verbindung zu bringen sein. Da- durch wird die künftige Gemeinde auf die oöben genannte Ziffer von über 7000 Seelen, einschließlich des Militärs, heranwachsen. Nach der Zusammensetzung der Einwohnerschaft würde dieselbe aber schon in Anbetracht des erforderlichen Personals kaum ausreichendes Ma— terial darbieten, um mit der Konstituirung einer selbständigen Stadt⸗ gemeinde im Sinne der hannoverschen Verordnung vom 24 Juni 1858 vorgehen zu konnen. Und noch viel weniger würden die materiellen Mittel zu beschaffen sein, um aus den bisherigen elementären Zuständen mit dem kommenden Jahre sofort in eine vollstandige prästationsfähige Stadtverwaltung überzugehen. Es kommt hier wesentlich mit in Betracht, daß vom 1. Januar 1873 ab ohnehin die bisherige Verschonung mit Staatssteuern aufhören soll und daß die ungünstigen Preis- und Verkehrsverhältnisse in Wilhelms. haven jede Art von Unternehmung beträchtlich erschweren. Es ist deshalb auch ntcht in Aussicht zu nehmen, daß der Staat und be— ziebungsweise das Reich sich sofort ihrer bisherigen im Interesse des Ortes getragenen und mitgetragenen Lasten entledigen ünd sie auf die neue Gemeinde übertragen könnten. Ihr weltverzweigtes und überall noch dominirendes Interesse, verbunden mit der elf r lin Unmöglichkeit von Seiten der Gemeinde, wird dazu führen, daß die Auseinandersetzung zwischen ihnen erst allmälig zur Ausführung zu bringen ist — ohne daß es im Augenblick möglich oder von wesent⸗ lichem Interesse sein könnte, bestimmte Gesichtspunkte über die künf⸗ tige Gestaltung dieser Verhältnisse aufzustellen.
Kann die neue Gemeinde »Wilhelmshaven« nicht sogleich als eine selbständige verwaltungsfähige Stadt konstituirt werden, so wird für den Anfang nur übrig bleiben, sie als Landgemeinde der Han- noverschen Landgemeinde ˖ Ordnung vom 28. April 1859 zu unter- werfen. Doch bietet diese letztere im §. 2 des Gesetzes und im §. 61 folgende; der dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 28. April 1859) in der Form der amtssässigen Städte eine Zwischen⸗ bildung dar, bei der es gestattet ist, durch die Art der Ortsstatuten die Gemeindeverwaltung und Gemeindevertretung der städtischen Form anzunäbern, eine Organisation, welche recht eigentlich dazu
dienen kann, die künftige Erhebung des Orts zur selbständigen Stadt
vorzubereiten, und die sich unter ähnlichen Verhältnissen in Geeste ˖ münde sehr gut bewährt hat.
Als die eigentliche Verwaltungsbehörde erster Instanz würde demnach zunächst das Königliche Amt, der Amtshauptmann zu Witt⸗ mund und beziehungsweise der Kreishauptmann zu Aurich einzutreten haben. Der Bildung eines besonderen Amtes wird es nicht bedürfen. Es wird ausreichen, wenn in Wilhelmshaven ein tüchtiger Hülfs beamter in der Stellung eines Polizei⸗Inspektors eingesetzt wird. Außerdem würde als Verwaltungsstelle nur noch eine Kassenstelle für die Erhebung der direkten Steuern, für die Vereinnahmung der amtsgerlichten Gebühren und Strafgelder und für die Erhebung der Domänenintraden zu errichten sein, wogegen es in Betreff der Zölle und indirekten Steuern, die schon jeßt von der Provinzialsteuer⸗ direktion in Hannover ressortiren, bei den bisher bestehenden Einrich- tungen sein Bewenden behalten kann.
Für einzelne spezielle Bemerkungen über Art und Umfang der neuen Organisation werden die Erläuterungen zu den einzelnen
Zu §. 1. Wenn es sich nur darum handelte, den Wirkungskreis der provinzialen Verwaltungsbehörden in ihren verschiedenen Abstu⸗ fungen auf das Jadegebiet auszudehnen, so würde es dazu keiner Bestimmung in Form eines Gesetzes bedürfen. Dagegen bedarf es einer gesetzlichen Bestimmung über die Einverleibung des Jadegebietes in die Provinz Hannover, um das Jadegebiet als selbständigen Land- armenverband zu beseitigen und in den Landarmenverband der Provinz eintreten zu lassen — vergl. §8§8. 26 — 27 des Ge⸗ setzts vom 8. März 1871 Gesetz Sammlung S. 135 —, und eben so bedarf es eines Gesetzes, um den provinzial- ständischen Verband, der nach dem §. 1 der Verordnung vom Asten August 1867 (Gesetz Samml. S. 1349) »das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover« umfaßt, auf das Jadegebiet auszudehnen.
UÜm nach allen Richtungen hin an der provinzialen Verwaltung betheiligt zu werden, wird das Jadegebiet außerdem noch in die Amts⸗ vertretung des Amtes Wittmund und in den kreisständischen Ver—= band des Kreises Aurich , werden müssen. Auch wird es wegen der Wahlen zum Provinzigllandtage notwendig sein, die Ver retung des Jadegebietes in dem Verbande der Ostfriesischen Land⸗ schaft zu regeln. Doch bedarf es in allen diesen Beziehungen nach den einschlagenden .
— vergl. S 18 des Gesetzes über die Amtsvertretung vom 28 April 1359 (Hannov. Ges-Samml. J. S. 3, §. 5 der Verordnung Über die Amts- und Kreisverfassung in der Provinz Hannover vom 12. September 1867 (Ges-Samml. S. 1497) um §§. 1 und 71 der landschaftlichen rn ,,, vom 5. Mai 1816 (Hannov. Ges - Samml. I. S. 46) in n, ,. mit der Verordnung vom 22. September 1867 es · Samml. S. 1635) — . ebensowenig einer Regelung im Geseß es wege, wie zur Konstitui⸗