1872 / 295 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 13 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

an den Versammlungen des Aufsichtsrathes mit berathender Stimme

Theil.

Art. 32. Ueber die Sitzungen des Aufsichtsrathes werden Pre— tokolle geführt, welche die anwesenden oder gültig vertretenen Mit. glieder, den Gegenstand der Berathungen und die gefaßten Desch uff anzuzeigen haben; sie werden von dem Vorsstzenden und den theil— nehmenden Mitgliedern des Aufsichtsrathes unterzeichnet.

Art. 33. Jeder Beschluß des Aufsichtsrgthes erfordert die An= , 8 wenigstens 5 Mitgliedern des Aufsichtsrathes.

T E

Der n , . beschließt über die Angelegenheiten i

der Gesellschaft, soweit die Beschlußfassung darüber nicht der General · versammlung vorbehalten ist.

Urkunden, welche statutenmäßig vom ,,. zu vollziehen sind, gelten als gehörig gezeichnet, wenn sie die eigenhändige Unter- schrift des Vorsißenden oder dessen Stellvertreters tragen.

Die Beschlüsse werden init absoluter Stimmenmehrheit der Mitglieder des = efaßt. Im Falle der Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den . ;

z 5 Wahlen findet das im Art. 0 vorgeschriebene Verfahren a

Außer den geseßlich dem Aufsichtsrathe zustehenden Befugnissen 896 2a des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches) gehören nsbesondere zum Ressort desselben: . .

a) die Vorberathung und Beschlußfassung über die von der Ver waltung an die Generalversammlung ergehenden Anträge, inèbeson · dere wegen Feststellung der Bilanz; b) die Errichtung von Zweig. niederlassungen und Agenturen der Gesellschaft; ) die estsetzung der allgemeinen , , , e für hypothekarische Darlehn und für die 2 und Ausfertigung von Rentenbriefen; ) die Feststellung des Geschäftsreglements für die Direktion der Gesell chaft und für die Verwaltung der Zweigniederlassungen und Agenturen, sowie die er⸗ forderlichen Abänderungen der bestehenden Reglements; é) Die Ge⸗ nehmigung der vom * denten für jedes Jahr vorzulegenden Be⸗ solbungsetats und der AUnstellungsvertraͤge, welche für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen; f) die Beschlußfassung über die Ver⸗ wendung der Gesellschaftsfonds ünd über die allgemeinen Normen des Geldverkehrs; g) die Beschlußfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die Aktien. . - .

Zu den zu e, Fund g gedachten Beschlüssen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in der Sitzung anwesenden und ver tretenen Mitglieder des Aufsichtsrathes erforderlich. ;

Art. 35. Wenn vier Mitglieder des Aufsichtsrathes die Verta— gung der ber, aus Rücksicht auf die in der betreffenden Sitzung nicht vertretenen Mitglieder verlangen, muß eine einmalige Vertagung jedoch höchstens nur auf 14 Tage stattfinden.

Art. 36. Der Aufsichtsraih kann durch eine Spezialvollmacht für bestimmte Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung de. Befugnisse an einzelne oder mehrere seiner Mitglieder über- ragen. U Ärt. 37. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes beziehen keine feste Besoldung, erhalten jedoch Ersatz der aus der Erfüllung ihres Berufes entspringenden Auslagen. ö

Außerdem empfangen sie mit Ausnahme der Mitglieder des ersten Aufsichtsrathes, die ini Art. 53 festgesetzte Tantieme vom Rein⸗ gewinn, die nach aiäherer Bestimmung eines vom Aufsichtsrathe zu erlaffenden Reglements vertheilt wird, und für die Ausübung ihrer

unktion in ben Sitzungen Anwesenheitsmarken, deren Werth die J lund zwar die erste für die nächsten 6 Jahre) estimmt.

Der Generalversammlung der Aktionäre bleibt vorbehalten, nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres über eine den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrathes zu gewährende Vergütigung für ihre Mühwaltungen Beschluß zu fassen.

O. Die Revisoren. Art. 338. Dle Generalversgmmlung der Aktionäre hat drei Revisoren, welche nicht zugleich Mitglieder des K sein dürfen, auf die Amtsdauer von 3 Jahren zu wählen.

Alljährlich in der ordentlichen Generalversammlung scheidet ein Revifor aus. In den ersten zwei Jahren nach Errichtung der Gesell schaft bestimmt das Loos die Ausscheidenden, später die Anziennität ber Amtsdauer. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.

Wenn ein Revisor stirbt, austritt, oder dauernd an der Aus—= übung des Amtes verhindert wird, so haben die übrigen Revisoren sogleich einen Ersatzmann zu ernennen, welcher bis zur nächsten 6 der Aktionäre zu fungiren hat. Diese hat dann, und zwar für die Zeit, während welcher der Ausgeschiedene zu fun giren hätte, eine definitive Wahl vorzunehmen.

Art. 39. Die Revisoren erhalten für ihre Funktionen eine auf Vorschlag des Aufsichtsrathes von der Generalversammlung festzu⸗ setzende Remuneration. ;

Art. 40. Die Revisoren üben , ,. von dem Aussichts⸗ rathe und neben demselben die Kontrolle über den gesammten Ge— schäftsverkehr der Gesellschaft aus. Insbesondere haben sie die Aus= abe der Rentenbriefe und , ,, pu kontrolliren, die

nventarien, Jahresrechnungen und Bilanzen, un J, ,, . auch die Berechnung und Buchung der den Schuldnern unkündbarer hypo- thekarischer Darlehne der Gesellschaft statutenmäßig anzuweisenden und auf dem Amortisationskonto ihrer hypothekarischen Schulden zu notirenden Gewinnantheile zu prüfen. Ihre Pflicht ist es, zeitweilig und mindestens zweimal im Jahre die Kassen und Portefenilles der Gesellschaft ohne vorherige Benachrichtigung an den Vorstand zu revidiren, und über diese Reviston an den Aufsichtsrath Bericht zu erstatten. Auch sonst steht es ihnen frei, von den Ergebnissen ihrer

Kontrolle dem Aufsichtsratbe 66 Mittheilung zu machen. Sie ertheilen der Direktion Decharge, wenn sie gegen die Bilanz Ueber unerledigte Monita entscheidet die

Generalversammlung.

D. Die Generglversamm lung. Art. 41. Die General= versammlung, w konstituirt, vertritt die Gesammtheit der Aktionäre; ihre Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindlich.

