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Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-AUnzeiger. 2 9*. Freitag, den 13. Dezember
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Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).
Folgen drei Beilagen
Königreich Preußen. Justiz ·Ministerium. Allgemeine Verfügung vom 7. Dezember 1872 —
betreffend die gebührenfreie Befsrderung tele— graphischer Depeschen.
A.
In Folge der Erweiterung der Telegraphenverwaltung des früheren Norddeutschen Bundes * eine Umarbeitung der für diese Verwaltung ergangenen Bestimmungen stattgefunden. Die nachstehend abgedruckte Zusammenstellung vom 8. No- vember d. J, welche die jetzt geltenden Bestimmungen enthält, wird den Gerichtsbehörden und Beamten der Staatsanwalt
schaft — unter besonderem Hinweis auf den §. 4 derselben —
zur Nachachtung mitgetheilt. Berlin, den 7. Dezember 1872. Der Justiz⸗Minister. — ̃ Leonhardt. An sämmtliche Gerichtsbehörden und Beamte der Staatsanwaltschaft. b
Bestimmungen über die . Veförderung telegraphischer ‚ epeschen.
A, Depeschen welche auf, sämmtlichen Telegraphen⸗ Linien des Deutschen . gebührenfrei befördert werden.
ö. 1. . Auf sämmtlichen Telegraphen ⸗Linlen des Deutschen Relchs genießen die Gebührenfreiheit:
I) die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundes. rathe während ihrer Anwesenheit in Berlin in Bundesraths - Ange legenheiten aufgegeben werden, oder welche an diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen Reichs in Bundesraths. Angelegen- heiten eingehen.
2) die Depeschen von und an den Reichstag in reinen Reichs. Dienstangelegenhelten; .
3) die Depeschen von oder an Militärbehörden des Deutschen Reichs mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Offi— zlere und Beamten in reinen Wilitär - Dienstangelegenheiten. Im Falle einer Mobilmachung auch die Depeschen von oder an einzelne mit dien stlichen Aufträgen kommandirte Militärpersonen und Beamte der Militärverwaltung des Deutschen Reichs in reinen Militär- Dienstangelegenheiten;
. die Depeschen von und an Reichsbehsrden in reinen Reichs⸗ Dienstangelegenheiten.
B. Depeschen, welche auf den Telegraphen ˖ Linien des
Deutschen Reichs, mit Ausschluß der Telegraphen ⸗ Linien
in Bayern und ,, gebührenfrei befördert werden.
5 2. Die Gebührenfreiheit genießen:
die von den Mitgliedern der Regentenhäuser sämmtlicher zum ehemaligen Norddeutschen Bunde gehörigen Bundesstaaten ferner die von den Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses von Baden und die von den Mitgliedern des Fürstlichen Hauses von Hohenzollern, sowie die im Auftrage der genannten Allerhöchsten und Höchsten Herr schatlen von den Angehörigen, den Beamten, der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten aufgegebenen Depeschen;
2) die von den Senaten der freien Städte Lübeck, Bremen und Hamburg in reinen Staats. und Reichs ⸗Dienstangelegenheiten auf gegebenen Depeschen;
3) die Depeschen der Civilbehörden der Staaten des ehemaligen Norddeutschen Bundes, des Großherzogthums Baden und Elsaß— Lothringens, mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten, wenn diese Depeschen reine Staats ⸗ oder Reichs - Dienst⸗ angelegenheiten betreffen / ö
4) die amtliche telegraphische Korrespondenz der Geria te, Staats- anwaltschafts Beamten und Polizeibehörden, bezichun gemcise der als solche fungirenden Ortsbehoörden (Magistrate, Bürgermeister), falls bei dieser Korrespondenz ein reines Dienstinteresse obwaltet, sowie die Steckbriefe der Gerichte, Staatsanwaltschafts⸗ Beamten und Polizei behörden, falls schon beim Erlaß der Steckbriefe außer Zweifel steht, daß eine Person, welche für die Kosten aufzukommen hat, überhaupt nicht vorhanden ist;
5) die Depeschen der Elsenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und Eisenbahnbeamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und , , .
