Königreich Sachsen und mit allen den übrigen Staaten auseinander setzen muß. Das hat seine großen Schwierigkeiten und, glaube ich, liegt nicht in dem Beruf des preußischen Staats⸗Ministerlums, son dern dürfte als Reichssache zu betrachten sein.
andels⸗Minister:
Nach dem Abg. Lasker erklärte der .
Zunächst, meine Herren, habe ich darauf zu erwidern: ich ver— lange gar keine Schonung. Ich bin mir bewußt, als redlicher Mann, so weit es einem Menschen Jegeben ist, gehandelt zu haben. Wenn man mir in einzelnen Fällen Vorwürfe zu machen hat, so erwarte ich die einzelnen Fälle, und ich hoffe mit ihnen fertig werden zu können. Jeder, der über die Eisenbahnkonzessionen zu entscheiden hat, — mag ses die preußische Regierung oder das Reich sein, — wird sich immer . chen zwei sehr großen Schwierigkeiten bewegen; sie sind nicht bloß bei dem preußischen Staate, sondern sie werden immer vorhanden sein: Auf der einen Seite verlangt die Nation die Eisenbahnen, auf der andern Seite werden sie sehr häufig herbeigeführt durch Maßregeln, die man doch nicht ganz billigen kann. Es wird da also immer dieselbe Schwierigkeit bestehen. .
Was nun das Gesetz des Reiches betrifft, so glaube ich doch, daß bei dem Reichsgesetze die Deputirten von Süddeutschland wieder mit⸗ stimmen werden; auch im Bundesrathe werden sich wieder die anderen Staaten geltend machen. Ich kann mich also der Hoffnung des Herrn Abg. Lasker nicht hingeben, daß das Gesetz so sehr bald zu Stande kommen werde. Ich bin aber der Meinung, daß man nicht so lange mit der Festsetzung dessen warten solle, was ich vorschlage, und wenn der Herr Abg. Lasker sagt! daß es gewissermaßen als ein Interims- gesetz zu betrachten sei, so bin ich dem durchaus nicht entgegen, denn wenn das Reich es im Allgemeinen behandelt, braucht sich der preu⸗ 6 Stagt nicht damit zu befassen. Sofern ich dann noch leben ollte, wird dies mir sehr angenehm sein.
ö 9h der Diskussion über den Forst⸗Etat äußerte der Fingnz⸗Minister Camphagu en rücksichtlich der von der Kom⸗ mission vorgeschlagenen Resolution, den Ankauf von Grund- stücken zur Aufforstung betreffend, nach dem Abg. v. Benda:
Meine Herren! Was die soeben von dem Herrn Referenten ver= theidigte Refolution betrifft, so liegt es nicht in der Absicht der Staatsregierung, dieser Resolution entgegenzutreten. Ich glaube . daß die Bedeutung des Unterschiedes der Einstellung einer olchen Position im Ordinario und der Einstellung einer solchen Po= sition im Extraordinario nicht ganz so groß ist, als der * Refe⸗ rent wohl annehmen mag. Durch die Einbringung der Positionen im Ordinario wird ja niemals eine Verpflichtung übernommen, erade diesen Betrag zur Verausgabung zu bringen, und ollten die Verhältnisse des Staates es als unjweckmäßig erscheinen lassen, den Grundbesiß des Staates weiter auszu— dehnen, so würde ein künftiger Finanz Minister, auch wenn die Einstellung in ordinario stattgefunden hätte, doch in der Lage sein,
in gewissen Jahren von dieser Befugniß keinen Gebrauch zu machen.
Andererseits, meine Herren, stimmt die Staatsregierung mit Ihnen in dem Wunsche überein, daß die reicheren Mittel, die der Staats- verwaltung zu Gebote stehen, auch dazu benutzt werden mögen um für die Forstfultur mehr zu thun, als bisher geschehen ist. Wenn Sie die verschiedenen Etats vergleichen, die seit der Dauer meiner Verwaltung ergangen sind, so werden Sie wahrnehmen, daß der Fonds . auf 1250600 und in diesem Jahre auf 175/000 erhöht worden ist. . Es würde sicherlich in meiner Absicht gelegen haben, ich würde auch nicht zweifeln, dazu die Zustimmung der Staatsregierung zu erhalten, mit einem ähnlichen Betrag auch das Budget für das Jahr 1874 auszustatten. Ich trage meinerseits auch kein Bedenken, sei es einen ansehnlichen Theil der Summe, sei es den vollen Betrag für das künftige Jahr in das Ordinarium hinüberzunehmen, und dadurch dem Gedanken des Herrn Reserenten und des Hohen Hauses näher zu treten, da es allerdings in der Absicht liegt, mit solchen Ankäufen planmäßig vorzugehen. Bekanntmachen lassen sich solche Pläne nicht, es kommt ja fuͤr uns auch auf die sich grade darbietende Gelegenheit an, denn es ist ja ein bedeutender Unterschied, ob man uns in die Lage bringt, n. Forsten zu arrondiren, Grundstücke, die in die Forsten einschneiden, zu erwerben und dadurch sofort die Forstkultur in eine bessere Lage zu bringen, oder ob man uns zumuthen will, in Gegenden, wo die Forstverwaltung die genügenden Organe nicht hat, mit der Anlage von Forsten vorzugehen. Im Ganzen und Großen, meine Herren, kann ich erklären, daß die Staatsregierung nicht auf einem andern Standpunkte steht, wie Ihre .
Ueber den Antrag des Abg. Miquel in Betreff eines Forst⸗ w gf . erklärte der Finanz⸗Minister nach dem Abg. Schmidt (Stettin):
Meine Herren! Wenn ich den Antrag richtig verstanden habe, so würde ich in Uebereinstimmung mit dem Herrn Referenten, wie ich wenigstens zu hören geglaubt habe, der Ansicht sein, . es nicht eigentlich ein Antrag zum Etat der Forstverwaltung sei. ie Forst⸗ verwaltung hat das gethan, was ihres Amtes ist, und das Haus hat ja bereits die Güte gehabt, das Budget derselben aufs Neue für das Jahr 1873 zu hewilligen. Hinge die Frage lediglich von den Organen der en r he rn ab, wer weiß, ob wir nicht schon weiter mit den Vorschlägen über diese Frage gediehen wären. Die Frag di hier angeregt wird, gehört aber recht eigentlich vor das Forum des Ministers der landwirthschaftlichen Angelegenheiten und erst in zweiter Linie vor das 5 des Chefs der Forstverwaltung, indem allerdings die Königlichen
orsten sehr wesentlich dabei betheiligt sind daß ein Antrag in dieser oder jener Form zum Austrage gelangt. Davon bin ich für meine Person auf das Lebendigste überzeugt, daß alle die Wünsche, die sich wohl geltend machen, daß die Forstverwaltung ihren Besitz ausdehnen und die Kultur vermehren möge, daß die alle mehr oder weniger bedeutungslos werden, wenn es nicht gelingt, im Wege der Gesetz⸗ gebung einen Schutz dafür zu finden, daß vorhandene Waldungen nicht willkürlich zerstßrt werden können. Meine Herren! Soweit es in dem Antrage nur darauf ankommt, der Regierung eine Anregung zu geben, so glaube ich, daß dieser Zweck bereits vollständig erreicht ist, wenn es einer solchen Anregung überhaupt bedurft hätte; soweit der Antrag sofort eine bestimmte Willensmeinung des Hauses aus- sprechen soll, würde ich doch nicht umhin können, den Bedenken bei⸗ , der Herr Abgeordnete Windthorst soeben geltend ge—⸗ ma at.
