1872 / 294 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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rung des beabsichtiglen neuen Amtsgerichtsbezirkes und der Aus deh⸗ nung des Obergerichisbezirkes von Aurich, welche nach den S8. 14 und 15 des Gerichtsberfassungsgefeßes vom 8. November 1850 im Wege Königlicher Verordnung zu erfolgen haben werden.

Uebrigens sind fowohl der Provinzial -Landtag, als die Stände

des Kreises Aurich und die Amtsvertretung des Amtes Wittmund über den Anschluß des Jadegebiets gehört worden, und haben ihre Zustimmung zur Aufnahme desselben in die resp. Verbände, nur mit einzelnen Vorbehalten in Betreff der etwaigen Belastung des vor handenen Vermögens ertheilt, denen in den vorzubehaltenden Aus.

führun s-Verordnungen angeinessene Nechnung getragen werden kann. Zu §. 2. Durch den ersten Absaßß werden nicht blos die für

ganz Ostfriesland ergangenen Spezialgesetze 26 sondern selbstverständ⸗ lich auch die allgemeinen für das ehemalige Königreich Hannover oder überhaupt für einen größeren Landestheil einschließlich Ostfries⸗ land ergangenen Gesetze, Verordnungen 24. umfaßt. Dagegen mußten die zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen lokalen Charakters ausge⸗

schloffen werden, welche nur für einzelne Theile von Ostfriesland,

namentlich für einzelne ostfriesische Städte, erlassen sind. .

Der zweite Absatz, dessen Inhalt durch die nothwendige Her stellung einer vollen Gleichartigkeit der Gesetzgebung in den beiden Theilen des Jadegebietes gerechtfertigt wird, betrifft allerdings zumeist polizeiliche Terordnungen, für welche die Ausdehnung im Gesetzes. wege nicht nöthig gewesen wäre. Es können jedoch auch einzelne Gesetzesbestimmungen in Betracht kommen! z. B. aus dem Geseßze über die Einführung des Handelsgesetzbuches vom 9. März 1870 (Ges. Samml. S. 218), weshalb der Satz eines grundsäßlichen Ausspruches in Gesetzesform bedurfte. .

Der 8. 3 spricht aus, daß die Grundlage der bisherigen Organ. sation und Behördeneinrichtung, welche in dem Allerhöchsten E vom 5. November 1854 (Ges-Samml. S. 595) enthalten war, vom 1. Januar ab durch die in Hannover und Ostfriesland maßgebenden allgemeinen Normen ersetzt werden wird, wobei es kaum einer beson · deren Sicherung gegen die Deutung bedürfen wird, als ob mit dem

gewählten Ausdrücke »gesetzliche Bestimmungen« für die neue Orga⸗

nisation in jeder einzelnen Beziehung nur ein Gesetz im eigentlichen , Grundlage ihrer Existenz und Wirksamkeit angesehen wer— en sollte.

. Dabei bedurfte es jedoch eines allgemeinen Vorbehalts im Hin. blick auf die Vorschrift des Art. 53 der Reichs verfassung, wodurch der Hafen an der Jade zum Reichskriegshafen erklärt wird. Es müssen

deshalb der Verwaltung des Reichs alle diejenigen Angelegenheiten überlassen bleiben, welche mit dieser Bestimmung des Hafens und der Hafenetablissements in wesentlichem Zusammenhange stehen; und, wenngleich hierbei der faktischen Entwickelung der Verhältnisse stets

ein gewisser Spielraum vorzubehalten sein wird, so lassen sich doch schon jezt als folche Angelegenheiten, welche dem Gebiete der Reichs= verwallung angehören und deshalb von der neuen Organisation nicht berührt werden, das gesammte Lootsen⸗ und Tonnenwesen so wie die Polizei im Kriegshafen, auf der Rhede und auf dem Fahr. wasser der Jade bezeichnen, wogegen die Polizeigerichtsbarkeit von der Landesbehörde auszuüben sein würde.

Zu §. 5. In dem neueren Gebietstheile wird die preußische Verfassunz und das Wahlgesetz vom 11. März 1569 (Ges. Sammi. S. Pi) beziehungsweise die Verordnung über die Wahlbezirke vom 14. September 1867 (Ges.-Samml. S. 1482) durch den §. 3 des Ge— setzes in Kraft treten. Nach der letztgedachten Verordnung bildete das damalige Amt Wittmund zusammen mit den Aemtern Aurich und Essens den ersten hannoverschen Wahlbezirk, wogegen das ältere Jade— gebiet durch das Gesez vom 27. Juni 1860 (Ges. Samml. S. 357) den Kreisen Minden und Lübbecke zugetheilt war. Die Zulegung beider Gebietstheile zu dem Wahlbezirke ihres Amts und die unver⸗ änderte Beibehaltung der bisherigen Abgeordnetenzahl in beiden be · theiligten Wahlbezirken wird keinem besonders zu beseitigenden Be— denken begegnen.

Zu §. 5. Aus dem §. 2 folgt, daß die gesammte Abgabengesetz. gebung, wie sie für Ostfriesland besteht, in dem Jadegebiete in Kraft zu treten hat. Für die indirekten Steuern bedarf es aus dieser Ver= anlassung keiner besonderen gesetzlichen Uebergangsbestimmungen. An direkten Steuern sind in dem neueren Gebietstheile bisher die olden⸗ burgische Grund und Gebäudesteuer, eine Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer und sogenannte Gewerberekognitionen entrichtet worden (vergl. d. oldenburgischen Gesetz vom 18. Mai 1855, Ges. Bl. S. 736, Und vom 24. Juni 1859, Ges. Bl. S. 1565). In dem älteren Theile haben nur die letztere Abgabe und einige alte Grundlasten ge⸗ ringen Betrages bestanden (Ordinärgefälle, ordentliche und additionale Kontribution, Militärservice⸗ und Dragoner⸗Quartiergelder, Brand⸗ kassentaxat, Rentengefälle, Korn- und Kirchengesälle, Hochzeitsgebühren und eine sogen. Gebäudesteuer). Inwiefern alle diese Abgaben grund steuerartiger Natur seien und ob sie durch die sofort eintretende Gebäudesteuer ersetzt werden oder bis zur Erhebung der neuen Grund steuer fortentrichtet werden müssen, wird der Prüfung bei der Aus— führung des Gesetzes überlassen werden dürfen (vergl. auch S§. 20 des Gesetzes vom 11. Februar 1870, die anderweite Regelung der Grund⸗ steuer in den Jropinzen Hannover u. s. w. betreffend, Ges. Samml, S. S5) Neben einigen die Ausführung dieses letztgenannten Gesetzes für das Jadegebiet betreffenden und zur Vermeidung von Zweifeln aufgenommenen Bestimmungen bedarf es aber noch der ausdeücklichen Bestimmung, daß der Grundsteuerertrag des Jadegebietes nicht in den nach §. 2 ebend. fixirten Jahresertag von 3,266,009 Thlrn. einzurechnen ist, was sonst als eine Folge der Inkorporation in die Provinz Hannover beansprucht werden könnte.

