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el e , , e
vuchblattes oder Artikels in Gemäßheit des ͤᷣ 25 bekannt gemacht worden ist, kann die Veräußerung oder Belastung des Grundstückes nur in den Formen erfolgen, welche das Geseß über den Eigenthum s; k . ö Mai 1877 und die Grundbuch Ordnung vom 5. Mai 1872 vorschrelben.
§. 253 Wer vor dem Inkrafttreten des nr, e. Gesetzes einen Titel zur Hypothek crworben, aber die Eintragung in das Hypothekenbuch nicht erwirkt bat, oder wer zwischen dem angegebenen
eitpunkt und der erfolgten An ag, des Grundbuchblatts oder Ar⸗ fiel einen Titel zur Sypothek erwirbt, hat denselben zum Behufe der kanftigen Eintragung bel dem Grundbuchamt anzumelden und diesem seine Urkunden und y, . Beweismittel zu .
ndet das Grundbuchamt keine Bedenken gegen die Zulässigkelt der
nftigen Eintragung, oder werden 8 eseitigt; so wird der Anspruch zur Eintragung notirt und ein Attest hierüber, der Regel nach . der . a. 3 Anspruche zur Begründung oder zum Beweise dient ausgefertigt. . r §. 28. D* Ile h ee, . die eingereichten Urkunden! bezie hungöweise das Attest zurückzugeben sind, erwirbt durch die Anniel= dung und Bescheinigung das Recht, nach dem Alter der Anmeldung in das künftige Grundbuch eingetragen zu werden, bis zur Anlegung desselben aber wegen seiner e en, gleich einem wirklich eingetragenen Hypothekengläübiger Befriedigung aus dem Grund— stücke suchen zu können.
Auch mit den vor der Geltung des gegenwärtigen Gesetzes in die früheren Hypothekenbücher eingetragenen, aber nicht rechtieitig ange. meldeten Hypotheken (§. 20 rangiren die nach Maßgabe des §. 25 anerkannten Ansprüche lediglich nach dem Zeitpunkte ihrer Anmel-
dung bei dem Amtsgericht. 8 29. Die 5 die Bearbeitung der Grundbuchsachen
werden nach dem der Grundbuch- Ordnung vom 5. Magi 1872 bei⸗ efügten Tarif, 8 1 bis 11, und den beigefügten zusätzlichen Be⸗ immungen erhoben. .
Für die Verhandlungen, welche zur Eintragung der bisher er. worbenen, rechtzeitig angemeldeten Sypotheken und Nealrechte in das neu anzulegende Grundbüch erforderlich sind, wird Kosten ˖ und Stempel freiheit bꝛwilligt. .
§. 30. Mit dem Zeitpunkte der Bekanntmachung nach §. 25 des Geseßes tritt der §. 23 der Notariatsordnung vom 18. September 1853 außer Anwendung.
§ 31. Dieses Gescz tritt zugleich mit dem Gesetze, betreffend den Rechtszustand des Jadegebietes vom...... ...... .... .... in Kraft.
Urkundlich 2c.
Zusätzliche Bestimmungen zu dem Kostentarif für Grundbuchsachen im Jadegebiete.
§. 12. M. Bei dem Rekognitionsverfahren, ii 2 und 28 des Gesetes, wird der Kostensatz des §. 6 (F.) bereits für die Ertheilung des Attestes über die erfolgte Anmeldung und Eintragungsfähigkeit des Titels zur Hypothek erhoben, jedoch mit dem Vorbehalt der An— , . die Kosten für den Hypothekenbrief, welcher demnächst an die Stelle des Attestes tritt. . .
§. 13. Die Berechnung der Kosten nach den Sätzen des Tarifs erfolgt dergestalt, daß die vollen Satze, welche für Beträge von 25, 100, 500 Thlrn u. s. w. bestimmt sind, auch für die nur angefangenen Beträge entrichtet werden. ;
Die Erhebung der Kosten erfolgt in Thalern und Silbergroschen. Ueberschießende Pfennige werden, wenn sie unter einen halben Silher⸗ 8 betragen, nicht in Rechnung gestellt, betragen sie einen halben
ilbergroschen und mehr, so wird ein voller Silbergroschen erhoben.
§. 14. Neben den nach diesem Tarif zu erhebenden Kostensätzen
nd weder Schreibgebühren noch Gebühren oder Porte für die Zu— ellungen oder Behändigungen, noch Gebühren für einfache auf An rage ergehende Bescheide fuͤr die wegen Beseitigung vorläufiger An— stände ergehenden Zwischenverfügungen und für die Abhaltungen von Terminen in Grundbuchsachen zu entrichten. ;
Ebenso werden für die Aufforderung des Eigenthümers), seinen Ramen bei einem Grundstücke eintragen zu lassen, und für die Fes—
etzung der dabei auf den Fall der Nichtbefolgung , ,, Geld⸗ rafe keine Gebühren entrichtet. Für die nach erfolgloser Festsetzung er Geldstrafe eintretende Zwangsvollstreckung, gelten die in der Ge— pbuhrentaze für bürgerliche Jtechtsstreitigkeiten vom 8. November 1850 enthaltenen Bestimmungen. .
Es werden ferner nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen besonders erhoben: die Gebühren für die Aufnahme oder Beglaubi—- gung von Urkunden aber Rechtsgeschäfte, für Bescheide auf unbegrün dete Gesuche oder Beschwerden, für vereitelte Termine und für etwa vorkommende Kalkulaturgeschäfte, ferner die, bei Abhaltung von Lokalterminen erwachsenden Diäten und Reisekosten der Beamten, ingleichen die den Sachverständigen in Fällen ihrer Zuziehung zu gewährenden Vergütigungen. .
. 15. Bei den Geschäften, für welche die vorstehenden Tarifsätze zur Erhebung kommen, wird eine Stempelabgabe nur insoweit ent- richtet, als dieselbe unter den in dim Gesetze vom 5. Mai 1872 be. . Voraussetzungen auf den Auflassungserklärungen, bezw. auf
en den Einschreibungen beim Grundbuche zum Grunde liegenden Anträgen ruht, oder nach der Allerhöchsten Verordnung von 189. Juli 1867 von den Urkunden über diejenigen Rechtsgeschäfte zu entrichten ist, welche zu solchen Erklärungen oder Anträgen Veranlassung geben. 2 a n Gesuchs / Protokoll ˖ und Ausfertigungsstempel bleiben außer Ansaß. .
§. 16. In Beziehung auf die Verpflichtung der Parteien zur Tragung der Kosten; zur Zahlung von Kostenvorschüssen, in Ansebung des Anspruchs derselben auf Kostenstundung, gänzlicher oder theil= weiser Kostenbefreiung, sowie wegen Erledigung der Beschwerden wegen des Ansaßzes, wegen verweigerter ,, oder Niederschla gung der Kosten, kommen die Vorschriften in nwendung, welche in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten. .
§. 17. Insoweit nach den vorstehenden Bestimmungen Schreib- und 6 nn von den Betheiligten nicht zu entrichten . werden den auf den Bezug solcher Gebühren angewiesenen
eamten aus der Staatskasse ohne Rücksicht auf den Eingang des Kosten Pauschquantums vergütigt; .