— Der dem Hause vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung, beziehungsweise Ermäßigung gewisser Stempelabgaben hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, mit AÄusschluß der Hohenzollernschen Lande und des Jadegebiets, was folgt:
9. 1. Vom 1. Januar 1873 ab werden ermäßigt die Stempel abgaben:
1) von Geburts«, Tauf⸗, Aufgebot, Ehen, Trau, Todten ⸗ oder Beerdigungsscheinen auf 5 Sgr.
8 von Eheverträgen und von Erbfolgeverträgen auf ./ ;
von Kautions-⸗-Instrum enten, wenn der Werth der sicher
. Rechte beträgt: 50 bis 200 Thlr. auf 5 Sgr.; über 2006 bis
Thlr. auf 10 Sgr.
§. 2 Von demselben Zeitpunkte ab werden aufgehoben die Stempelabgaben von: sen 1) 8 ir, (Beschwerdeschriften, Bittschriften, Eingaben, Vor
ellungen);
2 Bescheiden auf Gesuche, Anfragen und Anträge in Privat -= angelegenheiten; sie mögen in Form eines Antwortschreibens, einer Verfügung Dekretsabschrift oder eines auf die zurückgehende Bitt⸗ schrift elt gesetzten Dekrets erlassen werden;
3) Protokollen mit Ausnahme der Auktions, Notariats . Rekognitions. und derjenigen Protokolle, welche die Stelle einer nach anderweiter Bestimmung der Stempeltarife steuerpflichtigen Verhand- lung vertreten;
4 Requisitionen;
5) Dechargen; .
6) Quittungen über Pensionen, Siren ne sen , und fortlau⸗ fende Unterstützungen, welche an Wittwen oder Waisen, imgleichen über Tagegelder, welche an Beamte oder andere in dienstlichen Ange⸗
legenheiten beschäftigte Personen aus öffentlichen Kassen gezahlt
erden ⸗
7 Abschieden (Dienstentlassungen) /
8 Urlaubs ertheilungen; ;
I Kundschaften, welche von Zünften und Gewerbs.-Korpo— rationen den Gesellen und Gehülfen ertheilt werden;
10 Lehrbriefen. . ö
Insoweit jedoch die unter 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände a) in der Provinz Hannover bei gerichtlichen Behörden in ande · ren als Justizverwaltungs⸗ Sachen vorkommen, oder der Versteuerung nach den Bestimmungen des Stempelgesetzes vom 30. Janugr 1859 unterliegen Geseß vom 21. Jebruar 18tÿzg, GesetzSamml. S. Z66); by im Bezirk des Appeltationsgerichtes zu Eäln bei ge— richtlichen Behörden in anderen als Justizverwaltungs Sachen vor⸗ kommen, bewendet es hinsichtlich der Versteuerung derselben bei den bisherigen Vorschriften. ;
3. In der Stadt Frankfurt a. M. sinden die vorstebend im §. 1 unter Nr. 1 und im §. 2 unter Nr. I bis 5 und 7 bis 9 ent- haltenen Bestimmungen keine Anwendung. ‚ .
§. 4. Der Finanz ⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Ge—⸗ seßes beauftragt.
Die Motive bierzu lauten: ;
Der vorliegende Gesetzesentiwurf bezweckt die Ermäßigung, be⸗ ziehungswelse gänzliche Aufhebung gervisser Stempelabgaben, über welche in der vorgeschlagenen Weise verfügt werden kann, ohne dem ferneren Fortschritt der für jetzt aus sachlichen Gründen noch nicht zum Abschluß zu bringenden Revision der gesammten Stempel ⸗Geseßgebung vorzugreisen. Durch die beabsichtigten sofort realisirbaren Erleichterun⸗ gen der Stempelabgaben werden häufig laut gewordene Klagen und begründete Beschwerden Abhülfe finden. Die günstige Finanzlage und insbesondere die steigenden Erträge der Stempelsteuer, fordern dazu auf, die im allgemeinen Interesse liegenden Maßregeln, welche Gegenstand des vorliegenden Eniwurfs sind, nicht länger zu . obgleich dieselben nicht den Anspruch machen können, das Bedürfniß einer vollständigen Reform des Stempelwesens zu erledigen. ;
Um Wiederholungen zu vermelden, empfiehlt es sich, die Moti= virung der Vorschläge an die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes anzuschließen. Rur im Allgemeinen mag hier bemerkt werden, daß als die wichtigsten Punkte, die Aufhebung der Besteutrung der Ge— suche, Bescheide und Protokolle in Verwaltungsangelegenheiten, und die Ermäßigung der Steuer von Geburts- Trau⸗ und Todtenscheinen u erachten sind.
Eine sichere Ermittelung des Ertrages der betreffenden Abgaben und des in Folge der enn ,. Erleichterungen zu erwartenden Einnahme ⸗Ausfalles ist, wie schon bei anderen Gelegenheiten hervor— gehoben, unaussührbar. Da dieselben Stempelmaterialien zu den berschiedensten stempelpflichtigen Gegenständen verwandt werden können, da Überdies ein wesentlicher Thell der Stempelabgaben in dem größten Theil der Monarchie ohne Verwendung von Stempel; Materialien mit den Gerichtskosten ing zogen und nicht gesondert nachgewiesen wird, so fehlt jede Möglichkeit, den Ertrag der einzelnen Abgaben zu konstatiren. Daß aber die in dem vorliegenden Entipurfe berührten einzelnen Gegenstände zu den in finanzieller Hinsicht minder bedeutenden gehoren, unterliegt keinem Zweifel. 83 ohngefährer Schätzung wird der durch die Ausführung des Entwurfes entstehende Einnahme ⸗Ausfall auf 200000 Thlr. anzunehmen und annähernd zur Hälfte auf die im 8§. 1 . Ermäßigungen zur an⸗ deren Hälste auf die nach §. B ganz zu beseitigenden Abgaben zu rechnen sein.
Zum Eingange des Gesetzentwurfs. Die Bestimmungen des Entwurfes beziehen sich auf die nach dem Stempelgesetz vom J. März 1822 zu entrichtenden Stempelsteuern von den in §§S. 1 und 2 nam- haft gemachten Gegenständen. Dieselben Steuern sind in den Pro— vinzen Schleswig -⸗Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, zum Theil auch in der Stadt Frankfurt eingeführt. Der Geltungsbereich des zu erlassenden Gesetzes wird sonach den Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Sohenzollernschen Lande und des Jadegebiets, umfassen, in welchen Landestheilen rücksichtlich der in Rede stehenden Gegen stände noch völlig abweichende Rormen maßgebend sind.
