1872 / 296 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 14 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

digung swesens sind nach der »Corr. de Stockh.« folgende. Din t soll eine Wiedervereinigung der beiden Seeverthei⸗ digungs⸗Abtheilungen, nämlich der Flotte und der Scheeren⸗ artillerie (»‚Skjärgaardsartillerie⸗-), Flotte zur Vertheidigung der Scheeren, herbeigeführt werden. Das Offizierpersonal soll aus 2 Contre⸗Admirglen, ? Commandeuren, 0 Com= mandeur⸗Kapitänen, 43 Kapitänen, 43 Lieutenants und 26 Unterlieutenants, zusammen 140 Offizieren bestehen. Das Unteroffizieres' Corps soll aus 190 Unteroffizieren be⸗ stehen und in drei besondere Klassen eingetheilt werden.

Am Freitag fand beim ein grö res Diner statt, zu welchem der außerordentliche italienische Gesandte, Marquis de Bagnaseo, der italienische Minister⸗ Resident Graf de La Tour, der dänische Minister, Kammerherr Bille, die zum Abschluß einer Münzkonvention zwischen den vereinigten Reichen und Dänemark anwesenden Bevollmächtig⸗ ten, sowie die Mitglieder der hiesigen Staatsraths-Abtheilung eingeladen waren.

Wa shington, 13. Dezember. (W. T. B.)

Amerika. . . en Neger Pinch back offiziell als

Der Präsident Grant hat

Gouverneur von Louisiana anerkannt und den Erlaß einer . Proklamation vorgeschlagen, in welcher die . Kommissar, Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath Löwe, das Wort: der Be⸗ kei

Endlich hat der Präsident Vezug

Legislative Louisianas zur gesetzlichen Vertreterin

völkerung Louisianas ertlärt wird.

rafen von Platen ein größe⸗

dem Repräsentantenhause Louisianas gegen etwaige Unordnun⸗

gen und Gewaltthätigkeiten seinen Schutz zugesagt.

. J Aus Mexiko wird unterm 27. November via Ha‘ d vanna gemeldet: Präsident Lerdo's Inauguration wird am ac

1. Dezember stattfinden. Das Ministerium ist angeblich zurück⸗ getreten und das neue Kabinet wird erst nach erfolgter Inau.

guration des Präsidenten ernannt werden. herrscht allgemeine Ruhe. Nur von den Unruhen gemeldet, indem angeblich die Indianer Lozoda den Gehorsam verweigerten. Dleselben wurden in Folge dessen von den Truppen angegriffen, wobei General Placido Vega fiel. Auch der Tod Lözada's wurde gemeldet, indeß ist diese Nachricht nicht verbürgt. Ein Komite des Kongresses beantragte die Errichtung eines Monuments zu Ehren Juarez, und die Herausgabe eines Werkes, in welchem seine Thaten und Verdienste um den Staat verzeichnet sind. Seine Söhne sollen außerdem bis zu ihrer Großßährigkeit und

Tehuantepee wer⸗ h

In der Republik

sich bezieht und aus der beabsichtigten Aufhebung der noch bestehenden Ansprüche fremder Jagdrechte gefolgert wird, daß die festgestellten Ablösungsrenten nun auch in Wegfall gebracht werden müßten, so glaubt die Staatsregierung diese Konsequenz nicht anerkennen zu können. Es ist feststehender legislatorischer Grundsatz, daß durch das neue Gesetz die vorher rechtsverbindlich abgeschlossenen Verträge und sonstigen speziellen Rechtstitel nicht alterirt werden. Die Staats . regierung rechnet darauf, daß dieser Grundsatz auch hier werde aner- kannt werden. ; ;

Ich darf an den Zusammenhang erinnern, in welchem der vor- liegende Gesetz entwurf, was die dabei hauptsächlich betheiligte Provinz Schleswig⸗Holstein anlangt, mit dem für sie vorbereiteten Geseß⸗ entwurfe über die Ablösung der Reallasten steht; beide Gesetzvorlagen steben in engster Verbindung mit einander. Der eben erwähnte Gesetzentwurf wird in ganz kurzer Zeit auch dieses Hohe Haus be- schästigen, da er vor wenigen Tagen im Herrenhause in unveränderter Fassung angenommen worden ist. Von diesen beiden Gesetzentwürfen, wenn sie zu Gesetzen erhoben sein werden, erwartet die Staatsregierung einen höchst günstigen Erfolg für die Ausgleichung und Versöhnung derjenigen Gegensäße, welche jetzt die Grundbesitzer der betheiligten Provinz noch trennt.

Ich bilte Sie daher, meine Herren, nehmen Sie den Gesetzentwurf unverändert so an, wie er von der Regierung vorbereitet worden ist.

Nach dem Abg. Dr. Bening ergriff der Regierungs⸗ Serren! Ich wollte mir nur eine kurze Bemerkung in un auf das Amendement Springer und Genossen erlauben. Dasselbe ficht in einer gewissen Beziehung zu dem bereits näher Er pröchenen Amendement von Wedell⸗Vehlingsdorf und Genossen, ar in der Beziehung, daß, während nach den letzteren Amen⸗ us der Staat nichts geben soll' er nach dem ersteren noch mehr

oll als er zu geben bereit ist. Der Herr Kommissarius des Herrn Yeinisers für die landiwirthschaftlichen Angelegenheiten hat die Gründe bereils erörtert, die die Regierung bestimmt haben, ihrerseits ein Opfer zu bringen, um die Aushebung der Jagdrechte zu befördern. s ist bei der Bemessung, welches Opfer zu bringen sei, sehr reiflich

91 2387 2 16

as Quantum in Erwägung gezogen, mit welchem der Staat in diese

seine Töchter bis zu ihrer Verheirathung je 3000 Dollars jähr⸗

liche Pension erhalten. Wie aus Mexiko über New⸗Hork vom 13. d. M. ge⸗

ventualität einzutreten, im allgemeinen Interesse berechtigt wäre. Es ist dabei das Resultat gewonnen, daß das Maximum, bis zu welchem die Staatskasse ein Opfer zu bringen berechtigt sei, praeter probter auf 109,000 Thaler zu bemessen sei. Diese Zahl stellt sich in Folge des Amendements Springer und Genossen sehr bedeutend anders. Das Amendement Springer war schon in der Kommissions—⸗ berathung des vorigen Entwurfs der Regierung gestellt, und die Re— gierung hatte daraus Veranlassung genommen f sich spezielles statisti sches Material über seine Folgen zu verschaffen. Ich erlaube mir, das NResultat dem Hohen Hause in den Zahlen, welche dabei gefunden sind, vorzulegen. Für das Kurfürstenthum Hessen, in welchem Kapi⸗ talablösung erfolgt ist, belaufen sich die gezahlten Kapitalien auf die

Summe von circa 100,809 Thaler, in Schleswig⸗Holstein, wo die Ab⸗

Antritt seines Amtes eine Botschaft erlassen, in welcher er ere

klärt, daß er die freundschaftlichen Beziehungen zu Kem Aus—

lande aufrechtzuerhalten und wiederherzustellen wünsche und Hei der Annahme des Amendements sich auf die Summe von 427606

deshalb auch den Wiederabschluß internationaler Verträge her— beizuführen bemüht sein werde.

