damals bestehenden Vorurtheilen konnten diese zierlichen Kleinigkeiten von Berlin aus nicht verkauft werden, sie wurden erst nach Paris und Landon geschickt, von den dortigen Unter— händlern aeceptirte sie der Weltmarkt und von dorther . gekehrt kauften . auch die Berliner für den doppelten Kosten⸗ preis. Heut sind jene spröde zerbrechlichen Oblaten längst durch
andere, zweckimäßigere ersetzt worden und Niemand ahnt, wenn er in einem kleinen Papierladen zufällig noch ein solches Schächtelchen erblickt, von welchem großartigen Verkehr dasselbe der letzte Zeuge ist. :
Dieienigen industriellen Branchen, in welchen die berliner Fabrikthätigkeit gegenwärtig besonders hervorragt, lassen sich am füiglich en in zwei Gruppen eintheilen, nämlich in solche, welche durch Erfindungen der Neuzeit in Aufschwung gekommen und in Berlin in großartigerem Maßstabe fabrizirk werden, nach demjenigen Verhältniß, welches Berlin als eine der
rößesten Industrie⸗ und Kapitalstädte Deutschlands einnimmt, sowie in solche, deren ausschließliche oder vorzugsweise Produktion in Berlin dem Unternehmungsgeiste hier lebender Industrieller zu verdanken ist. .
„Zu der ersten Gattung gehören alle Fabrikate welche zu ihrem Entstehen entweder kuͤnstlerischer Kräfte (z. B. für den Delfarbendruck),, oder zahlreicher, durch die Konkurrenz des Massenangebots nicht zu theurer Arbeitskräfte (z. B. in den Droguen⸗ und Chemikalien“, in den Stahlfeder⸗, den Gummi⸗ und Gutta⸗Perchawaaren,, den Tabaks und vielen anderen Fahriken), oder endlich der unmittelbaren und nächsten Ver— bindung mit einem reichen, luxusgewohnten Publikum und dem Leben und Treiben einer großen, auch von Fremden zahl— reich frequentirten Stadt ehh, wie beispielsweise die Kon⸗ fektions branche, die Möbelfabrikation und Kunsttischlerei, die Fabrikation von Gold⸗ und Silbertwaaren und Juwelen. Zu der zweiten Gattung wäre zu rechnen die Fabrika— tion von Luzuspapieren, künstlichen Blumen, Tapisserie⸗ und wollenen Phantastewgaren und besonders die von Stickmustern, in welchem Artikel Berlin und nur Berlin allein den Welt markt beherrscht.
Hülfeleistungen zur Linderung des durch die Sturmfluth vom 12. und 13. November verursachten Nothstandes. Berlin, 20. Dezember. ärmsten Fischer des holsteinischen Kreises Oldenburg zur Wiederauf— nahme ihres Gewerbebetriebes die von dem dortigen Provinzialvercin erbetene Summe von 2200 Thalern telegraphisch überwiesen und an sämmtliche Lokalvereine das Ansuchen gerichtet, sofort Forderungen
/
Der Deutsche Hülfsverein hat an die
umgehend erfüllt werden sollen. Ferner hat der seines Antheils an der allgemeinen Aufhülfe der Beschädigten und
eine Reihe von Vorschlägen an die verschiedenen Regierungen gelan= gen lassen
Dres den. Das kanntmachung erlassen:
Auf Anregung und unter dem Protektorat Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen des Deutschen Reichs und von Preußen ist in Berlin ein Deutscher Hülfsverein für die Noth— leidenden an der Ostseeküste zuse amengetretken, um als Central Unter ⸗ stützungsverein die im Wege der Pripatwohlthätigkeit gespendeten Gaben zu sammeln und von Einer Stelle aus den von der Sturm fluth am 12 und 13. vorigen Monats betroffenen Bewohnern des ganzen heimgesuchten Küstenstrichs, dem Bedürfnisse und den Mitteln entsprechend, Hülfe zu gewähren. ĩ
Da nach einer Mittheilung des Reichskanzler⸗Amtes der Deutsche
und Ganzen die einheitliche und möglichst gerechte Verwendung der Spenden zu garantiren geeignet ist, so nimmt das Meinisterium des Innern Veranlgssung, die im Königreiche Sachsen zusammengetretenen Hülfskomites für die Nothleidenden an der Ostseeküste hierauf mit dem Anheimgeben aufmerksam zu machen, die bei ihnen eingegangenen Gaben an den mehrgenannten Deutschen Hülfsverein in Berlin ge— langen ö. lassen. ;
Der Sladtrath in Dresden hat aus städtischen Mitteln 1900 Thlr. für die durch die Ueberschwemmung nothleidend gewordenen Bewohner am Ostseestrande an den Central-⸗Hülfsverein eingesandt.
Königsberg. Für die in Folge der Sturmfluthen Nothleiden⸗ den an der Qstsee wird Oberst von Verdy am Freitage im großen
Saale des Deutschen Hauses einen Vortrag: »Erinnerungen an Sedan« halten. Der Eitrag des Vortrages an Entrée ist für den obigen Zweck hestimmt, für den in Summa bis jetzt beim hiesigen Lokalkomite 4500 Thlr. zusammengekommen sind.
Stettin. Der big gt Musikverein hat zur Linderung der Noth ö * . Sturmfluth Verunglückten ein zahlreich besuchtes Concert eranstaltet.
London, 14. Dezember. Aus fast allen Theilen Englands liegen Berichte von starken Regengüsfsen und Ueberschwem— mungen vor. In Coventry, Kidderminster, Banbury, Leicester, Nottingham und anderen Orten der Binnengrafsschaften haben die Ueberschwemmungen bereits ernstlichen Schaden angerichtet. Im Norden von England und Schottland herrschte am Montag Abend wiederum ein orkanähnlicher Sturm, der fast allgemein von einem starken Schneefalle begleitet war. Zwischen London und den nörd— lich von Liverpool, Leeds und Hull gelegenen Ortschaften war gestern die Telegraphenverbindung unterbrochen. Die Zahl der Schiffbrüche hat seit Beginn dieser Woche wieder sehr beträchtlich zugenommen.
zur Aufhülfe der beschädigten Fischer an den Verein K richten, welche erein in Betreff der Annahine von Aufgaben, welche von Staatswegen zu lösen sind,
Ministerium des Innern hat folgende Be
Hülfsverein als Central-⸗Sammel⸗ und Vertheilungsstelle im Großen
Tele rk HI8gche WLItteriangsherieknte 19. Dezember.