3 §. 1 Nr. 1. Geburts-, Tauf⸗„ Trau und Todten oder Beerdigungsscheine unterliegen nach dem Gesetz vom 7. März 1822 einem Stempel von 15 Sgr. Dieser Steuersatz besteht seit einem halben Jahrhundert und das Belästigende desstlben hat sich offen bar im Laufe der Zeit schon durch das allgemeine Sinken des Geldwerthes und die zunehmende Wohlhabenheit der Bevölkerung vermindert. Außerdem sind zahlreiche Ausnahme ⸗Bestimmungen ergangen] welche die für gewisse Angelegenheiten erforderlichen Atteste vom Stempel befreit haben. Für wirklich Arme können die Bescheinigungen überall
steinpelfrei von Pfarrern und Civilstandsbeamten ausgestellt werden. Gleichwohl haben sich alle diese Erleichterungen nicht als ausreichend erwiesen und wird anerkannt werden müssen, daß die vielseitig be⸗
zeugten Klagen über das Drückende der Abgabe berechtigt sind.
Die Nolhwendigkeit, dergleichen Bescheinigungen über Civilstands
Akte beizubringen, tritt an die unbemittelten Schichten der Bepölke— rung ebensowohl und vielleicht noch häufiger heran, als an die Wohl habenden, steht auch keinezwegt regelmäßig mit solchen Veranlassungen in Verbindung, welche als geeignete Gelegenheit zur Einziehung einer verhältnißmäßig schon erheblichen Abgabe betrachtet werden dürften. Es ist daher leicht erklärlich, daß in Ansehung eines erheblichen Tbeils der Bepölkerung häufig die Abgabe in ihrer jetzigen Höhe drückend empfunden wird und zwar um so mehr als es den Umständen nach erforderlich werden kann, mehrere solcher Bescheinigungen gleichzeitig zu beschaffen und zu versttuern z. B. bei Trauungen, und als über dies in der Regel neben zem Stempel gerade bei den in Rede stehen⸗ den Bescheinigungen auch noch die Entrichtung einer Gebühr für die Ausstellung konkürrirt. Da es sich nicht empfiehlt, den Steuersatz nach Maßgabe der Wohlhabenheit des Ezxtrahenten oder nach dem Belang der Angelegenheiten, für welche die Bescheinigung gebraucht werden soll, in perschiedenen Abstufungen zu normiren, so wird eine allgemeine Ermäßigung desselben bis auf ein Drittheil des bitherigen
Betrages vorgeschlagen. ö
Es versteht sich von selbst, daß diese Ermäßigung sich auch auf die von den Gerichten über Geburt, Heimath, Aufgebot und Sterbe— fall nach der Verordnung vom 30. März 1847 (Ges.-Samml. Seite 9 und dem Gesetze vom 23. Juli 1847 , . Seite 263) u s. w. auszustellenden Bescheinigungen bezieht.
Zu §. 1 Nr. 2. Für Eheverträge und Erbfolge⸗Ver— träge ist gleichmäßig der Steuersatz von 2 Thlr. vorgeschrieben. Das Bedürfniß bei Eingebung der Ehe über die vermögensrechtliche Stel lung der Ehegatten während der Ehe und äber die künftige Erbfolge vertragsmäßige Festsetzungen zu treffen, wird in den verschiedenen Rechtsgebieten in sehr verschiedenem Umfange empfunden. Wo das ehe— liche Güterrecht eine den wirthschaftlichen Anforderungen entspre⸗ chende Ausbildung erlangt hat, wird erfahrungsmäßig kein überwie— gender Gebrauch von der Errichtung besonderer Ehepakten gemacht. Dagegen fehlt es auch nicht an solchen Landestheilen, wo regel— mäßig selbst unbemittelte Ehegatten sich zu vertragsmäßigen Dis⸗ positionen genöthigt sehen z B. um dem überlebenden Ehrgatten das ihm von dem Gesetz versagte Erbrecht an den Nachlaß zu gewähren, oder um die statutarisch nicht geltende, aber hergebrachte und für das Ge— deihen der Wirthschaft erforderlich erachtete Gütergemeinschaft her: n,, Unter solchen Vorausseßungen bringt die Abgabe von zwei
halern eine kaum beabsichtigte allgemein empfundene Härte für das betreffende Rechtsgebiet mit sich und sind deshalb von verschiedenen Seiten Anträge auf deren Ermäßigung gestellt. Von dem sich zu⸗ nächst darbietenden Auskunftsmittel, die Höhe der Steuer nach dem Vermsgen der Ehegatten zu bemessen, auf welches der Vertrag sich bezieht, muß Abstand genommen werden, da der Betrag des Vermö⸗ gens aus dem Vertrage oft nicht zu erschen und zu besonderen Er mittelungen dieserhalb zu schreiten nicht rathsam ist. Die An ahl der von wohlhabenden Personen jährlich geschlossenen Ehe⸗ und Erb⸗— verträge ist jedenfalls keine so bedeutende, daß der allgemeinen Er- mäßigung der Abgabe auf 15 Sgr. erhebliche Bedenken in finanzieller Hinsicht entgegenstehen könnten.
Zu §. 1 Nr. 3. Die Steuer für Schuldverschreibungen (hypo⸗ thekarische, Pfandbriefe und persönliche jeder Art) beträgt n Prozent des Kapitalbetrages, auf welchen die Verschreibung lautet. ür
Kaution s-Instrümente ist dagegen ein fester Steuersatz von
15 Sgr. bestimmt. Hieraus entsteht das anomale Verhältniß, daß
die Konstituirung der Hauptschuld bei einem Kapitalbetrage von 5 bis 200 Thlr. nur einen Stempel von 5 Sgr., und bei einem Kapi—⸗ talbetrage von über 2090 bis 4060 Thlr. einen Stempel von 10 Sgr. erfordert, während die Bestellung der Sicherheit durch Bürgschaft, Pfand u. s. w. für dergleichen geringe Beträge stets 15 Sgr. Stempel verlangt. Es hat dies zu lebhaften und begründeten Beschwerden namentlich in denjenigen Fällen Veranlassung geen wo die Be⸗ nutzung öffentlicher Kreditanstalten (Sparkassen, Darlehnskassen und dergl.) statutgemäß davon abhängig ist, daß der Daclehnsempfänger einen oder mehrere Bürgen stellt, ist aber auch sonst als ein offen. bares Mißverhältniß fühlbar geworden. Der Entwur beabsichtigt dasselbe dadurch abzustellen, daß, unter Festhaltung des Maximalsatzes von 15 Sgr, der Stempel für Kautions-Instrümente auf 5 Sgr. resp. 109 Sgr. ermäßigt wird, wenn der Werth der Hauptschuld weniger als 200 Thlr. resp. 200 bis 400 Thlr. beträgt. .