Lan Schreibegebühren, für jeden Bogen 25 Sgr. dabei werden S6 Zeilen Schrift, die Zeile zu 12 Silben gerechnet, einem Bogen Schreibwerk gleich geachtet und nur angefangene Bogen, ingleichen Schriftstücke von geringerem Umfange als einen Bogen, wie volle Bogen vergütigt ;
2 für die Vornahme von Behändigungen oder Zustellungen 23 Sgr. Diese Gebühr wird um 2 Sgr. erhöht, wenn die Zustellung an die Partei außerhalb des Orts, wo das Grundbuchamt seinen Sitz hat, bewirkt werden muß.
Die Motive hierzu lauten: Der Gesetzentwurf betreffend den Rechtszustand des Jadegebiets, verfolgt die Absicht, vom 1. Januar 1873 ab den gesammten in Ost— iesland bestehenden Rechtszustand auf das Jadegebiet zu übertragen. Von dieser Maßregel ist jedoch in Betreff des Grundbuchwesens eine Ausnahme gemacht. Die Reguhsrung derselben ist einem besonderen Geseße vorbehalten und der vorliegende Entwurf ist bestimmt, diesen Vorbehalt zu realisiren. . Die bisherige Hypothekenverfassung im Jadegebiete beruhte auf dem gemeinen Rechte und der oldenburgischen Hypothekenordnung vom 11. Oktober 1814. Das Hypothekenbuch für den westlichen Theil des Gebietes wird bei dem Hypothekenamte zu Jever, für den östlichen, das aber nue einzelne Privatgrundstücke in sich begreist, bei dem Hypothekenamte in Oldenburg geführt. Nach der Dienstanweisung . die Hypothekenämter vom 18. April 1865 besiehen die geführten Bücher in dem eigentlichen Hypotheken-Extraktbuche und dem Haupt- buche. In dem Extraktenbuche erhält jeder Schuldner, auf welchen eine Ingrossation gesucht wird, ein Folium, auf welchem die In rossate nach der Zeitfolge der Anmeldung eingetragen werden, das auptbuch aber dient zur abschriftlichen Aufzeichnung aller Ingrossa⸗ fionsanträge und der zur Begründung derselben beigefügten Ürkunden nach Art der rheinischen Instriptionsregister. Es ist zwar durch die , , g, , von 1814 der Grundsaßz ausgesprochen, daß keine wirkliche Hypo hek ohne Eintragung entstehen kann. Danehen sind aber Hypotheken an ö achen, General Hypotheken und auch einzelne Arten von Hypotheken auf unbestimmte Höhe anerkannt und der vorgefundene Rechtszustand eignet sich also jedenfalls nichl zur Uebertragung in ein Rechtssystem, welches auf die Realfolien und
.
und 76. des hannoverischen Geseßes vom 14. Dezember 1864 (Ges⸗ Samml. J. S. 566) ausgeschlossen wird.
Der §. 4 wendet die §§. 20 bis 24 B der der hannoverischen Gerichtsverfassung entsprechenden Weise an und beseitigt zugleich den etwaigen Zweise das Obergericht unter dem Gerichte der belegenen Sache zu ver.
Da die Konkursordnung vom 8. Mai 1855, auf II der Grundbuchordnung in Betreff der Lasten verwelst, im Jadegebiet nicht zur Geltung gelangt, es einer ausdrücklichen Aufzählung, Um die zweite Abtheilung des en Eintragungen frei zu halten.
emeinrechtlichen Privat · Testamente stfriesland geltenden und deshalb biel eingeführten Patentez 89) nur noch eine vor—
inn, e., 8 3 — über die Einricht e em Herzogthu
Hypo fn, fön zogthum Sachsen vom 16. Zu §. 20. Na
Lehnt ein standesherrlicher Beamter die anderwel so erlöschen die Rechte und Ve herigen Dienstverhältnisse entstanden sind.
§. 4. Die Bestände der Verordnung vom 8. August 18523 u mit der Verpflichtung zur Leistun unter Uebernahme der auf der von dem in Sämmtlĩiche au lichen Reglerungskasse sich bezie
— Der Etat der Forstverwalt mit 1415400090 Thlr. ( 660, * 594000 Thlr. ) Ausgaber chuß, wovon
te Anstellung ab,
aus seinem bis für das Jahr 1873
nnahmen . 7562 Thlr. (4 6000 103 920 Thlr) che Ausgaben abgehen, so daß 6,112, 180 en
Die Einnahmen aus der Domänen ⸗ und tragen zusammen 24,015,100 kommiß fonds überwiesene so daß im Etat nur 21,44 Zuschuß von 15090000 Thlr. zur Rente des erscheint in Kap. 36 Dotationen] in Aus
Die Einnahmen (Kap. ; Thlr. ( 547 009 Thlr. in Folge der höheren nutzungen 1090 000 Thlr. (4 56,553 Thlr.). 731 Thlr.).
hlr. Das Weniger trifft die Flößereien, esserer Transportiwe
Spezialhypotheken der Hypothekenordnung vom 20. Dezember 1785 nene flichtungen, welche Von einer Anknüpfung an die bisherige Hypothekenverfassun 3 9. 2 n glan
ehen. Aber auch eine Uebertragung der in e * pothekeneinrichtung, die sonst die natürlichste Folge des tsanschlusses gewesen sein würde, kann nach Lage der siattfinden. Der Gesetzentwurf üher die Ein⸗ ber den Eigenthumserwerb ꝛc. an Grundstücken und die , ech s 63 . ür 35 . .
1 riesland, hat dem hannoverischen Provinzial , Seine Einbringung in den Landtag steht bevor, und es ist demnach die Aussicht vorhanden, daß das der⸗ malige Osifriesische Hypothekenrecht, welches auf der Hypotheken ⸗Ord-⸗ von 1733 und einigen dazu ergangenen Spezialgesetzen beruht, ahres 1873 durch die gedachten Gesetze vom as Jadegebiet nicht
der Grundbuchordnung in Thlr.) Ueber
einmalige und außer Thlr. ( N / 920 Thlr.)
52 der oldenbur von I8l4 richtet sich das Vorrecht unter de in der Regel nach der Ordnun wischen ihnen ist also eine Kollislo aber wird solche Kollision zwischen weite Abtheilung gehöri echte der Eintragung n ier muß also ein bei bei as Alter der Entsteh
gischen Hypothekenordnung n eingetragenen Hypotheken und Zeitfolge der Ingrossatlon. n kaum vorauszuseßzen. den Hypotheken und solchen in die en Rechten, welche nach oldenburgischem cht bedurften oder gar nicht fähig waren. ffendes Merkmal entscheiden, als ung — als dringliches Recht — ge=
schen Entschädigungs⸗ 13) und im Artikel 37
en Regierun
deren Rest⸗ 820 Thlr.
demnach, abgesehen von der Si l. ob das Wimtsgericht od ; innahmen gehen
i , , owie ruhenden Pensionen punkte ab, auf den Stagt über. . gsführung der Herzog ⸗ te werden zu demselben
ie durch den Finanz ⸗Minister zu bestimmende siaatliche
Herzoge von Arenberg als standesberrlichem Be⸗ ogthums Arenberg Meppen, beziehentlich den Mit stehen fernerhin diejenigen standes= eren Gerechtsame zu, welche
gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich aufrecht erhalten, mit Geltung für das standesherrliche Gebiet be⸗ nerkannt sind.
orstverwaltun dem Kronfidei⸗ 73,0909 Thlr. vorwe me erscheinen.