Zur Theilnghme an der Generalversammlung sind sämmtliche Aktionäre, zur Stimmabgabe nur diejenigen berechtigt, welche min destens 10 Aktien der Gesellschaft besitzen, und solche, zum Nachweise des Besitzes, spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der General⸗ versammlung bei der Gesellschaft oder den anderwelt dafür vom Aufsichtsrathe bezeichneten und bekannt gemachten Stellen deponirt

haben. ̃

Den Aktionären, welche auf diese Weise ihre Stimmberechtigung nachgewiesen haben, werden Legitimationskarten mit der Angabe der von ihnen vertretenen Aktien und der ihnen gebührenden Stimmen

anzahl ausgehändigt. Die il aller stimmberechtigten Aktionäre mit der Angabe ihrer

nichts einzuwenden haben.

Aktien und Stimmenzahl wird den Attionären auf . ver ·

abfolgt, und ist zur Einsicht der Aktionäre im Gesellschaftslokale

aufzulegen.

nnn 12. Je zehn Aktien geben ihrem Besitzer eine Stimme. Kein Aktionär kann für 69 und als Vertreter anderer Aktionäre zu⸗ sammen mehr als hn timmen ausüben.

Art. 43. er Generalpersammlung können Curanden, Ehe⸗ frauen, Handelsgesellschaften und sonstige Gesellschaften, Institute und Korporallonen durch ihre gesetzlichen Repräsentanten vertreten werden, felbst wenn diese Vertreter nicht Aktionäre sind. .

Außerdem können Aktionäre nur durch stimmberechtigte Aktionäre vertreten werden.

Die Vertretungsvollmacht ist spätestens acht Tage vor dem Zu sammentritt der nr, n zur Prüfung bei dem Prä— sidenten der Gesellschaft n,, ,n. er berechtigt ist;, eine amtliche oder ihm sonst genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen

H. 44. Bie Generalversammlunßen werden in Berlin gehalten. e ordentliche Gencralversammlüng findet regelmäßig in den ersten funf Monaten des Jahres statt, die erste im Jahre 18973.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann vom Aufsichtsrathe, von der Direktion oder von der General⸗ versammlung der Aktionäre beschlossen werden.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung i. stattfinden, wenn sie von den Revisoren einstimmig, oder von Attlonären, welche Aktien im Gesammibetrage des vierten Theils des Gesellschaftskapitals besitzen und bei der Gesellschaft deponiren, unter Angabe des Zweckes der Berufung beantragt wird.

Art. 15. Die Einberufung der Generalversammlungen ist von

dem Präsidenten der Gesellschaft, resp. dessen Vertreter in den Gesell

chafteblältern unter Angabe des Zweckes der Versammlung und der ,, wenigstens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung bekannt zu machen.

Art. 45. In den Generalversammlungen af der Vorsitzende des Aufsichtsrathes den Vorsitz; er bestimmt die Neihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände, fowie den Abstimmungsniodus. Bei den 2 findet jedoch stets, insofern sie nicht einstimmig durch Akkla⸗ matlon erfolgen, geheime Abstimmung durch Stimmzettel statt.

Ueber die Verhandlungen ist ein gerichtliches oder notarielles Pro-

tokoll aufzunehmen, und von dem Vorsitzenden, den von demselben ernannten Scrutatoren, den anwesenden Revisoren, sowie mindestens zwei Aktionären, die nicht zu den Beamten der Gesellschaft gehören, zu vollziehen. Das Protokoll, welchem ein von dem Vorsitzenden und den Scrutatoren unterschriftlich zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen resp. vertretenen Aktionäre beizusügen ist, hat nicht die Diskussionen, sondern nur die Resultate der Verhandlungen auf⸗ unehmen. ; . ? i 17. Die Generalversammlung hat den Beri t der Direk⸗ tion und des Aufsichtsrathes über die Verwaltung un den Stand der Gesellschafts Angelegenheiten i n, sie hat die Mil- lieder des Aufsichtsrathes und die Revisoren zu wählen, und den Wer der Anwefenheitsmarken, sowie die Nemuncration für die Ne⸗ visoren zu bestimmen, auch den Bericht der Letztern anzuhören, und event. darüber Beschluß zu fassen. z

Sie kann, wenn die Rechnungen und Bilanzen 16 sogleich ge⸗ nehmigt werden, einen i nn n nn, zur Superrevision ernennen.

. ist berechtigt, über Geltendmachung der Verantwortlichkeit des FPräsidenten, der Direktoren und der Mitglieder des Aufsichts · rathed gegen die Geselischaft und über die zu diesem Zwecke ein ulei⸗ tenden Schritte Beschlüffe zu fassen, und zur Ausführung derselben Bevollmächtigte zu wählen. . .

Sie hat über die durch die Direktion eingebrachten Anträge des Aufsichtsrathes in Bezug auf neue Aktien-Emissionen, auf Aende⸗˖ rungen der Statuten, sowie auf die Auflöfung der Gesellschaft, be=

ichentlich die Vereinigung mit anderen Gesellschasten, oder die Ver⸗ n, letzterer, var e n der staatlichen Genehmigung, soweit diese erforderlich ist, zu beschließen. * . .

Art. 483. Die Generalversammlung hat nur über diejenigen Gegenstände zu verhandeln und zu beschließen, welche bei der Ein⸗ berüfung in die Tagesordnung aufgenommen worden sind.

Anträge, welche von wenigstens zwanzig stimmberechtigten Aktio⸗ nären gestellt und dem Präsidenten der Gesellschaft mindestens sechs Wochen vor Zusammentrltt der Generalversammlung schriftlich ein gereichl worden, müssen auf die Tagesordnung der Generalversamm⸗ lung seseht werden.

Art. 49. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Negel mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei Stunmengleichheit wird die Meinung, welcher der Vorsißende beigetreten ist, zum Beschlusse erhoben.

Eine Majbrität von drei Vierteln der anwesenden oder vertrete= nen k ist erforderlich zu Beschlüssen über die Attien= Emissionen, Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens der Gefellschaft, Statutenveränderungen, Auflssung der Gesellschaft, be⸗ ziehenilich die Vereinigung mit anderen Gesellschaften oder die Ver⸗ schmelzung letzterer. .

Art. 50. Alle Wahlen der General Versammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit vollzogen. Bei Stimmengleichheit ent-

scheidet hier das Loos. ; Erglebt sich bei der ersten Abstimmung weder einge absolute so werden Diejenigen⸗

Stimmenmehrheit noch Stimmengleichheit, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl gebracht. ; .