Su §. 2 Nr. JI bis 4. Der Gebrauch von Stempelpapier zu allen an die öffentlichen Behörden gerichteten und von denselben aus. gehenden Schriftstücken bildete in . Zelt einen der wichtigsten und ausgiebigsten Bestandthelle der Stempelabgaben. Wie in den meisten auslaͤndischen Staaten, so bestand Hies Einrichtung auch in Preußen und noch das Stempelgesetz vom 20. November 1810 ver langte im Art. 6 Nr. 1 den Gebrauch des Stempelpapiers zu allen Vorstellungen, Gesuchen, Schriften u. s. w. welche an irgend eine öffentliche Behörde, »sie habe Namen, wie sie wolle, Magistrate und einzelne Beamte nicht ausgenommen, eingereicht werden, selbst dann, wenn die Briefform gewählt sein sollte, die Absicht aber dahin ging, eine Verfügung zu bewirken.“ In gleicher Allgemeinheit wurden alle Bescheide, Verfügungen und Verhandlungen der Justiz- und Ver— waltungsbchörden, der Magistrate und einzelner Kemmissarien dem Stempel unterworfen. . 3
Das Gesetz vom 7. März 1822 ließ hierin eine Einschränkung eintreken. Enischied man sich damals auch nicht für die Aufbebung der ganzen Einrichtung, obwohl man das Bedenkliche dleser Art der Besteucrung erkannte, so wurde dieselbe doch auf den Schriftwechsel bei denjenigen Behörden beschränkt, welchen die Ausübung einer richttrlichen oder polizeilichen Gewalt übertragen ist, oder die Ver waltung öffentlicher allgemeinen Abgaben obliegt. Inzwischen ist eine fernere, die finanztelle Bedeutung des Gegenstandes wesentlich vermindernde Einschränkung durch die anderweite Regelung des Ge— richtskostenwesens eingetreten. Das Gesetz vom 10. Mai 1851 hat zunächst für den damaligen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichts z Eöln, die hier in Rede stehenden Stempelabgaben in gerichtlichen Angelegenheiten fast ganz beseitigt und mit den Gerichtsgebühren untrennbar verschmolzen. Nur in den von den Gerichten zu bearbeitenden Justiz Verwaltungssachen werden noch die Stempel von Gesuchen, Bescheiden u. s. w. bei den Gerichten er— hoben. Derselbe Grundsatz ist demnächst auch in denjenigen im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen durchgeführt, in welchen zu einer durchgreifenden Regelung des Gerichtskostenwesens geschtitten ist. Insowelt letzteres nicht geschehen, hat bisher aber guch die Einführung der Bestin mungen des Geseßzes vom J. Mär; 1822 über die Besteüerung der Gesuche u. s. w. für gerichtliche Angelegen— heiten beanstandet werden müssen. In der Stadt Frankfurt a. M. ist sie ganz unterblieben. In der Provinz Hannover haben für die im §. 1 des Gesetzes vom 21 Februar 1869 (Gesetz-Samml, Seite 366) bezeichneten gerichtlichen Angelegenheiten noch die Vorschriften des Stempelgesetzes für Hannover vom 30. Januar 1859 in Kraft erhal— ten werden müssen. . .
Es handelt sich demnach hauptsächlich nur noch um die Stempel— pflichtigkeit des schriftlichen Verkehrs in Verwaltungs angelegenheiten leinschließlich der JustizVerwaltungssachen) und in dieser Veschränkung empfithlt es sich, die bishtrige Besteuerung zu beseitigen. -
Die Unhaltbarkeit der in Rede stehenden Abgaben beruht zunächst darauf, daß deren Entrichtung in vielen Fällen von dem Belieben der betheiligten Behörden und anderen Zufälligkeiten abhängig ist. Namentlich bei den nicht kollegialischen Behörden ist die schriftliche Form des ein Privatinteresse berührenden Gesuches meist entbehrlich. Ein und dasselbe Geschäft kann ebensowohl mündlich im persönlichen Verkehr abgemacht werden, wenn sich der Beamte zugänglich und zu kurzer Hand zu treffenden Anordnungen geneigt zeigt, wie unter an deren Voraussetzungen die schriftliche Anbringung des Gesuches ver . langt, schriftlicher DVescheid darauf erlassen u C. w. und dadurch zu- gleich die Entrichtung der Stempelabgaben dem Interessenten aufgelegt werden kann. Oft mag diese Konsequenz dem Beamten, wenn er sich für die schriftliche Form des Verfahrens entscheidet, nicht einmal gegen. wärtig fein; sie zeigt sich dann später bei Gelegenbeit der Stempel— Revisionen und ruft Klagen und Remonstrgtionen hervor. Man kann weiter gehen und behaupten, daß selbst bei Erclassung von allgemeinen Gesetzen, polizeilichen Verordnungen u, dgl, welche die Fälle der Be— fassung der öffentlichen Behörden mit Privatangelegenheiten regeln nicht immer zugleich die Steuerpflichtigkeit des schriftlichen Verkehrs mit den Behörden berücksichtigt ist. .
In noch höherem Grade tritt das Zufällige und Unmotivirte der Besteuerung hervor, wenn man auf die Bestimmuugen des Stempel gesetzhs vom 7. März 1822 näher eingeht. Die Stemnpelpflichtigkeit sst nach demselben dadurch bedingt, daß die betreffende Behörde in irgend einer Beziehung eine richterliche oder polizelliche Gewalt aus übt, oder eine öffentliche allgemeine Abgabe zu verwalten hat. Trisst eine dieser Voraussezungen zu — mag es auch in einem für den sonstigen Geschäftskreis der Behörde durchaus untergeordneten Punkte sein — fo werden alle an die betreffende Behörde gerichttten Gesuche, die ein Privat ⸗Interesse zum Gegenstande haben, stempelpflichtig, mag die Angelegenheit auch mit jener richterlichen, polizeilichen oder finanziellen Funktion in keinem erdenklichen Zusammenhang steben. Hat z. B. der Magistrat einer Stadt zugleich polizeiliche Funktionen auszuüben, so werden alle auf die städtische Verwaltung bezüglichen Eingaben nach dem Gesetz dem Gesuchstempel unterworfen, wenn sie nur ein Privat-Interesse zum Gegenstande haben, obgleich dasselbe ganz anderer Natur sst und sich beispielsweise auf eine Pachtung oder die Darltihung eines Kapitals oder auf einen Gegenstand der Verwaltung des Schul wesens bezieht. Desgleichen würben alle an einen nach dem Ent⸗ wurf der Kreisordnung einzusetzenden Amtsvorsteher zu richtenden schriftlichen Eingaben und die von ihm zu erlassenden Bescheide den Stempel erfordern, während das Unzweckmäßige dieser Art der Be— steuerung schon durch die ausdrückliche Bestinmung der Stempel freiheit für das Verfahren vor Kreisausschüssen (5. 162 des Entwurf der Kreisordnung) anerkannt wird.
Dazu kommen noch die Schwierigkeiten, welche daraus entstehen daß bei den Verhandlungen in Verwaltungsangelegenheiten häufig gar nicht zu bestimmen istz ob dieselben ein öffentliches ir, oder ein Prival-⸗Interesse zum Gegenstande abe. Beides pflegt mit ein ander zu konkurriren und welches das überwiegende Interesse sei / laßt sich in zahlreichen Fällen faum enischeiden, während doch eine rüc. sichtslose Durchführung der Besteuerung in denjenigen Fällen, wo nur irgend ein konkurrirendes Privat-Interesse erkennbar wird, zu keiner Zeit zweckmäßig erschienen ist.