Har. Rb Fep. A wind Allgemeine . L. r. M] R. v. M. r,,
Constantin 537, s — J 9.1 — Windstille, 20. Dezember. — 21,4 W., mässig. — 5, s O8O., schw. —14.1 Windstille. heiter. — 84 Windstille. bedeckt. WM., selwwach. sehr bewölkt. NO., s. schw. bedeckt.) N., mässig. heiter. O8O., mässig. 2 O, massig. . *) W., schwach. bedeckt. 7480., mässig. trübe. — O., mãssig. bede eki. 3,27 —-4 4 O, selnrvuch. hedeckt. Schn. —5 3 — bedeckt. *, —=12 80, stark. bezogen. — 085., lebhast. schön. 4 10., schwach. bedeckt. — O, s. lebh. dedaekt — O80., mässig. trübe. 34 3.0 U80., mäs ig. bedeekt. — O., Sciwach. bedeckt. — 3. schwach, bedeckt. — CO NO., selmw. — 17805, schwach. ganz bedeokt. 3.8 980., müssig. dedeckt ) ot 0, s NW., schwach trübe, Nebel. Lorgau ... 332, - 2, 1.1 89., mässig. bedeckt. s) Breslau.. 331,5 - 14 5.9 — 1180, schwach. beder kt. Brüssel... 333,5 — 3. — SW. schwach. bedeckt. ö 335.1 = 3 3.0 526 WSW, mässig. bedeckt. Wiesbaden 330,8 — O — S., S. schwach. bedeckt.) Ratibor... 327, - 30 S *I, 1 S0. , schwach. bedeckt. Trier ...... 329,8 - 30 7 T5 4 S., schwach. trübe, Regen. 8 Herbourg 335,1 — 5,3 — 80, schwach. vedeckt. sfHavre. ... 334,4 — — 8SW., mässig. bewölkt.
he 3311 — SVW. , mässig. bedeckt.
2, — S., schw ach. Nebel.
7 ü srlsruhe 8 Hari.
) Gestern und Nachts Schnee, 19 Dez. Ma. — 4, 2. Min. — 9, ) Gestern Nachnittag 080. lebhaft * Strom S. Gestern Nach- mittag ONO. mässig. Strom. S Gestern Schnee. 8 Gestern etwas Schnee. S ÜUestern Abend Schnee. ) Gestern Vormittag und Nachmittag Regen.
2
.
Ort
bedeckt, Regen.
heiter. heiter.
Haparauda s Christians 3 Hernõsand Helsingfor. Petersburg: Stockholni. Skudesnas ? Frederikshi. KHelsingr Mosksu —
Nemel . .. 339,7 * 2 Flensburg 356, — Königs hrg 338,6 Kl, Danzig. ... 3353 a. SI Durbus ... 3a5 96 SO. Kieler Haf. 337, 4 —
Cöslin ... 3537 8 0, Res Lehtt. 335 1 —
Nilhlielinsh. 334. s ö
Stettin.... 37,6 – , Gröningen 335. —
Bremen.. 35321 —
Uelder. ... 336,0 —
Berlin. 335 9 — O2 Posen.... 334.9 —01 Münster .. 335, — a
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= C mä 09« M — 198 800
Inseraten⸗ Expedition des Deutschen Reichs- Anzeigers and Königlich Freußischen Staats-Anztigers: Berlin, Zieten⸗ Platz Nr. 8.
Sandels⸗Register.
Während des Jahres 1873 werden die auf die Führung des Handelsregisters und des Genossenschaftsregisters sich bezlehenden Ge—= schäfte von dem Herrn Kreisgerichts ⸗ Rath Weinreich unter Mitwir— kung des Herrn Kreisgerichts Sekretärs Stange bearbeitet werden. Die Veröffentlichung der Eintragungen wird durch Einrückung in den Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger, den öffentlichen . Anitsblatt der Königlichen Regierüng zu Stettin, die Ostsee⸗ Zeitung und die Berliner Börsen Zeitung , Stettin, den 17. Dezember 1872. Königliches See und Handelsgericht.
Handelsregister. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 419 die hiesige LKemmandit-Gesellschaft auf Aktien in Firmg: Stettiner Berg⸗ schloß⸗Brauerei, Sonim an dit Ge sellsehn ft auf Aktien, Nu⸗ dolph Rückforth, vermerkt steht, ist heute eingetragen: Nach deni Beschlusse der General⸗Versammlung der Kom— manditisten und des persönlich haftbaren Gesellschafters vom . Dezember 1872 soll das Kapital der Kommanditisten um 170000 Thaler erhöht und über die neue Einlage 856 Stücke Aktien zum Nominalbetrage von 200 Thalern, welche auf Namen lauten, ausgegeben werden. Der Beschluß befindet sich in dem Beilagebande zum Gesellschafts- register Spec. Vol. J. Blatt 34. Stettin, den 17. Dezember 1872. Königliches See und Handelsgericht. Bekanntmachung. In unser Handelsgesellschaftsregister ist auf Verfügung vom Dezember er unter Nr. Sh die zu Spora domilicirte Aktien Gesellschaft für Zuckerfabrikatton und in Bezug auf die Rechts- verhältnisse der Gesellschaft Folgendes eingetragen worden. Die Gesellschaft ist eine Attiengesellschaft mit unbeschränkter Dauer. Der Gesellschaftspertrag ist unterm 10. Oktober 1872 abgeschlossen. Gegenstand des Unteinchmens ist die Fabrikation von Zucker aus Llbsterbauten oder gekauften Zuckerrüben und die Verwerthung des Zuckers nebst den gewonnenen Nebenprodukten aus der Land' wirthschaft und bei der Fabrikation. Das Grundkapital besteht aus 100,000 Thlr., zerlegt in 1600 Kö je 160 Thlr. ie Aktien lauten auf den Inhaber. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft geschehen durch je ein mg . 1 en zu Meuselwitz erscheinenden Boten an der Schnauder 2) das Zeißer Kreisblatt, ⸗ 3) das Altenburger Amts und Nachrichtsblatt, und zwar, wenn sie durch den Aufsichtsrath erfolgen, unter der Form: Der Aufsichtsrath der K für Zuckerfabrikation . zu Spora« m der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stell. ertreters. Alle Urkunden und Erklärungen des Vorstands sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unterzeichnet sind mit K der Gesellschast und der eigenhändigen Unterschrift der beiden Direk— teren oder zweier Bevollmächtigten des Aufsichtsraths oder einer der Direktoren und eines solchen Bevollmächtigten, oder eines Dircktors und , ,, e. amächtigten d nie zeitigen Bevollmächtigten der Gesellschafl, denen alle dem Vorstande zustehenden Rechte beigelegt sind, sind: ; UL) der Gutsbesitzer Wilhelm Kroeber zu Brossen, ö. ö. 8 . e n 9 . I) der Gutsbesitzer Ludwig Reimschüssel zu Spora. Zeitz, den 6 Dezember 15872. ö Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelregister
wie auch in das Genossenschafts register des hiesigen n n
ö. . 6 an. ,, . ,,, . in ingen ⸗Grubenhagenschen Zei 9 i
3) dem Ossẽroder Wer nge n . 6. K
Osterode, den 13. Dezember 1873.