Zu §. 6. Die Verhandlungen über die vertragsmäßig (Art. 28 des Vertrages vom 20. Juli 1853 und Art. 1 des Vertrages vom 16. Februar 1864) erforderliche Auslösung der abgetretenen Gebiets theile aus dem Kirchen- und Schulverbande der benachbarten olden- burgischen Gemeinden sind seit geraumer Zeit im Gange und zur Zeit ihrem Abschlusse nahe, so daß es von dieser Seite her vielleicht keinen Anstand haben würde, das Kirchen und Schulwesen lediglich der in Ostfriesland geltenden Gesetzgebung und den dortigen Behör— den, insbesondere dem Konsistorium in Aurich zu unterstellen. Für das Schulwesen geschieht dies auch stillschweigend als eine Folge aus

§§. 2 und 3 des Gesetzes. Die Schwierigkeit wird sich hier nur von

der bereits oben angedeuteten Seite her ergeben, da die bis herige Elementarschule in Wilhelmshaven wesentlich aus Staats, mi teln erhalten worden ist und nunmehr der Uebergang auf die Gemeinde zu ermitteln sein wird. In Betreff der kirchlichen Verhältnisse dagegen ist, die Regelung des Kirchenwesens und die Einführung der Qstfriesischen Kirchengeseßzgebung zunächst davon abhängig, in welcher Weise sich eine Kirchengemeinschaft in Wilhelms— haven bilden, und zu welcher Konfession sich dieselbe bekennen wird. Zur Zeit existirt in Wilhelshaven nur eine Militär⸗Kirchengemeinde, für welche der Staat eine Kirche gebaut und einen Geistlichen unter halten hat. Für die Civilbevölterung aber haben sich die Verhältnisse bisher noch nicht so gestaltet, daß die Begründung eines selbständigen Pfarrsystems in nächster Zeit herbeigeführt werden könnte. Konstituirt sich die Kirchengemeinde künftig als evangelischlutherische, und soll sie er Hannoverschen evangelisch-lutherischen Landeskirche angeschlossen werden, so würde dies nicht ohne Konkurrenz der Organe derselben geschehen können. Der Gang dieser Entwickelung ist also zur Zeit noch nicht genug zu übersehen, um ein zuverlässiges Urtheil uber den Umfang der einzuführenden Gesetzgebung zu gewähren, wogegen die vorgeschlagene dilatorische Bestimmung voraussichtlich keinerlei Miß⸗ stände verursachen wird. * ; Das Kirchenbuch wird jetzt noch von dem oldenburgischen Geist—

lichen der Gemeinde Heppens und Neuende geführt. Erfolgt die Ausscheidung aus deren Verbande vor endgültiger Regelung der kirch⸗ lichen Verhältnisse im Jadegebiet, so wird ein provisorisches Organ

für die Buchsührung geschaffen werden. Dig Regelung dieser An- gelegenheit wird aber dem Minister der geistlichen Angelegenheiten iim so unbedentlicher zu überlassen sein, als das hannovpersche Kirchen. buchwesen überhaupt auf der Grundlage einer ministeriellen Bekannt-

machung beruht. (Bekanntmachung vom 13. August 1852, Gesetz⸗

sammlung I. 405.)

Zu §. 7. Motive des Ausschlusses sind:

Zu J. Daß die Ostffriesische , , Ordnung vom 10. Juli 1833 (auch in der neusten Gestalt, wie sie durch den Aller⸗ böchsten Erlaß vom 1. August 1871 geschaffen ist Gesetz⸗Samml. S. zI7) auf dem Versicherungszwange beruht, zu dessen Ausdehnung kein Grund vorliegt. Auch besitzen die beiden ostfriesischen Versiche⸗

rlaß le Viehstandes zur Zeit keine Veranlassung vorzuliegen.

rungsgesellschaften ein Kapltalvermögen, an welchem das Jabegebiet nichk ohne Weiteres bethelligt werden könnte. .

Zu 2. Die Hagelschädenversicherungs Ordnung ist nach dem Be; richt der Behörden auch in Osifriesland selbst kaum zur Wirktsamkeit . eine Uebertragung auf die Jade würde also eine leere Form sein.

Zu 3. Das Exklusivrecht auf gewerbliche Vornahme von Ver⸗ steigekungen beweglicher und theilweise auch unbeweglicher Sachen, welches die Verstelgerungs⸗Ordnung den Auktionatoren beilegte, ist durch den §. 36 der Reichsgewerbe Ordnung beseitigt. Die gericht. liche Zwangsvollstreckung aus den Versteigerungs- Protokollen, wie sie in Art. 25 und 277 der Verordnung selbst und in dem Gesetze vom 26. Juli 1811 (Ges. Samml. III. S. 79) nachgelassen war ist in Holt der bürgerlichen Prozeßordnung (8. 528) in Wegfall gekom— men. Endlich kann nach Einführung der Grundbuch- Ordnung auch das bisherige Privilegium, daß auf Grund der 6 aus den Versteigerungs⸗Protokollen Besitztitel⸗Berichtigungen erfolgen konnten Deklaration vom 109. Januar 1810, Ges-Samml. III. S. 5) nicht mehr bestehen. Das ganze Institut des Auktionatorenwesens ist also so durchlöchert, daß seine Ausdehnung auf ein neues Gebiet keinen Zweck haben würde. - . .