Welche Depeschen der Eisenbahnverwaltungen 2c. außerdem ge bührenfrei anzunehmen und zu befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen festgesetzt.
Depeschen, welche von den vorstehend unter 1, 2 und 3 bezeichne⸗ ten Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften, Sengten, Behörden oder Beamten nach Großbritannien, Italien, Spanien und Portugal, Schweden und Norwegen und . Rußland aufgegeben werden, . für die Beförderungsstrecke innerhalb des Deutschen Reichs
elegraphengebiets die Gebührenfreiheit. Dagegen sind Depeschen nach allen übrigen Ländern (einschließlich Bayern und Württemberg) auch für die Befoͤrderungsstrecke innerhalb des Deutschen Reichs Telegraphengebiets ö 6
C. Allgemeine Bestimmungen.
. S. 3. Die Gebührenfreiheit der Depeschen erstreckt sich nur auf die tarifmäßigen Telegraphirungs ˖ Gebühren, nicht aber ö. die baaren , für Weiterbeförderung über die Telegraphenlinien hinaus.
Dle baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden regle⸗ mentarischen Bestimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden, oder von den Adressaten zu entrichten.
§. 4. Die zur eh gebührenfrei zu befoͤrdernder Depeschen befugten Behörden und Beamten haben 64; zu ihrer amtlichen Korre—⸗ spondenz nur in den wichtigsten und dringendsten Fällen der Tele⸗ senheß zu bedienen und die Depeschen in in kester Kürze mit
ermeidung aller entbehrlichen Titulaturen und Kurialien abzufassen.
3 5. Zur Anerkennung der Gebührenfreiheit durch die Tele graphen · Stationen ist im Allgemeinen erforderlich: daß die Depeschen a) mit einem amtlichen Siegel oder Stempel, b) mit einer die Be—⸗ rechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung als:
Königliche Dienstsache , » Großherzogliche Dienstsache «, * Reichs .˖ ö. Militaria, „Staats. Dienstsache⸗ 2c. versehen sind.
Die von Allerhöchsten resp. Höchsten Herrschaften herrührenden Depeschen werden, auch wenn sie von Personen aufgegeben werden, welche zu dem Gefolge oder den ell e nn gehören, sofern über die rn des Aufgebers oder die Identität seiner Ramensunterschrift ei den Telegrgphen. Stationen kesn 3 obwaltet, ohne Beglau⸗ bigung durch Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung angenommen. 4
Die gebührenfrei zu befördernden Depeschen von Civilbehörden sind in der Regel mit dem Ramen des Chefs oder eines der 4 renden Beamten zu unterzeichnen, können aber eintretenden Falls von dem mit der Anfertigung e,, Beamten dahin beglau bigt sein, daß sie von dem Ehef der Behörde ausgehen und in seinem witz gg mit seiner Namenszzunterschrift versehen worden sind.
Bei den von den Militärbehörden ausgehenden, gebührenfrei zu befördernden Depeschen genügt neben der Beg unn Viiitaria- und Beidruͤckung des amtlichen Siegels oder Stempels als Unter . iet die Firma der absendenden Behörde, z. B. Ztes Festungs . egiment Wird in Ermangelung eines Dienstsiegels ein Privat. egel benutzt, so ist der Mangel eines Dienstsiegels ünter Angabe des
5ᷣ dem Begleitberichte zu den Abschriften 6
§. 6. In allen Fällen, wo der Inhalt der zur gebührenfrelen Beförderung un g lief en Depeschen ergiebt, daß in materieller oder formeller Hinsicht eine mißbräuchliche Benutzung des Telegraphen vorliegt, müssen solche Depeschen von den Telegraphen ⸗Stationen an die vorgesetzte Telegraphen-Direktion abschriftlich eingereicht werden. z nd die Gründe der Ein ndung näher zu erörtern. Berlin, den 8. November 1872. Der Reichskanzler. = In Vertretung: (gez Delbrück.