Königliches Amtsgericht II. (gez) Wiederholt.
Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts
Unter Nr 181 des 3 r n,, 8 ist di Dort d ĩ ese aftsre er e zu T
1 n ,, 36 Fischer E .
14. Dezember 1872 eingetragen. Der Kalkbrennereibesitzer Hubert
ischer ju Werne an der Lippe ist persönlich haftender r ran re
Firma der Gesellschaft die Unterschrift eines Direktions Mitgliedes
Heinrich Sendelbach zu Wannfried.
Negister unter Nr. 2376 eingetragen worden der in Eöin
Kaufmann Franz Joseph Wachendorff, welcher daselbst eine Handels. niederlassung errichtet hat, als Jnhabet der st .
Register unter Nr. 1361 eingetragen worden die Handels unter der Firma: getrag Handels gesellschaft
welche ihren Sitz in Coln und mit dem heutigen Tage begonnen hat.
Peter Fischenich und Johann Joseph Fischenich und ist jeder derselb berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten. ö. . rr
register eingetragene Firma: J. N.
der Betheiligten heute gelöscht worden, nachdem deren Inhaber Joha Nepomuk Longard, — Inhaber Johann
gestorben ist.
Oeffentlicher Anzeiger.
Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Dortmund. .
AUnter Nr. 182 unseres Gesellschaftsregisters ist am 16. Dezember 1872 er fen Westfälische Actien⸗Bau⸗Gesellschaft zu Dortmund“ mit dem Sitze zu Dortmund. Die Gesellschaft ist eine Aktiengesell. schaft, gegruͤndet durch notgriellen Vertrag vom 12. Bezember 1872, dessen Ausfertigung Blatt 519 bis 524 des Beilagebandes zum Ge— sellschaftsregister des al n Gerichts sich befindet. Die Gesellschaft bezweckt Herstellung und Verwerthung von Baumaterialien, Ankauf von Grundstücken zu Bauzwecken und deren Verwerthung. Die Uebernahine und . von. Bauunternehmungen, Darleihen auf Bauten. Die Dguer des ilnternehmens ist unbe= schränkt. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt fünfhundert tau⸗ send Thaler und zerfällt in 2500 Aktien, jede über 20 Thlr. lautend und auf den Inhaber gestellt. Dasselbe kann durch Beschluß des Aufsichtsraths bis auf eine Million Thaler erhöht werden. Die Be—= fanntmachungen der Gesellschaft werden veröffentlicht durch die West⸗ fälische Zeitung, die Kölnische Zeitung und die Berliner Börsen— zeitüng. Der Vorstand der Gesellschaft ist die Direlfion, aus einem oder mehreren vom i n . gewählten Mitgliedern bestehend, welche für die Gesellschaft zeichnet, indem sie zu der Firma ihren Namen beifügt. Zur Vertretung eines zeitweilig verhinderten Di— rektionsmitgliedes kann der Aufsichtsrath einen oder mehrere Ssell. vertreter, unter Anordnung der Art der Zeichnung der Firma, be⸗ stellen. Derselbe kann auch zeitweilig eines feiner Mitglieder zur Vertretung oder Mitzeichnung in die Direktion delegiren, so, daß jh die Dauer seiner Delegirung seine Funktion als Mitglied des Auf— sichtsrathes ruht. Zur Zeit besteht die Direktion nur aus einem
Mitgliede, dem Kaufmann Friedrich Semmler zu Dortmund.
Nr. 32. Durch Gesellschafts ⸗Vertrag vom 9g. November 1872 und Nachtrag dazu vom 9. Dezember 1872 ist unter der Firma „Hessische Tuchfabrik Aktien-Gesellschaft“ mit dem Sitze zu Wannfried a. d. W. ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zeit eine Aktien -Gesellschaft errichtet worden zu dem Zwecke des Betrsebes der Tuchfabrikation, sowie aller mit derselben in Verbindung stehender Geschäftszweige. Das Grundkapital beträgt 350 600 Thaler in Aktien von je 100 Thaler auf den Inhaber lautend. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen unter Unterschrift »der Aufsichtsrath der Hessischen Tuchfabrik Aktien ⸗Gesellschaft« unter Beifügung des Ramens des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Sie sind zu publiciren: Lin der Berliner Börsenzeitung, 2) . 3) Neuen Voͤrsenzeitung / 4 5Hessischen Morgenzeitung, 5) Dresdener Journal. Der Vorstand (Direflion) zeichnet für die Gesellschaft, indem der
beigefügt wird. Der Direktor der Gesellschaft ist Fabrikant Johann Friedrich
Eingetragen Cassel, am 16. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Schultheis.
Auf Anmeldung ist heute in das hiesige Handels (Firmen /
wohnende
irma: F. J. Wachendorff.“ Cöln, den 16. Geheim der 1872. Der Handelsgerichts⸗Sekretär Weber.
Auf Anmeldung ist heute in das hiesige Handels. (Gesellschafts.)
„Gebr. Fischenich““, Die Gesellschafter sind die in Cöln wohnenden Kaufleute Johann
Cöln, den 17. Dezember 1872. Der Handelsgerichts⸗⸗Sekretär Weber.