ronsideikommißfonds
r Holz 2850, 000 2. Neben z 1015735 Thlr. 4. Nebenbetriebsanstalten 365,9 s0 Thlr. — 166690 deren Betrieb in Folge nen 5. Verschie⸗ r. Besoldungs⸗
ichneten Ze ö die Kassen⸗ und Rechnun enden Dokumen
lr. Hiervon ente von 2! 2001 Thlr. in Einn
erhältnisse ni,
führung des Gesetzes welche der
eitpunkte an asse abgegeben. §. 5. Dem sitzer des Her liedern des
nover ein Grundbuchs von überflüssi
Su S 6. Die Gültig ꝛ wird zwar nach Maßgabe des in vom 1. Januar 1873 ab auch in das Jad vom 9. September 1814 (Geseß-Samml. S. übergehende sein. Für die in Gultigkeit bleibenden, also namentlich die bis zum 1. Januar 1874 publizirten, aber bedarf es zur Sicherung des Grundbuchs, welche mit Eintragungen aus Privaturlunden uner träglich ist, Bestimmungen, wie der im 8 in gleicher Weise auch in den Einführungsgesetzen für andere gemeinrechtliche Landestheile Plaß gefunden haben, rechtlich, Erbverträge scheinen im Jadegebiete thatsächli Gebrauch gekommen zu sein; doch wird ibre rechtliche namentlich aus §. 25 der hannoperischen Verordnung wegen der Ge— rechtsame der Eheleute voni 20. Mai 1806 gefolgert und bedurfte ch deshalb auch ihrer Erwähnung im Gesetze,
Zu §. 7. Die Verjährun sprochen werden, weil im §S 3 8 Gese 18650 (Hann. Ges Samml. 1. S. 187) bei rückständi zinsen die kürzere Verjährung nicht eingeführt i Rückstände an Mieth⸗ und Pachtgeldern, Renten und anderen perio. disch wiederkehrenden Leistungen trotz der Eintragung des Hauptrechtet Zur Herbeiführung der Ucbereinsttimmung mit der Vorschrift des altländischen Gesetzts vom 31. März 1838 und des hannoverischen ember 1864 (Hannov. Ges-Samml. J. S. 5s 25), die beide in Ostfriesland nicht gelten, bedarf es also der Be= immung des Textes.
§§. 8 bis 25 regeln die Anlegung des Grundbuchs im Wesentlichen im Anschluß an das Geseß, betreffend die Einführung von Grund ⸗ und Hypothekenbüchern für Neuvorpommeirn vom 21. März 1868 (Ges-Samml. S. 293
Es bedarf daher besonderer für das Jadegebiet zu regelnden Punkte.
Zu F. 10 Nr. 4 und S. 11. grossationsextrakten werden von ämtern Uebersichten über alle Schuldposten erthe der Ertheilung auf dem Folium eines Schuldners noch ungenlgt
Zu einer regelmäßigen und sicheren Grundlage für die Bildung der neuen Grunbstücksfellen können diese Extrakte nicht dienen. Denn die Grundstücke, welche für eine Hypothek haften sollen, werden nur bel den seltener vorkommenden Spezial- Hypotheken im Buche nam haft gemacht. Die Regel bilden die General ⸗ Hypotheken, bei denen aber nicht einmal ein Gäterbesitz des Schuldners in dem Be dessen Hypothekenbücher die Einfragung nachgesucht, nachgew Die Einsicht der Ingrossationseztrakte kann alss ebrauch dem Er.
welches nur wahlt werden kann. u §. 21. In Artikel 86 des oldenbur seßzs vom 14. Oktober 1849 (Gesezblatt S. 6gesetßes vom 11. Februar 1851 (Gesetzblatt S. 557) ist : gungskapitalien, wenn sie innerhalb vier Wochen na der Errichtung oder Bestätigung der Entschädigungg. oder Ablsfun urkunde eingelragen werden, ein Vorrecht vor allen älteren eingeräumt. Dies wird für die im S. 20 vorgesebene Konkur ersten Anlegung des Grundbuchs seine Wirkung dußern. — fünftigen Fälle (wo also die Rezesse eschlossen waren) kann ein
ereits vorgelegen.
erjoglichen Hauses oc Ablösun errlichen Vorzuggrechte und besond
noch im Laufe des den Entschä
ai 1872 ersetzt werden wird. Soll also d eseßgebungswechsel innerhalb eines Zeitraums von wenigen Monaten unterworfen werden, so eröffnet sich nur der eine Ausweg, daß mit der Einführung der neueren Gesetze sofort vorge- erstellung der an sich wünschenswert einheit mit Ostfriesland von der dortigen späteren Ein wartet wird. ö Es erscheint vielleicht nicht erwünscht, daß auf solche Weise die Nothwendigkeit eines besonderen ziemlich umfangreichen Einführungs- geseßes für einen verhältnißmäßig kleinen Gebierstheil eintritt; und es fönnte sich daran die Frage knüpfen, ob die Re buchwesens für das Jadegebiet nicht bis zur Ein Hannover hinausgeschoben werden könnte? edoch zur Ablehnung dieses Ausweges. Eine provisorische Beibehaltung der oldenburgischen Hypgtheken- verfassung ist ungusführbar. Sie würde kaum anders zu ermöglichen sein, als durch Fortführung der Hypothekenbücher bei den oldenbur- vpothekenbehörden. Dadurch aber würde neben den male cbelständen eines innerlich widersprächigen Nechtszustandes die bisherige Anomalie der Mitverwaltung eines preußischen Gebiets. ausländische Behörden wieder auf unbestimmte hinaus verlaͤngert werden. Denn der Zeitpunkt, bis wann die An. lage der Grundbuchblätter für sämmtliche Grun dstücke vollendet atur der Sache nach zur Se , zu übersehen, und bis dahin würde die Thätigkeit des oldenburgischen Hypothekenamts, wenngleich mit stetig abnebmendem Wirkungskreise, nicht entbehrt werden können. unlich ist eine Be rechts ohne sofortigen Ersatz Steigerung des Realkredits ist
entstandener b denes 125,995 beiträge für ca. 301, neuen Provinzen, 6. Von den Jorstakademien unverändert] Honorare, Ins Von den dauernden A waltung und des Betriebs 7, Tit. 1 — 4. Besoldungen 1, der Besoldungsverbesserun 681 Oberföͤrster, 3391 Beamte in den Nebenbetriebsanstalt meister, 4 do. Wärter). N 1II6687 Thlr.) ie nothwendi es sind hierfür 2535, geworfen worden, wovon jedo übertragen sind. 3— 426,345 Thir. (4 42,145 Thir.. und Betriebskosten 4 335.852 150000 Thlr. mehr für ments enthalten. Herstellung
ge beschränkter wird 6376 Thlr.), inkl. 53, 133 Th Hekt. Kommunal- und Stiftsforsten in den welche von Staats-Forstbeamten verwaltet werden. zu Neustadt Ew. und Münden 63650 Thlr. kriptionsgebühren u. s. w. us gaben sind (Kap. 2) Kosten der Ver⸗ 3011600 Thlr. C 665,339 Thlr., und zwar (4 304696 Thlr. in Folge i 102 Forstmeister, 3 Waldwärter, 3 verwaltende en, 34 Torf⸗ . Wiesen⸗ , Flöß⸗ 5-8. Andere persönliche Ausgaben 608, 060 Die Mehrausgabe ist zum größten Theil g gewordene vermehrte Hülfsaufsicht entstanden ; 97 830 Thlr. mehr als für 1872, aus⸗ ch 50000 Thlr. aus Tit. 22 h und Miethsentschädigungen Materielle Verwaltungs- . 206, 962 . Vn. auung von rster · Etablisse Es fehlen deren noch 8iß; bei 334 ist 19 Jahren mit (00 Thlr. sind unter eworfen. Der Fonds C00 Thlr. ist um 50 M00 um 35670 Thlr. erhöht J . 276 Thlr.) ermäßigen sich orstwissenschaftlichen und Lehrwerken Kap. 4. Allgemeine Ausgaben Die Verminderung der Ausga ösungsrenten, ösbarer, assivrenten um 700089 er diesjährige Etat, ausweist. ichen AuJusgaben ituten 300 000 Thlr. und zur Entlastung ö 3 83 5 Zu Forsifulturen 5) Zur Beschaffung f ĩ ,, Yo) Thlr. veranschlagten chemischen s in Neustadt ⸗Ebersiw., erste . Zur Umwandlung des in der reslau, belegenen ca. 1000 Mor- sen 15 820 Thlr. 15820 Thir ).