Nichtamtliches. Deutsches Reich.
Bayern. München, 11. Dezember. Der Erbgroß— herzog Karl August von Sachsen-Wei mar ist heute Mittags hier angekommen und im »Bayerischen Hofé ab⸗ i, Derselbe wird morgen seine Reise nach Italien ortsetzen.
— Durch die in Aussicht stehende Königliche Verord- nung, bezüglich der Verheirathung der Militärpersonen, wird die bisherige Heirathskaution ye ,. und — wie in den anderen deutschen Heerestheilen — der Nachweis einer bestimm⸗ ten Rente an deren Stelle treten.
Das Gemein dekollegium hat in der heutigen Sitzung mit Einstimmigkeit den Beschluß gefaßt, dem Ober⸗Medizinai⸗ rath Professor Dr. von Pettenkofer das Ehrenbürgerrecht der Residenzstadt zu verleihen.
Sachsen. Dresden, 12. Dezember. Der König hat aus Anlaß Allerhöchstseines Geburtsfestes heute Vormittag von 9 Ahr an die Kavaliere der Königlichen und Prinzlichen Hofstaaten, die Staats-Minister und den Minister des König⸗ lichen Hauses, die Direktorien der beiden Kammern, die Gene⸗ ralität, eine Deputation des hiesigen Raths und der Stadtver⸗ ordneten, sowie eine Anzahl anderer Herren empfangen und deren ehrerbietigste Beglückwünschung entgegengenommen. Mittags haben auch die Prinzen Johann Albrecht von Mecklen⸗ burg Schwerin und Wilhelm von Hessen, sowie Prinz Hein⸗ rich IV. Reuß Sr. Majestät ihre Glückwünsche dargebracht. Nachmittags 4 Uhr findet bei Ihren Königlichen Majestäten im Residenzschlosse Familientafel statt.
— Die Kronprinzessin ist gestern Abend, von Baden Buden kommend, wieder hier eingetroffen.
— Die Mitglieder der Ständeversam mlung waren zur Vorfeier des Gehurtstages Sr. Majestät auf Einladung ihrer Präsidenten gestern Nachmittag 4 Uhr zu einem Fest⸗ mahle vereinigt, an dem auch der Kronprinz und Prinz Georg, sowie die Staats⸗Minister v. Fabrice, v. Nostitz—⸗ Wallwitz und Dr. v. Gerber (die Staats ⸗Minister Frhr. von Friesen und Abeken befinden sich in Berlin) und der Minister des Königlichen Hauses, Staats ⸗Minister a. D. Frhr. von Falkenstein, Theil nahmen. Der Toast auf Se. Majestät wurde von dem Präsidenten der Ersten Kammer, Kammerherrn von Zehmen, ,
In der k wurde die Feier des Tages heute Morgen durch eine große Reveille der Militärmusik eingeleitet. Die öffentlichen Gebäude und mehrere Privathäuser sind mit Flaggen geschmückt, und die , . der Garnison haben den Paradeanzug angelegt, Gegen 9 Uhr wurde Sr. Maijestät von den Musikcorps Allerhöchstihrer Regimenter (Leibgrenadier⸗ Regiment, Gardereiter⸗Regiment und Mi ler en, eine Morgenmusik dargebracht, und um 11 Uhr fand auf dem festlich geschmückten Balkone des Altstädter Rathhauses eine Musikaufführung des Stadtmusikcorps statt. In sämmtlichen Lehranstalten und Schulen wurden Vormittags Festakte ab⸗ gehalten, und von Seiten der Armenversorgungsbehörde war aus städtischen Mitteln eine umfassende Brodvertheilung an Arme angeordnet. Die Generalität und das Offizierscorps versammelten sich um 2 Uhr zu Diners im n . und im Casino der Schützenkaserne, während eine große Anzahl Civil⸗Staatsdiener, Hofchargen und städtische Beamte sich um 3 Uhr zu einem Fe . im Saale der Harmoniegesellschaft vereinigten. Abends finden an vielen öffentlichen Orten Fest⸗ aufführungen statt, und die öffentlichen Plätze werden festlich erleuchtet sein.