Nach aus Brasilien vom 22. v. Mts. Nachrichten haben die Unterhandlungen mit dem General Mitre zu einem günstigen Abschlusse geführt. Die Republik Paraguay wird mit Uruguay und der argentinischen Republik abgesondert unterhandeln. Die brastlianischen und argentinischen Truppen werden Paraguay und die Insel Atajo innerhalb dreier Monate nach dem Abschlusse des Vertrages räumen. In Bezug auf die Kriegsentschädigungskosten sollen

eingetroffenen

die drei verbündeten Mächte auf ganz gleichen Fuß gestellt sein.

Afrika. Vom Cap der guten Hoffnung bringt der am 109. Dezbr. in Southampton angekommene Postdampfer »European« folgende bis zum 5. ult, reichende Nachrichten:

In der Capkolonie wurde das erste verantwortliche Ministerium

gebildet. Dasselbe besteht aus Mr. Molten, Kolonial- Sekretär und Premier, Mr. de Villiers, Attorney⸗General; Mr. C. X. Smith, Kommissär der Kronländereien und öffentlichen Ar— beiten, und dem Hon. Dr. White, General⸗Schatzmeister. Der Posten eines Sekretärs der inneren Angelegen— heiten bleibt vorläufig unausgefüllt. Das neue Mi— nisterium sollte in wenigen Tagen sein Amt antreten. Der Krieg in den transkeianischen Territorien zwischen den Kreti und den Gangalizwe hat zu Gunsten der ersteren geendet. Es hieß, daß Sir Henry Barkly in Kurzem eine Kommission zur Prüfung der Angelegenheiten des Transkei⸗Landes ernennen werde. Von den Goldfeldern in Marabstad sind entmuthigende Berichte eingelaufen. ö

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 14. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten nahm in der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung des Jagd⸗ rechts auf fremdem Grund und Boden in den vormals Kur⸗ fürstlich hessischen und Großherzoglich hessischen Landestheilen und in der Provinz Schleswig⸗Holstein der Regierungs-Kom⸗ missar Geh. Ober⸗Regierungs-⸗Rath Greiff nach dem Abg. Schellwitz das Wort: .

Meine Herren! Es handelt sich in dem vorliegenden Gesetzent⸗ wurfe um Durchführung des Grundsatzes daß die Jagd dem Eigen⸗ thümer des Grund und Bodens gehören soll. Dieser Grundsaß war vor dem Jahre 18666 in dem damaligen Umfange der Monarchie be—⸗ reits geltendes Recht.

Als in Betreff der neuen Landestheile zuerst

sür das ehemalige Herzogthum NVassau die Frage sich der Staats⸗

regierung aufdrängte, ob das

Boden im Wege der Ablösung oder Aufhebung zu beseitigen sei, kan

Jagdrecht auf fremdem Grund und

besitzer in Nassau nicht ungünstiger behandelt we den dürften, als in

deni bisherigen Bestande der Monarchie; sie folgte also der Ansicht, daß das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben werden

müsse, ohne den Besitzern der damit belasteten Grundstücke eine Ent⸗ schädigung zuzumuthen. Andererseits zog sie in Betracht, daß es sich um ein nutzbares Objekt fur die Berechtigten handle, für welches die

selben Entschädigung beanspruchen dürfen. Um aber neben dieser Bi—

Rücksicht die Gleichstellung der belasteten Grundbesitzer des neuen

Provinzen zu erreichen,

angemessenen

alten den

mit denen der

Landestheils dene . Staatsregierung für

erachtete die

sollte, auf die Staatskasse zu übernehmen. Dieser Vorgang müßte bestimmend sein bei der Vorbereitung der Gesetzesvorlage, welche jetzt das Hohe Haus beschäftigt. Es wäre nach der Auffassung der Staats- regicrung eine nicht zu rechtfertigende Unbilligieit gegen diejenigen Landestheile, in denen Grundstücke jetzt noch mit dem fremden Jagd⸗ rechte behaftet sind, wenn in Bezug auf dieses NRechtsverhältniß dort die Belasteten ungünstiger gestellt würden, als in den alten Provinzen und in demjenigen neuen Gebietstheile der Monarchie, dessen Grund⸗ besitzer nach dem Jahre 1866 die gesetzliche Wohlthat der Aufhebung des fremden Jagdrechis erhalten haben, ohne daß sie eine Entschädigung zu geben genöthigt gewesen sind. Die Staatsregierung muß daher vom politischen Standpunkte aus einen großen Werth karauf legen, daß dieser Grundsatz auch hier von dem Hohen Hause anerkannt werde. Sie erachtet die Frage, ob der Belastet: eine Entschädigung zu ge— währen habe, gerade für dieses Recht, als im verneinenden Sinne, entschieden durch die ganze bisherige Gesetzgebung. . .

Wenn nun aber von dem ersten Gerrn Redner geltend gemacht wird daß eine Menge von Fällen bestehen wo Ablösungen seitens der Belasteten statt⸗ gefunden haben in denjenigen da

ndestheilen, auf welche der Geseßzentwurf

meldet wird, hat der neue Präsident, Lerdo de Tesada, bei Gösung nicht in Kapitalzahlungen, sondern durch Rente erfolgt ist,

beträgt diese Rente die jährliche Summe von 11891 Thaälern, was zu A pCt. fapitalisirt einen Kapitalertrag von circa 227.000 Thalern ergiebt. Es würde also die Entschädigung oder das Opfer von Goo00 Thaler, welches der Staat f. bringen sich bereit erklärt hat,

Thalern, also auf mehr als das vierfache, steigern. Auf die Erörte⸗ rung der rechtlichen Begründung des Amendements will ich hier nicht eingehen, das glaube ich der zweiten Lesung vorbehalten zu sollen; ich muß hier aber bemerken, daß, wenn der Staatsregieru mh eine solche Steigerung des Opfers, zu dem sie sich bereit erklärt hat, zugemuthet werden sollte, sie dies allerdings einer Ablehnung ihrer Vorlage gleich achten müßte.