einem doppelten stehenden Gesetzen a
Bei Ausübung dieser Rechte bleiben übrigens das Haupt wie Mitglieder der Herzoglichen Familie den . .
nach Maßgabe der hierüber der v schen standesherrlichen Häuser Provinzen bestehenden Vorschriften, zur Huldigung
Außdrücklich aufrecht erhalten (9. 5 zu 1) werden folgend chte und besonderen Gerechtsame? ö n I) Das Herzoglich Arenbergsche Haus gehört eutschen Bundesakte zum hohen
6G getroffenen, die übrigens
en Rechts⸗ annover und
gangen und die 6 ,
geseßen unterworfen.
Auch bleibt das Haupt der Famili für die Häupter der vormals reichsständ in den älteren
verpflichtet. Vorzmigõre
beim Eintritt des neuen Geseßes solches Vorzugsrecht = nament⸗ intragung der eintragungepflichtigen Lasten felbst! — nicht mehr anerkannt werden. Die Ablssungekapitalien können nur an die Sielle der abgelosten Lasten selbst treten und müssen sich, insofern diese nach dem neueren Rechte der Eintra begnügen, wo jene Lasten eingetrage
939 403 Thlr. en für 28 Oberforstmeister, örster, 36
,. ö gung unterliegen, mit der Stelle u §S§S. 22 bis 24. Besondere Vorschriften über das Verfahren rundbuchamts zur Feststellung der angemeldeten Ansprüche und etiwaiger Widersprüche unter den eseß nicht gegeben zu werden. Grundbesitzes wird die Regelung überhaupt sehr erleichtern. materiell rechtlichen Bestimmungen aber bieten dem Grundbuchrichter in jedem Falle den nöthigen Anhalt zur Stellung von Verwarnun— gen wenn es deren bei der Vorladung der Interessenten bedürfen sollte.
t dieses Paragraphen ist zugleich em Wegfall des oldenburgsschen nmobilien bis zur lter der Erwerbung
der Zinsklage muß besonders ausge ˖ r. 5 des Gesetzes vom 22. September en Hy potbe ken. während sie die
emäß Art. XIV. ö um del und es ver cht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit ver
erzoglichen Familie gebührt die Füh— tel und Wappen gemäß 5§. 6 der In on vom 306. Mai 1820 (Preuß. Gesetz⸗Samml. 1820 S. 1 wie das in den S5 7 und 8 ebenda bestimmte Kanzlei-Ceremonie 3) Nach dem Rirchengebete für Uns und Unser Köni kann das Gebet in den Kirchen des Herzogthums Arend auch für das Haupt und die Mitglieder der Herzoglich verrichtet werden. I Beim Ableben des eines Mitgl
ebung in die Provinz
ache Gründe führen der vormaligen
bleibt ihm das Re bundenen Begriffe.
2) Dem Herzoge und der der ihnen zustehenden T
Betheiligten brauchen Die Neuheit des meisten 6060 Thlr.,
Gesetzes vom 14. De 13. Dienstaufwandès⸗«
Zu S§. 26. Durch die Vorschri ausgesprochen, daß, a ypothelenbuchs, der
liches Haus erg Meppen en Familie
Hauptes des Herzoglichen Hauses oder iedes desselben kann an den im i r e e rr, ; ohnorten der Herzoglichen Familie auf die Dauer von drei Wochen Trauergeläute stattfinden.
erzoge steht frei, auf eigene Kosten im standesherrlichen deren Mitglieder jedoch dieserhalb
amilien · Verträge des Herzoglichen recht erhalten. Auch verbleibt dem Herzoge und ; r Familig nach Maßgabe des §. 21 der Instruk- tion vom 30. Mai 1820, das Recht, über ihre Güter und Familien. Verhältnisse verbindliche Verfügungen zu treffen.
I Es bewendet bei den hinsichts des Gerichtsstandes des Hauptes und der Mitglieder des Herzoglichen Hauses geltenden Bestimmungen. Herzog ist in Gemäßheit der näheren Beflimmun G60, 61 der Instruktion vom 30. Mai 1820 berechtigt taat und die Verwaltung seines Vermöges eigene zustellen. Dieses Recht erstreckt sich auch auf die Anstellung eines, die dienstherrlichen Gerechtsame des Herzogs in dessen Auftrage wahr- nehmenden Beamten, welchem der Titel als standesherrlicher Regie= tungs -⸗Rgth beigelegt werden kann.
In Rechtssfreitigkeiten des Herzogs sind dessen Domanial , Rent⸗ oder Verwaltungsbeamten nach Maßgabe des §. 385 der Instruktion vom 30. Mai 1820 zur Vertretung des Herzogs befugt,
9) Es bleibt dem Herzoge anheimgestellt, die künftighin Konig lichen Aemter im Herzogthunie Arenberg-⸗Meppen in Ausübung derjenigen ihrer Funktionen, welche die örtliche Polizei- Verwaltung, die Aufsicht in Gemeinde ⸗ Angelegenheiten, in kirchlichen, ffen, mit besonderem Austrage dahin eich in der Eigenschaft als Or- er standesherrlichen Regierungs-
oß von dieser Befugniß Gebrauch macht, haben die Aemter bei Ausübung der betreffenden Funktionen sich der Bezeichnung ⸗-Koͤniglich Preußisches und Herzoglich Arenberg ˖ sches Amt« und eines enisprechenden kombinirten Dienstsiegels zu
theiles dur esehen von
rwerb aller Rechte an ertigstellung des Grundbuchblattes je nach dem entweder nach dem oldenburgischen oder nach dem seit dem J. Januar 1873 geltenden neuen Rechte zu beurtheilen ist. Daß unter dem bisher geltenden Rechte im F. 5 des Geseßzes vom 5. Mai 1872 im adegebiet für die Zeit seit dem 1. Januar 1873 das neueingeführte hen ist, wird kaum einer besonderen Hervorhebung
Auf die Nothwendigkeit eines Interi—-« m Interesse des Realkreditbedürfnisses ist schon oben hin Das in den Entwurf aufgenommene Reftognitionsverfah⸗ ten schließt sich der Verordnung vom 16. Juni 1820 Ges-Sammt. S. 106), und der Deklaration vom 2. Juli 1838 (é. Samml. S. 4255 an und bedurfte — neben §. 140 der Grundbuchordnung — nur deshalb einer besonderen Aufnahme in das Geset, um sogleich das Verhältniß der neu entstehenden Hypothekentitel zu den bereits vor dem Eintritt des gegenwärtigen Hesetzes entstandenen und zu den von der Prätlusion betroffenen wickichen Hypotheken — wie nicht Gleichstellung nach dem wird kaum tig angemeldeten Hypotheken vor
it nicht bestimmt i l ar msqi' be zerst äußerst dringlich,
ährlich 177,000 Thlr. bewerkstelligt gen Ausgaben für diese Zwecke ausg und Unterhaltung (250, Forstkulturen (850, 090 Thlr.) Die vermischten Ausgaben 255, Kap. 3. Zu
sein wird, ist der
en einmali egeanlegun Thlr., der zu
K nur für die speziell
ischen Hypotheken⸗
eitigung des olden bu inrichtung.