F. Der Syndikus. Art. 51. Der Syndikus muß ein zum Nichteramte qualisizirter Jurist sein, in Berlin seinen Wohnsitz haben, und wie die Direktoren (Art. 22 30 Aktien der Gesellschaft bei deren Kasse als Kaution hinterlegen. .

Derselbe fungirt als Beirath in allen Rechtsverhältnissen der Ge⸗

llschaft. ir rnenttic hat er alle für die Gesellschaft ausgestellten Hypothe⸗ ken⸗Obligationen zu prüfen, und darf die Direktion ehe dies geschehen ist, kein Hypothekendarlehn auszahlen. Auch dürfen keine Prozesse von der Gesellschaft geführt werden, wenn der Syndikus nicht vorher sein Gutachten abgegeben hat. ;

Für alle diese Arbeiten im Interesse der Gesellschaft ba en, der Syndikus . dem, was Art. S3 bestimmt ein mit dem Aufsichts rathe zu vereinbarendes festes Gehalt. Der Syndikus und ein gleich. qualiftzirker Stellvertreter desselben, der in Verhinderungsfällen des Syndikus dessen statutenmäßige Obliegenheiten zu erfüllen hat, wird vom Aufsichtsrathe pet

Vierter Theil. Aufsicht der Staatsregierung. Art. la. Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aussichts. rechtes über die Gesellschaft für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissarius zu ernennen. ; .

Derfelbe hat das Recht, jederzeit von den Kassenbüchern, Rech- . und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft in deren Geschäfts- lokal Einsicht zu nehmen, bie Gesellschaftsorgane, einschließlich der Generalpersammlung zu berufen, und ihren Berathungen beizu⸗ wohnen. .

Fünfter Theil. Bilanz, Gewinnvertheilung und Reservefonds. Art. 52. Das Kalenderjahr ist das Bilanzjahr. Die Jahresbilanz, bei welcher nach den Grundsätzen des Art, 239a, des Ällgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches zu verfahren, ist auf den 31. Dezember zu ziehen, und innerhalb der ersten drei Monate des Jahres von der Direktion dem Aufsichtsrathe n n,

Der letztere stellt sodann die Rechnungen fest, übergiebt sie spätestens 3 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung den Revisoren zur Prüfung und bringt sie sodann zur Genehmigung an die Gene ,,. . ; 6

Art. 53. Von dem Reingewinn wird zunächst a) ein Betrag von mindestens zehn Prozent nach Bestimmung der Generalver= sammlung zur Bildung eines Reservefonds, und dann hb) eine Divi- dende bis zu 5 Prozent des eingezahlten Grundkapitals zur Ver= theilung an die Aktionäre entnonimen. Sodann werden vertheilt cy 5 Prozent als Tantieme, für die Mitglieder des Aufsichtsrathes und G 5 Prozent als Tantiẽme für den Präsidenten, die Direktoren, den Syndikus und die übrigen Beamten der Gesellschaft nach näherer Festsetzung durch den Aufsichtsrath. e) Der Ueherrest des Reinge⸗ winns wird zwischen den Aktionären und den jeweiligen Besitzern der mit unkündbaren Darlehnen beliebenen Grundstücke in der Art getheilt daß den Letzteren die eine Hälfte bis zu 1 Prozent des eingezahlten Gründkapitals, jedoch nicht über 2 Prozent der , der unkündbaren hypothekarischen Darlehne, der ganze Re 1 aber den Aktionären als Super -⸗Dividende zufällt. Bei der Berechnung der unkündbaren Darlehne wird auf die Summen, über welche bereits löschungsfähige Quittung er- theilt worden, nicht gerücksichtigt. Der Gewinn ˖ Antheil, welcher den Aktionären als Dividende oder Super -⸗Dividende, resp. den Besitzern von mit unkündbaren Darlehnen beliehenen Hrn n b si cken zufällt, wird am 1. Juli des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden

Jahres rn w

Art. 54. er Reservefonds hat den Zweck, außergewöhnliche ,,,, Verluste der Gesellschaft zu decken. Die Verwendun desselben unterliegt der Beschlußnahme des Aufsichtsrathes. Er wir mit dem übrigen Gesellschaftsvermögen als ein Theil desselben ver waltet, und fließt der daraus erwachsende Gewinn den sonstigen Ein nahmen der Gesellschaft zu. . ;

Der Reservefonds darf höchstens bis zu fünf und zwanzig Prozent des eingezahlten Grundkapitals angesammelt werden, ist aber im

alle der Verminderung bis au . Höhe wieder zu ergänzen.

ach Erfüllung der 25 hren n ällt der Zuschuß zu demselben aus dem Reingewinn der Gesellschaft n w und wird mit 2 Prozent des Reingewinnes zur Auszahlung an die Besitzer der, mit unkünd⸗ baren Darlehnen bellehenen Grundstücke, der Ueberrest aber zur Er- höhung der Superdividende der Aktionäre verwandt.

Art. 55. Wenn in einem Jahre der Reingewinn nicht hin- reichen sollte, um daraus eine Qipvidende von 5. Prozent auf das eingezahlte . stal zu entrichten, so wird das dazu Fehlende aus dem Reservefonds ergänzt, insoweit derselbe hierdurch nicht auf weniger, als zehn Prozent des eingezahlten Kapitals vermindert wird.

Art. 56. Eine ,, des Aktiv und Passiostandes der Gesellschaft ist allmonatlich, die Jahresbilanz alljährlich in den ersten sechs Monaten in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen, Sechster Theil. Auflssung und Liguidati on. Art. 5 a , von den Fällen, in welchen sich die Gesellschaft nach den eseßinäßigen Bestimmungen auflösen muß . und abgesehen von der

af gn durch Vereinigung mit einer anderen Gesellschast, kann Ri Gesellschaft selbst ihre Liquidation beschließen. Ein solcher Beschluj darf jedoch nur in einer außerordentlichen, eigens für diesen Zweg berufenen Generalversammlung gefaßt werden.

In dieser . abweichend von den Be. stimmungen im Art. 41, 42, alle Akltionäre, welche ihre Altien biz um achten Tage inkl. vor der Generalversammlung bei der Gesel. ö deponiren, ein Stimmrecht, und zwar gewährt jede Aktie Ein= Stimme.

Der Beschluß erfordert die Stimmenvertrelung von zwel Dritteln des eingezahlten Grundkapitals und eine Majorität von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ist das Grundkapifal nicht im vorbezeichneten Verhältniffe vertreten, so wird eine neue außerordentliche Generalver. fammlung berufen, in welcher der Beschluß gültig mit einer Majorltät , . Vierteln des alsdann vertretenen Grundkapitales gefaßt werden kann.