Nach den vorstehenden allgemeinen Bemerkungen wird es nicht befremden, wenn konflatirt werden muß, daß ungeachtet der großen Anzahl von Spezial-Entscheidungen und prinzipiellen Bestimmungen welche die Handhabung der geseßlichen Vorschriften geregelt haben, dennoch es nicht gelungen ist und nicht gelingen konnte, einen be⸗ friedigenden Zustand der Praxis hinsichtlich der Stempel von Ge⸗ , Bescheiden, Protokollen in Verwaltungssachen herzustellen, daß die Anwendung der betreffenden Bestinnmungen Seitens der Ver waltungsbehörden eine mangelhafte und für dieselben wie für dit Steuerpflichtigen selbst belästigende ist. In Betreff der Versteuerung der Bescheide und Verfügungen auf Gesüche, Anfragen und Anträge in Privatangelegenhbeiten hat überdies das Gesetz dem Ermessen der Behörden den weitesten Spielraum verstattet. In der Regel sol zwar ein Stempel von 15 Sgr. gebraucht werden. Wo aber die Verhältnisse des Empfängers oder die Geringfügigkeit eines nicht nach Gelde zu schäßenden Gegenstandes cine Ausnahme zu rechtfertigen geeignet sind, kann der Stempel auf 5 Sgr. ermäßigt werden. Au
besonderen Gründen dürfen die Behörden und Beamten nach billigem
Ermessen auch stempelfreie Bescheidung eintreten lassen. Selbsther ständlich mußten diese Anordnungen ziwar zur Milderung der Be steuerung beitragen, haben aber auch die Erreichung einer gleichmäßlgen Besteuerung bedeutend erschwert. l
Die in Verwaltungsangelegenheiten vorkommenden Proto olt unterliegen einem Stempel von 5 Sgr., wenn sie die Stelle eint
Schwierigke ꝛ wurfe ist deshalb der Aufhebung der in Rede stehenden Abgaben der
Vorzug gegeben.
gering.
jährlichen Betrage der Zahlung unteriworfen vom 7. März 1822), während
Gesuches vertreten und einem Stempel von 15 Sgr., wenn sie eine Zeugenaussage, oder eine auf amtliches Erfordern bel nel Aus funft oder die Uebernahme einer Verbindlichkeit ) einer Leistung oder Unterlassung enthalten Verpflichtungsprotokolle). Die Anwen ⸗ dung dieser Steuer hat bei den Verwaltungsbehörden nur in gerin em Umfange Eingang gefunden und begegnet noch jetzt nicht selten, hauptsächlich wegen der meist vorhandenen Konkurrenz des öffentlichen Interesses mit dem Privatinteresse bei den bezüglichen Verhandlun— zen, einem unverkennbaren Widerstreben. ⸗
Den im Vorstehenden angedeuteten Mißständen gegenüber könnte die Frage aufgeworfen werden, ob es sich nicht mehr empfehle, die
Bestimmungen über die Stempelabgaben von Gesuchen u. s. w. einer
Repisson zu unterziehen und dabei diejenigen Fälle auszusondern, in welchen sich die Erhebung einer mäßigen Abgabe mit Rücksicht auf ein überwiegendes Privatinteresse des Gesuchstellers oder Bescheid empfängers allenfalls rechtfertigen läßt, Es würde dies jedoch jeden. falls nicht ohne eine Kasuistik durchzuführen sein, welche der Praxis nur neue zu dem finanziellen Ertrage außer Verhältniß stehende
lten und Belaäͤstigungen bereiten müßte. In dem Ent⸗
Zu §. 2 Nr. 4. Zur Aufhebung geeignet erscheinen ferner die
Stempelabgaben von Requisitionen worunter schriftliche An=
fräge einer Behörde an eine koordinirte Behörde in stempelpflichtigen Vr at · Angelegenheiten verstanden werden. Dergleichen Aufträge bllten einem Stempel von 15 Sgr., oder 5 Sgr. nach dem Ermessen der Behörde unterliegen, insofern nicht nach eben diesem Ermessen in
einzelnen Fällen von dem Stempel ganz zu entbinden Veranlassung
genommen wird. In der Praxis ist die Anwendung des Stempels wenigstens in neuerer Zeit zur Ausnahme geworden. Die Auf— hebung dieser Position des Tarifes liegt nur in der Konsequenz der
übrigen Vorschläge wegen Besreiung des Schriftwechsels bei den
Verwaltungsbehörden von Stempelabgaben.
Im Anschluß an die vorstehende Motivirung der Nr. 1 bis 4 ist zu dem Schluß satz des 8. 2 noch Folgendes zu bemerken;
Wie oben schon angeführt, ist der d der Verschmelzung der Gesuch, Bescheid', Protokoll ⸗ Stempel in gerichtlichen Angelegen heiten mit den Gerichtskosten in der Provinz Hannover und in dem Bezirk des Appellationsgerichts Coln bisher nicht zur Geltung ge—
Fracht. In den bezeichneten Gebieten können deshalb für jetzt die be—
zeichneten Stempelabgaben auch nur bei den gerichtlichen Behörden soweit aufgehoben werden als die davon betroffenen stempelpflichtigen Gegenstände in den eigentlichen Justiz · Verwaltungssachen vorkommen. Im Uebrigen muß es bei den bisherigen Bestimmungen wegen der
zleichartigen in allen anderen gerichtlichen Angelegenheiten vorkommen
den Gegenstände bis dahin bewenden, daß das Gerichtskostenwesen in den genannten Gebieten eine anderweite Regelung erfährt. Für den
wichligsten Theil der gerichtlichen Verhandlungen in der Provinz Sannover hat bis jetzt, eben wegen der Rücksicht auf den Zusammen⸗
hang des Stempelwesens mit den Gerxichtskosten, noch das ehemalige
hannoverische Stempelgesez vom 30. Januar 1859 in Kraft erhalten werden müssen.
Nach demselben sind auch noch die Verhandlungen der Gerichtsvögte und deren Gehülfen zu versteuern, weshalb im S8. 2 unter a. des Entwurfes besonders darauf hingewiesen ist⸗ daß in der Stempelpflichtigkeit der noch nach dem Gesetz vom 30. Januar 1859
zu behandelnden Gegenstände nichts geändert werden soll. Für die Urtunden der Gerichtsvollözieher im Bezirk des Appellatiensgerichts zu Gsln bedarf es einer ähnlichen Bestimmung nicht, da für dieselben reine eigene Position des Stempeltarifs besteht, welche durch den vor—
liegenden Entwurf nicht berührt wird. Zu §.2 Nr. 5. Die Aufhebung der Stempelabgabe von De—
Harzen ist schon seit längerer Zeit beabsichtigt und bisber nur des. halb nicht weiter verfolgt, weil der Gegenstand zu unerheblich schien, um eine besondere Ge , deswegen zu machen.
Nachdem
auch das Abgeordnetenhaus in Ler letzten Sessien sich für die Auf—
bebung dieser Abgabe ausgesprochen hat (Sitzung vom 22. Oktober 1877, konnte es keinem Bedenken unterliegen, in den vorliegenden JGIesctntwurf das Röthige bierüber aufjunehmen. Zur Rechtfertigung mögen die folgenden Bemerkungen dienen.