Die unter Nr. 58 des n , n * . 6 n Folge Meldung
Kaufmann zu Coblenz, am 8. November d. J.
. nimmt an die autorifsirte Annoncen · Expedition von udolf Mosse in Berlin, Ceipzig, gamburg, Frank- surt a. Al., Greslau, , Frag, Wien, München,
Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
*
J. N. Longard, deren Sitz Coblenz, und Inhaberin ist die daselbst wohnende Frau, Maria Elisabeth geb. Leiden, Wittwe von Johann Nepomuk Longard, welche die von ihrem Ehemanne betriebene Handlung unverändert fortsetzt.
Coblenz, 10. Dezember 1872.
Der Sekretär des Handelsgerichts. Klöppel Die unter Nr. 2931 des Firmenregisters in das hiesige Handels regisler eingetragene Firma: „A. Lankau“ ist heute gelöscht worden in Folge Meldung ihres Jnhabers Adolf Lankau, Schneider zu Coblenz daß er sein Handelsgeschäft übertragen habe.
Dagegen wurde Zub Nr. 2992 ipidem eingetragen die Firma „H. Lan au“, deren Sitz Coblenz. Inhaberin ist die daselbst wohnende Frau, Henriette geb. Brüning, in Gütern getrennte Ehefrau von Adolf Lankau, welche angemeldet hat, daß sie für ihre Rechnung eine Tuchwaaren. und Kleiderhandlung treibe.
Coblenz, 13. Dezember 1872.
Der Sekretär des Handelsgerichts. Klöppel.
Die unter Nr. 94 des Handelsregisters des ehemaligen Ober— amtes Meisenheim eingetragene Firma: Heymann Maas ist heute gelöscht worden in Folge Meldung ihres Inhabers Heymann . , zu Meisenheim: daß er sein Handelsgeschäft über ragen habe.
Dagegen wurde sub Nr. 2993 des Firmenregisters in das hiesige Handelsregister eingetragen die Firma: M. Maas, deren Sitz Meifen. heim. Inhaber ist der daselbst wohnende Kaufmann Moses Maas, genannt Max Maas.
Coblenz, den 16. Dezember 1872.
Der Sekretär des Handelsgerichts. Klöppel.
Bei der suh Nr. 254 des Gesellschaftsregisters in das hiesige Handelsregister eingetragenen Firma. Otto Eargeciola & Cie., deren Sitz Remagen, ist in Folge Meldung der Betheiligten heute angemerkt worden, daß auch der Gesellschafter Aloys Caracciola, Kaufmann daselbst, gleichwie der Theilhaber Otto Cargeciola, Kaufmann und Gastwirth ebenda, einzeln berechtigt iss, diefe offene Handelsgesellschaft zu vertreten.
Coblenz, den 16. Dezember 1872. Der Sekretär des Handelsgerichts. Klöppel.
—
Der zu Neuß wohnende Kaufmann und Gerbereibesitzer Franz Heinrich Kaumanns hat das von ihm daselbst als Hauptniederlassung geführte Gerberei⸗ und Lederfabrikatlons . Geschäft süß Firma F. H. Kaumanns unterm 1. Dezember er. auf seine zu Neüß wohnenden Söhne Ludwig Kaumanns, Wilheim Kaumanns und August Kau⸗ manns mit dem Rechte, die Firma beizubehalten, übertragen. Dlefe Letztern haben zum Zwecke der Fortsetzung des besagten Geschäͤftes unterm nämlichen Tage eine offene Handelsgesellschaft mit dem Sitze in Neuß errichtet und für diese die Firma F. H. Kaumanns an— genommen. Dagegen hat der Firma⸗Inhaber die Zweigniederlassung
— dachten Geschäftes zu Ehrenbreitstein als selbständiges Ge⸗ chäft auf seinen Sohn Franz Kaumanns, Gerber zu Ehrenbreitstein,
übertragen.
Auf vorschriftsmäßige Anmeldung der Betheiligten wurde Vor⸗
stehendes bel Nr. 461 des Handels- (Firmen) Registers und beziehungs-
weise die errichtete Gesellschaft , M 96 en n
. Königlichen Handelsgerichtes am heutigen Tage eim= en.
des Gesellschaftsregisters
refeld, den 16. Dezember 1872.
Dagegen wurde sub Nr. 2991 ibidem eingetragen die Firma
Der , Ens hoff. ; ; Zweite Beilage
Himmelsansicht
weite Beilage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Königreich Preußen.
Gesetz, betreffend die Aufhebung und Ablösung der auf den Betrieb des Abdeckereigewerbes bezüglichen Berechtigungen. Vom 17. Dezember 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, was folgt: ;
8§. 1. Von den auf den Betrieb des Abdeckereigewerbes bezüg- ,. Berechtigungen werden, soweit es nicht schon geschehen, auf— gehoben: .
L7.die noch bestehenden ausschließlichen Gewerbe ⸗Berechtigungen, d. h. die mit dem Gewerbebetriebe verbundenen Berechtigungen, An deren den Betrieb des Abdeckereigewerbes sei es im Allgemeinen oder hinsichtlich der Benutzung eines gewissen Betriebsmaterials, zu untersagen oder sie darin zu beschränken;
2) alle Zwangs und Bannrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der Verleihungs Urkunden ohne Entschädigung zulaͤssig ist;
3) alle Zwangs- und Bannrechte, welche dem Fiskus oder einer Kämmerei oder Gemeinde innerhalb des Gemeindebezirks oder einer Korporation von Gewerbetreibenden zustehen, oder welche von einem dieser Berechtigten erst nach dem 1. Dezember 1871 auf einen Andern übergegangen sind. ö .
Zwangs. und Bannrechte, deren Besitz zwischen einem der vor— stehend bezeichneten und andern Berechtigten getheilt ist, fallen erst . wenn der den Letzteren zustehende Theil derselben abge— löst ist ; ;
4) die Berechtigung, Konzessionen zu Abdeckerei ! Anlagen oder zum Betriebe des Abdeckereigewerbes zu ertheilen, welche dem Fiskus, Korporationen, Instituten oder einzelnen Berechtigten zustehen.
Ferner werden aufgehoben: .