Nach dem Haushaltetatsplane der Stadt Dresden für das Jahr 1873 erhebt sich das Gesammterforderniß (für das laufende Jahr mit 886,146 Thlr. . auf 936,933 Thlr. Der Mehrbedarf beruht vorzugsweise auf erhöhten Erforder⸗ nissen für das Straßenwesen und für das Schulwesen.
Leipzig, 12. Dezember. Heute früh fand zur Feier des Geburtstages des Königs eine von dem Musikeorps der hiesigen Garnison ausgeführte große Reveille durch die Haupt⸗ straßen der Stadt und der Vorstädte statt. Sämmutliche öffent ˖ liche Gebäude haben Flaggenschmuck angelegt. .
Württemberg. Stuttgart, 11. Dezember. Der König at unter dem 19. Dezember den Kabinetschef und Ordens. anzler, Geheimen Rath Freiherrn von Egloffstein, auf sein Ansuchen in den Ruhestand ,,
— Am Montag hat Se. Majestät den Grafen Albert von Rechberg⸗Rothenlöwen und heute den vormaligen König— lichen Gesandten am Kaiserlich und Königlich österreichisch⸗ ungarischen ho Staats⸗Rath Freiherrn von Thum b⸗Neu⸗ burg, in Audienz empfangen. .
— Die Kammer der Abgeerdneten trat in ihrer gestrigen Abendsitzung in die Berathung des zweiten Gesetz. entwuürfs über den Eisenbahnbau für die laufende Etatsperiode ein. Doch wurde heute nur der erste Artikel dieses Gesetzes erledigt, welcher bestimmt, daß, neben vollständiger Herstellung derjeni⸗ 63 . welche nach Art. J des Gesetzes vom 16. März
868, soweit thunlich, dem Ausbau entgegenzuführen wären,
sowie neben Vollendung der in demselben Gesetzesartikel vor- esehenen Erweiterung einiger eren Bahnhöfe, in der lau⸗ enden Finanzperiode zur Ausführung kommen sollen die in
Gemäßheit des Art. 2 des genannten 4 in Angriff zu
nehmenden Bahnen: I) von Nagold na orb, von
Calw nach Pforzheim, 3 von Leutkirch nach Jony, von
Hechingen nach Balingen. Bei der me,, ,, über
diese vier Bahnen wurden alle fer hh I. Bel Ziffer 2
ward der Wunsch ausgesprochen, daß die Regierung guf Grund
des württemberg -badischen Staatsvertrags über die Pforzheim⸗
Mühlacker Bahn mit Baden Unterhandlungen anknüpfen solle,
um die zugesicherten Verkehrserleichterungen zu erlangen, ins⸗
Stuttgart über Mühlacker und Pforzheim nach Wildbad zu erwirken. Bei Ziffer 3 wurde an den Ausbau der Bodensee⸗ Gürtelbahn von Friedrichshafen nach Lindau, sodann nach Herstellung einer Bahn von Kißlegg nach Wangen (im Algäuz erinnert und eine Bahn von Leutkirch über Wurzach nach Erbach angeregt. Endlich bei der Bahn von Hechingen nach Balingen wurde an die Regierung die Bitte beschlossen, eine Station Zollern zu errichten (leine Station am Fuße des Hohenzollern), ien welche Station indeß von Hechingen eine Petition eingelaufen ist, weil Hechingen durch Errichtung einer solchen Station seine Lokalinteressen für gefährdet erachtet.