Die Liquidation erfolgt nach den betreffenden gesetzlichen Be. stimmungen.

Siebenter Theil. Hypothekgrische Darlehne. Art ö Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehn⸗ nur auf solche Grundstücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag ergeben und nur bis zu solcher Höhe, daß die Forderung durch den Verkaufswerlh vollständig gedeckt ist . .

Die zu beleihenden ländlichen und städtischen Grundstücke müsen wie im Art. 5 erwähnt, im preußischen Gebiete belegen sein. Fir die Beleihungsgrenze gelten folgende Grundsätze;

Die i , erstreckt sich a) bei Lie enschaften bis zum 24fachen Betrage des jährlichen Reinertrages, b] bei Gebäuden bi um 1ofachen Betrage des jährlichen Nutzungswerthes zu welchem die al e, haftenden Liegenschaften und Gebäude Behufs Veranlagunn zur Grund beziehungsweise Gebäudesteuer nach Maßgabe der Geses— vom 21. Mai 1861 (G. S. S. 253 folg) abgeschätzt worden sind, a. züglich des 20fachen Betrages der öffentlichen Lasten und Abgaben und unter Anrechnung der fonstigen, vorangehenden Verpflichtungen, zu b. darf jedoch die Beleihung über die Hälfte derjenigen Summe nicht hinausgehen), mit welcher die verpfändeten Gebäude . Feuersgefahr versichert sind. Bei Liegenschaften mit Gebäuden weren beide Beleihungswerthe zusammengerechnet. =

Statt der zu a. und b. hervorgehobenen Grundsätze können aba auch in den geeigneten Fällen die Grundsätze in Anwendung geblatzt werden, daß der n, n,, der vom Schuldner zu zahlenden Zin— sen, einschließlich der demselben vorangehenden Verpflichtungen:

a) bei Liegenschaften zwei Drittel des jährlichen Reinertrageh

b) bei Gebäuden ein Drittel des jährlichen Nutzungswerthes z

welchem die als Unterpfand haftenden Liegenschaften und Gebän Behufs Veranlagung von Grund- beziehungsweise Gebäudesteun nach Maßgabe der Gesebz vom 21. Mai 1861 (G. S. Seite 253 u. abgeschätzt worden sind, nicht übersteigt. .

In den Provinzen Hannover und Hessen⸗Nassau, so wie im Kreife Meisenheim ist, so lange die Ermittelung des Reinertrages de Liegenschaften Behufs anderweiter Regelung der Grundsteuer nicht ur Ausführung gekommen ist, an Sielle des Reinertrages die bon en zu belcihenden Liegenschaften zu entrichtende Grundsteuer da gestalt zum Anhalt zu nebmen, daß der e n, ., einschlieflit der demselben vorangehenden Verpflichtungen das 250fache, bei da der Exemtensteuer in den vormals kurhessischen Landestheilen Unter worfchen Liegenschaften das 500fache des Jahresbetrages der Grunde (Exeiten /) Steuer nicht übersteigen darf. ( z ö.

Außerdem können endlich auch Liegenschaften, einschließlich de vorangehenden Verpflichtungen bis zu zwei Dritteln des durch land schaftilche Tagen ermittelten Ertragswerthes beliehen werden. Eben dürfen in Städten, in welchen die Versicherung der Gebäude bi öffentlichen Feuersozietäten vorgeschrieben ist, hypolhekarische Darlehm auch bis zu zwei Brltteln derjenigen Summe, mit welcher dad wet pfändete Grundstück gegen Feuersgefahr versichert ist, bewilligt werden

Art. 59. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grund stücken befinden, müssen nach den vom Aussichtsrathe festgesetzten al⸗ gemeinen Normen oder nach den speziellen Bestimmungen ded Da lehnsvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein.

Das Pfanbrecht der Gesellschaft ist ausdrücklich auf die Brand entschädigungsgelder auszudehnen. .

Art 50 Vei Gewährung hypothekarischer Darlehne kann i Gesellschaft statt baaren Geldes Rentenbriesfe der Gesellschaft van gleichem Zinsfuße zum Nominalbetrage in Zahlung geben und del Verkauf derselben gegen Provision übernehmen. .

Den Schuldnern, welchen Rentenbriefe zum Nominalbetrage! Zahlung gegeben sind, ist das Recht zur Rückzahlung des Darlehn in gleicher Art ausdrücklich vorbehalten. ; .

Art. 61. Die Darlehne, welche die Gesellschaft gewährt, sm entweder

I) unkündbar, d. h. durch Jahresbeiträge, .

2) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, beziehungsweise Raten, rückzahlbar. .

J. Unkündbare Darlehne. Art. 62. Die bei unkündbatn Darlehnen Seitens des Darlehnnehmers zu gewährenden Jahlch beiträge werden baar bezahlt. Sie bestehen aus a) den Zinsen de Amortisationsquote, c) einem Beitrage zu den Verwaltungskossen

Die Zinsen werden ohne Rücksicht auf die allmähliche Ammoth tion des Barlehns bis zur Beendigung derselben für die noch nit löschungsfähig quittirten Summen unvermindert bezahlt; del Mn den amortisirten und noch nicht löoͤschungsfähig quittirten Beh . Theil der Zinsen wird gleichfalls zur Amortisation vll wendet. .

Die jährliche Amortisationsquote darf nicht geringer alb ii halb . der noch nicht löschungsfähig quittirten Darlthf umme sein.

Außer der Amortisationsquote ist der Schuldner befugt. M schlagszahlungen zu lcisten, die jener Quote hinzutreten, oder ih das Darlehn, soweit es noch nicht amortisirt ist, ganz zu tilgen. D Aufsichtsrath der Gesellschaft hat festzusetzen, in welchen eth u welcher Zeit und unter welchen Bedingungen Rückzahlungen iesen Zweck angenommen werden, und unter welchen Bedin gi über die amortisirten, resp. abgezahlten Beträge löschungofthi Quittung zu ertheilen ist. s

Erfolgt die Tilgung in Rentenbriefen der Gesellschaft (At, so sind hierzu nur Rentenbriefe derjenigen Serie (Art. 0M) n dem Schulddokument angegeben ist, verwendbar. Im Falle gnzl Tilgung der Schuld wird dem Eigenthdümer des verpfündelen Gin stücks sein Guthaben auf dem Amortisationskonto, sowie der Bin ber etwa praenumerando gezahlten Zinsen, der auf die Zeit . der Rückzahlung des Darlehns fällt, Und der zeitige Werth der . n, . enden laufenden Coupons der Rentenbriefe baar hel gezahlt.