5) vorbehaltlich der an den Staat zu entrichtenden Gewerbe⸗ steuern alle Abgaben, welche für den Betrieb des Abdeckereigewerbes entrichtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben auf⸗ erlegen; ⸗
⸗ 39 diejenigen Abgaben und Leistungen, zu welchen die Be— rechtigten in Beziehung auf die aufgehobenen Berechtigungen ver— pflichtet sind. — J
§. 2. Der Ablösung unterliegen diejenigen Zwangs und Bann⸗ rechte der Abdecker, welche nicht durch §. 1 aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korpo⸗ ration als solche betrifft, oder Bewohnern eines Orts oder Distrikts vermöge ihres Wohnsißes obliegt. ö
§. 3. Das Abdeckereigewerbe wird fortan überall zur Gewerbe⸗ steuer vom Handel herangezogen. . .
§. 4. Für aufgehobene ausschließliche Gewerbe-Berechtigungen S. 1 Nr. I) wird eine Entschädigung nur gewährt, sofern und soweit sie mit einem Zwangs und Bannrechte nicht verbunden sind.
8§. 5. Mit denjenigen Abweichungen, welche sich aus den Be— stimmungen der §§. 1 bis 4 ergeben, findet das Gesetz, betreffend die Aufhebung und ÄAblssung gewerblicher Berechtigungen vom 17. März 1868 (Geseß⸗ Sammlung für 1868 Seite 249 ff auf das Abdeckerei- Gewerbe Anwendung. Jedoch treten an die Stelle der in diesem Gesetze festgesetzten Termine und Fristen in 8. 14 der 1. Dezember 1871, in §8§. 15, 17 und 21 der Ablauf des Jahres 1873, in 5. 39 der Beginn des Jahres 1874 und an die Stelle des in §. 28 und §. 66 festgesetzten Zeitraums derjenige von 1852-189. .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Königlichen Insiegel. ö.
Gegeben Berlin, den 17. Dezember 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Graf v. Ißenplitz. v. Selchow. Graf zu Eulenburg. Dr. Leonhardt. Camphausen. Dr. Falt.
4prozentiges vormals Nassauisches Staatsanlehen von 7,200,000 Fl. d. d. 306. September 1862
Bei der am 3. ets. stattgehabten sechs ten Verloosung der Partial⸗ Obligationen des unter Vermittelung des Bankhauses der Herren M. A. von Rothschild C Söhne in Frankfurt a. M. negociirten I prozentigen vormals Nassauischen Staatsanlehens von 7 209,000 Fl. d. d. 30. September 1862 sind nachverzeichnete Obligationen gezogen worden: .
A. Zur Rückzahlung auf den 1. April 1873
it. N. à 100 Fl. Rr. 6386. 646. 656. 666. S64. 1270. 1287. 1439. 2268. 3056. 3296. 3938. 3948. 3958. 3963. 3978. 3928. 3998. 4237. 4247. 4277. 4606 und 5950. 23 St. über 2300 Fl. — 1314 Thlr 8 Sgr. 7 Pf. . ᷓ ; ö
it. O. à 200 Fl. Nr. 176. 193. 721. S24. S34. 1058. 19668. 1078 und 1370. 9 St. über 14090 Fl. — 1028 Thlr. 17 Sgr. 2 Pf.
Lit. P. à 500 FI. Nr. 291. C632. 1398. 1318. 2334. 2374. 2397. 2407. 3241. 3251. 3261. 3371. 3381. 4353. 43.3. 4393. 4548. 4558. 5068. 5078. 5( 88. 6028. 6038. 7564. 7574. 7584. 7594. G04. 7634 und 7877. 30 Stück über 15090 Fl — B71 Thlr. 12 Sgr. 9 Pf.
Iit. Q. à 10900 Fl. Nr. 693. 703. 737. g26. 1382 1392. 1612. 1775 und 1821. 9 Stück über 9000 Fl. — 5142 Thlr. 25 S rw. 9 Pf.
Summa 71 Stück über 28, 160 Fl. oder 16,057 Thlr. 4 Sgr. 3 Vf. ;
ö B. 11 Rückzahlung auf den 1. Oktober 138733
Iit. N à 100 Fi. Nr. 2. 71. NI. 981. MI. 1359. 1929. 1938. 2008. 2018. 2028. 2038. 2047. 2048. 2258. 2594. 3227. 3599. 53136. 5146. 5370. 5380 und 5688. 23 Stück über 2300 Fl. — 1314 Thlr.
7 Pf. . ö j. 99 200 Fl. Nr. 60. 254. 361. 1504. 1573. 1757 und 1854. ück über 1400 Fl. — 800 Thlr. ? 86. . à 500 91. Nr. 269. 670. 680. 10910. 1020. 10930. 1040. 1050. 10609. 1070. 1080. 1839. 2373. 2383. 2417. 2433. 2463. 3183. 3556. 3735. 3743. 3753. 3884. 4212. 4222. 4232. 4242. 6108. 6118. 6138. 6787 und 7596. 32 Stück über 16000 Fl. — 9142 Thlr. 5 8 Pf. ö **. . 1000 Fl. Nr. 326. 853. 1003. 1913. 1059. 1191. 1291. 1443 und 1964. 9 St. über 700 Fl. S 5142 Thlr. 25 Sgr. 9 Pf.
Summa 71 Stück über 28.700 Fl. oder 164409. Thlr.
Die Inhaber dieser kJ werden hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß sie die Kapitalbeträge deren Ver⸗ insung nur bis zum betreffenden Rüczzahlungstermine fffollt sowohl 9j dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild Söhne in Fran kfurt a. M., als auch bei der Königlichen Regierungs- Hauptkafse in Wiesbaden sowie bei jeder Königlichen Regie⸗ rungs- Hauptkasse, bei der Königlichen Staatsschulden⸗-Til⸗
ungskaffe in Berlin, der Königlichen Kreis ka sein Fran k⸗
. a. M. und bei den Königlichen Bezirks-Hguptkassen n Hannover, Lüneburg und Osnabrück gegen Rückgabe der Obligationen mit den dazu gehörigen, nach dem 1. April 1873 fälligen Zinscoupons Serie i. Nr. 2 — nebst Talon, resp, nach dem 1. Ot- sober 1875 fälligen Zinscoupons Serie J. Nr. 3— 3 nebst Talon er- heben können.