eine andere ) erade ein Hauptgrund, weshalb in den Kreisen der Betheiligten dle Beseitigung des bisherigen Hypo⸗ thekenwesens verlangt wird. Dag Landrecht und die Hypothekenord- nung wie sie in Ostsriesland gelten, gewähren aber keine Mög— einer Hypothekenbestellung vor vollendetem Hypothenbuche; und wenn auch diese Lücke für Ostfriesland bei der längst durchgeführten Einxichtung des Hypothekenwesens nicht empfindlich ist, so bedarf es doch für das JJadeg ebiet bis zur Fertig- stelklung der neuen Grundbücher eines Uebergengsgesetzes und das un abweisliche Bedürfniß drängt also auf den Weg der Spezialgesetz⸗
Nach einer zweiten Richtung hin ergiebt sich die gleiche Noth wendigkeit singulärer Bestimmungen. r ; 5. Mai 1872 giebt keine ausreichenden Vorschriften über das Ver= fahren bei Anlegung neuer Grundbücher für einen Bezirk, in welchem jeßt das landrechtltiche Immobiliar. und Hypothekenrecht eingefuhrt werden soll. Die §§. 133 bis 140 reichen fuͤr ein solches neu erwor— Sie sollen (5. 133) nur subsidiär nach den in den einzelnen Provinzen ergangenen besonderen geseßzlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen, und seßen als solche nament- lich die früher ergangenen Hypothekenpatente voraus, Realinteressenten
Ebenso unt Unter dem Namen von In—
ischen Hypotheken. t, welche zur Zen
Necht zu verste 27 und 28.
den oldenbur Gebiete eine Ehrenwache zu halten
von der Wehrpflicht nicht befreit 6) Die zu Recht bestehenden
Hauses bleiben au
den Mitgliedern se
um 29,430 Thlr. 40000 Thlr. 220400 Thlr. — 80,3900 T z hauptsächlich die Etat in Folge der Tilgung abl Thlr 1045580 Thlr. weniger als d
Die einmaligen und a (Kap. 5) sind: 1) unverändert).
für welche
— ußerordentl Zur Ablösung von Forstserv d 7) Zum Ankauf von Grundstücker der Domänen und Forsten 75, 0600 Thlr. zu Chausseen 50 G00 Thlr ö 000 Thlr. (unverändert). dienstwohnungen 200, ) Zur Erbauung eines auf 90 physikalischen 2. Laboratorium l Ch. 50000 Thlr Oberförsterei Schöneiche, Neg= gen großen Zauchebruchs in Stauwi⸗
werden braucht. nur als ein Hülfsmittel betrachtet werden, dessen C messen des Grundbuchrichters überlassen und nur für den Bedanfssall Aebrigens hat sich die Großherzogliche Regie · ie Extrakte auf Verlangen des diesseitigen Grund. buchamts auch direkt verabfolgen zu lassen. ö
Die beiden letzten Abfätze des . 10 beruhen auf Anträgen des nnoverischen Propinzial - Landtags, deren Durchführung sich im eschäftsganges bei der Anlegung
ehlender Foͤrster=
Alter der Anmeldung — S. oben Kah? 7.
Erwähnung bedürfen, daß die rechtze ertigstellung des Grundbuchblattes ihre Befriedigung aus dem Grund- cke prioritätisch vor den Interim hypotheken zu beanspruchen haben. 1 ⸗ Titel zur Hypothek nach olden— burgischem Nechte nicht zahlreich und der Hauptsache nach in §§. 12 pothekenordnung zusammengestellt.
und dem Tarif. Von den zjusäßlichen Bestimmun⸗ 12 wegen der Aufnahme eines besonderen Rfogni. ontverfahrens für zweckmäßig erachtet worden, und stimmt inhalt lich mit der Prazis im ursprünglichen Gebiet der Grundbuchordnung überein (vergl. Zus. 6 zu 8. 6 des Tarifs in der Instruktion zu let terem vom 3. Juli 1872). Wegen der §§. 13 bis 17, die mit dem für Hannover bestimmten Tarif S8§. 12 bis 16 übereinstimmen, wird auf den in der Anlage beigefügten Auszug aus den Motiven zu leßteren verwiesen.
Der jweite Absaß wiederholt eine auch in früberen Gesetzen, ina besondere in dem Gesetze für Neuvorpommern vom 21. März 1868 §. 156 gewährte Vergünstigung für die erste Eintragung der recht · zeitig angemeldeten Hypothekengläubiger und sonstigen Realberechtig= len, während der Eigenthümer die verhältnißmäßig geringfügigen Sätze des 5 11 des Tarifs zu tragen hat, welche nur eine Averstonal= vergütigung für die unvermeidlichen Schreibgebühren enthalten.
Zu §. 30. Die Vorschrift des §. 23 der hannoverischen Notariats—« Ordnang vom 18. September 1853, wonach die Notare den Steuer⸗ behoͤrden Abschrift der von ihnen aufgenommenen, auf Aenderungen im Grund besitz bezüglichen Kontrakte einzureichen haben, verliert durch die neuere Eintichtung des Grundbuchwesens ihre Bedeutung.
Die Grundbuchordnung vom
3 , , rung bereit erklärt, n Uebrigens sind die geseßkichen (OM 000 Thlr.
benes Rechtsgebiet nicht aus.
nteresse der Berechtigten wie des der neuen Bücher empfiehlt. . 1
Zu § 12 Abf. J. Ein großer Theil des jetzigen Privatgrund namentlich im Bereich des zukünftigen städtischen Weichbildes Nach der ersten Erwerbung im
enc ist der 8. esüg auf die
. Stati stische Nachrichten. t. NHeters burg, 14. Dezember. Offiziellen haben im Laufe des September 728 Sen in in den Gouvernements Estland, Grodno, Kasan, Podolien, Pskow, Radom, imb Tambow, Tulg, ÜUfg, War Wladimir und in deni Gebiet Ssemirei Durch diese Brände sind 57 Gebäude im Wert zerstort worden, und während derselb in den Flammen eing unvorsichti
längst verflosse⸗ ur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefotdert olche älteren Gesetze existiren, kann auch von einem nochmaligen Aufgebote der Berechtigten Abstand genommen Wo es aber daran fehltz ist die Gewährung eines besonderen Präklusionsverfahrens als Grundlage für die neuen Bücher unentbehrlich, wie es für Neuvorpommern : 21. März 1868 geschaffen ist, und bei der Einführung der Grund⸗— buchordnung in der Provinz Hannover für einzelne Landestheile zu schaffen sein wird. Fuͤr Ostfriesland hat man ein solches Verfahren allerdings nicht in Aussicht genommen. venig hlender Hypothekenbücher glaubt man mit den bisherigen Be⸗ . namentlich dem Gesetze vom 29. Oktober 1818 (Hannov. Ges⸗Samml III. S. lj auskommen zu können. Das Jadegebiet aber kann auf diese Bestimmungen füglich nicht verwiesen werden. Denn in dem Geseße von 1818 handelt es sich um die Ausfüllung einzelner Lücken bei sonst durchgeführter und das Aushülfemittel ist ein Ediktalperfahren, welches nur auf An= trag eines Betheiligten eingeleitet wird und in Beziehung auf die einzelnen Grundstücke mit richterlich gesetzten Fristen, Diligenzeid, Präklusiv ⸗Erkenntniß u. s. w. verlauft. anze Hypothekeneinrichtung erst geschaffen werden, und es bedarf des- alb einer durchgreifenden Initiative von Seiten der Geseßgebung und seßlich festgeseßter Präklustpfristen für alle Realberechtigten ohne inzelverfahren bei den einzelnen buchpflichtigen Grundstücken,
Die bisher dargelegten Gründe für die Nothwendigkeit eines be— sonderen Einführungsgesetzes, — das Bedürfniß eines besonderen Verfahrens zur Anlegung der Grundbücher und besonderer Ueber- gangsbestimmungen bis zur Vollendun auf den Hauptinhalt des Entwurfes selbst hin.