— 12. Dezember. W. T. B. Die Abgeordneten⸗ Kammer hat unter Zustimmung der Regierung zu Eisenbahn⸗ und Telegraphenbauten die Summe von 11806, 000 Gulden bewilligt, welche, soweit die dazu disponiblen Mittel nicht aus⸗ reichen, durch Staatsanlehen beschafft werden sollen. Von der Regierung waren vorher 20 Millionen verlangt worden. — Bei der namentlichen Schlußabstimmung über das neue Steuer ⸗ gesetz erfolgte die Annahme mit 64 gegen 17 Stimmen.
Baden. Karlsruhe, 11. Dezember. Nachdem das Ge⸗ setz des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshilfe, und insbesondere dessen in S. 46 enthaltene Bestimmung, wonach die zwischen den einzel⸗ nen Bundesstaaten über Leistung der Rechtshülfe abgeschlossenen Verträge insoweit in Kraft bleiben, als sie mit diesem Gesetze nicht in Widerspruch stehen, sowohl im Großherzogthum Baden als im Königreich Württemberg in Wirksamkeit getreten, ist hinsichtlich der zwischen Baden und Württemberg bisher zu Stande gekommenen, auf die gegenseitigen Jurisdiktions⸗ verhältnisse bezüglichen Vereinbarungen über mehrere Punkte ein Einverständniß erzielt und durch Austausch von Ministerialerklärungen, wovon diejenige des diesseitigen Mi= isteriums das Datum vom 12. Oktober 1872 und diejenige es Königlich württembergischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten das Datum vom 19. dieses Monats trägt, fest= gestellt worden. Das Gesetz, und Verordnungsblatt veröffent- . diese Punkte — Dasselbe Blatt enthält eine Verordnung des Ministeriums des Innern vom 6. d. M.: den Vollzug des Reichsgesetzts vom 6. Juni 1879 über den Unterstützungs⸗ wohnsitzi das Verfahren zur Erwirkung des Ersatzes für . sowie der Uebernahme Hülfsbedürftiger etreffend.
Mecklenburg⸗ Schwerin. Malchin, 9. Dezember. In der heutigen Sitzung des Landtages überreichte der Land- rath von Rieben Namens des Komite den Bericht über die Modifikation der Landesverfassung. Die Verlesung des Berichts erforderte 23 Stunden, die Debatte wurde deshalb bis morgen ausgesetzt und für heute nach geschehener Verlesung sofort ge⸗ schlossen. — Die Majorität des Komite, d. h. die ritter⸗ schaftlichen Mitglieder und Bürgermeister Praetorius⸗Hagenow, glaubt auf die Einfügung eines dritten Standes, der von den Vorständen der Domanialämter gewählt werden soll, eingehen zu können, will jedoch diesen dritten Stand einem der beiden vorhandenen Stände einverleiben. Die Minorität, bestehend aus Floerke⸗ Grabow, Schlaaf⸗Waren, Dasse⸗Güstrow, Paschen-⸗ Bützow, Wilbrandt⸗ Teterow, Brückner Neubrandenburg, Wegner⸗Woldegk, Gundlach⸗Strelitz und Meyer. Rostock, ist da⸗ gegen nicht im Stande gewesen, irgend einen Punkt zu finden, woran sich Vermittlungsvorschläge anknüpfen ließen und räth deshalb Ablehnung des dritten Standes. — Hinsichtlich der Gesetz⸗ gebung beantragt das Komite den Verzicht des Großherzogs auf das Gesetzgebungsrecht im Domanium ohne ständische Konkurrenz auch für den Fall zu acceptiren, daß die Verfassungsveränderung nicht zu Stande kommen sollte. Die itio in partes empfahl das Komite auch dann nicht aufzugeben, wenn den Ständen ein Zustimmungsrecht eingeräumt wird, wo sie bisher nur ein . Bedenken hatten. Ueber die Finanzen gehen die An- sichten in dem