Die Geldbeträge der etwa fehlenden, unentgeltlich mit abzur liefernden Zinscoupons werden an dem zu zahlenden Kapitale zurück= behalten.
Verzeichniß der in früheren Verxloosungen gezogenen, noch nicht eingelssten Obligationen.
Rückzahlbar am 1. April 1868. Lit. N. 5205. Lit. P. 6490
und 7248.
1822.
Freitag, den 20. Dezember
—
Rüczahlbar am 1. April 1869. Lit. N. 1658. Lit. P. 1176
und 1859. *
Rückzahlbar am 1. Oktober 1'869. Lit. N. 571. S60. 945. 4217. Lit. G. 1310 und Lit. P. 3198. . ⸗
Rückzahlbar am 1. April 1870. Lit N. 219. Lit. O. 626. it. P. 2110. 2130. 3080 und Lit. a. 2129. .
Rückzahlbar am 1. Oktober 1870. Lit. N. 627. 3092. 4456. 4885 5199. 5921. Lit. O. 1471. Lit. P. 843. 2493 und 3143.
Rückzahlbar am 1. April 1871. Lit. N. 728. 1918. 1991. 2303. 5399. Lit. O. 632. Lit. P. 330. 361. 633. 1995. 4302. 4360. 4527 4918. 5680 und 6790. .
Rückzahlbar am 1. Oktober 1871. Lit. N. 62. 332. 704. 714. 724. 734. 1679. 2049. 2260. 2664 und 4347. Lit. O. 170. 1069. Lit. P. 239. 249. 311. 22600. 2870. 5527 und 7154. Lit. Q. Soõ9 und 1614.
Rückzahlbar am 1. April 1872. Lit N. 736. 13094. 1314. 1951. 1961. 2057. 2549. 2559. 2688. 2698. 4088 und 5360. Lit O. 81. S847 und 1313. Lit. P. 1059. 11603. 1133. 3218. 4577. 5 M9. 5099. 6103. 6113. 7196 und 7614. Lit.. G. 1136 und 1216.
Wiesbaden, den 11. Dezember 1872.
Der Regierungs⸗Praäͤsident. v. Wurmb.
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 20. Dezember. Dem Hause der Abgeordneten ist fol⸗ gende Denkschrift zur Gesetzvorlage, betreffend die Ver werthung der Forstnutzungen aus den Staats- Waldun: 6 dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen, vorgelegt worden:
In dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen ist — mit Ausschluß der Provinzen Hanau und Fulda, sowie mit Ausschluß der früheren Hintersassen von Rittergütern — bezüglich der Verwerthung der Jorst nußungen aus den Staatswaldungen durch das Gesetz vom 25. Juni 1865, welches frühere ähnliche von Zeit zu Zeit erlassene Gesetze auf⸗ hob, bestinimt, daß der Regel nach der öffentliche Verkauf stattzufinden habe. Ausnahmsweise aber sollte an die einen eigenen Haushalt in Landstädten und Landgemeinden führenden Staatsangehörigen bis zu zwei Klafter oder Schöck Brennholz, und in den rauheren Gegenden des Landes an die ihren Streubedarf nicht von eigenein Grund und Boden erzielenden Staatsangehsrigen nach den, Kräften der Forst, Haidekraut, Moos und anderes Waldstreu⸗Material aus freier Hand segen Zahlung einer Taxe uͤberlassen werden, die im Gesetze, bis auf Feststellung einer anderweiten Tage, im Wege der Gesetzgebung be—
immt war.
; In ähnlicher Weise sollte Brennholz für die Bureaus der Staats- behörden, der Gefängnißlokale, der offentlichen Wohlthätigkeitsanstal⸗ ten 2c. und Kohlholz 356. die Kleinfeuerarbeiter in Schmallalden nach jener Taxe verkauft werden. .
kö wesentlicher Bedeutung ist der freihändige Verkauf nach der Taxe nur für die Haushaltungsbesitzer in den Landstädten und Ge— meinden, da dieselben den nöthigen Brennbedarf meist aus den Staatsforsten sich beschaffen müßten, die im Geseße bestimmte Taxe aber circa um 25 pCt. hinter dem heutigen Merkantilwerth, wie solcher sich aus den Verkäufen in öffentlichen Lizitationen heraus- gestellt hat, zurückbleibt und somit jenen Inhabern ländlicher Haus. haltungen die Begünstigung gewährt, in bequemer Weise wohlfeiles Brennholz zu erlangen. Die unperänderte Fortdauer des Gesetzes bat zu Bedenken Veranlassung gegeben, die einmal dem finanziellen, sodann aber dem forst und volkswirthschaftlichen Gebiete angehören.
Zunächst stellen sich die Opfer für die Staatskasse als nicht uner⸗. hebliche heraus. Nach einem Durchschnitt der 5 Jahre von 1864 bis inkl. 1868 ist jäbrlich an 73729 einzelne Haushaltungsinhaber ein Quantum von 110326 Klafter und Schock freihändig nach der Taxe verkauft. Die Differenz zwischen der niedrigen Tage und den in den. selben Jahren erzielten höheren Lizitations-Durchschnittspreisen bei öffentlichen Verläufen stellt sich auf 82527 Thlr. ;
Die Differenz zwischen der Taxe nach dem Gesetz vom W. Juni 1865 und den Ergebnissen der Lizitationen ist ferner eine stets wach= sende. Dies hat, abgesehen von den in einigen Forsten successive gestiegenen Holzpreisen seinen Grund darin, daß die Taxen des Gesetzes vom 23. Juni 1865 die Werbungskosten mit in sich begreifen, die Hauerlöhne aber in fast allen Nevieren im Betrage von 1 bis 5 Sgr. pro Klafter seit 1865 gesiegen sind. Hierdurch haben sich die in der gesetzlichen Holztaxe enthalkenen baaren Auslagen des Staates seit 1865 erhöht und werden sich voraussichtlich noch ferner erhöhen. Die Mindereinnahmen des Staates in Folge des Vertaufes nach den Taxen des Gesetzes an, 28. Juni 1865 lassen sich im Ganzen auf jährlich etwa 90 009 Thlr. annehmen. ; ö ö. 6 größerer Bedeutung als diese finanziellen Verluste und Minder -Einnahmen der Staats⸗Forst-Kassen sind die Weiterungen und wirthschastlichen ö die der im Gesetze vorgeschriebene Verkaufsmodus zur Folge hat.