Dem Abg. v. Wedell⸗-Vehlingsdorff entgegnete der Re⸗ gierungs⸗Kommissar Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath Greiff:

Meine Herren! Ich will mich auf die Bemerkung beschränken, daß der Fall eines Gesetzes, nach welchem eine Entschädigung aus der Staatskasse für wohblbegründete Nechte gewährt wird, hier nicht zum ersten Male vorliegt. Es giebt bekanntlich in unserer Gewerbe- gesetzzebung ganz genau eben solche Fälle, wie der hier vorliegende. Die politischen Rücksichten, welche die Staatsregierung für die in Rede stehende Fassung der Vorlage bestimmt haben, sind ganz ähnliche, wie diejenigen, welche bei den erwähnten ö maßgebend gewesen sind. Der Gesetzgeber hat sich überzeugt, daß das betreffende Recht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, daß es sich aber nicht rechtfertige, einzelne Staatsbürger mit der Entschä— digung des Berechtigten für dessen Aufhebung zu belasten, daß aiso die Aufgabe dem Staate obliegt, die Entschädigung aus den allge— meinen Mitteln zu gewähren.

In der zweiten Berathung des erwähnten Gesetzentwurfs erklärte zu 8.1 derselbe Regierungs⸗Kommissar nach dem Abg.“ Simon v. Zastrow:

Meine Herren! Ich glaube dem Herrn Abg Simon von Zasirow durch meine Bezugnahme auf die altländische Gesetzgebung keine Veranlassung zu den Schlüssen gegeben zu haben, die er dar⸗ aus gezogen hat. Ich habe absichtlich aus dem altländischen Jagd- recht ⸗-Aufhebungsgesetze die beiden Grundsätze hervorgehoben: Dem Eigenthümer des Grund und Bodens soll die Jagd darauf allein zustehen, und es soll den bisher mit fremden Jagdrech- ten Belasteten nicht die Entschädigung für diese Rechte aufer⸗ legt werden. Ich, habe nicht gesprochen von dem vollständigen Wegfall der Entschädigung absichtlich nicht davon gesprochen, weil ich in meiner weiteren Aeußerung sogleich dazu überging, daß die Staatsregierung nach einem neueren Vorgange beabsichtige, einen Ausweg zu wählen, durch welchen Entschädigung für das aufzuhebende Recht gewährt werde. Ich glaube, meine Herren, daß gerade die weit auseinander gehenden Erörterungen, welche über diesen Gegenstand in dem Hohen Hause stattgefunden haben, recht eigentlich zur Ver— theidigung desjenigen vermittelnden Standpunktes dienen, den die Staatsregierung in der Regierungsvorlage eingenommen hat. Ich wünsche deshalb, daß diese Erörterungen zu dein Abschlusse führen mögen, daß die §s§8. 1 und 2 so angenommen werden, wie sie die Regterungsporlage enthält.

Den Herrenhause liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, die Abänderung des §. 235 des Allgemeinen

betreffend

sie nach eingehender Erwägung zu der Ueberzeugung, daß die Grund; Berggesetes vom 24. Juni 1865, vor:

Wir 2Bilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen z0., verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, was solgt:

Art J. In dem Allgemeinen Berggeseße vom 24. Juni 1865 wird der 5. 235 wie nachstehend angeneben, abgeändert: 3. Don. Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei iheilen aller Kuxze gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertrags—⸗ mäßige Verabredungen entgegenstehen, jede bereits bestehende Gewerk— schaft sich denjenigen Bestimmungen des vierten Titels des Berg-

Ausweg, gesetzes, welche nach § 227 auf die bestehenden Bergwerke keine An.

die Entschädigung, welche den Privatberechtigten gewährt werden werf r auf ein Hundert oder ein Tausend mit der Wirkung destimmen, daß die neuen Kuxze die Eigenschaft der beweglichen Sachen haben.

wendung finden, unterwerfen und insbesondere die Zahl der Kuxe

Stehen der Annahme der vorbezeichneten Eintheilung außer- gewöhnliche Schwierigkeiten entgegen, 8 kann ausnahmsweise mit Jenehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten eine andere Zahl der 6. bestimmt werden.

S§S. „35 b. Der Beschluß der Gewerkschaft unterliegt der Bestäti— gung des Ober ⸗Bergamtes. Das Preétokoll über die Gewerken ⸗Versammlung in welcher der Beschluß gefaßt wird, ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen und n Ausferligung dem Ober ⸗Bergamte einzureichen. Wo die Einrich- tung des Hypothekenwesens es e r hat die Hypothekenbehörde den Beschlüß auf Grund einer derselben einzureichenden Ausfertigung des Protokolles im Hypoth(kenbuche zu vermerken und dem Sber— Bergamte eine beglaubigte Abschrift des Vermerkes mitzutheilen. Die

Löschung des Vermerkes erfolgt auf Antrag des Ober⸗Bergamtes.

Wenn auf gewerkschaftlichen Antheilen Hypotheken oder Privile— ien des Rheinischen Rechts hasten, so ist der wesentliche Inhalt des eschlusses, insbesondere die Zahl der neuen Kuüge, den aus dem

r, oder den Rheinischen Hypothekenregistern ersichtlichn äubigern, insofern deren ausdrückliches Einverständniß mit d Beschlusse nicht beigebracht ist, durch das Ober⸗Bergamt bekannt zt machen, In jedein Falle erfolgt die Bekanntmachung durch da Amtsblatt der Regierung, in deren Bezirk das Bergwert liegt.

Den privilegirten Gläubigern des. Rheinischen Rechts, so wi den Hypothekengläubigern steht die Befugniß zu, ihre Sefriedigun vor der Verfallzeit zu verlangen, soweit dies die Natur ihres An. spruches gestattet. Dieselben sind jedoch bei Verlust dieser Befugnj verpflichtet, dieselbe binnen drei Monaten nach Ablauf des Tag an welchem die Bekanntmachung zugestellt, beziehungsweise das di Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben worden ist, dur gerichtliche Klage geltend zu machen, binnen dieser drei Monate den Ober -⸗Bergamte dle erfolgte Klageanstellung nachzuweisen und endlit den eingeklagten Anspruch unausgesetzt gerichtlich weiter zu verfolgen

Sind privilegirte Gläubiger des Rheinischen Rechts oder Hypf— thekengläubiger nicht vorhanden oder haben dieselben von der ihnn beigelegten . ihre Befriedigung vor der Verfallzeit zu pn. langen, keinen Gebrauch gemacht oder sind deren Rechte nach den vn, stehenden Bestimmungen oder im Wege der gütlichen Einigung a ledigt, so hat das Ober- Bergamt den Beschluß zu bestätigen und de erfolgte Bestätigung durch das Amtsblatt der Regierung, in kern Bezirk das Bergwerk liegt, bekannt zu machen. .