Zu 4. Nach dem Ostfriesischen Gesetze muß die Gesammtheit der Viehbesttzer der Provinz den durch Tödtung des erkrankten oder verdächtigen Viehs erwachsenen Schaden übertragen. Da aber Olden⸗ burg im Falle des Auftretens der Krankheit in Ostfriesland seine Grenze und damit zugleich das Jadegebiet absperrt; so würde es keinen rechten Grund haben, wenn die wenigen Viehbesitzer im letzteren Gebiet zu einem Antheil an der Entschädigung herangezogen werden sollten. Zu einer Regelung der Angelegenheit speziell für das Jadegebiet scheini bei der erwähnten Geringfügigkeit des dortigen

Zu §. 8. In dem neueren Gebietstheile die oldenburgische Deich und Sielordnüng vom 8. Juni 1855 (Gesetzblatt Seite 766) welche an und für sich als ein besonders zweckmäßiges Gesetz anerkannt wird. Da jedoch seine Publikation in dem älteren Gebietstheile nicht wohl

angänglich sein würde, so empfiehlt der Entwurf die Einführung der

gleich aus bewährten osifriesischen Deichordnung, nur mit dem aus bem Artikel 25 und 28 des Vertrages vom 20. Juli 1853 folgenden Vorbehalt wegen der vertragsmäßigen Rücksichten auf das olden—⸗ burgische Deichsystem und der Slelachtverfassung, auf welche die groß⸗ herzogliche Regierung Werth legt. .

Zu §. 9 ist auf das besonders eingebrachte Gesetz zur Regulirung des Grundbuchwesens zu verweisen. ö.

Zu §. 10. Es ist schon oben darauf hingewiesen, daß die Civil⸗ prozésse äus dem älteren Gebietstheile von den kommittirten olden · burgischen Gerichten bis jetzt in den Formen des gemeinen deutschen Civilprozesses verhandelt worden sind. Für die Umleitung der an—

anhängigen Prozesse hier übergehen müßten, in einer weit unvortheil⸗

hafteren Lage befinden. Ueberdies müßten aber auch noch getrennte

Uebergangsbestimmungen für die aus dem neueren Gebiethstheile

r.

Oldenburgischen Prozeßordnung vom 2. November 1857 instruirt e so hesonders fährliche Gewerbe werde zezeichnet: Feilen⸗

Unter solchen Umständen kann es nur als sehr annehmbar er⸗ siche besoüders gefährlich, Hemwf be, werde, dee ) scheinen, daß die Großherzogliche Staatsregierung sich bereit erklärt hat, die Fortführung der anhängigen Prozesse in der bisherigen Weise zu gestatken. Wesentlich ist dabei aber nur die Fortführung bis zur rechkskräftigen Definitiventscheidung oder einer dieser gleichstehenden Endigungsart Vergleich, Abstand vom Prozeß). Für die erst nach

worden sind.

dem J. Januar 1875 neu beantragten Zwangsvollstreckungen dagegen,

unbedenklich sofort eintreten.

Einer anderen Beurtheilung, als die gewöhnlichen Civpilprozesse, unterlegen die im zweiten Absatz genannten besonderen Verfahren. Hier tritt ein entscheidender Abschnitt, wie das Defsinitiverkenntniß im gewöhnlichen Prozesse, nicht mit gleicher maßgebender Bedeutung

hervor, und es wird deshalb nicht blos zur Erleichterung der dies.

seitigen Gerichte, sondern auch zur Förderung der Rechtssicherheit dienen, wenn jene Verfahren von den oldenburgischen Behörden nach den bisherigen Formen und Rechten bis zum Ende geführt werden.

Die großherzogliche Regierung hat noch eine besondere Bestim⸗ mung darüber empfohlen, daß die Exckutionen, welche auf Grund des vor dem 1. Januar 1873 angestellten bedingten oder unbedingten Mandatsprozesses bereits eingeleitet sind den oldenburgischen Gerichten verbleiben, und daß die Vormundschafts⸗ und Kuratelsachen in der Lage vom 1. Januar 1873 auf die diesseitigen Gerichte überzugehen haben. Ein Zweifel wird jedoch nach beiden Richtungen hin kaum entstehen und eventuell die Zustimmung in den Motiven genügen, um ihn zu beseitigen.

Zu §. 11. Die Verhandlung in Strafsachen erfolgt, wie schon oben bemerlt, für den ältern Theil des Jadegebiets noch jetzt nach der Oldenburgischen Strasprozeßordnung vom 10. September 1814 im schriftlichen und heimlichen Verfahren, nach formalen Beweis- regein mit Unschuldserkenntniß, Lossprechung, Entlassung von der Instanz und Verurttzeilung 2c. Die Konservation dicses gänzlich Überlebten Verfahrens über den Zeitpunkt der neuen Gesetzgebung hinaus ist in keiner Beziehung erforderlich, auch seine Umleitung in den Strafprozeß nach der Verordnung vom 25. Juni 1867 (Gesetz⸗ sammlung Seite 921) mit keiner Schwierigkeit verbunden. Das Nämliche gilt in Betreff der nach dem neueren Oldenburgischen Strafprozeß vom 2. November 1867 anhängig gewordenen Straf- prozesfe; und nur in Betreff der Fristen bedarf es der am Schlusse hinzugefügten Bestimmung, üm der Möglichkeit von Zweifeln und Nachtheilen vorzubeugen, welche durch den Wechsel der Gerichte und des Verfahrens verursacht oder begünstigt werden könnten.

Zu §. 12. In der Herrschaft Jever, woz! das Jadegebiet gehörte, bestanden der Regel nach keine bäuerlichen Abhängigkeitsverhältnisse, der Grundbesitz war im Allgemeinen freies Eigenthum, spezialisirt und frei von Gemeinheiten. Der Gegenstand des Paragraphen ist daher für das Jadegebiet von keiner erheblichen Bedeutung Im älteren Gebietstheil schweben zur Zeit gar keine Ablösungen, in dem neueren sind sie gleichfalls zum größten Theile durchgeführt, nur ein elne augenblicklich noch im Gange. In Betreff der letzteren hat sich die Großherzogliche Staatsregierung mit der Weiterführung und Be— endigung durch die derzeitig damit befaßten Absösungsbehörden ein⸗ verstanden erklärt, und es wird keinen Anstand haben dies Anerbieten ebenso wie bei den Civilprozessen anzunehmen. Dabei versteht sich dann die Beibehaltung des bisherigen mgteriellen Rechts für die noch schwebenden Sachen von selbst. Seine Erhaltung ist jedoch auch für die noch nicht anhängigen Ablösungssachen von den Provinzialbe— hörden empfohlen worden, und wird zugestanden werden iönnen, da es im Allgenieinen für die Pflichtigen etwas günstiger ist, als die Hannoverschen Ablösungsgesetze. Der letzte Absatz ist erforderlich, weil die Bestimmung des oldenburgischen Gesetzes vom 21. April 1855 über die Ermittelung der Ablssungspreise der Naturalien und Dienste (Gesetzblatt Seite 36 im älteren Gebietstheile nicht gilt und deshalb eine möglichst einfache Aushülfebestimmung erforderlich wird.