Für die außerdem aufgenommenen Bestimmungen werden er⸗ einzelnen Paragraphen genügen. Im Allgemeinen wäre etwa nur noch darauf gufmerksam zu magen, daß der Entwurf sich lediglich auf Grundstücke bezieht. Zur Auf— nahme der selbständigen Gerechtigkeiten in das Grundbuch des Jadegehiets liegt kein Bedürfniß vor Geseße 5. Mai 1872 hat auch für dessen ursprünglichen Geltungsbereich nur den einmal bestehenden Zustand beibehalten wissen wollen (vergl. auch die Motive zu dem Gesetze S. 62). ; t Seeschiffen und anderen ihnen gleichstehenden Schiffsgefäßen aber beziehen sich die Gesetze vom 5. Mai 1872 überhaupt nicht, und es werden also hier für das Jadegebiet lediglich die in Ostfriesland gel- tenden Normen maßgebend werden.
Zu den einzelnen Paragraphen des Entwurfs ist Folgendes zu
Nachrichten zufolge der Stadt Moskau, n, Kurland, Lioland, Riasan] Sied lee. Ssa⸗ schau, Wilna, Wjatka ensk stattgefunden. he von 1739719 9t. ) erselben haben 49 Menschen ihr Leben ebüßt Die Mehrzahl dieser Brände wird dem gen Umgehen mit Feuer und der mangelhaften Konstruktion Die größten Verluste kaben die Stadt Mos= und das Gouvernement Pensa (3 l, 143 R.) er-
ner Präklusipfristen
worden waren. Schul und Stiftungssachen betre
zu versehen, daß dieselben hierbe
gane des Herzogs zur Wahrnehmung
rechte desselben zu handeln haben. Für den Fall, daß der
beruht auf Ankauf vom Fiskus. 1 r Jahre 1853 war fast das ganze neu erworbene Gebiet, soweit es nicht direkt von dem oldenburgischen auf den preußischen Fiskus übertragen werden konnte, durch freihändigen Erwerb in den Besitz des letzteren
offentlichen Zwecke Privatbesitz
Orel, Pensa, P ratow, Ssimbirs
werden (§. 136). der Theil dieses entbehrlich war, zurückgekehrt. ausnahmsweise fochlenen Riechtsfaß, des gemeinen Rechts ausgesprochen wird, daß der Erwerb vom Fiskus den Erwerber unbedingt als Eigenthũmer schützen solle, so wird die Regulirung der Eigenthumsfrage für Grundbuch wesentlich vereinfacht sein. x Aufgebotsverfahren zur Sicherung des Käufers bei digen Kaufgeschäften beruht auf d 2 Hypothekenordnung von 1814 es ist davon bis in nach den Geschaͤfts⸗Uebersichten des Amtes Jever nicht sel gemacht worden und wird deshalb gleichfalls zur Vereinfachung det Besißtitelberichtigungs Verfahrens beitragen.
Die im leßten Absaß des Paragraphen ausgesprochene stellung der oldenburgischen mit wendig, weil die bisherige Verwaltung fast ausschlie burgischen Behörden geführt worden in und behürde, um deren Besizzeugnisse es sich ja Zeit noch nict existirt. .
Zu §S§. 13 und 18. Die früh von vorn herein bestimmte Frist a prätendenten. Für das Jadegebiet w rathen sein, wenn der Zeitpunkt zu be die Grundsteuer Vorarbelten den entscheidenden Punkt, d. des Flurbugg, erreicht haben werden. . nun auch der alsbaldige Anfang der Arbeiten in bestim Aussicht zu nehmen, fo empfiehlt es sich doch, den Anfang der flustvfrist erst nach Feststellung jenes Zeitpunktes fesizusetzen. dieser Festsetzung durch Aufnahme mehrmalige Publikation der Bestimmungen über die Präklusivfrist die nötbige Verbreit rist selbst bei der Kleinheit des Bezirks ᷓ
sechs Monate ein Landtag hatte die
In späteren welcher für durch Parzellenverkauf Anschluß an
urch das Gesetz vom übergegangen.
Für die wenigen Fälle zugeschrieben.
Auf die Anstellung, Entlassung und Dienstführung d g / ssung enstführung der Beamten y,
hat der Herzog jedoch auch in diesem Falle
der Amtsverwaltun keinen Einfluß zu üben.
107 Der Herzog ist berechtigt, die für das Herzogthum erforder- lichen Medizin glbeamten? nach Anerkennung ihrer Qualifikation en Staatsbehsörde, zu ernennen, hat aber auch, enn er erechtigung Gebrauch macht, die Besoldung und die sonstigen Dienstentschädigungen der betreffenden Beamten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Soweit indessen die Dienstbezüge der gegenwärtig angestellten standesherrlichen Medizinalbeamten bisher aus Staatsmitteln gewährt sind, werden dieselben fernerhin vom Staate getragen.
Die Wiederbeseßung erledigter Stellen muß binnen drei Monaten nach dem Eintritte der Valanz erfolgen, widrigen alls das Anstellungs-= recht für diesen Fall auf die kompetente Staatsbehsrde übergeht.
Die standesherrlichen Medizinalbeamten sind von der vorgeseßten Staatsbehörde in Eid und Pflicht zu nehmen; es bleibt jedoch dem Herzoge freigestellt, zur Assistenz dierbei einen Kommissarius zu
Die dienstlichen Rechtsverhältnisse der im Uebrigen denjenigen der unmittelbar staat Kategorie völlig gleich. Die Aufsichtsführung über dieselben steht allein den vorgeseßten unmittelbaren Staatsbehsrden zu.
) Ungeändert verbleibt dem Herzoge die Benußung jeder Art von Fischerei⸗ Gerechtigkeit im Herzogthume, soweit ihm solche bisher zustand und unter Beobachtung der deshalb bestehenden oder annoch gesetzmäßig ergebenden Verordnungen.