Privilegirte Gläubiger des Rheinischen Rechts, sowie Hypotheken gläubiger, deren Privilegium oder Realrecht erst nach deim Tage de Ausgabe des die Bekanntmachung des Beschlusses enthaltenden Amt blattes, beziehungsweise nach der Eintragung des Vermerkes übe den Beschluß im Hypothekenbuche entstanden ist, sind den rechtlichen Folgen des Beschlüsses ohne Weiteres unterworfen.

5. 2338. Bleiben bei der neuen Eintheilung überschießende Kun, theile zurück so erfolgt nach geschehener Zusammenlegung zu ganzt Kuxen auf Grund des bestätigten Beschlusses die nothwendige Subhaßn. tion derselben auf Antag des Repräsentanten oder Grubenvorstand durch den zuständigen Richter, insofern nicht die an den überschiesen, den Kuxtheilen betheiligten Gewerken über die anderweitige Zusam.

menlegung dieser Kuxgtheile ein Uebereinkommen getroffen und den

Gewerkschaft vorgelegt haben. Mit der Subhastatlon erlöschen alt

Realrechte, Hypotheken und Privilegien des Rheinischen Rechts, welch auf den überschießenden Kuxtheilen haften. .

i 66 der ubm or fallen der Gewerkschaft zur Last.

, n.

auf den §. 235 des Allgemeinen Berggesetzes bezieht sich fortan au den Paragraphen in seiner vorstehend abgeänderten Gestalt.

Motive.

Der vorliegende Gesetzentwurf beabsichtigt, denjenigen Gewen

schaften, die sich unter der Herrschaft des älteren Bergrechtes gebildt haben, es zu erleichtern, ihre Verfassung mit den bewährt gefundenen Vorschriften im 4. Titel des Allgemeinen Berggesetzes von 21. Jun 1865 in Einklang zu bringen und sich dadurch die anerkannten Vo, theile anzueignen, welche die nach der Einführung des gedachten Ge sezes ins Leben getretenen Gewerkschaften kraft jener Vorschriften be sißen, nämlich: .

»die wesentlichen Attribute einer juristischen Per.

son, Vereinfachung der Kuxeintheilung und die Mo—

biliar ˖ Qualität der Ku xe.«

Ein Gesetzentwurf, welcher diesen Zweck verfolgte, wurde bereih im Jahre 1870 im Handele⸗Ministerium aufgestellt und den Ober · Berg ämtern, sowie denjenigen Appellationsgerichten, in deren Bezirken Bergbau umgeht, zur Begutachtung zugefertigt, auch in der Zet schrift für Bergrecht Bd. Xl. S. 133 versffentlicht, um dem Berg bau treibenden Publikum Gelegenheit zur Beurtheilung desselben zj geben. Die von den Behörden und von Privaten aus den Kreish der Interessenten eingegangenen Gutachten gaben Anlaß zur Umar . des Entwurfes, weil gegen einzelne Bestimmungen desselben Bedenken erhoben waren.

Anknüpfend an diese Vorarbeiten ergriff der Abgeordnete von Beughem, räsident des Justizsenats zu Ehrenbreit ein? in der leßs— verflossenen Landtags-Sessiton die Initiative in der Siche und ging in Folge eines Antrags dieses Abgeordneten, deim eine Ge setzes vorlage beigesügt war, aus der zur Berathung der letzteren ge. bildeten XVI. Kommission des Hauses der Abgeordneten

vein Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung des §. B

des Allgemeinen Berggesezes vom 24. Juni 18654, hervor der in der Plenarsißung des Abgeordnetenhauses vom 9. Män d. J. fast ein stim mig, von diesem Hause angenommen wurtz, Stenographische Berichte des Abgeordnetenhauses, Session 187173 S. II93 fgde. und Nr 196 der Drucksachen) wegen der Vertagmy des Landtages im Sommer d. J. und der jüngst erfolgten Sal f, desselben aber beim Herrenhause nicht mehr zur Berathung kam.

Die gegenwärtige Vorlage giebt diesen Entwurf mit einigen Fassungsänderungen wieder.

Zur Motivirung darf im Allgemeinen auf den Kommission⸗

bericht des Hauses der Abgeordneten vom 29. Februar d. J. (Druc) sache Nr. 190 Bezug genommen werden. Es wird zur Orientirum in der, Sache genügen, wenn hier Folgendes zur Rechtfertigung de intendirten Reform hervorgehoben wird;

Wie Eingangs angedeutet ist, hat das Allgemeine Berggesetz d gewerkschaftlild e Verfassung auf der Grundlage der juristischen Persönlichkeit der Gewerkschaft geregelt.

»Zwei oder mehrere Mitbetheiligte eines Bergwerkes bilden ein solche Gewerkschaft, sofern nicht durch Vertrag oder sonstige Willent erklärung eine andere Gesellschaftsform unter ihnen beliebt sst⸗ (6§. 94 und 133 a. .

»Die Gewerkschaft kann ihre besondere Verfassung woh— behaltlich der Beibehaltung der Grundzüge eines im Gesetze auh gestellten Normal Statutes mit einer Mehrheit von aller An sheile unter oberbergamtlicher Genehmigung statutarisch regeln⸗ J. M4 1. cit)

Sie kann Grundstücken und Bergwerken ze. erwerben, Verbindlichkeite eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden.« (8. 96 dafelbs,

»Das Bergwerk wird auf ihren Namen in das Hypotheken (Grund Buch eingetragen.“ (§. 97 a. a. O.)

»Sie verwaltet das gewerkschaftliche Vermögen durch ihre Ou gane Repräsentant oder Grubenvorgand und Gewerkenversamm— lung und ist befugt, durch Mehrheitsbeschluß über die Suh stanz des Vermögens zu ö insbesondere auch zut Verpfändung des Bergwerkes« (8. 114 daselbst.)

Die ,, Antheile Kuge haben dir Eigenschaft beweglicher Sachen.

19063 Zahl beträgt 100 im Falle statutarischer Feststellum

»Sie sind untheislbar. (§. 101 daselbst.)

»Ueber die sämmtlichen Mitglieder der Gewerischaft und dere! Kuxbetheiligung wird von der Vertretung der Gewerkschaft ohm Mitwirkung einer Stagtsbehsrde ein Verzeichniß gefühn das Gewerkenbuch = auf Grund dessen seder Gewerke an Verlangen über seine Betheiligung »Antheilscheine« (Ku xfchein⸗ erhält.“ (§. 103 daselbst.)