Uebrigens müssen die beibehaltenen oldenburgischen Gesetze vom 14. Oktober 1849 und 11. Februar 1851 wegen des neu einzufübren⸗ den Grundbuchwesens eine einzelne Modifikation (hinsichtlich der für Ablösungskapitalien zu bestellenden Hypotheken) erleiden, welche durch das im 8 ein Bezug genommene Gesetz üher das Grundbuchwesen bestimmt und deshalb hier nicht näher zu erörtern ist.

Zu §. 13. Zu den aufgehohenen Gesetzen gehört insbesondere auch das Gesetz vom 14. Mai 1855 (Gesetzsammlung Seite 306) über die Publikation der Gesetze im Jadegebiete. An seine Stelle tritt die Verordnung vom 1. Dezember 1866 ,, . Seite 743.) Auch die Bestimmungen der SS 4 und 7 des Gesetzes vom 9 März 1870 (Geseßzsammlung Seite 247) und der §. 71 des Ausführungs-

efetzts vom 8. März 1871 über den Unterstüßungswohnsitz (Gesch. ern nn Seite 130), auf Grund dessen eine. Verordnung vom 12. Juli 1871 (Gesetzblatt Nr. I) dem Admiralitäts⸗Kommissariat und dem Amt des Jadegebietes eine besondere Stellung im Armen. wefsen gegeben hat, haben durch das neue Gesetz ihre Erledigung gefunden.

Statistische Nachrichten.

München, 6. Dezember. Die Zahl der Studirenden an hiesiger Univ erfität beträgt im laufenden Seniester 119, wovon 980 Bayern und 239 Nichtbayern. Im Wintersemester des vorigen Jahres waren 189 Inländer und 157 Ausländer, somit 1241 Studirende immatri. tulirt7 Auf die einzelnen Fakultäten vertheilt sic die Sesammtzabl folgendermaßen: Theologie 74 (71 Bayern 3 Nichtbayern) Juris. prudenz 330 (256 B. 74 N. B.) Kameralwissenschaft 3 B. 2X. B.) Medizin 355 34 B., 71 R-.) Philosoptie 883 (346 Rr 77 .) Forstivissenschaft 5 ssämmtlich B), Pharmazie 54 (16 B. 8 N. V.) Technik 13 (5 B., 4 N. B.). ; . .

WMülhaufen, 6. Dezember. Im Monat Nopember sind hier fremd zugezogen 1296 Per sonen, darunter 224 Fremde; es sind abgezogen 85 Personen, darunter 119 Fremde. Dadurch ergiebt sich eine Zunahme der Bevölkerung durch Zuzug von 15 Personen; wäh— rend durch Ueberschuß der Todesfälle H über die Geburten (173 eine Verminderung um 2 Personen eingetreten ist.

Kunst und Wissenschaft.

Die Krankheiten der Arbeiter. Beiträge zur Jörde· rung der öffentlichen Gesundheitspflege. Von. Dr. Ludaw. Hirt. Breslau, F. Hirt, 1871. Von der 1. Abtheilung dieses Werkes welches bie inneren Krankheiten der Arbeiter behandeln will, ist der 1. Theil: »Die Staubinhallations - Krankheiten und die von ihnen besonders helmgefuchten Gewerbe und Fabrikbetriebe« als ein ge. wissermaßen selbständiges Werk erschienen. Dasselbe zerfällt in drei Abschnitte. Der 1. Abschn. handelt von den Krankheiten, die kurch Staubeinathmung begünstigt Katarrh der Luströhrs, Lungenentzün. dung Lungenschwindsucht ü. . w) oder, nur durch dieselbe hervor. gerufen werden (Kohlen-, Metall-, Kiesel, Tabak Lunge). Im 3. Abschn. schildert der Verf. die Gewerbe und Fabrikbetriebe, welche mit mehr oder minder bedeutender Staubentwickelung verbünden sind. Bei allen ei tzelnen Industriezweigen ist die Technik derselben, meiß auf eigener Anschauüng beruhend, angegeben und ist auf diese Weise auch der Nicht- Techniker im Stande, sich Kenntniß und Urteil zu bilden. Daß bei den erwähnten Krankheitésursachen es sich vorwee⸗

9 , ,. ; ; . gend um Krankheiten der Brustorgane handelt, ist einleuchtend, und hängigen Prozesse in das nunmehr eintretende Verfahren nach, der bürgerlichen Prozeßordnung vom S. November 1830, würde in dem hannoverschen Uebergangsgesetze vom 4. Mai 1852 das nächstllegende Vorbild zu suchen gewesen sein. Indessen lagen die Verhältnisse bei dem damaligen Wechsel des Verfahrens weit günstiger, weil das materielle Recht ungtändert blieb und die Gerichte, die das neue Verfahren anwenden sollten, auch mit dem älteren aus dessen bisheriger Uebung genau bekannt waren. Nach beiden Richtungen hin würden sich die Gerichte, auf welche die

kommen die Krankheiten der Verdauungsorgane, durch das Hinab— schlucken der Staubarten bedingt, nur nebensächlich in Betracht. Im 3. Äbschnitt macht der Verfasser seine prophylaktischen Vorschlage Die speziellen Maßregeln, die hr. Hirt vorschlägt, als Schutz der Arbeiter durch Schwämme, Respiratoren u. s. w- Verbesserung der Maschinen, Ventilation gehören im Wéesenklichen der Technologie an. Unter den allgemeinen Maßregeln besindet sich die Forderung des Verf., neben der obligatorischen Belehrung und Aufklärung über die Schädlichkeit der einzelnen Berufsarten ür be, stimmte, besonders gefährliche Gewerbe die Möglichteit des Eintritte als Arbeiter von einer vorhergehenden ärztlichen Untersuchung ab—

l hängi e dodurch die vermöge ihrer Körperbeschaffenheit stammenden Prozesse getroffen werden, weil diese bisher nach der J , . 1.