12) Der Herzo richtung des Chau
ĩ en, d. . S, , . — BDas Konvokations-⸗
anderen freihan
olde n burgischen die neueste Zeit t selten Gebrauch
Kunst und Wissenschaft. „Bei den Erdarbeiten der Donauthalbahn in der Nä Vesensburg an der Straße nach Kump 8s ehemaligen römischen Leichenfeldes w Straße, in welcher die alte Heerstraße zu vermulhen sein graben und zahlreiche Funde aus dem 2. bis ins 4 Jahrhund iese Stelle hatte besonderes Interesse dadurch, hundert unserer Zeitrechnung stattfindende Uebergang von der v den Leichenverbrennung fortschreitend verfolgen ließ. und Beerdigungen,
dem S§. 11II der Seitens der zuständi
vpothekenbuch · Einrichtung, 1 wenn er von dieser
fmühl wurde ein großer estlich dieser dürfte, ab-
ert gemacht. daß sich . 2
ö en preußischen Urkunden ist notk.
slich von olden sßische Gemeinde hauptsächlich handelt, zut
eren Gypothekenpatente seßen eine ls Ausschlußfrist für alle Real ürde ein Gleiches nur dann ge. stimmen wäre, bis zu welchem h. die Aus
— Dem Hause der Abgeordneten ist folgender Entwurf eines Geseßes, betreffend den standesherrtichen Rechtszustand Herzogs von Arenberg
orherrschen chen Beerdigung im Sarge Die üblichen Beigaben zu den Ürnen fäße. Armreife, Fingerringe⸗ Nahnadel von Bein, Stücke zen 2c. wurden in beträchtlicher Anzahl, ,, ner r n, 5 erhoben, n Bernstein. Die Sahl der Fundnummern be
sich in den leßten acht Wochen bereits auf 350. raben, von denen der erstere verworfene Knochenüberreste d starken Manne, einer mittelgroßen Frau und Der andere kleine Sarg, Form der bisher gefundenen abwich (inde gedacht und an den Ecken mit Buckeln ve in demselben
dei Serzogthums ur ausschließli
eppen, welcher in der lezten Session nicht zur Be— rathung gelangte, zur Beschlußnahme wieder vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koni vtrordnen zur Regelung des standesherrlichen Herjogs von Arenberg we . beider Hau olgt:
Arenberg ⸗M : g wie Grablampen, Ge
Spiegel, Perlen Haarnadeln, auch eine n Kämmen, Messer, Mün mitunter in lulturhistorisch
von Preußen 2c. chtszustandes des en des Herzogthunis Arenberg ⸗Meppen,
der Bücher — weisen zugleich er des Landtages der Monarchie, was
Auch zwei Steinsärge früher schon erbrochen reier Leichen, die einem einem Kinde angehört achähnlicher m diese mit rsehen sind waren Knochenre wenn die dabei gefundene halbe Mehr Interesse noch dürfte das römischen Gebäude beanspruchen, ch abgegraben wurden. n offenbar durch Brand n einzigen Innenraum von Fuß Breite, die Umfassungsmauern waren 3 Fuß ich dieses Baumes, unmittelbar auf den planirten aufgelegt, war, das nordöstliche Eck aus enommen, öͤnes Bild des einfachen r5mischen anze Fläche hin aus einer — 3 Zoll ch erkennbaren Mor telgusses, der in Lager groben Kieses, in der nördlichen Bruchsteine ausgebreitet war. Diefer auen und schwarzen Kiessteinchen und
im Durchmesser und auf der porpbyrähnliches Aussehen, leb.
edachten Beamten sind
8 chen Beamten derselben wurden augge
banneverschen Verordnungen vom 9. Mai 18298 über war, er enthie chen Verhaͤltnisse des Herzoglich Arenbergschen Hauses
nte (jetzigen Kreisesz Meppen (Hannov. Ges.
läuternde Bemerkungen zu 41 die siandesherrli
in dem vormaligen Ar S. 1826, Abth. J. S. 155),
vom 5. Oktober 1827 über die Aemter⸗ und Gerichtsv Herzogthum Arenberg ⸗ Meppen (5annov. Ges⸗Samml. 182
betr. die Rechtspflege und Verwaltung Meppen (Hag. Gef.. S. 1852 Abth. ]
werden, soweit sie noch in Geltung sich befinden, von dem im „8 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzzt.
Von demselben Zeitpunkte an wird die dem Herzoge von m Herzogthume Arenberg ⸗Meppen, einschließlich der Stadt Japenburg / bisher zugestandene standesherrliche Gerichtsbarkeit und Verwaltung, letztere mit den aus diesem Gesetze sich den Vorbehalten, ohne Entschädigung aufgehoben. Die Gerichtsbarkeit in dem vorbezeichneten standesherrlichen Ge— te wird hinfort durch vom Staate beficlite Gerichtsbchörden, deren Einrichtung und Zuständigkteit durch die Vorschriften über die in ber tovinz Hannover bestehende Gerichtsverfassung bestimmt wird, im amen des Königs ausgeübt. Die Amts ver waltung im standesherrlichen Gebiete wird, unter fall der bisherigen Herzoglichen Aeinter, durch unmittelbar König che, nach den allgemeinen Vorschriften über die Amtsverfassung in rovinz Hannover einzurichtende Aemter gefütrt, welche nur nach Maßgabe der Bestimmungen in §. 6 Nr. 9 zugleich im Namen Herzogs noch zu fungiren haben. Vom Tage der Aufhebung der standesherrlichen Gerichts d Amtsverwaltung an gehen alle damit verbundenen Gerechtsame und Lasten auf den Staat über. den aufgehobenen Gerichtsbehörden angestellten und in Gesetzes disponibel werdenden standesherrlichen Beamten behaltung ihres Gehalts, Dienstalters und Ranges bei : Auf die richterlichen Beamten ei die Vorschriften des §. 41 des hannoverschen Herichts- tzes vom 31. März 1859 entsprechende Anwendung. en aufgehobenen Aemtern disponibel werdenden standes⸗ nd mit ihrem derzeitigen Gehalt, Dienstalter und gan den unmittelbaren Stgatsdienst ju übernehmen, oder Falls für Rechnung der Staatskasse mit Wartegeld oder den Ruhestand zu verseßen.
haben dürften. Deckel von der zwei Seiten ab r gestern bloßgelegt; eines etwa fünfjährigen Mädchens Haarnadel diesen Schluß erlaubt. Vorkommen von Ueberresten zweier deren Fundamente auf dem Leichenf Beide gehörten wohl zusammen und ware Das westliche bestand aus einem 24 Fuß Länge, 133 7 mächtig. Das Estr Lehmuntergrund vortrefflich erhalten und gab ein sch Er bestand über die dicken Schicht eines leicht als römi der südlichen Hälfte auf ein dünnes auf Stückchen klein zertrümmerter Mörtel, untermischt mit rothen Ziegelbröckchen von Oberfläche glatt geschliffen, haft an Mosaikboden erinnernd.
dessen walmd
e in die Gesetzgebung und
Der S. S. des Geseßes vom entscheidenden Geseßet
demnächstige
bth. I Seite 97), und n am ö n tg 6 m Herzogthume Arenberg 239 Aath 9
und die Mitglieder seiner Familie sind von Ent- ng d egeldes und sonstigen Wegegeldes, des Brücken- geldes, Fährgeldes und anderer Kommunikations -Abgaben innerhalb des standesherrlichen Gebietes ingleichen von Entrichtung der Zölle rem Hausbedarf bestimmten Gegenstände befreit. Su den Vorzugsrechten und besonderen Gerechtsamen, welche in anderweiten Gesetzen anerkannt sind (8. 5 zu 2, gehören insbesondere:
a) das Standschaftsrecht des Herzogs auf dem Provinzial Landtage (§. 3Nr,. La der Verordnung vom 22. August 1867)
b) die Befreiung des Herzogs und der Militärpflicht (6. 1b. des Bundesgeseßes vom 9. November 1867)
c) die Exemtion der im Herzogthum zu der Standegherrschaft des Herzogs eitweise zu dessen Wohnsitz bestimmten ür die bewaffnete Macht während des F
geben, so kann die . Uebersichtlichkeit der Besitzverhältnisse füglich au geschränkt werden Der hannoverische Provinzia ; erforderliche Fristbestimmung sogar für die ganze Provinz Hannobtt für ausreichend erklärt.