. Vi eren du ge lik . Inkaber zu verkaufende Maß von 2 Klaftern ist nach S 5 nur ein ideelles Maximal Quantum und muß in jedem Jahr und für jeden Haushaltungs Inhaber ermittelt werden, wie viel Brennholz er aus eigenen oder Gemeinde Waldungen, aus Servituts⸗Verhältnissen 2c. bezieht. Die Orts vorsteher haben jedes Jahr dem entsprechende Verzeichnisse aufzustellen, die Forstbeamten diefe nach mehr oder minder wellläuffiger Erörterung zu prüfen, als deren Resultat sich dann herausstellt, daß viele Interessenten nur bis I Klafter erhalten. Hat dann die Staat. Jorstverwaltung eine Holzinasse von cireg 110099 Klafter jährlich, vielfach und z Klaftern ,. so muß einem jeden einzelnen von über 73000 aushaltungs- Inhabern das auf ihn fallende Duantum von dem betreffen den Forstbeam-⸗ sen im Walde angewiesen und übergeben werden. Sind die hiermit un zertrennsich verbundenen Weiterungen und Beschwerden über Qualität, entfernte Lage des Holzes ꝛ2c. endlich beseitigt und ist die Verrechnung des Holzes für 73, 050 Empfänger Seitens der Forstkasse erfolgt; so muß abgewartet werden, ob jeder Empfänger zahlen oder von dem ihm nach §. 12 des Gesetzes zustehenden Recht Stundung der Kauf⸗ gelder gegen Stellung von 2 Bürgen zu verlangen, Gebrauch machen will. Ln diesem Recht hat jeder der 73,009 Empfänger in jedem Jahr der Regel nach Gebrauch gemacht; so daß dem Staate außer dem Nachtheile sehr verspäteter Zahlung die Haltung eines übermäßig roßen Kaffenbeamten ⸗Personals zugemuthet ist. Als Folgen der lla nnn und Prüfung der Verzeichnisse der berechtigten Käufer, der Stundungen unter Stellung von Bürgen ꝛc. hat sich ergeben, daß das verkaufte Holz meist erst im vorgeschriitenen Frühlahr aus dem Walde bat abgefahren werden können, wodurch wiederum der Forstverwaltung Hindernisse in der rechtzeitigen Wiederkultur, den Holzkäufern Nach- theile aus dem . ihrer Gespanne zur Zeit der Frühjahrs- estellung zrwachsen sind. 5 1a . 21 dem freihändigen Verkaufe von D an die Inhaber ländlicher Haushaltungen sich ergebenden Unzuträglichkeiten Fatten bereits die vormalige Kurfürstlich hessische Regierung bewogen, die einfache K des ,, Verkaufs⸗Verhältnisses anzu⸗ reben. Ist dies Aid nicht errescht, vielmehr das Gesetz vom Juni Dös erlassen, so ist der wesentliche Grund in einer wohl · wollenden Berücksichtigung der ländlichen Bevölkerung und in den Absichten der vormals hessischen Landstände zu suchen, die nament⸗ lich hervorhoben, daß es der ländlichen Bevölkerung an Ge⸗ werbefreiheit, Freizügigkeit! einer Gesetzgehung über Abls= sung von Servituten, Iren,, der Grundstücke ze. fehle. Auch der Seitens der preußischen Regierung im Herbst
stützungs
1667 den Kommunalständen gemachten Vorlage einer so- fortigen und völligen Aufhebung des Gesetzes vom B. Juni 18665 haben diese ihre Zustimmung versagt, da jwar inzwischen die zur Verbesserung und Hebung der Verhältnisse der ländlichen Bevölke- rung für nothwendig erachteten Gesetze erlassen, deren wohlthätige Folge aber zur Zeit noch nicht in genügendem Umfange eingetreten seien. Diese Auffassung kann nicht für eine ganz unberechtigte erachtet werden. Ueberdies ist zu berücksichtigen, daß es sich — da für die Provinzen Hanau und Fulda das fragliche Gesez keine Anwendung findet — um eine meist in ungünstigen wirthschastlichen Verhältnissen lebende ländliche Bevölkerung handelt. Daher erscheint es zulässig, dieser Bevölkerung die bisher von ihr genossenen Vortheile bis auf Weiteres und bis die wohlthätigen Folgen namentlich der Agrar Geseßzgebung mehr hervorgetreten sein werden, zu belassen, dagegen aber Bestimmungen zu treffen, nach denen die mit der bisheri= gen Holzabgabe verbundenen wirthschaftlichen Nachtheile in Wegfall gebracht werden. Dies wird im Wesentlichen erreicht, wenn die jahr liche Bedarfsermittelung durch eine Fixation ein für alle Mal un⸗ nöthig gemacht, die direkte Abgabe an die so zahlreichen einzelnen Empfänger und die Stundung unter Stellung von Bürgen auf— gehoben resp. modifizirt werden. Die Abgabe des für die Angehöri- gen einer jeden Gemeinde freihändig zu verkaufenden gesammten Brennholzes an die Gemeinde zu Händen des Ortsvorstandes zur weiteren Herti lun an die Mitglieder involvirt zwar eine größere Last für die Gemeindeverwaltung. Dieselbe aufzuerlegen erscheint aber um so weniger bedenklich, als bereits das ehemals Kurfürstlich hessische Gesetz vom 14. März 1859, betreffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatsforsten, in 8. 18 die Abgabe des Holzes an den Ortsvorstand jeder Gemeinde im Ganzen anordnete, und diese Bestimmung in der ohne Mitwirkung der Landstände erlassenen Kur- fürstlichöin Verordnung vom 3. März 1853 außer Kraft gesetzt, bei der Berathung des Gesetzes vom 28. Juni 1865 aber außer Erwägung elassen ist. .
; e iich der einzelnen Bestimmungen des Gesetzes ist Folgendes zu bemerken: .