besonders gefährdeten Individuen, ebenso Kinder und zu junge Leute unter 18 Jahren) vön vornherein ausgeschlossen würden. Als

hauer, Goldschmiede, Hasenhaarschneider, Steinhauer; ferner die Arbeiten im Glas-Stampfwerk, das Fachen in der Hutmacherei, das Schleifen von Stahl! und Messingwaaren, Diamanten, Glas und Porzellan, das Abfegen der Bronze von den Steinen (Litographen) das Hecheln des Flachses, das Arbeiten in der Flachsmühle und am Lumpenwolfe, das Roßhaarzupfen, das Rauhen der Barchent; endlich

1. . . ; , Yi . , h 323 ; ( ngen . die Fabrikation von Bronzefarben, franzssischen Mühlsteinen, Sammet⸗ einschlichlich der sich daraus entwickelnden Incidenzstreitigteiten, kön. ö ö nen die ordentlichen inländischen Gerichte mit dem neuen Verfahren

Tapeten, Schmirgelpapier In einer zweiten, minder gefährdeten Kategorie wird die vorgängige ärztliche Untersuchung nur für Kinder und junge Leute unter 18 Jahren gefordert. J

Helmstedt, 7. Dezem̃ber. Vor einiger Zeit ist hier im Ge— sundbrunnenthale eine schwefelsaure Eisenquelle Klaraquelle enannt) entdeckt worden. Nach der jetzt vorgenommenen Analyse n I in der Klaraquelle Natron, Kali, Magnesia, Schwefelsäure und Spuren von Kohlensäure. Bäder darin genommen, würden demnach bei Bleichsucht, Frauenkranktheiten mit Blutarmuth kompli— zirt, bei Hyperästhesie 2c. heilkräftig sein.

London, 7. Dezember. Die 2A. A. C. meldet über einen chaldäischen Bericht über die Sündfluth Folgendes: Es itt in Kürze bereits erwähnt worden, daß unter den assyrischen. Monum—— menten im Britiss Museum unlängst eine Keil-Inschrift em deckt wurde, die einen ausführlichen Bericht über die vorweltlicht Sündfluth enthält. Es ist dies das erste Mal, daß irgend eine In⸗ schrift mit einem Vericht über irgend ein im ersten Buche Mosis er. wähntes Ereigniß aufgefunden würde. Der Entdecker und Entzifferet dieser seltsamen Inschrift, Hr. George Smith, ein Beamter im archäologischen Departement des Britissß Museums und ein Kenne affyrischer Alterthümer, hielt dieser Tage in der Gesellschaft für biblisch Archäologie vor einem gewählten Publikum darunter der Premier, Minister Gladstane, Hr. Childers, der Kanzler des Herzogthums Tancester, Herr Roebuck, Dechant Dr. Stanley einen interessan. ten Vortrag über seine für die archäologische Wissenschaft wichtige Entdeckung. .

Hr. Smith, schon seit geraumer Zeit mit der Prüfung det Sammlung von assprischen Schreibtafeln im British⸗Veuseum he⸗ schäftigt, fand den Sündfluthbersicht unter den Schreibtafeln mythe, logischen und mythischen Inhalts. Es sind Bruchstücke von dre Duplikat Texte enthaltenden Kopien dieser Inschrift vorhanden, und diese Kopien, welche der Zelt von Assurbanipal, oder ca. (69 Jahn vor der christlichen Zeitrechnung angehören, wurden in der Bibssothel dieses Monarchen im Palast von Riniveh gefunden. Der Original⸗ text der Version oder Fradition der Sündfluth scheint, den Angaben dieser assyrischen Schreibtaseln zufolge, der frühen chaldäischen Perioh— in der jetzt durch die Ruinen von Warla repräsentirten Stadt Erech . der Städte Nimrods) anzugehören. Der Bericht über die Sündfluih, der als eine Erzählung in den Mund von Sisit de Noah der Bibel) gelegt ist, hat eine genauere Aehnlichkeit, mit dem durch die Griechen von Berosus, dem chaldäischen Historiker, über, lieferten Bericht als mit der biblischen Geschichte, weicht aber po! keiner dieser Versionen wesentlich ab. Der Bericht in Keilschrift i viel ausführlicher als der des Berosus, und enthält mehrere Detail die sowohl in der Bibel, wie in dem griechischen Geschichtswerke fehlen, Sisit erzählt von der Gottlosigkeit der Welt, dem göttlichen Gebot, eine Arche zu bauen, deren Erbauung und Aus süllung der Sündfluth, dem Ruhen der Arche auf einem Berge, dem Aussenden der Vögel u. s. n, Mit Bezug auf die Dauer der Sündfluth ist zwischen der Bibel und der 6 Inschrift ein großer Unterschied vorhanden. Ot griechische Bericht des Berosus schweigt über diesen Punkt ganzlich Weitere Abweichungen von der Bibelversson beziehen sich auf das Vussenden der Vögel und den Namen des Berges, auf welchem, zi AÄArche ruhte. Der Arrarat der Bibel heißt in der Inschrist: Nisl, Herr Smith gelangt zu dem Schluß, daß die in der Bibel wi in der Inschrift geschllderten Ereignisse im Ganzen dieselben seith und in derfelben Srdnung sich zutrugen, daß aber die unbedeutende Abweichungen in den Einzeinheiten beweisen, daß die Inschrift ein unabhängige und für sich bestchende Tradition verkörpere. Troß ein, auffälligen Aehnlichkeit im Style gehörten die zwei Schilderung! zwei gänzlich verschledenen Völkern die eine einem Binnenlam, volke, die andere einem seefahrenden Volle an Die Inschtij wirft vieles Licht auf Fragen, die bis jetzt völlig dunkel waren, und sieht mit einer Menge anderer Details der chaldäischen Geschichte in Zusammenhange, die sowohl interessant wie wichtig sind. ;

Paris, 5. Dezember. Vom Marine Ministerium wird eim Expedition organisirt, welche nach Tonkin und der Propinz Yun nan bestimmt ist. Dieselbe wird unter dem Befehle des Schiffslich, tenants Delaporte stehen. Zu gleicher Zeit soll eine wissenschaftlit⸗ Mifsion unter Hertin, Varbh des Fierfaint, französsschen Konful in Canton, das Innere Chinas erforschen. .