Im Gegensatze hierzu beruht die gewerkschaftliche Ver—

fassüng des älteren Rechtes auf dem civilrechtlichen Miteigenthum. ; Die , . Antheile besitzen die Eigenschaft von Idealantheilen an dem Bergwerke selbst. Sie werden zum unbeweglichen Vermögen gerechnet. Das Bergwerk wird daher nicht auf den Namen der Ge— werkscha ft sondern auf den Namen der einzelnen Ge werten ngch Verhältniß ihrer Kuxbetheiligung in das Hypotheken. (Grund-) Buch eingetragen. eder Gewerke fann dinglichen Lasten beschweren. Sofern einzelne Kuxe mit Hypotheken belastet sind, kann nal S§. 230 des Allgemeinen Berggefezes eine Verpfändung di ganzen Bergwerks nur mit Stimmeneinhelligkeit sämmt⸗ licher Gewerken erfolgen. ; Die Zahl der Kuxe beträgt abgesehen von provinziellen Abweichungen in der Regel 128. Die Kue waren bis zür Einführung des Allgemeinen Beth, gesetzes nach der herrschenden Praxis in Bruchtheile beliebiger Aut

4

Die in den n . Gesetzen geschehene Hinweisun 2

auf ihren Namen Rechte, Eigenthum n

seine Kuxe mit Hypotheken ud

theilbar und splittert⸗

sind darnach vielfach bis in abnorme Brüche zer—

* ern, Pas Geseß vom 12 Mai 1851 über die Verhästnisse der Miteigenthümer eines Bergwerkes Gesetz Sammlung Seite 265 flgde hatte das Gewerkschaftsrecht eine Annäherung an die Verfassung von Korporationen erfahren Richtung hier noch einen Schritt weiter gegangen, indem es den

und das Allgemeine Berggesetz ist nach dieser

Grundsaß des . 99, demzufolge

für die Verbindlichkeiten der Gewerkschaft nur das Vermögen der- selben haftetet⸗ mithin keine persönliche Verhaftung auf Seiten der Gewerken eintritt, auch für die Gewerkschaften des älteren (88 226 und 227 9. a. O) Der Grund

treten ließ.

verändert.

und die Im mobiliar⸗-Quali tät der Kuße mit allen ihren Kon sequenzen aufrecht erhalten und nur die Thellbarkeit der Kuxe für die Zu kunft durch Aufnahme der Bestimmung beschränkt,

daß ein Ku nur noch in Zehntheile getheilt werden darf.

Es wurde zwar schon beim Erlaß des Allgemeinen Verggesetzes nicht verkannt, daß . ; . Organisation wesentliche

die oben in ihren Grundzügen dargelegte neue

Vorzüge vor der älteren gewerkschaftlichen

Verfassung darbiete; man erachtete es jedoch für zweckmäßig, den in dieser Verfassung lebenden Gewerkschaften selbst 'die Einkuhrung der

neuen Einrichtungen

zu überlassen, um bestehende

Rechts verhältnisse

möglichst schonend zu behandeln.

Zu dem Ende wurde im 5.

estimmt:

235 des Berggesetzes Folgendes

»Durch einen von einer Mehrheit von wenigstens drei Vier⸗

theilen aller Kuge gefaßten Beschluß kann, soweit nicht vertrags · mäßige Verabredungen entgegenstehen, jede bereits bestehende Ge⸗ werksg sich nigen Bestimmungen des 4. Titels, welche nach §. 227 auf die bestehenden Bergwerke keine Anwendung finden, und insbesondere die Kuxe auf die nach §. 101 zu

werkschaft sich denjeni

unterwerfen,

sässige Eintheilung mit der Wirkung zurückführen, daß Tie neuen Kuxze die Eigenschaft der beweglichen Sachen haben.« ö

„Il bei dem Eintritte der Gesetzeskraft dieses Gesetzes der Besitz der Kue einer Gewerkschaft dergestalt getheilt, daß der Zurückfüh⸗

rung derselben auf die vorbezeichnete Eintheilung außergewöhntiche

Schwierigkeiten entgegenstehen, so kann

Beragmtes die Zahl der Kuxe auf 10000 bestimmt 1verden.«

»Das Prxotokoll über die Gewerkenversammlung, in welcher der

Beschluß gefaßt wird, ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen. « Wenn auf gewerkschaftlichen Antheilen Hypotheken

haften oder Privilegien des darf ein solcher Beschluß nur wenn diese Gläubiger die Ausführung ausdrücklich

sind oder in ha ben. «

Die Erwartung, daß sich die Ueberzeugung von den Vorzügen der neuen Gewerkschaftsperfassung bald Bahn brechen werde, hat sch als zutreffend erwiesen. /

Besonders in dem Ober- Bergamtsbezirke Dortmund, wo zur Zeit der Schwerpunkt in dieser Materie litgt, wurde / zahlreichen Gewerkschasten die Verfassungsreform

nommen.

Die Erfahrung lebrte indessen, daß die Ausführung der Um— wandlungsbeschlüsse auf Hindernisse stieß,

Rheinischen Kechtes, so

entweder vorher abgefunden

eingewilligt

keit zu beseitigen, häufig aber unübermindlich waren. *)

de 3. 235, eit. als ungenügend, beziehungsweise als hinderlich für die Erreichung des beabsichtigten Zweckes erwiesen, nämlich:

I) der Mangel einer Bestimnm ung über die Anterbringung . . i der Zurückführung der eintheilung auf die Zahl 100, 1600 oder 10000

von Kuxtheilen, älteren Kur

überschießen,. Eine Einigung über die Zusammenlegung solcher Bruchtheile zu

ganzen Kuren ( M, D gda

heit des Wohnortes, ode

welche hei

von Real-⸗Interessenten unerreichbar.

Bruchtheile zu bewirken, wie Gleiches vor der Einführung des All-

gemeinen Verggesees hinsichtlich solcher gewerkschaftlicher Antheile auf Grund der Vorschrift des §. 135 Tit. 16 Theil II. nen Landrechts zulässig war, deren Werth weniger als * Kuxe betrug.

Ein Hinderniß hat das Umwandlungsverfahren ferner:

2 in der Bestimmung des 9. führung des Umbildungsbeschlusses von der Zustimmung oder vorgängigen Abfindung /

der Kur- Hypothekengiäubiger oder In⸗

haber von Privilegien des Rheinischen Rechts abhängig macht.