Der Beitrag zu den Verwaltungskosten, welcher vom hh gleichfalls noch zu zahlen ist, wird n Höhe nach vom diu st. rath festgesetzt. Eine Rückvergütigung gezahlter Beiträge sindesn ih ö. ö gänzlicher oder' theilweiser Rückzahlung des Darlr n att. . .

Art. 63. Alle vorbezeichneten Zahlungen müssen tstensi . die G felschast bei den von dersclben bezeichneten Kassen gel werden.

Art. 64. Schuldner, welche die Zinsen, die Amortisation oder die Beiträge zu den Verwaltungskosten nicht spätestens a. Tage nach dem Faͤlligkeitstermine entrichten, haben eine Koh nal 9 von einem halben Prozent des Darlehns an die G zu zahlen.

6 65. Die unkündbaren hypothekarischen Darlehne u 1) werden ausnahmsweise in folgenden Fällen, nach h reinionatlicher Kündigung der Gefellschaft, Seilens der H schuldner an die Gesellschaft zahlbar: a) wenn die vom 8 vertragsmäßig zu leistenden Zahlungen sammt etwaniger in nalstrafe und sonstigen Kosten nicht innerhalb e don gte s dem Fälligkeitstermine an die Gesellschaft abgeführt warben! b; wenn ber verpfändele Grundbest, Sder ein Theil desselbe

Sequestration oder nothwendigen Subhastation gebracht, oder auch nur ein ben, Verfahren eingeleitet, oder, wenn die Rechts- gültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird; c) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt, oder auch nur außergerichtlich die Zahlungen einstellt; ) wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothektarischen Unterpfandes in Vergleich gegen den bei Gewährung des Darlehns geschätzten Werth so gesunken ist, daß der nicht amortisirte Theil des Darlehns nicht mehr als genügend gesichert erscheint. Verminderungen des ae der verpfändeten Grundstücke, insofern denselben kein un— wirthschaftliches Verfahren des Besitzers zum Grunde liegt; ingleichen solche Abveräußerungen, deren Unschädlichkeit vom Schuldner glaub haft und überzeugend bewiesen wird, berechtigen die Gesellschaft zur Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Vetrgge, welcher in dem Werthe der verbleibenden Sübstanz des Pfandobjeites nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des gesammten Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt verbleibende Betrag desselben nicht den geringsten Satz einer zulässigen Darlehnsbewilligung er reicht; ) wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter meh. rere n , . getheilt, und nicht wegen Regulirung der Hypothek ein Ablommen mit der Gesellschaft getroffen wird; oder wenn ein neuer Besitzer des verpfändeten enen oder getheilten Grundstücks sich weigert, die persönliche Verbindlichkeit für die hypothekarische Schuld zu übernehmen; ) wenn verpfändete Gebäude nicht nach den von dem Aufsichtsrathe festgesetzten Normen gegen Feuersgefahr versichert sind; s) wenn die Auflösung der i lc gf erfolgt.

Art. 66. Das Amortisationsconto der Darlehnsnehmer enthält die Gutschrift für, a) die jährliche Amortisationsquote, b) den 8n l überschuß (Art. 62), c) die etwaigen weiteren Abzahlungen (ebenda).

Die Amortisationsconti sind unter fortlaufenden Nummern zu fab een . wird jedem Darlehnsnehmer die Wummer seines Conto mitgetheilt. .

Alljährlich wird ein Verzeichniß gefertigt, worin unter diesen Nummern ohne Angabe der Namen der Stand jedes Amorti- sationsconto am Schluffe des Bilanzjahres aufgeführt wird.

Die Direktion macht bekannt, wo dies Verzeichniß von den Darlehnsnehmern in Empfang genommen werden kann.

Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes des Amorti⸗ sationsconto müssen innerhalb eines Monats nach dieser Belannt— machung bei der Gesellschaft eingereicht werden; wer innerhalb dieser Zeit nicht reklamirt, erkennt dadurch stillschweigends den in dem . aufgeführten Stand seines Amortisationsconto als richtig an.

Das Necht auf den Amortisationsfonds steht übrigens nicht den Darlehnsnehmern als solchen, sondern dem jedesmaligen Eigenthümer des verpfändeten Grundstückes zu.

Sobald das Amortisationsconto die Höhe des Darlehns erreicht, wird dem Schuldner löschungsfähige Quittung ertheilt, und es hört von da ab die Verpflichtung desselben zur Zahlung weiterer irn , und Beiträge zu den Verwaltungs osten auf. .

II. Kündbare Darlehne. Art. 67. Kündbare Darlehne ohne allmähliche Amortisation können unter Vereinbarung einer be⸗ stimmten Kündigungsfrist und unter den vem Aussichtsrath aufzu⸗— siellenden allgemeinen Normen gewährt werden.

Dieselben dürfen jedoch nur innerhalb derselben Beleihungs—

grenzen, welche für unkündbare Darlehne maßgebend sind, und nur auf Höh des Betrages des baar eingezahlten Grundkapitals gewährt werden. Der Betrag der zu beleihenden und zu erwerbenden Hypotheken forderungen ist auf die zulässige Gesammtsumme der kuündbaren Dar— lehne einzurechnen, und müssen solche Forderungen dieselbe Sicher= ö. haben, wie die von der Gesellschaft selbst zu gewährenden Dar⸗ lehne.

III. Allgemeine Bestimmung en. Art. 63. Jeder Dar- lehnsnehmer hat der Gesellschaft schriftlich eine Adresse innerhalb des preußischen Staats anzuzeigen, unter welcher die Zustellung der Er 6. ö. k oder gerichtlicher Verfügungen an ihn zu zewirken ist.

An diese Adresse erfolgen die Zustellungen, gültig für den be— tressenden Darlehnsnehmer und dessen Nachfolger im Besitze des ver— pfändeten Grundstücks, so lange nicht eine andere Adresse schriftlich der Gesellschaft bezeichnet worden ist.

Betrifft die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben sie einen ge— meinschaftlichen Vertreter zu ernennen, und dieser, gemäß der vor—= stehenden Bestimmung, hat eine Adresse zu bezeichnen, an welche die Zustellungen gültig für Alle erfolgen, so lange nicht eine andere Adresse der Ge ellschaft bezeichnet worden ist.