Nach den Vorschriften des Stempeltarifs vom 7. März 1822
unter den Positionen »Dechargen« und »Rechnungen« muß jeder eine Rechnung behufs Dechargirung ablegende Rendant zum Titelblatte des Hauptexemplars der Rechnung einen Stempelbogen von 15 Sgr. verwenden, welcher den zur Decharge erforderlichen Stempel darstellt. Außer cinigen die Militärverwaltung angehenden Rechnungen sind hiervon nur solche Rechnungen befreit, für deren Führung der Ren⸗ dant weniger als 50 Thaler bezieht. l. ᷣ jährlich an Decharge⸗Stempel zu entrichtende Betrag hängt Hiernach davon ab, wie das Rechnungswesen eingerichtet ist, ob der Rendant mehr als eine Rechnung zu legen hat, ob ihm für einzelne derselben bestimmte Theile seines Diensteinkommens ausgeworfen sind, und oh in diesem Falle die Summe von 590 Thlr. erreicht wird oder nicht
Der von einem Rendanten all-
u. s. w. Da die Rechnungslegung für den Rendanten die Erfüllung
einer Amtspflicht ist, und zu einer Besteuerung dieses Aktes kein ge— nügender Anlaß vorliegt, so ist schon bei Negelung des Stempelwesens, min den im Jahre 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen von der Einführung der Stempelabgabe von Oechargen überall Ab=
stand genommen. Der Ertrag der Abgabe ist übrigens im Ganzen
Zu §. 2 Nr. 6. Außer den bei öffentlichen Wittwen - Verpfle⸗
. gungs- Anstalten versicherten Wittwenpensionen sind auch ö. gen
sortlaufenden Unterstüßungen, welche als Gnadenpensionen oder als Erzichungs gelder für Willwen oder Waisen aus öffentlichen Kassen gejahlt werden, bis jez dem Quittungsstempel von M pCt. nach dem
§. 8 des Stempelgesetzes im Allgemeinen nach der Bestimmung des Stempellarifs Quittungen über Unterstützungen aus öffentlichen
Mitteln stempelfrei fein sollen. Für die Beseitigung der Besteuerung
der vorerwähnten periodischen Hebungen der Wittwen und Waisen sprechen offenbar dringende Billigleitsrüchichten.
Nach den bestehenden Bestimmungen, find von dem Quittungs-⸗ stempel befreit alle Quittungen über »Reisekosten in Dienstangelegen · heiten und un fipirte Diäten aus öffentlichen Kassen⸗ (Tarisposilion Quittungen unter eh. Guittungen über fipirte Diäten fallen dem Stempel unterworfen sein. In Ermangelung jeder legalen Definition dessenigen, was unter fixirten und was unter unsizirten Diäten zu verstehen sei, hat die Durchführung dieser lediglich das Stempelinter esse berührenden Unterscheidung beständig zu vielen Zweifeln Veran⸗ lassung gegeben und ruft noch jetzt zahlreiche Erinnerungen der Stem ˖ pelstzkale ü. f. w. bervor, deren Beseitigung dringend zu wänschen ist. Eine nachträgliche Definition der fixirten und unfizirten Diäten er scheint nicht zweckmäßig! da die dabei in Betracht ommenden Ver⸗ häͤltnisse in den mannichfaltigsten Gestaltungen vorkemmen. Nament- lich gilt dies in dem Bereich der Verwaltungen oͤffentlicher Bauten und ähnlicher Unternehmungen. Es wird deshalb vorgeschlagen, die gedachte Unterscheidung ganz fallen zu lassen und die tempelfreiheit auf Guittungen Über alle Tagegeider auszudehnen, welche an Beamte oder in dienstlichen Angelegenheiten beschäftigte Nichtbeamte gezahlt werden. Der davon zu erwartende Einnahme - Ausfall ist unbedeu. tend. Im Uebrigen wird auf eine durchgreifende , n des Quittungsstempeis nur in Verbindung mit der künftigen Revision des Stempels von Ürkunden über Rechtsgeschäfte einzugehen sein.
Zu §. 2 Nr. 7und 8. Zu Abschieden (Dien tentlassungen)
der Sber-Offiziere und besoldeken Militär, Civil‘, geistlichen und Jommunalbeamten ist ein Stempel von 15 Sgr Ju Urlaubs.
rtbeilungen an Beamte ein Stempel von 15 Sgr. oder nach dem Ermessen der Behörde von 5 Sgr. zu verwenden. Die Besei= tigung dieser ausschließlich die Beamten treffenden Abgaben von sehr seringein Ertrage dient zur Vereinfachung des Stempeltgrifs und entspricht der Kinn nz. Die Dienstentlaffung wird in der Regel und die Urlaubsertheilung wenigstens in vielen Fällen durch Ver ˖ hältnisse bedingt, welche keinen rälionellen Anlaß zu einer Besteuerung darbicken können, fondern eher auf eine Verschlimmerung der ökono= mischen Lage des beireffenden Beamten hindeuten,
En ee rz. . kin d, ß. stach Kren eien fserf ng l B32 erfordern Kundfchaften, welche von Zünften und Gewerbs— dorporationen den Gesellen und Gehülfen ertheilt werden, und
Lehrbriefe der Handiungsdiener, Künstler, Fabrit und Fand. eile chisen auch Jäger, Gärtner und Köche einen Stempel von
gr.
nung vom 21. Juni 1869
Falls Ihr Gesch
Seit , . der Gewerbe⸗Ordnung vom 17. Januar 1845 (8. 142, §. I56) ist die Ausstellung von Kundschaften und Lehrbriefen nur noch in vereinzelten Fällen , . und mit Rücksicht auf die Bestimmungen in den ö 1135. 124 und 128 der Gewerbe ⸗Ord undes-Gesetzblatt Seite 265 kann nur die ÄÜufhebung der angeführten Tarifposittonen empfohlen werden. Zu §. 3. In der Siadt rn. a. M. sind nach der Verord- nung vom 19. Juli 1867 (GesetzSamml. S. 1346) in Betreff der im §8. 1 Nr. 1. J. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 des vorliegenden Ent⸗ wurfes aufgeführten Gegenstände die Bestimmungen des Stempel gesetzes für Frankfurt vom 26. Oktober 1852 maßgebend geblieben, und nur hinsichtlich der im §. 1 Nr. 2 und 3 und im §. 2 Rr. 6 und 19 bezeichneten ,, . die preußischen Stempelabgaben ein Cl . (Nr. 12 20, 30, 43 des Stempeltarifs vom 19. Juli 1857, eseß Samml. S. 119). Es können deshalb für jetzt auch nur die auf die letzterwähnten Punkte bezüglichen Bestimmüngen in Franke furt a. M. in Kraft 6 werden, wogegen im Uehrigen die ander- weite Regelung des dortigen Stempelwesens wegen des Zusammen⸗ hangs mit dem Gerichtskastenwesen noch ausgesetzt bleiben muß.