Nach den Vorschriften der 8. seitherigen Hypothefengläubigern die er Ausführung des Umwandlungsbeschlusses an die Stelle n ;

pothekenrechte begründeten Rangordnung als Faustpfand. Kuxscheine, welche das Objekt des Leßteren l in

Folge

236 und 237 daselbst haften den neuen mobilen Kuxe, welche in

Antheile treten, in der durch die bezüglichen Hy

fan. Die bilden, sind im Falle

der Konkurrenz mehrerer solcher Gläubiger für dieselben von der

Hypothekenbehsrde in Gewahrsam

bewahren.

zu nehmen und aufzu—

Wennschon die in dieser Weise für die Konservirung der erwor— benen Gläubigerrechte getroffene Fürforge sich in der Praxis im All gemeinen als ausreichend erwiesen hat und konstatirt werden konnte, daß das Faustpfand an den mobilen Kuxen dem bisherigen Hypo— thekenrechte an dem immobilen Kuxe als gleichmäßig sichernd

erachtet wird, ja im K und höherer Kre (Gutachten des Vereins für die bergbaulichen Interessen im Ober⸗ 2 in der Zeitschrift für Bergrecht Band XI. ist es gleichwohl nicht selten vorgekoinmen, daß ein«

Bergamtsbezirke Dortmund

Seite 391) , so

reditverkehre dem Ersteren ein paraterer ditwerth

beigelegt zu werden pflegt

zelne Kur Hypothekengläubiger beharrlich ihre Zustimmung zu dem

Umwandlungsbeschlusse versagten.

Nach vorliegenden amilichen Be—

richten ist aber der Regel nach in solchen Fällen nicht die Besorg⸗ niß vor einer Beeinträchtigung des Gläubigerrechtes be—=

immend für die Versagung gewesen, vielmehr die Verfolgung and Kollusion mit dem

beabsichtigte

erer Sonderinteressen oder auch wohl die betreffenden Kuxeigenthümer,

der das Zustande—

kommen der Umwandlung zu hindern wünschte.

Abgesehen von solchen Fällen, ist

es ohne weitere Darlegung klar,

daß die Weiterungen und Unbequemlichkeiten, welche mit der Burch=

können, diesen nicht leicht

ührung der Umbildung für den Hypothekengläubiger verbunden sein

willig finden lassen werden, bei einer solchen

Maßregel mitzuwirken, bei der das eigene Interesse keinen AÄn—= rieb zum Handeln enthält, daß ferner aber auch mangelnde Dis⸗ positionsbefugniß, Abwefenheit und dergl. Umstände auf Seiten des Hypotheken glaubigers stimmungserklaͤrung zu erlangen.

Die geschilderten Schwierigkeiten haben sich in dem Ober⸗Berg⸗

amtsbezirke

Bonn Dortmund 156 Breslau, 31 ll 15

.

*

* 2 Y

Summa ber T]

hinderlich werden können, die erforderliche Zu—

Dortmund unter den beim dortigen Bergwerlseigenthum

bei 62 von den daselbst vorhandenen . Gewerkschaften *

v * 1 / v v 505 * * Y 233 * * 68 * 7046 Gewerkschaften des älteren Rechts.

zu ebnen, da die

Rechtes in Anwendung ö Rechtes abzustrei

charakter dieser Geiverkschaften blieb jedoch un ö. n,. 9. ; werken, wodurch di fis der r tt redi ö Insbesondere ist die hesteh ende] komplizirte Kuzeintheilung ehm wodurch die Basis des gewertschaftlichen Kredits ge

mit Genehmigung des Ober.

dann ausgeführt werden,

ze alsbald von in Angriff ge⸗

die nur mit großer Schwierig⸗ bil dung der gewerkschaftlichen Verfassung, die ih gli ei

2 * . . ö * . ie ihnen li erw ise Zwei Punkte sind es, in denen sich die angeführzen Vorschriften en fassung glicherweis

ganzen Kuren zusammengesaßten des Allgemei⸗

2535 cit. gefunden, welche die Aus⸗ n. 8. . ; ; zur Verhütung von Täuschungen

unter o

bestehenden verwickelten Besiz und Hypotheken -Verhältnissen so schwer fühlbar gemacht, daß vielfach Abstand davon 7 = mußte, auf der Grundlage der jetzt geltenden . die Um bildung der geweckschaftlichen Verfassung in Angriff zu nehmen. Es erscheint geboten, einem Vorgehen in dieser Richtung die Wege in jenem Bezirfe vorhandene abnorme d n e des Kuxeigenthums nicht nur die Verwaltung der gewerkschaftlich be triebenen Bergwerksunternehmungen fehr erschwert, sondern auch der Fortführung des Hypoth ken. (Grund) Buches bei den betreffenden Bergwerken große Schwierigkeiten entgegenstellt, während anderer⸗ seits die großartige Entwickelung des dortigen Bergbaues es dringend erheischt, die Mängel der gewerkschaftlichen Verfassung des älteren es insbesondere die Zulässtgkeit der Verpsändung von Theilen des geiverlschaftlichen Vermögens durch die einzelnen Ge

h wacht werden kann und der Gewerkschaft die Benutzung des Realkredits, welchen das Bergwerk gewährt, für die Zwecke des gemeinschaftlichen Bergbau- Unternehmens der Itegel nach unmöglich

gemacht wird.

It die Beseitigung der bezeichneten Hindernisse des Umwandlungs⸗ verfahrens für jenen Bezirk ein dringendes Bedürfniß, so wird sie aber auch in den übrigen Bergbaudistrikten des Staates, in denen 6 Zeit noch geringere Neigung zur Annahme der neuen Gewerk— chaftsform hervorgetreten ist, förderlich wirken und auch dort will⸗ kommen sein.

In der vorliegenden Novelle wird zu dem Ende vorgeschlagen:

Zu L.. der Geiwerkschaft, welche die Umbildung ihrer Verfassung

beschloß, die Befugniß zu geben, nöthigenfalls die bei der neuen Kuxeintheilung überschießenden Bruchtheile nach geschehener Zusammen. legung zu ganzen Kuen im Wege der nothwendigen Subhastation zum Verkaufe zu bringen. Derselbe Vorschlag findet sich bereits, wie dies in dem erwähnten Kommissionsberichte des Abgeordnetenhauses näher nachgewiesen ist, in mehreren, dem Allgemeinen Berggesetze vorausgegangenen, die be⸗ zügliche Materie behandelnden Gesetzentwürfen. Er schließt sich an die oben erwähnte, unter der Herrschaft des älteren Bergrechts be⸗ standene Praxis in Beziehung auf die unter Kun betragenden ge⸗ werkschaftlichen Antheile an und wird um so weniger zu Bedenken Anlaß geben können, wenn erwogen wird, daß es sich' der Regel nach nur um geringwerthige Objekte handeln dürfte und daß die Formen des Subhastationsverfahrens volle Gewähr für die Wahrung der Rechte Dritter bieten.