Durch die Bestimmung des § 2 sollen nicht nur die Inhaber ländlicher Haushaltungen, sondern ebenso die Klein-Feuer ⸗ Arbeiter -in Schmalkalden noch im Genusse des ihnen bisher freihändig verkauften Kohlholzes bis auf Weiteres belassen werden. Detaillirter Bestim⸗ mungen bezüglich des Letzteren bedarf es nicht, da die mit dem der- zeitigen Besizer der Schmalkaldenschen Forsten Sr. Hoheit dem Herzog von Sachsen˖ Coburg und Gotha geschlossenen Verträge solche über⸗ flüssig erscheinen lassen. ? ö
Die im §. 3 den Käufern gewährten geräumigen Zahlungs fristen haben eine wohlwollende Berücksichtigung der . ärm⸗ lichen Vermögensverhältnisse derselben zum Grunde und konnten unter Wegfall einer Stellung von Bürgen bewilligt werden, da in der Zahlungspflicht der Kaufgelder aus den Gemeindekassen und den angedrohten üblen Folgen einer unterlassenen Zahlung eine genügende Sicherheit für die fiskalischen Kassen enthalten ist.
Die im 5§. 5 angeordnete Umrechnung der im Geseß vom 28 Juni 1865 angegebenen Maße unter Abrundung der Taxen auf volle Silbergroschen für die Kloben-Knüppel- und Stubben -Brennhölzer und auf volle Pfennige für Reiser⸗Brennhölzer soll in der Weise er— folgen, daß die Bruchsilbergroschen resp. Bruchpfennige von und darüber für voll zu rechnen, unter J aber unberücksichtigt zu lassen sind. Die Berücksichtigung auch der Pfennige ist nothwendig, da fonst die Taxen für Reisigholz sich mehrfach niedriger herausstellen würden, als die Werbungskosten. .
Die §. 6 vorgeschriebene Durchschnittsberechnung zum Zweck der Fixation ist mit Heichtigkeit Seitens der Forstbehörde zu bewirken und wird voraussichtlich nicht zu Weiterungen Veranlassung geben. Für den möglichen Fall eines Streites hat dessen thunlichst schnelle Enischeidung vorgesehen werden müssen. Der Durchschnitt aus einem Zeitraum von 3 Jahren erscheint genügend für den Zweck der Bedarfs feststellung und wird das Holzquantum in den Holzarten und Sorti- menten nach den bisherigen Bestimmungen des §. 2 Nr. J des Ge setzes vom 28. Juni 1865 abgegeben werden. . ( .
Der §. 7 sIinvolvirt insofern eine Aenderung im bisherigen Zu stande, als nicht allein der Brennbedarf der Gemeindeangehsrigen, fondern auch deren Vermögenslage bei der Vertheilung Seitens des Gemeinderathes berücksichtigt werden kann. Während nach dem Ge— sctze vom 28. Juni 1865 jeder Haushaltungsbesttzer obne Unterschied seines Standes und Vermögens Holz zur geringen Taxe erhielt, kön⸗ nen nun die ärmeren Haushaltungen besser bedacht werden und war eine solche Ermäßigung dein mit den Vermögensverhältnissen der Gemeindeangehörigen vertrauten Gemeinderath um so unbedenklicher zu gewähren, als gegen etwaige Härten der BVeschwerdeweg zuge⸗ lassen ist. (
. . Festsetzung der Ausführungszeit des Gesetzes auf den 1. Ok⸗ tober 1873 rechtfertigt sich, da bis dahin die Fixations · Quanta ermit- telt fein werden, und die Orts. Vorstände bis J. Dezember 1873 sich füglich schlüssig machen können, inwieweit sie für das Jahr 1874 frei- händig Brennholz kaufen wollen. ;
Ber BGeseßzentwurf hat dem Kommunal ⸗Landtage des Regierungs⸗ bezirks Cassel zur gutachtlichen Aeußerung vorgelegen, und dessen Zu— stinmung bezüglich der Grundzüge gesunden. Die Wünsche, des Konununal-Landtages haben, soweit sie sich auf redaktionelle Abände rung erstreckten, im Wesentlichen, soweit sie eine erweiterte Beibehal= tung des bisherigen, im Gesetze vom 28. Juni 1865 begründeten Zu— standes bezweckten, theilweise Berücksichtigung gefunden.
Dem Antrage auf Beibehaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 28. Juni 1865 2. §. 2 ad . 3 und 4 und in §§. 8 und 10 onnte aber nicht entsprochen werden. . .
ö. Diese Bestimmungen gehen im Wesentlichen dahin, den Staat zu verpflichten, den Brennholzbedarf der öffentlichen Armen ⸗ und Wohthätigkeits-Anstalten, sowie der bereits bestehenden Noth Holx Magazine gegen die niedrige Taxe des Gesetzes vom 28. Juni 1865
u gewähren, und zur Anlage und Unterhaltung der Kunststraßen and zum gemeinheitlichen Wegebau und zu. Schußanlggen gegen das Waffer unentgeltlich Steine, zu den durch die Staats Wasser bau · Behörden zu bewirkenden Bauten unentgeltlich Dornen 24 her ugeben. Eine derartige Unterstützungspflicht des Staats hat in den früheren Verhältnissen desselben zu Gemeinden und öffentlichen Anstaiten und in den , der . Staatsbehörden unter einander eine
irliche Begründung gehabt.
K, ch die Verordnung vom 16. September 1867 und das Gesetz vom 25. März 1869 der frührre kurhessische Staats. schatz den Kommunalständen des Regierungsbezirts Cassel als ein Fonds
„zur Bestreitung der Kosten für Landarmen ⸗Anstalten ze. zur Unter
an i. ug Stiftungen, Armen und Wohlthätigkeits ⸗ An ⸗
sialten, für Chausseen und Landwege Bauten 2. überwiesen ist, hat die Vergnlassung der bisherigen Unterstüßung des Staates aus den Erzeugnissen der Staatsforsten ihre Endschaft er— reicht. Der a, ,. des Regierungsbezirks Cassel wird aber durch die Entziehung die fer bisherigen übrigens geringfügigen aber lästigen Unterstüßung nicht zu nahe getreten. Denn w r der Probinzialfonds für die Provinz Hannover auf den ,. der Be völkerung eine jährliche Neunte von 78 Silbergroschen, für lassau von Se Silbergroschen ergiebt, stellt sich dieser Betrag für Hessen au rund 13 Silbergroschen, der sich bei einer Aufhebung des lästigen Unter.
ö auf noch nicht 3 Pfennige für den Kopf der Bevölkerung ermäßigen würde. ö