— In den letzten 3 Jahren betrug der Gewinn. Antheil des Staats von der Preußischen Bank im Durchschnitt 1313859 Thlr. Statt dieses Betrages sind Behufs Abrundung der Schlußsumme
des 8. Einnahme⸗Kapitels 13313,352 Thlr. in dem Staatshaushalts-⸗
Etat für 1873 . worden Für 1872 waren veranschlagt 1026667 Thlr.; für 1873 ergiebt sich demnach eine Mehr⸗Einnahme von 286685 Thlr. Dem vorerwähnten Gewinn⸗Antheil von 13135352 Thlr. treten hinzu: an Zinsen von dem Einschuß-Kapitale des Staats im Betrage von 1,906,800 Thlr. à 3 pCt. 665733 Thlr. und an Zuschuß zur Verzinsung und Tilgung der Staats⸗Anleihe vom Jahre 1855 621910 Thlr. Es stellt sich daher die Gesammt— Einnahme von der Preußischen Bank für 1873 auf 2002009 Thlr. Für 1872 betrug dieselbe 1715000 Thlr. Mithin ergiebt sich für 1873 eine Mehr⸗Einnahme von 287.900 Thlr., wovon auf den Ge winn Antheil 286685 Thlr. und auf die Zinsen von dem Einschuß⸗ Kapitale, welches sich gegen das Vorjahr um 9000 Thlr erhöht hat, 315 Thlr. treffen.
Wiener Welt⸗Ausstellung 1873.
Mit Bezugnahme auf unsere vorgestrige Notiz über die Seitens der Deutschen Central⸗Kommission beabsichtigte Heraus- gabe eines besonderen deutschen Kataloges bringen wir nach⸗ stehend das Formular des daselbst erwähnten Fragebogens, welcher jedem Aussteller Behufs Sammlung des erforderlichen Materials zugestellt wird, zum Abdruck:
Fragebogen. Gruppe 1. Wiener Welt ⸗Ausstellung 1873. Deutscher Katalog. Falls Sie in verschiedenen Gruppen ausstellen, wollen Sie gefälligst
den Bogen für eine Gruppe ausfüllen und die Bogen für die übrigen Gruppen unter Bezugnahme darauf zurücksenden.
1. Wie heißt die vollständige Firma des Geschäftes? ...........
der jetbzige Znhaber? .
Wie hieß, falls im Laufe der Zeit eine gänzliche Aenderung des Namens oder die Umwandlung in eine Kommandit= oder Aktiengesellschaft erfolgt ist, die . früher
In welchem Jahre ist das Geschäft errichtet? .... ...... ..... Welche Betriebszweige umfaßt es?... ...... ... ...... ......
legenen deren
Sie wollen gefälligst die gewerblichen Anlagen aus welchen die ausgestellten Erzeugnisse herrühren, durch Unter streichen hervorheben.
Welches ist für die wichtigsten, in dem ganzen Geschäfte ver⸗ arbeiteten Rohstoffe, im Jahresbetrage von 1871 die Menge? der Werth?
Welches ist für die wichtigsten Erzeugnisse des ganzen Ge— schäfts im Jahresbetrage von 1871 die Menge? der Werth?
— 2 2
Zu welchem ungefähren Theile arbeitet das Geschäft für den
deutschen Markt? .
füt andere europäische Märkte?
für überseeische Ausfuhr? .
3 10. Wie viel Personen beschäftigen Sie innerhalb Ihrer Geschäfts räume auf offenen Arbeitsplaͤtzen und auf Reisen und zwar;
J Direktions⸗, Aufsichts., Rechnungs Personal? . . ..
b) Andere Personen
über 16 Jahre alt? unter 16 Jahre alt? männliche
weibliche
Wie viel Personen arbeiten für Sie außerhalb Ihrer Geschäftsräume und Arbeitsplätze? männliche? weibliche? Benutzen Sie in Ihrem Gewerbebetriebe Dampf und zwar als Triebkraft aus wie viel Dampfkesseln? ... in wie viel Dampfmaschinen ?...... ...... ..... ... zusammen von wie viel Pferdestärken? zum Kochen u. dgl. aus wie viel Dampfkesseln?
13. Falls Sie 2 , welches ist ie Za
e der Gesammibetrag der Pferdestärken nach dem mittleren Wasserstande) der Wasserräder? der Turbinen? der sonstigen Kraftmaschinen für Wasser? . 14. Falls Sie andere Kraftmaschinen benutzen,
welches i h ö die Zahl
3 der Gesammtbetrag der Pferdestärken der Gaskraftmaschinen ?.... ...... ö der Heißluftmaschinen?
ar Ihr Geschäft auf früheren Weltausstellungen vertreten?
e die Fragen 10
genen, fire , An⸗ sĩ gefälligst für jede Anlage besonders
alls Ihr Geschäst aus mehreren, an ver⸗ beantworten
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beantworten Sie bis 12
schiedenen Orten en 13 und 14 gefälligst
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Wünschen Sie Werkführer oder Arbeiter nl e
um hr Geschäft, soweit dasselbe an der en sich bender verdient gemacht haben?
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282
Japan,
zu erproben,
I7. Es wird Ihnen anheim gen ben, weitergehende Bemerkungen über einze ne hervorragen
über die Fortschritte, welche Ihr Gewerbebetrieb gemacht hat, und über sonstige Einrichtungen Ihres Geschäf⸗ ö. , 6
e Richtigkeit der vorstehend gemachten Angaben wird hierdu
mittelst e, ,, a n, f d * en
Ausstellung japanischer Kunst⸗ und Industrie⸗Erzeug⸗
nisse im Deutschen Gewerb emu seum. Seit dem 13. Dezember ist im ersten langen Saal des Deutschen Gewerbemuseums in der Georgenstraße eine Sammlung von zahl⸗
reichen Gegenständen japanischer Kunst und Kunstindustrie ausgestellt,
welche größtentheils durch Vermittelung des deutschen Konsuls in Herrn Gärtner, von dort aus eingesendet, theils behufs der Vervollständigung der Ausstellung von hiesigen Privatbesitzern her ⸗ geliehen sind. 966 Gärtners Absicht dabei war es hauptsächlich,
ob nicht gewisse, der japanischen Industrie durchaus eigene Erzeugnisse hier genügenden Anklang finden würden, um künftighin und dauernd zu Importartikeln für Deutschland zu wer— den. Es läßt sich schon jeßt erkennen, daß für einige Gattungen der ausgestellten Produkte diese Probe gelungen ist.
Die Ausstellung ist eben so reich an vortrefflichen Erzeugnissen der höheren Kunstindustrie als an praktischen Gegenständen des ge— wöhnlichen Gebrauchs. Zu ersteren rechnen wir die Arbeiten aus Bronze und Edelmetallen, die Elfenbeinschnißereien, die Emaillen und die Porzellane; zu letzteren die Seiden und Baumwollengewebe, die Faserstoffe und die mancherlei Lack- und Holzwaaren.
Unter den Bronzen finden sich Arbeiten von hohem künstlerischen und technischen Werth, melsterhaft gegossen, ciselirte mit figürlichen Darstellungen und graziösen tauschirken Silberornamenten geschmückte Gefäße / Schalen, Vasen 234, kunstvolle, außerordentlich getreue Nach- bildungen natürlicher Gegenstände, z. B. Hummer, Krebse, Käfer. Eine durch Kunst und Kostbarkeit gleich ausgezeichnete Arbeit ist die Gestalt eines silbernen Reihers von feinster Durchführung des Ge fieders auf einem silbernen, mit goldenen Reliefornamenten reich ge⸗
schmückten Postament.