Wird die Vezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung eines Vertreters unterlassen, so wird auf Gefahr und Kosten des Darlehns— nehmers das zu insinuirende Schriftstück bei der Gesellschaft bis dahin asservirt, daß die Möglichkeit der Insinuation an den Darlehns⸗ nehmer oder dessen Stellvertreter nachgewiesen ist.

In Bezug auf die Insinuation gerichtlicher Verfügungen ist das Verfahren im Art. 18 bestimmt.

Ait. 69. Anträge auf Genehmigung von Darlehnen kann die

Gesellschaft ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Ach ter Theil. Die Renten briefe. Art. 1. Die Ge— sellschaft giebt verzinsliche Pfandbriefe, genannt »Deutsche Nenten . briefe⸗ aus (Art. 2. Die Gesammtsumme der auszugebenden Renten briefe findet im ,, , der von der Hesellshast eigenthüm · lich erworbenen Hypothekenforderungen ihre Grenze und darf, den zwanzigfachen Betrag des baar eingezahlten Grundkapitals nicht über- steigen (Art. I). Dle Rentenbriefe werden in der Regel zum Zins fuße von 5 Prozent (Serie 1) ausgegeben. Dem Aufsichtsrath bleibt indeß die Befugniß vorbehalten, noch einen zweiten Zinsfuß für die Rentenbriefe zu 43 Prozent (Serie II) sestzusetzen. Dle Ausgabe von Rentenbriefen zu einem anderen, als dein leßtzedachten Zinsfuß kann vom Aussichtsrath beschlossen wer den, ist jedoch von ministerieller Genehmigung abhängig.

Die Deutschen Rentenbriefe lauten auf den Inhaber und werden von zwei Direktions Mitgliedern, sowie einem Mitgliede des Auf- sichtstathes unterzeichnet und von dem Syndikus oder dessen Stell vertreter init der Bescheinigung versehen,

daß die vorgeschrlebene Sicherheit in Hypothekendokumenten vor-

handen, und der Nentenbrief unter Beohachtung der . . des Gesellschaftsstatuts in Betreff des zulässigen Gesammtbetrages

der zu emittirenden Nentenbriefe ausgegeben ist. rr, 7, Die Nentenbriefe sind entweder Seitens der Inhaber lündbar oder sie lauten unktindbar Seitens der Inhaber auf eine be⸗ stimmte oder eine durch Verloosung zu bfi g Verfallzeit.

Auch die unkündbaren Itentenbrlefe ist die Gesellschaft berechtigt

nd verpflichtet zu kündigen, sobald die AÄuflöfung der Gesellschaft be= chlossen ist. Art. 727. Den Rominalbetrag der Rentenbriefe in in. und aus. ländischen Valuten setzt der Aufsichtsrath fest. Stücke unter 150 Mark Deutscher Reichswährung (0 Thlr.) dürfen nicht ausgegeben werden. Art. 73. Die kündbaren Rentenbriefe nebst Zinscoupons resp. Talons werden nach den vom Aufsichtsrath festzustellenden Schemas ausgefertigt, die der mmisteriellen n , bedürfen.

Die Ausfertigung der unkündbaren Rentenbriefe erfolgt nach beiliegendem Schema H.

Den Rentenbriefen, Talons und Coupons können beglaubigte Uebersetzungen in fremden Sprachen beigefügt werden. (Art 14.

Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinsscheine auf zehn Jahre und ein Talon nach beiliegenden Schemas F. und G. gas gti Gegen Einlieferung des Letzteren werden neue Zinsscheine auf je zehn Jahre nebst Talons ausgegeben. Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in 4 Jahren vom 31. Dezember desjeni— gen Vi angerechnel, in welchem sie fällig geworden sind.

Der Betrag derselben fließt in den Reservefonds.

Art. 74. Die unkündbaren Rentenbriefe werden nach Maßgabe der fortschreitenden Amortisation der Darlehne entweder Seitens der Effe lit angekauft oder jährlich durch das Loos zur Amortisation estimmt.

Die Verloosung der zur Rückzahlung bestimmten Rentenbrlefe erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notars, welcher darüber eine Verhandlung aufnimmt. ; .

Die gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Rück= zahlung werden dreimal in angemessenen Zwischenräumen darch die

Gesellschaftsblätter bekannt gemacht, das erste Mal wenigstens sechs 3 vor dem Rückzahlungstermine, mit welchem die —— Die Rückzahlung der ausgeloosten Rentenbrlefe darf nicht unter dem Nennwerthe, sie kann aber auch mit einem bei der n gen fest zusetzenden Such e, der nicht über 20 Prozent des Nennwerthes betragen darf, erfolgen. ie Suinme der von der Gesellschaft erworbenen Hypotheken forderungen muß jederzeit außer dem Nominalwerth der Nentenbriefe auch den Betrag dieses Zuschlages erreichen.

Der Zuschlag wird gedeckt aus den Einnahmen der Gesellschaft, vorzugsweise aber aus den nach Art. 62 zu zahlenden Beiträgen zu den Verwaltungskosten.

Art. 75. Die zurückgezahlten und die Behufs der Amortisation angekauften Rentenbriefe werden in Gegenwart des Präsidenten oder eines Direktors, des Syndikus und eines Mitgliedes des Aufsichts⸗ rathes als ungültig abgestempelt und vernichtet.

Hierüber wird ein Protokoll aufgenommen.

Art. 76. Die Bestimmungen der Artikel 16 und 17 bezüglich beschädigter oder verlorner Aktien, Dividendenscheine und Talons sinden auch auf beschädigte oder verloren gegangene Rentenbriefe, Zinscoupons, 5a . und Talons Anwendung.

Art. 77. Kein Rentenbrief darf ausgegeben werden, bevor nicht eine der Gesellschaft zustehende hypothekarische Forderung von dem selben Nominalbetrage deponirt worden ist.

Der Betrag, um welchen sich das Kapital der Hypotheken- forderungen durch Amortisation durch Rüczahtungen oder in anderer Weise vermindert, soll stets in Rentenbriefen aus dem Verkehre ge—= oeh werden, so daß die umlaufenden Rentenbriefe stets voll gedeckt

erden.

Art. 73. Den Inhabern von Rentenbriefen haftet außer den hinterlegten Hypothekenforderungen auch das gesammte Vermögen der Gesellschaft, insbesondere ihr Grundkapital und ihr Reservefonds.

Neunter Theil. Von den Darlehnen an Provinzen,

Kreise Städte ꝛc. Art. 79. Bei Darlehnen, welche an Hro—

vinzen, Kreise, Städte, Kommunen und Korporationen gegeben werden,

finden die Vestimmungen der vorhergehenden beiden Err rn, soweit

. . nicht auf das Vorhandensein einer Hypothek beziehen, An- endung.