. Dritte Beilage

durch den

Dritte Seilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. 1822.

Bi 7 3 8 T

seraten⸗Expedition des Deutschen Reichs -Anzeigers und Königlich Preußischen Staats- Anzeigers: Berlin, Zieten⸗Platz Nr. 3.

Sandels⸗RNegister.

Bekanntmachung. Aus der in unserem Gesellschaftsregister unter Nr. 13 einge— tragenen dan een gen . Leschke und Sittig zu Sommerfeld der Gesellschafter: Rentier Carl Friedrich Wilhelm Sittig zu ommerfeld ö und dagegen der Fabrikbesitzer Franz Gustav Faul Sittig zu Sommerfeld in die Gesellschaft eingetreten. Eingetragen zufolge Verfügung vom 23. November 1872 am 7. November 1872. Sorau, den 23. November 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Die unter Nr. 11 unseres Firmenregisters eingetragene Firma des Kaufmanns August Heinrich Theodor Tietze hierselbst mit der Firma H. Tietze ist auf die Verfügung von heute gelöscht und in üunser Firmenregister unter Nr. 123 für den Kaufmann Johann

einrich Ernst Raedel hierselbst mit der Firma Tietze Nachfolger 8 Raedel zufolge heutiger Verfügung heute eingetragen. Templin, den 7. Dezember 1872. , Königliches Kreisgericht.

Hand elsregister. Der Kaufmann Felix Julius Dewitz von hier hat sein hiesiges unter der Firma: D. L. Dewitz betriebenes Handelsgeschäft aufge⸗

eben. ] Deshalb ist zufolge Verfügung vom 25. am 27. November d. J.

die Firma unter Nr. 1473 im Firmenregister gelöscht worden.

Königsberg, den 6. Dezember 1872. Königliches Kommerz und Admiralitäts ⸗Kollegium.

Die im Laufe des Jahres 1873 erfolgenden Eintragungen in unser Handelsregister werden wir durch Insertion in den Preußi⸗ schen Staats⸗ Anzeiger und durch die in Königsberg erscheinende Hartungsche . die Eintragungen in das Genossenschaftsregister

reußischen Staats⸗Anzeiger und durch das Heyde⸗ kruger Kreisblatt bekannt machen. Die auf Führung dieser Register

. beziehenden Geschäfte werden in demselben Geschäftsjahre von

m Kreisgerichts Direktor Petrenz, unter Mitwirkung des Kanzlei⸗

Direktors Erdmann, bearbeitet werden. Heydekrug, den 2. De⸗ jember 1872. Köoͤnigliches Kreisgericht.

J de , g i e r. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 178 die hiesige

Handelsgeselischafl in Firma Hayn & Leusch vermerkt steht, ist heute eingetragen;

Die Handelsgesellschaft ist in Folge Eröffnung des Konkurses über deren Vermögen am 2. Dezember 1872 aufgelöst. Stettin, den 7. Dezember 1872. Königliches See und Handelsgericht.

Handelsregister. In unser Gesellschaftsregister ist eingetragen: Kölonne 1 Laufende Nummer 464 Kolonne 2. Firma der Gesellsch aft Stettiner Fettwagren⸗Fabrik. Kolonne 3. Sit der Gesellschaft: Stettin. .

Kolonne 4 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft:

Die Gesellschaft ist eine Attiengesellschast. Der notarielle Gesellschaftsvertrag vom 30. November 1872 befindet sich in

beglaubter Form in dem Beilagebande zum Gesellschafts— register Spec. Vol. l. Blatt 1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Fabrikation von Fettwaaren aller Art und der Handel damit, sowie die Er werbung von Grundstücken und Errichtung von Fabriken, welche diesem Zwecke dienen.

Die Zeitdauer des Unternehmens ist unbeschränkt.

Das Grundkapital beträgt 60000 Thaler und ist in 300 Stücke Aktien über je 200 Thaler zerlegt, welche auf In haber lauten.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Ostsee Zeitung zu Stettin und bei deren etwaigem Eingehen in einem anderen, von dem Aussichtsrathe zu wählenden offentlichen Zeitungsblatte von Stettin.

Der Vorstand besteht aus einem oder, nach Beschluß des Aufsichtsraths, aus zwei Direktoren beziehungsweise deren Stellvertretern. Alle Urkunden und Erklärungen des Vor⸗ standes sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet und der eigenhändigen Unterschrift beider Direktoren, beziehungsweise eines Direk tors und eines Stellvertreters, oder zweier Stellvertreter ver⸗ ,, sind. So lange nur ein Direktor vorhanden ist, hat ieser, beziehungsweise dessen Stellvertreter und ein Mitglied des Aufsichtsraths zu unterschreiben. ö. die gewöhnliche Korrespondenz, sowie für Quittungen über mit der Post ein. ehende Werthsendungen und rekommandirte Briefe genügt ie Unterschrift eines Direktionsmitgliedes oder dessen Stell vertreters unter der Firma der Gesellschaft.

Die zeitigen Vorstandsmitglieder sind;

1) der Fabrikbesitzer Reinhold Nieke zu Grabow a. O., als alleiniger Direktor,

2) der Kaufmann Carl von Redei zu Stettin, als Stell vertreter des Direktors.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind:

der Kausmann Carl August Keddig, 3 der Kaufmann Carl von Redei, 3) der Banguier Rudolf Abel! 4 der Kaufmann Ferdinand Fiede, 55 der Kaufmann Hermann Waechter, sämmtlich zu Stettin. Eingetragen zufolge Verfügung vom 7. Dezember 1872 am J. desselben Monals. Stettin, den 9. Dezember 1872. Königliches Ses und Handelsgericht.