Komite weit auseinander. Ein Theil der Ma⸗ jorität will nur eine bedingte Ausscheidung der Hausgüter aus dem Domanium, ein anderer Theil will ständische Konkurrenz bei Aufstellung des Renterei⸗Etats und Prüfung der Rechnung. Die Landschaft will wohl die Hausgüter, welche die Civilliste des Großherzogs bilden sollen, aus dem Domanium ausschei⸗ den, aber sie fordert dafür eine entsprechende Landesvertretung und volles Mitbeschließungsrecht derselben und Controle über das Domanialvermögen, also das Budgetrecht. — Was die ganze Vorlage anlangt, so gehen die Voten des Komite dahin:
1] Die ritterschaftlichen Mitglieder und ein landschaftliches Mit- glied sind mit den allgemeinen Grundgedanken der Vorlagen einver- standen und halten dieselben zu weiteren Berathungen geeignet, jedoch unter der Voraussetzung, daß zunächst die Landesregierungen sich über eine gemeinsame Vorlage vereinigen, vorbehalten aber sich das Ab⸗ lehnungsrecht der ganzen Vorlage nach stattgehabter Spezialberathung. 9 Die übrigen landschaftlichen Mitglieder erklären, daß sie sich einer
urchberathung der ganzen Vorlage nicht entziehen zu können ge— glaubt hätten, schlagen aber mit Bezugnahme auf Nr. J. und IV. der Grundzüge vor, die landesherrliche Proposition, welche ein untrenn⸗ bares Ganze bilde, abzulehnen. «
Die Nr. J. und IV. betreffen die Verwaltung des Landes und die Finanzen.
— Auf die Beschwerde der Dorfschaften des Fürstenthums Ratzeburg e der oktroyirten Landschulordnung ist jetzt der nachstehende Bescheid der Großherzoglichen Landesregierung zu Neustrelitz eingegangen:
»Dem Hauswirth Kröger zu Lockwisch und den übrigen Unter zeichnern des Vortrags vom 10. v. Mis, betreffend Zurücknahme der revidirten Landschul Ordnung vom 2). August d. J wird hiermit zum 2 gegeben, daß ihrem Gesuche um einstweilige Zurück . nahme der neuen Landschul Ordnung in keiner Weise stattgegeben werden kann. Denn es ist vor dem Erlasse dieses Gesetzes dem Lande genügende Gelegenheit geboten, seine bezüglichen Wünsche und Bedenken ur Geltung zu bringen, indem der auf Grund der zu Recht bestehen
en Landesverfassung ordnungsmäßig berufenen Landes vertretung in der Ladung jenes Gesetz nicht allein als Gegenstand ihrer Berathung enannt, sondern dessen Publikation auch als dringlich bezeichnet wor 9 ist. Wenn die r,, dessenungeachtet von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht und dadurch Se. Königliche Hoheit den Groß ⸗ herzog in die Lage verseßt hat, dem obwaltenden dringenden Bedürfnisse nach einer , des Landschulwesens mittelst Geltendmachung des unter solcher Voraussetzung eines Bedürfnisses für den Fall des Nichterscheinens einer beschlußfähigen Vertretung aas drn lich vor · behaltenen Rechts einseitiger landesherrlicher , . gerecht wer den zu müssen, so hat nur sie selbst — die säumige Vertretung — dem Lande gegenüber die von den Unterzeichnern des Vortrags be ⸗˖ haupteten Mängel des in Rede stehen den Gesetzes zu verantworten. Eine Modifikation desselben unter Berücksichtigung der von den Unter ⸗
amens, der Charge und des Truppentheils des Aufgebers zu bescheinigen.
besondere das Durchgehen von Wagen auf der Bahn von
zeichnern des Vortrags geäußerten Bedenken kann nur dann in Er⸗