Zu 5§. 14. Durch den Paragraphen ist die Anmeldung bloßen Hypothekentitel nicht ausgeschlossen. selben einer ganz anderen Beurtheilung (S. 26) g burgischen Hypothekengeseßgebung die Entstehung der Hypothek un bedingt an die wirkliche Eintragung geknüpft ist. unter den der Eintragung bedürfenden Realrechten a bei denen, wie 3. B. wisse Vorzüge sichert, ohne für den Er
Der §. 15 wendet die Vorschriften der §8§. 23, Gesetzes vom 5. Mai 1872 auf die Anmeldung der ä an, denen es nach der mehrerwähnten Einrichtung der bi Hypothekenbücher entweder in Betreff der Grundstäcks (Generalhypothet) oder der An in unbestimmter Höhe und E durch das neue
Auf die Hypotheken an
fuͤr di h elde kürzli r die ju ĩ Nur unterliegen §. 8
weil nach der olden.
Die ausgeschlossenen §§. 49 und 73 der Grundbuch- annoverschen
ordnung haben nur für solche Rechtsgebiete Bedeutung, in denen schon vor der Einführung der neuen Geseße die Eintra Eigenthums oder der in die zweite Abtheilung gehörigen Rechte möglich und von rechtlichem Einfluß war. Für das Jadegebiet hat eine solche Möglichkeit überhaupt nicht bestanden. Das Grund= buchwesen wird in Folge des gegenwärtigen Weise für alle Privatgrundstücke ohne Ausnahme von Amtswegen geregelt werden, und durch den §. 26 ist die nöthige Fürsorge ge⸗ kroffen, daß erst mit Fertigstellung der einzelnen der Erwerb der Rechte daran nach den neuen Bestimmungen beur- theilt werden kann. .
Der Grund, weshalb die §§. 133 bis 140 der Grundbuchordnung durch selbsländige Bestimmungen (68. 8 bis 28) des Entwurfs erseßzt werden müssen, ist schon oben dargelegt worden.
Die §S§8 2 und 3 bezwecken die Vermittelung der neu einzu⸗ führenden Gesetze mit der zur Zeit in Ostfriesland geltenden Gesctz⸗ gebung, welche vom 1. Januar 1873 ab auf, das Jadegebiet ausge dehnt werden soll. Die Spezialbestimmung über das Arrestverfahren ist erforderlich, um den prozessualischen Weg zur Erlangung der Ein- fest zu regeln, die Bestimmung über das Ediktalverfahren aber, weil die Vorschriften der Grundbuchordnung einzelne Fälle umfassen, für welche die bürgerliche Prozeßordnung kein besonderes Verfahren vorgeschrieben hat. lich beruht auf einem, von dem dem Einführungsgeseßze ein sonst mö stimmung m
Uebrigens sind uch solche Rechle Nleßbrauch die werb des Rechtes
24 und 26 dis lteren Hypotheken
seintt Famslienglieder von Fußbodenz,
zu verstehen, Eintragung selbst essentie
renberg Meppen gelegenen, hörenden, für immer oder zebäude von der Quartierlast r riedenszustandes (§ 4. Nr. Ib. des Buntesgesetzes vom 25. Juni 18685
d) die Befreiung der im Herzogthume Arenberg Meppen gelegenen, zu den standesherrlichen Stammgrundstücken gehörenden Gärten von der Grundsteuer (8. 8 des hannoverschen Gesctzes vom 5. September 1818, §. 3 des Gesetzes vom 11. Fehruar 1870;
e) die Befreiung der im Herzogthume gelegenen, zu der Standes herrschaft des Herzogs gehörenden Gebäude von der Gebäudesteuer § 3 Nr. J des preuß. Gesetzes vom 21. Mai 1861);
f) die Befreiung von Gemeindelasten, nach Maßgabe des hannover - schen Verfassungsgesezes vom 5. September 1818, §. 14, und der geltenden Gemeindegesetze.
S. 8. Das Kirchen und Schulpatronat des Herzogs wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. — ihm zustehenden standesherrlichen Aufsichtsrechten in Bezug auf Lirchen, Schulen Erziehungsanstalten und Stiftungen, soweit die Ausübung dieser Rechte nicht zur Kompetenz der Aemimter gebört.
§. 9. Dieses Gesetz tritt vom 1. Februar 1873 in Wirkfamkeit.
egeben u. s. w.
eseszis in umfassender
rundbuchblatter abe der Haftungssumme ( ⸗ genthumsvorbehalte) vielfach an
eseßkz geforderlen Spezialität fehlen wird. H liegt zugleich der Gründ, weshalb die Eintragung in die früheren er besonderen Anmeldung nicht entbinden
estgesetzzte Rechtsnachtheil ist in ür Hannover, Schleswig ⸗ Hol u Ehrenbreiistein aufgenom. zeitigen Anmeldung h gh.
scheinbar in dem der Verlust der Vorrecht er den eingetragenen. Realbere hrend der Entwurf die rechtze lassen will. Die letz edenfalls die Folge der Fristversäumniß prä rigens ihrem materiellen Inhalte nach an
PR erk ten- dm nnen - dns.
Ker ira, 16. Dezember. (Amtliche von getreide, Mehl, Oel, Petrole r. 1009 Rüoxr. loco 73 esen Monat S841
reis teststellung um und Spiritus.)
OI Ihle. nach Qualtät, April- Mai 1873 81 aà Otr. Kündigungspreis
lr. nach dual Thlr. bez, pr. digen Mo April-Mai 1873 66 n 3000 Ctr. Kündigungspr.
48 - 60 Thlr. naoh qual,
Hypothekenbücher von d kann (§. 16
Zu §. 17. Der hier in das Einführungsgtsetz zollern und den Bezirk des Justizsenats n der unterlassenen rechtzeiti treinstimmend mit dem Geseßtze vo
leicher Weise
ein, Hohen; gelber: px.
bez, Mai-Juni 8Iz beæ. Thlr. pr. 1000 Kilogramm. Roggen pr. 1000 Kilogr. loco 55 — 60 58 Thlr. be., geringer 55 57 bez., DSzember-Junuar b5ß bez, Mai-Juni S5k à S bez. o 71 Thlr. pr. 2 ö r. ö. gen ne Gafffe r. 1009 Kilogr. looa 38 48 Thlr. 426 bea, April · Mai
hörden wieder anzustellen. Ein Gleiches gilt von den
e Wesentlichen für Neuvorpommern (89 einen Punkte über dies Letztere hier (8. 150 Nr. 3) nur tigten angedroht wird, w meldeten Realansprüche vorge
tragung einer Vormerkun 56 bea.
annoverischen Provinziallandtage zu nnover beantragten Zusaße, durch den r die Grundbuchbeamten in Ueberein⸗
dem schon jeßt in Hannover geltenden Rechte (898. 82
kleine 48 -
1873 4 à