Bekanntmachung.. Die sub Nr. I40 in das hiesige Firmenregister eingetragene Firma „J. F. Dohrwardt Wittwe⸗ ist durch Abtretun des Geschäfts an den Kaufmann Hermann Guth zu Zirkow erloschen und ist dies unter dem 27. November er. an der gedachten Stelle vermerkt. ö. uglesch ist in unser Firmenregister zufolge Verfügung vom 26. November Er. Sub Rr. os die Firma „Hermann Guth“ und als deren Inhaber der Kaufmann Hermann Guth zu Zirkow eingetragen. Bergen, den 39. November 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Donnerstag, den 12. Dezember

Oeffentlicher Anzeiger.

Bekanntmachnng.

Der Kaufmann Nathan Barnas zu Fordon hat für seine Ehe mit Julie Lehr aus Obornik durch Vertrag vom 16. September 1872 die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen.

Eingetragen zufolge Verfügung vom 4 Dezember 1872 an dem- selben Tage in das Handelsregister unter Nr.

Bromberg, den 6. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Bekanntmachung.

Der Kaufmann Gustav Rasmus hierselbst hat für seine Ehe mit Emma Knaak durch Vertrgg vom 18. November 1872 die Ge— meinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen.

Eingetragen zufolge Verfügung vom 6. Dezember 1872 an dem- selben Tage in das Handelsregister unter Nr. 89. Bromherg, den 6 Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist bei Nr. 2038 das Erlöschen der Firma Selmar Leser hier heute eingetragen worden. Breslau, den 7. Dezember 1872. Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.

Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist Nr. 3225 die Firma ; Theodor Korus hier und als deren Inhaber der Kaufmann Theodor Korus hier heute eingetragen worden. Breslau, den 7. Dezember 1872. Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.

Bekanntmachung.

In unser Gesellschaftsregister ist heute bei Nr. 914 die durch den Austritt des Kaufmanns Henry Petit aus der offenen Handelsgesell— schaft Kempner 8 Petit hierselbst erfolgte Auflösung dieser Gesell⸗ schaft und in unser Firmenregister Nr. 3224 die Firma Emanuel Kempuer und als deren Inhaber der Kaufmann Meyer Emanuel Kempner hier eingetragen worden.

reslau, den 7. Dezember 1872. Königliches Stadtgericht. Abtheilung JI.

Bek anntm achnng.

In unser Gesellschaftsregister ist Nr. 975. die von der Frau Gotthardt, Natalie, geborene v. Dobrowolska, hier mit einem Kom—⸗ manßitisten unter der Firma Gotthardt & Comp. errichtete Kom⸗ mandit - Gesellschaft heut eingttragen worden. so fo Frau Natalie Gotthardt ist persönlich haftende Gesell⸗

afterin.

Breslau, den 7 Dezember 1872.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.

Bekanntmachung.

In unser Prokurenregister Nr. 709 ist Wilhelm Gotthardt hier als Frokurist der hier bestehenden, in unserem Gesellschaftsregister Nr. eingetragenen Kommanditgesellschaft Gotthardt &z Comp. heute eingetragen worden.

Breslau, den 7. Dezember 1872.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.

Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist suh laufende Nr. 295 die Firma: „Gustav Koester“ in Hirschberg i / Schl. und als deren Inhaber der Kaufmann Gusteav Koester daselbst am 5. Dezember 1872 eingetragen worden. Hirschberg, den 5. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J. 9

Bekanntm achung. In unser ,, . ö aub laufende Nr. 151 die Firma Gogoliner Dampf⸗Brauerei Ewald Glück als deren Inhaber der Brauermeister Ewald Glück und als Ort der Niederlassung Gogolin am 5. Dezember 1872 eingetragen worden. Gr. ⸗Strehlitz, den 5. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

Bekanntmachung. In unser Genossenschaftsregister ist zufolge Verfügung vom 3. Dezember er. an demselben Tage eingetragen worden: unter Nr. 6 Tuchmacher⸗Produktiv⸗Genossenschaft Ein⸗ getragene Genossenschaft zu Calbe a. S. Die , , ,. ist durch den Gesellschaftsvertrag vom 25. August 18.2 begründet. Gegenstand des Unternehmens:

Die Fertigung und der Verkauf wollener Waaren auf ge— meinsame Rechnung und Gefahr. Die Genossenschaft ist auf die Zeit vom 1. Oktober 1872 bis dahin 1877 begründet.

Vorständsmitglieder sind der Tuchmacher August Gampe als Vorsteher, der Tuchmacher Gottfried Hölzkte als Kassirer, der Tuchmacher Friedrich Schulz als Lagerhalter, sämmtlich zu Calbe a. S. Die Zeichnung der Firma geschieht durch zwei Vorstandsmitglieder.

Bekanntmachungen in Genossenschafts- Angelegenheiten werden von mindestes zwei Vorstandsmitgliedern unter— zeichnet und durch den Stadt und Landboten zu Calbe a. S. veroͤffentlicht. ;

Einladungen zu ,, nnn, insofern sie nicht vom Vorstande ausgehen, erläßt der Vorsitzende des Ver waltungsraths. . ; .

Das Verzeichniß der Mitglieder kann jederzeit bei dem Handelsgerichte eingesehen werden.

Calbe a. S., den 3. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Bekanntmachung.

In das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts ist bei der unter Nr. 22 verzeichneten, zu Welsleben unter der Firma „Fischer, Plümecke & Eo.“ bestehenden Handelsgesellschaft in Colonne 4 Folgendes eingetragen:; . ö

An Stelle des Halbspänners Andreas Plümecke senior ist der Brennereibesstzer Andreas Fischer zu Welsteben als Direktor der Handelsgesellschaft gewählt, derselbe vertritt, neben den beiden an= deren Olen e! Gottlieb Fischer und Andreas Plümecke junior, die Gefellschaft bis auf Weiteres, und ist. mit Ausschließung der übrigen Gesellschafter zur gesammten Geschäftsführung und Firmen zeichnung befugt in gleicher Weise, wie der als Direktor ausgeschie⸗ dene Andreas dll * senior dazu berechtigt gewesen. Eingetra— gen ex decret vom 5. Dezember 1872 am 6. desselben Monats.

Gr. Salze, den 5 Delember 182.

Königliche Kreisgerichts Deputation.

Die Versffentlichungen aus dem Handelsregister und dem Ge— nossenschaftsregister des hiesigen Beüirks werden im Jahre 1873 durch den Deutschen Reichs und Preußischen Staats⸗Anzeiger, die Reue Hannoversche Zeitung und die Böhme-Zeitung erfolgen.