Art, 80. In Höhe dijeser Darlehne werden von der Gesellschaft verzinsliche Obligationen (Deutsche Kommunglobligationen genannt) ausgegeben, und unter der Unterschrift eines Miiglsedes der Direktion und des Aufsichtsrathes ausgefertigt, auch mit einer Bescheinigung des Syndikus, daß die als Deckung dienenden Kommunalanleihen mit Genehmigung der gesetzlich zuständigen Aufsichtsbehörde kontrahirt sind, und die statutenniäßige Deckung vorhanden ist, versehen.

In allen übrigen , gelten die n . der Deutschen Rentenbriefe fang len Bestimmungen auch für diese Obligationen.

Zehnter Theil. Uebergang s-Bestimmung en. Art. 81. Sofort nach Unterzeichnung des gegenwartigen Statuts treten die Aktienzeichner zur ersten (konstituirenden) Generalversammlung zusam⸗ men, welche, wenn das Grundkapital voll ständig vertreten ist, gültige Be⸗ schlüsse fassen kann, ohne . die n ng statutenmaäͤßig publi⸗ zirt ist. Diese Generalversammlung wählt den Aufsichtsrath der Gesellschaft für das erste Jahr, ingleichen die Revisoren. In derselben geben, gleichwie in jeder anderen Generalversammlung, je zehn der gezeichneten Aktien eine Stimme. =.

Die Vyrsammlung wählt ihren Vorsißenden selbst.

Art. 82. Der in ber ersten (konstituirenden) Generglversammlung erwählte Aufsichtsrath ist ermächtigt, insosern die sofortige Wahl eines desinitiven aus dem Präsidenten und zwei Direktoren bestehen- den Vorstandes nicht angänglich erscheint, drei Mitglieder provisorisch in die Direktion zu delegiren, deren Befugnisse als Aufsichtsraths— Mitglieder dann während der Zeit ihrer Funttionirung in der Di— rektion ruhen. Er ist ferner bofugt, etwaige Abänderungen, Zusätze oder Modlfikationen des Statuts, welche vom Handelsrichter behufs der Eintragung in das Fandel er git ge oder von Seiten der König-⸗ lichen Staatsregierung behufs der Einholung der landesherrlichen Ge⸗ nehmigung verlangt werden sollten, ohne Rückfrage bei den Aktio⸗ nären vorzunehmen, und zwar sollen alle derartigen Erklärungen und Urkunden, wenn sie auch nur von zwei Mitgliedern des Aussichts raths Namens desselben zu Protokoll gegeben werden, den Aktionären gegenüber von verbindlicher Kraft sein.

Schema A.

Deutsche Rentenbriefs⸗Aktien Bank. Aktie No. zu sechshundert Mark Deutscher Reichswährung zweihundert Thaler oder conform Art. S in fremder Valuta)

Für gegenwärtige, auf den Inhaber lautende Aktie von sechs⸗ hundert Mart Deutscher Neichswährung (zweihundert Thaler) ist der volle Nominalwerth bezahlt worden.

Berlin, den ten 218

(L. S.) Die Direktion. (Unterschrift , Mitglieder (Unterschrift des Vorsitzenden der Direktion) oder seines Stellvertreters.) Eingetragen im Aktienbuche sub ol. Der Controlbeamte. (Unterschrift.) (Auf der Rückseite Ueberseßung)

Der Aussichtsrath.

Schema LB.

Deutsche Rentenbriefs ⸗Aktien Bank. (Durch Allerhöchste Genehmigung vom ten . konzessionirt.) Der Sitz der Gesellschaft in Berlin. Gesellschafts kapital 15 000,000 Mark Deutscher Reichs währung (H 000 000 Thaler), eingetheilt in 250090 Aktien, die Aktie zu 600 Mark Deutscher Reichswährung (200 Thaler). Interiinsschein

über Prozent Einzahlung auf die Aktie No.

Inhaber dieses Interimsscheines hat die, aus der erfolgten Ein⸗ zahlung von Mark Deutscher Reichswährung ( Thaler), glei Prozent des Betrages einer Aktie, statutenmäßig zustehenden Recht erlangt.

Berlin, den ten 187

(UL 8) Die Dircktion.

. r Der Aufsichtsrath. Unterschrift zweier Mitglieder)

(Unttrschrist des Vorsitzenden oder . seines Stellvertreters.) Eingetragen im Register sub fol. Der Controlbeamte. Unterschrift.) - . (Auf der Rückseite Uebersetzung)

Schema C.

Deutsche Renienbriefs⸗-Aktien-Bank. Dividendenschein No. zur Aktie No. zahlbar spätestens am 1 Juli 18 6 näherer Bekanntmachung.

Verlin, den ten Der Aufsichtsrath.

Die Direktion. (Unterschrift zweier Mitglieder (Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters

in Faesimile.) in Faesimile.)

Eingelragen im Register sub tol. Der Controlbeamte. IUnterschrift. . Dieser Schein ist nach dem, ten 18 ungültig, und die darauf zu erbebende Dividende alsdann der Gesellschaft ver= fallen. (Art. 17 des Statuts), (Auf der Räöckseite Uebersetzung.)

Schema ID. Deutsche Rentenbriefs⸗Aktien Bank. Talon

zu dem Dividenbogen der Aktie No.

Inhaber dieses Talons empfängt, gegen dessen Rückgabe nach zehn ahren und an gan gisfr Bekanntmachung der Gesellschaft, Dividenden- cheine für fernere 19 Jahre nebst einem neuen Talon, soweit nicht ein Widerspruch nach Art. 17 des 8 zu berücksichtigen ist.

Berlin, den ten 1 Dle Direktion Der Aufsichtsrath. Unterschrist zweier Mitglieder (Unterschrift des Vorsitzenden in Facfimile. . oder seines Stellvertreters ; in Facsimile ) Eingetragen im Negister sub sol. Der Controlbeanite. Unterschrift) (Auf der Rückseite Uebersetzung.,)

Schema H. A un e i he

er Deutschen Rentenbriefs Aktien ⸗Bank, emittirt auf Grund des Allerhöchsten Privilegiums Sr. Majestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen vom ten . 18 Deutscher Rentenbrief Serie Litt

über Die Deutsche Rentenbriefs-⸗Aktien. Bank schuldet dem Inhaber dieses Rentenbriefes unter der in den Art. 77 und 78 ihres Statuts angegebenen Haftung und Garantie verzinslich zu Vrozent jährlich.