Unter den Kupferemaillen (Zellenschmelz) finden sich neben, den neueren auch sehr schöne Stücke der älteren japanischen Kunst, Vasen, Blumenkübel, Schalen 2c. Por- zellangefäße, von den größten, prächtig bemalten Vasen, bis zu den kleinsten zierlichen Schälchen, sind in großer Zahl vereinigt. Wenig bekannt bei uns war bisher die, hier in trefflichen Exemplaren vertretene Gattung der »Satsinna⸗Vasen«, deren Glasur durchwe ein feines Netz von lünstlichen Sprüngen (eraquelé) zeigt und mi außerordentlich geschmackvollen Blumen ⸗ und Arabeskenmalereien in lichten, harmonischen Farben geziert ist.
Die Zeuge, von denen viele mit Goldornamenten durchwirkt oder gestickt sind, zeichnen sich allgemein durch ungemein wohlthuend wirkende Farbentöne, durch die Grazie der Muster und den feinen Sinn in der Vertheilung derselben aus. Von größter praktischer Wichtigkeit aber erscheint in dieser Ausstellung vor Allem jener ganz eigenthümliche und nur in Japan produzirte Stoff, von welchem Konsul Gärtner zahlreiche Proben herbeige⸗ schafft hat, ein Stoff, welcher alle Eigenschaften des sonst zu kosibaren Tapeten, Polstern und Portefeuille Arbeiten benutzten Leders mit einer verhältnißmäßig außferordentlichen Billigkeit und einer unver—= wüstlichen Haltbarkeik vereinigt. Er wird aus den Bastfasern einer japanischen Staude und denen der jungen Zweige der Maulbeer= gesträuche gewonnen, welchen diese Fasein durch ziemlich mühsame Handarbeit abgezogen werden. Sein Aussehen ist durchaus das des Leders, mit welchem er auch eine gewisse Dehnbarkeit theilt. Man findet ihn hier mit den schönsten, farbenprächtigsten Tapetenmustern gepreßt, deren Aussehen völlig das der alt- venetianischen und holländischen ist. Zur Reinhaltung solcher Tape ⸗ ten genügt das Abwischen mit feuchtem Schwamm. In japanischen Tempeln sind nach des Konsuls Versicherung Wände hundert Jahre damit bekleidet, obne daß sich ein Verderben des Stoffes zeigte. Der Preis stellt sich auf ein Viertel des Lederpreises, den Transport
eingeschlossen.
Nach dem großen Beifall, welchen die Proben hier gefunden haben, ist sicher auf die künftige starke Einfuhr und Benutzung dieses Stoffes zu rechnen. :
Reue Sendungen von japanischen ErLugnissen werden noch er- wartet, welche die Menge der bisher ausgestellten vermehren sollen.
Kunst und Wifsfenschaft.
Der vortragende Rath im Justiz⸗Ministerium, Geh. Ober Justiz Kath Hr, Franz Förster hat eine Monographie über das neue preußische Immobiliarrecht Preußisches Grundbuchrecht⸗ (Berlin, Georg Reimer 1872) veröffentlicht. Ueber die Motive, welche den Verfasser zu dieser wissenschaftlichen Erörterung veranlaßt haben und über die Zwecke, die er dabei im Auge gehabt hat, lassen wir das Vorwort reden;
Den dogmatischen Gehalt der neuen preußischen Gesetze über das Immobiliarsachenrecht schon jetzt, wenige Monate nach ihrer Ver kündung, zum Gegenstand einer spstematischen Erörterung zu machen, kann bedenklich erscheinen — aus sachlichen und persönlichen Gründen. Noch fehlt der Theorie des Gesetzes die Bewährung in der Praxis, noch sind die Fragen, welche die letztere aufwerfen wird, unbekannt, die reiche , , und Aufklärung, die durch die Rechtsprechung u gewinnen ist, wird noch vermißt: die Entwickelung des im Gesetz . Dognias kann daher jetzt kaum eine gewisse 6 überwinden, kaum mehr als ein Theoretisiren sein. Und persönlich bedenklich mußte insbesondere dem Verfasser eine solche Aufgabe er scheinen, da die Gesetze, bei deren Augarbeitung er einigermaßen be- theiligt war, sich ihm noch nicht hinreichend objektivirt haben. Er tritt nicht an einem fremden Stoff heran, sondern theilweis an sein eigenes Seibst, dadurch aber entsteht die Gefahr einseitiger subjektiver Auf. fassung, die es statt zu objektiver Kritik nur zu rechtfertigender Mo- tivirung kommen läßt. ;
Wenn gleichwohl diese Arbeit unternommen worden ist, so ist es geschehen, um zu monographischer Behandlung dieser wichtigen Rechtsmaterie von vornherein eine erste . zu geben. In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 30 November 1868 außerte der Justiz⸗Minister: »Die auffallendste Erscheinung für mich ist immer die gewesen, daß der bei Weitem interessanteste Theil der
reußischen Rechtsbildung, das Hypothekenwesen, bis zum heutigen
Tage eine eigentlich monographische Behandlung noch nicht gefunden hat.« Und die Kenner der preußischen Rechtswissenschaft werden darin übereinstimmen, daß diese Thatsache gewiß eine sehr auffallende, daß der Mangel einer Monographie über das Immobiliarrecht ein sehr empfindlicher gewesen ist.
Außerdem durfte der Verfasser auch hoffen, zu dem theoretischen Verständniß der jetzt in die Anwendung übergehenden Gesetze doch Einiges beitragen zu können. Die seit lange verwöhnende Gewohn heit, jedem größeren Justizgesetz das Gängelband einer Instruktion anzuhängen, ist, sowest dies nicht für die Grundbuchordnung aus technischen Gründen unvermeidlich war, verlassen worden; den Ge— richten wird wieder gegeben, was ihnen gebührt, die freie und selbst⸗ ständige Auslegung des Gesetzes. Möglich, daß dadurch einige Un= gleichheiten in der praktischen Handhabung iert werden, daß sich hler und da en Mißverständnisse einschleichen — das sind aber kleine Uebelstände, die sich leicht überwinden lassen und die nicht dazu führen dürfen, von vornherein das Denken der Richter zu binden und der wissenschaftlichen Erörterung des Rechts vorzugreifen. Gewlß können die Gerichte diese Abweichung von dem bisherigen Gebrauch nur freudig begrüßen, ihre Thätigkeit wird dadurch eine mehr get. welche größere innere Befriedigung gewährt, . h ständiger Prüfung mehr anregt, und ein dringenderes Bedürfniß nach wissenschaftlicher ,,. des neuen Rechts erzeugt.
So möge denn diese Arbelt ein Anfang monograpbischer Erörte. 2 in 3 freilich erst in späterer Zeit inhaltsreicher und tiefer werden wird. a, ,
Die Gesetze vom 5. Mai 1872 sind nach schweren Kämpfen Meinungen zu Stande gekommen; die Kämpfe waren um so se 1 als sich bei Justizgeseßen dieser Art der Weg der Ausczäichung
9 e Gegenstände Ihrer Ausstell . e drr n.