Zu 2. wird empfohlen, die Ausführung der Umwandlungs- beschlüsse von der, vorgängigen Zustimmung oder Abfindung der Kux Sypolhekengläubiger und Inhaber von Privilegien des Rhzeini⸗ schen Rechts unabhängig zu machen, diefen Gläubigern dagegen an—⸗

schließend an die für den Fall der Konsolidation mehrerer Bergwerke in den §§. 45 49 des Verggesetzes gegebenen Vorschriften die Be—

rechtigung zu geben, innerhalb einer Frist von 3 Monaten Befriedigung ihrer Forde · rungen zu verlangen, soweit dies die Natur des Anspruches gestattet, den Umwandlungsbefchluß aber der Bestätigung des Ober Bergamtes zu unterwerfen. Letztere foll erst dann er⸗ fol gen, wenn konstatirt ist, daß zu berücksichtigende Gläubiger nicht vorhanden sind, oder daß deren Ansprüche im Wege güůtlicher Einigung oder durch gerichtliche Geltendmachung ihre Erledigung gefunden haben. Den betreffenden Gläubigern soll mit anderen Worten Zeit gelassen werden, ihr Gläubigerrecht zu reali siren, ehe die Fm

dadurch nachthellig werden könnte, daß die Gewerkschaft die Befugniß

zur Verpfändung des Bergwerkes mit Mehrheitsbeschluß erlangt und ausübt, zur Ausführung kommt.

In dieser Weise wollte auch der im Jahre 1861 dem Landtage vorgelegte Gesetzentwurf wegen zwangsweifer Mobilisirung der Kue Drucksachen des Haufes der Abgeordneten, Session 1861 Nr. 16

die kollidirenden Interessen der Gewerkschaften und der Kux-Hypotheken⸗ ; r gläubiger ausgleichen §. 18 J Eee! woc) ist unter den verschiedenen Eigen tbümern derselben sehr schiver zu erzielen und oft wegen inangein! der Dispositionsbefugniß der Besitzer, wegen Abwesenheit, Unbekannt⸗ r auch wohl wegen stattfindender Konkurrenz ! ; . agndererseits Das Gesetz hat es aber unterlassen, der Gewerkschast die Befug⸗ niß zu gehen, ihrerseits die nothwendige Zusammenlegung zu be⸗ wirken und die Subhastation der zu men

au 18 Nr. 3 jenes Entwurfes. Nach sorg⸗ samer Prüfung aller sonstigen zu diesem Zwecke zur Sprache ge— kommenen Vorschläge hat anerkannt werden müssen, daß sich ein besseres Austunftsmittel nicht auffinden läßt, um einerfeits den Realinteressenten einen wirkfamen Schutz zu verleihen, d aber die vom Gesetzgeber angeftrebte Ver- fassungs - Reform der Gewerkschaften' im konkreten Falle nicht an unmotivirten Widersprüchen einzelner Gewerken oder dritter außerhalb der Gewerkschaft stehender Per. sonen scheitern zu lassen. .

Im Einzelnen bleibt zu bemerken: Zu Art. J. §. 2354. Eine feste und einheitliche Begrenzung der Kuzzahl dient zur Erleichterung des Verkehrs und ist nützlich über den Werth der Kuge. Die irn

SacUdol des Allgemeinen Berggesckes erfolgte Lümittrung auf 106 event. 1000 Kuxe hat sich als zweckmäßig bewährt und es entspricht den laut gewordenen Wünschen der Bergbautreibenden, daß an dieser Kuy⸗

zahl festgehalten werde. Dagegen hat sich die Bestimmung des §. 235 it,, wonach event. der bergamillicher Genehmigung die Eintheilung in 10,066 Kuxe stattfinden darf, nich, als pratiisch und nicht als genügend zur Erreichung des begbsichtigten Zweckes erwiesen. Diese Bestim⸗ mung ist, daher, um für außergewöhnliche Fälle eine zweckmäßige Kuxeintheilung zu ermöglichen, durch die einen weiteren Spielraum gewährende Vorschrift n . daß ausnahmsweise mit Genehmigung des Handel s⸗Mini⸗ stexs eine andere Zahl der Kuxe bessimmt werden kann «

Die Genehmigung ist dem Handels-⸗Minister vorbehalten, um ein gleichmäßiges Verfahren für das ganze Staatsgebiet zu sichern, und gleichzeitig zu aecentiren, daß eine Abweichung von der Regel nur in dringenden Fällen nachgegeben werden soll. ö

Zu Art J. §. 235 h. Alinea J. Es ist bier bestimmt, daß der Umwandlungsbeschluß in jedem Falle der Bestätigung des Aberz-Bergamtes unterliegt, um dem Verfahren, in welchem die Ansprüche der Kur-Hypothekengläubiger und Inhaber von Privilegien des Rheinischen Rechtes nach den im Entwurfé formulirten Vorschriften zur Erledigung zu bringen sind, einen bestimmten, für alle be⸗ theiligten Interessenten leicht erkennbaren formalen Abschluß zu geben, andererseits aber auch deshalb, damit in dem Beschlusse des Ober⸗Bergamtes, indem derfelbe die ordnungs⸗ mäß ige Beobachtung der bezüglichen Vorschriften besch e i · nigt, eine geeignete Grundlage für das eventuell eintretende Su bhastations⸗-Verfahren bezüglich den überschießenden Bruchtheile gewonnen werde. .

Die Bestätigung von Umwandlungsbeschlüssen soll aber nicht von dem arbiträren Ermessen des Ober⸗Bergamtes abhängig sein; sie soll erfolgen, wenn das vorgeschriebene Verfahren stattgefunden hat.

Zu Atineg 2 und 3 desselben Paragraphen. Diese Be⸗ stimmungen lauten in dem von dem Hause der Abgeordneten an⸗ Lengmmenen Gesetzentwurfe abweichend von der hier gewählten Fassung, wie folgt:

„Das Protokoll über die Gewerkenversammlung, in welcher der Beschluß gefaßt wird, ist notariell oder gerichtlich aufzunehmen und in LÄlusfertigung dem Ober Bergamte und der Hypotheken behörde einzureichen. Leßtere hat, wo die Einrichtung des Hypo- thekenbuches dies gestattet, den Beschluß von Amts wegen im Hypothekenbuche zu vermerken und dem Gber · Bergamte über die⸗ sen Vermerk, fowie über die sämmtlichen, auf den ge werbschaftlichen Antheilen eingetragenen Hypotheken (ünen Auszug mitzutheilen. Auf Antrag des Ober-Bergamtes ist dieser Vermerk wieder zu löschen.

Wenn auf n alf tih Antheilen Hypotheken oder Privi-⸗ legien des Rheinischen Rechtes haften, so ist der wesentliche Inhalt des Beschlusses, insbesondere die Zahl der neuen Kuxe den aus dem Auszuge ersichtlichen Hypothekengläubigern das Ober⸗Bergamt bekannt zu machen ꝛc Die Fassung ist im Anschlusse an die Ausdrucksweise des Allge=

meinen Berggesetzes in den §§. 45, 51 Absatz 3 und 158 geändert:

1) weil in denjenigen Rechtsgebieten, in welchen das Sypotheken= buch nach Personal-‚ Folien geführt wird, ein Vermerk über den Umwandlungsbeschluß nicht eingetragen werden kann und die zu diesem

eue ö an an⸗ en U n jenen erscheint; Tofr. auch den erwähnten

3 e .