Dieser Rentenbrief, von Seiten des Inhabers unkündbar, wird durch die Deutsche Rentenbriefs Aktien ⸗Bank nach Maßgabe der um= stehenden Amortisations⸗Bedingungen eingeloͤset.

18

Berlin, den ten Die Direktion. Der Aufsichtsrath. (Unterschrift zweier Mitglieder.) (Unterschrift des Vorsißenden ö . oder seines Stellvertreters.) Daß vorstehender Rentenbrief unter Beobachtung der Vorschriften des Gesellschafts-Statuts in Betreff des zulässigen Gesammtbelrages der zu emittirenden Nentenbriefe ausgegeben, und daß für denselben die vorgeschriebene Sicherheit in hypothekarischen Dokumenten vor. handen ist, bescheinigt. . Berlin, den ten 18 Der Syndikus. (Unterschrift.) Eingetragen im Register sub fol. Der Controlbeamte. ö ö Unterschrift) (Rückseite: Abdruck der Art. 74, 75, 76, 77, 78 des Statuts.)

Schema E. Serie Zinscoupon No.

zum Deutschen Rentenbrief Littr. über halbjährige Zinsen am ten zahlbar an den umseitig bezeichneten Stellen. Berlin, den ten 18. Eingetragen im Register sub sol.

Der Controlbeamte. (Unterschrift.) (Facsimile der Unterschriften von zwei Mitgliedern der Direktion.) Dieser Coupon ist nach dem 1. 18 ungültig. (Rückseite: Angabe der Zahlstellen, bei welchen die Einlssung erfolgt.)

Die Direktion.

Schema . Talon zum Couponbogen des Deutschen Rentenbriefes Serie Littr. No. über Dem Inhaber dieses Talons werden, gegen dessen Rückgabe nach zehn Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Direktion, Zins⸗ coupons für fernere zehn Jahre nebst einem neuen Talon kostenfrei an den auf den Coupons bezeichneten Zinszahlstellen ausgehändigt, soweit nicht nach Art. 75 des Statuts ein erhobener Widerspruch zu berücksichtigen, oder die Coupons dem Inhaber des Rentenbriefes aus-= nahmsweise zu verabfolgen sind. Berlin, den ten 18 Eingetragen im Register sub fol. Der Controlbeamte. Die Direktion. Unterschrift.) (Faesimile der Unterschriften von zwei Mitgliedern der Direktion.)

Statistische Nachrichten.

Die »Austria« veröffentlicht über den Flächeninhalt und Bevölkerung der europäischen Staaten folgende auf den neuesten und verläßlichsten Quellen beruhende Zusammenstellung über den Flächeninhalt und die Bevölkerung der einzelnen Stagten in Europa, welche von der aus dem Gothaischen Kalender in Nr. 280 mitgetheilten etwas abweicht: a) Flächeninbalt in geographi⸗ schen Quadrgtmeilen. Für 6'nh n,. 178415 Quadrat- · meilen.) Russisches Kaiserreich 96,8381, Rußland (mit Polen) 90514, Großfürstenthum Finnland 6367, Oesterreichischzungarische Monarchie IIL366, im Meichsrathe vertretene Länder 5452, Länder der un- garischen Krone 5854, Deutsches Reich ahl, 6 mit Lauenburg 6396, Königreich Bayern 1375, Königreich Württemberg 354, Großherzogthum Baden 278, Königreich Sacksen 273, Reichs land Elsaß Lothringen 263, Ereßherzegthüm Meälenburg⸗Schwerin 242, Gloßberzogthum Hessen 110, Großherzogthum Oldenburg 116, Herzog= thum Braunschweig 67, Großherzogthum Sachsen Weimar -⸗Eisenach 66, Großherzogthum Mecklenburg ⸗Strelitz 50, Herzogthum Sach senMei⸗ ningen 45, Herzogthum Anhalt 44, Herzogthum Sachsen - Coburg, Gotba 36, Herzogthum Sachsen⸗Altenburg 24, Fürstenthum Lippe 21, Fürstenthum Waldeck Pyrmont 20, Fürstenthum Schwarzburg-⸗Rudol⸗ stadt 17, Fürstentb. Schwarzb-Sondersh. 16, Fürstenth. Reuß j CL. 15, Fürstenthiim Schaumburg Lippe 8, freie Hansedg?t Hamburg J freie Hansestadt Lübeck 5, Fürstenthum Reuß ältere Linie 5 freie Hanse— stadt Bremen 5), Republik Frankreich 9600, Königreich Spanien eos, Königreich Schweden 892! Osmanisches (türkisches) Reich 6507, Kö—= nigreich Norwegen 5751 Vereinigtes stoͤn ei Großbritannien und Irland 5704, Königreich Italien 5380, Königreich Dänemark 2585, Fürstenthum Rumänien 22301, Königreich Portugal 1684, . Griechenland 912, Fürstenthum Serbien 791, Schweizerische Eidge—⸗ nossenschaft 752, Königreich der Niederlande 595, Königreich Belgien 535, Fürstenthum Montenegro 80, org n n Luxemburg 47, Republik Andorra 9, Fürstenthum Lichtenstein 33, Nepublit San Marino 1, Fürstenthum Manaco * Quadratmeilen.

b Vevslkerung. (Für ganz Europa 305,2 42000 Einwohner. Russisches Kaiserreich 71097, (Rußland (mit Polen) 186 6h36 M0. Großfürstenthum Finnland (Zählung vom 31. Dezember 1870) 1733, 000), Deutsches Reich (Zählung vom 1. . 41058000, 6 Preußen mit Lauenburg 24 693 000, König= reich Bayern 8 li000 . Königreich Sachsen 2556 900, ö Württemberg 1819,90 Neichsland Elsaß Lothringen 15500009. ö herzoßsthum Baden 1.461000, Großberzogtkum Hessen S538 000, Groß- herzogthum Mecklenburg ˖ Schwerin 558 M0, Freie Hansestadt Ham- burg 339 000, ü,, Oldenburg 315,00), Herzogthum Braunschweig 312009, Großberzogthum SachsenWeimgr-⸗ Elsenach 86/0 MM, Herzogthum Anhalt 2036 659 thum Sachsen. Meiningen 188090, Herzogthum Sachsen Coburg 7 171000, Herzogthüm Sachsen. Altenburg 143000, Freie Hansestadt Bremen 13 Fürstenthum Lippe 111900 Großherzogthum Mecklenburg · Streliß N00), Fürstenthum Reuß jüngere Linie sooo, Fürstenthum

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