Bergen bei Celle, den 7. Dezember 1872.

Königliches Amtsgericht.

3 nimmt an ble autorisirte Annoncen ⸗Eypebition von

dolf Mosse in Serlin, Leipzig, Gamburg, Frank-

furt a. M., Gres lau, Galle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

ö an unser Genossenschaftsregister ist unter Nr. 3 eingetragen orden: 3 . n, , , . Genossenschaft onsumverein Saline eingetragene Genossenschaft. Sitz der Genossenschaft: ä ö ;

Artern. Rechtsperhältnisse der Genossenschaft:

Der Gesellschaftsvertrag datirt vom 29. Oktober 1872. Gegenstand des Unternehmens ist:

Die, Verschaffung guter Lebensbedürfnisse zu einem billigen Preise für die Vereins ⸗Mitglieder und hierbei die Gewährung der Gelegenheit zu Ersparnissen für dieselben.

Den derzeitigen Vorstand bilden: 1) der Vorsitzende, Salinen ⸗Direktor Schröcker, A der Stellvertreter des Vorsitzenden Bergassessor Böttger, 3) der Kassirer Faktor Althoff / 4 der Beisitzer Steiger Dänert, 5s) der Beisifßer Bergmann Schoff, sämmtlich in Artern. Zu rechtsverbindlichen Erklärungen ist die Unterschrift des Vor⸗ ßenden des Vorstandes resp. dessen Stellvertreters und die eines eisitzers erforderlich. Den Namensunterschriften wird die Firma des Vereins vorangestellt. Unter Beobachtung dieser Formen ergehen auch die Bekanntmachungen des Vereins durch den in Artern erschei. nenden Anzeiger. Das Verzeichniß der Genossenschafter kann bei dem unterzeichneten Gericht jederzeit eingesehen werden. Eingetragen zufolge Verfügung vom 3. Dezember 1872 am 4. Dezember 1872. Sangerhausen, den 4. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

3 ñ gesfisc . nn . n unser Gesellschaftsregister ist eingetragen: Col. 1. Laufende Rr. 6 ö Col. 2. Firma der Gesellschaft: Ehaus und Spaeter. Col. 3. 53 Gesellschaft: retzsch. Col. 4. r r r nr der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: der Kaufmann Gustav Rudolph Ehaus und der Maurermeister Albert Spaeter zu Pretzsch. Die Gesellschaft hat Ende Februar 1872 begonnen. Dle Gesellschaft nach Außen zu vertreten ist der Kaufmann Ehaus allein befugt. Eingetragen zufolge Verfügung vom 7 Dezember 1872 am selbigen Tage. . den 7. Dezember 1872. nigliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Die Veröffentlichung der Eintragungen in das hiesige Handels- register erfolgt für das Jahr 1833 durch Insertion in 1) den König⸗ lich Preußischen Staats⸗ Anzeiger, Y die Neue Hannoversche Zeitung, 3) die Nordhäuser Zeitung. Ilfeld, den 6. Dezember 1872.

Königliches Amtsgericht Hohnstein. E. v. Hagen.

Bekanntmachung. In dem Handelsregister des Amtsgerichts Lüneburg ist heute auf

Fol. 35 die Firma: Lonis Colpe

auf Antrag des Firmeninhabers Louis Johann Wilhelm Colpe in Lüneburg gelöscht. Lüneburg, den 7. Dezember 1872. Königliches Amtsgericht. Abtheilung III. A. Keuffel.

Die Eintragungen in das Handels. und Genossenschaftsregister des unterzeichneien Amtsgerichts werden für das Jahr 1873 dürch den Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger, die Reue Hannoversche Zeitung und die Geeste⸗ min- bekannt gemacht werden. Hagen, den 8. Dezember 1872. Königlich Preußisches Amtsgericht.

Bekanntmachung. Gesellschaftsregister des Königlichen Krei , . zu Hagen. . en nn zufolge Verfügungen vom 9. Dezember 1872 sub Nr. 197.

n Firma: Westphalia Waggon⸗Fabrik auf Aktien mit dem

itz zu Hagen. ö Rechtsverhältnisse der Gesellschaft:

Die Gesellschaft ist eine Attien - Gesellschaft, gegründet durch notariellen Vertrag vom 29. November 1872. dessen Ausfertigung sich Blatt 73 bis 97 des Beilagebandes zum Gesellschaftsregister des biesigen Gerichts befindet. Die Dauer der Gesellschaft ist unbe schränkt. Zweck der Gesellschaft ist die Fabrikation von Eisenbahn Waggons und Waggon ⸗Beschlägen, sowie der Betrieb aller damit in Verbindung stehenden Geschäftszweige.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 700009 Thaler und zerfällt in 3500 Aktien, jede über 200 Thaler lautend und auf den In haber gestellt. Dasselbe kann durch Beschluß des Aufsichtsraths auf 1000 006 Thaler, darüber hinaus durch Beschluß der General Ver sammlung erhöht werden.

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch folgende

Blätter: I) die Berliner Börsenzeitung, 2 den Berliner Börsen Courier, 3) die Bank und Handelszeitung, 4 Saling's Börsenblatt, 5 die Vossische Zeitung, 6 die Neue Börsenzeitung,

7) die National Zeitung,

85 die Kölnische Zeitung,

9) die Elberfelder Zeitung,

10 die Hagener Fan ; ;

Der Vorstand der Ge i n ist die Direktion, bestehend aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche der Aufsichtsrath zu gericht. lichem oder notariellem Protokolle wählt. Sie können Delegirte des Aufsichtsraths sein und ruhen in diesem Falle ihre Funktionen als so lange, als sie in der Direktion ver⸗

eiben.

Alle Urkunden und Erklärungen der Direktion sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet sind und die eigenhändige Unterschrift zweier Direktions mitglieder oder eines Direktionsmitglledes und eines vom Aussichts⸗ rath ernannten Prokuristen der Gesellschaft beigefügt ist.

Zur Zeit besteht die Direktion:

I) aus dem Delegirten des Aufsichtsrathes Kaufmann Caspar

Dietrich Killing, .

2) dem Fabrikbesißer Fritz Killing,

3) dem Kaufmann Carl Theodor Middendorf,

4) dem Ingenieur Peter Wegmann,

sämmilich zu Hagen.