J letzten Alinea dieses Paragr 3) weil die gedachte Grundbu ö ibrem Geltungsb

Ertheilun

hat, und

n / womit wird.

Hülfeleistungen zur Linderung des durch di vom 12. 6 13. November k. ,

Berlin! 14. Dezember. Der Deutsche Hi in nber. ülfsver ĩ , . . . sich , le g n, fen n räsidenten, dessen Wahl eine Zeit gehalten wurde, den Staats ⸗Minister a. D. . 3 ,. erwählt; Stellvertreter bleibt der Abg. Dr. v. Bunsen Vach dem letzten Kassenabschluß sind dem Verein bereits baar gl d Thaler zug gangen; es stehen jedoch noch größere Zuwendungen dem . Werbe Ini mg ßig sind bis jeßt aus Süd deutsch⸗ größere Zuwend s . . 3. ae Zuwendungen gemacht worden, als aus Die ereinigten Komites für die Ostküste haben bis . mit Unt stüziingen berücksichtigt: . , n gder und Allinoor, Broacker, Gelting, Schleswig, Schleimünde Borbyc Eckernförde Ellerbeck und Gaarden, Labö, Stein und Wen! torff Schönberg, Howacht, Fehmarn, Lütjenburg, Heiligenhafen Großenbrote, Grömitz, Grube und Dahme, Neustadt, Slerts orf Hafkrug, Scharbeutz und Timmendorf, Niendorf, Boltenhagen Barn! R , . Greifswald, Stettin. . Königsberg. Seitens des General- Kommandes des Armee - Corps sind die Chefs der dazu gehorigen ex ucht worden, Sammlungen für die Ueberschwemmten an der Ost⸗ seeküste zu veranstalten. Die Sammlungen sind bereits ins Werk , die ö wie Mannschaften nach besten 3 avon zu geben, daß di Idee voll ker ü, än. . daß die humane Idee vollen An⸗ . tel. Die schleswig-holsteinische Regierung hatte beka ich die von der Sturmfluth der Ostsee betroffenen 1 . LG eine Hauskollekte ausgeschrieben. Die Kollekte hat einen Rein err von , . 206. Sgr. 4 Pf. ergeben. . In der Rheinpfalz haben sich einzelne ind Fantone welche von den in den Jahren nn ej , lands geldern nech größere oder kleinere Beträge in Kasse hatten, an dem Vorgehen des Hülfskomites ein Beispiel genommen, und ansehn lich Summen davon, darunter bis fast zu 9090 fl., den Bewohnern der Ostseeküste zugewendet. Außerdem sind allerwärts, bis in die kleinsten Ortschaften hinab, Sanimlungen theils schon vorgenommen, theils eingeleitet, auch bei den Expeditionen der pfälzischen Blätter nicht un. gin ö abgegeben worden; der Gesammtbetrag diefer kee, einer ungefähren Schätzung zufolge gewiß 30 6000 fl. Stuttgart, 19. Dezember. Von der hiesigen Sam: wurden gestern 10M Thlr. an den deutsche . Ostsee . Beschädigten übersandt. k . Durlach. II. Dezember. für die durch Sturmfluth schwer

Die 6 in hiesiger Stadt Gegenden haben ein erfreuliches

geschädigten Bewohner ber Ostsee- ; Resultat geliefert. S i heute die Summe von 1635 Fl. 45 Kr. 2 5 Thin .

dem Protektorate Sr. Kaiserlichen Hof ̃ Hülfskomite in Berlin ,, . renn enn, n,

Die Nr. 100 der Annalen der Landwirthschaft i Ksnigl ich p eu ß ischen Sta aten« hat folgenden se. ted niß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗ Ronsfilte om 13. Oltober er. Zuc Landipirthschaflslehre Von Dr R Weidenhammer. Mittheilungen aus der Meierei der akademischen Gutswirthschaft zu Poppelsdorf Von Dr. Werner. (Schluß.) Lite⸗ ratur: Mentzel und v. Lengerke s verbesserter landwirthschaft licher Hůifs. und Schreiblalender Auf das Jahr 1873. Die Hausthierkrankheiten in den Vereinigten Staaten Fon Nordamerifa. Die Bewirthschaf⸗ tung des geringen Sandbodens. Eine Studie von Pr. Adolph De⸗ lius. Die Kenntniß der wichtigsten kleinen Feinde der Landwirkh— chast von hr. H. Nördlinger, Das preußische Grundbuchrecht von W. Ba ( lmann. Die vreußischen Grundbuch. und Hypothekengesetze pom 5. Mai 1872 von F. Werner. Preußitsches Gru dbuchrecht von Dr. Franz Förster. Die Wechselgeschäfte von J. C . Ver⸗ mischtes: Neue. Methode zur Konservirung der Nahrungsmittel Durchschnittspreise in 191 Marktstaͤdten des preußischen Staates im Erntejahr 18.9 71. Komitesttzung des Klubs der Landwirthe zu Berlin. gi ger nch e ,

Die Rr. o des Preußischen Handeis-⸗Archiv . genden Inhalt: Gesetzgebung: Deutsches Reich: . . nifgtien der Handelskanimern Niederlande und Spanien: Handelt⸗ und Sch ifffahrtẽ vertrag zwischen den Niederlanden Und Spanien vom 18. November 1871. Frankreich und Italien: Deklaration des Art 14 der, Kon siilarkonpention, betr. Schiffs dcferteure. Juatemalna! Ein fuhr zollfreiheit für Lagerhäuser und Schiffsgeräthe Statißtit Deut sches Reich: Uebersicht der aus dem freien Verkehr des deutschen Zoll⸗ LUbieles Zusgesührten „Wagren für das erke bis dritte Dugrial Kön Desthtteich Jahresbericht des Konsulats zu Pesth für 1871 Schluß) Be icht über den Weinbau Ungarns in den Jahren 1863 1873 e n n rn . 28 , ,. zu Antwerpen für 1871. Japan:

er Hand ans im Jahre 1871. Mi ĩ St. Johns Newfundland. Fondo een . .

rahms vor, jedoch in der Unmittelbarkeit nicht auf der Höhe des Sextu Künstler in den verflossenen bern ,,, ö.

Am 7; feierte der Sternsche Gesangvereig sein 25 Juhiläum in der Singakademie durch 2. . allen 3 33 Nufflihrung des Händelschen achtstimmigen Oratorsunss. srael in Aegypten? Einer von competenter Seile zu dieser Feier veröffen lich= ten Broschüre entnehmen wir, daß der Verein von 19 Da

men gegründet worden ist, sich durch Zutritt neuer Mitglieder bald